Bundesrat Drucksache 424/17 Verordnung des BMVI und des BMU zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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1 Bundesrat Drucksache 424/17 Verordnung des BMVI und des BMU zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Hier: Änderung der Straßenverkehrsordnung in 23 und 35 (Nutzung von Kommunikationsgeräten beim Führen eines Fahrzeugs) (A) Anliegen/Forderung Mit Blick auf oben genannte Verordnung bittet der Bundesverband Professioneller Mobilfunk e.v. (PMeV) um folgende kurzfristige Änderung: Formulierung einer einheitlichen Ausnahmeregelung (wie sie nach 35 (1a) bzw. (5a) StVO bereits für bestimmte Anwendergruppen vorgesehen ist) für sämtliche Anwender professioneller Funktechnik. Also auch für jene Anwender, die nicht unter die Ausnahmeregelung nach 35 (1a) oder (5a) StVO fallen. (B) Zusammenfassende Begründung Die Benutzung von Kommunikationsmitteln, insbesondere von Funkgeräten, deren Handhabung den Fahrer motorisch und visuell nur minimal beansprucht, ist der Verkehrssicherheit eher zuträglich als abträglich, da sie zur Warnung von Mitarbeitern vor Gefahrensituationen eingesetzt werden können. Die Verwendung von Funkgeräten oder von Handteilen von Funkgeräten beansprucht den Fahrer motorisch und visuell keineswegs so stark wie die Ausübung sozialadäquater Tätigkeiten wie Rauchen, Essen oder Trinken. Anwender professioneller Funktechnik, für die keine Ausnahmeregelung nach 35 (1a) oder (5a) StVO vorgesehen ist (wie z. B. Einsatzkräfte der Ver- und Entsorger) sind ebenso in der Lage, ihr Funkgerät in einer der Verkehrssituation angepassten Art und Weise zu bedienen, wie Anwender, für die Ausnahmeregelungen nach 35 (1a) oder (5a) StVO gelten sollen. (C) Heutige Situation Bisher gilt, dass Mobil- oder Autotelefone nicht benutzt werden dürfen, solange der Motor des Fahrzeuges nicht ausgeschaltet ist und wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Funkgeräte sind, da es sich nicht um Mobil- oder Autotelefone handelt, von dieser Regelung nicht betroffen. Seite 1 von 5

2 (D) Zukünftige Situation (geplant) Die Regelung soll in 23 (1a) StVO auf sämtliche Geräte, die der Kommunikation dienen, ausgeweitet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sollen gemäß 35 (1a) StVO sein die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (diese Regelung galt schon bisher), oder wenn ein Einsatzfahrzeug ohne Beifahrer geführt wird (diese Regelung ist neu). Für diese Fälle wird die Aufnahme eines Funkgerätes oder des Handteils eines Funkgerätes in einer Ergänzung von 35 (1a) StVO ausdrücklich erlaubt. Ausgenommen von dieser Regelung sollen gemäß 35 (5a) StVO weiterhin sein Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (diese Regelung galt schon bisher), oder wenn ein Einsatzfahrzeug ohne Beifahrer geführt wird (diese Regelung ist neu). Für diese Fälle wird die Aufnahme eines Funkgerätes oder des Handteils eines Funkgerätes in einer Ergänzung von 35 (5a) StVO ausdrücklich erlaubt. Keine Ausnahmeregelung ist vorgesehen für sämtliche anderen Anwender professioneller Funktechnik, wie weitere Behörden (z. B. Straßenbauverwaltung), Energieversorger, sonstige Ver- und Entsorger, Betriebe des öffentlichen Personenverkehrs, kommunale Betriebe und Unternehmen, z.b. aus den Bereichen Logistik (z.b. Flughäfen, Häfen) und Produktion. (E) Bewertung durch den PMeV Die geplante Änderung der Straßenverkehrsordnung dient im Grundsatz der Verbesserung der Verkehrssicherheit, was wir selbstverständlich begrüßen. Ein Verzicht auf eine Ausnahmeregelung für die Anwender professioneller Funktechnik, die nicht unter die Bestimmungen der 35 (1a) StVO und 35 (5a) StVO fallen, halten wir jedoch für überzogen und inakzeptabel. Die geplante Änderung der Straßenverkehrsordnung würde die Anwender professioneller Funktechnik, die nicht unter die Ausnahmeregelung der 35 (1a) StVO und 35 (5a) StVO fallen, massiv behindern. Zu bedenken ist, dass die Anwender professioneller Funktechnik diese zur Instandhaltung und Instandsetzung von Infrastrukturen einsetzen, deren Funktionieren für die Gesellschaft von großer Bedeutung ist und die zum Teil auch den Kritischen Infrastrukturen zuzurechnen sind, also jenen Infrastrukturen, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung ist und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hat. Der Schutz solcher Infrastrukturen wird auch mithilfe professioneller Funktechnik sichergestellt. Weitere Anwender professioneller Funktechnik nutzen diese für betriebskritische Anwendungen, deren Funktionieren betriebswirtschaftlich unverzichtbar und damit auch volkswirtschaftlich bedeutend ist. Störungen solcher betriebskritischer Anwendungen haben eine erhebliche Auswirkung auf Logistikketten und Produktionsprozesse. Die ununterbrochene Funktion solcher betriebskritischer Anwendungen wird mithilfe professioneller Funktechnik sichergestellt. Seite 2 von 5

3 (F) Begründung Der These, dass Beeinträchtigungen der Fahrleistung von Fahrzeugführern und in der Folge sogar Unfallereignisse im Straßenverkehr oftmals auf eine zu lange Blickablenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel während der Fahrt zurückzuführen sind, schließen wir uns ausdrücklich an. Auch bedarf es sicherlich eindeutiger Regelungen, die auch angemessene Sanktionen für Zuwiderhandlungen vorsehen. Aus unserer Sicht ist für die Akzeptanz von Regelungen deren Angemessenheit von entscheidender Bedeutung. Dass Fahrzeugführer durch fahrfremde Tätigkeiten in ihrer Aufmerksamkeit beeinträchtigt werden, steht außer Frage. Dabei sind laut Drucksache 424/17 zwei Aspekte von besonders großer Bedeutung: Die Hände des Fahrzeugführers sollen während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben (Lenken, Schalten, Blinker betätigen etc.) zur Verfügung stehen und der Blick des Fahrzeugführers soll im Wesentlichen auf das Verkehrsgeschehen konzentriert sein. Eine starke Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit ist also vor allem durch fahrfremde Tätigkeiten zu erwarten, die hohe visuell-motorische Anforderungen an den Fahrer stellen. Mentale Ablenkungen des Fahrers werden, obwohl deren Gefährlichkeit ebenfalls durch zahlreiche Studien belegt ist, hingenommen, weil ein etwaiger Verstoß nicht kontrollier- und nachweisbar wäre. Die mentale Ablenkung bleibt deshalb auch bei der Bewertung der Nutzung von Geräten der Unterhaltungs-, Informations- oder Kommunikationselektronik unberücksichtigt. Gegenstand der Regelung bleiben also die Tätigkeiten mit motorischer und die mit visueller Beanspruchung des Fahrers. Tätigkeiten mit motorischer Beanspruchung des Fahrers Viele der Tätigkeiten, die eine motorische Beanspruchung des Fahrers darstellen, werden in Drucksache 424/17 als sozialadäquat bezeichnet, deren Untersagung während der Fahrt deshalb ein Übermaß darstellen würde. Genannt werden unter anderem das Rauchen, Essen und Trinken. Nach fester Überzeugung des PMeV sind das Aufnehmen und das Halten eines Funkgerätes oder des Handteils eines Funkgerätes motorisch weniger anspruchsvoll als das Aufnehmen und das Halten einer Zigarette, einer Speise oder eines Getränks. Beim Aufnehmen muss eine Zigarette oder eine Speise erst einem Behältnis entnommen werden, Getränke müssen gegebenenfalls erst in ein Trinkgefäß umgefüllt werden. Aber auch beim Halten einer Zigarette, einer Speise oder eines Getränks bestehen Risiken, die beim Halten eines Funkgerätes oder des Handteils eines Funkgerätes nicht bestehen, die aber eine Ablenkung des Fahrers nach sich ziehen, wie das Herunterfallen von Speisen, der Zigarette oder von Behältnissen, in denen Speisen, Getränke oder Zigaretten verwahrt werden. Das Aufnehmen eines Funkgerätes oder des Handteils eines Funkgerätes ist dagegen durch einen einzigen, immer gleich ablaufenden, also routinierten Griff zu bewerkstelligen. Natürlich kann auch ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes hinunterfallen. Die erneute Aufnahme wäre allerdings keinesfalls so aufwändig wie das Aufheben eines Behältnisses, eines Trinkgefäßes, einer Speise oder einer Zigarette (zusätzliche Verbrennungsgefahr), da dieses über ein Spiralkabel mit einem fest verbauten Gerät verbunden ist und so sehr einfach wieder aufgenommen werden kann. Seite 3 von 5

4 Tätigkeiten mit visueller Beanspruchung des Fahrers Die visuelle Beanspruchung des Fahrers ist bei der Benutzung eines Funkgerätes oder des Handteils eines Funkgerätes bedeutend geringer als die visuelle Beanspruchung des Fahrers beim Rauchen, Essen oder Trinken. Speisen, Getränke und Rauchutensilien befinden sich typischerweise nicht an einem fest dafür vorgesehenen Ort im Fahrzeug, sondern müssen erst lokalisiert und dann aus einem Behältnis entnommen werden. Für diese Tätigkeiten muss der Blick des Fahrers recht lang vom Verkehrsgeschehen abgewendet werden. Das Aufnehmen und Handhaben eines Funkgerätes oder des Handteils eines Funkgerätes beansprucht den Fahrer visuell dagegen deutlich weniger. Das Aufnehmen eines Funkgerätes o- der des Handteils eines Funkgerätes kann quasi ohne Blickkontakt erfolgen, da es sich an einem festen, dafür vorgesehenen Ort im Fahrzeug befindet. Um den Funkverkehr zu bewerkstelligen, muss nur eine einzige Taste (die sogenannte Sprechtaste) am Funkgerät oder am Handteil des Funkgerätes betätigt werden. Das geschieht völlig ohne Blickkontakt. Das Aufnehmen und Handhaben eines Funkgerätes oder des Handteils eines Funkgerätes ist unter keinen Umständen mit fahrfremden Tätigkeiten wie dem Verfassen und Lesen von SMS, dem Eingeben von Telefonnummern oder dem Informationsabruf aus dem Internet via Smartphones zu vergleichen, soll aber gemäß Druckschrift 424/17 im Falle der Anwendergruppen, für die die Ausnahmeregelungen nach 35 (1a) oder (5a) StVO nicht greifen, in gleicher Weise einem Verbot unterliegen und gleichermaßen sanktioniert werden. Unterschiedliche Behandlung von Anwendergruppen Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes sind in 35 (1a) StVO von den schärferen Regelungen der geplanten Änderung der Straßenverkehrsordnung ausgenommen, selbst wenn die Verwendung des Funkgerätes oder des Handteils des Funkgerätes zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nicht dringend geboten ist. Es wird lediglich gefordert, dass sofern sich ein Beifahrer im Fahrzeug befindet dieser den Funkkontakt übernimmt. Gleiches gilt gemäß 35 (5a) StVO entsprechend für Angehörige des Rettungsdienstes, selbst wenn nicht höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Diese Ausnahmen betreffen in etwa 50% aller Anwender professioneller Funktechnik in Deutschland. Warum eine entsprechende Regelung für die anderen etwa 50% aller Anwender professioneller Funktechnik in Deutschland nicht gelten soll, warum also z. B. zwischen dem ehrenamtlichen Helfer im Katastrophenschutz und dem Fahrer des Einsatzfahrzeuges eines Ver- oder Entsorgers unterschieden wird, ist rational nicht nachvollziehbar. Sicherheit durch Kommunikation Kommunikation gewährleistet einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf der Institutionen, deren Angehörige professionellen Funk nutzen. Neben der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz, der Polizei, dem Zolldienst und den Rettungsdiensten gilt das gleichermaßen auch für weitere Behörden (z. B. Straßenbauverwaltung), Energieversorger, sonstige Ver- und Entsorger, Betriebe des öffentlichen Personenverkehrs, kommunale Betriebe und Unternehmen, z. B. aus den Bereichen Logistik (z. B. Flughäfen u. Häfen) und Produktion. Seite 4 von 5

5 Drucksache 424/17 führt dazu aus, dass ein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt der Verkehrssicherheit ggf. in bestimmten Fällen abträglich wäre, da ein solches Verbot z. B. auch das Hören von Warndurchsagen im Radio mit Hinweis auf Falschfahrer etc. umfassen würde. Gleiches gilt aber insbesondere auch für die Nutzung von Funkgeräten, weil sie auch zur Warnung von Mitarbeitern eingesetzt werden. Ein Lkw-Fahrer kann nachfolgende Lkw über ein nahes Stauende informieren. Ein Busfahrer kann nachfolgende Busse vor Straßensperrungen warnen. Der Einsatzleiter eines Energieversorgers kann den nachfolgenden Entstörtrupp über umgestürzte Bäume oder Strommasten, die eine Straße blockieren, informieren. So können Gefahrenstellen nicht nur rechtzeitig erkannt sondern auch an relevante Stellen weitergemeldet werden, um Gefahrensituationen für die Beteiligten selbst aber auch für unbeteiligte Dritte zu vermeiden. Seite 5 von 5

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