Anlage 1. Neue Rechtslage Bundesreisekostengesetz (BRKG) gültig ab Geltungsbereich

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1 Alte Rechtslage Bundesreisekostengesetz (BRKG) gültig bis Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten und Richter. (2) Dieses Gesetz regelt ferner die Erstattung von 1. Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, 22), 2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit ( 23 Abs. 1), 3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen ( 23 Abs. 2), und 4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass ( 23 Abs. 3 ). 4 Art der Reisekostenvergütung Die Reisekostenvergütung umfasst 1. Fahrkostenerstattung ( 5), 2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( 6), 3. Tagegeld ( 9), 4. Übernachtungsgeld ( 10), 5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( 11), 6. Erstattung der Nebenkosten ( 14), 7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen ( 15), 8. Aufwandsvergütung ( 17), Neue Rechtslage Bundesreisekostengesetz (BRKG) gültig ab Anlage 1 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. (2) Die Reisekostenvergütung umfasst 1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung ( 4), 2. die Wegstreckenentschädigung ( 5), 3. das Tagegeld ( 6), 4. das Übernachtungsgeld ( 7), 5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( 8) 6. die Aufwands- und Pauschvergütung ( 9) sowie 7. die Erstattung sonstiger Kosten ( 10). Stand: Abweichende bzw. ergänzende Regelungen für Niedersachsen gem. 98 NBG i. V. m. Rd.Erl. d. MF vom mit Wirkung vom Abs. 1 NBG: (1) Der Beamte mit Dienstbezügen und der Ehrenbeamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften. Abweichend von Satz 1 gilt: 1. 5 Abs. 1 und 2 (jetzt 4 Abs. 1 S. 1-3) des Bundesreisekotengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass allen Dienstreisenden Fahrkosten nur bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels erstattet werden. Den Dienstreisenden im Sinne des 5 Abs. 4 (jetzt 4 Abs. 3) des Bundesreisekostengesetzes können die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt. 2. Durch Verordnung des Finanzministeriums kann die Wegstreckenentschädigung für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs abweichend von 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (jetzt 5) des Bundesreisekostengesetzes geregelt werden Abs. 5 Satz 1 (jetzt 5 Abs. 3) letzter Halbsatz des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden.

2 9. Pauschvergütung ( 18), 10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen ( 19). 2 Begriffsbestimmungen (1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen. (2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung ( 16 Abs. 1 u. 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. (3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. 2 Dienstreisen (1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung. (2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte. 4. Die 10 und 16 (jetzt 7 und 11) des Bundesreisekostengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übernachtungsgeld 11 Euro beträgt. zu Abs. 1 Die Dienstreisen am Wohn- und am Dienstort bedürfen weiterhin der mündlichen Genehmigung oder Anordnung. zu Abs. 2 Keine Änderung, Regelung gilt wie bisher. 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung (1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. (2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden auf die Dauer der Dienstreise 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung (1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elekt zu Abs. 1 Die Ausschlussfrist zur Vorlage der Reisekostenabrechnung beträgt sechs Monate. Die Belegpflicht gilt weiterhin uneinge-

3 oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. (3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 12 bleibt unberührt. (4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat. (5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird. 5 Fahrkostenerstattung (1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von Fahrpreisermäßigungen, z.b. für Militärdienstfahrkarten, sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann. Land- oder Wasserfahrzeugen den Angehörigen bis zu den Luftfahrzeugen Schlafwagen ronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. (2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. (3) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu ü- bernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben. 4 Fahrt und Flugkostenerstattung (1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Landoder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern schränkt ( 3 Abs. 1 Satz 3 BRKG). Das gilt auch in den Fällen des 7 Abs. 1 Satz 2 Übernachtungsgeld) Die Erstattung der Fahrkosten im Rahmen der Absätze 1 und 2 ist gemäß 98 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBG begrenzt auf die Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Das gilt auch für die Inhaber der BahnCard I. Klasse. Also für Niedersachen weiterhin 2. Klasse zu Abs.1 Satz 4 Ein dienstlicher Grund i. S. des 4 Abs. 1 Satz 4 ist nur gegeben, wenn der körperliche oder gesundheitliche Zustand der oder des Dienstreisenden das Benutzen der höheren Klasse rechtfertigt. Oder aber

4 der Besoldungsgruppen Kosten der A1 bis A7 zweiten Klasse Touristenoder Economyklasse A8 bis A16, B1, C1 bis C3, R1 und R2 B2 bis B11, C4, R3 bis R10 ersten Klasse ersten Klasse Touristenoder Economyklasse Touristenoder Economyklasse Touristenklasse Spezial- oder Doppelbettklasse Einbettklasse (2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten bei Ausbildungsfahrten Fahrkostenerstattung wie Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7, bei anderen Fahrten wie Beamte der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn. Wehrsoldempfänger werden den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit des gleichen Dienstgrades, Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts den Beamten der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 gleichgestellt. (3) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur diese Klasse führte. Das Gleiche gilt, wenn er aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse benutzen musste. (4) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens fünfzig vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt. (5) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. (2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann. (3) Dienstreisenden, denen für Bahrfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächst höheren Klasse erstattet. (4) Wurde aus triftigem Grund eine Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. a) in der höheren Klasse Sicherungsoder Überwachungsaufgaben wahrnimmt oder b) auf dienstliche Weisung eine Person begleiten muss, die die höhere Klasse in Anspruch nimmt und der eine Entschädigung nach anderen Vorschriften als denen der Reisekostengesetze des Bundes und der Länder (z. B. nach dem Niedersächsischen Abgeordnetengesetz, dem Nieders. Ministergesetz) zusteht. Die Kosten der nächst höheren Klasse werden auch erstattet, wenn während der Bahnfahrt mit einer der in 39 Abs. 2 NBG (z. B. Staatssekretär) genannten Personen Dienstbesprechungen zur Vorbereitung von Dienstgeschäften durchgeführt werden. zu Abs.4 Ein Mietwagen i. S. des 4 Abs. 4 ist ein Fahrzeug, das allein für die durchzuführende Dienstreise gewerblich gemietet wird. Liegt für die Inanspruchnahme eines Taxis oder eines Mietwagen ein triftiger Grund nicht vor, ist 5 Abs. 1 BRKG maßgebend. (Wegstreckenentschädigung von maximal 60,00 Euro.) - 4 -

5 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (1) Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von 1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 80 ccm 10 Cent, 2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 80 bis 350 ccm 13 Cent, 3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm 16 Cent, 4. Kraftfahrzeugen mit einen) Hubraum von mehr als 600 ccm 22 Cent. Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach 5 Abs. 1 und 4. Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2 absehen. Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich. (2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe der Bundesminister des Innern unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Bundes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von zwei Cent je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller ein Cent je Person und Kilometer. 5 Wegstreckenentschädigung (1) Für Fahrten mit anderen als den in 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. (2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden. (3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß 16 gewährt. (4) Ein Wegstreckenentschädigung wird Dienstrei zu Abs.1 Für die Anwendung des 98 Abs. 1 Satz 2 NBG gilt folgendes: Auf der Grundlage der weiterhin gültigen NWegEVO bleiben die derzeitigen Regelungen zur Inanspruchnahme des eigenen/gleichstehenden Kraftfahrzeugs bei Vorliegen eines triftigen Grundes ( 6 Abs.1 BRKG in der bis zum gültigen Fassung - im Folgenden: a. F.-) und des anerkannten privaten Kraftfahrzeugs bestehen. Dies bedeutet auch: a) Wird kein triftiger Grund i. S. des 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG a. F. anerkannt, wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß 5 Abs. 1 BRKG gewährt. b) Für anerkannte private Kraftfahrzeuge tritt keine Änderung ein; die Anerkennungsrichtlinien bleiben weiterhin gültig. Bei der Genehmigung von Dienstreisen, die unter Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs i. S. des 5 Abs.1 BRKG durchgeführt werden sollen,) ist die Notwendigkeit in besonderem Maße zu prüfen, wenn die Wegstreckenentschädigung für die gesamte Dienstreise den Betrag von 60,00 Euro übersteigen würde. zu Abs.2 Aufgrund der weiterhin gültigen NWegE- VO kann 5 Abs. 2 BRKG in der Interimszeit allein bei Einsatz eines privaten Kraftwagens anwendbar sein, der der oder dem Dienstreisenden nicht gehört und auch nicht die Voraussetzungen als

6 (4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Bundes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind. (5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von fünf Cent je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend hei Benutzung eines Fahrrades, das nicht dem Dienstreisenden gehört. Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt. (6) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug benutzt, das aus Mitteln der Verwaltung beschafft worden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben wird und dem Dienstreisenden zur dienstlichen Verwendung übereignet ist, so wird keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt. Das Gleiche gilt bei der Benutzung eines anderen Beförderungsmittels, das auf Kosten der Verwaltung unterhalten wird, soweit es dienstlichen Zwecken dient. (7) Der Bundesminister des Innern kann bestimmen, dass abweichend von den Absätzen 1 bis 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nicht gewährt wird, soweit bundeseigene Beförderungsmittel benutzt werden können und dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe nicht entgegenstehen. senden nicht gewährt, wenn sie 1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden. gleichstehender Kraftwagen i. S. des 6 Abs. 1 Satz 4 BRKG a. F. erfüllt. Der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses bedarf einer nach einheitlichen Kriterien zu bestimmenden Auslegung. Bis auf weiteres kann eine Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 2 BRKG nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes gewährt werden, dessen Anforderungen die für die Anerkennung eines triftigen Grundes i. S. des 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG a. F. geforderten Voraussetzungen übersteigen. Eine Mitnahmeentschädigung darf nicht mehr gewährt werden. zu Abs. 3 Für die Benutzung eines Fahrrads wird weiterhin eine Wegstreckentschädigung in Höhe von 0,05 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt

7 Verordnung Über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält (Verordnung zu 6 Abs. 2 BRKG) Vom (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3396, 3403) 1 Höhe der Wegstreckenentschädigung (1) Benutzen Dienstreisende im Sinne des 2 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ihnen gehörende Kraftfahrzeuge, die mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden, beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum 1. bis 80 ccm 10 Cent, 2. von mehr als 80 bis 350 ccm 17 Cent, 3. von mehr als 350 bis 600 ccm a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis 8100 km 22 Cent, b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 14 Cent, 4. von mehr als 600 ccm a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis 8100 km 30 Cent, b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr 22 Cent. Werden Kraftstoff, Bereifung, Öl oder Fett für dienstliche Fahrten von Amts wegen unentgeltlich gestellt, so kann die oberste Dienstbehörde im einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern entsprechend geringere Sätze der Wegstreckenentschädigung festsetzen. (2) Dem Kraftfahrzeug des Dienstreisenden steht ein ihm unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug seines Ehegatten, Lebenspartners oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Niedersächsische Verordnung über die Wegstreckenentschädigung (NWegEVO) vom 24. Januar 2001 (Nds. GVBl. S. 29) Aufgrund 98 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetezes vom 15. Dezember 2000 (Nds. GVB. S. 378), wird verordnet: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Wegstreckenentschädigung für Strecken, die Dienstreisende mit einem Kraftfahrzeug nach 6 Abs. 1 oder 2 (jetzt 5 BRKG) des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zurücklegen. 2 Höhe der Wegstreckenentschädigung (1) Abweichend von 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG in Verbindung mit 98 Abs. 1 Satz 1 NBG beträgt die Wegstreckentschädigung je Kilometer bei Benutzung von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum 1. bis 600 ccm 16 Cent und 2. von mehr als 600 ccm 22 Cent. (2) Im Fall des 6 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer bei Benutzung von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum

8 Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich. 2 Übergangsvorschrift 3 Berlin-Klausel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1965 in Kraft. 1. bis 600 ccm a) für eine Fahrleistung für Dienstzwecke bis km im Betriebsjahr 24 Cent b) für im Betriebsjahr darüber hinausgehende Fahrten 14 Cent 2. von mehr als 600 ccm a) für eine Fahrleistung für Dienstzwecke bis km im Betriebsjahr 30 Cent und b) für im Betriebsjahr darüber hinausgehende Fahrten 22 Cent 3 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. (2) Für Dienstreisen und Dienstgänge, die vor dem in-kraft-treten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, wird die Wegstreckenentschädigung nach den bisher geltenden Regelungen gewährt. Hannover, den 24. Januar 2001 Niedersächsisches Finanzministerium A l l e r Minster - 8 -

9 7 Dauer der Dienstreise Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung. 8 (aufgehoben) 9 Tagegeld Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes). 10 Übernachtungsgeld 6 Tagegeld (1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt. (2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen. 7 Übernachtungsgeld zu Abs. 1 Die Entfernung ist als gering i. S. des 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG anzusehen, wenn das Dienstgeschäft am Dienstort oder am Wohnort erledigt wird. Bestehende Pauschvergütungen, die (auch) an die Stelle des Tagegeldes getreten sind, sind entsprechend anzupassen. zu Abs. 2 Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist zunächst das sonst zustehende Tagegeld festzustellen. Die Anrechnungsbeträge (Frühstück wie bisher 20 v. H., Mittagund Abendessen nunmehr je 40 v. H.) sind ausschließlich auf der Basis des vollen Kalendertages (Tagegeld von derzeit 24 EUR) festzusetzen ( 6 Abs. 2 BRKG). (1) Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen (1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten zu Abs

10 Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist. Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist. (2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro. (3) Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als der zustehende Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes nach Absatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu fünfzig vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes erstattet. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 9 Deutsche Mark/4,60 Euro bei Übernachtungen im Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen. (4) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt. Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für dieselbe Nacht ein weiteres Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten musste. Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. (2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt 1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln, 2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort, 3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und 4. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird. Für die Anwendung des 98 Abs. 1 Nr. 4 NBG gilt Folgendes: Das pauschale Übernachtungsgeld beträgt unverändert 11 EUR. Übernachtungskosten sind grundsätzlich als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 60 EUR nicht überschritten wird; dabei bleiben die Anteile für Verpflegung, z. B. Frühstück unberücksichtigt. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall entsprechend den Ausführungen zu begründen. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, werden nicht mehr um den Frühstücksanteil gekürzt ( 7 BRKG). Dafür wird das Frühstück als Verpflegungsbestandteil des Tagegeldes durch Einbehalt der 20 v. H. vom Tagegeld für einen vollen Kalendertag (vgl. 6 Abs. 2 der Bestimmungen des RdErl. d. MF vom ) berücksichtigt. 11 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag. (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an dem selben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtunqskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach 7 Abs. 1 wird nicht Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so ist ab dem 15. Tag die Neuregelung des 8 BRKG maßgebend.

11 Tage- und Übernachtungsgeld ( 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des Bundesministers des Innern darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt zweiundvierzig Tagen verlängert werden. gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt. 12 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach 11 Abs. 1 (1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist 1. von dem Tagegeld ( 9) für das Frühstück 20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je 35 Prozent, 2. von der Vergütung nach 11 Abs. 1 für das Frühstück 15 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je 25 Prozent, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. Das Tagegeld und die Vergütung nach 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahroder Nebenkosten enthalten ist. (2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld ( 10) nicht gewährt, die Vergütung nach 11 Abs. 1 wird um fünfundzwanzig vom Hunden gekürzt. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt

12 (4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern niedrigere Kürzungssätze zulassen. 17 Aufwandsvergütung (1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen (z.b. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Bezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten unmittelbar nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden. (2) Der Bundesminister des Innern kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt. 18 Pauschvergütung 9 Aufwands- und Pauschvergütung (1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden. (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte ummittelbar nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. 13 (aufgehoben)

13 14 Erstattung der Nebenkosten Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den 5 bis 12 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet. 15 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen Bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung ( 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( 6) und Nebenkostenerstattung ( 14) zu. 10 Erstattung sonstiger Kosten (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet. (2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. 19 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet. 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (1) Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Übernachtungsgeld ( 7) gewährt. Für Dienstreisen im Sinne des

14 vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Der Abordnung steht die Kommandierung eines Soldaten gleich. 12 bleibt unberührt. (2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde. (3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang ( 15) erstattet. (4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach 11 Abs.1 wird um ein Viertel gekürzt. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort ( 5, 6) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder eines Viertels der Vergütung nach 11 Abs. 1 erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach 11 Abs. 1 gewährt. (5) (aufgehoben) (6) Der Bundesminister des Innern regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn 1. eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird, 2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder 3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen. 23 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass (1) Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst oder Soldaten gilt als Dienstreise zur Einstellung. Die Reise eines Polizeivollzugsbe- Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kommandierungen ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen. (2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden: Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zu erstatten wäre. (3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden 1. für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und 2. für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird. Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend. (4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten zu Abs. 2 Für Reisen i. S. des 11 Abs. 2 und 3 BRKG wird keine Reisekostenvergütung mehr gewährt. zu Abs. 3 Für Reisen i. S. des 11 Abs. 2 und 3 BRKG wird keine Reisekostenvergütung mehr gewährt.

15 amten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, eines Soldaten auf Zeit oder eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise. Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland. (2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zu stehenden Tageund Übernachtungsgeldes und die notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. (5) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale nach 7 gewährt. (3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden. Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (Verordnung zu 16 Abs. 6 BRKG) vom (BGBl I S. 813, zuletzt geändert durch VO vom (BGBl I S. 276) 1 Erkrankung während einer Dienstreise Erkrankt ein Dienstreisender und kann er nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm die Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts an Stelle des Tage- und Übernachtungsgeldes, einer Aufwandsvergütung oder einer Pauschvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlaß einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten kann ihm eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des 5 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung gewährt werden. Die kosten einer ärztlichen Behandlung, Krankenhauskosten, Auslagen für Arzneimittel und ähnliche Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten. 12 Erkrankung während einer Dienstreise Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder 5 Abs. 1 erstattet. 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen (1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt Gemäß 98 Abs.1 Satz 1 NBG erhalten Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte weiterhin Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften; hierzu gehören auch das neue BRKG und ARV. Die Verordnung zu 6 Abs.2 BRKG und die Verordnung zu 16 Abs. 6 BRKG treten mit Ablauf des außer Kraft; an die Stelle der letztgenannten Verordnung treten auch in Niedersachsen die 12 und 13 BRKG:

16 2 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen (1) Wird eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. 7 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Hat die zuständige Behörde angeordnet oder genehmigt, dass eine Dienstreise vom Urlaubsort aus angetreten wird, so wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben Urlaubsort gereist wäre. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende im Anschluss an den Urlaub vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muss der Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5. (3) Hat die zuständige Behörde einen Dienstgang am Urlaubsort angeordnet oder genehmigt ( 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes), so wird die Reisekostenvergütung nach 15 des Gesetzes gewährt. Ist der Dienstgang erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende den Dienstgang im Anschluss an den Urlaub angetreten hätte und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft an den Dienstort zurückgekehrt wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muss der Urlaub wegen des Dienstganges vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5. (4) Die Reisekostenvergütung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reiseworden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt. (2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an den die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet. (4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rück

17 kostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird keine Reisekostenvergütung gewährt. fahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. (5) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, so werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zu dem Urlaubsort, an dem die Anordnung den Bediensteten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort gegebenenfalls über den Geschäftsort wird Reisekostenvergütung gewährt ( 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetztes). (6) Aufwendungen des Bediensteten für ihn und ihn begleiten Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; dabei gilt für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt Absatz 5 Satz1 sinngemäß. (7) Will der Bedienstet die Dienstreise mit einem Urlaub verbinden, so hat er dies der Behörde, die für die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise zuständig ist, mitzuteilen. Dauert der Urlaub länger als fünf Tage, so bedarf die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise ( 2 Abs. 2 des Gesetzes) der Zustimmung der nächst höheren Dienstbehörde. 3 gestrichen 4 Übergangsvorschriften 5 Berlin-Klausel 6 Inkrafttreten

18 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1965 in Kraft. 2 ist auch auf Dienstreisen anzuwenden, die vor diesem Tage begonnen haben, aber erst an diesem Tage oder später beendet worden sind. 23 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass (1) Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst oder Soldaten gilt als Dienstreise zur Einstellung. Die Reise eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, eines Soldaten auf Zeit oder eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise. Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland. (2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zu stehenden Tageund Übernachtungsgeldes und die notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. (3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden. 20 Auslandsdienstreisen (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. (2) Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland. 14 Auslandsdienstreisen (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland. (2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und

19 (3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung) zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern. (Anmerkung: Auslandsreisekostenverordnung, siehe Übersicht Anlage 3) 22 Trennungsgeld (1) Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienstund Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland der Bundesminister des Innern erlässt. Diese Verordnung findet auch Anwendung für Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für die Kommandierung eines Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung nach 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzesgleich. (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland mit der Maßgabe, dass die Rechtsverordnung der Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen erlässt, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. (3) Werden Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwe- zwischen diesen und dem Inland. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreise bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen. (Anmerkung: Auslandsreisekostenverordnung siehe Übersicht Anlage 3) Trennungsgeld (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung nach 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich. (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnis-

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