Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts

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1 Bundesrat Drucksache 16/ Gesetzentwurf der Bundesregierung In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts A. Problem und Ziel Das bisherige Reisekostenrecht ist veraltet und bedarf der Aktualisierung und Rechtsvereinfachung, um die Durchführung und verwaltungsmäßige Abwicklung von Dienstreisen zu erleichtern, zu beschleunigen und hinsichtlich des Bearbeitungsaufwandes zu verringern. Berücksichtigung finden Erfahrungen aus dem Abschlussbericht der in den Haushaltsgesetzen 1999 und 2000 beschlossenen Experimentierklausel und dem Erfordernis eines modernen Travel-Management-Systems (TMS). Zudem sollen Anreize zur Wahl umweltverträglicher Verkehrsmittel und zu umweltgerechtem Verhalten im Verkehr gegeben werden. B. Lösung Neufassung eines Bundesreisekostengesetzes in Artikel 1 mit dem Ergebnis eines umfassenden und zeitgemäßen Regelwerks. Die Schwerpunkte sind: 1. Zusammenfassung und Vereinfachung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens, 2. besoldungsgruppen- und personenstandsunabhängige Abfindungen, 3. Wegfall jeglicher Kostenvergleichsberechnungen und umständlicher Zuschussberechnungen mit weitgehend pauschalierten Abfindungen und 4. Abgrenzung dienstlicher und persönlicher Belange Dienstreisender. Dadurch wird die Regelungsdichte reduziert (17 statt 27 Paragraphen und Wegfall von zwei Rechtsverordnungen). Die Artikel 2 bis 16 enthalten mit der Neufassung notwendig werdende Folgeänderungen weiterer Stammgesetze Fristablauf: Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Straße 192, Köln Telefon: 0221/ , Telefax: 0221/ ISSN

2 Drucksache 16/ und Rechtsverordnungen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1. Mehrkosten entstehen nicht. Den Erhöhungen einzelner Abfindungen (Fahrtkosten, Tagegeld bei längeren Dienstreisen, Übernachtungskosten) stehen Einsparungen bei anderen Regelungen (Neuordnung des Systems der Wegstreckenentschädigung unter gleichzeitiger Abschaffung dienstlich anerkannter Privatkraftfahrzeuge, Neuregelung des Tagegeldes bei unentgeltlicher Verpflegung, Einschränkung der Reisekostenvergütung in Fällen, in denen Dienstreisen mit Urlaub verbunden werden) gegenüber. Einsparungen, die derzeit nicht beziffert werden können, entstehen aufgrund der erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes zur Vorbereitung und Abrechnung von Dienstreisen. 2. Vollzugsaufwand entsteht nicht. E. Sonstige Kosten Sonstige Kosten entstehen nicht.

3 Bundesrat Drucksache 16/ Gesetzentwurf der Bundesregierung In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler Berlin, den 7. Januar 2005 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Mit freundlichen Grüßen Gerhard Schröder Fristablauf:

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5 Drucksache 16/05 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts Vom... Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Bundesreisekostengesetz Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes Änderung der Bundeswahlordnung Änderung der Europawahlordnung Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Änderung des Richterwahlgesetzes Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung Änderung der Auslandsreisekostenverordnung Änderung der Trennungsgeldverordnung Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Änderung der Wehrpflichtverordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten, Außerkrafttreten

6 Drucksache 16/05 2 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. (2) Die Reisekostenvergütung umfasst 1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung ( 4), 2. die Wegstreckenentschädigung ( 5), 3. das Tagegeld ( 6), 4. das Übernachtungsgeld ( 7), 5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( 8), 6. die Aufwands- und Pauschvergütung ( 9) sowie 7. die Erstattung sonstiger Kosten ( 10). 2 Dienstreisen (1) 1 Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2 Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. 3 Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. 4 Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung. (2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

7 3 Drucksache 16/05 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung (1) 1 Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. 2 Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. 3 Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 4 Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. (2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. (3) 1 Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. 2 Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben. 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung (1) 1 Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. 2 Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. 3 Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. 4 Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. (2) 1 Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. 2 Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

8 Drucksache 16/05 4 (3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. (4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. 5 Wegstreckenentschädigung (1) 1 Für Fahrten mit anderen als den in 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. 2 Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. (2) 1 Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. 2 Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden. (3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß 16 gewährt. (4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie 1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder 2. von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden. 6 Tagegeld

9 5 Drucksache 16/05 (1) 1 Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. 2 Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. 3 Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt. (2) 1 Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittagund Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. 2 Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. 3 Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. 4 Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen. 7 Übernachtungsgeld (1) 1 Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. 2 Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. (2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt 1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln, 2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort, 3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und 4. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird. 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort 1 Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes

10 Drucksache 16/05 6 Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. 2 Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. 3 Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. 4 Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt. 9 Aufwands- und Pauschvergütung (1) 1 Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. 2 Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden. (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist. 10 Erstattung sonstiger Kosten (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet. (2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet.

11 7 Drucksache 16/05 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (1) 1 Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt 2 Abs Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Übernachtungsgeld ( 7) gewährt. 3 Für Dienstreisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. 4 Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kommandierungen ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen. (2) 1 Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zu erstatten wäre. (3) 1 Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden 1. für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und 2. für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird. 3 Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend. (4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. (5) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung als

12 Drucksache 16/05 8 Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale nach 7 gewährt. 12 Erkrankung während einer Dienstreise 1 Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. 2 Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder 5 Abs. 1 erstattet. 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen (1) 1 Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. 2 Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. 3 Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt. (2) 1 Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. 2 Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) 1 Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. 2 Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im

13 9 Drucksache 16/05 Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet. (4) 1 Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. 2 Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. 14 Auslandsdienstreisen (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland. (2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen. 15 Trennungsgeld (1) 1 Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern erlässt. 2 Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des

14 Drucksache 16/05 10 Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. 3 Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. 4 Der Abordnung steht die Zuweisung nach 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich. (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt. (3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. 16 Verwaltungsvorschriften 1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern. 2 Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 5 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) wird wie folgt gefasst: Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebeihilfe eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt.

15 11 Drucksache 16/05 Artikel 3 Änderung der Bundeswahlordnung In 10 Abs. 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird die Angabe 5 und 6 Abs. 1 durch die Angabe 4 und 5 Abs. 1 ersetzt. Artikel 4 Änderung der Europawahlordnung In 10 Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551) geändert worden ist, wird die Angabe 5 und 6 Abs. 1 durch die Angabe 4 und 5 Abs. 1 ersetzt. Artikel 5 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes In 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe die Reisekostenvergütungen sind nach den für Beamte der Besoldungsgruppen A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen gestrichen. Artikel 6 Änderung des Richterwahlgesetzes In 14 Satz 1 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 873) geändert worden ist, werden das

16 Drucksache 16/05 12 Semikolon und die Angabe die Reisekostenvergütung richtet sich nach der Reisekostenstufe E gestrichen. Artikel 7 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes In 45 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe die Reisekosten sind nach den für Soldaten der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen gestrichen. Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch In 46 Abs. 2 Satz 3 und 67 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe 6 Abs. 1 durch die Angabe 5 Abs. 1 ersetzt. Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch In 140f Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes oder des Landes nach der Reisekostenstufe C durch die Wörter nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung ersetzt.

17 13 Drucksache 16/05 Artikel 10 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch In 43 Abs. 2 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird die Angabe Wegstreckenund Mitnahmeentschädigung durch das Wort Wegstreckenentschädigung ersetzt. Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung 13 Abs. 6 Satz 4 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 2 wird die Angabe abweichend von 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet.

18 Drucksache 16/05 14 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe abweichend von den 9 und 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes gestrichen und die Angabe 24 Abs. 2 durch die Angabe 16 ersetzt. b) In Satz 3 werden vor dem Wort Auslandsübernachtungsgeld das Wort jeweilige eingefügt und die Wörter für die gesamte Auslands dienstreise gestrichen. c) Satz 4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe abweichend von 11 des Bundesreisekostengesetzes gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe im Rahmen des 14 des Bundesreisekostengesetzes gestrichen. 5. In 6 Satz 2 werden die Angabe abweichend von 1 Satz 2 der Verordnung zu 16 Abs. 6 des Bundesreisekostengesetzes gestrichen und die Angabe 9 durch die Angabe 6 Abs. 1 ersetzt. Artikel 13 Änderung der Trennungsgeldverordnung Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 3 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 durch die Angabe 7 Abs. 2 ersetzt. 2. In 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort erstattet das Komma und die Angabe bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach 6 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes gestrichen.

19 15 Drucksache 16/ Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ( 16 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes) gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe 10 Abs. 2 durch die Angabe 7 Abs. 1 Satz 1 ersetzt. Artikel 14 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung 4 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, wird Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt. 2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe 9 durch die Angabe 6 Abs. 1 er setzt. Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung In 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), die zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes durch die Wörter dem Bundesreisekostengesetz ersetzt. Artikel 16 Änderung der Wehrpflichtverordnung

20 Drucksache 16/05 16 Die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 10 wird wie folgt gefasst: Reisekosten 10. b) Die Angabe zu 11 wird wie folgt gefasst: weggefallen 11. c) Die Angabe zu 12 wird wie folgt gefasst: weggefallen wird wie folgt gefasst: 10 Reisekosten Für Reisen auf Veranlassung des Kreiswehrersatzamtes zur Erfüllung der Pflichten nach 3 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes wird Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz mit folgenden Einschränkungen gewährt: 1. Reist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden die hierdurch entstandenen Mehrkosten nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes, und wenn das Kreiswehrersatzamt vorher zugestimmt hat, erstattet. 2. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden nur bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. 3. Flugkosten werden nicht erstattet. 4. Parkgebühren werden nicht erstattet des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. 3. Die 11 und 12 werden aufgehoben. 4. In 13 Abs. 1 wird die Angabe gemäß 14 des Bundesreisekostengesetzes gestrichen.

21 17 Drucksache 16/05 Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3 und 4 sowie 11 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft soweit nicht Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt. Gleichzeitig treten das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, die Verordnung zu 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, und die Verordnung zu 16 Abs. 6 BRKG vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 276) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1 16 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

22 Drucksache 16/05 18 Allgemeines Begründung Die Neufassung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) ist die erste umfassende Umgestaltung des Reisekostenrechts seit Änderungen in Teilbereichen erfolgten durch das Jahressteuergesetz 1997 zum Verpflegungsmehraufwand und zu den Unterkunftskosten mit Wegfall der Reisekostenstufen. Neben Ergänzungen zu den 1997 eingetretenen Änderungen wird nunmehr der gesamte Bereich der Abgeltung der Dienstreisekosten (Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung und Nebenkosten) sowie der Verfahrensbestimmungen aufgegriffen. Die neuen Regelungen folgen der Linie des Masterplans Bürokratieabbau (Kabinettbeschluss vom 26. Februar 2003). Der Wegfall des letzten noch verbliebenen besoldungsgruppenabhängigen Erstattungstatbestandes (Fahrt- und Flugkosten) und bisheriger Kostenvergleiche (Öffnung aller Zugarten, Benutzung von Kraftfahrzeugen ohne triftigen Grund) sowie weitgehende Pauschalierung erfüllen neben der Vereinfachung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens (Buchung und Nachweisführung) die Forderung nach einfachen Regelungen. Die Neufassung berücksichtigt sowohl die Auswertungen der Experimentierklausel (Haushaltsgesetz des Bundes 1999 und 2000) als auch Anforderungen eines modernen Travel- Management-Systems (TMS). Zu den einzelnen Vorschriften: Zu Artikel 1 Zu 1 Die Vorschrift fasst den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich zusammen und regelt ihn abschließend. Zu Absatz 1 Der persönliche Geltungsbereich entspricht dem bisherigen 1 Abs. 1 BRKG. Es entfällt die Abgrenzung zwischen Dienstreise und Dienstgang. Maßgebend ist nur noch das außerhalb der Dienststätte erforderliche Dienstgeschäft. Zu Absatz 2 Art und Umfang der Reisekostenvergütung wird abschließend aufgeführt. Die Regelung entspricht dem bisherigen 4 BRKG.

23 19 Drucksache 16/05 Zu 2 Zu Absatz 1 Der Begriff Dienstreise umfasst nunmehr auch den Dienstgang, so dass die bisherige Unterscheidung von Ansprüchen bei Dienstreisen und denen Dienstreisender nicht mehr relevant ist. Nach dem Amt der Dienstreisenden scheidet eine Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise aus z. B. bei Behördenleitern, die keinen Vorgesetzten haben. Nach dem Wesen des Dienstgeschäftes kommt sie z. B. nicht in Betracht bei Dienstgeschäften einer Richterin oder eines Richters im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit. Weitere notwendige Begriffsbestimmungen werden in einer erstmals zu erstellenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) aufgenommen. Diese soll zusammen mit dem neuen BRKG erlassen werden. Satz 3 stellt zur sparsamen Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln nunmehr im Gesetz fest, dass vor Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise zu prüfen ist, ob nicht eine kostengünstigere Art der Erledigung des Dienstgeschäftes angezeigt und möglich ist. Zu Absatz 2 Der Wortlaut entspricht dem bisherigen 7 BRKG. Zu 3 Zu Absatz 1 Der bisherige Begriff Mehraufwendungen wird durch den Begriff Reisekosten ersetzt, um verwaltungsaufwendige Anrechnungen zu verhindern (z. B. von auch ohne Dienstreisen regelmäßig zurückzulegenden Strecken zwischen Wohnung und Dienststätte). Sparsamkeitsgrundsätze werden bei jeweiligen Einzelregelungen konkretisiert. Die Ausschlussfrist wird wie bereits im Reisekostenrecht mehrerer Länder auf sechs Monate verkürzt. Dienstreisen sollen auch im Interesse Dienstreisender zeitnäher abgerechnet werden. Damit werden mehr Maßnahmen in dem Haushaltsjahr abgerechnet, in dem die Kosten einschließlich eventueller Abschläge begründet und

24 Drucksache 16/05 20 angefallen sind (Haushaltsklarheit). Die Sätze 2 und 3 ermöglichen die elektronische Reisekostenabrechnung (Workflow), ohne auf die Nachweisführung Dienstreisender zu verzichten (Visaprüfung). Die Belegprüfung ist nicht obligatorisch und soll stichprobenweise durchgeführt werden. Die hierzu festgesetzte Frist, in der von den zuständigen Stellen Kostenbelege angefordert werden können, ist unabhängig von der in Satz 2 bestimmten Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Ansprüche. Zu Absatz 2 Die Vorschrift entspricht im Grundsatz dem bisherigen 3 Abs. 3 BRKG. Aus Anlass einer Dienstreise erfasst nunmehr auch Vergünstigungen, die anlässlich früherer Dienstreisen gewährt wurden (z. B. Bonusmeilen). Zu Absatz 3 Entspricht dem bisherigen 3 Abs. 4 BRKG. Zu 4 Zu Absatz 1 Die Änderung ermöglicht die Nutzung aller Zugarten unter gleichzeitigem Wegfall der letzten besoldungsabhängigen Erstattung im Reisekostenrecht (bisher 5 Abs. 1 BRKG). Dass nach Satz 2 bei Fahrzeiten ab zwei Stunden die Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden können, bedeutet auch, dass generelle Ausnahmen, wie zum Beispiel für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, hiervon möglich sind. Andererseits ermöglicht Satz 4 den für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Stellen, abweichend von den Regelvorschriften die Benutzung einer höheren Klasse zuzulassen, wenn dies sachlich oder dienstlich geboten ist. Dabei können Abweichungen sowohl im Einzelfall, aber auch allgemein zum Beispiel nach der Art der Dienstgeschäfte genehmigt werden. Ein dienstlicher Grund kann auch angenommen werden, wenn zum Beispiel der körperliche oder gesundheitliche Zustand Dienstreisender die Benutzung einer höheren Klasse erfordert. Die Sonderregelung des Absatzes 3 bleibt hiervon unberührt. Zu Absatz 2 Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG. Zu Absatz 3

25 21 Drucksache 16/05 Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 5 Abs. 4 BRKG. Die Ausnahmeregelung für Dienstreisende, deren körperlicher oder gesundheitlicher Zustand die Benutzung einer höheren Klasse erforderte, ist nicht mehr aufgenommen worden, weil in diesen Fällen für die Benutzung einer höheren Klasse ein dienstlicher Grund im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 angenommen werden kann. Zu Absatz 4 Die Regelung bezieht sich nach Änderung der Wegstreckenentschädigung ( 5 neu) nur noch auf Taxis und Mietwagen. Klarstellungen erfolgen in der BRKGVwV. Ansonsten bleibt der Grundsatz des bisherigen 5 Abs. 5 BRKG erhalten. Berechtigte als Leasingnehmer eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs unterfallen nicht Absatz 4; für die Nutzung dieser Kraftfahrzeuge wird Wegstreckenentschädigung ( 5) gewährt. Dienstlich bereitgestellte Leasingfahrzeuge werden wie Selbstfahrer-Dienstkraftfahrzeuge eingestuft und gelten als unentgeltlich bereitgestellte Beförderungsmittel. Zu 5 Durch die neue Regelung wird die bereits in Reisekostengesetzen mehrerer Bundesländer abgeschaffte, da nicht mehr zeitgemäße Kategorisierung von Kraftfahrzeugen aufgegeben. Es entfällt der bisherige Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für Fußwegstrecken (bisher: 6 Abs. 5 BRKG), da keine quantifizierbaren erstattungsfähigen Kosten anfallen. Andere motorbetriebene Fahrzeuge sind selbstgesteuerte Flugzeuge und Boote. Die angesetzten Kilometerpauschalen entsprechen denen im Steuerrecht. Die Einführung der kleinen Wegstreckenentschädigung (für Kraftwagen 20 Cent) und der großen Wegstreckenentschädigung (für Kraftwagen 30 Cent Absatz 2 neu) ersetzt das bisherige System, dem der Gedanke zugrunde liegt, dass Bedienstete ein Kraftfahrzeug im überwiegenden dienstlichen Interesse anschaffen und unterhalten. Zu Absatz 1 Liegt kein besonderes dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs vor, wird nach der neuen Regelung künftig einheitlich die kleine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer gezahlt. Für die kleine Wegstreckenentschädigung entfallen die Mitnahmeentschädigung nach dem bisherigen 6 Abs. 3 BRKG sowie die nach dem bisherigen 6 Abs. 1 Satz 2

26 Drucksache 16/05 22 BRKG erforderliche verwaltungsaufwendige Kostenvergleichsberechnung. Aus ökologischer Sicht und Gründen der Fürsorge wird die kleine Wegstreckenentschädigung auf 130 Euro je Dienstreise begrenzt, mit der Option, dass die jeweilige oberste Dienstbehörde den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen kann, wenn sie dies aus dienstlichen Gründen für geboten hält. Diese Einschränkung ist auch hinsichtlich der auf längeren Strecken durchweg zumutbaren Verbindungen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln sachgerecht. Für den Anspruch auf Wegstreckenentschädigung wird nicht mehr vorausgesetzt, dass Dienstreisende ihnen gehörende Kraftfahrzeuge benutzen. Aspekte der Wirtschaftlichkeit und der flexiblen Einsatzplanung sollen nach den jeweiligen Erfordernissen für die Erledigung von Dienstgeschäften bei der Auswahl zu nutzender Fahrzeuge stärker in den Mittelpunkt rücken. Damit soll die Nutzung der umfangreichen Angebote von Miet- und Leasingfahrzeugen sowie Car-Sharing ermöglicht werden. Voraussetzung für den Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ist, dass Dienstreisende selbst fahren oder von einer dritten Person ohne eigenen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Vorschriften eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mitgenommen werden. Die Erstattung von Kosten einer Taxibenutzung regelt sich nach dem neuen 4 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Taxifahrten in Fällen, in denen triftige Gründe für die Benutzung nicht vorliegen, ohne Kostenvergleich die kleine Wegstreckenentschädigung (Kilometersatz nach 5 Abs. 1 Satz 2) anzusetzen ist. Zu Absatz 2 Das Institut des dienstlich anerkannten privateigenen Kraftfahrzeuges (bisher: 6 Abs. 2 BRKG) wird aufgegeben. Die Rechtsverordnung zu 6 Abs. 2 BRKG tritt außer Kraft. Bei erheblichem dienstlichen Interesse am Einsatz eines Kraftwagens wird einheitlich die große Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer gezahlt. Der Satz orientiert sich an dem heutigen Satz bei Benutzung eines dienstlich anerkannten privateigenen Kraftfahrzeuges, allerdings ohne Kilometerbegrenzung. Die neue Regelung entspricht zugleich einer häufigen Forderung von Verbänden und Dienstreisenden. Ein erhebliches dienstliches Interesse kann im Einzelfall vorliegen, aber auch nach der Art des Dienstgeschäftes oder aus zwingenden anderen, auch in der Person Dienstreisender liegenden Gründen allgemein oder für

27 23 Drucksache 16/05 einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Die Feststellung ist ausschließlich vorab zu treffen. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird. Liegt die zu erwartende dienstliche Jahresfahrleistung unter 6000 Kilometern, wird ein erhebliches dienstliches Interesse nur dann bejaht werden können, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis an der Verwendung eines privaten Kraftwagens besteht (z. B. bei Beschäftigten im Außendienst mit erheblicher regelmäßiger Reisetätigkeit; grundsätzlich aber nicht, wenn lediglich mehr Gepäck mitgenommen wird oder mehrere Dienstreisende in einem Kraftwagen zusammen eine Dienstreise durchführen wollen). Die Anforderungen an das Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses sind strenger als an das Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des bisherigen 6 Abs. 1 BRKG. Zu Absatz 3 Die Praxis einer kilometerbezogenen Abrechnung für Fahrradbenutzung, die zudem erst nach Überschreitung der politischen Gemeindegrenze berücksichtigt wurde, wird zugunsten einer monatlichen Pauschalabfindung nach Maßgabe der BRKGVwV aufgegeben. Diese kommt allerdings nicht für gelegentliche Fahrten, sondern nur bei regelmäßiger Fahrradbenutzung zum Tragen. Zu Absatz 4 Ersetzt den bisherigen 6 Abs. 6 und 7 BRKG. Entstehen dem Dienstreisenden keine eigenen Aufwendungen bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, sind die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen. Zu 6 Zu Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen 9 BRKG. Was als geringe Entfernung im Sinne von Satz 3 anzusehen ist, konkretisiert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG. Bei Dienstgängen im heutigen Sinne können Dienstreisende Tagegeld beanspruchen.

28 Drucksache 16/05 24 Zu Absatz 2 Die Einbehaltungsvorschrift ist bisher gesondert in 12 Abs. 1 BRKG geregelt. Bei unentgeltlicher voller Tagesverpflegung verbleibt kein Rest von zehn Prozent. Die für die einzelnen Mahlzeiten seit 1997 anzurechnenden vielen unterschiedlichen Beträge werden vereinheitlicht, indem wieder nur noch vom vollen Tagegeld (24 Euro) ausgegangen wird. Teiltagegelder können durch diese Anrechnung allerdings nicht unter null Euro sinken. Steuerrelevante Beträge können so nur noch in äußerst seltenen Fällen auftreten. In Satz 4 tritt die jeweilige oberste Dienstbehörde an die Stelle des Bundesministeriums des Innern entsprechend 12 Abs. 4 BRKG. Zu 7 Zu Absatz 1 Da Übernachtungsgeld nur für tatsächliche Übernachtungen gewährt werden kann, sind die zeitlichen Voraussetzungen des bisherigen 10 Abs. 1 BRKG nicht mehr erforderlich. Außerdem wird die bisherige verwaltungsaufwendige Zuschussberechnung bei höheren Übernachtungskosten (bisher: 10 Abs. 3 BRKG) durch die Möglichkeit der Erstattung notwendiger Übernachtungskosten ersetzt. Richtwerte für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten soll die BRKGVwV festlegen. Zu Absatz 2 Neben der Vorschrift des bisherigen 10 Abs. 4 BRKG werden auch die Ausschließungsgründe des bisherigen 12 Abs. 2 und 3 BRKG mit berücksichtigt. Hiermit werden alle Ausschließungsgründe an nur einer Stelle im Gesetz aufgeführt. Schließlich wird die Regelung für Übernachtungskosten, die das Frühstück einschließen, nicht mehr aufgenommen. Das Frühstück als Verpflegungsbestandteil soll künftig beim Tagegeld mit der Einbehaltung der 20 Prozent vom vollen Tagegeld (z. Z. 4,80 Euro) berücksichtigt werden. Zu 8 Die Regelungen ersetzen die des bisherigen 11 BRKG (Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort).

29 25 Drucksache 16/05 Nach 14 Tagen wird wegen zu unterstellender niedrigerer Kosten eine prozentuale Tagegeldminderung (minus 50 Prozent) eingeführt. Die bisher jährlich anzugleichende Verweisung auf die Sachbezugswerte entfällt, zugleich auch kostenintensive Updates zur Abrechnungssoftware. Die zeitliche Begrenzung wird ebenso aufgehoben wie das Zustimmungserfordernis des Bundesministeriums des Innern. Satz 3 begründet für Dienstreisende den Anspruch auf Reisebeihilfe für je 14 Tage, unabhängig vom Personenstand. Zu 9 Zu Absatz 1 Die Regelung entspricht dem bisherigen 17 Abs. 1 BRKG. Zu Absatz 2 Die Regelung entspricht dem bisherigen 18 BRKG. Zu 10 Zu Absatz 1 Die Regelung entspricht dem bisherigen 14 BRKG. Nähere Hinweise werden in die neue BRKGVwV aufgenommen. Zu Absatz 2 Entspricht dem bisherigen 19 BRKG. Diese Kosten sind systematisch als Nebenkosten zu deklarieren. Zu 11 Die Regelung soll die besonderen Fallgestaltungen des bisherigen 16 BRKG abschließend festlegen. Bisher in einer Verordnung zu 16 Abs. 6 BRKG enthaltene Regelungen werden vereinfacht in das Gesetz ( 12 und 13) übernommen. Zu Absatz 1 Der bisherige 16 Abs. 1 BRKG führt bei bis zu zweitägigen Abordnungen zu einer gegenüber Dienstreisenden unterschiedlichen Abfindung. Da die Kosten

30 Drucksache 16/05 26 abgeordneter Bediensteter in den ersten 14 Tagen wie bei Dienstreisen zu vergüten sind (s. auch 3 Abs. 1 TGV), ist die Änderung für diese kurzfristigen Abordnungen, für die kein Trennungsgeld zusteht (ein- bis zweitägige Maßnahmen!), erforderlich geworden. Der Umweg, typische Abordnungen aus Abfindungsgründen als Dienstreisen anzuordnen, entfällt daher künftig. Zu Absatz 2 Entspricht 16 Abs. 2 BRKG. Zu Absatz 3 Die Regelung ist auf Einstellungsreisen vor Ernennung ( 23 Abs. 1 BRKG) anzuwenden. Zu Absatz 4 Entspricht dem bisherigen 23 Abs. 2 BRKG. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt den Tatbestand des bisherigen 16 Abs. 4 BRKG neu. Durch die Pauschalierung entfällt die Entfernungsermittlung für Fahrten zur Wohnung. Der Ansatz der Übernachtungspauschale ( 7 Abs. 1 Satz 1) wird als Fahrtauslage für angemessen gehalten. Übernachtungen in der eigenen Wohnung finden nur noch beim Tagegeld Berücksichtigung.

31 27 Drucksache 16/05 Zu 12 Die bisherige Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zu 16 Abs. 6 BRKG entfällt. Die Verordnung zu 16 Abs. 6 BRKG tritt außer Kraft. Die beiden Tatbestände werden in den 12 (Erkrankung während einer Dienstreise) und 13 (Verbindung von Dienstreisen mit Urlaubs- oder anderen privaten Reisen) unmittelbar gesetzlich geregelt. Der Inhalt des 12 entspricht im Wesentlichen dem 1 der bisherigen Verordnung zu 16 Abs. 6 BRKG. Krankheiten am Geschäftsort ohne stationären Aufenthalt werden nicht mehr gesondert geregelt, da diese Zeiten zur Dauer einer Dienstreise ( 2 Abs. 2 neu) rechnen. Zu 13 Zu Absatz 1 Entspricht der bisherigen Regelung in 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 der Verordnung zu 16 Abs. 6 BRKG. Dauert ein Urlaub länger als fünf Arbeitstage, wird der Reise ein überwiegend in der Privatsphäre liegender Hintergrund unterstellt. Der Dienstherr soll daher nur die unmittelbar zusätzlichen Fahrtauslagen, die durch das Dienstgeschäft verursacht worden sind, übernehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zuerst die Dienstreise oder der Urlaub geplant war. Zu Absatz 2 Die Vorschrift entspricht der Regelung des 2 Abs. 2 der Verordnung zu 16 Abs. 6 BRKG. Zu Absatz 3 und 4 Entspricht der Regelung in 2 Abs. 5 und 6 der Verordnung zu 16 Abs. 6 BRKG. Zu 14 Die Vorschrift entspricht dem bisherigen 20 BRKG. Zu 15

32 Drucksache 16/05 28 Die Vorschrift entspricht dem bisherigen 22 BRKG. Zu 16 Die Ermächtigung zum Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift entspricht der bisher im 24 Abs. 2 enthaltenen Regelung. Die Ermächtigung zur Anpassung von festgesetzten Beträgen an veränderte wirtschaftliche und technische Verhältnisse durch Rechtsverordnung ist ersatzlos gestrichen worden. Änderungen sind danach künftig nur noch durch Gesetz möglich. Zu Artikel 2 Die Änderung gewährleistet, wenn auch mit einer um zwei Cent niedrigeren Pauschale, eine systemgleiche Anpassung für Reisebeihilfen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz. Zu Artikel 3 Die Anpassung der Verweisung in 10 Abs. 1 der Bundeswahlordnung erfolgt aufgrund der geänderten Bezugsnorm.

33 29 Drucksache 16/05 Zu Artikel 4 Die Anpassung der Verweisung in 10 Abs. 1 der Europawahlordnung erfolgt aufgrund der geänderten Bezugsnorm. Zu Artikel 5 Das Bundesreisekostengesetz enthält keine besoldungsgruppenabhängigen Erstattungstatbestände mehr. Die bisher in 44 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes enthaltene Regelung zur Festsetzung der Reisekostenvergütung nach der Besoldungsgruppe A 15 entfällt daher. Zu Artikel 6 Die Unterteilung in Reisekostenstufen im Bundesreisekostengesetz wurde bereits 1997 aufgehoben. Der Zusatz in 14 des Richterwahlgesetzes kann somit entfallen. Zu Artikel 7 Das Bundesreisekostengesetz enthält keine besoldungsgruppenabhängigen Erstattungstatbestände mehr. Die bisher in 45 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes enthaltene Regelung zur Festsetzung der Reisekostenvergütung nach der Besoldungsgruppe A 15 kann daher entfallen (vgl. auch Begründung zu Artikel 5). Zu Artikel 8 Die Anpassung der Verweisungen in den entsprechenden Paragraphen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt aufgrund geänderter Bezugsnormen. Zu Artikel 9 Die Änderung berücksichtigt den Wegfall der Reisekostenstufen. Zu Artikel 10 Folgeänderung wegen Wegfalls der Mitnahmeentschädigung.

34 Drucksache 16/05 30 Zu Artikel 11 Die Aufhebung von 13 Abs. 6 Satz 4 der Auslandstrennungsgeldverordnung erfolgt aufgrund des Wegfalls der Mitnahmeentschädigung. Zu Artikel 12 Die Änderungen der Auslandsreisekostenverordnung werden durch das neue Bundesreisekostengesetz notwendig. Zu Nummer 1 Durch die Streichung wird die im Bundesreisekostengesetz festgelegte Form der Anordnung einer Dienstreise für Auslandsdienstreisen übernommen. Zu Nummer 2 Die Änderungen erfolgen wegen des Wegfalls der besoldungsgruppenabhängigen Fahrtkostenerstattung. Zu Nummer 3 Die Änderungen berücksichtigen die im Bundesreisekostengesetz weggefallenen Bezugsnormen sowie die dort geänderte Systematik zur Berechnung des Übernachtungsgeldes. Zu Nummer 4 Die Verweisungen in 5 wären anzupassen gewesen, können aber insgesamt wegfallen, da die Auslandsreisekostenverordnung insgesamt nur Regelungen zu treffen hat, die abweichend zu dem Recht für Inlandsdienstreisen gelten sollen (siehe hierzu 1 Abs. 1 der Verordnung). Der bisherige Zusatz in Absatz 3 ist aus demselben Grunde verzichtbar. Zu Nummer 5 Die Verweisung in 6 Satz 2 wäre ebenfalls anzupassen gewesen, kann aber wegfallen, da die Auslandsreisekostenverordnung insgesamt nur Regelungen zu

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