LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit I. E.,

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1 12 Sa 475/10 3 Ca 6798/09 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 16. Juni 2010 Esser Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn E. C. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. & Partner, I. E., g e g e n das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung D., G. D., - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. & Partner, X.. D., hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plüm als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Schroeder und die ehrenamtliche Richterin Doleys für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom wird kostenfällig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen

2 - 2 - T A T B E S T A N D : A. Der Kläger sieht das beklagte Land als verpflichtet an, gemäß 16 Abs. 5 TV-L ab dem die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 vorwegzugewähren bzw. an ihn ab Ende 2008 eine Zulage in Höhe von monatlich 20 % des Entgelts nach Stufe 2 zu zahlen. Der Kläger, Dipl. Physiker mit Schwerpunkt Kälte- und Klimatechnik, war im Jahre 2002 als Seiteneinsteiger in die Dienste des Landes getreten und an der Gesamtschule Dieter Forte in Düsseldorf-Eller eingesetzt worden. Er wird vergütet nach Entgeltgruppe 11, seit dem nach der Stufe 5. Im Herbst 2007 hatte der stellvertretende Schulleiter des Berthold-Brecht- Berufskollegs (BBBK) in Duisburg, Herr X., den Kläger wegen eines Wechsels an das Berufskolleg angesprochen. Mit Personalratsvorlage vom bereitete die Bezirksregierung Düsseldorf die Abordnung des Klägers vor. Mit Telefax vom (Bl. 7 GA) verweigerte der Kläger sein Einverständnis mit dem Wechsel nach Duisburg, weil hierfür Grundvoraussetzung die Anpassung seiner Bezüge an die für Lehrkräfte der Sekundarstufe II gezahlten Bezüge (A 13 bzw. E 13) gewesen sei. Die Bezirksregierung nahm daraufhin von einer Abordnung bzw. Versetzung Abstand. Am nahm der Kläger mit Einverständnis des zuständigen schulfachlichen Dezernenten K. die Lehrertätigkeit am BBBK auf. Mit Schreiben vom (Bl. 20 f. GA) bot die Bezirksregierung dem Kläger die Versetzung an das BBBK zum unter der Voraussetzung seines schriftlich erklärten Einverständnisses an. Unter den (B. 22 GA) übermittelte das BBBK der Bezirksregierung die Einverständniserklärung des Klägers. Mit Verfügung vom versetzte das Land ihn an das BBBK in Duisburg

3 - 3 - Der Kläger machte in der Folgezeit Ansprüche nach 16 Abs. 5 TV-L geltend. Die von ihm erhobene Klage wies das LAG Düsseldorf durch Urteil vom als unzulässig ab (Gesch.-Nr. 9 Sa 1335/08). Im September 2009 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erneut Klage auf Feststellung der Vorweggewährung der Stufe 5 und auf Gewährung der Zulage von 20 % des Entgelts nach Entgeltgruppe 11, Stufe 2, hilfsweise auf Zahlung von monatlich 520,00 erhoben. Er hält daran fest, sein Einverständnis mit dem Wechsel an das BBBK Duisburg verbunden zu haben mit dem Verlangen nach angepassten erhöhten Bezügen. Dies sei ihm auch zugesichert, zumindest aber in Aussicht gestellt worden. Nach der erfolgten Versetzung habe das Land zunächst einen Laufbahnwechsel von E 11 nach E 13 verweigert und dann die Vorweg- bzw. Zulagengewährung nach 16 Abs. 5 TV-L mit wechselnden Begründungen und schließlich mit Hinweis verweigert, generell gegenüber bereits Beschäftigten keine Zusagen nach dieser Tarifvorschrift abzugeben. Der Kläger hält die generelle Ablehnungshaltung des Landes für tarifwidrig und meint, dass das Land aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gegen Treu und Glauben und gegen die Fürsorgepflicht als Arbeitgeber verstoße. Das beklagte Land hält entgegen, dass dem Kläger weder ein im übrigen nach den bestehenden Rechtsvorschriften nicht möglicher Laufbahnwechsel noch eine Zulage o.ä. in Aussicht gestellt worden seien. Herr X. oder Herr K. wären zur Zusage einer höheren Vergütung auch nicht ermächtigt gewesen. Das Land mache gemäß einem Erlass vom bei Bestandslehrkräften von der Möglichkeit der Zulagengewährung nach 16 Abs. 5 TV-L ausnahmslos keinen Gebrauch; die Zulage solle nicht zur Abwerbung von Lehrkräften zwischen den Schulen desselben Arbeitgebers verwendet werden

4 - 4 - Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift der Kläger das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sachund Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens an. Er beantragt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Stattgabe der Klage. Das beklagte Land verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Kammer macht sich gemäß 69 Abs. 2 ArbGG die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen. Den Gründen ist auf die Angriffe der Berufung lediglich das Folgende anzufügen. 1. Zwischen den Parteien ist keine Vereinbarung über die mit der Klage verlangten Vergütungserhöhungen zustande gekommen. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich, dass der stellvertretende Schulleiter Herr X., u.a. auf Hinweis eines in der personalführenden Stelle beschäftigten Sachbearbeiters, und der Schulfachler Herr K. sich lediglich für sein Anliegen einsetzten wollten, im Hinblick auf die allseits angestrebte und schließlich von ihm, dem Kläger, auch akzeptierte Versetzung von Düsseldorf nach Duisburg an das BBBK entweder nach Entgeltgruppe 13 vergütet zu werden oder ansonsten zum Ausgleich der Vergütungsdifferenz aufgrund der unterschiedlichen Eingruppierung die zusätzlichen Entgeltleistungen gemäß 16 Abs. 5 TV-L zugesagt zu bekommen. Insoweit mag der Kläger aus den Äußerungen insbesonde

5 - 5 - re von Herrn X. geschlossen haben, mit seinem Verlangen nach einer höheren, an die Bezüge von Lehrkräften der Sekundarstufe II angepassten Vergütung bei dem beklagten Land durchzudringen. Das ändert jedoch nichts an dem Befund, dass er nach dem gesamten Erklärungsverhalten der Beteiligten und vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Land nach dem Telefax vom von der beabsichtigten Abordnung bzw. Versetzung Abstand genommen hatte, nicht mehr als eine rechtlich ungesicherte Exspektanz hatte. Hinzu kommt, dass für den Kläger erkennbar der (stellvertretende) Schulleiter eines Berufskollegs und Schulfachler nach ihrer Stellung in der Landesorganisation und speziell im Schulbereich nicht in eigener Kompetenz arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Lehrkräften eingehen und ihnen für das Land verbindliche arbeitsvertragsändernde Zusagen abgeben können. 2. Die Klageforderung ist nicht aus 16 Abs. 5 TV-L zu begründen. Die Tarifvorschrift lautet : ¹Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann ²Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2 Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.h. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.... Nach zutreffender höchstrichterlicher Spruchpraxis (BAG AZR 382/08 Juris Rn. 14) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so - 6 -

6 - 6 - der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Hieran gemessen gilt für das Verständnis von 16 Abs. 5 TV-L Folgendes: Die Tarifvertragsparteien selbst haben zwar den Anlass für die Gewährung zusätzlicher Entgeltleistungen, z.b. Deckung von Personalbedarf, festgelegt, jedoch alsdann von näheren Vorgaben abgesehen, ob, wann, in welchem Umfang die Gewährung in Betracht kommt. Daher ist es in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, über die Gewährung über das Tarifentgelt hinausgehenden Entgeltbestandteilen zu befinden, und ihm grundsätzlich weder eine einzelfallbezogene noch eine generalisierende Verfahrensweise versagt. Die Kontrolle seiner wie auch immer getroffenen einseitigen Leistungsbestimmung richtet sich nach den zu 315 BGB entwickelten Maßstäben. Hiernach entspricht die einseitige Leistungsbestimmung immer dann der Billigkeit, wenn die konkreten Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden. Nach der BAG-Rechtsprechung (Urteil vom , 9 AZR 144/07, Juris) erlaubt das dem Arbeitgeber eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nicht nur eine einzige Regelung, und es kommt dem Arbeitgeber bis an die Grenzen der Billigkeit ein Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu. Bei der Ausübung billigen Ermessens hat er den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG, Urteil vom , 5 AZR 1009/94 NZA-RR 1996, 313). Die Beurteilung der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten (i.c. des Arbeitgebers) hat von einem objektiven Maßstab auszugehen, d.h. es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Das gilt selbst dann, wenn er wie hier die Beklagte die Bestimmung in der An

7 - 7 - nahme getroffen haben sollte, er brauche keine Ermessensentscheidung zu treffen, weil es bereits an den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu bestimmende Leistung fehle (BAG AZR 457/01 ZTR 2003, 504). Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das beklagte Land entschieden hat, generell keine Entgeltleistungen nach 16 Abs. 5 TV-L anlässlich des Schul(form) wechsels von Bestandslehrkräften zu gewähren. Hätten die Tarifvertragsparteien beabsichtigt, dem Arbeitgeber die Vorweggewährung der höheren Stufe bzw. die Gewährung der nach Stufe 2 zu berechnenden Zulage als Regelfall vorzuschreiben, hätte diese Regelungsabsicht im Tarifvertrag Niederschlag finden müssen. Dies ist nicht geschehen. Es liegt auf der Hand, dass für das beklagte Land Gründe der vergütungsmäßigen Gleichbehandlung (hier: der Seiteneinsteiger ) nach Maßgabe der bei der Einstellung im Arbeitsvertrag getroffenen Vergütungsabrede ebenso maßgebend waren wie die Erwägung, nicht durch die Gewährung von zusätzlichen Entgeltleistungen gemäß 16 Abs. 5 TV-L finanziell belastet zu werden. Insoweit tritt die Einschätzung hinzu, einen etwaigen Personalbedarf aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktlage mit tariflich vergüteteten Lehrkräften abdecken zu können, wobei die Bedarfsentscheidung, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Lehrkräften erbracht werden sollen, ohnehin dem Arbeitgeber überlassen bleibt und bei der öffentlichen Hand wegen der Bindung an das Haushaltsrecht sich im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel vollzieht (vgl. BAG AZR 326/06 ZTR 2003, 521 ff.). Dem steht im Rahmen des 16 Abs. 5 TV-L das finanzielle Interesse der Klägers an einer höheren Stufe ( 5 ) bzw. an einer Zulage gegenüber. Es sind aber weder generell noch im vorliegenden Einzelfall Gesichtspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Belange des beklagten Landes hinter den Interessen der Klägers (oder anderer gleichermaßen schulwechselwilligen Seiteneinsteigern ) zurücktreten müssten. Auch sonst sieht die Kammer im Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte mit ihrer Ermessensausübung die Grenzen der Billigkeit überschritten haben könnte

8 - 8 - Das Land wahrt, wenn es generell keine Entgeltleistungen nach 16 Abs. 5 TV- L gewährt, den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gegenteiliges macht auch der Kläger nicht geltend. Die besonderen Fallumstände sind nicht so gelagert, dass sie die ablehnende Haltung des Landes als treuwidrig, insbes. als unzulässigen Selbstwiderspruch, oder als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (vgl. BAG AZR 493/90 AP Nr. 6 zu 40 BAT dazu, dass die Fürsorgepflicht nicht allein Rechtsgrundlage für vermögensrechtliche Ansprüche sein kann) erscheinen ließen. Das Land muss sich nicht Äußerungen und Bemühungen von in den Schulleitungen oder als Schulfachler tätigen Mitarbeitern zurechnen lassen, die nicht zur Abgabe arbeitsvertraglich bindender Zusagen befugt sind. 3. Der Kläger kann schließlich entgegen der im Arbeitsvertrag vereinbarten Eingruppierung bzw. Maßgeblichkeit der eingruppierungsrechtlichen Regelungen keine vergütungsrechtliche Gleichstellung mit den am Berufskolleg nach A13/Entgeltgruppe 13 vergüteten Lehrkräften verlangen. Für das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes ist typisch und von keinen sachfremden Erwägungen getragen, wenn bei gleicher Tätigkeit, aber unterschiedlicher Ausbildung eine unterschiedliche Vergütung vereinbart wird (BAG AZR 379/02 - AP Nr. 40 zu 611 BGB Musiker, vgl. BAG AZR 299/07 ZTR 2008, 670 ff.). Daher ist die eingruppierungsrechtliche Unterscheidung zwischen Seiteneinsteigern einerseits und Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II andererseits nicht zu beanstanden

9 - 9 - Nebenentscheidungen Die Kosten der Berufung hat nach 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine Veranlassung, da Zulassungsgründe i.s.v. 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Kläger auf 72 a ArbGG hingewiesen. Dr. Plüm Schroeder Doleys

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