Netzwerk Hochschuldidaktik NRW. Kooperationsvertrag - Präambel

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1 Netzwerk Hochschuldidaktik NRW Kooperationsvertrag - Präambel Präambel Der beiliegende Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit der Mitgliedshochschulen im Netzwerk Hochschuldidaktik NRW, dass durch die im Vertrag benannten Universitäten gegründet wurde. Folgende Hochschulen haben einer Kooperation auf Basis des beiliegenden Kooperationsvertrages des Netzwerks Hochschuldidaktik NRW sowie der ersten Ergänzungsvereinbarung bereits zugestimmt: Gründungsmitglieder: Bergische Universität Wuppertal, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Ruhr-Universität Bochum, Technische Universität Dortmund, Universität Duisburg-Essen, Universität Paderborn, Universität zu Köln, Universität Siegen, Beitritt nach Gründung: Deutsche Sporthochschule Köln Deutsche Hochschule der Polizei Westfälische Wilhelms-Universität Münster Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn FernUniversität in Hagen 1/6

2 Netzwerk Hochschuldidaktik NRW Kooperationsvertrag Die Universitäten Technische Universität Dortmund, Ruhr-Universität Bochum, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Universität Duisburg-Essen, Universität Paderborn, Universität Siegen, Bergische Universität Wuppertal, Universität zu Köln gründen auf der Grundlage der bestehenden Beziehungen, die bereits im Jahre 2003 in einer gemeinsamen Erklärung (letter of intent) festgelegt wurden, zur weiteren Zusammenarbeit ihrer jeweiligen hochschuldidaktischen Einrichtungen und Arbeitsstellen das Netzwerk Hochschuldidaktik NRW und schließen folgende Kooperationsvereinbarung: 1 Ziele und Aufgaben des Netzwerks (1) Diese Kooperation hat die folgenden allgemeinen Ziele: - Qualitätsverbesserung von Lehr- und Lernprozessen an den Mitgliedsuniversitäten - flächendeckende Professionalisierung für die akademische Lehrtätigkeit, basierend auf nationalen und internationalen Standards hochschuldidaktischer Weiterbildung - Institutionalisierung der Hochschuldidaktik an den Universitäten in Nordrhein-Westfalen - Bündelung der gemeinsamen Interessen der Universitäten auf dem Gebiet der Hochschuldidaktik (2) Die Mitgliedsuniversitäten bieten durch das Netzwerk Hochschuldidaktik NRW ein modularisiertes hochschuldidaktisches Weiterbildungsprogramm zum Erwerb des Zertifikats Professionelle Lehrkompetenz für die Hochschule an. (3) Darüber hinaus hat das Netzwerk Hochschuldidaktik Nordrhein-Westfalen die folgenden Aufgaben: - Es bietet seinen Mitgliedsuniversitäten Beratung und Unterstützung beim Aufbau und bei der Entwicklung hochschuldidaktischer Programme und Einrichtungen an. 2/6

3 - Zur Abstimmung gemeinsamer Standards, Curricula und gegenseitiger Anerkennung hochschuldidaktischer Leistungen kooperiert das Netzwerk bundesweit mit anderen hochschuldidaktischen Netzwerken, Verbünden und der Deutschen Gesellschaft für Hochschuldidaktik (DGHD). - Das Netzwerk Hochschuldidaktik Nordrhein-Westfalen betreibt eine eigene Homepage, präsentiert sich mittels weiterer Informationsmaterialien der interessierten Öffentlichkeit und informiert über das gemeinsame hochschuldidaktische Weiterbildungsangebot. - Es unterstützt die Außendarstellung der Aktivitäten seiner Mitglieder im Internetportal hdon-line sowie durch verschiedene Publikationen. 2 Gemeinsames hochschuldidaktisches Weiterbildungsprogramm (1) Das hochschuldidaktische Weiterbildungsprogramm besteht aus drei curricular aufeinander abgestimmten Modulen. Es umfasst insgesamt Arbeitseinheiten von jeweils 45 Minuten Dauer. Das Programm schließt mit einem Gesamtzertifikat ab. (2) Die einzelnen Veranstaltungen des Weiterbildungsprogramms werden von den hochschuldidaktischen Einrichtungen der Mitgliedsuniversitäten angeboten. Die Anmeldung zu einer Veranstaltung erfolgt jeweils bei der hochschuldidaktischen Einrichtung, die die Veranstaltung anbietet. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten von der ausrichtenden Universität für jede besuchte Veranstaltung eine Teilnahmebescheinigung. (3) Teilnahmeberechtigt an den Veranstaltungen des Weiterbildungsprogramms sind Lehrende an Hochschulen. Vorrang haben Lehrende der eigenen Universität vor Lehrenden der am Netzwerk beteiligten Universitäten und vor Lehrenden anderer Hochschulen. (4) Nach Absolvierung des Weiterbildungsprogramms erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Zertifikat. Das Zertifikat wird von der Universität ausgestellt, bei der der/die jeweilige Teilnehmer/in mindestens 50% der Veranstaltungen besucht hat. (5) Der Arbeitskreis legt den gemeinsamen curricularen Rahmen für das Weiterbildungsprogramm fest. Er regelt die Durchführung des Weiterbildungsprogramms und entscheidet in Zweifelsfällen. 3 Aufgaben der Mitgliedsuniversitäten Die Mitgliedsuniversitäten unterstützen das Netzwerk nach folgenden Maßgaben: - Die Mitgliedsuniversitäten orientieren sich in ihrem Veranstaltungsangebot an einem gemeinsamen curricularen Rahmen für das hochschuldidaktische Weiterbildungsprogramm Professionelle Lehrkompetenz für die Hochschule unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Standards, - sie sorgen unter Beachtung lokaler Besonderheiten für eine auf gemeinsamen Kriterien und Standards basierende Qualitätssicherung und -entwicklung des Weiterbildungsprogramms, - sie informieren den Arbeitskreis über die von ihnen angebotenen Veranstaltungen. 3/6

4 4 Arbeitskreis (1) Das Netzwerk Hochschuldidaktik Nordrhein-Westfalen wird von einem Arbeitskreis geleitet. Der Arbeitskreis berät und beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des Netzwerks. Er koordiniert das Weiterbildungsprogramm. Er gibt Informationen über die Arbeit des Netzwerks an die dem Netzwerk angeschlossenen Universitäten weiter. (2) Dem Arbeitskreis gehört jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied der im Netzwerk vertretenen Universitäten an. Bei Abstimmungen hat jede Mitgliedsuniversität eine Stimme. Die stimmberechtigten Mitglieder sind an ihren Universitäten Ansprechpartner/innen für das Weiterbildungsprogramm. Der Arbeitskreis kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme aufnehmen. (3) Der Arbeitskreis tritt in der Regel mindestens viermal im Jahr zusammen. (4) Der Arbeitskreis ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Arbeitskreises werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5 Sprecher/Sprecherin (1) Der Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher des Netzwerks, sowie eine weitere Person als Vertreter/in des Sprechers/der Sprecherin. Die Funktion der Sprecherin/des Sprechers sollte unter den Mitgliedseinrichtungen rotieren. (2) Der Sprecher/die Sprecherin des Netzwerks vertritt das Netzwerk nach außen und führt die Beschlüsse des Arbeitskreises aus. Er ist gegenüber dem Arbeitskreis auskunfts- und rechenschaftspflichtig. (3) Der Sprecher/die Sprecherin des Netzwerks ist gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Koordinierungsstelle weisungsbefugt. 6 Mitgliedsbeitrag (1) Zur Finanzierung der Netzwerkarbeit entrichtet jede Mitgliedsuniversität einen jährlichen Beitrag; dieser beträgt 1.200,--. (2) Die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge obliegt der Universität der Sprecherin/des Sprechers des Netzwerks oder einer vom Arbeitskreis benannten Mitgliedsuniversität. (3) Die Universität, der die Mittelverwaltung obliegt, erstellt in Zusammenarbeit mit der Koordinationsstelle einen jährlichen Finanzbericht zum Ende eines jeden Kalenderjahres. (4) Die Festsetzung der Fälligkeit und der Zahlungsweise des Netzwerks bestimmt der Arbeitskreis. 4/6

5 7 Koordinierungsstelle (1) Das Netzwerk richtet eine Koordinierungsstelle ein. Die Koordinierungsstelle unterstützt den Arbeitskreis in eigener Zuständigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für die administrative Begleitung der Treffen des Arbeitskreises, für die Betreuung der Homepage des Netzwerks sowie für die Rechnungsstellung der Mitgliedsbeiträge und die Kontoführung des Netzwerks. 8 Beitritt Das Netzwerk Hochschuldidaktik Nordrhein-Westfalen kann weitere Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen aufnehmen, die sich den gemeinsamen vereinbarten Zielen und Grundsätzen verpflichten und diesen Kooperationsvertrag unterzeichnen. 9 Schlussbestimmungen (1) Die Vertragslaufzeit beträgt ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Beendigung des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. (2) Bei einer Kündigung einzelner Netzwerkmitglieder bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. (3) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Kooperationsvertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. (4) Sofern eine Klausel unwirksam ist oder wird, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen haben die Vertragspartner eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 5/6

6 Erste Ergänzungsvereinbarung zu dem Kooperationsvertrag des Netzwerks Die Universitäten Technische Universität Dortmund, Ruhr-Universität Bochum, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Universität Duisburg-Essen, Universität Paderborn, Universität Siegen, Bergische Universität Wuppertal, Universität zu Köln vereinbaren abweichend von 8 des Kooperationsvertrages des Netzwerks Hochschuldidaktik NRW, die Verwaltungshochschulen sowie die Kunst- und Musikhochschulen als weitere Kooperationspartner unter der Voraussetzung aufnehmen zu können, dass diese sich schriftlich mit den im Kooperationsvertrag vereinbarten Zielen und Grundsätzen einverstanden erklären und die Rechte und Pflichten eines Kooperationspartners übernehmen. Die [Name der Hochschule] erklärt sich mit dem Kooperationsvertrag sowie der ersten Ergänzungsvereinbarung einverstanden und erklärt sich ferner bereit die Rechte und Pflichten eines Kooperationspartners zu übernehmen. Unterschrift Stempel der Hochschule Ort, Datum 6/6

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