Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1015 FNA: FNA , GESTA G47. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis
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- Kristian Adler
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1 Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: SGB 11 Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1015 FNA: FNA , GESTA G47 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v I 2757 Hinweis: Änderung durch Art. 6 Abs. 4 G v I 2016 (Nr. 40) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 5 G v I 2387 (Nr. 45) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 11 G v I 2394 (Nr. 45) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 12 G v I 2394 (Nr. 45) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 1 G v I 2587 (Nr. 47) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (+++ Textnachweis ab: ) Die Regelungen über den Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG unvereinbar; vgl. BVerfGE v I BvR 81/98 - Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 68 Abs. 1 G v I 1014 (PflegeVG) am in Kraft getreten, soweit in den Absätzen 2 bis 4 und in Art. 69 nichts Abweichendes bestimmt ist. 1 Soziale Pflegeversicherung 2 Selbstbestimmung 3 Vorrang der häuslichen Pflege 4 Art und Umfang der Leistungen Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation 6 Eigenverantwortung 7 Aufklärung, Auskunft 7a Pflegeberatung - Seite 1 von 161 -
2 7b Beratungsgutscheine 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung 8 Gemeinsame Verantwortung 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung 9 Aufgaben der Länder 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen 12 Aufgaben der Pflegekassen 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument 16 Verordnungsermächtigung 17 Richtlinien der Pflegekassen 17a (weggefallen) 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit 19 Begriff der Pflegepersonen Drittes Kapitel Versicherungspflichtiger Personenkreis 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen 22 Befreiung von der Versicherungspflicht 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten 25 Familienversicherung 26 Weiterversicherung 26a Beitrittsrecht 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung 28 Leistungsarten, Grundsätze Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen - Seite 2 von 161 -
3 28a Leistungen bei Pflegegrad 1 Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 29 Wirtschaftlichkeitsgebot 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 33 Leistungsvoraussetzungen 33a Leistungsausschluss 34 Ruhen der Leistungsansprüche 35 Erlöschen der Leistungsansprüche 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach 29 des Neunten Buches Dritter Abschnitt Leistungen Erster Titel Leistungen bei häuslicher Pflege 36 Pflegesachleistung 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Zweiter Titel Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege 41 Tagespflege und Nachtpflege 42 Kurzzeitpflege 43 Inhalt der Leistung Dritter Titel Vollstationäre Pflege Vierter Titel Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen 43a Inhalt der Leistungen 43b Inhalt der Leistung Fünfter Titel Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen - Seite 3 von 161 -
4 Vierter Abschnitt Leistungen für Pflegepersonen 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Fünfter Abschnitt Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung 45b Entlastungsbetrag 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung Sechster Abschnitt Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen Fünftes Kapitel Organisation Erster Abschnitt Träger der Pflegeversicherung 46 Pflegekassen 47 Satzung 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen Zweiter Abschnitt Zuständigkeit, Mitgliedschaft 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte 49 Mitgliedschaft Dritter Abschnitt Meldungen 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung - Seite 4 von 161 -
5 52 Aufgaben auf Landesebene 53 Aufgaben auf Bundesebene Vierter Abschnitt Wahrnehmung der Verbandsaufgaben 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit 53c Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte Sechstes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Beiträge 54 Grundsatz 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze 56 Beitragsfreiheit 57 Beitragspflichtige Einnahmen 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern 60 Beitragszahlung Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der Mittel 62 Mittel der Pflegekasse 63 Betriebsmittel 64 Rücklage 65 Ausgleichsfonds 66 Finanzausgleich 67 Monatlicher Ausgleich 68 Jahresausgleich Vierter Abschnitt Ausgleichsfonds, Finanzausgleich Siebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern - Seite 5 von 161 -
6 69 Sicherstellungsauftrag 70 Beitragssatzstabilität Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze 71 Pflegeeinrichtungen Zweiter Abschnitt Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag 73 Abschluß von Versorgungsverträgen 74 Kündigung von Versorgungsverträgen 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung 76 Schiedsstelle Dritter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen 78 Verträge über Pflegehilfsmittel Vierter Abschnitt Wirtschaftlichkeitsprüfungen 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen 80 (weggefallen) 80a (weggefallen) 81 Verfahrensregelungen Achtes Kapitel Pflegevergütung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen 82a Ausbildungsvergütung 82b Ehrenamtliche Unterstützung 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung Zweiter Abschnitt Vergütung der stationären Pflegeleistungen 84 Bemessungsgrundsätze 85 Pflegesatzverfahren - Seite 6 von 161 -
7 86 Pflegesatzkommission 87 Unterkunft und Verpflegung 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts 87b (weggefallen) 88 Zusatzleistungen Dritter Abschnitt Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen 91 Kostenerstattung 92 (weggefallen) 92a Pflegeheimvergleich Vierter Abschnitt Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich 92b Integrierte Versorgung Fünfter Abschnitt Integrierte Versorgung Sechster Abschnitt Übergangsregelung für die stationäre Pflege 92c Neuverhandlung der Pflegesätze 92d Alternative Überleitung der Pflegesätze 92e Verfahren für die Umrechnung 92f Pflichten der Beteiligten Neuntes Kapitel Datenschutz und Statistik Erster Abschnitt Informationsgrundlagen Erster Titel Grundsätze der Datenverwendung 93 Anzuwendende Vorschriften 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige - Seite 7 von 161 -
8 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter 98 Forschungsvorhaben Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Pflegekassen 99 Versichertenverzeichnis 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung 101 Pflegeversichertennummer 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer Zweiter Abschnitt Übermittlung von Leistungsdaten 104 Pflichten der Leistungserbringer 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen 106 Abweichende Vereinbarungen 106a Mitteilungspflichten Dritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht 107 Löschen von Daten 108 Auskünfte an Versicherte 109 Pflegestatistiken Vierter Abschnitt Statistik Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung 111 Risikoausgleich Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen 112 Qualitätsverantwortung 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege 113b Qualitätsausschuss 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen - Seite 8 von 161 -
9 114 Qualitätsprüfungen 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien 116 Kostenregelungen 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege 121 Bußgeldvorschrift 122 (weggefallen) Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift Dreizehntes Kapitel Befristete Modellvorhaben 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste Vierzehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge 126 Zulageberechtigte 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen 130 Verordnungsermächtigung Fünfzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds 131 Pflegevorsorgefonds 132 Zweck des Vorsorgefonds 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren - Seite 9 von 161 -
10 134 Verwaltung und Anlage der Mittel 135 Zuführung der Mittel 136 Verwendung des Sondervermögens 137 Vermögenstrennung 138 Jahresrechnung 139 Auflösung Sechzehntes Kapitel Überleitungs- und Übergangsrecht Erster Abschnitt Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge Zweiter Abschnitt Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach 37 Absatz 3 Anlage 1 (zu 15) Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul Anlage 2 (zu 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Soziale Pflegeversicherung (1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen. (2) 1 In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. 2 Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen. (3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen ( 4 des Fünften Buches) wahrgenommen. (4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. - Seite 10 von 161 -
11 (5) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. (6) 1 Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. 2 Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. 3 Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben. (7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Selbstbestimmung (1) 1 Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. 2 Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten. (2) 1 Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. 2 Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. 3 Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden. (3) 1 Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. 2 Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können. (4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen. 2 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v I 2424 mwv Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v I 874 mwv Vorrang der häuslichen Pflege 1 Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. 2 Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor. 4 Art und Umfang der Leistungen (1) 1 Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. 2 Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird. (2) 1 Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. 2 Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst. (3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. - Seite 11 von 161 -
12 4 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 3 G v I 2424 mwv Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v I 830 mwv Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation (1) 1 Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickeln sowie deren Umsetzung unterstützen. 2 Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach 11 Absatz 1 bleiben unberührt. 3 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Leistungen nach Satz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. (2) 1 Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,30 Euro umfassen. 2 Die Ausgaben sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. 3 Sind in einem Jahr die Ausgaben rundungsbedingt nicht anzupassen, ist die unterbliebene Anpassung bei der Berechnung der Anpassung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen. (3) 1 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen die Pflegekassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Prävention erbringen. 2 Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2 festgelegten Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht verausgabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung, der die Mittel nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Pflegekassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur Durchführung kassenübergreifender Leistungen geschlossen haben. 3 Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 gebildeten Arbeitsgemeinschaften findet 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung. (4) Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der nationalen Präventionsstrategie nach den 20d bis 20f des Fünften Buches mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2. (6) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern. 5: IdF d. Art. 6 Nr. 1 G v I 1368 mwv Abs. 3 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 7 G v I 1368 mwv Eigenverantwortung (1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. - Seite 12 von 161 -
13 (2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern. 6 Abs. 1: IdF d. Art. 10 Nr. 3 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 67 G v I 1046 mwv Abs. 2: IdF d. Art. 10 Nr. 3 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 67 G v I 1046 mwv Aufklärung, Auskunft (1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Auskunft über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken. (2) 1 Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, in für sie verständlicher Weise zu informieren und darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf die Übermittlung 1. des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie 2. der gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung gemäß 18a Absatz 1. 2 Mit Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitationsund Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. 3 Die zuständige Pflegekasse informiert die Versicherten unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch insbesondere über ihren Anspruch auf die unentgeltliche Pflegeberatung nach 7a, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt nach 7c sowie die Leistungs- und Preisvergleichsliste nach Absatz 3. 4 Ebenso gibt die zuständige Pflegekasse Auskunft über die in ihren Verträgen zur integrierten Versorgung nach 92b Absatz 2 getroffenen Festlegungen, insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen und der für die Versicherten entstehenden Kosten, und veröffentlicht diese Angaben auf einer eigenen Internetseite. (3) 1 Zur Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei der Ausübung ihres Wahlrechts nach 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse der antragstellenden Person auf Anforderung unverzüglich und in geeigneter Form eine Leistungs- und Preisvergleichsliste zu übermitteln; die Leistungs- und Preisvergleichsliste muss für den Einzugsbereich der antragstellenden Person, in dem die pflegerische Versorgung und Betreuung gewährleistet werden soll, die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach 45a sowie Angaben zur Person des zugelassenen oder anerkannten Leistungserbringers enthalten. 2 Die Landesverbände der Pflegekassen erstellen eine Leistungs- und Preisvergleichsliste nach Satz 1, aktualisieren diese einmal im Quartal und veröffentlichen sie auf einer eigenen Internetseite. 3 Die Liste hat zumindest die jeweils geltenden Festlegungen der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel sowie die im Rahmen der Vereinbarungen nach Absatz 4 übermittelten Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote sowie zu den Kosten in einer Form zu enthalten, die einen regionalen Vergleich von Angeboten und Kosten und der regionalen Verfügbarkeit ermöglicht. 4 Auf der Internetseite nach Satz 2 sind auch die nach 115 Absatz 1a veröffentlichten Ergebnisse der Qualitätsprüfungen und die nach 115 Absatz 1b veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen. 5 Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist der Pflegekasse sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch und zur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 4 und 5 vom Landesverband der Pflegekassen durch elektronische Datenübertragung zur Verfügung zu stellen. 6 Die Landesverbände der Pflegekassen erarbeiten Nutzungsbedingungen für eine zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung der Angaben nach Satz 1 durch Dritte; die Übermittlung der Angaben erfolgt gegen Verwaltungskostenersatz, es sei denn, es handelt sich bei den Dritten um öffentlich-rechtliche Stellen. - Seite 13 von 161 -
14 (4) 1 Im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden vereinbaren die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den Vorschriften dieses Buches das Nähere zur Übermittlung von Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote, Kosten und regionaler Verfügbarkeit dieser Angebote einschließlich der Finanzierung des Verfahrens für die Übermittlung. 2 Träger weiterer Angebote, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leben in der Gemeinschaft, zur schulischen Ausbildung oder Erziehung kranker oder behinderter Kinder, zur Alltagsunterstützung und zum Wohnen im Vordergrund stehen, können an Vereinbarungen nach Satz 1 beteiligt werden, falls sie insbesondere die Angaben nach Satz 1 im Wege der von den Parteien nach Satz 1 vorgesehenen Form der elektronischen Datenübertragung unentgeltlich bereitstellen. 3 Dazu gehören auch Angebote der Träger von Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit diese in der vorgesehenen Form der elektronischen Datenübermittlung kostenfrei bereitgestellt werden. 4 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen für einen bundesweit einheitlichen technischen Standard zur elektronischen Datenübermittlung ab. 5 Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Länder. 7 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v I 2424 mwv Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v I 2424 mwv Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v I 2246 mwv Abs. 2 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. c DBuchst. aa aaa G v I 2424 mwv Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. c DBuchst. aa bbb G v I 2424 mwv Abs. 2 Satz 3 u. 4 (früher Satz 4 u. 5): Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. c DBuchst. cc G v I 2424 mwv ; früherer Satz 3 aufgeh., früherer Satz 4 u. 5 jetzt Satz 3 u. 4 gem. Art. 1 Nr. 1a Buchst. a G v I 3191 mwv Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. d G v I 2424 mwv Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1a Buchst. b DBuchst. aa G v I 3191 mwv Abs. 3 Satz 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1a Buchst. b DBuchst. bb G v I 3191 mwv Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. e G v I 2424 mwv Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. b G v I 2424 mwv a Pflegeberatung (1) 1 Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. 2 Für das Verfahren, die Durchführung und die Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach 17 Absatz 1a maßgeblich. 3 Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere, 1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie, wenn die nach Satz 1 anspruchsberechtigte Person zustimmt, die Ergebnisse der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach 37 Absatz 3 systematisch zu erfassen und zu analysieren, 2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen, 3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken, - Seite 14 von 161 -
15 4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen, 5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren sowie 6. über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. 4 Der Versorgungsplan wird nach Maßgabe der Richtlinien nach 17 Absatz 1a erstellt und umgesetzt; er beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der empfohlenen Maßnahmen. 5 Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und Betreuung Beteiligten anzustreben. 6 Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. 7 Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches, ist sicherzustellen. 8 Ihnen obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 9 Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. 10 Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach 7c Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist. (2) 1 Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung. 2 Sie erfolgt auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt. 3 Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. 4 Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet. (3) 1 Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. 2 Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. 3 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt unter Beteiligung der in 17 Absatz 1a Satz 2 genannten Parteien bis zum 31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ab. (4) 1 Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen zu treffen. 2 Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die Landesverbände der Pflegekassen übertragen. 3 Kommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden; 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die Pflegekassen und die gesetzlichen Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der 88 bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen; 94 Absatz 1 Nummer 8 gilt entsprechend. 5 Die durch die Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach 46 Abs. 3 Satz 1 angerechnet. (5) 1 Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Personen nutzen. 2 Dies setzt eine vertragliche Vereinbarung mit den Pfle- - Seite 15 von 161 -
16 gekassen über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen voraus. 3 Soweit Vereinbarungen mit den Pflegekassen nicht zustande kommen, können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine abgestimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen. (6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere 1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu bestimmende Stellen, 2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, 3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach 77, 4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie 5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder erlaubt ist. (7) 1 Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., den nach Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der Altenhilfe und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmenverträge über die Zusammenarbeit in der Beratung. 2 Zu den Verträgen nach Satz 1 sind die Verbände der Träger weiterer nicht gewerblicher Beratungsstellen auf Landesebene anzuhören, die für die Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen von Bedeutung sind. 3 Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auf dessen Verlangen eine ergänzende Vereinbarung zu den Verträgen nach Satz 1 über die Zusammenarbeit in der örtlichen Beratung im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe. 4 Für Modellvorhaben nach 123 kann der Antragsteller nach 123 Absatz 1 die ergänzende Vereinbarung für den Geltungsbereich des Modellvorhabens verlangen. (8) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung sind zu gewährleisten. (9) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020, einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor über 1. die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, 7b Absatz 1 und 2 und 7c und 2. die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in der eigenen Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach 37 Absatz 3 bis 8. 2 Er kann hierfür Mittel nach 8 Absatz 3 einsetzen. 7a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 G v I 874 mwv a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. aa G v I 2424 mwv a Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. bb G v I 2424 mwv Seite 16 von 161 -
17 7a Abs. 1 Satz 3 bis 9: Früher Satz 2 bis 8 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. bb G v I 2424 mwv ; früherer Satz 9 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. ee G v I 2424 mwv a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. cc aaa G v I 2424 mwv a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. cc bbb G v I 2424 mwv a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. cc ccc G v I 2424 mwv a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. cc ddd G v I 2424 mwv a Abs. 1 Satz 7: IdF d. Art. 10 Nr. 2 G v I 3234 mwv a Abs. 1 Satz 10: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. ff G v I 2424 mwv a Abs. 2 Satz 1 u. 2: Früher Satz 1 gem. u. idf d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v I 2424 mwv a Abs. 2 Satz 3 u. 4: Früher Satz 2 u. 3 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v I 2424 mwv a Abs. 3: Früherer Satz 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. c DBuchst. bb G v I 2424 mwv a Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c DBuchst. aa G v I 2424 mwv a Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. d G v I 2424 mwv a Abs. 4 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1b G v I 3191 mwv a Abs. 7: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. e G v I 2424 mwv a Abs. 7 Satz 3 u. 4: Eingef. durch Art. 9 Nr. 1 G v I 2757 mwv a Abs. 8 u. 9: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. f G v I 2424 mwv b Beratungsgutscheine (1) 1 Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch sowie weiterer Anträge auf Leistungen nach 18 Absatz 3, den 36 bis 38, 41 bis 43, 44a, 45, 87a Absatz 2 Satz 1 und 115 Absatz 4 entweder 1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder 2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Beratung richtet sich nach 7a. 3 Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären. (2) 1 Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach 7a einhalten. 2 Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für 1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen, 2. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und 3. die Vergütung. (2a) 1 Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen 1. für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder 2. für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Pflegeberatung im Sinne von 7a erbringen, sind sie Beratungsstellen, bei denen Pflegebedürftige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungsgutscheine einlösen können; sie haben die Empfehlungen nach - Seite 17 von 161 -
18 7a Absatz 3 Satz 3 zu berücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien nach 17 Absatz 1a zu beachten. 2 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3 Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen mit den in Satz 1 genannten Stellen vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung. 4 Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Sozialdaten gilt 7a Absatz 6 entsprechend. (3) 1 Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung nach 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. 2 Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend. 7b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v I 2246 mwv b Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. aa G v I 2424 mwv b Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. bb G v I 2424 mwv b Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v I 2424 mwv b Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v I 3191 mwv b Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. c G v I 2424 mwv c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung (1) 1 Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten richten die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt. 2 Die Einrichtung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung durch die oberste Landesbehörde erfolgen. 3 Kommen die hierfür erforderlichen Verträge nicht innerhalb von drei Monaten nach der Bestimmung durch die oberste Landesbehörde zustande, haben die Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines weiteren Monats den Inhalt der Verträge festzulegen; hierbei haben sie auch die Interessen der Ersatzkassen und der Landesverbände der Krankenkassen wahrzunehmen. 4 Hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse bei der Beschlussfassung ist 81 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 5 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden zur Einrichtung von Pflegestützpunkten haben keine aufschiebende Wirkung. (1a) 1 Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe können bis zum 31. Dezember 2021 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften von den Pflegekassen und Krankenkassen den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen. 2 Ist in der Vereinbarung zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes oder in den Rahmenverträgen nach Absatz 6 nichts anderes vereinbart, werden die Aufwendungen, die für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlich sind, von den Trägern des Pflegestützpunktes zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte Personal getragen. (2) 1 Aufgaben der Pflegestützpunkte sind 1. umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote einschließlich der Pflegeberatung nach 7a in Verbindung mit den Richtlinien nach 17 Absatz 1a, 2. Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen, 3. Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote. - Seite 18 von 161 -
19 2 Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist zurückzugreifen. 3 Die Pflegekassen haben jederzeit darauf hinzuwirken, dass sich insbesondere die 1. nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch, 2. im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtungen, 3. im Land tätigen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung an den Pflegestützpunkten beteiligen. 4 Die Krankenkassen haben sich an den Pflegestützpunkten zu beteiligen. 5 Träger der Pflegestützpunkte sind die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. 6 Die Träger 1. sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der Pflegestützpunkte einbinden, 2. haben nach Möglichkeit Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in die Tätigkeit der Pflegestützpunkte einzubinden, 3. sollen interessierten kirchlichen sowie sonstigen religiösen und gesellschaftlichen Trägern und Organisationen sowie nicht gewerblichen, gemeinwohlorientierten Einrichtungen mit öffentlich zugänglichen Angeboten und insbesondere Selbsthilfe stärkender und generationenübergreifender Ausrichtung in kommunalen Gebietskörperschaften die Beteiligung an den Pflegestützpunkten ermöglichen, 4. können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dritter Stellen bedienen, 5. sollen im Hinblick auf die Vermittlung und Qualifizierung von für die Pflege und Betreuung geeigneten Kräften eng mit dem Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch zusammenarbeiten. (3) Die an den Pflegestützpunkten beteiligten Kostenträger und Leistungserbringer können für das Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte Verträge zur wohnortnahen integrierten Versorgung schließen; insoweit ist 92b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Pflege- und Krankenkassen gemeinsam und einheitlich handeln. (4) 1 Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung errichtet werden, wenn dies nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen den Pflegeeinrichtungen führt. 2 Die für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen Aufwendungen werden von den Trägern der Pflegestützpunkte unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte Personal auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung anteilig getragen. 3 Die Verteilung der für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen Aufwendungen wird mit der Maßgabe vereinbart, dass der auf eine einzelne Pflegekasse entfallende Anteil nicht höher sein darf als der von der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist, zu tragende Anteil. 4 Soweit sich private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, nicht an der Finanzierung der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme der Pflegestützpunkte durch privat Pflege-Pflichtversicherte sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen zu treffen; dies gilt für private Versicherungsunternehmen, die die private Krankenversicherung durchführen, entsprechend. (5) Im Pflegestützpunkt tätige Personen sowie sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere 1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu bestimmende Stellen, 2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, 3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach 77, 4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie 5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - Seite 19 von 161 -
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