Anlage 2c. Diabetes mellitus Typ 2 Strukturqualität zweite Versorgungsebene diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach 4

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1 Teilnahmeberechtigt für die diabetologisch besonders qualifizierte Versorgung der zweiten Versorgungsebene gemäß 4 sind Ärzte, soweit sie nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte einhalten. Ärzte der hausärztlichen Versorgung können gleichzeitig nach 3 und 4 teilnehmen, sofern sie die Strukturqualitäten nach der Anlage 2b Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität koordinierender Arzt nach 3 sowie nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation einhalten. A. Strukturvoraussetzungen I. Fachliche en diabetologisch besonders qualifizierter Arzt/diabetologisch besonders qualifizierte Einrichtung inklusive Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom 1. Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte und Ärzte ohne Facharztbezeichnung: - Anerkennung als Diabetologe DDG oder - mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80-stündigen Curriculum der DDG und jeweils - eine mindestens zweijährige internistische Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung für Ärzte Hinweis: Der Nachweis erfolgt durch a) ein Zeugnis eines durch die zuständige Ärztekammer weiterbildungsbefugten Arztes oder b) durch die Befugniserteilung einer Ärztekammer zur Weiterbildung zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (mindestens zwölf Monate Weiterbildungsbefugnis) 2. Facharzt für Innere Medizin: - Anerkennung als Diabetologe DDG oder - mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80-stündigen Curriculum der DDG oder - Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie 3. Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe) 4. Zusätzlich zu 1. oder 2. oder 3. a) Nachweis einer mindestens einjährigen diabetologischen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung. DMP-Plattformvertrag Anlage 2c 1

2 (1) Hinweis: Als Diabeteseinrichtungen werden anerkannt die von der DDG anerkannten Einrichtungen zur Behandlung und Schulung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern bzw. Typ 2-Diabetikern mit mindestens der Basisanerkennung ( Stufe 1 ) sowie analoge Einrichtungen für die Pädiatrie nach den Richtlinien der DDG. (2) Der Nachweis der diabetologischen Tätigkeit in der Diabeteseinrichtung erfolgt durch ein Zeugnis, das der Diabetologe 1 ausgestellt hat, unter dessen Anleitung die Tätigkeit erfolgte. (3) Auf dieses Jahr können Zeiten der Weiterbildung für das Teilgebiet Endokrinologie in der Inneren Medizin bzw. der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe) angerechnet werden. Als Nachweis der endokrinologischen Weiterbildung gilt die Anerkennung durch die zuständige Ärztekammer. Auf dieses Jahr können auch Zeiten der Tätigkeit in einer Praxis angerechnet werden, in denen ein anderer Arzt in der Praxis die Befugnis zur Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung Diabetologie einer Ärztekammer hat. (4) Die einjährige Tätigkeit muss innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung erfolgt sein. Im begründeten Einzelfall, z. B. Mutterschutz, kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. (5) Die einjährige Tätigkeit gilt als erfüllt, falls der leistungserbringende Arzt selbst die Befugnis zur Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung Diabetologie einer Ärztekammer hat. b) Nachweis der Schulungsqualifikation für eine in diesem Vertrag enthaltene Insulin-Schulung für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1. Diese Anforderung muss erstmalig ein Jahr nach Beginn der DMP- Teilnahme erfüllt werden. c) Nachweis folgender Fallzahlen innerhalb von einem Jahr vor erstmaliger Antragstellung. Bei weiteren Antragstellungen für denselben leistungserbringenden Arzt durch denselben Antragsteller müssen die höheren Fallzahlen, die für die Zeit während der Teilnahme gelten, auch schon innerhalb von einem Jahr vor Antragstellung erfüllt sein: (1) Behandlung von mindestens 100 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal. Hierbei wird auf den Durchschnitt der vier der KVB verfügbaren 1 Als Diabetologe in diesem Sinn gilt der Diabetologe DDG, der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe), der Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie, der Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin mit einer Schwerpunktbezeichnung und der Zusatzweiterbildung Diabetologie, jeweils nachgewiesen durch das entsprechende Zertifikat der DDG bzw. der zuständigen Landesärztekammer. DMP-Plattformvertrag Anlage 2c 2

3 Quartale vor Antragsstellung abgestellt. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb von fünf Jahren vor der Niederlassung bezieht (z. B. bei Neuzulassung). Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich. (2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 25 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier Quartale. Hierbei werden die vier der KVB verfügbaren Quartale vor Antragsstellung geprüft. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb von fünf Jahren vor der Niederlassung bezieht (z. B. bei Neuzulassung). Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich. d) Nachweis folgender Fallzahlen während der Teilnahme (jährlich zum zu erfüllen; die Überprüfung erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres): Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die am im Rahmen des DMP-Vertrags in der Fassung vom bestanden haben 2 :Das Erfordernis des Nachweises der Fallzahlen gemäß Anlage 2c Nummer I. 4 d) des DMP-Plattformvertrags vom für Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die zum dem bestanden haben, entfällt aufgrund des Urteils des BSG vom (Az: B 6 KA 32/16 R) mit Wirkung zum Sollte der G-BA zukünftig einen nach wissenschaftlichen Maßstäben wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -ergebnis (Bestehen einer entsprechenden Studienlage) im Sinn des Urteils des BSG vom nachweisen können, nehmen die Vertragspartner die Verhandlungen zum Erforder- 2 Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die am im Rahmen des DMP- Vertrags in der Fassung vom bestanden haben 2 : Behandlung von mindestens 250 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal durch den leistungserbringenden Arzt. Hierbei wird jeweils auf den Durchschnitt von vier Quartalen abgestellt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. Aus Gründen der Vereinbarkeit von insbesondere Familie und Beruf bleibt die Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt auf Antrag erhalten, wenn der leistungserbringende Arzt weniger als 250, aber mehr als 125 verschiedene GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal behandelt, sofern der Anteil seiner Diabetespatienten mindestens 75 v. H. an der Gesamtzahl seiner Patienten beträgt. DMP-Plattformvertrag Anlage 2c 3

4 nis des Nachweises dieser Fallzahlen wieder auf. Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die ab dem erteilt wurden 3 : Das Erfordernis des Nachweises der Fallzahlen gemäß Anlage 2c Nummer I. 4. d) Absätze 1 und 2 sowie Nummer 4. e) des DMP- Plattformvertrags vom (Fußnote) für Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die ab dem erteilt wurden, entfällt aufgrund des Urteils des BSG vom (Az: B 6 KA 32/16 R) mit Wirkung zum Sollte der G-BA zukünftig einen nach wissenschaftlichen Maßstäben wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -ergebnis (Bestehen einer entsprechenden Studienlage) im Sinn des Urteils des BSG vom nachweisen können, nehmen die Vertragspartner die Verhandlungen zum Erfordernis des Nachweises dieser Fallzahlen wieder auf. e) Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual vor Beginn der Teilnahme f) Nachweis einer Kooperation mit - Podologe oder medizinischer Fußpfleger nach 124 SGB V (die Notwendigkeit, in zugelassenen Räumen tätig zu werden, bleibt davon unberührt) - Orthopädie-Schuhmacher oder Schuhtechniker - Gefäßchirurg, Chirurg, Orthopäde, Angiologe, interventioneller Radiologe, Mikrobiologielabor - Gynäkologen, für den Fall, dass schwangere Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 oder Gestationsdiabetikerinnen behandelt werden. (1) 3 Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die ab dem erteilt wurden: Behandlung von mindestens 250 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal durch den leistungserbringenden Arzt. Hierbei wird jeweils auf den Durchschnitt von vier Quartalen abgestellt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. Aus Gründen der Vereinbarkeit von insbesondere Familie und Beruf bleibt die Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt auf Antrag erhalten, wenn der leistungserbringende Arzt weniger als 250, aber mehr als 125 verschiedene GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal behandelt, sofern der Anteil seiner Diabetespatienten mindestens 75 v. H. an der Gesamtzahl seiner Patienten beträgt. (2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 35 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier Quartale durch den leistungserbringenden Arzt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. (3) Schulung von jährlich mindestens zehn verschiedenen Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 mit einem in diesem Vertrag enthaltenen Schulungsprogramm. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. DMP-Plattformvertrag Anlage 2c 4

5 g) Maßnahmen zur Qualitätssicherung: (a) - mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer von der KVB anerkannten Fortbildung zu Diabetes mellitus Typ 2. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert oder - mindestens zweimal im Kalenderjahr Teilnahme an einem sektorübergreifenden Diabetes-mellitus-Typ-2-spezifischen oder diagnoseübergreifenden Qualitätszirkel in der Region (b) - Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einem Qualitätszirkel zum Thema Diabetischer Fuß und - Festlegung der Behandlungsabläufe in einem Qualitätshandbuch gemäß des Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 II. Fachliche en nichtärztliches Personal 1. Qualifikation nichtärztliches Personal: a) Nachweislich mindestens ein Diabetesberater DDG oder Personal mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation. Die vergleichbare Qualifikation ist durch Folgendes gekennzeichnet: - Die Weiterbildung dauert mindestens 1 Jahr und ist in zusammenhängenden Abschnitten konzipiert. - Die Weiterbildung besteht aus mindestens 480 Stunden theoretischem Unterricht und Stunden praktischer Weiterbildung, von denen 250 Stunden als praktische Anleitung bzw. Unterricht nachzuweisen sind. Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt auch bei folgenden Fachkräften vor: Abschluss einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Diabetes assistent DDG in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis und Nachweis einer Fortbildung über Insuline und Insulin- Dosisanpassung (bzw. intensivierte Insulintherapie) oder Fortbildungsnachweis, dass Patientenschulungen in intensivierter Insulintherapie durchgeführt werden können sowie Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen. Der Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen ist seit dem zu erfüllen. Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt immer auch schon dann vor, wenn sich das nichtärztliche Personal - maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren - in Ausbildung zum Diabetesberater DDG befindet. DMP-Plattformvertrag Anlage 2c 5

6 Hierzu muss das nichtärztliche Personal zum Kurs zum Diabetesberater DDG angemeldet sein und eine Bestätigung des Kursanbieters gegenüber dem Arzt vorliegen, die bei der KVB einzureichen ist. b) Nachweislich geschultes medizinisches Assistenzpersonal, insbesondere mit Kompetenz in lokaler Wundversorgung 2. Arbeitszeit nichtärztliches Personal: (1) Bei einer Vollzulassung des leistungserbringenden Arztes ist das nichtärztliche Personal in Vollzeit, bei hälftigem Versorgungsauftrag in Teilzeit zu beschäftigen, wobei die Arbeitszeit des nichtärztlichen Personals nicht geringer sein darf als die Sprechstundenzeit des diabetologisch besonders qualifizierten Arztes. (2) Bei Gemeinschaftspraxen (GP), Praxisgemeinschaften (PG), MVZ mit vollem Versorgungsauftrag und angestellten Ärzten gilt folgende Regelung: Beschäftigung mindestens einer Vollzeitkraft. Für die zweite und jede weitere Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt muss jeweils eine Teilzeitkraft gegenüber der KVB nachgewiesen werden, wobei die Arbeitszeit jeder Teilzeitkraft mindestens die Hälfte der Sprechstundenzeit der diabetologisch besonders qualifizierten GP, PG oder MVZ betragen muss. Wird die erforderliche Arbeitszeit des Personals nicht erreicht, würde die vorhandene Stundenzahl jedoch für einen bzw. einen Teil der Ärzte ausreichen, kann gegenüber der KVB erklärt werden, dass der Nachweis für einen namentlich genannten Arzt bzw. Teil der Ärzte geführt wird. Für die nicht genannten Ärzte gilt der Nachweis als nicht erbracht. Erfolgt diese Erklärung nicht, gilt der Nachweis für keinen der Ärzte als erbracht. Bei einer Einzelpraxis mit und ohne angestellte Ärzte sowie im MVZ ist die Erklärung vom Genehmigungsinhaber abzugeben. Bei GP und PG ist die Erklärung gemeinschaftlich von den Genehmigungsinhabern abzugeben. (3) Bei überörtlichen GP/MVZ/PG gelten Abs. 1 und Abs. 2 analog für jeden Vertragsarztsitz. (4) Die geforderte Wochenarbeitszeit kann durch mehrere Diabetesberater DDG bzw. Fachkräfte mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation erbracht werden. 3. Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses: Der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt per Selbsterklärung. Der Arzt bestätigt mit seiner Unterschrift das Vorhalten des nichtärztlichen Personals im geforderten Umfang. DMP-Plattformvertrag Anlage 2c 6

7 Auf Anforderung sind der KVB die Fortbildungszertifikate geschwärzt einzureichen. 4. Übergangsregelung bei Kündigung seitens des Diabetesberaters DDG bzw. des Personals mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation oder bei außerordentlicher (nicht bei ordentlicher) Kündigung seitens der Praxis: Innerhalb von drei Quartalen nach Ende des Quartals, in dem die Kündigungserklärung zugegangen ist, ist gegenüber der KVB neues nichtärztliches Personal nach II. Nr. 1 bis 3 nachzuweisen. 5. Vorhersehbare Ausfallzeiten: Bei vorhersehbaren Ausfallzeiten (z. B. Mutterschutz, Elternzeit) des/r Diabetesberaters/in DDG/des Personals mit einer der Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation ist ein/e Aushilfs-Diabetes beraterin/ein Aushilfs-Personal mit einer dem/r Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation gegenüber der KVB nachzuweisen. 6. Nachweis des nichtärztlichen Personals während der Teilnahme als diabetolgisch besonders qualifizierter Arzt: Der Nachweis ist jährlich zum zu erbringen (die Überprüfung erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres). III. Ausstattung der Betriebsstätten Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Praxis/Einrichtung: - Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit verfügbarer Labormethode zur nass-chemischen Blutglukosebestimmung 4 (vorrangig im venösen Plasma) und HbA1c-Messung,5, - Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards 6-24 Stunden-Blutdruckmessung - EKG, Belastungs-EKG 7 - Sonographie 8, Doppler- oder Duplexsonographie, - Möglichkeit zur Bestimmung des Knöchel-Arm-Index (u.a. Doppler-Sonde 8-10 MHz) 4 gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen 5 kann auch als Auftragsleistung vergeben werden 6 Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zu Ziffer der Anlage 7 der DMP-A-RL 7 es gelten die en der Leitlinien zur Ergometrie der Dt. Gesellschaft für Kardiologie. 8 fachliche en gemäß der Richtlinie zur Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzung gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall Vereinbarung) in der jeweils geltenden Fassung DMP-Plattformvertrag Anlage 2c 7

8 - Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament) - apparative Ausstattung zur Basisdiagnostik der peripheren Neuropathie (Stimmgabel und/oder Monofilament; Reflexhammer; z.b. Kalt/Warm- und Spitz/Stumpf-Diskriminierung, z. B. Verbandswagen mit sterilem Instrumentarium) - apparative Ausstattung zur angiologischen Basisdiagnostik (z. B. bidirektionaler Doppler) - Behandlungsstuhl oder -liege mit ausreichender Lichtquelle - steriles Instrumentarium - zusätzlicher Behandlungsraum, der hauptsächlich für Patienten mit diabetischem Fußsyndrom genutzt werden muss - Fotoapparat DMP-Plattformvertrag Anlage 2c 8

9 B. Für Pädiater gilt Folgendes: Ärzte der zweiten Versorgungsebene I. Fachliche en II. Organisatorische en III. Ausstattung der Betriebsstätten en Pädiater: - mit einer Anerkennung als Diabetologe DDG oder - Fortbildung nach dem 80-stündigen Curriculum der DDG oder - Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie bzw. Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie oder der Zusatzbezeichnung Diabetologie und - Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung oder - alternativ zur einjährigen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung die regelmäßige Betreuung von mindestens 15 Diabetespatienten im Quartal und - Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 vor Beginn der Teilnahme - Regelmäßige Diabetes-spezifische Fortbildung, z. B. durch Qualitätszirkel, mindestens einmal jährlich - Ist eine Verordnung von orthopädischen Schuhen notwendig, ist der Patient an einem qualifizierten Orthopädieschumacher/-schuhtechniker mit der Zusatzqualifikation diabetesadaptierte Fußbettung zu verweisen. - Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstandards - Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit verfügbarer Labormethode zur nass-chemischen Blutglukosebestimmung 9 (vorrangig im venösen Plasma) und HbA1c-Messung 10 - EKG - Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament) - apparative Ausstattung zur angiopathischen Basisdiagnostik (z. B. bidirektionaler Doppler) - Behandlungsstuhl mit ausreichender Lichtquelle 9 gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen 10 kann auch als Auftragsleistungen vergeben werden DMP-Plattformvertrag Anlage 2c 9

10 C. Für A. und B. gilt zusätzlich: Prozessuale en - Der qualifizierte Facharzt gibt die ihm vom koordinierenden Arzt nach 3 übermittelten Vorbefunde zurück und - übersendet dem koordinierenden Arzt nach 3 seinen aktuellen Untersuchungsbefund und seine Vorbefunde grundsätzlich innerhalb einer Woche. Praxisbegehung: Die KVB behält sich vor, durch regelmäßige Praxisbegehungen die Einhaltung der Strukturqualität des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors zu überprüfen. DMP-Plattformvertrag Anlage 2c 10

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