Strukturvertrag Diabetes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strukturvertrag Diabetes"

Transkript

1 1.9. 1/12 Strukturvertrag über die ambulante Behandlung und Betreuung von Patienten mit Diabetes mellitus und damit im Zusammenhang stehenden Stoffwechselstörungen () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) den nachfolgend benannten Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin vdek-landesvertretung Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover IKK Brandenburg und Berlin (IKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und LKK Mittel- und Ostdeutschland (LKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung) (nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt) 75. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2010 in Fassung vom: gültig vom:

2 1.9. 2/12 Präambel Diese Vereinbarung wird auf Grundlage des 73a SGB V geschlossen und ergänzt die Vereinbarungen nach 137f SGB V zur Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Versicherte mit Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 (Disease- Management-Programme, im folgenden Diabetes-DMP) im Land Brandenburg. Die Vertragspartner erwarten, dass eine intensivierte Zusammenarbeit Hausärzte mit den Diabetes-Schwerpunktpraxen sowie weiteren Leistungserbringern im Rahmen optimierter Behandlungsabläufe eine Verbesserung Versorgungsqualität bewirkt. 1 Teilnahmevoraussetzungen (1) Diese Vereinbarung gilt für niegelassene Vertragsärzte, bei niegelassenen Vertragsärzten gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V bzw. in medizinischen Versorgungszentren nach 95 SGB V sowie für Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV, die von eine Genehmigung zur Teilnahme nach 3 o 4 Diabetes-DMP erhalten haben (nachfolgend Vertragsärzte genannt) und für die in diese Behandlungsprogramme eingeschriebenen Versicherten Verbände Krankenkassen. Die Versorgung von Gestationsdiabetikerinnen und Patienten mit sekundärem Diabetes ist grundsätzlich nach dieser Vereinbarung möglich. (2) Die Behandlung und Betreuung des Diabetikers findet unter Berücksichtigung Kooperationsregeln Diabetes-DMP gemäß RSAV in den teilnehmenden Praxen statt. Für den Versorgungsauftrag im Rahmen Diabetes-DMP regelt sich die Teilnahme nach den Bestimmungen dazu gesont geschlossenen Vereinbarung.

3 2 Versorgungsauftrag /12 (1) Trifft über die im Rahmen Diabetes-DMP geregelten Überweisungskriterien hinaus eines in Abs. 2 genannten Kriterien auf den Versicherten zu, soll er an eine Schwerpunktpraxis überwiesen werden. (2) Der Versorgungsauftrag Schwerpunktpraxen ergibt sich für die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte aus den Diabetes-DMP (Ausnahme Punkt 2 und Patienten mit sekundärem Diabetes) und gilt insbesone für: 1. Insulinpumpenträger 2. Gestationsdiabetikerinnen bis 8 Wochen nach Entbindung 3. die Ersteinstellung auf Insulin 4. Patienten mit instabilem Diabetes mit starken Schwankungen Stoffwechsellage 5. Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 o Diabetiker vom LADA- Typ 6. Patienten mit diabetischem Fußsyndrom ab Wagner I (3) In den Fällen gem. Abs. 2 Nr. 3 und 4 erfolgt die Rücküberweisung zum Hausarzt in Regel innerhalb von zwei Quartalen. Der Hausarzt ist über den Behandlungsverlauf und über die Therapieempfehlungen quartalsweise zu informieren. Hierbei sind alle en an den Hausarzt zu übermitteln, die für die Dokumentation im Rahmen des Diabetes-DMP benötigt werden. 3 Schulungen (1) Schulungen erfolgen entsprechend den Regelungen Diabetes- DMP. Für Gestationsdiabetikerinnen und Patienten mit sekundärem Diabetes gelten die Regelungen dieses Vertrages. (2) Die Organisation und Durchführung Schulung erfolgt unmittelbar durch die teilnehmenden Vertragsärzte im Rahmen Schulungsaufträge. Dabei sind auch Kooperationen zwischen den an Vereinbarung teilnehmenden Vertragsärzten, z.b. durch die gemeinsame 75. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2010

4 1.9. 4/12 Nutzung von Räumlichkeiten und nichtärztlichem Personal, wünschenswert. 4 Vergütung (1) Die Vergütung vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des allgemeinen Versorgungsauftrages richtet sich auch für an diesem Vertrag teilnehmende Versicherte nach dem EBM. (2) Für die zusätzlichen Aufgaben bei Betreuung von Versicherten gemäß 2 Abs. 2 können durch Vertragsärzte nach 3 Abs. 2 Satz 2 und/o nach 4 des DMP-Vertrages Diabetes mellitus Typ 2 und/o nach 3 Abs. 2 Satz 1 o 4 des DMP-Vertrages Diabetes mellitus Typ 1 unter Berücksichtigung entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich zur Vergütung gemäß Abs. 1 folgende Beträge abgerechnet werden: Betreuung eines Patienten gem. 2 Abs. 2 Nr. 1-5 SNR im 1. Behandlungsquartal 45,00 SNR im Folgequartal bei fremden Patienten 30,00 SNR im Folgequartal bei dauerhaft selbst betreuten Patienten 15,00 Die SNRn bis sind in demselben Behandlungsfall nicht nebeneinan und nicht neben Betreuungspauschale im Rahmen des DMP-Vertrages Diabetes mellitus Typ 2 (SNR 96012) abrechnungsfähig. SNR Behandlung eines Patienten gem. 2 Abs. 2 Nr. 6 15,00 Die SNR ist einmal je Krankheitsfall abrechenbar.

5 1.9. 5/12 Nichtärztliche Diabetikerbetreuung in Schwerpunktpraxis SNR durch Diabetesberater 15,00 SNR durch Diabetesassistenten 7,50 (Anleitung zum Erlernen Spritztechnik, Anleitung zum Erlernen Stoffwechselselbstkontrolle, Verbandwechsel, Injektionen, laborchemische Stoffwechseluntersuchung, Diätberatung, Schulung und Beratung zur Kost, ggf. Hilfestellung bei Durchführung durch den Vertragsarzt eingeleiteten flankierenden sozialen Maßnahmen innerhalb Praxis) Die SNRn und sind in demselben Behandlungsfall nicht nebeneinan abrechnungsfähig. Die SNRn und sind je Behandlungsfall als Zuschlag zu einer SNRn bis abrechenbar. (3) Für die Durchführung Schulungen nach Anlage 1 für Patienten gem. 3 Abs. 1 Satz 2 sind die folgenden Gebührennummern abrechenbar: SNR SNR SNR Schulung wie für Typ 1-Diabetiker, je Patient und Schulungseinheit Schulung wie für Typ 2-Diabetiker ohne Insulin, je Patient und Schulungseinheit Schulung wie für Typ 2-Diabetiker mit Insulin, je Patient und Schulungseinheit 26,00 20,00 25,00 SNR Schulungsmaterial für Typ 1- bzw. Typ 2- Diabetiker 9,00 SNR Schulungsmaterial MEDIAS-2-Schulung 11,00 SNR Hypertonieschulung je Patient und Schulungseinheit 20,00 SNR Hypertonie-Schulungsmaterial 9, Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2010

6 1.9. 6/12 Die ggf. notwendige Einbeziehung von Angehörigen in die Schulung ist in Vergütung Schulung für die Patienten enthalten. Die Schulungen können in Regel nur nach Ablauf von zwei Jahren wieholt werden, wobei auch eine Wieholung von Teilbereichen zulässig ist. (4) Die Vergütung Leistungsinhalte nach diesem Vertrag stellen die Krankenkassen außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung. (5) Die Abrechnung in Abs. 2 und 3 genannten Leistungen erfolgt auf dem Behandlungsausweis. Die Frequenzen Symbolnummern gem. Abs. 2 und 3 werden von quartalsweise im Formblatt 3 gegenüber den Krankenkassen ausgewiesen. 5 Die Vertragsärzte im Land Brandenburg über die Regelungen dieser Vereinbarung erfolgt durch die, die Versicherten durch die Krankenkassen. Grundsätzliche Fragen zur Auslegung dieser Vereinbarung, insbesone durch die teilnehmenden Vertragsärzte o die Versicherten, werden von den Vertragspartnern gemeinsam erörtert.

7 6 Laufzeit /12 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und löst den vom ab. Sie endet, sofern die Vertragspartner nichts anes vereinbaren, am Potsdam, Berlin, Cottbus, Hoppegarten, den 24. März 2010 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Verband Ersatzkassen e. V. (vdek) Die Leiterin vdek- Landesvertretung Brandenburg BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Berlin - Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin handelnd als Landesverband Knappschaft - Regionaldirektion Cottbus LKK Mittel- und Ostdeutschland handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung 75. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2010

8 1.9. 8/12 Protokollnotiz zum zwischen und den Verbänden Krankenkassen im Land Brandenburg zu 1 Abs. 1 Satz 1 Für die Behandlung von Versicherten LKK mit Diabetes mellitus können, unabhängig von en Teilnahme an einem Diabetes-DMP, Leistungen nach diesem Strukturvertrag von allen Vertragsärzten erbracht und abgerechnet werden, welche nach Vereinbarung über die ambulante Behandlung und Betreuung von Patienten mit Diabetes mellitus und damit im Zusammenhang stehenden Stoffwechselstörungen zwischen und IKK Brandenburg und Berlin in für die LKK am angewandten Fassung an Versorgung Diabetiker in Brandenburg beteiligt waren (Genehmigung zur Durchführung von Schulungen und/o Anerkennung als Schwerpunktpraxis). Für Vertragsärzte, welche keine Genehmigung gemäß Satz 1 erhalten haben, gelten folgende Strukturvoraussetzungen: (1) für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach 4 Abs. 2 Voraussetzung zum Führen einer Schwerpunktpraxis im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Erteilung einer Genehmigung. Die Genehmigung ist einem Vertragsarzt auf Antrag zu erteilen, wenn er die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen hinsichtlich Qualifikation, Personal und Strukturen erfüllt. Der Genehmigungsbescheid zum Führen einer Schwerpunktpraxis wird durch die ausgefertigt und ist auf zwei Jahre zu befristen. Die informiert die LKK über die erteilten Genehmigungen. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und Anteil Diabetiker im Verhältnis zur Anzahl aller in Praxis betreuten gesetzlich Krankenversicherten mindestens 35 % beträgt. Die Vertragspartner behalten sich abweichende Entscheidungen im Einzelfall vor.

9 1.9. 9/12 a) Qualifikation des Vertragsarztes - Diabetologe DDG o vergleichbare Qualifikation o - Arzt mit Zusatzbezeichnung Diabetologie o - diabetologisch tätiger Arzt mit Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie Der Vertragsarzt ist verpflichtet, einmal im Jahr an einer von anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen und dies nachzuweisen. Wenn über zwei Jahre kein Fortbildungsnachweis vorgelegt wird, empfiehlt die Diabetes-Kommission dem Vorstand die Nichtverlängerung Genehmigung. Die Vertragsärzte Schwerpunktpraxen einer Versorgungsregion sind verpflichtet, mindestens zweimal jährlich einen Qualitätszirkel durchzuführen. Hieran sind die Hausärzte Region zu beteiligen. Die Teilnahme ist in schriftlicher Form nachzuweisen und bei Verlängerung Genehmigung entsprechend zu berücksichtigen. In begründeten Fällen kann die LKK eine Überprüfung Qualifikation beantragen. b) Personelle Voraussetzungen - Diabetesassistent o Diabetesberater nach DDG Das entsprechende Personal ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr an einer Fortbildungsveranstaltung Fachgesellschaft teilzunehmen; Vertragsarzt ist verpflichtet, gegenüber den entsprechenden Nachweis zu führen. c) Strukturelle Voraussetzungen - Schulungsraum / ggf. in Kooperation - sofort verfügbare, qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckerbestimmung - EKG - Gefäßdoppler (in Eigenleistung o als Auftragsleistung) - apparative Ausstattung zur Diagnostik autonomen und peripheren Neuropathie. 75. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2010

10 /12 (2) für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach 4 Abs. 3 - Genehmigung durch die zur Durchführung von Schulungen Potsdam, Berlin, Cottbus, Hoppegarten, den 24. März 2010 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Verband Ersatzkassen e. V. (vdek) Die Leiterin vdek- Landesvertretung Brandenburg BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Berlin - Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin handelnd als Landesverband Knappschaft - Regionaldirektion Cottbus LKK Mittel- und Ostdeutschland handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung

11 /12 Anlage 1 zum zwischen und den Verbänden Krankenkassen im Land Brandenburg Schulungsaufträge A) Schulungsauftrag Typ 1 Die Schulungen erfolgen ausschließlich durch Schwerpunktpraxen, die über eine entsprechende Schulungsgenehmigung verfügen. Anzuwenden ist das Schulungsprogramm Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG), wobei die Strukturqualität entsprechend den Qualitätsrichtlinien DDG durch die Diabeteskommission bei festgelegt wird. Die Schulung für Typ 1-Diabetiker wird in 12 Doppelstunden durchgeführt, die innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten stattfinden. B) Schulungsauftrag Typ 2 ohne Insulin Die Schulungen können sowohl durch Schwerpunktpraxen, als auch durch Hausärzte erfolgen, sofern diese eine entsprechende Genehmigung von erhalten haben. Anzuwenden sind das Schulungsprogramm nach den ZI-Richtlinien o MEDIAS 2 (Mehr Diabetes Selbst-Management für Typ 2). Die Schulung für Typ 2-Diabetiker ohne Insulin nach dem ZI-Programm wird in 4 Doppelstunden durchgeführt; Abstand Unterrichtseinheiten soll 2 Wochen nicht überschreiten. Die Schulung nach MEDIAS 2 umfasst 8 Doppelstunden. C) Schulungsauftrag Typ 2 mit Insulin Die Schulungen von Typ 2-Diabetikern mit Insulinbehandlung können sowohl durch Schwerpunktpraxen, als auch durch Hausärzte erfolgen, sofern diese eine entsprechende Genehmigung von erhalten haben. Anzuwenden sind die Schulungsprogramme nach den ZI-Richtlinien für die konventionelle Insulintherapie o für Typ 2-Diabetiker, die Normalinsulin spritzen (supplementäre Insulintherapie). Die Schulung für Typ 2-Diabetiker mit Insulin wird jeweils in 5 Doppelstunden durchgeführt, die innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen stattfinden. 75. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2010

12 /12 D) Schulungsauftrag Hypertonie Die Schulungen können sowohl durch Schwerpunktpraxen, als auch durch Hausärzte erfolgen, sofern diese eine entsprechende Genehmigung von erhalten haben. Anzuwenden sind das Strukturierte Behandlungs- und Schulungsprogramm (Grüßer et al.) für Patienten mit Hypertonie (4 Doppelstunden), das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) (5 Doppelstunden) o das Hypertonie-Schulungsprogramm Modulare Blutdruckschulung (IPM), wobei die einzelnen Unterrichtseinheiten in wöchentlichen Abständen stattfinden.

Lesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

Lesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse Lesefassung Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Leistungen gemäß 34 des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus 1 auf der Grundlage

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)

Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/5 Anwendungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie- Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) zwischen

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung zwischen der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Vereinbarung zwischen der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,

Mehr

Vereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und. dem BKK Landesverband Mitte sowie

Vereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und. dem BKK Landesverband Mitte sowie Anlage 13 und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der vdek-landesvertretung Sachsen- Anhalt, dem BKK Landesverband

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHFT, Regionaldirektion Cottbus,

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der

Mehr

Vereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,

Mehr

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und. 6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

Vereinbarung zwischen. den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Sachsen-Anhalt:

Vereinbarung zwischen. den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Sachsen-Anhalt: Anlage 13 - Vergütung Abrechnung - vdek zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der vdek-landesvertretung Sachsen-Anhalt, dem BKK Landesverband

Mehr

Vereinbarung zwischen. dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung zwischen. dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der Knappschaft, Verwaltungsstelle

Mehr

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen Überleitungsvereinbarung bis zum Abschluss eines Vertrages über ein Strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm) nach 137 f SGB V für Typ 1 Diabetes über die Programmierte ärztliche

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Asthma und COPD zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung

Mehr

Anlage... zum jeweiligen Gesamtvertrag. Ergänzungsvereinbarung

Anlage... zum jeweiligen Gesamtvertrag. Ergänzungsvereinbarung Anlage... zum jeweiligen Gesamtvertrag Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV) zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

8. Nachtrag zur Vereinbarung

8. Nachtrag zur Vereinbarung 8. Nachtrag zur Vereinbarung zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale und chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.

3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin. 3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V in Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - im Folgenden KV Berlin

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung

Mehr

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem

Mehr

Anlage 13 Patientenschulung

Anlage 13 Patientenschulung Anlage 13 Patientenschulung zum Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und den

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung

Mehr

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages

Mehr

Regelungen zur Vergütung und Abrechnungsprüfung

Regelungen zur Vergütung und Abrechnungsprüfung Anlage 1 zur 3. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V auf der Grundlage des 83 SGB V zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Diabetes-Vereinbarung Sachsen

Diabetes-Vereinbarung Sachsen Diabetes-Vereinbarung Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch Frau

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) 1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft

Mehr

der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein

der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und dem BKK-Landesverband NORD, dem IKK-Landesverband Nord, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) vertreten durch die Landesvertretung

Mehr

Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen

Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V KHK zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus,

Mehr

Aufstellung aller Diabetes-Vergütungs- und Abrechnungspositionen des diabetologisch qualifizierten Versorgungssektors Stand: 13.

Aufstellung aller Diabetes-Vergütungs- und Abrechnungspositionen des diabetologisch qualifizierten Versorgungssektors Stand: 13. Aufstellung aller Diabetes-Vergütungs- und Abrechnungspositionen des diabetologisch qualifizierten Versorgungssektors Stand: 13. April 2018 Vergütungs- und Abrechnungspositionen der Basisversorgung mit

Mehr

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,

Mehr

Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit

Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit Folgende Leistungen können bei Diabetes mellitus (DM)

Mehr

Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche

Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt - nachstehend,,kv Hessen" genannt - und die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg der BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion

Mehr

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der vdek- Landesvertretung,

Mehr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 36 des DMP-Vertrages Diabetes mellitus Typ 2 vom

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 36 des DMP-Vertrages Diabetes mellitus Typ 2 vom Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 36 des DMP-Vertrages Diabetes mellitus Typ 2 vom 06.06.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und der AOK

Mehr

Anlage 13 Patientenschulung

Anlage 13 Patientenschulung Anlage 13 Patientenschulung zum Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und den

Mehr

7. Änderungsvereinbarung vom zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung

7. Änderungsvereinbarung vom zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung Anlage 8 zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung nach 137 f SGB V Erklärung zur Strukturqualität und den Teilnahmevoraussetzungen als diabetologische Schwerpunktpraxis Kassenärztliche Vereinigung

Mehr

Vertrag. (in der geänderten Fassung vom ) zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. und

Vertrag. (in der geänderten Fassung vom ) zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. und Vertrag zur Koordination und Vergütung strukturierter Behandlungsprogramme (DMP) bei der Behandlung multimorbider Versicherter im Rahmen mehrerer strukturierter Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege)

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK

Mehr

Arzneimittelvereinbarung

Arzneimittelvereinbarung Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK

Mehr

Belegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung)

Belegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung) Information 2.8. 1/8 Vereinbarung über die Vergütung stationären vertragsärztlichen Tätigkeit () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und AOK Brandenburg

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Antrag auf Anerkennung als diabetologische Schwerpunktpraxis und Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen

Antrag auf Anerkennung als diabetologische Schwerpunktpraxis und Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen Kassenärztliche Vereinigung Hessen Team DMP/HZV Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Diabetologische Schwerpunktpraxis Antrag auf Anerkennung als diabetologische Schwerpunktpraxis und Genehmigung zur

Mehr

Selbstauskunft des Krankenhauses (Diabetes mellitus Typ 1)

Selbstauskunft des Krankenhauses (Diabetes mellitus Typ 1) Selbstauskunft des Krankenhauses (Diabetes mellitus Typ 1) zur Anlage 1 des Rahmenvertrages gemäß 137 i.v.m. 137 g SGB V über die stationäre Versorgung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms

Mehr

2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom

2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 01.07.2004 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

1. Nachtrag. zur Durchführung des. strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1

1. Nachtrag. zur Durchführung des. strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 1. Nachtrag zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 (in der geänderten Fassung vom 01.07.2015) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Hautkrebsvorsorge-Vertrag

Hautkrebsvorsorge-Vertrag Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Diabetes mellitus Typ 2 nach 83 i. V. m. 137f SGB V

zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Diabetes mellitus Typ 2 nach 83 i. V. m. 137f SGB V Strukturqualität diabetologisch besonders qualifizierter Versorgungssektor gemäß 4 (Ebene C) Teilnahmeberechtigt sind Ärzte gemäß 4 des Vertrages, die persönlich durch angestellte Ärzte nachfolgende Strukturvoraussetzungen

Mehr

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen

Mehr

zwischen sowie den Ersatzkassen

zwischen sowie den Ersatzkassen Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Antrag. Diabetologische Schwerpunktpraxis

Antrag. Diabetologische Schwerpunktpraxis Antrag Diabetologische Schwerpunktpraxis Bereich QS/QM Stand 01.03.2016 QM-Nr. II.09.2.1 Seite 1 von 5 Antrag auf Anerkennung als Diabetologische Schwerpunktpraxis (Nach der Diabetes-Vereinbarung zwischen

Mehr

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

Mehr

zwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz

zwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 9 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 7 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Diabetes-Vereinbarung Sachsen

Diabetes-Vereinbarung Sachsen Diabetes-Vereinbarung Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der AOK Sachsen Die Gesundheitskasse. vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer

Mehr

- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet -

- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet - Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien),

Mehr

1. Nachtrag zur NVV-Vereinbarung 2010 Seite 1/5

1. Nachtrag zur NVV-Vereinbarung 2010 Seite 1/5 1. Nachtrag zur NVV-Vereinbarung 2010 Seite 1/5 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur Umsetzung der Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr

Mehr

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten

Mehr

Information der KVBB Impfvereinbarung

Information der KVBB Impfvereinbarung Information 1.17. 1/12 Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur n geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.07.2018

Mehr

Honorarvereinbarung 2016

Honorarvereinbarung 2016 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und

Mehr

6. Ergänzungsvereinbarung. zum Vertrag vom über die Bearbeitung von Dokumentationsdaten gemäß Disease-Management-Verträge.

6. Ergänzungsvereinbarung. zum Vertrag vom über die Bearbeitung von Dokumentationsdaten gemäß Disease-Management-Verträge. 6. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 25.06.2007 über die Bearbeitung von Dokumentationsdaten gemäß Disease-Management-Verträge zwischen der AOK Nordost Die Gesundheitskasse (nachfolgend Auftraggeber

Mehr

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 (Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)

Mehr

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016 VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,

Mehr

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016 VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,

Mehr

Vertragsinformation (Stand: )

Vertragsinformation (Stand: ) Vertragsinformation (Stand: 04.12.2017) Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 1 - gültig ab dem 01.01.2018 - Ziel der Verträge ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination

Mehr

Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel

Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover zugleich für die

Mehr

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016 Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) und - einerseits - die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK-Landesverband NORDWEST die IKK classic die Knappschaft

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM

4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM 4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM 01.07.2008 zwischen der Arbeitsgemeinschaft DMP Hamburg (ARGE), der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, der Knappschaft, dem BKK-Landesverband NORDWEST,

Mehr

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft

Mehr

Umsetzungsvereinbarung elektronische Gesundheitskarte

Umsetzungsvereinbarung elektronische Gesundheitskarte Information 1.19. 1/12 zur Einführung elektronischen Gesundheitskarte zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

Mehr

Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser.

Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser. Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser zwischen der Kassenärztiichen Vereinigung Bayerns der Bayerischen Krankenhausgesellschaft

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) Modul Überweisungssteuerung

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) Modul Überweisungssteuerung Information 8.9. 1/6 [gültig ab 01.01.2016] Anlage 3 zum Versorgungsentwicklung zwischen und TK Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( zur Verbesserung medizinischen

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Umsetzungsvereinbarung elektronische Gesundheitskarte

Umsetzungsvereinbarung elektronische Gesundheitskarte Information 1.19. 1/12 zur Einführung elektronischen Gesundheitskarte zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

Mehr

Anlage 2 - Strukturqualität qualifizierter Arzt / qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen -

Anlage 2 - Strukturqualität qualifizierter Arzt / qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen - Anlage 2 - Strukturqualität qualifizierter Arzt / qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen - zu dem Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse dem BKK-Landesverband NORDWEST - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der IKK classic der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORD (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten Vertrag beigetreten sind), der Knappschaft, der IKK

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORD (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten Vertrag beigetreten sind; zugleich für die Krankenkasse

Mehr

Stand: 3. Quartal 2014

Stand: 3. Quartal 2014 Stand: 3. Quartal 2014 Stand: 07. 08. 2014 Seite 1 von 22 Hessenspezifische Abrechnungsnummern 3. Quartal 2014 Wir bitten um Beachtung: Vorbehalt: "Aufgrund der Tatsache, dass der Honorarvertrag 2014 bis

Mehr

Zusatzvereinbarung zu

Zusatzvereinbarung zu Zusatzvereinbarung zu den Verträgen zur Durchführung der Strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit, COPD und Asthma auf der Grundlage des 73a SGB

Mehr

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2017 nach 106b SGB V gemäß Anlage 1, Teil A der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode

Mehr