DIPL.-ING. THOMAS WEBER M.ENG B A U S A C H V E R S T Ä N D I G E N B Ü RO

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1 Förderprogramme Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss (430) Der Extra-Zuschuss für Selbstfinanzierer Sie sanieren Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Ein-/Zweifamilienhaus und wenden dazu Eigenmittel auf? Oder Sie kaufen energetisch sanierten Wohnraum und investieren Eigenkapital? Dann ist Ihr vorbildliches Engagement für die CO2-Reduktion uns eine Extra-Belohnung wert! Im Programm 430 fördert die KfW Ihre Sanierung bzw. Ihren Kauf mit einem Zuschuss (alternativ zur Kreditfinanzierung im Programm 151). Der Zuschuss wird gewährt für den Kauf eines sanierten Hauses oder einer Eigentumswohnung, die dem Standard eines KfW- Effizienzhauses entsprechen oder für eine umfassende Sanierung, die Ihr Wohneigentum zum KfW-Effizienzhaus macht. Ihre Vorteile Förderung Ihrer Eigeninvestition durch einen Zuschuss direkt auf Ihr Konto keine Kredittilgung - keine finanziellen Verpflichtungen gleichermaßen begünstigt: selbst genutztes oder vermietetes Wohneigentum. Begünstigt werden bis zu 2 Wohneinheiten. Wer kann Anträge stellen Eigentümer (natürliche Personen) von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten Ersterwerber (natürliche Personen) von neu sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Wohnungseigentümergemeinschaften mit natürlichen Personen als Wohnungseigentümer. Ihren Antrag stellen Sie vor Erwerb bzw. vor Sanierungsbeginn direkt bei der KfW. Nicht gefördert werden Wohneigentum, für das nach dem Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde, bereits begonnene/abgeschlossene Vorhaben, Ferien- und Wochenendhäuser, gewerblich genutzte Flächen. 1

2 Maßnahmen Wenn Sie zum KfW-Effizienzhaus sanieren, fördert das Zuschussprogramm 430 alle energetischen Maßnahmen, die zum angestrebten KfW-Effizienzhaus-Standard führen. Auf Grundlage der geltenden Energieeinsparverordnung EnEV 2014 werden folgende Niveaus gefördert: KFW-Effizienzhaus 55 KFW-Effizienzhaus 70 KFW-Effizienzhaus 85 KFW-Effizienzhaus 100 KFW-Effizienzhaus 115 Das angestrebte energetische Niveau sowei die geplanten Maßnahmen sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Der Investitionszuschuss wird ausgezahlt, wenn nach Abschluss des Sanierungsvorhabens das geförderte KfW- Effizienzhaus-Niveau sowie die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Für ein KfW-Effizienzhaus 55 ist darüber hinaus eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich nachzuweisen. Für ein KfW-Effizienzhaus 70, 85, 100 und 115 wird eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen empfohlen. Folgende Einzelmaßnahmen werden gefördert: Wärmedämmung von Wänden Wärmedämmung von Dachflächen Wärmedämmung von Geschossdecken Erneuerung der Fenster und Außentüren Erneuerung/Einbau der Lüftungsanlage Erneuerung der Heizungsanlage Lassen Sie sich vor Ihrer Sanierung durch einen Sachverständigen beraten. Von der KfW als Sachverständige anerkannt sind Energieberater, die im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) zugelassen sind oder die Berechtigung haben, Energieausweise auszustellen ( 21 der Energieeinsparverordnung). Kombination mit anderen Fördermitteln Die Kombination mit Zuschüssen und Zulagen aus öffentlichen Fördermitteln ist möglich, sofern deren Summe 10% der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. 2

3 Kombination mit Baubegleitung: Für eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen kann bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus sowie bei Durchführung von Einzelmaßnamen ein Zuschuss direkt bei der KfW beantragt werden. Programmnummer 431. Nicht möglich ist die Kombination Mit Krediten aus anderen Förderprogrammen von Bund und Ländern zur ergänzenden Finanzierung einer bereits mit dem Zuschuss geförderten Maßnahme. Mit der Kreditvariante des Programms Energieeffizient Sanieren (Programmnummer 151/152) für dasselbe Vorhaben (Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen) Mit einem Kredit im KfW Programm Erneuerbare Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms für dieselbe Heizungsanlage und Im Falle der Heizungserneuerung als Einzelmaßnahme: mit einem Zuschuss des BAFA für dieselbe Heizungsanlage Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des BAFA-Programms "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" oder im KfW-Programm Erneuerbare Energien (Marktanreizprogramm) gefördert. Weitere Informationen finden Sie unter und 3

4 Ihre Zuschusshöhe bemisst sich nach Effizienz Je energieeffizienter Ihr Wohnraum nach der Sanierung ist, desto mehr Geld gibt s für Sie vom Staat. Die KfW gewährt im Programm 430 einen Zuschuss: Die Zuschusshöhe richtet sich danach, welche Energiewerte Ihr Wohneigentum erzielt. Mit Nachweis der Einhaltung der Programmanforderungen für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und die Durchführung von Einzelmaßnahmen können die folgenden Investitionszuschüsse gewährt werden. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Übersicht der Zuschusshöhen Förderung auf Basis der Energieeinsparverordnung (EnEV) KfW-Effizienzhaus 115 KfW-Effizienzhaus 100 KfW-Effizienzhaus 85 KfW-Effizienzhaus 70 KfW-Effizienzhaus 55 Einzelmaßnahmen Ihr Zuschuss im Programm % Ihrer förderfähigen Kosten bis zu Euro pro Wohneinheit 12,50% Ihrer förderfähigen Kosten bis zu Euro pro Wohneinheit 15,0% Ihrer förderfähigen Kosten bis zu Euro pro Wohneinheit 20% Ihrer förderfähigen Kosten bis zu Euro pro Wohneinheit 25% Ihrer förderfähigen Kosten bis zu Euro pro Wohneinheit 7,5% Ihrer förderfähigen Kosten bis zu Euro pro Wohneinheit Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen: 10,0 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit, Für alle Investitionszuschüsse gilt: Zuschussbeträge unter 300 Euro werden nicht ausgezahlt. Antragstellung: Die Antragstellung muss vor Beginn des Vorhabens dirket bei der KfW erfolgen. Planungs u. Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Nähere Informationen unter: KfW Bankengruppe Palmengartenstraße Frankfurt am Main Internet: Tel.: (zum Ortstarif) oder Ihrer Hausbank. Quelle: KfW Bankengruppe Palmengartenstraße Frankfurt am Main 4

5 1. Energetische Sanierung: Kreditvariante KFW-Förderbank Programmnummer 151 (KFW-Effizienzhaus) u. Programm 152 (Einzelmaßnahmen) Ein Gesamtpaket, das sich auszahlt Vorausschauende Investitionen machen sich schon in wenigen Jahren für Sie bezahlt: Indem Sie energieeffizient sanieren bzw. entsprechend sanierten Wohnraum kaufen, handeln Sie umweltbewusst und sparen Energie- und Heizungskosten. Im Förderprogramm 151 erhalten Sie einen langfristig zinsgünstigen Kredit in Höhe von bis zu Euro pro Wohneinheit für den Kauf eines frisch sanierten Gebäudes oder einer Eigentumswohnung, die dem Standard eines KfW-Effizienzhauses entsprechen, für alle Sanierungsmaßnahmen (wie z. B. Dämmung, Heizungserneuerung, Fensteraustausch, Lüftungseinbau), die Ihr Wohneigentum zum KfW-Effizienzhaus machen. Als Privatperson können Sie dieses Förderprogramm nutzen, wenn Sie durch Kauf Eigentümer des Wohnraums werden, bereits Eigentümer des Wohnraums sind und sanieren oder Ihren Antrag stellen Sie vor dem Kauf bzw. vor Sanierungsbeginn bei Ihrer Hausbank. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen wird das Darlehen ebenfalls durch Ihre Hausbank bereitgestellt. Nicht gefördert werden Wohneigentum, für das nach dem Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde, Umschuldungen bestehender Darlehen, Nachfinanzierungen bereits begonnener/abgeschlossener Vorhaben, Ferien- und Wochenendhäuser, gewerblich genutzte Flächen. Maßnahmen Wenn Sie zum KfW-Effizienzhaus sanieren, fördert das Zuschussprogramm 151 alle energetischen Maßnahmen, die zum angestrebten KfW-Effizienzhaus-Standard führen. Auf Grundlage der geltenden Energieeinsparverordnung EnEV 2014 werden folgende Niveaus gefördert: KFW-Effizienzhaus 55 KFW-Effizienzhaus 70 KFW-Effizienzhaus 85 KFW-Effizienzhaus 100 KFW-Effizienzhaus 115 Das angestrebte energetische Niveau sowie die geplanten Maßnahmen sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen. 5

6 Für ein KfW-Effizienzhaus ist eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen nachzuweisen. Folgende Einzelmaßnahmen werden gefördert: Wärmedämmung von Wänden Wärmedämmung von Dachflächen Wärmedämmung von Geschossdecken Erneuerung der Fenster und Außentüren Erneuerung/Einbau der Lüftungsanlage Erneuerung der Heizungsanlage Programm 151 finanziert im Detail: Wärmedämmung der Wände, Dachflächen, Geschossdecken, Erneuerung der Fenster, Heizungsaustausch, Einbau einer Lüftungsanlage, anfallende Baunebenkosten (wie z. B. Architekten- und Ingenieurleistungen, Baustellenabsicherung), Planungs- und Baubegleitungsleistungen Die Sanierungsarbeiten werden durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks ausgeführt und erfüllen die technischen Mindestanforderungen. Lassen Sie sich vor Ihrer Sanierung durch einen Sachverständigen beraten. Von der KfW als Sachverständige anerkannt sind Energieberater, die im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) zugelassen sind oder die Berechtigung haben, Energieausweise auszustellen ( 21 der Energieeinsparverordnung). Kombination mit anderen Fördermitteln Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich. Die Summe aus allen Fördermitteln darf die Summe Ihrer Sanierungskosten nicht übersteigen. Eine Kombination mit dem Zuschussprogramm 431 ist möglich. Nicht möglich ist die Kombination Mit der Zuschussvariante des Programms Energieeffizient Sanieren (Programmnummer 430) für dasselbe Vorhaben (Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen) Mit einem Kredit im KfW Programm Erneuerbare Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms für dieselbe Heizungsanlage und 6

7 Im Falle der Heizungserneuerung als Einzelmaßnahme: mit einem Zuschuss des BAFA für dieselbe Heizungsanlage Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des BAFA-Programms "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" oder im KfW-Programm Erneuerbare Energien (Marktanreizprogramm) gefördert. Weitere Informationen finden Sie unter und Konditionen Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (z. B. Architekt Beratungs- und Planungsleistungen) finanziert werden. Der maximale Kreditbetrag beträgt Euro pro Wohneinheit bei einer Sanierung zum KfW- Effizienzhaus und Euro pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Beim Ersterwerb von sanierten Wohngebäuden/Wohnungseigentum ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag. Förderfähig sind beim Ersterwerb ausschließlich Wohneinheiten, die vor Sanierung vorhanden oder auf wohnwirtschaftlich genutzten Flächen durch Änderung der Wohnungszuschnitte entstanden sind (nicht förderfähig sind Wohneinheiten auf umgewidmeten Nichtwohnflächen). Nähere Informationen unter: KfW Bankengruppe Palmengartenstraße Frankfurt am Main Internet: Tel.: (zum Ortstarif) oder Ihrer Hausbank. Quelle: KfW Bankengruppe Palmengartenstraße Frankfurt am Main 7

8 Laufzeit Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung: bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 2 Tilgungsfreijahren (10/2) bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 3 Tilgungsfreijahren (20/3) bis zu 30 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 5 Tilgungsfreijahren (30/5) bis zu 8 Jahre Kreditlaufzeit mit vollständiger Tilgung zum Laufzeitende (8/8) Die Kreditlaufzeit beträgt mindestens 4 Jahre. Zinssatz Der Zinssatz wird für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW Ihrer Hausbank ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Haushaltsmitteln des Bundes. Für die endfällige Darlehensvariante mit bis zu achtjähriger Laufzeit werden die Zinsen für die Gesamtlaufzeit fest vereinbart. Ein Prolongationsangebot erfolgt nicht. Daher ist mit Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Hausbank und Ihnen Einvernehmen über die Ablösung/Fortführung des Darlehens zum Laufzeitende herzustellen. (z. B. Regelung zur Anschlussfinanzierung oder Vereinbarung zum Ansparen von Ersatzleistungen für die Tilgung). Es gilt der am Tag der Zusage der KfW gültige Programmzinssatz oder der bei Antragseingang bei der KfW für Sie günstigere Programmzinssatz. Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter oder per Faxabruf Nummer Tilgungszuschuss Mit Nachweis des erreichten KfW-Effizienzhaus-Niveaus erhalten Sie einen Tilgungs- zuschuss in folgender Höhe: KfW-Effizienzhaus 55: 22,5 % des Zusagebetrages KfW-Effizienzhaus 70: 17,0 % des Zusagebetrages KfW-Effizienzhaus 85: 12,5 % des Zusagebetrages KfW-Effizienzhaus 100: 10,0 % des Zusagebetrages KfW-Effizienzhaus 115: 7,5 % des Zusagebetrages Nähere Informationen unter: KfW Bankengruppe Palmengartenstraße Frankfurt am Main Internet: Tel.: (zum Ortstarif) oder Ihrer Hausbank. Quelle: KfW Bankengruppe Palmengartenstraße Frankfurt am Main 8

9 2. Energieeffizient Sanieren Sonderförderung Programm 431 Was wird durch Zuschüsse gefördert? qualifizierte Baubegleitung durch einen Sachverständigen während der Sanierungsphase Zuschuss: 50 % der Kosten für die Baubegleitung, maximal Euro pro Vorhaben Antragsberechtigt? Privatpersonen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts Antragstellung? Der Antrag ist nach Durchführung der Maßnahme, spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens (Basis: Datum der Rechnungsstellung) direkt an die KfW zu senden. Nähere Informationen unter: KfW Bankengruppe Palmengartenstraße Frankfurt am Main Internet: Tel.: (zum Ortstarif) oder Ihrer Hausbank. Quelle: KfW Bankengruppe Palmengartenstraße Frankfurt am Main 9

10 1. Energieberatung: BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) Energiesparberatung Vor-Ort-Beratung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Förderung der Vor-Ort-Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden. Aktueller Hinweis: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Förderung von Vor-Ort-Beratungen mit der Richtlinie vom 29. Oktober 2014 stärker an die Bedürfnisse der Praxis angepasst. Ab 1. März 2015 attraktivere Zuschüsse für Vor-Ort-Beratungen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Beratungskosten; max. 800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und max Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten. Zuschuss in Höhe von 100 Prozent der förderfähigen Beratungskosten für zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung; max. 500 Euro. Der Kunde einer Vor-Ort-Beratung hat nach der neuen Richtlinie außerdem eine Wahlmöglichkeit mit Blick auf den Inhalt des Energieberatungsberichts: Er kann wählen zwischen der Erstellung eines energetischen Sanierungskonzepts für eine Sanierung des Wohngebäudes (zeitlich zusammenhängend) zum KfW-Effizienzhaus (Komplettsanierung) oder eine umfassende energetische Sanierung in Schritten mit aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen (Sanierungsfahrplan). 2. Nutzung erneuerbarer Energieen: BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) Förderung von Solarkollektoranlagen Antragsverfahren Allgemeines Hinweis: Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung oder Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, die bereits vor Durchführung der Maßnahme über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand). Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme sind auch förderfähig, auch wenn sie in Neubauten errichtet werden. Ansonsten gibt es ab sofort keine Förderung mehr für Anlagen in Neubauten. 1. Solarkollektoren für die Warmwasserbereitung Solarkollektoranlagen, die der ausschließlichen Warmwasserbereitung dienen, werden nicht mehr gefördert. Ausnahme: Große Solarkollektoranlagen, die im Rahmen der Innovationsförderung förderfähig sind. 2. Solarkollektoren für die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunter-stützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 m² beträgt die Förderung 90 Euro je angefangenem m² Bruttokollektorfläche, mind. Jedoch 1.500,-- Euro. Folgende Mindestbruttokollektorflächen und Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche (bezogen auf Wasser als Wärmespeichermedium) sind erforderlich: Bei Vakuumröhrenkollektoren: mind. 7,0 m² und mind. 50 Liter je Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Bei Flachkollektoren: mind. 9,0 m² und mind. 40 Liter je Quadratmeter Bruttokollektorfläche. 10

11 Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche beträgt die Förderung für die ersten 40m² 90 Euro je angefangenem m² Bruttokollektorfläche und für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 Euro je angefangenem m². Zusätzliche Fördervoraussetzung ist, dass die Anlagen Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung dienen und mit Pufferspeichervolumina von mind. 100 Litern je m2 Bruttokollektorfläche ausgestattet sind. 3. Erweiterung von Solarkollektoranlagen Für die Erweiterung von bereits in Betrieb genommenen Solarkollektoranlagen um bis zu 40 m² Solarkollektorfläche beträgt die Förderung 45 Euro je zusätzlich installiertem, angefangenem m² Bruttokollektorfläche. Bonusförderungen Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonusförderungen bezuschusst werden. Kesseltauschbonuns Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Der Bonus beträgt 500 Euro. Die Inbetriebnahme der förderfähigen Solarkollektoranlage u. der Kesseltausch müssen innerhalb eines maximalen Zeitrahmens von 6 Monaten erfolgen. Innerhalb dieser Frist muss dem BAFA außerdem der Antrag auf Förderung zugehen. Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Für diese Bonusförderung ist zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde. Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ist durch Vorlage der Rechnung des Fachunternehmers über diese Leistung nachzuweisen. Zusätzliche Fördervoraussetzung für den Kesseltausch ist, dass mindestens eine der Umwälzpumpen im Heizkreis die Effizienzanforderungen entspr. Der Effizienzklasse A erfüllt oder den Energieeffizienzindex EEI gem. Ökodesignrichtlinie von 0,27 einhält. Dies ist durch Vorlage der Rechnung (in Kopie) nachzuweisen. Der Hersteller und die Typbezeichnung müssen aus der Rechnung hervorgehen. Regenerativer Kombinationsbonus Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solarkollektoranlage kann ein Bonus gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage errichtet wird. Der Bonus beträgt 500 Euro. Gleichzeitigkeit der Maßnahmen bedeutet: Beide förderfähigen Anlagen sind innerhalb eines maximalen Zeitraums von sechs Monaten in Betrieb zu nehmen. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist müssen dem BAFA außerdem die Anträge auf Förderung der Anlagen zugehen. Für beide Maßnahmen ist jeweils ein separater Antrag zu stellen. Weitere Voraussetzung für diese Bonusförderung ist, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde. Diese ist durch Vorlage der Rechnung Ihres Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) nachzuweisen. Effizienzbonus Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung in einem besonders effizient gedämmten Gebäude kann zusätzlich mit dem Effizienzbonus gefördert werden. 11

12 Dies gilt auch bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Einoder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je m² Bruttokollektorfläche. Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die förderfähige Solaranlage einem besonders effizient gedämmten Wohngebäude dient. Für Anlagen in Nichtwohngebäuden wird kein Effizienzbonus gewährt. Die Effizienz des Wohngebäudes wird nach dem zulässigen Transmissionswärmeverlust oder - transferkoeffizienten (HT ) gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 bewertet. Bei dem Wohngebäude, das durch die zu fördernde Anlage versorgt wird, muss der vorgegebene HT-Wert von 0,65W/(m².K) um mindestens 30% unterschreiten. Dies ist durch Vorlage eines Energieausweises nachzuweisen. Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt das 1,5-fache der jeweiligen Basisförderung. Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurden. Bonus für besonders effiziente Solarkollektorpumpen Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Solarkollektorpumpe eingebaut, so kann pro Pumpe ein Bonus von 50 Euro gewährt werden. Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motor Bauweise oder Pumpen, die ausschließlich aus Strom aus einem fotovoltaischen Modul versorgt werden, das über keinen Netzanschluss verfügt. Der Bonus für die Solarkollektorpumpe muss nicht ausdrücklich mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Der Bonus wird gewährt, wenn die Installation der förderfähigen Solarkollektorpumpe in der Fachunternehmererklärung aufgeführt und durch Rechung der Fachfirma nachgewiesen ist. Kumulierbarkeit Alle genannten Boni können gleichzeitig in Anspruch genommen werden Bei der Inanspruchnahme der Innovationsförderung werden zusätzliche Boni nicht gewährt. Ansprechpartner Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 521 Frankfurter Straße Eschborn Telefon: Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 12

13 Wärmepumpen: Förderung von effizienten Wärmepumpen Voraussetzungen für die Förderung von effizienten Wärmepumpen Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden sowie zur reinen Raumheizung von Nichtwohngebäuden. Die Wärmepumpe muss in einem Bestandsgebäude installiert werden, für das bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt wurde und das bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte. Es muss ein Strom- bzw. ein Gaszähler sowie mindestens ein Wärmemengenzähler zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage vorhanden sein. Ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage ist durchzuführen. Zusätzliche Fördervoraussetzung ist, dass mindestens eine Umwälzpumpe im Heizungssystem die Effizienz- Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllt oder den Energieeffizienzindex EEI gem. Ökodesignrichtlinie von 0,27 einhält. Dies ist durch Vorlage der Rechnung (in Kopie) nachzuweisen. Der Hersteller und die Typbezeichnung müssen aus der Rechnung hervorgehen. Eine Liste der (separaten sowie integrierten) Umwälzpumpen der Effizienzklasse A steht rechts nebenstehend im Bereich Downloads zur Verfügung. Je nach Bauart müssen mindestens folgende Jahresarbeitszahlen nachgewiesen werden: 3,8 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Wohngebäuden 4,0 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Nichtwohngebäuden 3,5 bei Luft/Wasser-Wärmepumpen 1,3 bei gasbetriebenen Wärmepumpen Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Auch das EHPA-Wärmepumpen-Gütesiegel wird anerkannt. Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung. Die Jahresarbeitszahl ist nach der VDI 4650 (2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009). Die Berechnungsgrundlagen sind auf den entsprechenden Vordrucken des BAFA dem Antrag beizulegen. Die Höhe der Förderung bei effizienten Wärmepumpen Basisförderung Luft/Wasser-Wärmepumpen: Euro pauschal bei Anlagen bis 20 kw, 1600 Euro pauschal bei Anlagen von 20 kw bis 100 kw Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen: Euro pauschal bei Anlagen bis 10 kw. Darüber hinaus wird jedes weitere kw mit 120 Euro (bei Anlagen bis 20 kw) bzw. mit 100 Euro (bei Anlagen bis 100 kw) gefördert. Bei Anlagen mit neu errichtetem Pufferspeicher (mind. 30l/kw) erhöht sich die Basisförderung um jeweils 500 Euro. 13

14 Bonusförderung Wird gleichzeitig eine vom BAFA geförderte Solarkollektoranlage errichtet, so kann zusammen mit dem Solarantrag ein Kombinationsbonus beantragt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen. Weitere Informationen zum Kombinationsbonus finden Sie in der Rubrik "Bonusförderung". Effizienzbonus Der Effizienzbonus kann zusätzlich zur Basisförderung gewährt werden, wenn die förderfähige Wärmepumpe einem bes. effizient gedämmten Wohngebäude dient. Ansprechpartner Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 521 Frankfurter Straße Eschborn Telefon: Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Biomasse(Holzpellets): Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert folgende Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse in Bestandsgebäuden: Kessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln Holzpelletöfen mit Wassertasche Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel Pelletöfen (Warmluftgeräte) sind nicht förderfähig. Hinweis: Leider sind Biomasseanlagen in neu errichteten Gebäuden (Neubauten) zur Zeit grundsätzlich nicht förderfähig. Antragsverfahren, Allgemeines Den Antragstellern wird empfohlen, sich vor der Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu finden Sie nebenstehend. 14

15 Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars vorzunehmen (siehe nebenstehend). Bei Antragstellung nach Inbetriebnahme der Anlage ist die Fachunternehmererklärung zwingender Bestandteil des Antrages. Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig. Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt. Bei der Antragstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten: 1. Für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine) Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind, d. h. die Anlage muss in Betrieb sein. Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden: Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular), die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular), die vollständige Rechnung adressiert an den Antragsteller in Kopie, wenn zusätzlich der Effizienzbonus beantragt wird: Energieausweis in Kopie. 2. Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige Alle Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern auf Investitionszuschüsse sind vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages) zu stellen. Anderenfalls kann die Anlage wegen vorzeitigem Beginn nicht gefördert werden. Der Zuwendungsbescheid wird unter der Bedingung erstellt, dass die beantragte Maßnahme innerhalb von neun Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein wird. Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen. 15

16 Basisförderung von Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung, die die folgenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen: Die Anlagen müssen der Bereitstellung des Wärmebedarfs eines Gebäudes dienen, für das bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und das bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte (Gebäudebestand). Es muss ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen worden sein (zum Beispiel nach ZVSHK Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand ). Dieser ist durch Vorlage der Rechnung Ihres Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) nachzuweisen. Eine weitere Fördervoraussetzung ist, dass mindestens eine Umwälzpumpe im Heizungssystem die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllt oder deb Energieeffizienzindex EEI gem. Ökodesignrichtlinie von 0,27 einhält. Dies ist durch Vorlage der Rechnung (in Kopie) nachzuweisen. Der Hersteller und die Typbezeichnung müssen aus der Rechnung hervorgehen. Eine Liste der (separaten sowie integrierten) Umwälzpumpen steht m Bereich Downloads zur Verfügung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pelletöfen mit Wassertasche. 1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kw bis 100 kw Nennwärmeleistung Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzpellets mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kw bis 100 kw beträgt 36 Euro je kw errichteter installierter Nennwärmeleistung. Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge: für Pelletöfen mit Wassertasche: 1400 Euro, für Pelletkessel: 2400 Euro, für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kw: 2900 Euro. Zu den förderfähigen Pelletkesseln gehören auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen. 2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kw bis 100 kw Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln Die Förderung beträgt pauschal Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kw verfügen. Zu den förderfähigen Holzhackschnitzelanlagen gehören auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen. 3. Handbeschickte Biomasseanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 5kW bis 100kW Förderfähig sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel (staubförmige Emissionen: 15mg/m³), die über ein Mindestpufferspeichervolumen von 55 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung verfügen. Die Förderung beträgt pauschal Euro je Anlage. 16

17 Bonusförderungen Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden: Kombinationsbonus Zusätzlich zu der Basisförderung für eine förderfähige Biomasseanlage kann ein Bonus von gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Solaranlage errichtet wird. Der Bonus beträgt 500 Euro.Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen. Voraussetzung für diese Bonusförderung ist, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde. Ab dem 1. Januar 2011 kommt der Kombinationsbonus nur noch für Anlagen in Betracht, die hydraulisch abgeglichen sind und deren Umwälzpumpen die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen. Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen. Der Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar. Effizienzbonus Die Errichtung einer Biomasseanlage kann zusätzlich mit einem Effizienzbonus gefördert werden. Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Biomasseanlage in einem effizient gedämmten Wohngebäude errichtet wird und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird (siehe unten). Für Nichtwohngebäude wird kein Effizienzbonus gewährt. Die Effizienz des Wohngebäudes wird nach dem zulässigen Transmissionswärmeverlust oder - transferkoeffizienten (HT ) gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 bewertet. Bei dem Wohngebäude, das durch die zu fördernde Anlage versorgt wird, muss der vorgegebene HT-Wert von 0,65W/(m².K) um mindestens 30% unterschreiten. Dies ist durch Vorlage eines Energieausweises nachzuweisen. Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt das 1,5-fache der jeweiligen Basisförderung. Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde. Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen: Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004 Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dieser Nachweis ist in dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen. Ansprechpartner Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 521 Frankfurter Straße Eschborn Telefon: Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 17

18 Energieberatung im Mittelstand Allgemeine Informationen Die Energieberatung ist ein wichtiges Instrument, um in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch qualifizierte und unabhängige Beratung Informationsdefizite abzubauen und Energiesparpotenziale im eigenen Unternehmen zu erkennen und Energieeinsparungen zu realisieren. Die Energieberatung soll dabei wirtschaftlich sinnvolle Energieeffizienzpotenziale in den Bereichen Gebäude und Anlagen als auch beim Nutzerverhalten aufzeigen. Ziel dieses Programms ist es daher, die Anzahl der durchgeführten Energieberatungen in KMU weiter voran zu bringen und damit vorhandene Energieeinsparpotenziale zu heben. Darüber hinaus soll auch die Umsetzung der aufgedeckten Einsparpotenziale bis hin zur Inbetriebnahme von Maßnahmen durch Energieberater begleitet werden, um die Umsetzungsquote weiter zu erhöhen. Durch sparsame Energieverwendung in Unternehmen kann ein wesentlicher Beitrag zur Energiesicherheit in Deutschland und zum Klimaschutz geleistet werden. Bei den geförderten Energieberatungen handelt es sich um hochwertige Energieaudits im Sinne der EU- Energieeffizienzrichtlinie. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben. Nicht antragsberechtigt sind jedoch insbesondere Unternehmen, denen eine Entlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs ( 10 Stromsteuergesetz und 55 Energiesteuergesetz) gewährt wird sowie Unternehmen, die im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr einen Antrag nach den 63 ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung) gestellt haben. Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme siehe den Leitfaden der EU zur KMU Definition. Art und Höhe der Förderung Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten über Euro, beträgt die Zuwendung 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten einschließlich einer eventuell in Anspruch genommenen Umsetzungsberatung, jedoch maximal Euro. Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal Euro, beträgt die Zuwendung 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten einschließlich einer eventuell in Anspruch genommenen Umsetzungsberatung, jedoch maximal 800 Euro. Anerkannte Energieberater / Beratungsbericht Die Energieberatung beziehungsweise die Umsetzungsbegleitung ist nur zuwendungsfähig, wenn diese durch einen vom BAFA zugelassenen Energieberater erfolgt. Die Auswahl des Beraters obliegt dem antragstellenden Unternehmen. Die detaillierten Anforderungen an den Berater finden Sie in unserem Merkblatt zu den Beratereigenschaften. Inhaltliche Anforderungen an die Energieberatung sowie die Anforderungen an den zu erstellenden Beratungsbericht entnehmen Sie bitte Nummer 4.2 der Richtlinie sowie dem Merkblatt zum Beratungsbericht. Ansprechpartner Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Förderprogramm "Energieberatung im Mittelstand" Frankfurter Straße Eschborn Telefon: Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 18

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