Beschluss. I. Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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1 Gericht OGH Entscheidungsdatum Geschäftszahl 1Ob162/01g Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Edwin H*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Erika F*****, vertreten durch Dr. Klaus Messiner und Dr. Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge der Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 27. April 2001, GZ 4 R 99/01h-72a, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 6. Februar 2001, GZ 2 F 38/99x-59, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den gefasst: Beschluss Spruch I. Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. II. Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird a) dahin abgeändert, dass im Punkt 1 dem Antragsteller die Zahlung eines Ausgleichsbetrags von S ,42 (statt S ,96) auferlegt und im Punkt 3 das Mehrbegehren der Antragsgegnerin von S ,57 (statt S ,10) abgewiesen wird; b) im Umfang der im Punkt 3 ausgesprochenen Abweisung des Mehrbegehrens der Antragstellerin im Teilbetrag von S ,07 und der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens aufgehoben und insoweit dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen; c) im übrigen Umfang bestätigt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin und der Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers bleibt vorbehalten. Text Begründung: Der Antragsteller ist Staatsangehörger der Schweiz, die Antragsgegnerin besitzt sowohl die schweizerische wie die österreichische Staatsangehörigkeit. Die am in der Schweiz geschlossene Ehe wurde am Seite 1 von 5

2 1999 vom Bezirksgericht Klagenfurt aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Die eheliche Gemeinschaft war bereits seit dem aufgelöst. Am hatten die Parteien vor einem Notar in der Schweiz einen Ehevertrag geschlossen, in dem festgelegt wurde, was güterrechtlich jeweils als Eigengut der Ehegatten zu behandeln sei, und in dem sie vereinbarten, sich rückwirkend zum Abschluss der Ehe dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäß Art 181 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (in der Folge kurz ZGB) zu unterwerfen. Der Antragsteller begehrte, der Antragsgegnerin im Rahmen der güterrechtlichen Aufteilung eine Ausgleichszahlung von insgesamt S 1, aufzuerlegen. Im Einzelnen forderte er S als Hälfte der für eine Eigentumswohnung der Antragsgegnerin bezahlten Kreditraten, S für von ihm in dieser Wohnung vorgenommene Investitionen, S aus dem Erlös des Verkaufs einer Wohnung und einer Garage in der Schweiz sowie S als Hälfteanteil von Sparguthaben der Antragsgegnerin. Weiters verlangte er die Auszahlung eines bestimmten Bausparguthabens je zur Hälfte an die Parteien, und schließlich die Rückzahlung von sfr wegen der von ihm vorgenommenen Einzahlungen auf eine Lebensversicherung. Die Antraggegnerin machte ihrerseits verschiedene güterrechtliche Ansprüche und Geldforderungen geltend. Insbesondere begehrte sie die Rückerstattung von S aus vorehelichen Ersparnissen, einen Anteil am Erlös aus dem Verkauf der Schweizer Wohnung sowie aus einem Rentenguthaben des Antragstellers und aus zwei Sparguthaben. Schließlich forderte sie auch die Herausgabe bestimmter Fahrnisse. Das Erstgericht sprach aus, dass die Eigentumswohnung in Kärnten im Alleineigentum der Antragsgegnerin verbleibe, die Lebensversicherung bei einer Schweizer Rentenanstalt dem Antragsteller und das Guthaben aus einem Bausparvertrag der Antragsgegnerin zugewiesen werde, und dass eine Ausgleichszahlung zwischen den Parteien unterbleibe. Schon nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten sei schweizerisches Recht anzuwenden. Die Parteien hätten sich ausdrücklich dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäß Art 181 ZGB unterworfen. Das Eigengut der Antragsgegnerin belaufe sich auf S , das des Antragsgegners auf S Das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Eheschließung über ein Barvermögen von sfr verfügt, sei verspätet erstattet worden und daher nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die von der Antragsgegnerin vorgelegten Fahrnislisten und für das Vorbringen des Antragstellers über die Widmung der Rückzahlung der für die Schweizer Wohnung gemeinsam aufgenommenen Kredite. Bei der Veräußerung der gemeinsamen Wohnung in der Schweiz sei ein Erlös von S 1, erzielt worden. Den Großteil dieses Erlöses habe der Antragsteller an sich genommen. Aus diesem Titel habe die Antragsgegnerin daher Anspruch auf S Ein Teilbetrag von S sei aber schon an sie ausgezahlt worden, sodass S als Restforderung verblieben. Das Realisat aus einem auf die Antragsgegnerin lautenden Bausparvertrag habe sich bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft auf einen Betrag von S belaufen, weshalb dem Antragsteller aus diesem Titel ein solcher von S zustehe. Demgegenüber gebühre der Antragsgegnerin aus einem Kontoguthaben ein Betrag von S Auf eine bei einer Schweizer Gesellschaft genommenen Lebensversicherung, die nunmehr allein auf den Antragsteller laute, hätten die Parteien Beiträge geleistet, wobei der Beitrag der Antragsgegnerin etwa 1/4 und der des Antragstellers etwa 3/4 betragen hätten. Aus dem Erlös dieser Lebensversicherung stehe der Antragsgegnerin - ausgehend von einem Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Trennung von S ,86 - nur 1/4 (= S ,46) zu. Die vom Antragsteller in der Kärntner Wohnung der Antragsgegnerin getätigten Investitionen im Betrag von S seien von der Antragsgegnerin in voller Höhe zu ersetzen. Insgesamt betrage die Forderung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller S , die des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin S Die daraus zu errechnende Ausgleichszahlung von S habe jedoch zu unterbleiben, weil dem Antragsteller die weitere Nutzung der Lebensversicherung zugewiesen worden sei und er Zinsengewinne an sich genommen habe. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Antragsteller schuldig erkannte, der Antragsgegnerin aus der gegenseitigen Beteiligungsforderungsverrechnung für das auf Seiten beider Parteien jeweils zu berücksichtigende Errungenschaftsvermögen sowie für die Investitionen des Antragstellers zur Adaptierung und teilweisen Neueinrichtung der Eigentumswohnung der Antragsgegnerin in Kärnten insgesamt einen Ausgleichsbetrag von S ,96 zu zahlen (Punkt 1), das Begehren des Antragstellers auf eine Ausgleichszahlung von S 1, , sein Begehren, eine Bausparkasse anzuweisen, ein bestimmtes Guthaben je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen, und das weitere Begehren, der Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Zahlung von sfr für seine Einzahlungen auf die Lebensversicherung aufzuerlegen, abwies (Punkt 2), auch das Zahlungsmehrbegehren der Antragsgegnerin von S ,10 und ihr Begehren auf Aufteilung und Herausgabe bestimmter Fahrnisse abwies (Punkt 3) und aussprach, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens erster Instanz selbst zu tragen habe (Punkt 4); es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Auf Grund der von den Parteien im notariellen Vertrag vom getroffenen Rechtswahl und auch nach 19 IPR-Gesetz sei (unstrittig) Schweizer Ehegüterrecht anzuwenden. Seite 2 von 5

3 Die verfahrensrechtlichen Fragen seien aber nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das Eigengut eines jeden Ehegatten sei nach seinem Bestand zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden, jeder Ehegatte habe seine Vermögenswerte, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befänden, zurückzunehmen. Lediglich für entstandene Wertzuwächse am Eigengut erfolge eine Mehrwertabgeltung. Die Ansprüche auf Ausfolgung vorenthaltenen Eigenguts müssten ebenso wie der Anspruch auf Refundierung widerrechtlich entzogenen Vermögens im Klagsweg erhoben werden. Das Schweizer Ehegüterrecht sehe keine Naturalzuweisung von Fahrnissen vor, sondern lediglich einen Geldausgleichsanspruch. Einen solchen habe die Antragsgegnerin für die von ihr bezeichneten Fahrnisse nicht geltend gemacht. Eigentumsrechtliche Änderungen im Eigengut und auch im Errungenschaftsvermögen seien - von hier nicht relevanten Fällen abgesehen - nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten nach den Art 196 bis 220 ZGB. Es sei daher die Zuweisung solcher Güter auszusprechen. Bei der Berechnung der vom Antragsteller für die Kärntner Eigentumswohnung getätigten Investitionen sei dem Erstgericht ein Rechenfehler unterlaufen: Die Gesamtsumme belaufe sich statt auf S auf S Diesem Betrag seien noch S für ein versehentlich nicht berücksichtigtes Gerät hinzuzuzählen, sodass sich die aus seinen finanziellen Mitteln (aus seiner Errungenschaft) in und bei der Wohnung der Antragsgegnerin getätigten Investitionen insgesamt auf S beliefen. Das in den Art 197 Abs 2 Z 5 und 198 Z 4 ZGB verankerte Surrogatsprinzip verhindere, dass der Antragsgegnerin eine Forderungsbeteiligung für den vom Antragsteller zuletzt besessenen PKW zuzuerkennen sei, weil dieser als Ersatzbeschaffung für den als Eigengut vom Antragsteller schon in die Ehe eingebrachten PKW zu werten sei. Dass der Antragsteller einen weiteren PKW besessen habe, habe sich nicht verifizieren lassen. Die Errungenschaft auf Seiten des Antragstellers setze sich aus einem Sparguthaben bei einer Sparkasse im Betrag von S 1, , einem weiteren Sparguthaben von S und aus dem Rückkaufwert der Lebensversicherung bei einer Schweizer Rentenanstalt im Betrag von S ,86 zusammen. Von den beiden Sparguthaben stehe der Antragsgegnerin jeweils die Hälfte zu, aus dem Rückkaufswert der Lebensversicherung gebühre ihr allerdings nur 1/4 der Errungenschaft, weil sie nur in diesem Ausmaß zur Finanzierung der Lebensversicherung beigetragen habe. Eine Verzinsung des "Lebensversicherungswerts" komme nicht in Betracht, weil seit der vom Antragsteller mit veranlassten Änderung der begünstigten Person (von der Antragsgegnerin auf seine Tochter aus erster Ehe) der Anspruch auf die Bezugsberechtigung für die Versicherungssumme vorbehaltlos auf eine dritte Person übergegangen sei. Dies ergebe insgesamt rechnerisch einen Anspruch der Antragsgegnerin von S ,96. Zur Errungenschaft der Antragsgegnerin gehörten das Bausparguthaben im Betrag von S , ein Sparguthaben von S und ein Betrag von S , der sich aus dem ihr zugekommenen Erlös der Schweizer Wohnung im Betrag von S abzüglich eines Teilbetrags von sfr (= S ) als Eigengut errechne. Unter Hinzuzählung der Hälfte des durch seine Investitionen bedingten Mehrwerts der Kärntner Eigentumswohnung und ihrer Ausstattung - nur der Hälfte, weil nach der Zweifelsregel des Art 200 Abs 3 ZGB angenommen werden müsse, dass der Antragsteller die Investitionen aus Errungenschaftsvermögen getätigt habe -, im Betrag von S ergebe sich der dem Antragsteller insgesamt zustehende Anspruch, weshalb sich ein Überhang zu Gunsten der Antragsgegnerin von S ,96 errechne. Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig; dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin kommt teilweise Berechtigung zu. Rechtliche Beurteilung I. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers: Der Antragsteller meint, er habe Anspruch auf den gesamten, durch seine Investitionen begründeten Mehrwert der Eigentumswohnung der Antragsgegnerin in Kärnten. Es trifft zwar zu, dass die Forderung auf Zahlung des Mehrwerts dem Anteil des jeweiligen Beitrags zu entsprechen hat (Art 206 Abs 1 ZGB), nach den Feststellungen wurden die Investitionen indes von den Parteien (S 9 des erstinstanzlichen Beschlusses) - also von beiden gemeinsam - vorgenommen, weshalb dem Antragsteller in Entsprechung von Art 200 Abs 3 ZGB - wie das Rekursgericht richtig erkannte (S 14 der Rekursentscheidung) - auch nur die Hälfte des Mehrwerts gebührt. Eine Feststellung dahin, dass er die Investitionen nicht aus Errungenschaftsvermögen finanziert habe, fehlt; das Erstgericht spricht auch nur von den vom Antragsteller "getätigten" Investitionen und subsumiert diese unter einem, aber unzutreffend, dem Art 206 ZGB (S 20 des erstgerichtlichen Beschlusses), was die Richtigkeit der Zuweisung der Hälfte des Mehrwerts rechtfertigt. Bei seiner Behauptung, die Gesamtsumme der Investitionen sei aktenwidrig mit lediglich S festgestellt worden, übersieht der Antragsteller, dass die Gesamtsumme der Investitionen unter Berücksichtigung der durchgeführten Rückbaumaßnahmen - diese sind zu beachten, weil für den Wert der Errungenschaft gemäß Art 214 Abs 1 ZGB der Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgeblich ist - nach den Feststellungen tatsächlich nur S beträgt (S 9 f des Beschlusses der ersten Instanz), welchem Betrag noch S für ein Küchengerät Seite 3 von 5

4 hinzuzuzählen sind (S 13 f des zweitinstanzlichen Beschlusses). Diese Summe entspricht auch dem Sachverständigengutachten (S 14 in ON 25 mit Korrekturen in der Tagsatzung vom [ON 31]). Die Anführung des Betrags von S als Summe der Investitionen (S 10 im erstinstanzlichen Beschluss) geschah offensichtlich irrtümlich unter Heranziehung des sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Werts, der die Rückbaumaßnahmen noch nicht berücksichtigte (S 13 in ON 25, ON 31). Der Antragsteller führt weiters aus, dass der Veräußerungserlös aus der Schweizer Liegenschaft S 1, betragen habe, und die hievon anerlaufenen Zinsen bei der Vorschlagsberechnung nicht zu berücksichtigen seien, zumal die Antragsgegnerin den Zuspruch von Zinsen nicht begehrt habe. In der Tat hat die Antragsgegnerin die Verzinsung des ihr zuzuerkennenden Betrags aus dem Erlös der Schweizer Liegenschaft nicht begehrt, doch sind die bis zum aufgelaufenen Zinsen auf Grund der Veranlagung des Erlöses (S 19 der Rekursentscheidung) aber schon auf Grund der Zweifelsregel des Art 200 Abs 3 ZGB eine aufzuteilende Errungenschaft. Letztlich meint der Antragsteller, vom Erlös aus der Veräußerung der Schweizer Liegenschaft sei kein Eigengut der Antragsgegnerin (im Betrag von S ) abzuziehen. Der Kauf dieser Liegenschaft wurde aber gemäß Art 4 des Ehe- und Erbvertrags vom (Beilage A) mit sfr (= S ) aus Eigengut der Antragsgegnerin finanziert und ein entsprechender Mehrwertanteil ausdrücklich vertraglich festgehalten (S 24 der Rekursentscheidung). Inwieweit aus den Feststellungen hervorginge, dass das gesamte Eigengut der Antragsgegnerin für Kreditrückzahlungen verwendet worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller zeigt somit in seinen Rechtsmittelausführungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des 14 Abs 1 AußStrG auf, weshalb sein Revisionsrekurs zurückzuweisen ist. II. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin: Der Antragsgegnerin ist darin beizupflichten, dass das Guthaben aus der Lebensversicherung bei einer Schweizer Rentenanstalt im Verhältnis 1 : 1 zu teilen ist. Nach Art 215 Abs 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des anderen zu. Dies haben die Eheleute in Art 3 Z 2 des Ehe- und Erbvertrags vom auch vereinbart und darauf verzichtet, diese gesetzliche Ordnung - gestützt auf Art 217 ZGB - abzuändern (Beilage A). Das Erstgericht führte aus, der Anspruch der Antragsgegnerin belaufe sich in Anwendung von Art 206 Abs 1 ZGB - nur auf 1/4 des Werts der Lebensversicherung, denn nur insoweit habe sie einen Beitrag geleistet (S 19 f der erstinstanzlichen Entscheidung), nur insoweit könne sie somit eine Forderung aus der auf den Antragsteller allein lautenden Lebensversicherung, zu deren "Mehrwert" sie beigetragen habe, erheben. Der Teilungsschlüssel wurde aber nicht entgegen Art 215 ZGB abgeändert; eine solche Vereinbarung stünde auch mit dem Inhalt des Ehe- und Erbvertrags vom in Widerspruch. Art 206 Abs 1 ZGB ist nicht anwendbar, weil kein "Wertzuwachs am Eigengut" zu verteilen ist, sondern eine echte Errungenschaft. Dies bedingt die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts im Sinne des Zuspruchs eines weiteren Betrags von S ,46 an die Antragsgegnerin; die Punkte 1 und 3 der Rekursentscheidung sind dementsprechend abzuändern. Nicht beizupflichten ist der Revisionsrekurswerberin dahin, dass der Gegenwert der vom Antragsteller während der Ehe angeschafften Personenkraftwagen in die Aufteilung einzubeziehen sei. Nach den Feststellungen verfügte der Antragsteller bei Eheschließung über einen PKW Marke Volvo, der jährlich unter Aufzahlung gegen einen jeweils neueren PKW eingetauscht wurde (S 13 des erstinstanzlichen Beschlusses). Dieser PKW war also (auch bei Abschluss des Ehe- und Erbvertrags vom ) Eigengut im Sinne von Art 198 Z 2 ZGB. Die jährlichen Neuanschaffungen gegen Eintausch des Altfahrzeugs können als "Ersatzanschaffungen für Eigengut" im Sinne von Art 198 Z 4 ZGB gewertet werden. Eigengut ist aber nicht in den Vorschlag einzubeziehen (Art 210 ZGB). Der Besitz eines weiteren PKWs wurde von den Vorinstanzen als nicht feststellbar erachtet, wozu noch zu bemerken ist, dass die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs von einem weiteren PKW der Marke Volvo sprach (S 5 dieses Schriftsatzes), im Revisionsrekurs dagegen von einem solchen der Marke VW (S 4 dieses Schriftsatzes). Auch die Ansicht der Antragsgegnerin, sie habe in diesem Verfahren Anspruch auf die Fahrnisse oder deren Wert, die der Antragsteller widerrechtlich an sich genommen habe, kann nicht geteilt werden: Auf die "Fahrnislisten" der Antragsgegnerin und deren Begehren auf Ausfolgung (ON 47) ist das Erstgericht wegen Verspätung dieses Vorbringens (1 1/4 Jahre nach Antragstellung) nicht eingegangen (S 18 der erstgerichtlichen Entscheidung). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht kann dahingestellt bleiben, weil für die Zuweisung der Fahrnisse die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten. Die Sachzuweisung der im Miteigentum stehenden Vermögenswerte gemäß Art 205 Abs 2 ZGB scheitert schon am "Nachweis eines überwiegenden Seite 4 von 5

5 Interesses", wie dies von der zitierten Bestimmung gefordert wird. Die Herausgabe der angeblich in ihrem Alleineigentum stehenden Fahrnisse, die der Antragsteller widerrechtlich entzogen haben soll, kann nur im streitigen Rechtsweg durchgesetzt werden (siehe hiezu S 11 f der Rekursentscheidung, welchen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen ist). Die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, es mangle an Erhebungen über die Sparguthaben des Antragstellers im Betrag von S bzw S , wurde erstmals im Revisionsrekurs geltend gemacht (S 8 des Revisionsrekurses), was - zumal ein Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt wird - unzulässig ist (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu 503 mwn). Letztlich wendet die Revisionsrekurswerberin ein, die Lebensversicherung sei mit einem Wert von S (statt mit S ) zu veranschlagen, weil die Verzinsung des Versicherungswerts berücksichtigt werden müsse. Das Rekursgericht hat die Bestimmungen der Art 208 Abs 1 Z 1 und 214 Abs 2 ZGB angewendet (S 22 der Rekursentscheidung), wonach die Zuwendung an die Tochter des Antragstellers aus erster Ehe mit dem Veräußerungszeitpunkt ( , was etwa dem Stichtag entspricht) zu bewerten wäre. Derartiges hätte aber zur Voraussetzung, dass es sich um eine sofortige unentgeltliche Zuwendung gehandelt hätte: Die Tochter wurde aber nur "im Todesfall" des Antragstellers begünstigt (S 12 der erstinstanzlichen Entscheidung), was bedeutet, dass bis dahin - die Lebensversicherung lautet auf ihn allein (S 19 des Beschlusses der ersten Instanz) - lediglich er darüber verfügungsberechtigt ist und die Lebensversicherung somit zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art 214 Abs 1 ZGB) zu bewerten ist, weil es sich um eine "normale" Errungenschaft handelt. Der Abrechnungswert laut Beilage X in der Höhe von sfr ,30 (S 9 des Revisionsrekurses) lässt sich aber nicht nachvollziehen, sodass die vorinstanzlichen Beschlüsse in der Abweisung des Ausgleichszahlungsmehrbegehrens der Antragsgegnerin in der Höhe von S ,07 (d.i. die Hälfte der Differenz zwischen dem von der Antragsgegnerin behaupteten Wert von S und dem von den Vorinstanzen festgestellten Wert von S ,86) - aber auch nur insoweit - zur Verfahrensergänzung aufgehoben werden müssen. Aus dieser Aufhebung resultiert die Beseitigung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten des Rekursverfahrens. Der Kostenvorbehalt beruht auf 234 AußStrG in analoger Anwendung des 52 ZPO. Seite 5 von 5

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