Information. zur Gründung von Realverbänden in Ahnsen Seershausen Höfen. am 28. Februar 2018

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1 Information zur Gründung von Realverbänden in Ahnsen Seershausen Höfen am 28. Februar 2018

2 Nutzvermögensverbände* Einige Grundlagen Dies sind diejenigen Verbände, bei denen sich die frühere Allmende ganz oder in größeren Teilen erhalten hat. Schwerpunkt der Aufgaben ist die Bewirtschaftung dieser Grundstücke. Ihr Vermögen kann zumindest potentiell Gewinn abwerfen. Verbreitestes Beispiel: Forstgenossenschaften Neue Parallel-Bezeichnung: Bewirtschaftungsverbände * Um diesen Typ geht es heute nicht Folie 2

3 Zweckvermögensverbände Einige Grundlagen Dies sind diejenigen Verbände, die infolge oder nach der Auseinandersetzung zur Bewirtschaftung von Zweckgrundstücken gebildet worden sind. Sie sind Inhaber von Gegenständen: den gemeinschaftlichen Angelegenheiten, meist Wegen, und Gewässern. Verbreitetes Aufgabenbeispiel: Unterhaltung von Wegen und Gewässern dritter Ordnung Neue Parallel-Bezeichnung: Unterhaltungsverbände Folie 3

4 Einige Grundlagen Mischformen kommen häufig vor, etwa wenn Zweckvermögensverbände gleichzeitig Nutzvermögen halten: Ein Weg wird aufgegeben und als landwirtschaftliche Nutzfläche verwendet. Es findet automatisch ein Wechsel von Zweck- in Nutzvermögen statt. Eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzfläche wird zu einer Zweckanlage werden und so ihren Rechtscharakter wechseln. Es werden deshalb auch weiterhin gemischte Vermögen auch bei neu gegründeten auftreten Folie 4

5 Grundtypen der Realverbände Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass sowohl Nutz- als auch Zweckvermögen durch einen Realverband gehalten werden kann (VG Lüneburg, Urt. vom , 3 A 2/01 Rz 22; Urt. vom , 3 A 223/08 Rz 43). Ein Nutzvermögensverband kann als juristische Person Mitglied in einem Zweckvermögensverband und umgekehrt sein. Der Realverband ist Eigentümer der Grundstücke, etwa der Wege und Gewässer, aber auch der gemeinschaftlich bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen. Die Mitglieder sind Inhaber von Verbandsanteilen Folie 5

6 Verbandsanteile Grundlagen: Unselbständige Realverbandsanteile sind nicht vom Grundstück trennbar. Der Realverbandsanteil folgt dem Schicksal des Grundstücks. Es sind die Anteile an den Zweckvermögens-, bzw. Unterhaltungsverbände Selbständige Realverbandsanteile existieren unabhängig von Grundstücken. Der Realverbandsanteil folgt dem Schicksal des Grundstücks nur, wenn dies gewollt ist. Es sind die Anteile an den Nutzvermögens-, bzw. Bewirtschaftungsverbänden Folie 6

7 Teilnahme- und Stimmrecht Das Stimmrecht richtet sich nach dem Flächenanteil am Gebiet des Realverbandes. Es besteht also keine Stimmgleichheit. In einem Realverband mit mehr als zwei Mitgliedern hat niemand mehr als 2/5 der Stimmrechte. Die Kostenbeteiligung ist das Gegenstück zum Stimmrecht mit Ausnahme der 2/5-Regelung Folie 7

8 Selbstverwaltung - Organe Mitgliederversammlung Vorstand Kein Organ sind der Schriftführer und Kassenverwalter. Nur indirekt Organteil, wenn zugleich Vorstandsmitglied Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich Aufwand wird entschädigt Folie 8

9 Selbstverwaltung - Vorstand Vorstandsmitglied kann auch sein, wer nicht Mitglied des Realverbands ist, zum Beispiel der Altenteiler, der seinen Betrieb bereits abgegeben hat, ein Rechtsanwalt oder der Pächter. Die Satzung kann diese Möglichkeit nicht ausschließen. Eine solche Beschränkung verstieße gegen das Demokratieprinzip. Dieses gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den normierten Anwendungsbereich hinaus (BVerfGE 60, 162, 167; 71, 81, 94). Bei Selbstverwaltungsorganisationen müssen die Organe deshalb nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden (BVerfGE 111, 191, 217) Folie 9

10 Selbstverwaltung - Mitgliederversammlung Mitglieder die Eigentümer der Flächen im Verbandsgebiet Mitgliederversammlung zuständig für die Entscheidung über die wesentlichen Angelegenheiten: die Satzung und Änderungen der Satzung, die Wahl, Abberufung, Entlastung des Vorstandes die Aufwandsentschädigung für den Vorstand den Verzicht auf Ansprüche oder die Stundung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder den jährlichen Haushaltsplan des Verbandes, sofern seine Aufstellung in der Satzung vorgeschrieben ist oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird Folie 10

11 Selbstverwaltung - Mitgliederversammlung die Aufnahme von Darlehen und Verpflichtungsgeschäfte, durch die der Realverband für mehr als drei Jahre zu Leistungen verpflichtet wird die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte sowie die Verpflichtung zu solchen Verfügungen die Verwendung der Überschüsse Beiträge oder sonstige Leistungen der Mitglieder an den Verband die Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Verbandsanteil Folie 11

12 Selbstverwaltung - Mitgliederversammlung eine Vereinbarung über die Entlassung eines Mitgliedes die unentgeltliche Übertragung von Verbandsvermögen auf Mitglieder Anträge auf Erweiterung des Gebiets eines Unterhaltungs- oder Bewirtschaftungsverbandes die sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten Folie 12

13 48 RealvG (1) Realverbände können zur Unterhaltung von Wegen, Gewässern dritter Ordnung und von boden- oder gewässerschützenden Anlagen gegründet werden (Unterhaltungsverbände). Sie erhalten das Eigentum an den zu unterhaltenden Wegen, den Gewässern und den boden- und gewässerschützenden Anlagen jeweils einschließlich der öffentlichen Unterhaltungslast. (3) Verbandsanteile sind in einem Unterhaltungsverband unselbständig ( ). Gründung eines Realverbandes Folie 13

14 Gründung eines Realverbandes 48 a Abs. 1 S. 1 und 2 RealvG Die Gründung eines Unterhaltungsverbandes bedarf des schriftlichen Antrags eines beteiligten Grundstückseigentümers. Beteiligte Grundstückseigentümer sind die Eigentümer der im geplanten Verbandsgebiet liegenden Anlieger- und Hinterliegergrundstücke der in das Eigentum des geplanten Verbandes übergehenden Wege, Gewässer und bodenoder gewässerschützenden Anlagen. Kommt die Gründung zu Stande, besteht auch für nicht Willige die Mitgliedschaft Folie 14

15 Gründung eines Realverbandes 48 a Abs. 1 S. 3 und 4 RealvG Der Antrag ist an die für den geplanten Unterhaltungsverband zuständige Aufsichtsbehörde* zu richten. In dem Antrag ist darzulegen, dass der Übergang der Unterhaltungspflichten auf den Verband zweckmäßig ist und der Verband zur dauerhaften Zweckerfüllung in der Lage ist. * hier: Landkreis Gifhorn Folie 15

16 48 a Abs. 1 S. 5 RealvG Dem Antrag sind Gründung eines Realverbandes a) ein Verzeichnis der Flurstücke der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Verbandes übergehen sollen, b) die Zustimmungen der bisherigen Eigentümer und Unterhaltungspflichtigen zum Übergang des Eigentums und der Unterhaltungspflicht und c) ein Verzeichnis der sonstigen im geplanten Verbandsgebiet liegenden Flurstücke einschließlich ihrer Flächen sowie der beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen Folie 16

17 Gründung eines Realverbandes 48 a Abs. 2 S. 1 RealvG Die Aufsichtsbehörde hat den Antrag abzulehnen, wenn a) trotz Nachfristsetzung die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 5 nicht vollständig vorgelegt werden oder b) die Gründung des Verbandes nicht zweckmäßig ist, insbesondere weil die Unterhaltung der von der Verbandsgründung betroffenen Wege, Gewässer und Anlagen durch die bisherigen Unterhaltungsverpflichteten besser wahrgenommen werden kann, oder c) der Verband zur dauerhaften Zweckerfüllung nicht in der Lage ist Folie 17

18 Gründung eines Realverbandes 48 a Abs. 2 S. 2 und 3 RealvG Wird der Antrag nicht abgelehnt, so legt die Aufsichtsbehörde einen Verhandlungstermin fest. Sie erstellt den Entwurf des Gründungsbeschlusses, der die in Absatz 1 Satz 5 Nrn. 1 und 3 genannten Verzeichnisse enthält und in dem das Teilnahmemaß der beteiligten Grundstückseigentümer festgelegt wird. 48 a Abs. 4 S. 1 und 4 RealvG Die Aufsichtsbehörde leitet den Verhandlungstermin. Im Verhandlungstermin sind der Entwurf des Gründungsbeschlusses sowie die Einwendungen zu erörtern Folie 18

19 Gründung eines Realverbandes 48 a Abs. 5 RealvG Die beteiligten Grundstückseigentümer stimmen über die Einwendungen namentlich ab. Einer Einwendung ist stattgegeben, wenn mindestens zwei Drittel der beteiligten Grundstückseigentümer zustimmen und diese zusammen über mindestens zwei Drittel der Stimmrechte verfügen. Im Fall der Stattgabe hat die Aufsichtsbehörde den Beschlussentwurf im erforderlichen Umfang zu ändern. Sie kann die Änderung in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ablehnen. 48 a Abs. 6 RealvG Am Ende des Verhandlungstermins ist auf der Grundlage des Beschlussentwurfs über die Gründung des Unterhaltungsverbandes zu beschließen; Absatz 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend Folie 19

20 Gründung eines Realverbandes Erforderliche Stimmenmehrheiten: über die erhobenen Einwendungen über den Beschlussentwurf am Ende der Verhandlung mindestens 2/3 der beteiligten Grundstückseigentümer. Diese müssen weiterhin zusammen über mindestens 2/3 der Stimmrechte verfügen. 48 a Abs. 7 S. 2 RealvG Der Unterhaltungsverband entsteht am Tag nach der Bekanntmachung des Gründungsbeschlusses, wenn nicht in der Feststellung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist Folie 20

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