RA Jens Haarstrich, Peine

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1 Grundlagenseminar für Betreuungsforsten des Forstamtes Liebenburg Autor: RA Jens Haarstrich, Peine RA Jens Haarstrich 1

2 Das Realverbandsgesetz und seine Bedeutung für Forstgenossenschaften

3 Historische Entwicklung der Realverbände Bis 19. Jahrhundert: Markgenossenschaften Reihestellenbesitzer Träger der Allmende Unterhaltung von Wegen und Gräben Allgemeine Verwaltungsaufgaben Entwicklung im 19. Jahrhundert Gemeinteilung/Separation Generalteilung (Aufteilung von Allmenden, die durch mehrere Dorfgemeinschaften genutzt wurden, auf Dörfer) Spezialteilung (Auseinandersetzung innerhalb eines Dorfes) Verkoppelung (heute Flurbereinigung) Rezess als Gründungsakt RA Jens Haarstrich 3

4 Historische Entwicklung der Realverbände Entwicklung ab Ende des 19. Jhd. in Hannover: Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen (1881) Für Forstgenossenschaften Unterstellung unter Staatsaufsicht Beschränkung der Aufteilung Möglichkeiten der Satzungsgebung (Statut) Realgemeindegesetz (1888) Galt für alle altrechtlichen Verbände, die die Verkoppelung überstanden haben Regelung zum Statut, dann Körperschaft des öffentlichen Rechts Unvollständig, da nur Regelungen zur Organisation Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten (1887) Interessentschaft erhielt keine eigenen Organe oder Rechtspersönlichkeit Dauernder Vertreter konnte bestellt werden (Gemeindevorstand) Keine Regelung zu heutigen Gruppeninteressentschaften RA Jens Haarstrich 4

5 Historische Entwicklung der Realverbände Entwicklung ab Ende des 19. Jhd. In Braunschweig: Gesetz betreffend die ungeteilten Genossenschaftsforsten v Allmenden hatten sich erhalten Satzungszwang Grundbesitz wurde in Forstgrundbücher eingetragen Gesetz die Realgenossenschaften betreffend v Jur. Personen mit eigenen Organen und Satzung Aufsicht des Staates Reell geteilte Forstgenossenschaften Forstflächen wurden auf die Mitglieder aufgeteilt Gemeinsame Bewirtschaftung durch Staatsforstverwaltung RA Jens Haarstrich 5

6 Bedeutung der Rezesse Rezess legt Aufgaben, Rechte und Pflichten fest Bestimmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten, 2 Abs. 1 RVG Bestimmung gemeinschaftliche Benutzung von Wegen, Gräben etc., 4 Abs. 1 RVG Bestimmung der gemeinschaftlichen Nutzung von Wald, Weide etc., der Gegenstand einer Teilung war, 5 Abs. 1 RVG Nicht mehr verbindlich für Nachbarrechtliche Bestimmungen (Grenzabstände), 63 Abs. 2 NNachbarG RA Jens Haarstrich 6

7 Organe des Realverbandes Die Mitgliederversammlung, 22 ff RealVerbG Teilnahmeberechtigt alle Mitglieder Stimmrecht nach Teilnahmemaß Zuständig für alle grundlegenden Angelegenheiten Der Vorstand, 19 ff. RealVerbG i. d. R. 3 Vorstandsmitglieder Vertretung des Verbandes nach außen Zuständig für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit RA Jens Haarstrich 7

8 Die Übertragung selbständiger Verbandsanteile Selbständige Verbandesanteile Selbständig übertragbar, 9 Abs. 1 RealVG Dürfen nicht geteilt werden, 9 Abs. 3 RealVG Bedarf der öffentlichen Beurkundung (Notar!), 11 Abs. 1 RealVG Einschränkungen der Satzung beachten! Bisheriges Mitglied bleibt bis zur Anzeige des Überganges dem Verband gegenüber berechtigt und verpflichtet, 13 RealVG RA Jens Haarstrich 8

9 Die Übertragung selbständiger Verbandsanteile Wenn selbständige Verbandsanteile mit der Haus- oder Hofstelle verbunden sind: Geht Verbandsanteil auf den Käufer über, selbst wenn er nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt wurde Gilt als Bestandteil, 9 Abs. 2 RVG So nach Rechtsprechung OVG Lüneburg, Beschl. v (Az. 10 LA 194/06), ebenso OLG Braunschweig und OLG Celle Trennung durch Rechtsgeschäft oder letztwillige Verfügung Hinweis in Mitgliederversammlung! OVG Lüneburg, Beschl. v LA 133/12 9 Abs. 2 RealVG Ausnahmevorschrift Käufer einer Hofstelle ist darlegungs- und beweisbelastet RA Jens Haarstrich 9

10 Die Übertragung selbständiger Verbandsanteile - Überblick - Beschränkungen der Übertragbarkeit, 12 RVG Satzungsbestimmung erforderlich Genehmigungsvorbehalt der Mitgliederversammlung Verwaltungsakt, muss Begründet und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden Einschränkung der Übertragbarkeit auf Einwohner der betreffenden Gemeinde Die Mitglieder des Realverbandes (wenn entsprechend hohe Mitgliedszahl) Vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom , 10 LC 81/ RA Jens Haarstrich 10

11 Die Übertragung selbständiger Verbandsanteile VG Lüneburg, Urt. v (Az. 3 A 83/09) Die Übertragbarkeit der Verbandsteile wird wie folgt beschränkt: 2.) Der Verkauf von Anteilen an einem Dritten muss von der Mitgliederversammlung zuvor genehmigt werden. Der Realverband ist jedoch verpflichtet, einen zum Verkauf angebotenen Anteil selbst zu übernehmen, wenn er die Genehmigung an einen Dritten nicht erteilt hat. Die Angemessenheit des Verkaufspreises ist durch einen neutralen Schätzer zu überprüfen RA Jens Haarstrich 11

12 Die Übertragung selbständiger Verbandsanteile Satzungsbestimmung ist wirksam Bei Entscheidung der Mitgliederversammlung sind die gegenseitigen Interessen des Einzelfalls zu würdigen Ein Anspruch auf Erteilung besteht nur, wenn die Verweigerung der Zustimmung berechtigte Interessen des Verkäufers unverhältnismäßig beeinträchtigt Gerade im Realverbandsrecht besteht zur Erhaltung eines geschlossenen und einheitlichen Mitgliederbestandes ein erhöhtes Interesse daran, die freizügige Veräußerung der Verbandsanteile zu beschränken RA Jens Haarstrich 12

13 Das Führen des Mitgliederverzeichnis - Aufgebotsverfahren - Wie kann der Realverband reagieren, wenn Mitglieder über viele Jahre unbekannt sind und an Versammlungen etc. nicht teilgenommen haben? 16 RealVerbG: (1) Ein Mitglied kann mit seinem Recht aus einem selbständigen Verbandsanteil im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn 1. das Mitglied oder sein Aufenthaltsort dem Realverband unbekannt ist, 2. das Mitglied außerdem seit zehn Jahren weder seine Rechte aus dem Verbandsanteil ausgeübt, noch Leistungen an den Realverband erbracht oder diesem gegenüber Erklärungen abgegeben hat, und RA Jens Haarstrich 13

14 Das Führen des Mitgliederverzeichnis - Aufgebotsverfahren - Antragsberechtigt ist der Realverband Zuständig: Vorstand Zuständiges Gericht: Amtsgericht Tatsachen sind glaubhaft zu machen Mit Ausschlussurteil geht Verbandsanteil auf Realverband über Möglichkeit, den Anteil wieder auszugeben RA Jens Haarstrich 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kanzlei Bremer, Lüddecke, Sörgel & Coll. Sedanstraße Peine Tel Fax RA Jens Haarstrich 15

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