Kirchliches Arbeitsgericht

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1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am Aktenzeichen: KAG Mainz M 25/13 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. CV 2. MAV -Kläger- -Beklagte- hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter Sch. und P. für Recht erkannt: 1. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin B. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 3 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 2. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin F. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 3 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten vorliegend im Rahmen des von dem Dienstgeber eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens um die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von drei neu eingestellten Sozialpädagogen/Sozialarbeitern. Der Kläger beschäftigt seit Mitte des Jahres 2013 im Bereich Allgemeine Lebensberatung in H. und D. die damals neu eingestellten Sozialarbeiter/Sozialpädagogen Frau B., Frau F. und Herr S.. Der Kläger hat die Zustimmung der MAV zu deren Einstellung und Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 beantragt. Während die MAV den Einstellungen zugestimmt hat, hat sie sämtlichen beabsichtigten Eingruppierungen in die Entgeltgruppe S11 widersprochen mit der Begründung - wie sie das in zahlreichen anderen Verfahren auch getan hat -, die Mitarbeiter übten schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S12 aus. Eine anschließend durchgeführte Einigungsverhandlung brachte keine Einigung. Nach überstimmendem Sachvortrag beider Parteien hat die MAV jeweils form- und fristgerecht der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S11 widersprochen. Im Bereich der Allgemeinen Lebensberatung bietet der Kläger ein breitgefächertes Angebot für hilfesuchende Menschen in Bereichen persönliche und soziale Probleme (Einzel-, Paar- und Familienberatung), bei sozialrechtlichen und finanziellen Problemen und bei Schwangerschaft. Frau B. ist in den Tätigkeitsfeldern Schwangerenberatung mit dem Schwerpunkt Arbeit mit Vätern und dem Tätigkeitsfeld Sozialberatung/Existenzsicherung beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehören vornehmlich die Hilfe und Unterstützung in der momentanen Lebenssituation, die Sondierung der Problemlage, Bedarfsermittlung weiterer Angebote und die Klärung von Zuständigkeiten. Die Beratung richtet sich an Personen mit multiplen Not- und Konfliktsituationen, an Personen mit unklaren Problemkonstellationen und an Personen in akuten Notlagen. Des Weiteren ist

3 - 3 - Frau B. in der psychosozialen Beratung und im Bereich Existenzsicherung tätig. Frau F. ist in der Beratungsstelle H. eingesetzt und übt dort weitgehend die gleichen Tätigkeiten aus wie Frau B. sie in der Beratungsstelle D. wahrnimmt. Bei Frau F. kommt noch die zusätzliche Tätigkeit der Begleitung von Müttern mit kleinen Kindern hinzu. In dieser Funktion hat sie auch Hausbesuche vorzunehmen und sich mit den dort auftretenden Problemen auseinanderzusetzen und eine Wegbegleitung für die Zuführung zu verschiedenen Einrichtungen, wie Mutter-Kind-Kuren, Tageskliniken oder auch psychiatrische Einrichtungen zu geben. Herr S. ist in H. eingesetzt und nimmt dort als alleiniger Mitarbeiter mit etwa 80% seiner Gesamttätigkeit die Schuldnerberatung vor. Damit er diese Aufgaben wahrnehmen und insbesondere in diesem Bereich die Berechtigung erhält, Insolvenzanträge für die Klienten stellen zu dürfen, hat er an der Hochschule Fulda an einem mehrmonatigen Weiterbildungs- Studienprogramm Schuldnerberatung erfolgreich teilgenommen. In dieser über insgesamt neunzehn Unterrichtstage dauernden Zusatzausbildung wurden ihm rechtliche Grundkenntnisse im Bereich der zivilrechtlichen Grundlagen in der Schuldnerberatung mit den verschiedensten Themengebieten vermittelt (vgl. im Einzelnen das Weiterbildungsprogramm von Blatt 49, 50 der Akte). Mit den verbleibenden 20% seiner Gesamttätigkeit übt er, ähnlich wie Frau B. und Frau F., allgemeine Tätigkeiten der Lebensberatung aus. Nach Auffassung des Klägers erfüllten die von den oben genannten Personen zu verrichtenden Tätigkeiten nicht das qualifizierte Merkmal einer schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S12 Nr. I Anlage 33 Anhang B. Sie verrichteten keine Aufgaben der Tätigkeitsbeispiele der Anmerkung 11 zu dieser Anlage, auch sei ihre Tätigkeit von der Wertigkeit her nicht mit den qualifizierten Merkmalen der Entgeltgruppe S12 vergleichbar.

4 - 4 - Der Kläger beantragt, 1. die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin B. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 3, der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. 2. die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin F. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 3, der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. 3. die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters S. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 3, der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung verrichteten alle bei der Dienststelle eingesetzten Sozialpädagogen/Sozialarbeiter darunter auch die betreffenden 3 Mitarbeiter - schwierige Tätigkeiten und seien deshalb in die Entgeltgruppe S12 einzugruppieren. Die Mitarbeiterinnen B. und F. hätten ein breit gefächertes, verantwortungsvolles, einschlägiges Tätigkeitsfeld abzudecken, so dass bei der anzustellenden Gesamtschau die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 vorzunehmen sei. Die von dem Mitarbeiter S. erworbenen, zusätzlichen Kenntnisse benötige er bei der Schuldnerberatung. Seine Tätigkeit erfordere ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen für die Sorge um die Existenz und das Überleben der Klienten und ein hohes Maß an Verhandlungsgeschick gegenüber den Gläubigern und stelle eine schwierige Fachberatung im Sinne der Anmerkung 11 zu der Anlage 33 dar.

5 - 5 - Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus der Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz (MAVO) im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 33 MAVO Mainz. Danach bedarf der Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeitervertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach 33 Abs. 4 MAVO Mainz ersetzen lassen. Prozessual geht es dann um die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von 54 KAGO, indem das Gericht die verweigerte Zustimmung ersetzen soll. Die Mitarbeitervertretung hat vorliegend aus tauglichen Gründen im Sinne von 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO die Zustimmung verweigert. Sie hat geltend gemacht, die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterinnen B. und F. sowie des Mitarbeiters S. in die Entgeltgruppe S 11 sei nicht normgerecht, weil die von ihnen zu verrichtenden Tätigkeiten die qualifizierten Merkmale der Entgeltgruppe S 12 erfüllten. Damit gilt die Zustimmung nicht nach Zeitablauf als erteilt. Die Parteien haben nach ihren Parteibehauptungen - wenngleich näherer subsumtionsfähiger Sachvortrag hierzu fehlt - auch das gesetzlich vorgeschriebene Einigungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Die von der beklagten MAV verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterinnen B. und F. ist jedoch zu ersetzen, weil

6 - 6 - die Zustimmungsverweigerung der Beklagten in diesen Fällen unberechtigt war. Demgegenüber ist die Klage abzuweisen, soweit die Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters S. in die Entgeltgruppe S11 begehrt wird. Herr S. übt eine schwierige Fachberatung im Sinne der Hochziffer 11 Buchstabe f der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen im Anhang B Anlage 33 aus. Hier hat die MAV ihre Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 zu Recht verweigert. Nach der Nr. I der Anlage 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR) richtet sich die Eingruppierung eines Mitarbeiters nach den Tätigkeitsmerkmalen der in Nr. (a) genannten Anlagen. Dabei ist der Mitarbeiter nach Nr. (b) dieser Bestimmung in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die Eingruppierung für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach der Anlage 33 - Anhang B. Danach sind soweit im vorliegenden Fall interessierend Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 11 eingruppiert. Diese allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sind ebenfalls in der Entgeltgruppe S 12 eingruppierungsrelevant, allerdings ist dort zusätzlich noch das qualifizierte Merkmal enthalten, dass die genannte Personengruppe schwierige Tätigkeiten zu verrichten hat. Allein durch dieses Qualifizierungsmerkmal unterscheiden sich die Entgeltgruppen S 11 und S 12. Der Normgeber hat in der Nr. 11 der Anmerkungen für die Entgeltgruppe S 12 beispielhaft konkrete Tätigkeitsbeispiele angeführt, in welchen Fällen ein Sozialpädagoge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten zu verrichten hat. Demnach sind schwierige Tätigkeiten z. B. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

7 - 7 - b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9, f) schwierige Fachberatung, g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit, h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dementsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit. Eine Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Lebensberatung oder Schuldnerberatung ist in den konkret genannten Tätigkeitsbeispielen für Sozialarbeiter nicht enthalten. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der drei Mitarbeiter auszufüllenden Arbeitsvorgänge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten darstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitsvorgang definiert als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten (vgl. etwa BAG, NZA 1996, 657). Die gesamte Tätigkeit in der Allgemeinen Lebensberatung stellt sich als ein einheitlicher Arbeitsvorgang in diesem Sinne dar. Übt ein Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvorgangs mehrere Teiltätigkeiten aus, dann ist auf den Teil abzustellen, der dem gesamten Arbeitsvorgang das Gepräge gibt. Prägend ist in der Regel die Teiltätigkeit, die die überwiegend aufzuwendende Arbeitszeit ausmacht (BAG vom AZR 673/10).

8 - 8 - Die beiden Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter werden als diplomierte Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Bereich der Allgemeinen Lebensberatung eingesetzt, wobei Herr S. das Spezialgebiet der Schuldnerberatung mit 80% seiner Gesamttätigkeit abdeckt. Die jeweiligen Tätigkeiten der Mitarbeiter bewegen sich im allgemeinen Aufgabenbereich einer Sozialpädagogin/eines Sozialpädagogen. Damit erfüllt ihre gesamte Tätigkeit im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang, so dass für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob sie einschlägige schwierige Tätigkeiten verrichten unter Berücksichtigung ihrer Gesamttätigkeiten auf den allgemeinen Oberbegriff zurückzugreifen ist, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat. Mit den konkreten Tätigkeitsbeispielen hat der Normgeber Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs der schwierigen Tätigkeiten vorgegeben (BAG, AZR 139/95, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29). Die in den Anmerkungen Nr. 11 bei der Vergütungsgruppe S12 angeführten, speziellen Tätigkeitsbeispiele enthalten unterschiedlich strukturierte Gruppen. In der Gruppe der Buchstaben a-d werden die Betreuer vor erhebliche Probleme gestellt, weil die Klientel besonders markante Störungen im Sozialverhalten, wie etwa Defizite im lebenspraktischem Bereich und Beziehungsstörungen und Antriebsarmut aufweisen. Die dort genannten Personengruppen weisen allgemeine Sozialisierungsdefizite auf (Urteil des erkennenden Gerichts vom M 18/13 Mz mit weiterer Darstellung der Rechtslage). Schwierige Tätigkeiten liegen danach vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten eines Sozialarbeiters ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifizierte Fähigkeiten gefordert sind oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden. Da vorliegend die von den Mitarbeitern auszuübende Tätigkeit als ein einziger (großer) Arbeitsvorgang anzusehen und als solcher zu bewerten ist, ist es ausreichend, wenn das Heraushebungsmerkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs an einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt (vgl. hierzu BAG, NZA-RR 2008, 189, BAG

9 - 9 - vom AZR 933/11). Auf den genauen zeitlichen Umfang oder gar ein Überwiegen der das Heraushebungsmerkmal erfüllenden Tätigkeit kommt es nicht an, um das rechtserhebliche Ausmaß zu begründen. Es ist also nicht notwendig, dass bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit eine höhere tarifliche Wertigkeit erfüllt (BAG vom AZR 266/10; BAG vom AZR 568/09). Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze lässt eine wertende Betrachtung der Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen B. und F. im Rahmen der von ihnen zu verrichtenden, sozialpädagogischen Aufgaben bei der allgemeinen Lebensberatung keinen Schluss zu, dass diese Tätigkeiten über das allgemeine Maß eines Sozialarbeiters derart hinausgehen, dass die an sie gestellten Anforderungen mit den Anmerkungen 11 unter den Buchstaben a-d genannten konkreten Tätigkeitsbeispielen auf einer Stufe angesiedelt werden können. Weder der Sachvortag des Klägers noch der Sachvortrag der MAV, der nur einigermaßen konkret und ansonsten allgemein umschreibend auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist, lässt den von der MAV vorliegend vertretenen rechtlichen Schluss zu. Nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag des Klägers wird Frau B. in den Tätigkeitsfeldern Schwangerenberatung mit dem Schwerpunkt Arbeit mit Vätern und dem Tätigkeitsfeld Sozialberatung/Existenzsicherung beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehören die Hilfe und Unterstützung in der momentanen Lebenssituation, die Sondierung der Problemlage, Bedarfsermittlung weiterer Angebote und die Klärung von Zuständigkeiten. Bei ihr erscheinen Klienten mit multiplen Not- und Konfliktsituationen, Personen mit unklaren Problemkonstellationen und Personen in akuten Notlagen. Dass Frau B. nach dem Sachvortrag der MAV in diesem Rahmen nach Lösungen im Einzelfall zu suchen hat, gehört zu den elementaren allgemeinen Tätigkeiten einer Sozialpädagogin/eines Sozialarbeiters. Es kommen zu ihr Personen aus der gesamten Bandbreite der deutschen Bevölkerung, also auch Personen mit einer möglichen Suchtproblematik, Personen mit einem Migrationshintergrund oder auch mit einer Existenzproblematik. Es

10 gehört gerade zu den typischen Tätigkeiten eines Sozialpädagogen/eines Sozialarbeiters, mit dem breiten Spektrum der allgemeinen Probleme umzugehen, den hilfesuchenden Menschen in ihrer sozialen Lage zu helfen und ihnen beizustehen. Irgendeine spezielle, über den allgemeinen Standard eines Sozialpädagogen hinausgehende Qualifizierung oder Anforderung ist dem Sachvortrag der MAV noch nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Bei Frau F. ist die rechtliche Einstufung nicht anders vorzunehmen. Diese Mitarbeiterin ist in der Beratungsstelle H. eingesetzt und übt dort weitgehend die gleichen Tätigkeiten aus wie Frau B. sie in der Beratungsstelle D. wahrnimmt. Bei Frau F. kommt noch die zusätzliche Tätigkeit der Begleitung von Müttern mit kleinen Kindern hinzu. In dieser Funktion hat sie auch Hausbesuche vorzunehmen und sich mit den dort auftretenden Problemen auseinanderzusetzen und eine Wegbegleitung für die Zuführung zu verschiedenen Einrichtungen, wie Mutter-Kind-Kuren, Tageskliniken oder auch psychiatrische Einrichtungen zu geben. Nichts deutet darauf hin, dass diese zusätzlichen Tätigkeiten weder bei einer Einzelbetrachtung noch bei einer Gesamtbetrachtung über das allgemeine Maß einer Sozialarbeit hinausgehen. Demgegenüber ist die Klage unbegründet im Falle des Sozialpädagogen S.. Zwar bewegt sich auch hier der schriftsätzliche Sachvortrag beider Parteien nur in einer allgemeinen Umschreibung. Wie sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht jedoch herausgestellt hat, ist Herr S. mit 80% seiner Gesamttätigkeiten als einziger Mitarbeiter der Beratungsstelle H. als Schuldnerberater tätig. Hier übt Herr S. nicht nur eine allgemeine Schuldnerberatungstätigkeit aus, sondern er hat in einem mehrmonatigen Schulungsprogramm an der Hochschule Fulda die geforderte Weiterbildung zum Schuldnerberater durchgeführt, die ihn erst befähigt und auch berechtigt, eigenständig Insolvenzanträge für die Schuldner bei Gericht stellen zu dürfen. Dieses Recht kann er nur wahrnehmen, wenn er die einschlägige zusätzliche Weiterbildung erfolgreich absolviert hat. Da Herr S. über dieses qualifizierende Merkmal verfügt und diese Tätigkeit auch ver-

11 tragsgemäß ausübt, erhält der Kläger von den erstattungspflichtigen Trägern auch eine spezielle Vergütung hierfür. Dass Herr S. im Laufe des Jahres 2013 seit seiner Einstellung ab dem nur in sechs Fällen Insolvenzanträge gestellt hat, spielt eingruppierungsmäßig keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass er die zusätzliche Qualifikation erworben und auch die einschlägigen Tätigkeiten verrichtet. Er dürfte wohl in den ganz überwiegenden Fällen zu prüfen haben, ob das Stellen eines Insolvenzantrags im Rahmen der Privatinsolvenz geboten ist. Wenn es lediglich in sechs Fällen zu einer tatsächlichen Antragsstellung gekommen ist, so besagt die Anzahl der Antragstellungen nichts über das Beherrschen der hierfür erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse. Er hat ganz allgemein die Einschätzung vorzunehmen, ob der ihn um Rat suchende Schuldner während der Dauer des Privatinsolvenzverfahrens auch die erforderlichen Voraussetzungen für ein Privatinsolvenzverfahren erfüllt, insbesondere ob er keine weiteren Schulden während dieser Zeit macht. Er muss verantwortlich abschätzen, ob das gesamte Verfahren im Einzelfall zielführend ist. Dies ist entscheidend und nicht, ob eine Antragstellung auch geboten ist. Diese qualifizierte Tätigkeit hebt die Aufgabenstellung des Herrn S. aus den allgemeinen Aufgaben eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters in einem Maße heraus, dass sie als schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe S11 einzustufen ist. Es liegt ein deutliches Herausheben aus den allgemeinen Aufgabenstellungen eines Sozialarbeiters vor. Eine besonders schwierige und bedeutungsvolle Tätigkeit ist in der Entgeltgruppe S 12 nicht erforderlich, weil dies erst bei den Sozialarbeitern/Sozialpädagogen im Sinne der Entgeltgruppe S17 Nr. 5 erforderlich ist. In allen vorgenannten Fällen ist im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die jeweilige Entgeltstufe der betroffenen Mitarbeiter zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Somit war der Klage in den Fällen der Mitarbeiterinnen B. und F. stattzugeben, während die MAV im Falle des Herrn S. ihre beantragte Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S11 zu Recht verweigert

12 hat, weil die von Herrn S. im Rahmen der Schuldnerberatung auszuführenden Aufgaben die Merkmale der Entgeltgruppe S12 erfüllen. Eine Entscheidung über die Kostentragung war entbehrlich, weil vorliegend nicht erkennbar ist, dass ein Kostenausgleich stattfinden kann. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von 47 Abs. 2 KAGO nicht erfüllt sind. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von 48 KAGO wird hingewiesen. gez. S. gez. P. Sch.

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