Kirchliches Arbeitsgericht
|
|
- Henriette Frank
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am Aktenzeichen: KAG Mainz M 18/13 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. CV -Kläger- 2. MAV -Beklagte- hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter G. und W. für Recht erkannt: 1. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin T. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 2. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin R. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 1 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 3. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin W. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 5 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten vorliegend im Rahmen des von dem Dienstgeber eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens um die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung zuletzt noch von einer Diplomsozialarbeiterin und zwei Diplomsozialpädagoginnen, die in der Wohneinrichtung für psychisch kranke Erwachsene im Haus E. in Mühltal/Trautheim eingesetzt sind. Der Kläger hat ab dem die Diplomsozialarbeiterin T. für das Haus E. neu eingestellt. Dort hat er auch die neueingestellte Sozialpädagogin R. ab dem neu eingestellt. Die Mitarbeiterin W., eine ausgebildete Pädagogin, ist seit dem im Haus E. eingesetzt. Im Zuge der anstehenden Überleitungen wurde Frau W. in die neue Vergütungsgruppe S11 übergeleitet. Während ihrer Tätigkeit hat sie eine Ausbildung zur Sozialpädagogin absolviert. Nachdem sie dieses Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, hat der Kläger Frau W. sodann im Dezember 2012 als Sozialpädagogin weiterbeschäftigt. Im Zuge der Übertragung dieser neuen Tätigkeit und der Neueinstellung der beiden vorgenannten Mitarbeiterinnen hat der Kläger die beklagte MAV zur Einstellung und Eingruppierung in die beabsichtigte Vergütungsgruppe S11 angehört. In allen Fällen hat die MAV der Einstellung zugestimmt, jedoch der Eingruppierung widersprochen mit der Begründung, die Mitarbeiterinnen verrichteten schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S12. Ein zwischen den Parteien geführtes Einigungsgespräch war ergebnislos. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien hat die MAV jeweils form- und fristgerecht der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S11 widersprochen. Der Tagesablauf der Bewohner des Hauses E. sieht in Bezug auf die Sozialpädagoginnen wie folgt aus: Frühdienst Montag bis Freitag:
3 - 3 - Um 8.15 Uhr findet die Übergabe mit der Nachtbereitschaft statt. Nachtbereitschaften sind studentische Mitarbeiter, die in der Nacht und am Wochenende im Haus sind. Morgens wird überprüft, wer das Haus noch nicht verlassen hat und nach welchen Bewohnern noch gezielt geschaut werden sollte. Am Vormittag werden hauptsächlich Verwaltungsarbeiten erledigt. Ab Uhr kommen die ersten Bewohner ins Haus zurück. Nach einer Ausruhezeit finden individuelle Unterstützungen der Bewohner statt: - Einzelgespräche - Begleitung zum Arzt, zu Behörden etc. - Unterstützung im Zimmer, bei der Wäsche etc. - Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten Diese Maßnahmen ergeben sich aus dem Hilfeplan. Um Uhr findet die Übergabe mit dem Spätdienst statt. Am Nachmittag und Abend gibt es Gruppenangebote für die Bewohner. Diese Gruppen werden immer von zwei Mitarbeiterinnen gleichzeitig angeboten: - Hausgruppe (Unterstützung bei der Zimmer- und Wäschepflege) - Bewegungsgruppe - Kochgruppe - Bewohnerversammlung, Besprechung Für alle Gruppen bestehen Konzepte. Die Gruppen werden von den Gruppenleiterinnen vor- und nachbearbeitet. Der Verlauf der Gruppenarbeit wird regelmäßig in der Teamsitzung reflektiert. Zwischen und Uhr findet die Übergabe an die Nachtbereitschaft statt. Darüber hinaus gehört zu den Aufgaben der Sozialpädagoginnen die Verrichtung von Verwaltungstätigkeiten für die Vorbereitung der Aufnahme von neuen Bewohnern.
4 - 4 - Der Kläger ist der Auffassung, dass die von den drei Mitarbeiterinnen zu verrichtenden Aufgaben typische Tätigkeiten eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters darstellten und durch keinerlei Hervorhebungsmerkmale im Sinne der Entgeltgruppe S12 sich auszeichnen. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin T., geb. am xx.xx.xxxx, in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. 2. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin R., geb. am xx.xx.xxxx, in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 1 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. 3. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin W. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 5 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. Die MAV beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung lägen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S12 vor. Die Bewohner des Heimes seien psychisch erkrankt. Daran ändere auch nichts, wenn dieser Personenkreis zeitweise zu Ausbildungszwecken oder zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit außer Haus sei. Für die restliche Zeit müssten sie in dem Heim wegen ihrer Erkrankung betreut werden. Sie seien etwa vergleichbar mit der in Anmerkungen Nr. 11 zur Entgeltgruppe S12 genannten begleitenden Fürsorge für Heimbewohner. Nicht erwähnt sei die Tätigkeit in einer vollstationären Einrichtung für psy-
5 - 5 - chisch kranke Menschen. Die dort zu verrichtende Aufgabenstellung bewege sich aber auf der gleichen Stufe wie das konkret genannte Tätigkeitsbeispiel. Häufig lägen bei psychisch kranken Menschen auch Doppeldiagnosen vor. Die Erkrankung korrespondiere mit einer Suchtproblematik und/oder einer Suizidgefährdung. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus der Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz (MAVO) im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 33 MAVO Mainz. Danach bedarf der Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeitervertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach 33 Abs. 4 MAVO Mainz ersetzen lassen. Prozessual geht es dann um die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO, indem das Gericht die verweigerte Zustimmung ersetzen soll. Die Mitarbeitervertretung hat vorliegend aus tauglichen Gründen im Sinne von 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO die Zustimmung verweigert. Sie hat geltend gemacht, die beabsichtigten Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen T., R. und W. jeweils in die Entgeltgruppe S 11 sei nicht normgerecht, weil die von diesen Personen zu verrichtenden Tätigkeiten die qualifizierten Merkmale der Entgeltgruppe S 12 erfüllten. Damit gilt die Zustimmung nicht durch Zeitablauf als erteilt.
6 - 6 - Die von der beklagten MAV verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der drei Mitarbeiterinnen ist jedoch zu ersetzen, weil ihre Zustimmungsverweigerung im vorliegenden Verfahren unberechtigt war. Die zutreffende Entgeltstufe steht zwischen den Parteien außer Streit. Nach der Nr. I der Anlage 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR) richtet sich die Eingruppierung eines Mitarbeiters nach den Tätigkeitsmerkmalen der in Nr. (a) genannten Anlagen. Dabei ist der Mitarbeiter nach Nr. (b) dieser Bestimmung in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die Eingruppierung für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach der Anlage 33 - Anhang B. Danach sind soweit im vorliegenden Fall interessierend Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 11 eingruppiert. Diese allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sind ebenfalls in der Entgeltgruppe S 12 eingruppierungsrelevant, allerdings ist dort zusätzlich noch das qualifizierte Merkmal enthalten, dass die genannte Personengruppe schwierige Tätigkeiten zu verrichten hat. Allein durch dieses Qualifizierungsmerkmal unterscheiden sich die Entgeltgruppen S 11 und S 12. Der Normgeber hat in der Nr. 11 der Anmerkungen für die Entgeltgruppe S 12 beispielhaft konkrete Tätigkeitsbeispiele angeführt, in welchen Fällen ein Sozialpädagoge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten zu verrichten hat. Demnach sind schwierige Tätigkeiten z. B. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
7 - 7 - d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9, f) schwierige Fachberatung, g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit, h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dementsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit. Die Verrichtung von sozialpädagogischen Aufgaben in einer Wohneinrichtung für psychisch kranke Erwachsene ist in den konkret genannten Tätigkeitsbeispielen nicht enthalten. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der betreffenden Mitarbeiterinnen auszufüllenden Arbeitsvorgänge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten darstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitsvorgang definiert als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten (vgl. etwa BAG, NZA 1996, 657). Die drei Mitarbeiterinnen werden als diplomierte Sozialpädagogin in der Wohneinrichtung für psychisch kranke Erwachsene im Haus E. eingesetzt. Diese Tätigkeiten bewegen sich im allgemeinen Aufgabenbereich einer Sozialpädagogin. Damit erfüllt ihre gesamte Tätigkeit im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang, so dass für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob sie einschlägige schwierige Tätigkeiten verrichten unter Berücksichtigung ihrer Gesamttätigkeiten auf den allgemeinen Oberbegriff zurückzugreifen ist, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat. Mit den konkreten Tätigkeitsbeispielen hat der Normgeber Maß und Richtung für die Ausle-
8 - 8 - gung des allgemeinen Begriffs der schwierigen Tätigkeiten vorgegeben (vgl. BAG, Urteil vom AZR 139/95, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29). Die in den Anmerkungen Nr. 11 bei der Vergütungsgruppe S 12 Nr. 1 angeführten speziellen Tätigkeitsbeispiele enthalten unterschiedlich strukturierte Gruppen. In der Gruppe der Buchstaben a) bis d) werden die Betreuer vor erhebliche Probleme gestellt, weil die Klientel besonders markante Störungen im Sozialverhalten, wie etwa Defizite im lebenspraktischen Bereich und Beziehungsstörungen und Antriebsarmut aufweisen. Die dort genannten Personengruppen weisen allgemeine Sozialisationsdefizite auf (vgl. BAG, Urteil vom AZR 495/94, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). So kann etwa einem Suchtmittelabhängigen bei der spezifischen Suchtberatung mit allgemeinen Ratschlägen für die Bewältigung seiner Krankheit nicht geholfen werden. HIV-Infizierte und an AIDS erkrankte Personen stellen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit dar. Bei den Heimbewohnern liegt in der Regel eine besondere Bindungslosigkeit, ein hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, einschlägige Erkrankungen vor, so dass hier weit gespannte gezielte individuelle Hilfestellungen, die eine besondere Breite und Tiefe von Fachkenntnissen voraussetzen, notwendig sind. Hinzu kommt, dass die Sozialarbeit in einem abgegrenzten Heimbereich deshalb gerade durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet ist (vgl. BAG, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 20). Die Störungen sind so tiefgehend bzw. vielschichtig, dass die Personen gerade in einem Heim untergebracht werden müssen. Die begleitende Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene trifft einen besonders problembelasteten Personenkreis, dem nicht nur Hilfe, sondern weitergehend Fürsorge zuteil werden muss. In die Situation der Inhaftierung kamen sie nicht freiwillig, sondern staatlicher Zwang beraubte sie ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit. Eine wertende Betrachtung der Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen T., R. und W. im Rahmen der von ihnen zu verrichtenden sozialpädagogischen Aufgaben lässt keinen Schluss zu, dass diese Tätigkeiten über das allgemeine Maß eines Sozialarbeiters derart hinaus gehen, dass die an sie gestell-
9 - 9 - ten Anforderungen mit den Anmerkungen 11 unter den Buchstaben a) bis d) genannten konkreten Tätigkeitsbeispielen auf einer Stufe angesiedelt werden können. Weder der Sachvortrag des Klägers noch der Sachvortrag der MAV, der nur einigermaßen konkret auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist, lässt den von der MAV vorliegend vertretenen rechtlichen Schluss zu. Schon die Ausgangsargumentation der MAV ist nicht zutreffend. Dem Normgeber musste bekannt gewesen sein, dass eine Tätigkeit als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge in einem Heim für psychisch kranke Menschen zu den allgemein zu verrichtenden Aufgaben eines Sozialpädagogen gehört, so dass dieses häufig anzutreffende Phänomen auch in den Tätigkeitsbeispielen der Anmerkungen Nr. 11 der Entgeltgruppe S12 aufgeführt worden wäre, hätte allein schon der Einsatz als Sozialpädagoge in einem Heim dem Willen des Gesetzgebers zur Einstufung in die Entgeltgruppe 12 entsprochen. Allein der Umgang mit psychisch kranken Menschen rechtfertigt schon gar nicht die von der MAV vorgenommen Heraushebung. Es gehört gerade zu den typischen Tätigkeiten eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, mit Menschen mit psychischen Störungen umzugehen und auch ihnen in ihrer sozialen Lage zu helfen und ihnen beizustehen. Dass bei diesem gestörten Personenkreis häufig Doppeldiagnosen vorliegen, ist keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein allgemeines Phänomen, das auch in keiner Weise in den Tätigkeitsbeispielen seinen Ausdruck gefunden hat. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, was noch gegen die Rechtsauffassung der Beklagten spricht, dass der Bewohnerkreis des Hauses E. immerhin noch im Stande ist, tagsüber das Heim zu verlassen, um eine externen Ausbildung bzw. Tätigkeit zu verrichten bzw. zu absolvieren. Wieso gerade bei diesem Personenkreis schwierige sozialpädagogische Anforderungen erforderlich sein sollen, ist noch nicht einmal ansatzweise den allgemeinen Ausführungen der MAV zu entnehmen. Im Streitfalle ist auch nicht das konkrete Tätigkeitsbeispiel der Anmerkung Nr. 11 zur Entgeltgruppe S12 Buchstabe c) die begleitende Fürsorge für Heimbewohner erfüllt. Zwar werden die drei Mitarbeiterinnen in einem Heim in diesem Sinne eingesetzt, weil das Gesetz bezüglich des Heimbegriffs keine näheren Merkmale enthält. Allein die Tätigkeit in einem
10 Heim reicht aber für die höhere Einstufung noch nicht. In diesem Zusammenhang ist vom Sozialpädagogen nicht nur eine allgemeine Betreuung, sondern eine individuelle begleitende Fürsorge, also eine besonders personenbezogene und im speziellen Einzelfall für das Wohl des Heimbewohners intensive Form der Zuwendung gefordert. Als Bezugsperson begleiten sie die betroffenen Menschen im Alltag, intervenieren in Krisensituationen und motivieren zur Eigeninitiative (Zetl, ZMV 2013, 249). Eine solch individuell intensivierte Form der Begleitung und Betreuung eines Heimbewohners ist vorliegend bei den Bewohnern des Hauses E. durch die drei fraglichen Mitarbeiterinnen nach dem Sachvortrag der Parteien nicht gegeben. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Eine Entscheidung über die Kostentragung war entbehrlich, weil vorliegend nicht erkennbar ist, dass ein Kostenausgleich stattzufinden hat. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von 47 Abs. 2 KAGO nicht erfüllt sind. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde i. S. v. 48 KAGO wird hingewiesen. gez. S. gez. G. gez. W.
Kirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 25.09.2012 Aktenzeichen: KAG Mainz M 08/12 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 16.01.2014 Aktenzeichen: KAG Mainz M 16/13 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 21.08.2012 Aktenzeichen: KAG Mainz M 12/12 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 11.12.2012 Aktenzeichen: KAG Mainz M 19/12 Mz In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 16.01.2014 Aktenzeichen: KAG Mainz M 23/13 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 20.03.2014 Aktenzeichen: KAG Mainz M 25/13 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 23.08.2013 Aktenzeichen: KAG Mainz M 06/13 Tr U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrIm Namen der Deutschen Bischofskonferenz. auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 06/2018 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL In dem Revisionsverfahren Caritasverband
MehrDEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 04/2015 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls Im Revisionsverfahren Sozialdienst Katholischer
MehrSchwierige (fachliche) Tätigkeiten und besonders schwierige fachliche Tätigkeiten in der Anlage 33 AVR
Schwierige (fachliche) Tätigkeiten und besonders schwierige fachliche Tätigkeiten in der Anlage 33 AVR Exkurs zur Informationsveranstaltung für Mitarbeitervertretungen am 19.04.2016 Fassung vom 18.04.2016
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 25.09.2012 Aktenzeichen: KAG Mainz M 11/12 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 12/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Aktenzeichen: KAG Mainz M 30/11 Tr Verkündet laut Protokoll am 26.1.2012 In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 17/13 Verkündet am 22.11.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 11/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen. wegen: Ersetzung der Zustimmung ( 33 Abs. 4 MAVO 1 )
Geschäfts-Nr.: AS 11/11 Verkündet am 26.08.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz.-Bev.: gegen Mitarbeitervertretung
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 19.05.2015 Aktenzeichen: KAG Mainz M 40/14 Tr In dem Rechtsstreit mit den Beteiligten U
MehrDEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF. Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 10/2014-20.02.2015 DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 07/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrM 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. März 2007 Schüling als Urkundsbeamtin
MehrURTEIL. M 13/12- verkündet am auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls. Im Verfahren. Prozessbevollmächtigte: gegen
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 13/12- verkündet am 30.11.2012 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL Im Verfahren 1. Caritasverband
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen. wegen: Ersetzung der Zustimmung ( 33 Abs. 4 MAVO 1 )
Geschäfts-Nr.: AS 14/11 Verkündet am 18.11.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 19/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrUR TEIL DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ. M verkündet am
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 11111- verkündet am 10.02.2012 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls UR TEIL Im Revisionsverfahren,
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 26.11.2013 Aktenzeichen: KAG Mainz M 14/13 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Urteil. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 14/17 Verkündet am 25.08.2017 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Urteil. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 07/17 Verkündet am 28.04.2017 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 19/09 Verkündet am 17.07.2009 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
Mehr!f j URTEIL. Im V erfahren DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF. M 05/12- verkündet am
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF,.!f j M 05/12- verkündet am 30.11.2012 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL Im V erfahren
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Aktenzeichen: KAG Mainz M 15/11 Lb Verkündet laut Protokoll am 20.10.2011 In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Urteil. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen MAV Beklagte wegen:
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 18/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Mitarbeitervertretung
MehrDEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF. im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 09120 14-20.02.2015 DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 07/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger Proz.-Bev.: gegen MAV Beklagte
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 02/11 Verkündet am 25.03.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrU r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 13/13 Verkündet am 22.11.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Aktenzeichen: KAG Mainz M 15/14 Tr Verkündet laut Protokoll am 17.07.2014 U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
Mehr1 Die Parteien streiten um die vom klagenden Dienstgeber verfolgte Ersetzung der von der
2 hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2012 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen ArbeitsgerichtshofMargit
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 30/12 Verkündet am 19.10.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil. Urteil
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Az.: 14/15 KAG In dem Rechtsstreit Urteil Kläger: vertreten durch: Caritasverband Personalleiter gegen Beklagte: MAV Caritasverband
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 29/07 Verkündet am 14.09.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen MAV Beklagte Proz. Bev.:
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 04.11.2014 Aktenzeichen: KAG Mainz M 21/14 Tr U R T E I L In dem Rechtsstreit mit den Beteiligten
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen Urteil vom 6. August MV 15/12
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen Urteil vom 6. August 2012 2 MV 15/12 rechtskräftig Revision nicht zugelassen Thema: Zur Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin in einer
Mehrdie C Antragsgegnerin,
Schieds- und Schlichtungsstelle DWBO e.v. II-45/10 Diakonisches Werk Beschluss der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: B gegen die C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrKirchliches Arbeitsgericht. beim Erzb. Offizialat Freiburg. Urteil
Aktenzeichen: M 2/2016 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Freiburg Verkündet am 29.09.2016 (Ebert) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In dem kirchlichen
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 04.11.2014 Aktenzeichen: KAG Mainz M 27/14 Tr U R T E I L In dem Rechtsstreit mit den Beteiligten
MehrL e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 09.04.2014, I MAVO 02/14 L e i t s a t z 1. Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung
MehrIm Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls U R T E I L
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 12/2017 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls U R T E I L In dem Revisionsverfahren Mitarbeitervertretung
MehrEingruppierung - Teil I
Erforderliche Zustimmung der MAV 940-980 985 990 995 1000 1005 men. Eine Form des Widerrufs ist nicht vorgeschrieben. Beim Widerruf der Übertragung darf der Dienstgeber nicht willkürlich handeln; er muss
MehrU R T E I L. 1. CV Klägerin, 2. MAV Beklagte,
Verkündet laut Protokoll Aktenzeichen: KAG Mainz M 49/06 Lb am 15.03.2007 U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. CV Klägerin, 2. MAV Beklagte, hat das Kirchliche Arbeitsgericht in
MehrL e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 08.07.2014, I MAVO 18/13 L e i t s a t z Einzelfallentscheidung zur Ersetzung der beantragten Zustimmung einer beabsichtigten Eingruppierung
MehrT a t b e s t a n d :
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 19/11 KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Proz.-Bev.: Klägerin gegen Mitarbeitervertretung Proz.-Bev.: Beklagte wegen: Ersetzung der Zustimmung
MehrGEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 20.12.2018, I MAVO 14/18 L e i t s a t z Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die über einen Bachelorabschluss im
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin
MehrUrteil. Mitarbeitervertretung des Klinikums Ibbenbüren - Klägerin - Klinikum Ibbenbüren GmbH - Beklagte -
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 34/10-KAG-MS Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Mitarbeitervertretung des Klinikums Ibbenbüren - Klägerin - vertreten
MehrDie Klage wird abgewiesen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden aus den Gründen des heute verkündeten Urteils abgewiesen.
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT FÜR DIE DIÖZESE FULDA AKTENZEICHEN: M 5/08 U R T E I L In dem Verfahren der MAV des H. z. H. G. Stiftung des privaten Rechts, - Klägerin - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 02/14 Verkündet am 21.02.2014 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll Aktenzeichen: KAG Mainz M 21/07 Mz am 24.04.2008 U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrU r t e i l. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin -
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Nordrhein Westfälischer Teil Aktenzeichen: 28/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin -
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll Aktenzeichen: KAG Mainz M 14/08 Mz am 14.08.2008 U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil
Geschäfts-Nr.: AS 21/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin gegen Beklagte wegen: Verstoßes gegen
MehrIm Namen der Deutschen Bischofskonferenz. auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL. In dem Revisionsverfahren. gegen
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 03/2016 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL In dem Revisionsverfahren Mitarbeitervertretung
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil. U r t e i l
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Aktenzeichen: 1/18-KAG-MS U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht - Klägerin - vertreten durch: vertreten
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 21/16 Mz- ewvfg - Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Beteiligten
MehrTenor 1. Die von der Klägerin beantragte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters A.in die Entgeltgruppe 12 DVO wird ersetzt.
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 24.03.2010, I MAVO 26/09 Leitsatz 1. Die Entgeltgruppen 9 bis 13 (I. Eingruppierung kirchenspezifischer Berufsgruppen) der Anlage 1a zur DVO
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen Urteil vom 12. Juni 2012-1 MV 46/11 rechtskräftig Normen: 34, 33 MAVO Anlage 33 zu den AVR Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung; Schwierigkeit
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 04/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Proz. Bev.:
MehrUrteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
MehrM 07/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. , Geschäftsführerin,, gegen
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 07/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. Februar 2007 Schüling als Urkundsbeamtin
MehrGEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 01.06.2017, I MAVO 1b/17 Leitsatz 1. Bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD nach den Vorschriften der 3-7 TVÜ-VKA handelt es sich
MehrIm Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls U R T E I L
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 08/2017 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls U R T E I L In dem Revisionsverfahren Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 12/213 Verkündet am 18.10.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 16/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung Beklagte wegen: Ersetzung der Zustimmung
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 56/15 Sp- ewvfg - 30.06.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit
MehrIm Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL. In dem V erfahren
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 08/11 - VERKÜNDET AM 10.02.2012 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL In dem V erfahren
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil
Geschäfts-Nr.: AS 23/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Prozessvertretung: Klägerin gegen Beklagte wegen: Verstoßes gegen
MehrMAVO 13 / 2006 U R T E I L. In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende,
!" "#$$%& "'()*+,--. MAVO 13 / 2006 U R T E I L In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende, diese wiederum vertreten durch gegen die ggmbh, vertreten
MehrEntgelt und Eingruppierung von BA-Absolventen im Sozial- und Erziehungsdienst
Entgelt und Eingruppierung von BA-Absolventen im Sozial- und Erziehungsdienst Fachbereich Sozialwesen 20. 1. 2015 Was tatsächlich verdient wird.. Analyse auf der Basis der WSI-Lohnspiegel Datenbank = 1306
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/09 Verkündet am 15.05.2009 Dr. Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen. wegen: Ersetzung der Zustimmung ( 33 Abs. 4 MAVO 1 )
Geschäfts-Nr.: AS 15/11 Verkündet am 21.10.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
Mehrder Dienststellenleitung A Antragstellerin, die Mitarbeitervertretung C Antragsgegnerin,
Schieds- und Schlichtungsstelle II-02/10 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: B gegen die Mitarbeitervertretung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrSo finden Sie heraus, ob Sie in einer Kindertagesstätte abstimmen können
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln U R T E I L In dem Verfahren der Frau vertreten durch Herrn Rechtsanwalt gegen die Mitarbeitervertretung
MehrDIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer
1 DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer 29.09.2011 Heinrich-Pesch-Haus Ludwigshafen Referent: Rechtsanwalt Hilmar Hoppe Inhaltsverzeichnis 2 1. Internetzugang für Mitarbeitervertretungen 2. Wie kann
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 01/16 Tr- ewvfg - 18.01.2016 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 17.02.2016 Aktenzeichen: KAG Mainz M 66/15 Sp U R T E I L In dem Rechtsstreit mit den Beteiligten
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/08 Verkündet am: 14.03.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Proz. Bev.: Klägerin gegen Beklagte
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 10/11 Verkündet am 23.09.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin gegen
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, U r t e i l
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Aktenzeichen: 54/12-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Caritasverband für die Stadt Recklinghausen - Kläger vertreten durch:
MehrAktenzeichen: NK-MG 1-11/2015 Rechtsgrundlagen: KAT: 14 Abs. 2; Anlage 1, Abteilung 1, K 5 Vorinstanzen:
NK-MG 1-11/2015 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 08.09.2016 der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Beschluss (rechtskräftig) Aktenzeichen: NK-MG 1-11/2015 Rechtsgrundlagen: KAT:
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil. U r t e i l
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Aktenzeichen: 1/16-KAG-MS U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kläger: Caritasverband XXX XXX Vorstand
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 49/15 Sp- ewvfg - 08.05.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit
MehrIm Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls U R T E I L
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 10/2017 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls U R T E I L In dem Revisionsverfahren Christophorus-Werk
Mehr