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1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am Aktenzeichen: KAG Mainz M 18/13 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. CV -Kläger- 2. MAV -Beklagte- hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter G. und W. für Recht erkannt: 1. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin T. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 2. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin R. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 1 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 3. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin W. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 5 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten vorliegend im Rahmen des von dem Dienstgeber eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens um die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung zuletzt noch von einer Diplomsozialarbeiterin und zwei Diplomsozialpädagoginnen, die in der Wohneinrichtung für psychisch kranke Erwachsene im Haus E. in Mühltal/Trautheim eingesetzt sind. Der Kläger hat ab dem die Diplomsozialarbeiterin T. für das Haus E. neu eingestellt. Dort hat er auch die neueingestellte Sozialpädagogin R. ab dem neu eingestellt. Die Mitarbeiterin W., eine ausgebildete Pädagogin, ist seit dem im Haus E. eingesetzt. Im Zuge der anstehenden Überleitungen wurde Frau W. in die neue Vergütungsgruppe S11 übergeleitet. Während ihrer Tätigkeit hat sie eine Ausbildung zur Sozialpädagogin absolviert. Nachdem sie dieses Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, hat der Kläger Frau W. sodann im Dezember 2012 als Sozialpädagogin weiterbeschäftigt. Im Zuge der Übertragung dieser neuen Tätigkeit und der Neueinstellung der beiden vorgenannten Mitarbeiterinnen hat der Kläger die beklagte MAV zur Einstellung und Eingruppierung in die beabsichtigte Vergütungsgruppe S11 angehört. In allen Fällen hat die MAV der Einstellung zugestimmt, jedoch der Eingruppierung widersprochen mit der Begründung, die Mitarbeiterinnen verrichteten schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S12. Ein zwischen den Parteien geführtes Einigungsgespräch war ergebnislos. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien hat die MAV jeweils form- und fristgerecht der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S11 widersprochen. Der Tagesablauf der Bewohner des Hauses E. sieht in Bezug auf die Sozialpädagoginnen wie folgt aus: Frühdienst Montag bis Freitag:

3 - 3 - Um 8.15 Uhr findet die Übergabe mit der Nachtbereitschaft statt. Nachtbereitschaften sind studentische Mitarbeiter, die in der Nacht und am Wochenende im Haus sind. Morgens wird überprüft, wer das Haus noch nicht verlassen hat und nach welchen Bewohnern noch gezielt geschaut werden sollte. Am Vormittag werden hauptsächlich Verwaltungsarbeiten erledigt. Ab Uhr kommen die ersten Bewohner ins Haus zurück. Nach einer Ausruhezeit finden individuelle Unterstützungen der Bewohner statt: - Einzelgespräche - Begleitung zum Arzt, zu Behörden etc. - Unterstützung im Zimmer, bei der Wäsche etc. - Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten Diese Maßnahmen ergeben sich aus dem Hilfeplan. Um Uhr findet die Übergabe mit dem Spätdienst statt. Am Nachmittag und Abend gibt es Gruppenangebote für die Bewohner. Diese Gruppen werden immer von zwei Mitarbeiterinnen gleichzeitig angeboten: - Hausgruppe (Unterstützung bei der Zimmer- und Wäschepflege) - Bewegungsgruppe - Kochgruppe - Bewohnerversammlung, Besprechung Für alle Gruppen bestehen Konzepte. Die Gruppen werden von den Gruppenleiterinnen vor- und nachbearbeitet. Der Verlauf der Gruppenarbeit wird regelmäßig in der Teamsitzung reflektiert. Zwischen und Uhr findet die Übergabe an die Nachtbereitschaft statt. Darüber hinaus gehört zu den Aufgaben der Sozialpädagoginnen die Verrichtung von Verwaltungstätigkeiten für die Vorbereitung der Aufnahme von neuen Bewohnern.

4 - 4 - Der Kläger ist der Auffassung, dass die von den drei Mitarbeiterinnen zu verrichtenden Aufgaben typische Tätigkeiten eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters darstellten und durch keinerlei Hervorhebungsmerkmale im Sinne der Entgeltgruppe S12 sich auszeichnen. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin T., geb. am xx.xx.xxxx, in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. 2. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin R., geb. am xx.xx.xxxx, in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 1 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. 3. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin W. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 5 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. Die MAV beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung lägen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S12 vor. Die Bewohner des Heimes seien psychisch erkrankt. Daran ändere auch nichts, wenn dieser Personenkreis zeitweise zu Ausbildungszwecken oder zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit außer Haus sei. Für die restliche Zeit müssten sie in dem Heim wegen ihrer Erkrankung betreut werden. Sie seien etwa vergleichbar mit der in Anmerkungen Nr. 11 zur Entgeltgruppe S12 genannten begleitenden Fürsorge für Heimbewohner. Nicht erwähnt sei die Tätigkeit in einer vollstationären Einrichtung für psy-

5 - 5 - chisch kranke Menschen. Die dort zu verrichtende Aufgabenstellung bewege sich aber auf der gleichen Stufe wie das konkret genannte Tätigkeitsbeispiel. Häufig lägen bei psychisch kranken Menschen auch Doppeldiagnosen vor. Die Erkrankung korrespondiere mit einer Suchtproblematik und/oder einer Suizidgefährdung. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus der Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz (MAVO) im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 33 MAVO Mainz. Danach bedarf der Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeitervertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach 33 Abs. 4 MAVO Mainz ersetzen lassen. Prozessual geht es dann um die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO, indem das Gericht die verweigerte Zustimmung ersetzen soll. Die Mitarbeitervertretung hat vorliegend aus tauglichen Gründen im Sinne von 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO die Zustimmung verweigert. Sie hat geltend gemacht, die beabsichtigten Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen T., R. und W. jeweils in die Entgeltgruppe S 11 sei nicht normgerecht, weil die von diesen Personen zu verrichtenden Tätigkeiten die qualifizierten Merkmale der Entgeltgruppe S 12 erfüllten. Damit gilt die Zustimmung nicht durch Zeitablauf als erteilt.

6 - 6 - Die von der beklagten MAV verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der drei Mitarbeiterinnen ist jedoch zu ersetzen, weil ihre Zustimmungsverweigerung im vorliegenden Verfahren unberechtigt war. Die zutreffende Entgeltstufe steht zwischen den Parteien außer Streit. Nach der Nr. I der Anlage 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR) richtet sich die Eingruppierung eines Mitarbeiters nach den Tätigkeitsmerkmalen der in Nr. (a) genannten Anlagen. Dabei ist der Mitarbeiter nach Nr. (b) dieser Bestimmung in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die Eingruppierung für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach der Anlage 33 - Anhang B. Danach sind soweit im vorliegenden Fall interessierend Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 11 eingruppiert. Diese allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sind ebenfalls in der Entgeltgruppe S 12 eingruppierungsrelevant, allerdings ist dort zusätzlich noch das qualifizierte Merkmal enthalten, dass die genannte Personengruppe schwierige Tätigkeiten zu verrichten hat. Allein durch dieses Qualifizierungsmerkmal unterscheiden sich die Entgeltgruppen S 11 und S 12. Der Normgeber hat in der Nr. 11 der Anmerkungen für die Entgeltgruppe S 12 beispielhaft konkrete Tätigkeitsbeispiele angeführt, in welchen Fällen ein Sozialpädagoge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten zu verrichten hat. Demnach sind schwierige Tätigkeiten z. B. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,

7 - 7 - d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9, f) schwierige Fachberatung, g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit, h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dementsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit. Die Verrichtung von sozialpädagogischen Aufgaben in einer Wohneinrichtung für psychisch kranke Erwachsene ist in den konkret genannten Tätigkeitsbeispielen nicht enthalten. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der betreffenden Mitarbeiterinnen auszufüllenden Arbeitsvorgänge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten darstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitsvorgang definiert als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten (vgl. etwa BAG, NZA 1996, 657). Die drei Mitarbeiterinnen werden als diplomierte Sozialpädagogin in der Wohneinrichtung für psychisch kranke Erwachsene im Haus E. eingesetzt. Diese Tätigkeiten bewegen sich im allgemeinen Aufgabenbereich einer Sozialpädagogin. Damit erfüllt ihre gesamte Tätigkeit im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang, so dass für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob sie einschlägige schwierige Tätigkeiten verrichten unter Berücksichtigung ihrer Gesamttätigkeiten auf den allgemeinen Oberbegriff zurückzugreifen ist, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat. Mit den konkreten Tätigkeitsbeispielen hat der Normgeber Maß und Richtung für die Ausle-

8 - 8 - gung des allgemeinen Begriffs der schwierigen Tätigkeiten vorgegeben (vgl. BAG, Urteil vom AZR 139/95, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29). Die in den Anmerkungen Nr. 11 bei der Vergütungsgruppe S 12 Nr. 1 angeführten speziellen Tätigkeitsbeispiele enthalten unterschiedlich strukturierte Gruppen. In der Gruppe der Buchstaben a) bis d) werden die Betreuer vor erhebliche Probleme gestellt, weil die Klientel besonders markante Störungen im Sozialverhalten, wie etwa Defizite im lebenspraktischen Bereich und Beziehungsstörungen und Antriebsarmut aufweisen. Die dort genannten Personengruppen weisen allgemeine Sozialisationsdefizite auf (vgl. BAG, Urteil vom AZR 495/94, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). So kann etwa einem Suchtmittelabhängigen bei der spezifischen Suchtberatung mit allgemeinen Ratschlägen für die Bewältigung seiner Krankheit nicht geholfen werden. HIV-Infizierte und an AIDS erkrankte Personen stellen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit dar. Bei den Heimbewohnern liegt in der Regel eine besondere Bindungslosigkeit, ein hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, einschlägige Erkrankungen vor, so dass hier weit gespannte gezielte individuelle Hilfestellungen, die eine besondere Breite und Tiefe von Fachkenntnissen voraussetzen, notwendig sind. Hinzu kommt, dass die Sozialarbeit in einem abgegrenzten Heimbereich deshalb gerade durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet ist (vgl. BAG, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 20). Die Störungen sind so tiefgehend bzw. vielschichtig, dass die Personen gerade in einem Heim untergebracht werden müssen. Die begleitende Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene trifft einen besonders problembelasteten Personenkreis, dem nicht nur Hilfe, sondern weitergehend Fürsorge zuteil werden muss. In die Situation der Inhaftierung kamen sie nicht freiwillig, sondern staatlicher Zwang beraubte sie ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit. Eine wertende Betrachtung der Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen T., R. und W. im Rahmen der von ihnen zu verrichtenden sozialpädagogischen Aufgaben lässt keinen Schluss zu, dass diese Tätigkeiten über das allgemeine Maß eines Sozialarbeiters derart hinaus gehen, dass die an sie gestell-

9 - 9 - ten Anforderungen mit den Anmerkungen 11 unter den Buchstaben a) bis d) genannten konkreten Tätigkeitsbeispielen auf einer Stufe angesiedelt werden können. Weder der Sachvortrag des Klägers noch der Sachvortrag der MAV, der nur einigermaßen konkret auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist, lässt den von der MAV vorliegend vertretenen rechtlichen Schluss zu. Schon die Ausgangsargumentation der MAV ist nicht zutreffend. Dem Normgeber musste bekannt gewesen sein, dass eine Tätigkeit als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge in einem Heim für psychisch kranke Menschen zu den allgemein zu verrichtenden Aufgaben eines Sozialpädagogen gehört, so dass dieses häufig anzutreffende Phänomen auch in den Tätigkeitsbeispielen der Anmerkungen Nr. 11 der Entgeltgruppe S12 aufgeführt worden wäre, hätte allein schon der Einsatz als Sozialpädagoge in einem Heim dem Willen des Gesetzgebers zur Einstufung in die Entgeltgruppe 12 entsprochen. Allein der Umgang mit psychisch kranken Menschen rechtfertigt schon gar nicht die von der MAV vorgenommen Heraushebung. Es gehört gerade zu den typischen Tätigkeiten eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, mit Menschen mit psychischen Störungen umzugehen und auch ihnen in ihrer sozialen Lage zu helfen und ihnen beizustehen. Dass bei diesem gestörten Personenkreis häufig Doppeldiagnosen vorliegen, ist keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein allgemeines Phänomen, das auch in keiner Weise in den Tätigkeitsbeispielen seinen Ausdruck gefunden hat. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, was noch gegen die Rechtsauffassung der Beklagten spricht, dass der Bewohnerkreis des Hauses E. immerhin noch im Stande ist, tagsüber das Heim zu verlassen, um eine externen Ausbildung bzw. Tätigkeit zu verrichten bzw. zu absolvieren. Wieso gerade bei diesem Personenkreis schwierige sozialpädagogische Anforderungen erforderlich sein sollen, ist noch nicht einmal ansatzweise den allgemeinen Ausführungen der MAV zu entnehmen. Im Streitfalle ist auch nicht das konkrete Tätigkeitsbeispiel der Anmerkung Nr. 11 zur Entgeltgruppe S12 Buchstabe c) die begleitende Fürsorge für Heimbewohner erfüllt. Zwar werden die drei Mitarbeiterinnen in einem Heim in diesem Sinne eingesetzt, weil das Gesetz bezüglich des Heimbegriffs keine näheren Merkmale enthält. Allein die Tätigkeit in einem

10 Heim reicht aber für die höhere Einstufung noch nicht. In diesem Zusammenhang ist vom Sozialpädagogen nicht nur eine allgemeine Betreuung, sondern eine individuelle begleitende Fürsorge, also eine besonders personenbezogene und im speziellen Einzelfall für das Wohl des Heimbewohners intensive Form der Zuwendung gefordert. Als Bezugsperson begleiten sie die betroffenen Menschen im Alltag, intervenieren in Krisensituationen und motivieren zur Eigeninitiative (Zetl, ZMV 2013, 249). Eine solch individuell intensivierte Form der Begleitung und Betreuung eines Heimbewohners ist vorliegend bei den Bewohnern des Hauses E. durch die drei fraglichen Mitarbeiterinnen nach dem Sachvortrag der Parteien nicht gegeben. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Eine Entscheidung über die Kostentragung war entbehrlich, weil vorliegend nicht erkennbar ist, dass ein Kostenausgleich stattzufinden hat. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von 47 Abs. 2 KAGO nicht erfüllt sind. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde i. S. v. 48 KAGO wird hingewiesen. gez. S. gez. G. gez. W.

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