ÖH-Arbeit leicht gemacht

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1 facebook.com/bundesoeh ÖH-Arbeit leicht gemacht Eine Broschüre der Österreichischen HochschülerInnenschaft Stand: 1. Oktober 2014

2 ÖH-Wahl 2015 UNI Vertretung Studien Vertretung FH Vertretung PH Vertretung Bundes Vertretung Privat-UNI Vertretung >> 1 Termin für alle Studierenden >> 3 Stimmzettel >> 1 Vertretung für alle Studierenden

3 ÖH-Arbeit leicht gemacht Infos und mehr für Studierendenvertreter_innen 1. Oktober

4 Inhalt 1. VORWORT & EINLEITUNG - WAS IST DIE ÖH WAS IST DIE ÖH? ÖH-Bundesvertretung ÖH an den Bildungseinrichtungen AUFGABEN UND TÄTIGKEITEN DER ÖH Aufgaben der ÖH-Bundesvertretung Aufgaben der Hochschulvertretungen Aufgaben der Organe 15 (2) Aufgaben der Studienvertretungen Aufgaben der Nicht-Körperschaften RECHTE UND PFLICHTEN DER ÖH Einführung Satzung Rechte der Studierendenvertretung Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreter_innen Aufsicht und Kontrolle WIRTSCHAFTLICHE GEBARUNG Grundsätze Zeichnungsberechtigung Wirtschaftsbetriebe Jahresabschluss 058

5 Inhaltsverzeichnis 7. ÖH-WAHLEN Zeitpunkt Briefwahl Wahladministrationssystem Wahlberechtigte Wahlkommissionen ÖH AN PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN Einleitung Gesetze und Richtlinien Organisation der Pädagogischen Hochschulen ÖH AN UNIVERSITÄTEN Aufteilung in ÖH - UV/FV/StV Universitätsgremien - Rektorat/ Senat/ Unirat/weitere Gremien Gremien und Kollegialorgane Wichtige Dokumente ÖH AN FACHHOCHSCHULEN Geschichte der Fachhochschulvertretungen Rechtlicher Rahmen FH mikro FH makro ANHÄNGE 121

6 Liebe Kollegin, lieber Kollege! Diese Broschüre soll dir einen ersten Überblick über das neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz sowie über die ÖH generell bieten. Im ersten Teil wird die Struktur der ÖH auf den verschiedensten Ebenen und in den verschiedenen Hochschulsektoren erläutert. Wesentlich für unsere Arbeit als Studierendenvertreter_innen ist die gesetzliche Definition unsere Aufgaben auf den unterschiedlichen Ebenen, auf die im zweiten Teil eingegangen wird. Es wird außerdem ein Fokus auf die Rechte und Pflichten der ÖH gelegt und die Regeln zur wirtschaftlichen Gebarung werden im Detail erläutert. Darüber hinaus soll diese Broschüre einen Überblick über die bevorstehenden ÖH-Wahlen verschaffen. In einem letzten Teil wird auf die Spezifika der Vertretungsarbeit in den einzelnen Hochschulsektoren in denen diese bereits gesetzlich verankert ist eingegangen. Nachdem das HSG 2014 noch viele weitere Änderungen mit sich bringt (wie etwa eine neue Satzung der ÖH-Bundesvertretung oder eine neue Wahlordnung die HSWO) und Vertretungsstrukturen an einzelnen Sektoren insbesondere jene der Privatuniversitäten erst in die ÖH eingegliedert werden, wird diese Broschüre laufend an die Neuerungen aktualisiert und spätestens im Jänner 2015 neu aufgelegt. Wir hoffen, dass wir euch mit dieser Broschüre einen Überblick über die ÖH und unser neues Gesetz verschaffen können. Das Redaktionsteam.

7 Vorwörter V.l.n.r.: Florian, Julia, Bernhard, Viktoria Liebe Kollegin, lieber Kollege! Mit dem HSG 2014 haben wir gemeinsam ÖH-Geschichte geschrieben. Nach einem Jahrzehnt können im Mai 2015 alle Studierenden in Österreich die ÖH-Bundesvertretung wieder direkt wählen. Wir haben es geschafft, wieder mehr Demokratie in die ÖH-Wahl zu bringen. Das neue ÖH-Gesetz bringt aber nicht nur direkte Mitbestimmung auf der höchsten ÖH-Vertretungsebene. Auch die Privatuniversitäten werden endlich wieder in die ÖH aufgenommen. Des weiteren bringt die Novelle eine Stärkung der Vertretungsstrukturen an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit sich. Durch die Aufwertung zu eigenen Körperschaften wird dem Großteil der Hochschulvertretungen eigenverantwortliches Handeln ermöglicht. Unser Ziel ist weiterhin die Schaffung einer wirklich homogenen Vertretungsstruktur für alle Studierenden. Ein wesentlicher Erfolg des HSG 2014 ist außerdem die Schaffung des passiven Wahlrechtes für Drittstaatsstudierende. Alle Studierenden in Österreich können also bei den kommenden ÖH-Wahlen wählen und selbst gewählt werden unabhängig von der Staatsbürger_innenschaft. Das neue ÖH-Gesetz stellt uns Studierendenvertreter_innen natürlich auch vor ganz neue Herausforderungen. Diese Broschüre soll einen ersten Überblick über die wesentlichen Punkte des neuen Gesetzes im Speziellen sowie über die ÖH im Allgemeinen schaffen. Viel Freude beim Lesen und weiterhin viel Erfolg und Spaß bei der Vertretungsarbeit. Florian Kraushofer, Julia Freidl, Bernhard Lahner, Viktoria Spielmann Euer Vorsitzteam der ÖH-Bundesvertretung

8 1. 1Kapitel Einleitung Die Österreichische HochschülerInnenschaft ist die gesetzliche Interessenvertretung aller Studierenden in Österreich, also an Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Privatuniversitäten und Universitäten. Seit 1945 sind Studierende auf allen Ebenen der Hochschulen und gegenüber öffentlichen Institutionen vertreten: Studierendenvertreter_innen haben gesetzlich verankerte Rechte, Pflichten und Strukturen, die ihnen Möglichkeiten zur Mitbestimmung garantieren. Kaum ein anderer Staat hat die Mitspracherechte der Studierenden so stark verankert wie Österreich in seiner sozialpartnerschaftlichen Tradition. In vielen Staaten Europas sind die Vertretungen der Studierenden in kleinere und größere Vereinigungen gespalten, deren Mitglieder einzelne Hochschulen oder Studierende sind. Nur selten gibt es eine gesetzliche Verankerung und damit ein Anrecht, in Gremien und Entscheidungsprozesse miteinbezogen zu werden. Durch teils geringe Mitgliederzahlen und Konkurrenz mit anderen Vertretungen sind diese Vertretungsorganisationen oft nur eingeschränkt handlungsfähig und verfügen oft über wenig Budget und Infrastruktur. Die gesetzliche Verankerung im HSG (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz) und die damit verbundenen Ressourcen durch Ministerien, Hochschulen und die Beiträge der Studierenden machen die ÖH im Gegensatz dazu stark. Geschichte der ÖH Die Österreichische HochschülerInnenschaft wurde nach der Befreiung vom Nationalsozialismus 1945 gegründet. Die ersten Wahlen fanden 1946 statt. Im Vergleich zum hohen Alter der ersten Universität der Uni Wien ist das reichlich spät. Diese wurde bereits 1365 gegründet jahrhundertelang blieb sie ohne studentische Mitbestimmung. Seit 1950 ist die ÖH eine gesetzlich verankerte öffentliche Institution, 1973 wurden im HSG 73 die Studienrichtungs-

9 Einleitung vertretungen als gewählte Ebenen der ÖH hinzugefügt und die bundesweite direkte Wahl der ÖH eingeführt. Während der universitären Demokratisierungsbestrebungen in den 1970er Jahren wurden außerdem die Mitbestimmungsrechte der ÖH 1975 erweitert. Dieser Trend drehte sich leider mit den Universitäts(organisations)gesetzen UOG 1993 und UG 2002 wieder um: Die Universität wurde mehr und mehr zum hierarchischen Unternehmen umgebaut und die Mitbestimmung von Studierenden und Lehrenden gegen deren lauten Protest marginalisiert. Das bis 30. September 2014 noch gültige HSG 1998 hat diese Bewegungen mitgemacht. Bereits im ursprünglichen Gesetzesentwurf war die Eingliederung der Fachhochschulen in die ÖH vorgesehen, es dauerte aber bis 2007 bis diese langjährige Forderung der ÖH tatsächlich umgesetzt wurde. Unter der schwarz-blauen Regierung wurde 2004 die Direktwahl von Bundesvertretung und Fakultätsvertretungen (Organe gem. 12 (2) HSG 98) abgeschafft und ein indirektes Delegiertenwahlsystem eingeführt. Von da an wogen Stimmen von kleineren Hochschulen in der Bundesvertretung mehr als jene von großen. Gleichzeitig wuchs die Bundesvertretung mit der Studierendenanzahl von anfangs 80 auf fast 100 Mandatar_innen in der Periode 14/15 ständig an. Im Jahr 2014 folgten dann im Rahmen der Einführung des HSG 2014, das Gegenstand dieser Broschüre ist, weitere Erfolge: Die ÖH verhandelte sowohl die Wiedereinführung der Direktwahl für die Bundesvertretung, das passive Wahlrecht für Drittstaatsangehörige, die Eingliederung der Privatuniversitäten in ÖH-Strukturen und viele weitere wichtige Punkte mit der Gesetzgebung aus

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11 Was ist die ÖH?

12 Mitglieder der ÖH Alle Studierenden sind Mitglieder der ÖH, es wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern unterschieden. Ordentliche Mitglieder (lt. 1 (3) HSG 2014) sind: an Fachhochschulen - alle ordentlichen Studierenden gem. 4 (2), erster Satz, FHStG (Fachhochschul-Studiengesetz) - alle Studierenden, die gem. 4 (2) FHStG, zu außerordentlichen Studien zugelassen sind an Pädagogischen Hochschulen - Studierende, die zu Bachelor- oder Masterstudien zugelassen sind - Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gem. 39 HG (Hochschulgesetz) mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind an Privatuniversitäten - Studierende von Studien (ausgenommen von Universitäts- lehrgängen), die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privatuniversität zugelassen sind - Studierende von Universitätslehrgängen gem. 3 (2) PUG (Privatuniversitätengesetz) an der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Uni Krems) - Studierende von PhD -Studien oder Universitätslehrgängen gem. 5 (1) des DUK-Gesetz 2004 an Universitäten - alle ordentlichen Studierenden gem. 51 (2) Z 15 UG, welche gem. 63 UG zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind oder gem. 62 ein solches zur Fortsetzung gemeldet haben - alle außerordentlichen Studierenden gem. 51 (2) Z 22 UG Alle anderen Studierenden an den genannten Hochschulen sind außerordentliche Mitglieder der ÖH.

13 Was ist die ÖH? Ordentliche Mitglieder der ÖH müssen im Zuge der Zulassung zu einem Studium oder der Meldung zur Fortsetzung des Studiums am Anfang des Semesters den Studierendenbeitrag, also den ÖH-Beitrag, bezahlen. Zusätzlich dazu kann ein Sonderbeitrag eingehoben werden, wie etwa der Sonderbeitrag für die Unfall- und Haftpflichtversicherung aller ÖH-Mitglieder, abgeschlossen durch die Bundesvertretung. Alle ordentlichen Mitglieder der ÖH können ihre Vertretung wählen, mehr dazu findest du im entsprechenden Kapitel dieser Broschüre. Die Mitgliedschaft in der ÖH sowie aktive und passive Wahlberechtigung sind unabhängig von der Staatszugehörigkeit. Struktur der ÖH Die Österreichische HochschülerInnenschaft und die HochschülerInnenschaften an den Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der betreffenden Bundesgesetze (HSG) selbst. Der Zweck der Österreichischen HochschülerInnenschaft und der HochschülerInnenschaften an den Hochschulen ist es laut Gesetz, die Interessen ihrer Mitglieder also aller Studierenden respektive der Studierenden der jeweiligen Hochschule zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Daraus entstehen auf den unterschiedlichen Ebenen und Strukturen der ÖH verschiedene Aufgaben und Rechte, die im Kapitel 1.4 AUFGABEN DER ÖH dargelegt werden (siehe Darstellung auf Seite 16 GRAPHIK ÖH STRUKTUREN ). Die Eigenkontrolle der ÖH wird durch eine Gewaltentrennung erreicht. Diese unterscheidet zwischen einer Exekutive dem Vorsitz, bestehend aus der bzw. dem Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner Stellvertreter_innen, die aus der Mitte aller Mandatar_innen des jeweiligen Organes gewählt werden, sowie den Referent_innen und Kontrollinstanzen und -gremien wie den Sitzungen und Ausschüssen des jeweiligen Organs, in denen die Mitglieder der Exekutive gewählt werden, über ihre Tätigkeiten und Vorhaben berichten und deren Mitglieder bestimmte Rechte zur Einsicht in die Unterlagen haben

14 2. 1Kapitel ÖH-Bundesvertretung Die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) Im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch zum Teil in dieser Broschüre bezeichnet ÖH oft entweder die Gesamtheit aller Organe und der darin tätigen Personen oder auch nur einzelne, unterschiedliche Organe. So bezeichnen sich einige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie Hochschulvertretungen in der Kurzform als ÖH mit Kürzel, etwa ÖH BOKU, ÖH PH Wien oder ÖH Salzburg. Juristisch gesehen gibt es allerdings nur eine Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH), die aus der Bundesvertretung der Studierenden (ÖH-BV, BV) und der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH) besteht. Dieses Kapitel bezieht sich nun explizit auf diese. Bundesvertretung der Studierenden (BV) - 6 HSG 2014 Die Bundesvertretung der Studierenden (BV) ist neben der Wahlkommission der ÖH das eingerichtete Organ der ÖH. Die BV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse der BV benötigen mindestens die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit dem 1. Juli nach der Wahl und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Mitglieder der BV sind 55 Mandatar_innen gemäß 35a mit Stimmrecht Die Referent_innen der BV mit beratender Stimme und Antragsrecht in den Angelegenheiten ihres Referates Die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht. Die BV hat mit einem Beschluss, der eine Zweidrittelmehrheit erfordert, eine Satzung zu beschließen, die bestimmte Dinge regeln muss. Mehr zum Thema Satzung befindet sich im Kapitel RECHTLICHES SATZUNG auf Seite 39. Die Bundesvertretung hat aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertrete_innen zu wählen. Des Weiteren werden Referent_innen durch die BV gewählt.

15 Was ist die ÖH? Übergang von HSG 1998 zu HSG 2014 Eine große Anzahl der Regelungen des HSG 2014 tritt erst im Zuge der nächsten Wahl im Jahr 2015 in Kraft. Derzeit (Stand Oktober 2014) besteht die BV aus 100 Mandatar_innen, wobei durch die indirekte Beschickung verhältnismäßig die Stimmen von Studierenden kleinerer Hochschulen mehr Einfluss haben. Die Mandatar_innen wurden von den Hochschulvertretungen in die BV entsendet und hatten sich zu Klubs zusammenzuschließen. Aufgrund des neuen Listenwahlrechts ist dies ab 2015 nicht mehr nötig. Die ÖH als Exekutive Die Bundesvertretung wählt ein Vorsitzteam sowie die Referent_innen der Exekutive. Aufgrund des Listenwahlrechts bzw. der Klubzusammenschlüsse ist es zur Mehrheitsfindung nötig, unter den Listen bzw. Klubs eine Koalition zu bilden. Hat sich eine Mehrheit gefunden, kann diese die Exekutive (Vorsitz, Referent_innen) bestimmen. Anzahl und Beschreibung der Referate sind in der Satzung zu regeln, mit der Maßgabe, dass je ein Referat für Bildungspolitik, Sozialpolitik sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten ( Wirtschaftsreferat, Finanzreferat ) einzurichten ist. Die Exekutive kann bei der Bewältigung ihrer Aufgaben von ehrenamtlichen Sachbearbeiter_innen sowie von Angestellten unterstützt werden. Die_der Vorsitzende der ÖH und ihre_seine Stellvertreter_innen Das HSG 2014 regelt im 35 die Aufgaben der_des Vorsitzenden und der Stellvertreter_innen. Sie haben für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Fällen ist die_der Vorsitzende alleine entscheidungsbefugt welche Fälle als dringlich zu sehen sind, kommt auf die Situation an, beispielsweise zählt dazu das Abschließen eines Rechtsgeschäftes, bei dem eine rechtzeitige Einberufung einer Sitzung des Organes nicht möglich wäre. Die_der Vorsitzende kann genau bestimmte Teile seiner Aufgaben an ihre_seine Stellvertreter_innen übertragen. Sollte die_der Vorsitzende verhindert sein, so wird sie_er durch ihre_seine erste Stellvertreter_in vertreten, sollte diese_r verhindert sein, dann wird sie_er durch die_den zweite_n Stellvertreter_in vertreten

16 DIE ÖH Feministische Angelegenheiten Pädagogische Angelegenheiten Fachhochschul Angelegenheiten Studien- und Maturant_innenberatung Tutoriumsprojekt Wirtschaftliche Angelegenheiten Bildungspolitik Referat für Vorsitz Exekutive Öffentlichkeitsarbeit Referat für Menschenrechte & Gesellschaftspolitik Ausländische Studierende Sozialpolitik Internationale Angelegenheiten Bundesvertretung ÖHBundes (55 Mandatar_innen) vertretung 6 Ausschüsse der Bundesvertretung FH Vertretungen Uni Vertretungen PH Vertretungen Privat- Uni Vertretungen

17 Wahlkommission der Österreichischen HochschülerInnenschaft Die Wahlkommission der ÖH ist für den Ablauf der ÖH-Wahl sowie für die korrekten Abläufe von Beschickungen aus Ausschüssen, Nominierungen von Personen und andere organisatorische Tätigkeiten zuständig. Mehr hierzu findest du im Kapitel ÖH-WAHL auf Seite Vorsitzendenkonferenz(en) Die_der Vorsitzende der BV sowie die Vorsitzenden des jeweiligen Hochschulsektors bilden je einen Ausschuss, der der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Hochschulvertretungen dient.

18 2. 2Kapitel Was ist die ÖH? ÖH an Bildungseinrichtungen Dieser Abschnitt setzt sich mit der Vertretungsstruktur an den einzelnen Hochschulen auseinander. Bis zur ÖH-Wahl 2015 unterscheiden sich die Strukturen an Pädagogischen Hochschulen sowie Fachhochschulen stark von denen an Universitäten. Mit dem HSG 2014 wurden die Strukturen aneinander angeglichen. Dieser Abschnitt setzt sich dabei vor allem mit den Strukturen laut HSG 2014 auseinander. Das HSG 2014 unterscheidet zwischen Hochschüler_innenschaften (also Körperschaften öffentlichen Recht, allen Universitäten sowie FHs, PHs und PUs mit mehr als Studierenden) sowie Hochschulvertretungen, Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschüler_innenschaften eingerichtet sind (Vertretungseinrichtung an FHs, PHs und PUs mit weniger als Studierenden). Da auch mit dem HSG 2014 noch immer Unterschiede in der Einrichtung der Hochschulvertretungen bzw. vor allem der Hochschulen selbst präsent sind, wird in den entsprechenden Kapiteln auf die Eigenheiten eingegangen. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften An der jeweiligen Bildungseinrichtung ist eine Hochschüler_innenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts zur Vertretung der ordentlichen und außerordentlichen Studierenden der Bildungseinrichtung eingerichtet (an Universitäten sowie FHs, PHs und PUs mit über Studierenden). Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit dem 1. Juli nach der Wahl und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Folgende Organe sind per Gesetz an den Bildungseinrichtungen eingerichtet: die Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen die Fachhochschulvertretung der Studierenden an Fachhochschulen die Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an Privatuniversitäten

19 Kapitel 2. 2 die Studienvertretungen die Wahlkommissionen Organe lt. 15 (2) beispielsweise Fakultätsvertretungen, diese sind im Rahmen der Satzung einzurichten. Im Folgenden werden die für die Hochschule zuständigen Vertretungsorgane unter dem Begriff Hochschulvertretung zusammengefasst und gemeinsam geführt. Es kann also grundsätzlich zwischen den drei Ebenen Hochschule Fakultät/Fachbereich Studium unterschieden werden. Hochschulvertretung lt. 16 HSG Die Hochschulvertretung der Hochschüler_ innenschaften (allgemein HV, im speziellen UV, FHV, PHV, PUV) ist neben der Wahlkommission und den Studienvertretungen das fix eingerichtete Organ der HochschülerInnenschaft der jeweiligen Hochschule. Die HV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse der HV benötigen mindestens die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder der HV sind Mandatar_innen mit Stimmrecht (9 bei bis zu Wahlberechtigten, 11 bei bis zu , 13 bei bis zu , 15 bei bis zu , 17 bei bis zu , 19 bei bis zu , 21 bei bis zu , 23 bei bis zu , 25 bei bis zu und 27 bei über Wahlberechtigten Referent_innen der HV mit beratender Stimme und Antragsrecht in den Angelegenheiten ihres Referates die Vorsitzenden der Organe lt. 15 (2) mit beratender Stimme und Antragsrecht sowie die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht. Die HV hat mit einer Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, diese muss unterschiedliche Dinge festlegen. Details befinden sich im Kapitel Satzung. Die Hochschulvertretung hat aus ihrer Mitte eine_n Vorsitzende_n sowie zwei Stellvertreter_innen zu wählen. Des Weiteren werden Referent_innen durch die HV gewählt

20 Die Hochschulvertretung als Exekutive Wie im obigen Kapitel erwähnt, wählt die HV ein Vorsitzteam sowie die Referent_innen der Exekutive. Die ÖH als Exekutive besteht aus einem Vorsitzteam (Vorsitzende_r und zwei Stellvertreter_innen) sowie aus den per Satzung eingerichteten Referaten. Das HSG schreibt vor, dass zumindest die Referate für Bildungspolitik, wirtschaftliche Angelegenheiten und Soziales eingerichtet werden müssen, jede Hochschulvertretung kann sich selbst per Satzung zusätzliche Referate schaffen. Die Referate bestehen dabei jeweils aus einer_m Referent_in und einer unterschiedlichen Zahl an Sachbearbeiter_innen, die sich nach der Größe der Aufgabenbereiche richtet. Für die weitere Abwicklung ihrer Aufgaben können Hochschulvertretungen zusätzlich Personen anstellen (beispielsweise für die Abwicklung der Buchhaltung). Im Rahmen ihrer Vertretungsarbeit sind die Referate und das Vorsitzteam unter anderem für die Koordination von Beratungsangeboten, Personalmanagement, die Gestaltung von zahlreichen Projekten und die Verwaltung und Erstellung des Budgets zuständig.

21 Kapitel 2. 2 Die Studienvertretungen lt. 19 HSG Für jedes Studium von ordentlichen Studierenden ist eine Studienvertretung (StV) einzurichten, diese besteht entweder aus drei (Studien bis zu 400 Studierenden) oder aus fünf Mandatar_innen (Studien mit mehr als 400 Studierenden). Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine StV für mehrere Studien zuständig ist, beispielsweise ist es an vielen Hochschulen üblich, dass eine StV für einen Bachelor und alle konsekutiven (darauf folgenden) Masterstudien eingerichtet ist. Solche Zusammenlegungen benötigen einen Beschluss in der Hochschulvertretung mit Zweidrittelmehrheit. Umstellungen von Studienplänen, Anrechnungsproblemen und ähnlichen direkt studienbezogenen Problemen. Oft haben die Studienvertretungen Kontakte zu fast allen Lehrenden des Studiums und können daher bei vielen Problemen helfen. Zusätzlich können für Lehrgänge Studienvertretungen eingerichtet werden. Sollte die Zahl der Mandatar_innen der Studienvertretung im Laufe einer Periode unter die Hälfte der zu vergebenden Mandate sinken, so endet die Funktionsperiode des ganzen Organs und die jeweils nächste Ebene (wenn eingerichtet Organe nach 15 (2), wenn nicht dann die HV selbst) hat die Aufgaben und das Budget zu übernehmen Achtung: Ein Beschluss der HV auf Zusammenlegung einzelner Studienvertretungen, kann aufgrund eines schriftlichen Antrags von 15% der Wahlberechtigten innerhalb eines Monats aufgehoben werden. Die Studienvertretung ist die direkte Anlaufstelle für alle während des Studiums auftretenden Probleme, beispielsweise bei Vertretungseinrichtung nach 15 (2) Die Vertretungseinrichtungen nach 15 (2) sind vor allem für größere Hochschulen mit Studien, die mehrere Fachbereiche umfassen, spannend. Diese Einrichtungen können lt. Satzung eingerichtet werden und es werden Mandatar_innen von den Studienvertretungen entsendet. Beispielsweise sind sie dann für eine ganze Fakultät/ Organisationseinheit zuständig und nicht

22 nur für eine Studienrichtung. Wenn solche Organe eingerichtet sind, dann sind sie in der Hochschulvertretung antragsberechtigt. Sie bestehen aus 5 Mandatar_innen bei bis zu Wahlberechtigten, 7 bei bis zu 3.000, 9 bei bis zu und 11 bei mehr als Wahlberechtigten Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist Dieser Abschnitt setzt sich mit der Vertretungsstruktur auf den FHs, PHs und PUs auseinander, an denen weniger als Personen studieren. Das HSG 2014 legt für diese Hochschulen eine Struktur fest, die ähnlich der HochschülerInnenschaften ist, jedoch sind diese Vertretungskörper keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Diese Vertretungen müssen daher zum Abschluss von Rechtsgeschäften Vereinbarungen mit Körperschaften, etwa der ÖH selbst, eingehen. Dies ist dem Fakt geschuldet, dass sie ansonsten eine eigene Buchhaltung machen müssten.

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25 Aufgaben und Tätigkeiten

26 Die ÖH und die lokalen Vertretungen sind die gesetzlich eingerichtete Vertretung der Studierenden an österreichischen Hochschulen. Als Teil der ÖH bist du also grundsätzlich für die Studierenden da. Die in Kapitel 2 geschilderten Ebenen der ÖH verdeutlichen deine Aufgabenbereiche je nach der Einrichtung, der du angehörst du bist also entweder für alle Studierenden auf Bundesebene da, für die Studierenden an deiner Hochschule oder aber für die Studierenden deines Studiums. Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass du mehrere Funktionen auf einmal ausübst und es ist nicht unüblich, dass ebenenübergreifend gearbeitet wird. studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder obliegt. Die Formulierung als allgemeine Interessen ermöglicht dir als Vertretung der Studierenden, den Fokus also nicht nur auf Studienbezogenes, sondern auch auf weitere Themenfelder zu richten, um so beispielsweise die Anliegen von Mitgliedern aus Randgruppen in den Fokus zu nehmen. Bevor zu den einzelnen Aufgabenbereichen der jeweiligen Struktur übergegangen wird, wird kurz auf ein ganz wichtiges Detail eingegangen: Die Paragraphen 4, 12, 18, 20 und 23 des HSG regeln die Aufgaben der verschiedenen Vertretungseinrichtungen. Eine der zentralen Formulierungen von 4, 12 und 23 ist, dass der Vertretungseinrichtung die Vertretung der allgemeinen und

27 3. Kapitel 1 Aufgaben der ÖH Aufgaben der ÖH-Bundesvertretung Aufgaben der ÖH - 4 und 11 HSG Die ÖH vertritt alle Studierenden Österreichs, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Alter oder Studienrichtung. Aufgrund ihres bundesweiten Auftrags ist die ÖH daher die direkte Vertretung gegenüber staatlichen Einrichtungen und Behörden, beispielsweise den zuständigen Ministerien, und hat das Recht Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, zu begutachten. Des Weiteren obliegt ihr die Vertretung in Angelegenheiten, die nicht nur eine Bildungseinrichtung betreffen. Dazu gehört beispielsweise die Abwicklung der Mensensubvention und die österreichweite Beratung bei der Studienwahl. Zusätzlich zu den österreichischen Gremien ist die ÖH auch Teil der europäischen Studierendenvertretung (European Students Union, ESU). In 11 findet sich auch die Definition der Aufgaben der Bundesvertretung: Vertretung und Förderung der Interessen der Mitglieder sofern sie über den Wirkungsbereich einer Hochschulvertretung hinausgehen und diese von ihr nicht wahrgenommen werden Einhebung der Studierendenbeiträge Beschlussfassung über den eigenen Jahresvoranschlag und Jahresabschluss Verfügung über das eigene Budget Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen Beschlussfassung über die Koordinierung von Projekten Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreter_innen Abgabe von Stellungnahmen Beratung von Studienwerber_innen sowie der Studierenden

28 Zusätzlich dazu können der ÖH von einzelnen Hochschulvertretungen auch Aufgaben übertragen werden. In der Realität sieht das also so aus, dass sich die ÖH sowohl um die studienbezogenen als auch die allgemeinen Interessen der Studierenden kümmert. Dies umfasst unterschiedliche Aufgaben von unterschiedlicher Komplexität, die durch die Referate abgewickelt werden Wichtige Projekte der derzeitigen Exekutive sind beispielsweise (Stand Oktober 2014) das Forum Studierendenvertretung (Seminar für mehr als 150 Studierendenvertreter_innen), Beratung (studienrechtlich, soziales, für Drittstaatsangehörige, für Studienwerber_innen), Frauenideenfabrik, Vertragscheck, SMS-Erinnerungsservice, Gütesiegel Prakikum, Schwarzes Brett, Studieren Probieren, Organisation der Wahlen, Qualitätssicherungspool und viele mehr. Im Bereich der allgemeinpolitischen Projekte setzt sich die ÖH für die Förderung von Randgruppen und Gleichberechtigung ein.

29 3. Kapitel 2 Aufgaben der ÖH Aufgaben der Hochschulvertretungen Aufgaben der Hochschüler- Innenschaften - 12 und 17 Der jeweiligen HochschülerInnenschaft gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an der jeweiligen Bildungseinrichtung an. Sie vertritt die Studierenden gegenüber den hochschulischen Behörden und Organen (beispielsweise Rektorat). Die Aufgaben sind näher in 17 HSG definiert: Vertretung und Förderung der Interessen der Mitglieder Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und Jahresabschluss Verfügung über das Budget Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen Abgabe von Stellungnahmen Beratung von Studienwerber_innen sowie der Studie renden Entsendung von Studierendenvertreter_innen in hochschulische Gremien Zusätzlich finden sich noch weitere Regelungen und Aufgaben, die je nach Hochschulsektor unterschiedlich sind. Diese findest du in den jeweiligen Kapiteln. Jede HochschülerInnenschaft entscheidet de facto für sich selbst, wie sie im Rahmen der Einrichtung von Referaten und ihres Budgets, die Studierenden ihrer Bildungseinrichtung vertritt. Auch hier ist wieder zu sagen, dass der Fokus je nach Bedarf der Studierenden auf jeder Hochschulvertretung unterschiedlich liegen kann. Die Hochschulvertretung ist besonders wichtig für Studierende in Belangen des täglichen Studierendendaseins, wirkt sie doch direkt über die Entsendung von Personen in hochschulische Leitungsgremien an der Gesaltung des Studienalltags mit. Immer wichtiger werden Tätigkeiten der Beratung, beispielsweise bezüglich der Studienwahl. Eine wichtige Rolle in der Aufgabenbewältigung der Hochschüler_innenschaft kommt hierbei den Referaten zu. Das Vorsitzteam überträgt ihnen viele verschiedene Aufgaben. Wie diese Aufgabenaufteilung funktioniert, ist meistens in der Satzung oder informell geregelt

30 3. Kapitel 3 Aufgaben der Organe laut 15 (2) Sollten Organe nach 15 (2) an deiner Hochschule eingerichtet sein, so übernehmen sie unterschiedliche Aufgaben. Die Vorsitzenden dieser Organe sind dann in der Sitzung der HV berechtigt, Anträge zu stellen. Die weiteren Aufgaben sind wie folgt definiert: Vertretung der Interessen der Studierenden und ihre Förderung in ihrem Wirkungsbereich Verfügung über das zugewiesene Budget Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen Die Studierenden im Wirkungsbereich sind hierbei alle Studierenden von ordentlichen Studien, denen die untergeordneten Studienvertretungen zugewiesen sind. Die Organe laut 15 (2) haben daher grundsätzlich koordinative Aufgaben, jedoch gibt es hier größere Unterschiede in den Tätigkeiten je nach Hochschule.

31 3. Kapitel 4 Aufgaben der ÖH Aufgaben der Studierendenvertretung Für jedes ordentliche Studium muss eine Studienvertretung eingerichtet werden, jedoch ist auch ein Zusammenschluss möglich (siehe Kapitel 2). Die Vorsitzenden der Studienvertretung sind in der Sitzung der HV berechtigt, Anträge zu stellen. Die weiteren Aufgaben sind wie folgt definiert: Vertretung der Interessen der Studierenden und ihre Förderung in ihrem Wirkungsbereich Nominierung von Studierendenvertreter_innen in Kommissionen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen der Hochschule Verfügung über das zugewiesene Budget Abgabe von Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen Beratung der Studienwerber_innen und der Studierenden Gemeinsam haben jedoch alle StVen, dass sie die erste Anlaufstelle für Probleme im Studium selbst sind, da sie sehr oft gute Kontakte zu Lehrenden und für die Studienrichtung verantwortlichen Organen pflegen. Sie sind des Weiteren sehr oft stark in die Curricularentwicklung eingebunden. An vielen Hochschulen ist es auch üblich, dass die StVen autonom Erstsemestrigentutorien organisieren, um ein Beratungs- und Betreuungsangebot anzubieten, dass den Bedingungen des Studiums gerecht wird Die Studierenden im Wirkungsbereich sind hierbei alle Studierenden von ordentlichen Studien, die der Studienvertretung zugewiesen sind. Auf den unterschiedlichen Hochschulen nehmen die Studienvertretungen ihre Aufgaben unterschiedlich war.

32 3. Kapitel 4 Aufgaben der Nicht-Körperschaften Der jeweiligen HV gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder der jeweiligen Bildungseinrichtung an. Sie vertritt die Studierenden gegenüber den hochschulischen Behörden und Organen (beispielsweise Rektorat). Die Aufgaben sind näher in 17 HSG definiert: Vertretung und Förderung der Interessen der Mitglieder Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der BV zugewiesene Budget gemeinsam mit dem_der zuständigen Wirtschaftsreferent_in Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreter_innen in Organe und Kommissionen der Hochschule Abgabe von Stellungnahmen Beratung von Studienwerber_innen sowie der Studie renden Zusätzlich finden sich noch weitere Regelungen und Aufgaben, die je nach Hochschulsektor unterschiedlich sind. Diese findest du in den jeweiligen Kapiteln. Jede Hochschulvertretung entscheidet also de facto für sich selbst, wie sie im Rahmen der Einrichtung von Referaten und ihres Budgets, die Studierenden ihrer Bildungseinrichtung vertritt. Auch hier ist wieder zu sagen, dass der Fokus je nach Bedarf der Studierenden auf jeder Hochschulvertretung unterschiedlich liegen kann. Die Hochschulvertretung ist besonders wichtig für Studierende in Belangen des täglichen Studierendendaseins, wirkt sie doch direkt über die Entsendung von Personen in hochschulische Leitungsgremien an der Gestaltung des Studienalltags mit. Immer wichtiger werden Tätigkeiten der Beratung, beispielsweise in der Studienwahl. Eine wichtige Rolle in der Aufgabenbewältigung kommt den Referaten zu. Das Vorsitzteam überträgt ihnen viele verschiedene Aufgaben. Wie diese Aufgabenaufteilung funktioniert, ist meistens in der Geschäftsordnung oder informell geregelt. Die Regelungen für Studienvertretungen sind äquivalent zu denen der Körperschaften.

33 Studierendenvertreter_innen sind: die Mandatar_innen die von der ÖH und den Hochschulvertretungen entsandten Vertreter_innen in staatliche Behörden, Kollegialorgane sowie internationale Studierendenorganisationen Referent_innen sowie die oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent_in Sachbearbeiter_innen Vertreter_innen in Wirtschaftsbetrieben (falls sie Studierende sind) Personen, die per Beschluss die Aufgaben eines Organs übernehmen Erstsemestrigentutor_innen

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35 Rechte & Pflichten

36 4. Kapitel 1 Einleitung In den vorhergehenden Kapiteln wurden Struktur und Aufgaben der ÖH erläutert. Dieses Kapitel befasst sich vor allem mit den rechtlichen Gegebenheiten in der täglichen Arbeit von Studierendenvertreter_innen, deren Rechten und Pflichten und ein wenig mit öffentlichem Recht sowie Verwaltungsrecht. Viele der folgenden Informationen wirken auf den ersten Blick vielleicht langweilig. Die Kenntnis dieser Regelungen ist jedoch essentiell, um den Normen entsprechende Vertretungsarbeit leisten zu können. Wir versuchen daher, die Regelungen möglichst einfach und verständlich wiederzugeben, ohne dabei allzu viel an inhaltlicher Schärfe zu verlieren. Des Weiteren werden für die Arbeit grundlegende (Fach-)Begriffe erklärt. In Österreich herrscht ein Stufenbau der Rechtsordnung. Das heißt, dass eine rational abgestufte Ordnung der juristischen Kompetenzen gilt. Höchsten Rang hat demnach das Bundesverfassungsrecht, diesem folgen Bundes- bzw. Landesgesetze, Verordnungen, Urteile und Bescheide. Daneben gibt es weitere Rechtsquellen wie Staatsverträge, diese spielen jedoch für das Hochschulwesen in der Regel keine unmittelbare Rolle. Die Bundesgesetze werden grundsätzlich vom Nationalrat beschlossen und nach Beurkundung durch die_den Bundespräsident_in von der_dem Bundeskanzler_in gegengezeichnet und im Bundesgesetzblatt (BGBl) kundgemacht. Verordnungen und Bescheide müssen den österreichischen Gesetzen entsprechen. Zur Verhinderung von zu großer Machtkonzentration herrscht in Österreich die Trennung der drei Staatsgewalten Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative). Diese Gewaltenteilung ist in der österreichischen Bundesverfassung verankert und geht unter anderem mit gewissen Kontrollfunktionen und der Unvereinbarkeit von bestimmten Funktionen einher. Für die Arbeit in der ÖH sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz (HSG), die Satzung der jeweiligen HochschülerInnenschaft bzw. die Geschäftsordnung von Hochschulvertretungen an Hochschulen, an denen keine HochschülerInnenschaft eingerichtet ist. Dazu kommen geltende Verordnungen der zuständigen Ministerien (BMWFW und BMBF), beispielsweise die Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-

37 wahlordnung (HSWO) oder die Doktorats- Verordnung. Ebenso wichtig sind die für den jeweiligen Hochschultyp gültigen Materiegesetze (FHStG, HG, PUG, UG und DUK-G), das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) und spezielle Gesetzesstexte, beispielsweise für den Beihilfenbereich (Stud- FG, FLAG). Für Verfahren in behördlichen Angelegenheiten gilt das AVG 1992 (v.a. für Universitäten und Pädagogische Hochschulen). Je nach Teilbereich der Vertretungsarbeit, mit dem du dich gerade beschäftigst, können die verschiedenen Rechtsmaterien unterschiedlich wichtig für dich sein. Körperschaft öffentlichen Rechts Der Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts wird oft verwendet und doch ist Vielen nicht klar, was er eigentlich bedeutet. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts stellt eine Form der juristischen Person öffentlichen Rechts dar. Unter einer juristischen Person öffentlichen Rechts verstehen wir wiederum ein Rechtssubjekt (keine natürliche Person), das Rechtsfähigkeit besitzt, staatlicher Aufsicht unterliegt und sich selbst Satzungen erlassen kann. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die juristische Person Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Das HSG ist der Rechtsakt, der die HochschülerInnenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts schafft. Es normiert zudem die Rechte und Pflichten dieser Vertretungseinrichtungen. Da die ÖH nur für ihre Mitglieder (alle außerordentlichen und ordentlichen Studierenden) zuständig ist, ist sie eine Personalkörperschaft. Weil das womöglich eine komplizierte Erklärung war, hier nochmal das Wesentliche: Die Österreichische HochschülerInnenschaft und die HochschülerInnenschaften an den jeweiligen Hochschulen sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie erlassen sich selbst Satzungen, unterliegen der Aufsicht des Bundes und sind weisungsfrei

38 4. Kapitel Satzung Wie im vorigen Kapitel beschrieben, hat sich jede HochschülerInnenschaft selbst eine Satzung zu erlassen. Die Satzung einer HochschülerInnenschaft hat hierbei Verordnungsrang, das bedeutet, dass sie den gültigen Gesetzen entsprechen muss und nur per Verordnung durch das Organ, das das Aufsichtsrecht innehat (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), aufgehoben werden kann. Das HSG normiert für die ÖH und alle lokalen Vertretungseinrichtungen an den Hochschulen grundsätzlich den Inhalt und formale Erfordernisse an die Satzung. Die Satzung hat unter anderem zumindest folgende Punkte und Festlegungen zu enthalten ( 9 und 16 HSG 2014): Einladung zu Sitzungen Erstellung der Tagesordnung Ablauf von Sitzungen Redezeitregelungen Abstimmungsgrundsätze fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht, Organisation der Verwaltung Einrichtung von Referaten Kontrollrechte von Mandatar_in nen allfällige Festlegung der Möglichkeit der mündlichen Stimmübertragung von Mandatar_innen an Ersatzpersonen während einer Sitzung Für die Satzung der HochschülerInnenschaften kommen noch die Notwendigkeiten hinzu, alle eingerichteten Organe in der Satzung anzuführen. Speziell an Universitätsvertretungen muss die Satzung zudem die Regelung betreffend der Entsendung von Studierendenvertreter_innen in Kollegialorgane enthalten. In der Satzung muss festlegt sein, dass zumindest zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben. Sie muss auch normieren, dass auf Verlangen von mindestens 20% der Mandatar_innen eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen ist. Die Satzung wird mit Zweidrittelmehrheit erlassen und kann auch nur mit einer solchen geändert werden. Die Satzung gilt mit Ausnahme der Wahlkommission für alle Organe einer HochschülerInnenschaft das heißt auf einer Hochschule sowohl für die Hochschulvertretung, als auch für die Studienvertretungen und die Organe nach 15 (2) HSG 2014.

39 Eine HochschülerInnenschaft kann sich also selbst autonom eine Satzung erlassen, diese muss jedoch immer den gültigen Gesetzen und der Verfassung entsprechen. Eine Satzung kann daher keinerlei Tätigkeiten festsetzen, die sich außerhalb des gesetzlich festgelegten Aufgabenbereichs bewegen. Das heißt daher auch, dass alle Beschlüsse der Organe der HochschülerInnenschaften sowohl im Einklang mit den Gesetzen und der Verfassung, als auch mit der Satzung und anderen gültigen Verordnungen sein müssen. Im Folgenden wird auf die einzelnen Punkte der Satzung eingegangen und hierbei zur Erläuterung die Satzung der ÖH-Bundesvertretung exemplarisch herangezogen. Natürlich kann die Satzung deiner HochschülerInnenschaft hiervon abweichende Regelungen treffen, solang der gesetzliche Rahmen eingehalten wird. Die Satzung muss auf der Startseite der Website der jeweiligen HochschülerInnenschaft veröffentlicht werden. Einladung zu Sitzungen Die Einberufung der Sitzungen erfolgt in der Regel durch die_den Vorsitzenden, da diese_r laut 35 HSG für die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen hat. An den meisten Hochschulen ist für die Einladung eine Frist von ein bis zwei Wochen vor der Sitzung vorgesehen. Diese Einladung soll zumindest an alle Mitglieder des jeweiligen Organes (also Mandatar_innen, Referent_innen, etwaige Vorsitzende) gehen. Welches Medium für diese Einladung benutzt wird, ist unterschiedlich. Vielfach werden hierfür noch immer eingeschriebene Briefe verwendet, mit der Option, schriftlich auf das Einschreiben zu verzichten und die Einladung per Mail zu ermöglichen. Die Satzungen regeln weiters auch, an welchen Tagen keine Sitzungen stattfinden dürfen Solltest du Fragen zur Satzung haben, kannst du dich immer an das Referat für Bildungspolitik der ÖH wenden.

40 Ordentliche und außerordentliche Sitzungen Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen. Normalerweise ist es üblich, dass die ordentlichen Sitzungen für ein Semester im Vorhinein geplant werden, beispielsweise jeweils eine im Oktober, Dezember und Jänner. Für ordentliche Sitzungen gelten meist längere Fristen für die Einladung und die Erstellung der Tagesordnung. Die ordentlichen Sitzungen dienen unter anderem zum Beschluss tagesgeschäftlicher Dinge wie des Jahresvoranschlags, des Jahresabschlusses, der Wahl von Referent_innen und vielem mehr. Außerordentliche Sitzungen haben zu erfolgen, wenn dies 20% der Mandatar_innen des Organs verlangen. Da die Punkte, die bei außerordentlichen Sitzungen besprochen werden sollen, meistens dringlich und vorab nicht geplant sind, ist es üblich, kürzere Einladungsfristen (beispielsweise drei Tage bis zu einer Woche) in der Satzung festzulegen, um als Vertretung schnell handeln zu können. Erstellung der Tagesordnung Um einen reibungslosen Ablauf einer Sitzung zu ermöglichen, braucht diese eine Tagesordnung. Die Satzung hat hierbei unter anderem festzulegen, bis wann Tagesordnungen einer Sitzung feststehen und ausgeschickt werden müssen, um den Mitgliedern des Organes eine gute Vorbereitung zu ermöglichen. Die meisten Vertretungen lösen das so, dass vom Vorsitzteam eine Tagesordnung ausgeschickt und den Mandatar_innen die Möglichkeit gegeben wird, innerhalb einer gewissen Frist Tagesordnungspunkte hinzuzufügen. Jede Tagesordnung sollte zumindest folgende Punkte enthalten, um einen reibungslosen Sitzungsablauf zu ermöglichen und die Kontrollrechte der Mandatar_innen zu stärken: - die Feststellung der Anwesenheit und der ausreichenden Beschlussfähigkeit, - die Genehmigung der Tagesordnung und der Beschlussprotokolle - die Berichte der Referent_innen und Vorsitzenden.

41 Sollten Ausschüsse eingerichtet sein, so ist es sinnvoll, dass die Vorsitzenden der Ausschüsse in der Sitzung berichten. Ablauf der Sitzung Viele HochschülerInnenschaften treffen in ihrer Satzung auch nähere Bestimmungen zum Ablauf der Sitzungen selbst. Hier können beispielsweise moderative Elemente definiert werden, die einen möglichst konstruktiven Sitzungsablauf ermöglichen sollen. Dazu gehört auch festzulegen, welche Arten von Anträgen es gibt. In der Regel wird zwischen normalen Anträgen und Initiativanträgen unterschieden. Normale Anträge sind die von Mandatar_innen zu einer Sache gestellten Hauptanträge, die durch Zusatzanträge erweitert oder beschränkt werden können. Die dritte Möglichkeit ist die Einbringung eines Gegenantrags zu einem Hauptantrag, wobei hierzu definiert werden muss, was ein Gegenantrag ist. Zur Veranschaulichung ein kurzes, fiktives Beispiel: Die Universitätsvertretung der Universität für Zauberei und Homöopathie (UZHP), bestehend aus 11 Mandatar_innen, diskutiert schon lange über die Anschaffung von Zauberstäben für sozial schwache Studierende. Person A stellt den Hauptantrag, dass allen Studierenden, die weniger als 170 Euro pro Monat für Essen zur Verfügung haben, ein kostenloser Zauberstab zur Verfügung gestellt werden soll. Person B stellt den Zusatzantrag, dass dieser Zauberstab maximal 30 Euro kosten darf. Person C stellt den Gegenantrag, dass die HochschülerInnenschaft Zauberstäbe zu verbilligten Preisen an sozial schwächere Studierende vermieten soll. Da der Antrag von Person C in seiner Natur (nämlich der Idee, Studierenden ohne Kostenbeitrag Materialien zur Verfügung zu stellen) dem Antrag von Person A widerspricht, ist er als Gegenantrag zu werten. Eine entsprechende Unterscheidung ist deshalb so ungemein wichtig, weil eine logische Abfolge der Abstimmung der Anträge notwendig ist. Es hat keinen Sinn, zuerst über einen Zusatzantrag abzustimmen, wenn ein Hauptantrag nicht beschlossen wurde, da die Natur der Sache allein durch den Zusatzantrag nicht festgelegt ist. Sollte

42 andererseits einem Antrag zugestimmt werden, der dem Hauptantrag widerspricht und demnach ein Gegenantrag ist, so hat es keinen Sinn, anschließend einen widersprüchlichen Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen. Die meisten HochschülerInnenschaften regeln dies so, dass sie zuerst Gegenanträge (falls vorhanden), dann Hauptanträge und am Schluss die Zusatzanträge zur Abstimmung bringen. So lassen sich logische Fehler vermeiden. Wichtig für die tägliche Arbeit in so einem Gremium ist, dass allen Mandatar_innen immer derselbe Antrag (schriftlich) vorliegt. Redezeitregelungen Aus ähnlichen Gründen, welche für die Einführung von moderativen Elementen sprechen, sind auch nähere Bestimmungen zu Redezeiten notwendig. Überschießend lange Monologe lähmen Diskussionen und Entscheidungsprozesse. Viele Vertretungen sehen eine Redezeitbeschränkung auf zehn Minuten je Wortmeldung als ausreichend an (ausgenommen hiervon sind meistens Berichte). Abstimmungsgrundsätze Die Festlegung von Abstimmungsgrundsätzen ist einer der fundamental wichtigsten Punkte in der Satzung, da nur durch ausreichend klare Bestimmungen hierzu satzungskonforme Beschlüsse möglich sind. Grundsätzlich lässt sich im Abstimmungsverhalten zwischen dafür (Prostimme), dagegen (Gegenstimme) und Enthaltung unterscheiden, wobei mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen für den Antrag sein muss, damit dieser angenommen werden kann. Die meisten HochschülerInnenschaften legen in ihren Satzungen fest, dass eine Enthaltung als nicht abgegebene Stimme zählt. Um Unklarheiten und der Ungültigerklärung von Abstimmungen vorzubeugen, sollten solche Konstellationen jedenfalls in der Satzung normiert werden. Andere Grundsätze gelten für namentliche und geheime Abstimmungen, die jeweils in der Satzung festgelegt werden sollten. Meistens reicht ein Antrag von 10% der Mandatar_innen aus, um eine Abstimmung nach diesen Grundsätzen durchzuführen.

43 Zum Beispiel: Es haben übrigens sechs Mandatar_innen der UV der UZHP der Vergabe kostenloser Zauberstäbe zugestimmt, drei dagegen und zwei haben sich enthalten den sozial schwachen Studierenden und zukünftigen Magier_innen der Universität für Zauberei und Homöopathie wird durch die Hochschüler_innenschaft unter die Arme gegriffen. Wahlen sind immer geheim durchzuführen und die Regelungen einer eindeutigen Personenbezeichnung sollten in der Satzung festgelegt werden, um ungültige Stimmen zu vermeiden. Einrichtung von Ausschüssen Jede HochschülerInnenschaft kann Ausschüsse für gewisse Angelegenheiten einrichten und diese Ausschüsse auch mit Entscheidungsmacht ausstatten. Beispielsweise kann es an großen HochschülerInnenschaften sinnvoll sein, Beschlüsse und Diskussionen in einem Ausschuss vorzubereiten, um im übergeordneten Gremium selbst dann konstruktiv und entscheidungsorientiert zu arbeiten. Sollten Ausschüsse eingerichtet werden, so müssen diese in der Satzung festgelegt werden. Organisation der Verwaltung und Referate Jede HochschülerInnenschaft kann, um ihre gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen, Referate einrichten, wobei es an jeder HochschülerInnenschaft zumindest ein Referat für Bildungspolitik, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Soziales geben muss. Wie in den Aufgaben der ÖH beschrieben, richtet sich die Einrichtung von Referaten vor allem nach den Bedürfnissen der Studierenden. Da die Einrichtung eines Referates eine Satzungsänderung und daher eine Zweidrittelmehrheit der Hochschulvertretung benötigt, sind entsprechend gründliche Vorbereitungen notwendig. Viele HochschülerInnenschaften definieren in ihren Satzungen die Arbeitsbereiche der jeweiligen Referate. Es ist auch zielführend, in der Satzung die Möglichkeit der interimistischen Einsetzung von Referent_innen zu definieren, um Leerläufen bei Personalwechsel vorzubeugen. Die Referent_innen werden mit einfacher Mehrheit von der jeweiligen HochschülerInnenschaft gewählt

44 Kontrollrechte der Mandatar_innen Jede HochschülerInnenschaft ist als Körperschaft öffentlichen Rechts an die Verfassung, gültige Gesetze, die Verordnungen, ihre eigene Satzung sowie ihre Beschlüsse gebunden. Um dies zu gewährleisten, trägt einerseits das BMWFW aufsichtsrechtliche Kompetenzen, andererseits haben alle MandatarInnen des jeweiligen Organes Kontrollrechte. Wie diese Kontrollrechte ausgestaltet sind, muss in der Satzung festgelegt werden. Grundsätzliche Kontrollrechte sind hierbei das Recht zur Einsichtnahme in offizielle schriftliche Unterlagen (und auch das Anfertigen von Abschriften oder Fotokopien) und das Recht auf Auskunft (durch die Vorsitzenden oder die Referent_innen). Es muss klar sein, dass eine gute Vertretung der Studierenden gleichzeitig auch eine transparente Studierendenvertretung sein sollte. Des Weiteren besteht für Mandatar_innen die Möglichkeit, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die_den Bundesminister_in zu richten. Mehr dazu im Kapitel Aufsicht. Wichtig ist schließlich auch, dass Kontrollrechte nicht mögliche Verschwiegenheitspflichten, beispielsweise aus Diskussionen in universitären Organen, verletzen dürfen. Geschäftsordnung für Hochschulvertretungen an Hochschulen, an denen keine HochschülerInnenschaft eingerichtet ist Hochschulvertretungen an Hochschulen, an denen keine HochschülerInnenschaft eingerichtet ist, sind wie schon oben erwähnt, keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie können deswegen keine Satzungen erlassen, was durch den Erlass der Geschäftsordnung umgangen wird. Da die Hochschulvertretung sowieso der Aufsicht einer Körperschaft unterliegt, ist ausreichende Kontrolle gegeben.

45 4. Kapitel 3 Rechte und Pflichten der ÖH Rechte der Österreichischen HochschülerInnenschaft Veranstaltungen an Bildungseinrichtungen Die Regelungen hierfür trifft das HSG 2014 im 5. Sowohl die ÖH selbst als auch die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen. Diese Veranstaltungen sind 72 Stunden vor Beginn bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Sollte diese fristgerechte Anzeige nicht erfolgt sein, so geht das Recht auf Durchführung der Veranstaltung verloren. Grundsätzlich bestimmt das jeweils zuständige Organ der Hochschule, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Die Veranstaltungen, die durch die ÖH oder die wahlwerbenden Gruppen durchgeführt werden, sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt aufgrund räumlicher Limitierungen beschränkt werden. Das jeweils zuständige Organ kann die Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige per Bescheid untersagen, sollte die Veranstaltung zu einer Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes führen. Plakatflächen & Informationsmaterialien Des Weiteren haben die ÖH und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen das Recht, an den zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und ebenso an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterialien zu erteilen. Auch hierbei muss darauf geachtet werden, dass durch die Verteilung von Materialien nicht der Lehr- und Forschungsbetrieb gestört wird. Räumlichkeiten Zusätzlich zu diesen Rechten hat die_der Bundesminister_in der ÖH Räumlichkeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Verwaltungsaufwand Darüber hinaus hat dieser oder diese Beiträge in der Höhe von 5 bis 10 vh der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres zum Verwaltungsaufwand der ÖH, zur Schulung von StudierendenvertreterInnen und zur fachlichen Information von Studierenden zu leisten

46 Verzeichnis der Studierenden Das jeweilige Leitungsgremium der jeweiligen Hochschule hat der jeweiligen HochschülerInnenschaft ein Verzeichnis der Studierenden zur Verfügung zu stellen. Dieses hat unter anderem die Matrikelnummer/ Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studien- und am Heimatort und wenn vorhanden die -Adresse, sowie das betriebene Studium zu enthalten. Dieses Verzeichnis darf nur für in den Aufgaben der HochschülerInnenschaft angegebene Zwecke verwendet werden. Auf Antrag muss dieses Verzeichnis auch den wahlwerbenden Gruppen bzw. deren zustellungsbevollmächtigter Person zur Verfügung gestellt werden. Die Datenweitergabe ist nicht erlaubt.

47 4. Kapitel 4 Rechte und Pflichten der ÖH Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreter_in Aufwandsentschädigungen Die Tätigkeit als Studierendenvertreter_in ist ehrenamtlich. Den Studierendenvertreter_innen steht aber der Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes zu, es kann eine laufende, pauschalisierte Aufwandsentschädigung gewährt werden. Deren Höhe ist nicht allgemein, sondern vom jeweils zuständigen Organ festgelegt. Verlängerung der Toleranzsemester bei Beihilfen Zeiten der Tätigkeit als Studierendenvertreter_in sind bis zu einem Höchstmaß von vier Semestern nach dem Studienförderungsgesetz nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit zur Berechtigung von Studienbeihilfen einzurechnen. Nähere Bestimmungen dazu werden durch eine Verordnung festgelegt. Anrechnung als freie Wahlfächer Zusätzlich verringern die Zeiten als Studierendenvertreter_in an Universitäten die in den Curricula vorgesehenen ECTS- Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer, an Pädagogischen Hochschulen die ECTS für ergänzende Studien und für Module, an Fachhochschulen ECTS für soziale Kompetenz und Soft Skills um folgendes Ausmaß: Tabelle 1: Aufzählung Tätigkeiten mit dafür möglichen ECTS-Anrechnungspunkten, 31, HSG 2014 Funktion Vorsitz, stellvertretende Vorsitzende der BV, HVen, Referent_innen und stv. Wirtschaftsreferent_innen Vorsitzende von Organen lt. 15 (2), StVen und Sachbearbeiter_innen der BV und der HVen Mandatar_innen aller Organe Für alle anderen Studierendenvertreter_innen Anzahl an ECTS- Anrechnungspunkten pro Semester Tätigkeit 8 ECTS 6 ECTS 6 ECTS 2 ECTS

48 Die tatsächliche Verringerung ist durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ festzustellen freie Prüfer_innenwahl Anstelle von Einzelprüfungen können Studierendenvertreter_innen auch kommissionelle Prüfungen wählen. Zusätzlich besteht ab dem zweiten Antritt die freie Wahl der Prüfer_innen. Diese Rechtsfolgen erstrecken sich auf die beiden nachfolgenden Semester nach der Tätigkeit. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, bei Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht zusätzlich zu den bestehenden Ausnahmen der Anwesenheitspflicht die notwendige Anwesenheit um höchstens 30% zu unterschreiten.

49 4. Kapitel 5 Aufsicht und Konrtolle Aufsicht und Kontrolle Im Rahmen der Aufsicht und Kontrolle der ÖH und der HochschülerInnenschaften sowie der Hochschulvertretungen an Hochschulen, an denen keine HochschülerInnenschaften eingerichtet sind, ist zwischen wirtschaftlicher Kontrolle und rechtlicher Aufsicht zu unterscheiden. Für die rechtliche Aufsicht ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig, für die Kontrolle der Finanzgebarung die Kontrollkommission. Durch die Aufsicht des BMWFW wird sichergestellt, dass die Tätigkeiten der ÖH und der lokalen Vertretungen gemäß gültiger Gesetze und Bestimmungen ablaufen. Die ÖH, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen haben dem Ministerium innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung die von ihnen gefassten Beschlüsse unaufgefordert vorzulegen. Alle anderen Organe der HochschülerInnenschaften bzw. Hochschulvertretungen müssen die Beschlüsse jeweils dem zuständigen Leitungsorgan ihrer Hochschule zukommen lassen. Die Leitungsorgane der Hochschule haben die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zu überprüfen und bei der Rechtswidrigkeit von Beschlüssen den_die Bundesminister_in zu informieren. Die_der Bundesminister_in kann Beschlüsse und Wahlen von Vorsitzenden aufheben, wenn diese - von einem nicht zuständigen Organ stammen - unter erheblicher Verletzung der Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind - im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen stehen - wegen finanzieller Auswirkungen nicht durchführbar sind Diese Aufhebung erfolgt per Bescheid. In diesem wird dem jeweiligen Organ aufgetragen, unverzüglich einen Rechtszustand herzustellen, der der Rechtsanschauung des Ministeriums entspricht. Zusätzlich kann der_die Bundesminister_in durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer_eines Vorsitzenden feststellen, wenn

50 diese Punkt 3 widerspricht. Auch hier ist die Rechtsansicht der Ministerin oder des Ministers unverzüglich herzustellen. Rechtswidrige Handlungen von Vorsitzenden und deren Stellvertreter_innen sind Verwaltungsübertretungen, die mit Geldstrafen von 300 bis 3000 zu bestrafen sind. Gegen Beschlüsse der Organe kann jedes Mitglied der ÖH eine Aufsichtsbeschwerde über behauptete Rechtswidrigkeit einlegen. Über diese ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Sollten ein Sechstel der Mandatar_innen oder mehr als fünf Mitglieder eines Organes eine Aufsichtsbeschwerde unterzeichnen, so ist diese bescheidmäßig zu erledigen. Ab der Einleitung eines solchen Verfahrens (von Amts wegen durch den_die Minister_in selbst, oder durch Mitglieder/Mandatar_innen) kann der_die Bundesminister_in die Durchführung der dem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bescheidmäßig für ein Monat untersagen. Diese Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Wenn die Satzung einer HochschülerInnenschaft gesetzeswidrig ist oder Verordnungen widerspricht, so kann diese durch den_die Minister_in mit Verordnung aufgehoben werden.

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53 Wirtschaftliche Gebarung

54 5. Kapitel 1 Gebarensgrundsätze Grundsätze Generell muss die Gebarung nach den vier Grundsätzen Wahrhaftigkeit Zweckmäßigkeit Sparsamkeit und leichte Kontrollierbarkeit gestaltet werden. Bei der Wahrhaftigkeit musst du berücksichtigen, dass die Gebarung auf der einen Seite den Gesetzen entspricht und auf der anderen Seite alle Vorgänge vollständig und ordnungsgemäß dokumentiert sind. Bei der Zweckmäßigkeit muss darauf geachtet werden, dass alle Mittel gemäß dem Gesetzesauftrag der HochschülerInnenschaft verwendet werden. Generell musst du bedenken, dass die HochschülerInnenschaft nur begrenzte Mittel zur Verfügung hat. Das heißt die zur Verfügung stehenden Mittel sind so sparsam wie möglich einzusetzen. Mittel, welche nicht verbraucht werden, sind mündelsicher anzulegen. ACHTUNG: Auch ein Sparbuch oder eine äquivalente Anlageform (Sparbrief, Sparkarte, etc) gilt als mündelsicher. Weiters musst du über die Gebarung Bücher und Aufzeichnungen, welche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung im Sinne von unternehmensrechtlichen Bestimmungen entsprechen, führen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit mehr als ordentlichen Mitgliedern hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerinnenund Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschussrechnung im Sinne des 4 Abs. 3 des EStG zu umfassen. Ebenfalls müssen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften ein Anlagenverzeichnis führen, in dem alle Güter des Anlagevermögens ab einem Anschaffungswert von 400 Euro enthalten sind. Weiters musst du alle Verrechnungsunterlagen sieben Jahre aufheben. Die leichte Kontrollierbarkeit bzw. die Einhaltung ist die Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit der anderen Grundsätze. Dieser Grundsatz kann nur eingehalten werden, wenn du alle anderen Grundsätze einhältst. Er verlangt eine klare und übersichtliche Darstellung der wirtschaftlichen Vorgänge, sodass sich eine sachverständige dritte Person ohne großen Erläuterungsbedarf ein Bild der Gebarung machen kann.

55 5. Kapitel 2 Rechtsgeschäfte und Zeichnungsberechtigung Zeichnungsberechtigung Im 42 des HSG findest du die Regelung, wer ab welchen Grenzen ermächtigt ist, für die HochschülerInnenschaft Rechtsgeschäfte abzuschließen. Wer dazu berechtigt ist, ist auf jeden Fall zu dokumentieren und festzuhalten. Die Höhe des Rechtsgeschäfts ist das maßgebliche Kriterium, um zu wissen, wer welches Rechtsgeschäft abschließen darf. Im Folgenden findest du eine Auflistung, wer laut HSG dazu ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Generell musst du aber wissen, dass für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes, das Einvernehmen des_der Vorsitzenden der HochschülerInnenschaft und dem_der Wirtschaftsreferent_in benötigt wird. Zusätzlich musst du auch die Richtlinien der Kontrollkommission beachten. Diese sind zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre nur in der veralteten Form vorhanden und müssen durch die Kontrollkommission angepasst werden. Rechtsgeschäfte mit Einnahmen oder Ausgaben von über Euro ( 42(2)): Solltest du Rechtsgeschäfte abschließen, die mit Ausgaben oder Einnahmen über Euro verbunden sind, benötigst du einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschuss der jeweiligen Hochschulvertretung. Sollte deine Hochschulvertretung keinen fachlichen Ausschuss eingerichtet haben, so ist ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung notwendig. Für die Bundesvertretung und jene Hochschulvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatar_innen zu wählen sind, gilt für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss eine Betragsgrenze von Euro und für eine Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung eine Betragsgrenze von Euro

56 Rechtsgeschäfte mit Einnahmen oder Ausgaben bis 900 Euro bei Referaten ( 42(3)) Solltest du im Rahmen des Referatsbudgets Rechtsgeschäfte mit Einnahmen und Ausgaben von bis zu 900 Euro tätigen wollen, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den_die Wirtschaftsreferent_in gemeinsam mit dem_der sachlich zuständigen Referent_in ermächtigen, diese Rechtsgeschäfte durchzuführen. Rechtsgeschäfte mit Einnahmen oder Ausgaben bis 900 Euro ( 42(5)) Solltest du im Rahmen des Budgets der Studienvertretung Rechtsgeschäfte mit Einnahmen und Ausgaben von bis zu 900 Euro tätigen, so ist der_die Wirtschaftsreferent_in gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung berechtigt, diese zu tätigen. Rechtsgeschäfte mit Einnahmen oder Ausgaben bis Euro ( 42(4)) Solltest du Rechtsgeschäfte mit Einnahmen und Ausgaben bis zu Euro tätigen wollen, so ist der_die Wirtschaftsreferent_in gemeinsam mit der_dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß 15 Abs. 2 berechtigt, diese Rechtsgeschäfte zu tätigen.

57 5. Kapitel 3 Wirtschaftsbetriebe Wirtschaftsbetriebe Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind laut 37 berechtigt im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Wirtschaftsbetriebe müssen in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Die Genehmigung zur Führung bzw. die Beteiligung an Kapitalgesellschaften obliegt dem_der Bundesminister_in und ist zu erteilen wenn, diese im Interesse der Studierenden ist bzw. wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden. Abschluss des Wirtschaftsjahres der Kontrollkommission vorzulegen. Ebenfalls ist der Kontrollkommission jährlich im Vorhinein ein Jahresbudget vorzulegen. Weiters muss die Geschäftsführung bzw. der Vorstand des Wirtschaftsbetriebes dem Aufsichtsrat Jahres-Quartals- und Sonderberichte vorlegen. Die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen sind der Kontrollkommission unverzüglich vorzulegen. Ebenfalls müssen auf Verlangen der Kontrollkommission sowohl schriftlich als auch mündlich Auskünfte erteilt werden und ein Einblick in die Bücher gewährt werden ACHTUNG: Den genauen Inhalt findet man im UGB 193ff, 243, 273 sowie 274 Rechtliche Auflagen Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung des Wirtschaftsbetriebes ist verpflichtet jährlich einen Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie einen Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk, lt. Unternehmensgesetzbuch, spätestens vier Monate nach ACHTUNG: Laut 36(9) dürfen Vorsitzende und Wirtschaftsreferent_innen, sowie Ihre Stellvertreter_innen während ihrer Tätigkeit weder Geschäftsführer_in bzw. Vorstand eines Wirtschaftsbetriebes sein. Dies gilt auch noch zwei Jahre nach dem Ausscheiden.

58 5. Kapitel 4 Jahresvoranschlag & Jahresabschluss Erstellung eines Jahresvoranschlags Im 40 des HSG findest du die Regelungen bezüglich des Jahresabschlusses. Zusätzlich musst du die Richtlinien der Kontrollkommission beachten. Der Jahresvoranschlag für das kommende Wirtschaftsjahr muss spätestens bis 1. Juni durch den_die Wirtschaftsreferent_in erstellt werden. Dieser muss von dem_der Vorsitzenden gegengezeichnet und ausgesendet werden. Der Jahresvoranschlag muss mit einer einfachen Mehrheit beschlossen und anschließend der Kontrollkommission schriftlich und elektronisch übermittelt werden. Der Jahresvoranschlag muss mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, in welcher dieser genehmigt wird, öffentlich in den Räumlichkeiten der HochschülerInnenschaft aufliegen. Sollte der Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden, darf bis zum Beschluss des Jahresvoranschlages, jedes Monat höchstens ein Zwölftel des zuletzt genehmigten Budgets angesetzt werden. Sollte es zu Budgetänderungen kommen, so müssen diese beschlossen werden. Grundsätze der Budgeterstellung Grundsätzlich sind die folgenden Grundsätze einzuhalten: - Vollständigkeit - Zweckmäßigkeit - Bruttoprinzip. Vollständigkeit: Der Jahresvoranschlag hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres zu enthalten. Dies bedeutet, dass sowohl alle Einzelprojekte sowie alle Sponsorverträge bzw. Förderungen enthalten sein müssen. Sind Projekte referatsübergreifend oder Großveranstaltungen geplant, so müssen diese gesondert ausgewiesen werden. Zweckmäßigkeit: Aus dem Jahresvoranschlag muss eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe hervorgehen. Folgende Punkte müssen auf jeden Fall enthalten sein: Personalaufwand der Organe und Referate Steuern und Abgaben Sachaufwand der einzelnen

59 Jahresvoranschlag und Jahresabschluss Organe und Referate Einnahmen (Rechtsanspruch) Sonstige Einnahmen Sollten Subventionen an Wirtschaftsbetriebe oder Mensen vorgesehen sein, so müssen diese gesondert aus gewiesen werden. Bruttoprinzip: Für einen Jahresvoranschlag gilt das Bruttoprinzip. Dieses sagt aus, dass Einnahmen nicht mit Ausgaben saldiert werden dürfen. Erstellung & Inhalt des Jahresabschlusses Auch die Erklärung des Jahresabschlusses findest du in 40 des HSG Weiters musst du auch die Richtlinien der Kontrollkommission zur Erstellung und zum Inhalt eines Jahresabschlusses beachten. Generell muss der_die Wirtschaftsreferent_in jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser ist von dem_der Vorsitzenden gegenzuzeichnen und bis spätestens Ende Dezember den Mandatar_innen und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Es ist außerdem ein schriftlicher Prüfbericht (dieser muss den Kriterien der Kontrollkommission entsprechen) eines_einer Wirtschaftsprüfer_in beizulegen. Auch der Jahresabschluss muss zwei Wochen vor der Sitzung, in welcher dieser beschlossen werden soll, öffentlich in den Räumlichkeiten der HochschülerInnenschaft aufgelegt sein. Inhalt des Jahresabschlusses Es muss ein Soll-Ist-Vergleich zwischen dem Jahresvoranschlag und den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben erstellt werden. Weiters müssen Budgetänderungsbeschlüsse und Erläuterungen zu Über- und Unterschreitungen beigelegt werden. Neben dem Soll-Ist-Vergleich hat der Jahresabschluss folgende Punkte zu enthalten: ACHTUNG: Sämtliche Unter- und Überschreitungen von mehr als 20% bzw ,-- müssen erläutert und begründet werden

60 Bilanz: (diese hat folgede Mindestpunkte zu enthalten) AKTIVA A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände (vor allem EDV-Programme) II. Sachanlagevermögen 1. Einbauten in fremde Objekte 2. Betriebs- und Geschäftsausstattung III. Finanzanlagevermögen 1. Beteiligungen 2. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens B. Umlaufvermögen I. Vorräte (Büromaterial- und Lehrmittelbestände) II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht III. Wertpapiere und Anteile IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken 3. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände a) Forderungen gegen die Bundesvertretung b) Forderungen gegen andere HochschülerInnenschaften c) Forderungen gegen die Republik Österreich (BMBWK, Quästur, etc) d) Sonstige Forderungen 4. Sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere und Anteile IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken PASSIVA A. Reinvermögen / Rücklagen / Eigenkapital 1. Kumulierter Gebarungszugang / -abgang aus Vorperioden 2.Gebarungszugang / -abgang der laufenden Periode B. Rückstellungen 1. Personalrückstellungen 2. Sonstige Rückstellungen

61 C. Rechnungsabgrenzungsposten C. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 3. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 4. Sonstige Verbindlichkeiten a) Verbindlichkeiten gegenüber der Bundesvertretung b) Verbindlichkeiten gegenüber anderen HochschülerInnenschaften c) Verbindlichkeiten gegenüber der Republik Österr. (BMBWK, Quästur, etc) d) Sonstige Verbindlichkeiten D. Rechnungsabgrenzungsposten EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

62 Gewinn- und Verlustrechnung: 1. Studierendenbeiträge 2. Mittel des Bundes gemäß 11 Abs. 5 HSG u.a. 3. Sonstige Zuwendungen des Bundes 4. Erträge aus Stiftungen zu Gunsten der HochschülerInnenschaft 5. Sonstige Spenden und Zuwendungen 6. Zwischensumme 1 bis 5 7. Personalaufwand (Aufwandsentschädigungen und Gehälter) 8. Steuern und Abgaben 9. Sachaufwand (Werkverträge / Honorare extra!) 10. Abschreibungen 11. Zwischensumme Z. 7 bis Erträge aus Großveranstaltungen und referatsübergreifenden Projekten 13. Aufwendungen für Großveranstaltungen und referatsübergreifende Projekte (Werkverträge / Honorare extra!) 14. Ergebnis aus Großveranstaltungen und referatsübergreifenden Projekten (Z ) 15. Erträge aus Wirtschaftsbetrieben / Beteiligungen 16. Aufwendungen für Wirtschaftsbetriebe/ Beteiligungen 17. Ergebnis aus Wirtschaftsbetrieben / Beteiligungen (Z ) 18. Ergebnis der ordentlichen Gebarung (Z ) 19. Vermögenserträge (vor allem Zinserträge) 20. Zinsaufwand 21. Ergebnis der Finanzgebarung (Z ) 22. außerordentliche Erträge 23. außerordentliche Aufwendungen 24. Ergebnis der außerordentlichen Gebarung (Z ) 25. Jahresüberschuss / -verlust (Z ) 26. Auflösung von Rücklagen 27. Zuweisung zu Rücklagen 28. Bilanzgewinn (Ergebnis nach Rücklagenbewegung) (Z ) Die Positionen 7, 9, 12 und 13 sind gesondert in einem Anhang darzustellen.

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65 ÖH-Wahlen

66 ÖH-Wahlen Einer der größten Erfolge des HSG 2014 ist die Änderung des Wahlprozesses und die Wiedereinführung der Direktwahl der ÖH- Bundesvertretung. Im Folgenden findest du die wichtigsten Informationen zum neuen Wahlrecht. Zeitpunkt: Die ÖH-Wahlen werden in Zukunft an allen Hochschulen (Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Universitäten) zeitgleich alle zwei Jahre (Zeitraum: Mitte April Ende Juni) stattfinden. An drei Tagen (Dienstag bis Donnerstag) können alle Studierenden in Österreich ihre gesetzliche Vertretung wählen. Achtung: Der genaue Zeitpunkt der Wahlen, sowie die sich daraus ergebenen Fristen werden im Frühjahr des Wahljahres vom Ministerium, nach Anhörung der ÖH, verlautbart! Direktwahl und Wahlverfahren Die Wahlen für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen sowie die Studienvertretungen werden direkt und aufgrund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechts gesondert für jedes Organ durchgeführt: Die Wahlen in die ÖH-Bundesvertretung und die Wahlen in die Hochschulvertretungen erfolgen nach Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate wird mittels D Hondt- Verfahren ermittelt. Achtung: Die Voraussetzungen zum Antreten wahlwerbender Gruppen zu den ÖH-Wahlen (Unterstützungserklärungen, etc.) werden in der HSWO festgelegt. Die Wahlen in die Studienvertretungen erfolgt mittels Personenwahl. Achtung: Die Wähler_innen dürfen maximal so vielen Kandidat_innen ihre Stimme geben, wie Mandate für die jeweilige Studienvertretung zu vergeben sind. Die Wahlberechtigten bekommen je zu wählendem Organ einen Stimmzettel. Sind Personen für mehr als eine Studien- oder Hochschulvertretung wahlberechtigt, wird für jede dieser Vertretungen ein eigener Stimmzettel ausgegeben. Wenn nicht alle Studienvertretungen im gleichen Wahllokal wählbar sind, bzw. wenn mehrere Hochschulvertre-

67 ÖH Wahlen tungen gewählt werden können, müssen mehrere Wahllokale besucht werden. Achtung: Gibt es weniger als halb so viele Kandidat_innen für eine Hochschulvertretung wie zu vergebende Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat die Bundesvertretung die Aufgaben und das Budget der betreffenden Hochschulvertretung zu übernehmen. Gibt es weniger als halb so viele Kandidat_innen für eine Studienvertretung wie zu vergebende Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat das Organ gemäß 15 Abs. 2 (Fakultätsvertretungen), an Bildungseinrichtungen ohne zusätzliches Organ gemäß 15 Abs. 2, die Hochschulvertretung die Aufgaben und das Budget der betreffenden Studienvertretung zu übernehmen

68 7. Kapitel 2 Briefwahl Mit dem HSG 2014 wird auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl für die Hochschulvertretung und Bundesvertretung geschaffen. Achtung: Studienvertretungen können nach wie vor nur vor Ort und nicht mittels Briefwahl gewählt werden! Die Briefwahl kann folgendermaßen ablaufen: Studierende beantragen elektronisch, schriftlich oder persönlich eine Wahlkarte bei der Bundeswahlkommission, nach der Identitätsfeststellung wird ihnen die Wahlkarte zugestellt und sie können die Bundesvertretung sowie die jeweiligen Hochschulvertretungen wählen. Die Wahlkarte wird an die Bundeswahlkommission gesendet. Die Sicherheitsanforderungen bei der Briefwahl müssen jenen der Nationalratswahl entsprechen. Die Bundeswahlkommission ist für die Auszählung und die sichere Aufbewahrung der Wahlkarten verantwortlich. Unter Vorlage der Wahlkarte kann auch direkt in einem Wahllokal gewählt werden. Das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Wahlkarte auf dem Postweg tragen die Wahlberechtigten. Die genaue Ausgestaltung der Briefwahl wird in der HSWO (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung) festgelegt.

69 7. Kapitel 3 Wirtschaftsbetriebe Wahladministrationssystem Zur Abwicklung der Wahlen und zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes wird ein elektronisches Wahladministrationssystem erstellt. In diesem Verzeichnis sind alle wahlberechtigten Studierende enthalten. Das elektronische Wahladministrationssystem soll für jede Unterwahlkommission verfügbar sein. Bereits abgegebene Stimmen (persönlich und per Briefwahl) sollen im System vermerkt werden. Ziel ist es, doppelte Stimmabgaben zu vermeiden. Die genaue Ausgestaltung und die Sicherheitsbestimmungen des elektronischen Wahladministrationssystems werden in der HSWO festgelegt

70 7. Kapitel 4 Wahlberechtigte Wahlberechtigte Eine wesentliche Verbesserung des HSG 2014 ist die Schaffung des passiven Wahlrechtes für Drittstaatsangehörige. Bei der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung sind alle Studierenden der jeweiligen Hochschule aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben. Außerordentliche Studierende sind aktiv und passiv wahlberechtigt, wenn sie zu Studien zugelassen sind, deren Curricula mindestens 30 ECTS-Punkte umfassen. An der Universität für Weiterbildung Krems sind für die Studienvertretungen die außerordentlichen Studierenden wahlberechtigt, die zu außerordentlichen Studien über 30 ECTS- Anrechnungspunkten zugelassen sind. ) Achtung: Die Fristen werden im Frühjahr jedes Wahljahres vom Ministerium verlautbart! Für die Studienvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben. (Achtung:

71 7. Kapitel 5 Wahlkommissionen Wahlkommissionen Die Wahlkommission der ÖH-Bundesvertretung besteht aus: je einem_r Vertreter_in der drei stimmenstärksten, in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und einer von dem_der Bundesminister_in entsandten rechtskundigen Person als Vorsitz der Wahlkommission. Wahlkommissionen der Hochschulvertretungen, die eine Körperschaften bilden, bestehen aus: je einem_r Vertreter_in der drei stimmenstärksten, in der letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung, Fachhochschulvertretung bzw. Pädagogischen Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und eine vom Rektorat bzw. vom Erhalter zu bestimmenden rechtskundigen Person als Vorsitz der Wahlkommission. An Hochschulvertretungen, die keine eigenen Körperschaften sind, werden Unterwahlkommissionen für die Durchführung der Wahlen eingerichtet. Diese bestehen aus: je einem_r Vertreter_in der drei stimmenstärksten in der Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und einer vom Rektorat bzw. vom Erhalter zu bestimmenden rechtskundigen Person als Vorsitz der Unterwahlkommission. Achtung: Die entsandten Vertreter_innen der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, eine_n Beobachter_in in die Wahlkommission zu entsenden. Beschlussfassung: Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die_der Vorsitzende alleine

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73 Pädagogische Hochschulen

74 Das Referat für pädagogische Angelegenheiten stellt sich vor Die Bildungslandschaft ist in Bewegung. Ob es sich um die Umsetzung der Pädagog_innenbildung Neu (PBN) und die damit verbundenen Curricula-Änderungen oder das LehrerInnendienstrecht (LDR) handelt, von all diesen Änderungen sind insbesondere die Lehramtsstudierenden an Pädagogischen Hochschulen und an Universitäten betroffen. Das Referat für pädagogische Angelegenheiten (kurz: PädRef) sieht sich als Ansprechpartnerin und Vertretung für Personen, die sich für eine Ausbildung im pädagogischen Sektor interessieren bzw. bereits dabei sind, eine solche zu absolvieren. Darüber hinaus beschäftigt sich das PädRef mit allen Themen, die die Ausbildung und gesellschaftliche Stellung von im pädagogischen Bereich tätigen Menschen insgesamt betreffen. Hierzu arbeitet das Referat auch eng mit den Studierendenvertretungen an den PHs und den Universitäten zusammen. Kurz: Das PädRef ist der Dreh- und Angelpunkt aller Aktivitäten der ÖH-Bundesvertretung, die den pädagogischen Sektor betreffen. Die Arbeitsbereiche des Referats für pädagogische Angelegenheiten sind: - Unterstützung von Studierendenvertreter_innen im Lehramtsbereich sowohl an PHs als auch an Universitäten beim Einfinden in die ÖH-Arbeit am jeweiligen Hochschulstandort - aktive und konsequente Presseund Lobbyarbeit für die PH-Studierenden - Mitgestaltung der Pädagog_innen bildung Neu und des Dienst- und Besoldungsrechts für pädagogisch Tätige - Vernetzung von PH- und Lehr amtsstudierenden der Universitäten - Organisation von Informations veranstaltungen und Workshops zum Thema PBN - Organisation der PH-Vorsitzenden konferenz (PH-VOKO)

75 8. Kapitel 1 Referat für pädagogische Angelegenheiten Wir können euch in folgenden Bereichen beraten: - bei Fragen zur ÖH-Arbeit, die euch als Studierendenvertreter_in nen beschäftigen - bei Fragen zu euren Rechten als PH-Studierende sowie als Studierendenvertreter_innen, z.b. bei Aus nahmen für die Anwesenheits - pflicht in Lehrveranstaltungen o.ä. - Infos zum Thema Eignungsprüfung usw. - bei Anfragen von Studierenden, die lokale ÖH-Vertretungen nicht beantworten können - bei Anliegen, die übergreifend mehrere Hochschulstandorte betreffen. Anfragen per Mail werden laufend beantwortet. Auch telefonisch sind wir für euch leicht erreichbar. Sollte der Bedarf nach persönlicher Beratung bestehen, kann gerne ein Termin vereinbart werden. Bei allen Fragen: paedref@oeh.ac.at

76 8. Kapitel 2 Gesetze und Richtlinien Für die Hochschulvertretungen an PHs sind folgende vier Gesetze bzw. Verordnungen relevant: - Hochschulgesetz 2005 (HG) - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) - Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV) - Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013) ACHTUNG! Einige Passagen des neuen HSG 2014 treten erst zu späteren Zeitpunkten in Kraft. So kommt es, dass auch die ÖH-Wahlen an den PHs im Herbst 2014 ein letztes Mal nach den alten Bestimmungen ablaufen. Dies führt zu einer verkürzten Funktionsperiode (bis ). Es empfiehlt sich, gelegentlich selbst einen Blick in die jeweiligen Gesetze zu werfen, da in dieser Broschüre nur Einzelaspekte derselben beleuchtet werden können und man als Studiendendenvertreter_in oft im Vorteil ist, wenn man die Paragrafen genau kennt. Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 HG) Das HG 2005 (Hochschulgesetz 2005) ist ein Rahmengesetz; es gibt die Rahmenbedingungen für das PH-Wesen in Österreich vor. Es regelt z.b. die Aufgaben und leitenden Grundsätze sowie den inneren Aufbau an Pädagogischen Hochschulen, allgemeine studienrechtliche Bestimmungen, die Gestaltung der Studien, die Verleihung der akademischen Grade usw. Darüber hinaus sind auch organisationsrechtliche Bestimmungen bezüglich der Organe und Gremien an PHs (z.b. Studienkommission, Rektorat,...) enthalten. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 14) Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (offizielle Abkürzung: HSG 2014) ist ein österreichisches Bundesgesetz, in dem die Organisation der ÖH und all ihrer Teile (Studienvertretungen, Hochschulvertretungen, Wahlkommissionen,

77 8. Kapitel 3 Gesetze und Richtlinien Organisation der PHs Bundesvertretung,...) hochschulübergreifend geregelt ist. Das HSG regelt die Struktur, Organisationsweise und Aufgaben der ÖH. Die ÖH arbeitet bundesweit, an den Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten. Das neue HSG tritt allgemein mit in Kraft viele Passagen wie z.b. die neue Wahlordnung allerdings erst später. Im Herbst 2014 finden noch ein letztes Mal Wahlen an PHs nach den alten Regelungen statt. Ausnahme: Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (HAUP) Nicht oder nur teilweise in diese grafische Übersicht fällt die HAUP. Hier gibt es organisationstechnische Unterschiede bei den hochschulischen Mitgliedern der PH-Gremien. So setzt sich der Hochschulrat an der HAUP aus drei vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft zu bestellenden Mitgliedern, einem vom BMBF und einem von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellenden Mitglied zusammen. Der Studienkommission an der HAUP gehört zudem ein zusätzliches Mitglied an, das ebenfalls vom Bundesministerium für Landund Forstwirschaft zu entsenden ist. Das Bundesministerium für Bildung und Frauen (BMBF) Das BMBF ist für die Pädagogischen Hochschulen zuständig und steuert die Weiterentwicklung des PH-Sektors. Zu seinen Aufgaben gehört weiters die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen politischer Entscheidungen sowie die Einbettung des PH-Sektors in die bundesweite Bildungspolitik. Für die PHs zuständig ist im Allgemeinen das BMBF, für die ÖH auch an den PHs jedoch das BMWFW. Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung (QSR) Der Qualitätssicherungsrat (QSR) wurde im Rahmen der Gesetzesänderungen der PBN Mitte 2013 eingerichtet und wird je zur Hälfte vom BMBF und vom BMWFW beschickt. In den Aufgabenbereich des QSR

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79 8. Kapitel 3 Organisation der Pädagogischen Hochschule fällt u.a. die Beobachtung und Analyse der Pädagog_innenbildung in Österreich, die Beratung der beiden Ministerien und die Stellungnahme zu den Curricula der Lehramtsstudien. Für neu eingerichtete Curricula von Lehramtsstudien muss die Stellungnahme des QSR positiv sein, damit die Studien im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans (an PHs) bzw. der Leistungsvereinbarung (an Unis) finanziert werden. Seine Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Allerdings kritisieren wir, dass die ÖH-Bundesvertretung im QSR nicht vertreten ist (nicht mal mit Beratungs- oder Anhörungsfunktion). Ohne eine positive Stellungnahme des QSR können neu eingerichtete Studien nicht finanziert werden. Der Hochschulrat Die Aufgaben und die Zusammensetzung der Mitglieder des Hochschulrats sind in 12 des HG 2005 geregelt. Die aktuellen Mitglieder der Hochschulräte findet ihr unter: hsr/index.html 12. [...] (9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben: 1. Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Dreiervorschlages für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied 2. auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin Zuordnung von Aufgabengebieten zu den Funktionen der Vizerektor_innen 3. Festlegung von Ausbildungsinhalten für die Curricula 4. Beschlussfassung über den Organisationsplan 5. Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung 6. Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß Beschlussfassung über den Ziel- und Leistungsplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung 8. Beschlussfassung über den jährlichen Ressourcenplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung

80 Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens. Zwar können keine Studieren durch lokale ÖH-Vertretungen in den Hochschulrat entsendet werden, jedoch hat der Vorsitz der Hochschulvertretung dort Anhörungsrecht ( 12 Abs. 8 HG). Das Rektorat Das Rektorat besteht aus einem_r Rektor_in und zumeist mehreren Vizerektor_innen. Die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche sind im HG geregelt. Spezifische Bestimmungen zum_r Rektor_in bzw. zu den Vizerektor_innen finden sich im HG bzw [...] (3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben: 1. Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist 2. Erstellung der Satzung 3. Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung 4. Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied 5. Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß 18 Abs. 1 Z 2 und 3 an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle 6. Bestellung von Lehrenden gemäß 18 Abs. 1 Z 4 7. Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal ( 20 Abs. 3) 8. Zulassung der Studierenden 9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe 10. Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen 11. Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula und Genehmigung der Curricula 12. Erstellung eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung 13. Erstellung eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung 14. interne Budgetzuteilung gemäß dem

81 8. Kapitel 3 Organisation der Pädagogischen Hochschule genehmigten Ressourcenplan 15. Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes. Neu mit dem HSG 2014: Die VOKO darf ab eine eigene Geschäftsordnung erlassen und in die Kontrollkommission entsenden. Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen (PH-VOKO) Die PH-Vorsitzendenkonferenz besteht aus allen Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschul-Studienvertretungen und der_dem Vorsitzenden der ÖH-Bundesvertretung. Sie ist das wichtigste überregionale Gremium zur Koordinierung von österreichweit relevanten Problemen oder Anliegen, die nur Pädagogische Hochschulvertretungen betreffen. Die Hochschulvertretungen haben in diesem Gremium je PH bzw. Pädagogischem Hochschullehrgang eine Stimme und der Vorsitz der ÖH-Bundesvertretung eine. Die PH-VOKO ist ein beratendes Gremium in der ÖH-Bundesvertretung. Sie muss mindestens zwei Mal im Jahr tagen. Die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen (RÖPH) Die Rektor_innenkonferenz ist ein privater Verein, der es sich zum Ziel gesetzt hat, die Interessen der Pädagogischen Hochschulen zu vertreten. Präsident der RÖPH ist Erwin Rauscher (PH Niederösterreich), seine Stellvertretung sind Regina Brandl (KPH Edith Stein) und Marlies Krainz-Dürr (PH Kärnten). Die RÖPH hat keine gesetzlich festgelegten Entscheidungskompetenzen und ist daher darauf angewiesen, ihre Ziele durch Lobbying umzusetzen Organisiert wird die PH-VOKO vom PädRef möglichst drei Mal im Jahr. Auch alle anderen PH-Studierendenvertreter_innen sind herzlich willkommen.

82 Studienkommission (StuKo) Die Pädagogische Hochschulvertretung entsendet drei Studierende mitsamt drei Stellvertreter_innen in die StuKo (also ¼ der Mitglieder). Die StuKo ist für die lokale ÖH-Arbeit besonders wichtig, da sie das einzige Gremium ist, in dem die Studierenden an PHs überhaupt vertreten sind. Es empfiehlt sich, hierfür Studierende aus unterschiedlichen Studiengängen auszuwählen, um ein möglichst breites Erfahrungs- und Wissensspektrum abzudecken. Diese Entsendung ist der_dem Studienkommsionsvorsitz zu melden. Die Studierendenvertretung sollte außerdem die Chance wahrnehmen, Probleme in diesem Gremium anzusprechen. Die rechtliche Grundlage für die Studienkommission ist im HG zu finden. Alle Mitglieder der Studienkommission müssen Zugriff auf die Geschäftsordnung und ebenso auf alle Protokolle haben. WICHTIG ZU WISSEN: Die StuKo ist nur unter Anwesenheit von Studierendenvertreter_innen beschlussfähig! Wenn die Mitglieder aus der Studierendenvertretung einen Beschluss unbedingt verhindern möchten, können sie einfach geschlossen die Sitzung verlassen. 17. [...] (3) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt der Studienkommission insbesondere die Beratung über pädagogische Fragen der Pädagogischen Hochschule sowie über Maßnahmen der Qualitätssicherung. Die Studienkommission hat folgende Aufgaben: 1. Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung 2. Stellungnahme zu Beschwerdevorentscheidungen [...] bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Falle der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist 3. Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote 4. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen. [Anmerkung: Neben diesen generellen in 17 geregelten Aufgaben fallen der StuKo noch einige weitere zu. So setzt bspw. die Abberufung eines Mitglieds des Hochschulrats u.a. einen Zweidrittelbeschluss der StuKo voraus ( 12 Abs. 5). Auch ist die StuKo vor dem Beschluss des Organisationsplans zu diesem anzuhören ( 29) und hat per Verordnung die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen, das

83 Organisation der Pädagogischen Hochschule Verfahren zur Eignungsfeststellung und das Aufnahmeverfahren festzulegen ( 51 Abs. 3). Weitere Bestimmungen sind an verschiedenen Stellen im HG verteilt.] [...] (6) Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. [...] (7) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden und zwei Mitglieder aus dem Bereich der Lehrenden anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffentlich. (8) Die Studienkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat. Hochschulrat, Rektorat und Studienkommission bilden zusammen die drei einzigen wirklichen Organe an PHs. Die Studierenden sind hierbei lediglich in der StuKo vertreten ein demokratischer Missstand, den die ÖH schon lange kritisiert. Satzungen an PHs 28. (1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). (2) In der Satzung sind zu regeln: 1. Wahlordnungen für die Mitglieder des Lehrpersonals in der Studienkommission 2. Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organen 3. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 4. Erlassung eines Frauenförderungsplanes, 5. Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen 6. Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit 7. Richtlinien für akademische Ehrungen 8. nähere Bestimmungen zur Nostrifizierung 9. nähere Bestimmungen zur Beurlaubung. (3) Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen bzw. abzuändern; die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat. [...]

84 Organisationsplan 29. Das Rektorat hat einen Organisationsplan zu erstellen, der nach Anhörung der Studienkommission vom Hochschulrat zu beschließen ist. Der Organisationsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des zuständigen Regierungsmitglieds. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden. Im Orgplan ist u.a. geregelt, welche Institute es an eurer PH gibt. Mitteilungsblatt 32. (1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen. (2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen: 1. die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule 2. ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen 3. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen 4. die Curricula und Prüfungsordnungen 5. von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen 6. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse 7. die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen 8. die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule 9. die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes. Die meisten wichtigen Dinge werden im Mitteilungsblatt eurer PH veröffentlicht, z.b. Curricula, Geschäftsordnungen und diverse Verordnungen.

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87 Die ÖH an Universitäten

88 Die Universitäten sind der älteste Hochschulsektor Österreichs und trotz ihrer fast 850-jährigen Geschichte sind die Rechte auf studentische Mitbestimmung erst knappe 40 Jahre alt. In dieser Zeit hat sich aber einiges getan. Dieses Kapitel gibt noch einmal einen kurzen Abriss der ÖH-Strukturen auf universitärer Ebene, beschreibt in wenigen Worten die Leitungsgremien der Universität und geht auf die Wechselwirkungen der ÖH mit der Universität ein. An den Universitäten gibt es drei Ebenen der studentischen Vertretung: die Studienvertretung (STV), die Fakultätsvertretung ( 15 (2) Organe) (FV) und die Universitätsvertretung (UV). Alle drei Ebenen werden gemeinsam für zwei Jahre gewählt. Struktur der ÖH an Universitäten Die Studierendenvertretung (STV) Die STV ist als erste Ebene der ÖH eine wichtige Anlaufstation für Studierende und bietet oft unkompliziert die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden. Die STV besteht aus drei bzw. bei mehr als 400 Wahlberechtigten in einer Studienrichtung aus fünf Mandatar_innen. Prinzipiell ist für jedes Studium (auch Lehramts- und Doktoratsstudien) eine Studienvertretung einzurichten, in der Praxis werden diese aber oftmals per Beschluss durch die Universitätsvertretung zusammengefasst. Die Studienvertretung bietet Hilfestellungen für Erstsemestrige, Studienberatung, Unterstützung bei Anrechnungsfragen und verschiedenste Beratungsleistungen für Studierende an und setzt sich im weitesten Sinne für eine Verbesserung der Studienbedingungen ein. Oft werden Vorträge, Filmvorführungen und andere Veranstaltungen durch die STV organisiert. Eine wichtige Aufgabe der STV ist die Nominierung in Kollegialorgane, die mit Habilitationsverfahren und der Ausarbeitung von Curricula bzw. Studieninhalten befasst sind. Die Mitglieder werden nach Vorschlag durch die STV, per Beschluss durch die Universitätsvertretung in diese Gremien entsandt. Die STV kann zu studienbezogenen Themen Studierendenversammlungen einberufen und zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Stellung nehmen. Außerdem entsendet sie, wenn diese eingerichtet wurden, Mandatar_innen in Organe gemäß 15 Abs. 2 HSG (z.b. die Fakultätsvertretungen).

89 9. Kapitel 1 Organisation der Pädagogischen Hochschule Das Organ nach 15 (2) ist eine Vertretungsebene, die mit der HSG-Änderung 2004 und dem Universitätsgesetz 2002 einen Teil ihrer Bedeutung verloren hat. Trotzdem spielt sie an der einen oder anderen Universität noch immer eine wichtige Rolle. Eine Fakultät ist eine Lehr- und Verwaltungseinheit, die einen gemeinsamen Wissenschaftsbereich organisiert in einer Fakultät sind idr mehrere Studienrichtungen zusammengefasst. 15-Organe können aber auch anders organisiert sein, z.b. als Department- oder Fachbereichsvertretung. Sie müssen sich lediglich am Organisationsplan der Universität orientieren. Vor der Änderung wurde die Fakultätsvertretung direkt und per Listenwahl bestimmt, mittlerweile nominieren die betroffenen Studienvertretungen die Mandatar_innen der Fakultätsvertretung. Die Entsendung wird im Detail über die Satzung der Universitätsvertretung geregelt, die Größe der Studienrichtungen entscheidet dabei über die Anzahl der Mandatsträger_innen. Je nachdem wie viele Studierende einem 15-Organ zugerechnet werden, variiert die Gremiengröße zwischen fünf bis maximal elf Studierendenvertreter_innen. Dem Organ nach 15 (2) kommt eine koordinierende Aufgabe zu, sie bietet Beratung und organisiert oftmals Projekte, die für mehrere Studienrichtungen von Interesse sind. Die Fakultätsvertretung vertritt die Interessen der Studierenden zum Beispiel gegenüber dem_der Studiendekan_in und stellt ein Bindeglied zwischen Studienvertretungen und Universitätsvertretung dar. Die Universitätsvertretung ist die Vertretung der Studierenden auf Hochschulebene. Die UV vertritt Studierendeninteressen gegenüber den Organen der Hochschule, wie dem Rektorat, und nach außen gegenüber Behörden oder anderen Organisationen (z.b. Verhandlungen zum Semesterticket mit den jeweiligen Verkehrsbetrieben, der Stadtregierung, usw.). Die UV setzt Projekte um, die die ganze Universität betreffen, diese können von einem Kopier- und Mensapickerl bis hin zu Vollversammlungen und Demonstrationen reichen. Die UV verwaltet die finanziellen Mittel der jeweiligen ÖH und beschließt zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres ein Budget. Sie regelt außerdem die Budgetverteilung zwischen den verschiedenen ÖH-Ebenen. Dabei stehen den Studienvertretungen mindestens 30% des Gesamtbudgets zu, 15 (2)-Organe, so diese

90 9. Kapitel vorhanden sind, 10% der Einnahmen. Die Zusammensetzung der Universitätsvertretung wird durch eine Listenwahl ermittelt, je nach Uni-Größe gehören ihr mindestens neun und maximal 27 Personen an. In der konstituierenden Sitzung nach der ÖH-Wahl wählen die Mandatar_innen eine_n Vorsitzende_n und zwei Stellvertreter_innen. Über die Satzung werden an den Universitäten Referate mit eigenen Arbeitsbereichen eingerichtet. Die Referent_innen werden von der_dem Vorsitzenden vorgeschlagen und müssen ebenso von der UV gewählt werden. Die festgelegten Bereiche können dabei sehr unterschiedlich sein und variieren oftmals zwischen den Spezifika der jeweiligen Universität (z.b. Referat für Kunst und Theorie an einer Kunstuni). Jedenfalls müssen laut Gesetz die Referate für Sozialpolitik, für Bildungspolitik und für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichtet werden. einerseits als Arbeitsgremien die Arbeit der UV und erfüllen andererseits eine Kontrollfunktion. Häufig eingerichtete Ausschüsse sind Ausschüsse für Bildungspolitik, für wirtschaftliche Angelegenheiten oder für Sonderprojekte. Der_die Vorsitzende der UV nimmt an Sitzungen des Universitätsrats teil. Außerdem hat er Antrags- und Rederecht in der Bundesvertretung der ÖH und vertritt die jeweilige Univertretung in der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen, einem Beratungsgremium der Bundes-ÖH. Die Universitätsvertretung entsendet Mandatar_innen in den Senat und in dessen Kommissionen (Berufungskommissionen, Studienkommissionen, Habilitationskommissionen, etc.). Welche Fraktion wie viele Personen entsenden darf, richtet sich nach dem jeweiligen Ergebnis der letzten ÖH- Wahl. In den Satzungen der meisten UVen, vor allem ab einer gewissen Größe der Universität, sind darüber hinaus verschiedene Ausschüsse vorgesehen. Diese müssen nicht eingerichtet werden, erleichtern aber

91 9. Kapitel 2 Leitungsgremien der Universitäten Leitungsgremien der Universität Rektorat ( UG 02) Aufgaben Das Rektorat (Rektor_in und bis zu vier Vizerektor_innen) leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Das Rektorat erstellt Entwürfe für die Satzung, den Entwicklungsplan, den Organisationsplan und die Leistungsvereinbarung beziehungsweise die Gestaltungsvereinbarung und leitet diese Entwürfe an die beschlussfassenden Gremien weiter. Außerdem ist das Rektorat für die Bestellung beziehungsweise Abberufung der Leiter_innen von Organisationseinheiten zuständig und beschließt mit diesen die Zielvereinbarungen für die entsprechenden Organisationseinheiten. Die Einhebung von Studienbeiträgen (sofern gesetzlich geregelt) ist ebenso Aufgabe des Rektorats, wie die Veranlassung von Evaluierungen und die Veröffentlichung der Ergebnisse. Das Rektorat kann Studienrichtungen einrichten beziehungsweise wieder auflassen. Außerdem kann das Rektorat Studien, die dem Entwicklungsplan widersprechen beziehungsweise finanziell nicht zu decken sind, untersagen. Im Bereich der Finanzen ist das Rektorat für den Budgetvoranschlag und die Budgetzuteilung verantwortlich und muss ebenso den Rechnungsabschluss und die Wissensbilanz erstellen. Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität und es kann alle Entscheidungen anderer Organe, mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats, zurückweisen. Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der festgelegt wird, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern im Rektorat zugeteilt sind, welche Agenden von zwei Mitgliedern und welche von allen Mitgliedern im Rektorat wahrzunehmen sind. Wahl Das Rektorat besteht aus dem_der Rektor_in und bis zu vier Vizerektor_innen. Dem Rektorat haben mindestens 50% Frauen anzugehören. Die Funktion der Rektorin beziehungsweise des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats öffentlich auszuschreiben. Spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung ist eine Findungskommission bestehend aus den Vorsitzenden von Universitätsrat und Senat der Universität einzurichten, welche die eingelangten Bewerbungen überprüft und auch aktiv nach geeigneten Kandidat_innen suchen soll. Schlussendlich erstellt die Findungskommission einen Vorschlag für die Wahl der Rektorin beziehungswei

92 se des Rektors an den Senat und kann in diesen Vorschlag auch Personen (mit deren Zustimmung) aufnehmen, die sich nicht für das Amt beworben haben. Der Vorschlag ist für den Senat nicht bindend. Nach der Findungskommission ist der_die Rektor_in vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für die Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ohne Ausschreibung kann dann erfolgen, wenn Senat und Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen. Die Vizerektor_innen sind vom Universitätsrat auf Vorschlag der Rektorin beziehungsweise des Rektors und nach Anhörung des Senats zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Senat ( 25 UG 02) Aufgaben Der Senat erlässt und ändert auf Vorschlag des Rektorats die Satzung der Universität und stimmt den Entwürfen des Rektorats für den Entwicklungsplan und den Organisationsplan zu. Außerdem beschließt der Senat die Größe des Universitätsrats und wählt einen Teil der Mitglieder entsprechend der Größe. Nach Zustimmung zur Ausschreibung und der Teilnahme des_der Vorsitzenden des Senats an der Findungskommission erstellt der Senat einen Dreiervorschlag für die Wahl des_derr Rektor_in. Im Bereich der Studien und deren Entwicklung kann der Senat Studien erlassen beziehungsweise ändern. Für diese Aufgabe hat dieser außerdem ein entscheidungsbefugtes Kollegialorgan einzusetzen. Neben diesem muss der Senat auch ein Kollegialorgan für Habilitations- und Berufungsverfahren einsetzen und kann zur Beratung oder Entscheidungen einzelner anderer Aufgaben des Senats weitere Kollegialorgane einrichten. Für die Tätigkeiten dieser Organe hat er Richtlinien zu erlassen. Die Kollegialorgane sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Im Bereich der Studienangelegenheiten hat der Senat Stellungnahmerecht. Außerdem hat er die Aufgabe, den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten und nominiert des Weiteren ein weibliches und ein männliches Mitglied für die Schiedskommission.

93 Senat und Universitätsrat Wahl Der Senat besteht aus 18 oder 26 Mitgliedern. Über die Änderung der Größe entscheidet dieser mit Zweidrittelmehrheit. Dem Senat gehören bei 18 Mitgliedern neun Vertreter_innen der Universitätsprofessor_innen (einschließlich der Leiter_innen von Organisationseinheiten), vier Vertreter_innen der Studierenden, vier Vertreter_ innen der Kurie des Mittelbaus und ein_e Vertreter_in des allgemeinen Universitätspersonals an. Bei 26 Mitgliedern ergibt sich die Besetzung folgendermaßen: 13 Universitätsprofessor_ innen, 6 Mittelbau, 6 Studierende und ein_e Vertreter_in des allgemeinen Universitätspersonals. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu bestellen: Die Vertreter_innen der Universitätsprofessor_innen sind von allen Universitätsprofessor_innen und den Leiter_innen von Organisationseinheiten zu wählen. Die Vertreter_innen des Mittelbaus sind von allen Universitätsdozent_innen sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter_innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu wählen. An allen Universitäten, ausgenommen den Kunstuniversitäten, muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören. Die Vertreter_innen des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen. Die Vertreter_innen der Studierenden sind gemäß des Hochschüler_innenschaftsgesetzes zu entsenden. Die Funktionsperiode des Senats beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres, in dem die Wahlen der Vertreter_innen stattfinden. Universitätsrat ( 21 UG 02) Aufgaben Die wichtigste Aufgabe des Universitätsrats ist die Wahl des Rektors beziehungsweise der Rektorin und der Vizerektor_innen. Außerdem schließt der Universitätsrat deren Arbeitsverträge ab, genehmigt den Entwicklungsplan, den Organisationsplan, den Entwurf zur Leistungsvereinbarung und die Geschäftsordnung des Rektorats. Unter anderem hat der Universitätsrat eine jährliche Berichtspflicht sowie unverzüg

94 liche Berichtspflicht bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens an die_den Bundesminister_in. Wahl Laut UG 02 besteht der Universitätsrat aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig sind oder waren. Die Mitglieder des Universitätsrats dürfen keine Universitätsangehörigen, keine Arbeitnehmer_innen der Universität und keine Mitarbeiter_innen des Wirtschafts- und Wissenschaftsministeriums sein. bestellt. Ein weiteres Mitglied wird von den oben genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt. Dem Universitätsrat haben mindestens 40% Frauen anzugehören. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre, wobei eine Wiederwahl beziehungsweise Wiederbestellung möglich ist. Jeweils zwei, drei oder vier Mitglieder (je nach Größe des Universitätsrats) werden vom Senat gewählt beziehungsweise von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers bzw. der Bundesministerin

95 9. Kapitel 3 Gremien und Kollegialorgane Gremien und Kollegialorgane Neben den im UG 02 gesetzlich verankerten Organen und Gremien hat der Senat der Universität für Habilitationsverfahren, Berufungsverfahren und für die Erlassung beziehungsweise Änderung von Studien entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzurichten. Die Zahl der Mitglieder dieser Kollegialorgane darf die Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder nicht überschreiten. In den Kollegialorganen stellen außerdem die Studierenden mindestens ein Viertel der Mitglieder. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ( 42 UG 02) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie deren Funktionsdauer sind in der Satzung festzulegen. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen sind berechtigt, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden. Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist ein_e Vorsitzende_r zu wählen. Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Daten über das Personal der Universität zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser Unterlagen zu gestatten

96 Schiedskommission ( 43 UG 02) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität und die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans. Die Schiedskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die keine Angehörigen der betreffenden Universität sein müssen. Je ein männliches und ein weibliches Mitglied sind vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren. Zwei der Mitglieder müssen rechtskundig sein. Vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist jeweils ein Ersatzmitglied zu nominieren. Curricula- und Studienplankommissionen ( 25 Abs. 8 Z 3 UG 02) Die Curricula-Kommission (auch bekannt unter dem Namen Studienplankommission und den Kurzfassungen CuKo oder Stu- Ko ) ist eine Unterkommission (im UG 02 als Kollegialorgan bezeichnet) des Senats. Das bedeutet, der Senat ist dafür zuständig, dass sie ins Leben gerufen und beschickt wird. Als Unterkommission besitzt sie die gleiche Geschäftsordnung wie der Senat. Ob es für bestimmte Studiengänge, Institute oder Fachbereiche eigene Curricula-Kommissionen gibt, ist in der hochschuleigenen Satzung festgelegt. Die Curricula-Kommission kümmert sich um alle Angelegenheiten, die sich mit dem Studienplan befassen, wie etwa dem Verfassen von neuen Studienplänen, Studienplanänderungen, Äquivalenzlisten bei Studienplanumstellungen und auch studentische Sonder- und Einzelfälle, die mit dem Studienplan zusammenhängen. Alle Kurien (sprich: Professor_innen, Mittelbau, Studierende) müssen in diesem Gremium vertreten sein, und zwar im gleichen Verhältnis, wie sie auch im Senat selbst vertreten sind, mit Ausnahme der Studierenden: Sie müssen ein Viertel der Mitglieder nominieren (obwohl

97 sie im Senat etwas weniger als ein Viertel der Mandate stellen). Die jeweiligen Kurien entsenden ihre Vertreter_innen und teilen dies dem Senat mit, das heißt, dass auch die Studierenden selbst die Mitglieder auswählen, die sie dann in der Kommission vertreten werden. Offiziell eingesetzt wird das studentische Mitglied vom ÖH-Vorsitz der jeweiligen Hochschule. Es ist empfehlenswert, dass die betroffene Studienrichtungsvertretung geeignete Personen für dieses Gremium vorschlägt oder selbst die Mandate wahrnimmt, da studienplanspezifisches Wissen in der Curricula- Kommission wichtig ist. Die Curricula-Kommission ist nicht alleine entscheidungsbefugt. Jede Entscheidung wird anschließend dem Senat vorgelegt, wo sie dann endgültig beschlossen wird. Hier können die studentischen Mitglieder also erneut Beschlüsse in einem größeren Kreis thematisieren und Abänderungen vorschlagen. Mit einer einfachen Mehrheit im Senat können die Vorschläge der Curricula- Kommission abgewiesen werden. Wenn sich Studierende aktiv und gut informiert einbringen, bestehen sehr gute Chancen, Studienpläne und Äquivalenzlisten entscheidend mitzugestalten. Außerdem kann vielen Beschwerden von Studierenden vorgebeugt werden, wenn die Mitglieder der Curricula- Kommission gute Interessensvertretung leisten. Im Nachhinein ist es wesentlich schwieriger, Beschlüsse zu bekämpfen. Wichtige Fragen, die in der Curricula- Kommission diskutiert werden, können etwa sein: Wie hoch ist der Prozentsatz von Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter (Anwesenheitspflicht)? Wie viele freie Wahlfächer soll es geben? Soll es Voraussetzungsketten für bestimmte Lehrveranstaltungen geben? Wie soll die Äquivalenzliste, die bestimmt, wie der Umstieg von einem alten zu einem neuen Studienplan geregelt ist, aussehen? Wie leicht wird Studierenden, die von einer anderen inländischen oder ausländischen Hochschule kommen, der Umstieg gemacht?

98 Berufungskommissionen Die Berufungskommission ist eine Unterkommission des Senats. Das bedeutet, der Senat ist dafür zuständig, dass sie ins Leben gerufen und beschickt wird. Als Unterkommission besitzt sie dieselbe Geschäftsordnung wie der Senat. Wenn die Stelle einer unbefristeten oder länger als drei Jahre befristeten Professur neu besetzt oder geschaffen werden soll, dann geschieht dies durch eine Berufung nach 98 UG 02. Dort ist eine Berufungskommission vorgesehen, die die Bewerbungen evaluiert und am Ende des Verfahrens dem Rektorat einen Dreiervorschlag unterbreitet. Wenn ein Berufungsverfahren ansteht, schreibt das Rektorat unter Einbeziehung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AfG) die Stelle aus. Studierendenvertreter_innen können jetzt schon aktiv werden und überprüfen, ob hierbei alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden: Ist die Professur überhaupt im Entwicklungsplan verankert? Wurde die Stelle im In- und Ausland öffentlich ausgeschrieben? Wurde der AfG eingeschaltet? Zusätzlich können Studierendenvertreter_innen versuchen, sich proaktiv einzubringen, etwa beim Verfassen des Ausschreibungstextes, der bereits eine inhaltliche Ausrichtung der zu berufenden Professur beeinflussen kann. Sie können auch anregen, die Stelle in weiteren fachrelevanten Medien auszuschreiben. Wie oft in der Studierendenvertretung gilt auch hier: Wer schnell und informiert Vorschläge machen kann, während andere Universitätsbeteiligte noch damit beschäftigt sind, sich einen Überblick über das Verfahren zu verschaffen, ist im Vorteil und kann sich vielleicht auch in einem Breich einbringen, in dem Studierende rein rechtlich eigentlich keinen Anspruch auf Mitsprache hätten. Studierende können sich auch gemeinsam Wunschkandidat_innen überlegen und diese dann direkt ansprechen, um deren Bewerbung zu erwirken. Solche Bewerber_innen können sich durchaus manchmal als kleinster gemeinsamer Nenner erweisen, wenn die Kommission gespalten ist. Ist die Stelle ausgeschrieben, ernennen die Professor_innen im Senat oder auch die Professor_innen des relevanten Fachbereiches, zwei Gutachter_innen mindestens eine_r davon muss extern sein. Wenn dies im Senat zur Sprache kommt, sollten die studentischen Senatsmitglieder prüfen, ob die_der Gutachter_in auch wirklich die Kompetenz hat, die Bewerbungen zu bewerten und gegebenenfalls eine Diskussion darüber

99 anregen. Eine_n weitere_n Gutachter_in bestellt das Rektorat. Danach setzt der Senat die Berufungskommission ein. Die Berufungskommission muss zu mehr als der Hälfte aus Professor_innen bestehen und mindestens ein studentisches Mitglied haben, zum Beispiel vier Professor_ innen, zwei Mitglieder des Mittelbaus und eine_n Student_in. Außerdem wird in der Praxis manchmal ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu den Sitzungen eingeladen, um das Verfahren zu beobachten. Das studentische Mitglied wird offiziell vom ÖH-Vorsitz der jeweiligen Hochschule eingesetzt. Hierbei ist es meist sinnvoll, Studierende zu entsenden, die sich in dem relevanten Fachbereich gut orientieren können. Es ist aber auch eine Überlegung wert, eine Person zu nominieren, die nicht in direktem Abhängigkeitsverhältnis zu den restlichen Mitgliedern der Kommission steht (wie das an kleinen Hochschulen schnell der Fall sein kann). Ein reger Austausch mit den von der Besetzung der Professur betroffenen Studierenden ist dann allerdings besonders wichtig. Die Mitglieder der Berufungskommission wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine_n Vorsitzende_n, der oder die dann die Aufgabe hat, die Sitzungen zu leiten, mit dem Rektorat und den Bewerber_innen zu kommunizieren und alle weiteren organisatorischen Aufgaben zu koordinieren. Dann empfiehlt es sich, einen Zeitplan zu erstellen. Wenn die Bewerbungsfrist abgelaufen ist, dürfen die Mitglieder der Berufungskommission alle Bewerbungsunterlagen sichten. Diese Unterlagen sind streng vertraulich. Das studentische Mitglied sollte unbedingt auf das Recht bestehen alle Unterlagen einzusehen. Nach der Durchsicht der Bewerbungen sortiert die Berufungskommission Kandidat_innen aus, welche die Ausschreibungskriterien nicht erfüllen. Hier kann es bereits zu Konflikten kommen, etwa wenn der Ausschreibungstext viel Raum für Interpretationen lässt. Die übrigbleibenden Bewerbungen werden dann an die Gutachter_innen übermittelt, die sämtliche Bewerber_innen beurteilen und ihre Einschätzungen dem Rektorat vorlegen, welches dann entscheidet, welche Kandidat_innen persönlich eingeladen werden, um sich dem Fachbereich und der Universität in geeigneter Weise zu präsentieren, zum Beispiel in Form eines Berufungsvortrages

100 Es ist im Interesse der Studierenden, dass die Vorträge möglichst gebündelt stattfinden und in einer Art und Weise angekündigt werden, die möglichst vielen Studierenden wie auch einer interessierten Öffentlichkeit eine Teilnahme ermöglicht, denn dieser Vortrag ist die einzige öffentliche und transparente Schnittstelle im Verfahren. Geeignete Räumlichkeiten sollen rechtzeitig reserviert werden und im besten Fall auch eine Videoaufzeichnung organisiert beziehungsweise ein Livestream eingerichtet werden. Nachdem alle geladenen Kandidat_innen in ihren Vorträgen und eventuell anschließenden Fragerunden ihre Bewerbung untermauert haben, ist es empfehlenswert, dass das studentische Mitglied der Berufungskommission die Präferenz der betroffenen Studierenden mit den eigenen abgleicht. Dies kann zum Beispiel informell durch ein Studierendentreffen mit einer Wahl durch Handzeichen o.ä. geschehen. Es ist sehr wünschenswert, dass das Mitglied dann in der Kommission diesen Beschluss vertritt. Sollte an irgendeinem Punkt des Verfahrens die Anzahl der qualifizierten Bewerber_innen in den Augen des studentischen Mitglieds zu gering sein (gegebenenfalls mit Ausschreibungstext argumentieren), um eine angemessene Auswahl zur Verfügung zu haben, sollten diese Bedenken dringend in der Kommission geäußert und gegebenenfalls im Senat thematisiert oder dem Rektorat mitgeteilt werden. Im Idealfall wird dann nochmals nachgeladen beziehungsweise wird die Ausschreibung ein weiteres Mal in fachrelevanten Medien veröffentlicht. Nachdem die Berufungsvorträge abgeschlossen sind, tritt die Kommission zusammen, um einen Dreiervorschlag abzustimmen. Je nachdem wie die Kommission arbeiten möchte, kann dieser auch in geheimer Wahl zustande kommen. Er kann entweder gereiht oder nicht gereiht an das Rektorat übermittelt werden. Die endgültige Entscheidung liegt dann dort. Wenn der AfG binnen zwei Wochen keinen Einspruch gegen die Entscheidung erhebt, gilt die Entscheidung des Rektorats. Sollte es einen Einspruch geben, kümmert sich eine Schiedskommission um den Fall und untersucht, ob zum Beispiel eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts stattgefunden hat. Troubleshooting: Wie erkenne ich a gschobene Partie? Stellenausschreibung erfolgt so spät, dass sich keine befriedigen de

101 Anzahl an Kandidat_innen zurückmeldet leider sieht das UG keinen Zeitrahmen vor, also vehement einfordern! Stellenausschreibung erfolgt nur in äußerst obskuren Medien, die von interessierten Bewerber- _innen nicht gelesen werden (z.b. Wiener Zeitung) Gutachter_innen befinden sich in Abhängigkeitsverhältnissen (Gutachter_in ist z.b. der ausgeschriebenen Stelle direkt oder indirekt unterstellt oder ist deutlich niedriger qualifiziert als die Bewerber_innen) Gutachter_innen verlangsamen Prozess, schreiben keine Gutachten, treten plötzlich zurück Gutachter_innen eliminieren Bewerber_innen, welche die Ausschreibungskriterien erfüllen Bewerber_innen erscheinen nicht zum Hearing ( sock puppets ) eigenartige Ausschreibungstexte, die bestimmten Kandidat_innen auf den Leib geschneidert wurden Abgekürzte Berufungsverfahren nach 99 UG 02 Bei abgekürzten Berufungsverfahren wird keine Kommission eingesetzt. Die berufenen Universitätsprofessor_innen werden aber maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgenommen. Eine Verlängerung der Bestellung ist nur nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß 98 UG 02 zulässig. Der_die Rektor_in hat den_die Kandidat_in für die zu besetzende Stelle auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessor_innen des fachlichen Bereichs der Universität, dem die Stelle zugeordnet ist, auszuwählen. Außerdem kann durch eine Verordnung des Rektorates, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf, einmalig eine Anzahl von Stellen für Universitätsprofessor_innen festgelegt werden, die für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gewidmet sind und nur für Universitätsdozent_innen vorgesehen sind. Auch hier sind keine Kommissionen nach 98 UG 02 einzusetzen. Die Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Der_die Rektor_in hat die Stellen nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, welches nicht näher geregelt ist, zu besetzen. Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch den_die Rektor_in ist

102 nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Habilitationskommissionen Die Habilitationskommission ist eine Unterkommission des Senats. Das bedeutet, der Senat ist dafür zuständig, dass sie ins Leben gerufen und beschickt wird. Als Unterkommission besitzt sie die gleiche Geschäftsordnung wie der Senat. Die Habilitation ist eine Eigenheit des deutschsprachigen Raums und gilt als die höchste akademische Prüfung: Ihr Bestehen berechtigt zur Lehre eigener Forschungsergebnisse. Aus einer bestandenen Habilitation geht kein Anstellungsverhältnis hervor, allerdings wird eine Habilitationskommission eingesetzt, die ein wenig der Berufungskommission ähnelt. Erteilung der Lehrbefugnis an das Rektorat leitet dieses den Antrag an den Senat weiter, der eine entscheidungsbefugte Kommission einsetzt. Die Universitätsprofessor_ innen im Senat suchen nach Vorschlag der Universitätsprofessor_innen des betreffenden Fachbereichs mindestens zwei Gutachter_innen, welche die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten bewerten. Die Kommission entscheidet danach auf Grundlage der Gutachten und eventuellen Stellungnahmen von Universitätsprofessor_innen aus dem Fachbereich. Oft kommt es auch noch zu öffentlichen Habilitationsvorträgen, in denen die Arbeit vorgestellt wird. Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Kommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Die Vertreter_innen der Universitätsprofessor_innen stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die Kurie der Studierenden mindestens ein Mitglied. Nach Antrag auf

103 9. Kapitel 4 Wichtige Dokumente Wichtige Dokumente Entwicklungsplan Der Entwicklungsplan kann als langfristiges Strategiepapier gesehen werden, auf Basis dessen Wissensbilanz und Ziel- bzw. Leistungsvereinbarungen erstellt werden. So können in diesem über eine Leistungsvereinbarungsperiode hinaus Ziele der Uni aber auch Personalentwicklungsthemen (z.b. welche Fachrichtung bekommt wie viele Professuren) festgeschrieben. Der Plan wird vom Rektorat (näheres siehe 22 Abs. 1 Z 2 lit. a UG 02) erstellt, und innerhalb von zwei Monaten vom Senat bestätigt. Lässt der Senat die Frist verstreichen, kann der Plan dennoch an den Unirat weitergeleitet und von diesem bestätigt werden. Leistungsvereinbarung In der Leistungsvereinbarung stellt die Uni ihre strategischen Ziele, sowie leitende Grundsätze fest. Gewisse Anteile der Vereinbarung sind bereits dezidiert vorgegeben (näheres siehe 13 Abs. 2 Z 1 lit. a UG 02), und umfassen Themen wie die Profilbildung der Universität, Personalentwicklung bis hin zu Frauenförderung und Verbesserungsmaßnahmen für den Studienbetrieb. Dabei muss die Uni auch definieren, welche Ziele in diese Leistungsvereinbarungsperiode erfüllt werden müssen und welche als langfristig anzusehen sind. Auf Basis der von der Uni erhobenen Forderungen und Ziele wird dann vom BMWF ein Grundbudget für die Uni zugeteilt. Bei grundlegenden Veränderungen der Rahmenbedingungen, kann die Leistungsvereinbarung auch einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner Einigung, wird eine Schlichtungskommission eingesetzt, die bescheidsmässig eine Leistungsvereinbarung auf Basis der bisherigen Verhandlungen und ehemaligen Vereinbarung erstellt

104 Satzung Die Satzung stellt eine Art Verfassung der Universität dar. Darin sind zum Beispiel die studienrechtlichen Bestimmungen, der Frauenförderungsplan, die Wahlordnung für die Mitglieder des Universitätsrats beziehungsweise des Senats und die generellen Bestimmungen zu Evaluierungen geregelt. Die Satzung legt also alle die ganze Universität betreffenden Bestimmungen fest und gibt der Universität in Verbindung mit dem Organisationsplan eine Anleitung zum internen Umgang. Die Satzung wird auf Vorschlag des Rektorats vom Senat beschlossen und geändert. Änderungen können daher nur vom Rektorat ausgehen. Der Senat kann nicht von selbst die Satzung ändern und ist auf die Vorschläge des Rektorats angewiesen. Organisationsplan Der Organisationsplan regelt die Struktur der Universität. Auf Vorschlag des Rektorats und nach Stellungnahme des Senats genehmigt der Universitätsrat den Organisationsplan. Darin werden Anzahl und Bezeichnung der Organisationseinheiten und deren Zusammenspiel geregelt. Dabei ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden. Gesetzlich ist keine einheitliche Organisationsstruktur vorgegeben, was seit der Implementierung des UG 02 dazu geführt hat, dass die Universitäten in Österreich keine einheitliche Struktur mehr aufweisen. Im Unterscheid zu bisherigen Reformen sah das UG 02 eine Neugründung der Universitäten in Österreich vor. Es wurden Gründungskonvente eingerichtet, welche die Aufgabe hatten, unter anderem auch den Organisationsplan der Universität zu erstellen. Durch die unterschiedlichen Prozesse der Meinungsfindung beziehungsweise Traditionen an den Universitäten kam es zu unterschiedlichen Strukturen und Bezeichnungen. So finden sich heute an manchen Universitäten Fakultäten, an anderen hingegen Departments.

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107 Die ÖH an Fachhochschulen

108 Es war einmal Seit dem Start der ersten Fachhochschulstudiengänge im Jahre 1994 gab es eine Reihe von Versuchen, Interessensvertretungen für FH-Student_innen zu gründen. Weder Lösungen auf Vereinsebene noch Versuche, die FH-Studierendenvertretung gesetzlich zu verankern, waren bis Ende 2007 von Erfolg gekrönt. Bis dahin war jegliche Studierendenvertretung auf den guten Willen der Erhalter_innen angewiesen und stand immer in einem Abhängigkeitsverhältnis zur FH. Frühe Versuche Ansätze, eine FH-Studierendenvertretung zu gründen, gab es bereits in den 1990er- Jahren. Ein Versuch, eine bundesweite Studierendenvertretung zu installieren, war die OFH (Oesterreichische Fachhochschülerschaft), eine von FHs aus Westösterreich gegründete Vereinigung der FH-Vertretungen. Im Jahr 1998 wurde aus der OFH die FH-S (Interessensvertretung der Fachhochschul-Studierenden Österreich). Dieser Verein schaffte es bereits, Studierendenvertreter_innen aus mehreren Bundesländern unter einem Dach zu vereinen. Doch auch die FH-S konnte ihr Ziel einer bundesweiten FH-Studierendenvertretung nicht erreichen. Die Gründe des Scheiterns waren dabei einerseits das Fehlen einer gesetzlichen Verankerung und Schwierigkeiten, Ressourcen zu akquirieren und andererseits mangelnde Legitimität als Verein sowie ihre geringe Präsenz in der Öffentlichkeit. Ein Teufelskreis, dem nur schwer zu entkommen war. Mit dem HSG 1998 fand eine grundlegende Änderung innerhalb der ÖH statt. Mit einer Änderung des HSG im Jahr 1999 wurden die Studierenden der damaligen Pädagogischen Akademien (seit 2007 Pädagogische Hochschulen) Mitglieder der ÖH und auch für die FH-Studierendenvertretungen fanden sich im HSG bereits ähnliche klingende Bestimmungen. Es war vorgesehen, die FH-Studierendenvertretung innerhalb der ÖH zu organisieren. Diese bereits formulierten Teile des Gesetzes blieben jedoch totes Recht, denn das notwendige Gesetz zu deren Inkraftsetzen wurde nie beschlossen. Bundesweite Vernetzung Im Herbst 2004 startete der letzte Versuch eine bundesweite

109 Kapitel Geschichte Fachhochschulvertretungen FH-Studierendenvertretung aufzubauen. So fand seither jedes Semester ein bundesweites Studierendenvertretungstreffen statt. Zuerst nur als Kommunikationsplattform und zum Informationsaustausch gedacht, entwickelten sich die Treffen schnell zu Vernetzungstreffen mit dem klaren Ziel, eine bundesweite Studierendenvertretung ins Leben zu rufen. Beim vierten Treffen, im Frühjahr 2006 in Hagenberg wurde die Gründung des Vereins zum Aufbau und zur Förderung einer Studierendenvertretung der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge (VFFH) beschlossen, der im Juni 2006 gegründet wurde. Der VFFH hatte zum Ziel, eine gesetzlich verankerte, bundesweite FH- Studierendenvertretung ins Leben zu rufen. Gemeinsam mit den bundesweiten Treffen stellt der VFFH den bis dahin größten bundesweiten Zusammenschluss von FH- Studierendenvertreter_innen dar. Gesetzliche Verankerung Im April 2007 wurde eine bundesweite Umfrage zum Thema FH-Studierendenvertretung gestartet, an der 13% aller FH-Studierenden Österreichs teilnahmen. Als Ergebnis konnten sich über 85% der Teilnehmer_innen vorstellen, dass eine zukünftige FH-Studierendenvertretung innerhalb der ÖH organisiert sein soll. Dies war die Ausgangsbasis für alle weiteren Verhandlungen zum Thema einer gesetzlich verankerten FH-Studierendenvertretung. Schrittweise zur Gleichstellung In der Novelle des FHStG vom 7. November 2007 wurde die Studierendenvertretung etabliert. In nur einem Paragrafen (mit zahlreichen Verweisen auf Bestimmungen des HSG 1998) wurde eine Interessensvertretung unter dem Dach der Österreichischen HochschülerInnenschaft geregelt. Durch Personenwahlen wurden Jahrgangsvertretungen [1] und Studiengangsvertretungen [2] gewählt. Letztere bildeten gemeinsam das Kollegialorgan der Fachhochschul-Studienvertretung [3], welches durch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden repräsentiert wurde. Dieser politischen Selbstständigkeit

110 stand die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Bundesvertretung gegenüber. Anders als die Hochschüler_innenschaften an den Universitäten wurden die Fachhochschul- Studienvertretungen nicht als eigene Körperschaften des öffentlichen Rechts implementiert. In Folge richteten sich Bemühungen der FH-Vertreter_innen auf die vollständige Autonomie und Selbstverwaltung, welche nach einigen Misserfolgen mit dem HSG 2014 nun tatsächlich (in weiten Teilen) verwirklicht ist. [1] Diese waren obligatorisch. Ab sind sie optional. [2] Im HSG 2014 nunmehr als Studienvertretungen bezeichnet [3] Im HSG 2014 nunmehr Fachhochschulvertretungen genannt

111 10. Kapitel 2 Rechtlicher Rahmen Rechtlicher Rahmen In diesem Abschnitt geht es um die Gesetze und Richtlinien sowie um Organisationen und Einrichtungen, die für den FH-Sektor maßgeblich sind. FHStG - Fachhochschul- Studiengesetz Das Bundesgesetz über Fachhochschul- Studiengänge ist ein Rahmen- bzw. Planungsgesetz. Es gibt lediglich die groben Rahmenbedingungen sowie wackelige Zielsetzunge für das FH-Wesen in Österreich vor. Es bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten der Erhalter_innen und Studierenden. Für die Arbeit in einer Studierendenvertretung an einer FH ist es neben dem HSG trotz seiner Kürze das maßgeblichste Gesetz. Anfänglich war ein eigenes Fachhochschul- Organisationsgesetz als Ergänzung zum schmalen FHStG geplant, welches allerdings nie umgesetzt wurde. Mit diesem hätten organisationsrechtliche (Mindest-)Standards für den Aufbau der Fachhochschulen etabliert werden können. Erst im Zuge der letzten großen Novelle des FHStG 2012 wurde erneut versucht, diese organisationsrechtliche Lücke zu schließen, indem an jeder FH ein Kollegium geschaffen wurde. Dies kann im besten Fall als ein erster Schritt betrachtet werden, um die Fachhochschulen organisatorisch wie studienrechtlich endlich auf ein stabiles Fundament zu stellen. Privatrecht vs. Verwaltungsgerichtbarkeit Ein wesentlicher Unterschied des Fachhochschulwesens zu den öffentlichen Universitäten oder den Pädagogischen Hochschulen ist die Gerichtsbarkeit. Damit sind die Möglichkeiten umfasst, gegen falsche, ungerechtfertigte oder unfaire Entscheidungen vorzugehen. In der öffentlichen Verwaltung, der auch öffentliche Unis und PHs oder die Studienbeihilfenbehörden unterliegen, werden Bescheide ausgestellt. Für Einsprüche dagegen besteht ein klarer Instanzenzug, neben dem auch Kosten und Verfahrensdauer eindeutig geregelt sind. An Fachhochschulen sind derzeit allerdings nur in zwei Angelegenheiten Bescheide

112 zu erstellen: zur Verleihung akademischer Grade sowie bei Nostrifizierungen. Einsprüche gegen alle anderen Belange fallen unter das Privatrecht, wo der Instanzenzug von der Höhe des Streitwerts abhängt und sich Verfahren über Jahre hinziehen können. Zusätzlich besteht zumeist die Pflicht, sich vor Gericht durch eine_m Anwält_in vertreten zu lassen - eine teure Angelegenheit. Falls ein Gerichtsverfahren verloren wird, sind die Kosten der anderen Seite ebenfalls zu übernehmen. Insgesamt ist der Rechtsschutz für Studierende im FH-Sektor wesentlich schwächer als im Universitätswesen. Der Aufwand für einzelne Studierende durch Klagen ihr Recht durchzusetzen, ist hoch. Die Hochschulvertretungen können mithilfe der ÖH-Beiträge Muster-Verfahren unterstützen, um zukünftigen Jahrgängen ein sichereres Studieren zu ermöglichen. Verpflichtung! Vielmehr werden zwischen dem zuständigen Bundesministerium und Erhalter_in Förderverträge geschlossen, in denen je Studienplatz und Jahr ein Betrag zugesichert wird, welcher 90% der Kosten decken soll. Auch bestehen in einigen Studienrichtungen (z.b. Gesundheitswissenschaften) Finanzierungvereinbarungen mit Bundesländern, in denen pro Jahr und Studiengang ein Fixbetrag zugesagt wird unabhängig von der Anzahl tatsächlich Studierender. Die so genannte Studienplatzbewirtschaftung durch das Bundesministerium ist ein Provisorium, welches seit nunmehr 20 Jahren besteht. Die ursprünglich geplante und erwartete überwiegende Finanzierung des FH-Sektors durch die Wirtschaft bleibt bis heute aus. Studienplatzfinanzierung Entgegen gängiger Annahmen, ist die Finanzierung von FH-Studienplätzen durch den Staat nicht gesetzlich verankert oder geregelt. Es besteht im Gegensatz zu öffentlichen Universitäten keine Finanzierungs-

113 10. Kapitel 3 Die Fachhochschule (mirko) Die Fachhochschule (FH-mikro) Innerhalb deiner Fachhochschule ist Folgendes zu beachten, um erfolgreich die Interessen der Studierenden zu verfolgen. Erhalter_in / Geschäftsführung Wem gehört eine Fachhochschule? Wer hat für den Betrieb und die Studierenden letztendlich die Veranwtwortung? Diese und ähnliche Fragen sind nicht eindeutig zu beantworten. Im FHStG ist an vielen Stellen von dem Erhalter die Rede. Damit wird der dem FHStG zu Grunde liegenden liberalen Haltung gefolgt, nach der (fast) jede Firma, Stiftung, Gebietskörperschaft (Bundesländer und Gemeinden) oder jeder Verein FH-Studiengänge betreiben kann. Tatsächlich sind von den 21 Fachhochschulen: - 16 als GmbH (Gemeinschaft mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaft) - 3 als Verein - 1 als Stiftung und - 1 als Behörde (Militärakademie, Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) organisiert. Oft werden sie als kaufmännische Leitung einer FH bezeichnet, da sie in der Regel der_die Geschäftsführer_in der GmbH die Bezahlung von Gehältern, Anmietung bzw. Bau von Räumlichkeiten, Abschlüsse von Finanzierungsverträgen usw. verantwortlich sind. Bis zur flächendeckenden Schaffung der Kollegien als akademisches Leitungsorgan der Fachhochschule lag die Hauptverantwortung für den Studienbetrieb bei den Erhalter_innen. Bis heute ist unklar, wie Kompetenzen verteilt sind oder inwiefern diese beiden Sphären vermischt werden dürfen. Aufgrund des wirtschaftlichen Einflusses setzen sich zumeist die Erhalter_innen durch. Durch den Umstand, dass für die Organisationsstruktur der Fachhochschulen keine Richtlinien existieren, haben sich diese sehr unterschiedlich entwickelt. Folglich gleicht keine FH der anderen. Die tatsächlichen Machtverhältnisse können nur vor Ort und mit Geduld erfasst werden

114 Studiengangsleitung Die Studiengangsleitung ist das primäre studienrechtliche Organ an FH-Studiengängen. Ihr obliegt neben der Zulassung zum Studium, der Organisation des Studien- und Prüfungsbetrieb, der Anerkennung von Studien und Prüfungen auch die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Entscheidung bei Unterbrechungen des Studiums oder der Wiederholung eines Studienjahres. Bei der Studiengangsleitung sind in bedenklichem Maß regelschaffende (legislative), regelausführende (exekutierende) und regelkontrollierende (judizierende) Kompetenzen konzentriert. Das bedeutet einerseits, dass die von der Studiengangsleitung erlassene Studienordnung von ihr selbst ausgeführt wird. Umgekehrt bedeutet das, sie macht sich ihre eigenen Regeln selbst. Andererseits ist die Studiengangsleitung jenes Organ, welches über Verstöße gegen oder Ausnahmen von denselben Regeln entscheidet. sie muss sich demnach für Missstände oder Fehler vor sich selbst verantworten und über Konsequenzen für sich selbst entscheiden im Rahmen der selbst erstellten Regeln! Diese Machtkonzentration gestaltet die Weiterentwicklung eines Studiengangs als große Herausforderung. Nicht selten betrachten Studiengangsleiter_innen einen Änderungsvorschlag zu einer Lehrveranstaltung oder Studienschwerpunkten als Kritik an ihrer Person und blockieren weitere Verbesserungen. Aus diesen Gründen ist im Falle von Beschwerden gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung das Kollegium zuständig. Kollegium / Fachhochschulkollegium Ein Kollegium ist das oberste akademische Leitungsgremium einer Fachhochschule. Es besteht aus dem_der Leiter_in des Kollegiums und einem_r Stellvertreter_in, sowie sechs Leiter_innen der Fachhochschul-Studiengänge, sechs Vertreter_innen des Lehrund Forschungspersonals sowie vier Vertreter_innen der Studierenden*. Die Aufgaben des Kollegiums sind in 10 FHStG definiert, die innere Organisation (Beschlusserfordernisse, Ausschüsse usw.) sind in einer Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung zu regeln. Hervorzuheben ist, dass das Kollegium die erste (und vorerst einzige) Instanz darstellt, um gegen Entscheidungen einer Studiengangsleitung vorzugehen. *Diese sind von Fachhochschulvertretung zu entsenden - 20 Z.2 HSG.

115 Die Mitbestimmungsmöglichkeiten innerhalb eines Kollegiums sind prinzipiell groß und vielfältig. Allerdings ist es in seinen Entscheidungen von der Zustimmung der Erhalter_in abhängig; an mehreren Stellen im FHStG ist das Einvernehmen mit dem Erhalter festgeschrieben. Dabei ist allerdings völlig unklar, was passiert, wenn dieses Einvernehmen nicht hergestellt wird bzw. nicht hergestellt werden kann. Die aktive Mitwirkung im Kollegium ist die zentrale Möglichkeit für Studierende, institutionalisiert an der Entwicklung und Gestaltung der jeweiligen Fachhochschule beizutragen. Exkurs: Kollegien gibt es erst seit der FHStG Novelle 2012 an ALLEN Fachhochschulen. Davor war ein Kollegium optional und Bedingung für die Verleihung des Titels Fachhochschule. Deshalb gab es - und gibt es teilweise noch immer - alternative Gremien, oft ohne studentische Mitsprache. Bei unangenehmen Themen kann es vorkommen, dass Diskussion in solchen Phantom - Gremien stattfinden und dort gefällte Entscheidungen ins richtige Kollegium getragen werden, um offiziell gemacht zu werden. Die Prüfungsordnung (PO) Das Kollegium hat im Rahmen der Satzung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Prüfungsordnung hat für alle Studiengänge einer Fachhochschule zu gelten. Sie regelt Fristen, Prüfungsarten, Prüfungsmodalitäten, Wiederholungsmöglichkeiten, Einsichtsrecht in Unterlagen etc. und ist allen Studierenden zugänglich zu machen (sie ist ein öffentliches Dokument). Die Gestaltung obliegt dem Kollegium der jeweiligen FH. Studiengangsspezifische Abweichungen sind möglich, müssen jedoch - als Teil der Gesamtprüfugnsordung - vom Kollegium beschlossen werden. Es ist eine wichtige Aufgabe der Studierendenvertretung, sich für die Verbesserung der Prüfungsordnung einzusetzen. Die PO darf den gesetzlichen Bestimmungen ( 12 bis 21 FHStG) nicht widersprechen - sie kann deren Mindestanforderungen jedoch erweitern (z.b. ein vierter oder fünfter Prüfungsantritt)

116 Standortvertretung (Fakultätsvertretung, Campusvertretung) Hat ein_eine Erhalter_in mehrere, weit voneinander entfernte Standorte oder inhaltliche Schwerpunkte, kann es sinnvoll sein, Standortvertretungen einzurichten. Diese können durch Beschluss der Fachhochschulvertretung optional in der Satzung der FH- Vertretung verankert werden; dort können ihnen auch Aufgaben zugeteilt werden. Der Ausbildungsvertrag Der Ausbildungsvertrag bewirkt eine Rechtsbeziehung zwischen Erhalter_in und der_dem Auszubildenden. Er ist ein privatrechtlicher Vertrag, der dem Prinzip der Privatautonomie unterliegt. Dies bedeutet, dass wenn es zu Streitigkeiten kommt, im Notfall der Weg über die zivilen Gerichte (Bezirksgericht/Landesgericht bis Oberlandesgericht/Oberster Gerichtshof) gegangen werden muss und Betroffene selbst für die Kosten (z.b. für eine Anwältin) aufkommen müssen. Für gewöhnlich verpflichtet sich darin der/ die Erhalter_in, einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten. Üblicherweise sind auch Ausschlussgründe festgelegt, diese sind jedoch genau zu konkretisieren. Der Ausbildungsvertrag erlischt durch den Abschluss des Studiums bzw. durch Ausscheiden oder Abbruch. Eine Auflösung ist in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit möglich. Probleme sind im Privatrechtsweg zwischen Beschwerdeführer_in und Erhalter_in zu behandeln (also durch Gang vor ein Bezirksgericht). Es empfiehlt sich, die Ausbildungsverträge durch Vertragsrechtsexpert_innen überprüfen zu lassen und Studienanwärter_innen dahingehend zu beraten, sich den zu unterschreibenden Vertrag genau durchzulesen. Ein FH-Ausbildungsvertrag kann, insbesondere von der Studierendenvertretung, kritisch hinterfragt und mit der Hochschulleitung diskutiert werden. Tatsache ist, dass obwohl die Verträge dem Gesetz nicht widersprechen dürfen, sie dies jedoch leider oftmals tun. Hinweis: Die ÖH-Bundesvertretung unterstützt hier bei Bedarf mit Rechtsauskünften und -information. Weblink: // Außerhalb der eigenen Fachhochschule kann Folgendes eine Rolle für die Interessensvertretung der Studierenden spielen.

117 Kapitel Der Fachhochschulsektor (FH-makro) Der Fachhochschulsektor (makro) Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschulvertretungen (FH-VOKO) Die FH-Vorsitzendenkonferenz besteht aus allen Vorsitzenden der Fachochschulvertretungen und der_dem Vorsitzenden der ÖH-Bundesvertretung. Sie ist das wichtigste überregionale Gremium zur Koordinierung von österreichweit relevanten Problemen oder Anliegen, die nur oder vor allem Fachhochschulen betreffen. Jede Hochschulvertretung hat in diesem Gremium eine Stimme, die Stimme des Vorsitzes der ÖH-Bundesvertretung kommt hinzu.* Die FH-VOKO ist ein beratendes Gremium der ÖH-Bundesvertretung und hat mindestens zwei Mal im Jahr zu tagen. *Das sind im Studienjahr 2014/ =22 Stimmen. Neu mit dem HSG 2014: Die VOKO darf ab eine eigene Geschäftsordnung erlassen und in die Kontrollkommission entsenden. HS-QSG und AQ (Austria) Hinter diesen Buchstaben verbergen sich zum einen das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und zum anderen die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Das HS-QSG regelt wie der Name schon verrät die Qualitätssicherung an Fachhochschulen sowie öffentlichen und privaten Universitäten. Zu diesem Zweck schafft dieses Bundesgesetz die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (kurz AQ oder AQ.Austria) als Behörde zum Vollzug der gesetzliche Bestimmungen. Darunter fällt auch das Erlassen konkretisierender Richtlinien und Verordnungen - zb die Fachhochschul-Akkreditierungsverordnung, welche die Genehmigung neuer Studiengänge regelt. Sowohl HS-QSG als auch AQ Austria gelten nicht für Pädagogische Hochschulen (was von der ÖH stets kritisierst wird). Weblink: //

118 FHK - (österreichische) Fachhochschul-Konferenz Die als Verein organisierte Organisation beschreibt sich selbst als das Sprachrohr aller Fachhochschulen in Österreich und wird in der Öffentlichkeit durch ihren Präsidenten (derzeit Dr. Helmut Holzinger, FH des bfi Wien) und ihren_r Generalsekretär_in (derzeit Mag. Kurt Koleznik) vertreten. Tatsächlich stellt die FHK die Lobby der FH-Geschäftsführungen dar, deren Hauptforderung mehr öffentliche Mittel zur Finanzierung sind. Forderungen nach studienrechtlichen Verbesserungen, Mindeststandards bei Gleichstellung oder Barrierefreiheit sowie stärkerer studentischer Mitsprache stoßen bei ihr auf taube Ohren. Das lautstarke öffentliche Auftreten der FHK täuscht darüber hinweg, dass zwischen den Fachhochschulen teils heftige Konkurrenz herrscht. Weblink: // index.php?id=73&l=1%25252 BMWFW Die rechtliche Aufsicht über Fachhochschulen liegt beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Da jedoch viele für Studierende relevante Belange im Rahmen der privatrechtlichen Ausbildungsverträge geregelt, fällt diese Aufsichtstätigkeit eher dezent aus. Dennoch legt das BMWFW bzw. die Abteilung für Fachhochschulen bei Unklarheiten das Gesetz aus, was nicht selten absolut notwendig und zumeist hilfreich ist. Schließlich kann sich eine FH den Interpretationen und Empfehlungen des Ministeriums nicht widersetzen. Ombudsstelle für Studierende Die ehemalige Studierendenanwaltschaft ist seit März 2012 eine im BMWFW angesiedelte, weisungsfreie Ombuds-, Informations- und Servicestelle für Studierende und Studieninteressierte. Sie ist in 31 HS-QSG verankert. Obwohl als Gegenveranstaltung zur ÖH etabliert, stellt die Ombudsstelle dennoch eine wertvolle Ergänzung zur ÖH dar - vor allem dort, wo die gewählten Studierendenvertreter_innen mit ihrem Wissen oder ihren Möglichkeiten an Grenzen stoßen. Nicht zuletzt ist sie als Eingeständnis der Regierung zu verstehen, dass an

119 allen Hochschulen für Studierende Hürden bestehen und Probleme entstehen, denen entgegengewirkt werden muss. Ihr aktueller Leiter ist Dr. Josef Leidenfrost. Weblink: Berufsgesetze Für einzelne Studiengänge bzw. für Studiengangs-Gruppen gelten neben dem FHStG und den Verordnungen der AQ noch weitere Gesetze. So z.b. in den so genannten Gesundheitswissenschaften, wo unter anderem das Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz - HebG), das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG) oder das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), in welchem die Ausbildungserfordernisse für Ergotherapie, Diätologie, Logopädie, Radiologietechnologie und Physiotherapie geregelt sind relevant sind. Diese Gesetze haben direkten Einfluss auf die Gestaltung der jeweiligen Studienpläne und sind daher bei der Studierendenvertretungsarbeit in den betroffenen Studiengängen zu berücksichtigen

120

121 Anhang

122 ÖH Bundesvertretung Taubstummengasse Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / Facebook facebook.com/bundesoeh Wichtige Websites Studienplattform Studieren Probieren studierenprobieren.at Schwarzes Brett schwarzesbrett-oeh.ac.at Progress progress-online.at Referate der Bundesvertretung Referat für Bildungspolitik Tel: 01/ /38 bipol@oeh.ac.at Referat für pädagogische Angelegenheiten Tel: 01/ /75 paedref@oeh.ac.at Referat für FH-Angelegenheiten fh@oeh.ac.at Studien- und Maturant_innenberatung Tel: 01/ /24 studienberatung@oeh.ac.at Referat für Sozialpolitik Tel: 01/ /40 sozial@oeh.ac.at Referat für Ausländische Studierende Tel: 01/ /65 auslaenderinnenreferat@oeh.ac.at

123 Kapitel Kontakte zur Bundesvertretung und deiner lokalen Vertretung Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten Tel: 01/ /80 wiref@oeh.ac.at Referat für internationale Angelegenheiten Tel: 01/ /95 international@oeh.ac.at Referat für feministische Politik Tel: 01/ /60 frauenreferat@oeh.ac.at Referat für Menschenrechte und Gesellschaftspolitik Tel: 01/ /46 mere@oeh.ac.at Referat für Öffentlichkeitsarbeit Tel: 01/ /51 oeffref@oeh.ac.at Tutoriumsprojekt Tel: 01/ /39 tutoriumsprojekt@oeh.ac.at

124 Lokale Vertretungen Eine Übersicht über alle lokalen Vertretungen findest du hier: oeh-vor-ort/

125 Notizen

126 Notizen

127 Notizen

128 Notizen

129 Porto zahlt Empfängerin AN: ÖH Bundesvertretung Taubstummengasse Wien Mehr Informationen gefällig Bestellung an folgende Adresse senden: Vorname: Nachname: Adresse: Ort: Plz: Hochschule: Einfach Formular ausfüllen und in den Postkasten werfen oder online bestellen unter oeh.ac.at/bestellen

130 Mehr Informationen gefällig. Ich will: Informationen über die ÖH kostenloses Progress Abo (Magazin der ÖH) ÖH Newsletter den offenen und freien Hochschulzugang :-) Informationsbroschüren Sozialversicherung Unterhalt für Studierende Studienabschluss Studieren & Wohnen Studentische Wohngemeinschaft Studieren & Arbeiten Steuerleitfaden Ökologie & Nachhaltigkeit Studieren mit Kind Barrierefrei Studieren Praktika Mach was Studieren im Ausland Studieren in Österreich deutsch englisch türkisch Leitfaden für den Studienbeginn Studieren ohne Matura ÖH leicht gemacht

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