An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz Wien
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- Monica Messner
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1 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Wien Vorsitz 1040 Wien, Wiedner Hauptstr erster Stock, roter Bereich Tel.: Fax: An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz Wien Per Mail an: daniela.rivin@bmwfw.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Wien, am Geschäftszahl (GZ): BMWFW /0005-WF/I/6b/2014 Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul- Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden sollen (GZ BMWFW /0005-WF/I/6b/2014). Sehr geehrte Damen und Herren, die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien (im Folgenden "HTU Wien" genannt) bezieht zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden sollen, (Geschäftszahl (GZ): BMWFW /0005-WF/I/6b/2014) wie folgt Stellung: Seite 1 von 9
2 1. Einleitung Die HTU Wien begrüßt die Initiative des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz zu reformieren. Hiermit wird eine langjährige Forderung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) umgesetzt. Wir begrüßen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf unter Einbindung der ÖH entstanden ist und es zu diesem ein parlamentarisches Stellungnahmeverfahren gibt. Dies steht im Gegensatz zur letzten umfangreichen Änderung des HSG 1998 im Jahre 2005, welche mittels Initiativantrag in den Nationalrat eingebracht wurde und somit das übliche Verfahren umgangen wurde. Ab der nächsten ÖH-Wahl im Jahr 2015 sind alle ordentlichen Studierenden, wie auch alle außerordentlichen Studierenden, deren Studienpläne mindestens 30 ECTS- Anrechnungspunkte umfassen, an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt. Mit diesem Passus wird eine langjährige Forderung der HTU Wien erfüllt, nämlich das passive Wahlrecht für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Wir freuen uns, dass die Herkunft von Studentinnen und Studenten keine entscheidende Rolle mehr spielt und jede bzw. jeder Studierende sich für die Anliegen der Studierenden engagieren kann. Die HTU Wien begrüßt auch die Wiedereinführung der Direktwahl der Bundesvertretung der ÖH. Diese wird nun von allen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und privaten Universitäten gewählt. Die Hochschulvertretungen an Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und privaten Universität werden zu eigenständigen Körperschaften öffentlichen Rechts und somit unter anderem in Fragen der Finanzgebarung den Universitätsvertretungen gleichgestellt. Obgleich es viele Verbesserungen gegenüber dem HSG 1998 gibt, so sieht die HTU Wien die Ausweitung des Aufsichts- und Kontrollrechts des Bundesministeriums sehr kritisch, da es einen massiven Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften darstellt. 2. Allgemeine Anmerkungen Außerordentliche ÖH-Mitglieder ( 2) Im Wintersemester 2013 / 14 waren außerordentliche Studierende an der Technischen Universität Wien gemeldet, dies sind ca. 9,1 % aller Studierenden dieser Seite 2 von 9
3 Universität. Die HTU Wien begrüßt daher, dass außerordentliche Studierende, deren Studienpläne mehr als 30 ECTS umfassen, mit ordentlichen ÖH-Mitgliedern gleich gestellt sind. Diese können ab den ÖH-Wahlen 2015 aktiv wählen und passiv gewählt werden. Die HTU Wien freut sich darauf auch diese Studierenden nun auch offiziell vertreten zu dürfen. Vorsitzendenkonferenz ( 10) Die HTU Wien begrüßt die Tatsache, dass die rechtliche Grundlage für Vorsitzendenkonferenzen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften für die Hochschulvertretungen an allen vier Arten von tertiären Bildungseinrichtungen geschaffen wurde. Die Möglichkeit Geschäftsordnungen zu erlassen wird ebenfalls begrüßt. Die Tatsache, dass die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft laut Abs. 5 den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen führt, sieht die HTU Wien als kritisch an. Um eigene unabhängige Arbeit der Vorsitzendenkonferenzen zu garantieren, wäre es förderlich wenn die Vorsitzendenkonferenzen aus ihrer Mitte eine Person wählen kann, welche die entsprechende Vorsitzendenkonferenz nach außen vertritt und die Sitzungen des Organs leitet. Außerdem zeigt sich die HTU Wien erfreut, dass sich die gesetzliche Verankerung der Vorsitzendenkonferenzen ebenfalls in der nach 64 HSG 2014 definierten Kontrollkommission niederschlägt. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kollegialorgane ( 32) Viele Kollegialorgane haben zu dem in 15 Abs. 3 HSG 2014 definierten Zeitraum abweichende Funktionsperioden. Diese Regelung würde zu häufigen Neuentsendungen in diese Kollegialorgane führen, welche auch inmitten der Funktionsperioden dieser Kollegialorgane stattfinden müssten. Die HTU Wien vertritt in diesem Punkt zwei Meinungen. Einerseits ist es wünschenswert, dass die politische Zusammensetzung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in Kollegialorganen dieselbe ist, wie die in der dazugehörigen Hochschulvertretung. Andererseits stört die häufigere Neuentsendung die Arbeit in den Kollegialorganen. Die Arbeit in den Senaten der Universitäten gemäß 25 Universitätsgesetz 2002 und in den Kommissionen gem. 25 Abs. 8 Z. 3 Universitätsgesetz 2002 beispielsweise erfordert häufig eine lange Einarbeitungszeit bevor eine produktive Beteiligung möglich ist. Eine Verkürzung der Funktionsperiode für studentische Mitglieder wäre für diese Organe also kontraproduktiv. Diese Problematik kann dazu führen, dass Funktionen wie zum Beispiel der Vorsitz des Senates oder eines Organs gemäß 25 Abs. 8 Z. 3 Universitätsgesetz 2002 nicht einem studentischen Mitglied anvertraut wird, weil nicht sicher ist, ob sie oder er bis zum Ende der Funktionsperiode Mitglied in dem betroffenen Kollegialorgan sein wird. Direktwahl der Bundesvertretung und Briefwahl ( 43 ff) Die HTU Wien ist erfreut, dass die Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH BV) wieder direkt gewählt werden soll, wie es Seite 3 von 9
4 schon vor 2005 möglich war. Somit wird der Grundsatz des gleichen Wahlrechts, welcher in jedem demokratischen System selbstverständlich sein sollte, endlich wieder auf die Wahl der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angewandt. Dass gegen den Widerstand der HTU 2005 eingeführte System maß den indirekten Stimmen für die Bundesvertretung, nicht nur je nach Universität unterschiedliche Bewertungen zu, es ermöglichte auch, dass Studierende die an mehreren Universitäten wahlberechtigt waren indirekt mehr als eine Stimme für die ÖH BV abzugeben. Außerdem gibt eine Direktwahl der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit die Bundesvertretung und die jeweilige Hochschulvertretung differenzierter zu betrachten. Der HTU Wien erscheint es sinnvoll die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf 55 zu beschränken. Die ÖH BV ist in der aktuellen Funktionsperiode ( bis ) auf insgesamt 100 stimmberechtigte Mitglieder angewachsen. Nicht nur in dieser Funktionsperiode sondern auch in den Perioden davor stellte die große Zahl an stimmberechtigen Mitgliedern die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vor große organisatorischen und teilweise auch finanziellen Hindernisse. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durch die Eingliederung der Privatuniversitäten inklusive der Universität für Weiterbildung Krems noch einige zusätzliche nicht stimmberechtigte Mitglieder bekommt. Zu der geplanten Einführung der Briefwahl hat die HTU Wien zwei Ansichten. Einerseits sind Änderungen, welche die Wahlbeteiligung heben, zu begrüßen. Auf der anderen Seite kann das Recht auf eine geheime, persönliche und unbeeinflusste Stimmabgabe bei einer Briefwahl nicht in dem Ausmaß wie bei der Stimmabgabe in einem Wahllokal gewährleistet werden. Als vorteilhaft zu betrachten ist die Tatsache, dass die Wahlkarten spätestens am zweiten Wahltag bei der Wahlkommission einlangen müssen. Somit wird die Möglichkeit der verspäteten Stimmabgabe verhindert, welche bei anderen Wahlen aufgrund der Briefwahl teilweise nach der Bekanntgabe von vorläufigen Wahlergebnissen möglich ist. Mit großer Sorge betrachtet die HTU Wien die Möglichkeit, dass zwar die Bundesvertretung und die entsprechende Hochschulvertretung per Wahlkarte gewählt werden können, durch 43 Abs. 1 es aber nicht gestattet die Studienvertretung per Wahlkarte zu wählen. Dadurch könnte es zu einen Rückgang der bei der Wahl der Studienvertretungen kommen und die politische Legitimierung dieser gefährden. Die HTU Wien empfiehlt daher im Gesetz für einheitliche Regelungen bezüglich der Stimmabgabe bei allen drei zu wählenden Organen zu sorgen. Dieses für Österreich ungewöhnliche Wahlverfahren ist im derzeitigen Entwurf des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 unzureichend geregelt. Aufgrund der Einzigartigkeit dieses Wahlsystems erscheint es für die HTU Wien nicht zielführend, sämtliche Details in einer Verordnung wie im 60 HSG 2014 vorgeschlagen zu regeln. Die Grundsätze der Wahl gehören direkt im Rang eines Gesetzes definiert. Seite 4 von 9
5 Drittstaatsangehörige ( 47) Als sehr große Verbesserung sieht die HTU Wien die Ausweitung des passiven Wahlrechts auf alle ordentlichen Studierenden und alle außerordentlichen Studierenden eines Studiums über 30 ECTS-Anrechnungspunkten. Studierende legen während ihres Studiums ihren Lebensmittelpunkt auf das Studium, vollkommen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und ihres Status als ordentliche oder außerordentliche Studierende. Es sollte daher selbstverständlich sein, dass alle jene Personen ihr Studium und ihre Bildungseinrichtung aktiv mitgestalten dürfen. Dies wird durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung ermöglicht. Erlöschung von Mandaten ( 55) In der vorgeschlagenen Fassung würden Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gem. 15 Abs. 2 HSG 2014 ihr Mandat verlieren, wenn sie mitten in ihrer Funktionsperiode nicht mehr zu einem Studium, das der betreffenden Studienvertretung oder dem betreffenden Organ gem. 15 Abs. 2 zugeordnet ist, zugelassen sind. Dies ist eine absolut unverständliche Änderung, da es es bei Bildungseinrichtungen gem. 1 Abs. 1 HSG 2014 nicht selten der Fall ist, dass die zu einem Bachelorstudium artverwandte Masterstudien aufgrund der Organisationsstruktur der Bildungseinrichtung einer anderen Studienvertretung oder einem anderen Organ gem. 15 Abs. 2 zugeordnet sind, als jene Studienvertretung oder jenem Organ gem. 15 Abs. 2 in welcher oder in welchem das Mandat geführt wird. Somit würde die derzeit vorgeschlagene Regelung dazu führen, dass Studienvertreterinnen und Studienvertreter bzw. Mandatarinnen und Mandatare von Organen gem. 15 Abs. 2 beim Wechsel von Bachelor- auf Masterstudium entweder ihr Mandat verlieren oder eine Studienzeitverlängerung in Kauf nehmen müssen. Die HTU Wien sieht es daher als dringend notwendig an die Regelungen gem. 55 Abs. 3 HSG 2014 an die Regelungen gem. 43 Abs. 3-4 HSG 1998 anzupassen. Aufsicht und Kontrolle ( 63) Die HTU Wien kritisiert massiv die in 63 Abs. 7 und 9 HSG 2014 neu geschaffenen Kontrollrechte des Bundesministeriums. Es wird die Möglichkeit geschaffen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ihres Amtes zu entheben, wenn diese in einem Rechtsstreit gem. 63 Abs. 3 nicht die Rechtsansicht des Bundesministeriums teilen und dementsprechend nicht gemäß dieser Rechtsansicht handeln. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass das Bundesministerium einige Rechtsansichten vertrat die sich dank des Einsatzes von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern als rechtswidrig und teilweise sogar als verfassungswidrig herausgestellt hatten. Mit 63 Abs. 9 soll es ermöglicht werden, dass Beschlüsse von Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nicht nur aufgrund einer in einem Verfahren festgestellten Rechtsmeinung des Ministeriums aufgehoben werden können. Es soll hiermit sogar ermöglicht werden, dass diese Beschlüsse schon aufgrund eines Verdachts bis zu sechs Monate lang gehemmt werden können. Seite 5 von 9
6 Eine Ausweitung der Kontrollrechte ist für die HTU Wien nicht nachvollziehbar, da diese auch bisher einer rechtlichen Kontrolle durch das Bundesministerium, eine wirtschaftliche Kontrolle durch die Kontrollkommission sowie den Rechnungshof und eine politische Kontrolle durch alle gewählten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter und durch biannuelle demokratische Wahlen unterliegen. Somit ist es unbedingt erforderlich, dass 63 Abs. 7 und 9 ersatzlos gestrichen werden. 3. Weitere Anmerkungen Ad 3 Es ist zu erwähnen, dass die HTU Wien es als positiv betrachtet, dass alle Studierendenvertretungen an allen größeren Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Privatuniversitäten inklusive der Universität für Weiterbildung Krems gem. 15 Abs. 1 HSG 2014 zu Körperschaften öffentlichen Rechts erhoben werden. Durch die in diesem Gesetz festgelegten Organisationsstrukturen für Körperschaften öffentlichen Rechtss kann eine konstruktive Arbeit der Vertretung von Studierenden, auch bei der für die ÖH üblichen schnellen Fluktuation von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, gewährleistet werden. Es erscheint als sinnvoll, dass Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an sehr kleinen Bildungseinrichtungen durch Abs. 2 nicht die bürokratischen Bürden einer vollständigen Selbstverwaltung auferlegt werden. Mit großer Sorge blickt die HTU Wien auf die durch Abs. 2 gegebene Möglichkeit, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft während einer laufenden Funktionsperiode den Status als Körperschaft öffentlichen Rechts entziehen kann. Hier ist eine Anpassung analog zur Errichtung neuer Körperschaften öffentlichen Rechts unbedingt notwendig. Die Änderung des Status als Körperschaft öffentlichen Rechts darf nur zwischen zwei Funktionsperioden erfolgen, sofern man einen geordneten organisatorischen Übergang ermöglichen will. Ad 17 Die HTU Wien begrüßt den Passus in Z 10 "die Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden". Seit Jahren schon koordiniert die HTU Wien zum Beispiel die Inskriptionsberatung, in der Studienwerberinnen und Studienwerbern eine bessere Übersicht und Orientierung über die Studien der TU Wien gegeben werden. Wir freuen uns das derartige Bemühungen nun gesetzlich verankert sind. Seite 6 von 9
7 Ad 19 Die HTU Wien unterstützt grundsätzlich das vorgesehen Recht von 10 vh der Wahlberechtigten eine Zusammenlegung von Studienvertretungen aufheben zu können. Im vorliegenden Gesetzesentwurf sind jedoch die Fristen hierfür nicht geregelt. Es müsste genau definiert werden bis zu welchem Zeitpunkt eine Zusammenlegung aufgehoben werden kann. Im Zuge dessen empfehlen wir auch einen Zeitrahmen festzulegen, in dem Studienvertretungen nicht zusammengelegt werden können, zum Beispiel innerhalb von vier Monaten vor der ÖH-Wahl. Ad 30 Bei der Definition von Studienvertreterinnen und Studierendenvertretern im Abs. 1 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 wurde auf die Definition gem. 21 Abs. 1 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 zurückgegriffen. Leider bleibt dadurch der Missstand bestehen, dass nicht alle Studierenden die sich in offiziellen Gremien für die Österreichische Hochschülerschaft engagieren, den Status Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter tragen. Am deutlichsten zeigt sich dieses Problem bei Gremien gem. 14 Satzung der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Stand ). Die HTU Wien sieht die Aufnahme von Mitgliedern derartiger Gremien in die Definition als Studierendenverterterinnen und Studierendenvertretern als notwendig an. Ad 31 Sehr begrüßenswert ist für die HTU Wien die im Abs. 6 geschaffene Regelung. Durch sehr restriktive Anwesenheitsregelungen in einigen Studien ist es zur Zeit einigen Studierendenverterinnen und Studierendenvertretern nur durch Inkaufnahme von massiven Studienzeitverzögerungen möglich, sich aktiv für ihre Studienkolleginnen- und Kollegen einzusetzen. Ad 36 Erfreulich ist die Einführung einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin bzw. eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten durch Abs. 3. Hiermit können Notsituationen welche durch eine temporäre Verhinderung der Wirtschaftsreferentin bzw. des Wirtschaftsreferenten entstehen könnten verhindert werden. Obwohl die HTU Wien ein derartiges Verhalten für selbstverständlich hält, ist es begrüßenswert, dass mit Abs. 8-9 Unvereinbarkeiten zwischen Vorsitz der Hochschulvertretung, Wirtschaftsreferentin bzw. Wirtschaftsreferent und der Leitung von Wirtschaftsbetrieben gem. 37 geregelt werden. Ad 42 Die HTU Wien merkt positiv an, dass die Beschlussgrenzen an die Inflation, seit ihrer letzten Novellierung innerhalb des HSG 1998, angepasst wurden. Somit werden die Beschlussgrenzen an den damaligen Willen des Gesetzgebers angepasst. Seite 7 von 9
8 Ad 54 Im HSG 1998 ist im 42 Abs. 2-3 geregelt, dass nur Personen ein Mandat für die Studienvertretung führen können wenn sie bei der Wahl mindestens 25 vh der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl bekommen haben. Im vorgelegten Entwurf zum HSG 2014 wird eine entsprechende Regelung vermisst. Somit könnte es sogar dazu kommen, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat ein Mandat für die Studienvertretung bekommt, obwohl sie oder er bei der Wahl keine einzige Stimme bekommen hat. Es erscheint der HTU Wien unverständlich, wie es im Sinne der Studierenden sein kann, dass sie offiziell von Personen vertreten werden, die nur einen sehr geringen oder vielleicht sogar gar keinen Rückhalt in der Studierendenschaft genießen. Die Beibehaltung der 25 vh Regelung oder Einführung einer vergleichbaren Regelung ist daher unbedingt notwendig. Ad 64 Außerdem zeigt sich die HTU Wien erfreut, dass sich die gesetzliche Verankerung aller vier Vorsitzendenkonferenzen ebenfalls in der Festlegung der Mitglieder Kontrollkommission niederschlägt. Ad 65 Zusätzlich erscheint es sinnvoll der Kontrollkommission mittels Abs. 1 Z. 4 die Möglichkeit zu geben die Gebahrungsrichtlinien für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften in den Rang einer Verordnung zu heben. Dadurch werden rechtliche Ungereimtheiten bezüglich der Rangordnung der Rechtsnormen beseitigt. Seite 8 von 9
9 Aus den soeben genannten Gründen begrüßt die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität die kommende Überarbeitung des vorliegenden Entwurfs unter Berücksichtigung der von uns genannten Änderungsvorschläge. Mit der Bitte um Kenntnisnahme Für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien Robert Jarczyk Vorsitzteam HTU Wien Norbert Holzinger Vorsitzteam HTU Wien Annette Titz Vorsitzteam HTU Wien Lukas Hausner Referat für Bildung und Politik Peter Dirnweber Referat für Bildung und Politik Seite 9 von 9
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