An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz Wien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz Wien"

Transkript

1 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Wien Vorsitz 1040 Wien, Wiedner Hauptstr erster Stock, roter Bereich Tel.: Fax: An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz Wien Per Mail an: daniela.rivin@bmwfw.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Wien, am Geschäftszahl (GZ): BMWFW /0005-WF/I/6b/2014 Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul- Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden sollen (GZ BMWFW /0005-WF/I/6b/2014). Sehr geehrte Damen und Herren, die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien (im Folgenden "HTU Wien" genannt) bezieht zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden sollen, (Geschäftszahl (GZ): BMWFW /0005-WF/I/6b/2014) wie folgt Stellung: Seite 1 von 9

2 1. Einleitung Die HTU Wien begrüßt die Initiative des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz zu reformieren. Hiermit wird eine langjährige Forderung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) umgesetzt. Wir begrüßen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf unter Einbindung der ÖH entstanden ist und es zu diesem ein parlamentarisches Stellungnahmeverfahren gibt. Dies steht im Gegensatz zur letzten umfangreichen Änderung des HSG 1998 im Jahre 2005, welche mittels Initiativantrag in den Nationalrat eingebracht wurde und somit das übliche Verfahren umgangen wurde. Ab der nächsten ÖH-Wahl im Jahr 2015 sind alle ordentlichen Studierenden, wie auch alle außerordentlichen Studierenden, deren Studienpläne mindestens 30 ECTS- Anrechnungspunkte umfassen, an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt. Mit diesem Passus wird eine langjährige Forderung der HTU Wien erfüllt, nämlich das passive Wahlrecht für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Wir freuen uns, dass die Herkunft von Studentinnen und Studenten keine entscheidende Rolle mehr spielt und jede bzw. jeder Studierende sich für die Anliegen der Studierenden engagieren kann. Die HTU Wien begrüßt auch die Wiedereinführung der Direktwahl der Bundesvertretung der ÖH. Diese wird nun von allen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und privaten Universitäten gewählt. Die Hochschulvertretungen an Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und privaten Universität werden zu eigenständigen Körperschaften öffentlichen Rechts und somit unter anderem in Fragen der Finanzgebarung den Universitätsvertretungen gleichgestellt. Obgleich es viele Verbesserungen gegenüber dem HSG 1998 gibt, so sieht die HTU Wien die Ausweitung des Aufsichts- und Kontrollrechts des Bundesministeriums sehr kritisch, da es einen massiven Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften darstellt. 2. Allgemeine Anmerkungen Außerordentliche ÖH-Mitglieder ( 2) Im Wintersemester 2013 / 14 waren außerordentliche Studierende an der Technischen Universität Wien gemeldet, dies sind ca. 9,1 % aller Studierenden dieser Seite 2 von 9

3 Universität. Die HTU Wien begrüßt daher, dass außerordentliche Studierende, deren Studienpläne mehr als 30 ECTS umfassen, mit ordentlichen ÖH-Mitgliedern gleich gestellt sind. Diese können ab den ÖH-Wahlen 2015 aktiv wählen und passiv gewählt werden. Die HTU Wien freut sich darauf auch diese Studierenden nun auch offiziell vertreten zu dürfen. Vorsitzendenkonferenz ( 10) Die HTU Wien begrüßt die Tatsache, dass die rechtliche Grundlage für Vorsitzendenkonferenzen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften für die Hochschulvertretungen an allen vier Arten von tertiären Bildungseinrichtungen geschaffen wurde. Die Möglichkeit Geschäftsordnungen zu erlassen wird ebenfalls begrüßt. Die Tatsache, dass die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft laut Abs. 5 den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen führt, sieht die HTU Wien als kritisch an. Um eigene unabhängige Arbeit der Vorsitzendenkonferenzen zu garantieren, wäre es förderlich wenn die Vorsitzendenkonferenzen aus ihrer Mitte eine Person wählen kann, welche die entsprechende Vorsitzendenkonferenz nach außen vertritt und die Sitzungen des Organs leitet. Außerdem zeigt sich die HTU Wien erfreut, dass sich die gesetzliche Verankerung der Vorsitzendenkonferenzen ebenfalls in der nach 64 HSG 2014 definierten Kontrollkommission niederschlägt. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kollegialorgane ( 32) Viele Kollegialorgane haben zu dem in 15 Abs. 3 HSG 2014 definierten Zeitraum abweichende Funktionsperioden. Diese Regelung würde zu häufigen Neuentsendungen in diese Kollegialorgane führen, welche auch inmitten der Funktionsperioden dieser Kollegialorgane stattfinden müssten. Die HTU Wien vertritt in diesem Punkt zwei Meinungen. Einerseits ist es wünschenswert, dass die politische Zusammensetzung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in Kollegialorganen dieselbe ist, wie die in der dazugehörigen Hochschulvertretung. Andererseits stört die häufigere Neuentsendung die Arbeit in den Kollegialorganen. Die Arbeit in den Senaten der Universitäten gemäß 25 Universitätsgesetz 2002 und in den Kommissionen gem. 25 Abs. 8 Z. 3 Universitätsgesetz 2002 beispielsweise erfordert häufig eine lange Einarbeitungszeit bevor eine produktive Beteiligung möglich ist. Eine Verkürzung der Funktionsperiode für studentische Mitglieder wäre für diese Organe also kontraproduktiv. Diese Problematik kann dazu führen, dass Funktionen wie zum Beispiel der Vorsitz des Senates oder eines Organs gemäß 25 Abs. 8 Z. 3 Universitätsgesetz 2002 nicht einem studentischen Mitglied anvertraut wird, weil nicht sicher ist, ob sie oder er bis zum Ende der Funktionsperiode Mitglied in dem betroffenen Kollegialorgan sein wird. Direktwahl der Bundesvertretung und Briefwahl ( 43 ff) Die HTU Wien ist erfreut, dass die Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH BV) wieder direkt gewählt werden soll, wie es Seite 3 von 9

4 schon vor 2005 möglich war. Somit wird der Grundsatz des gleichen Wahlrechts, welcher in jedem demokratischen System selbstverständlich sein sollte, endlich wieder auf die Wahl der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angewandt. Dass gegen den Widerstand der HTU 2005 eingeführte System maß den indirekten Stimmen für die Bundesvertretung, nicht nur je nach Universität unterschiedliche Bewertungen zu, es ermöglichte auch, dass Studierende die an mehreren Universitäten wahlberechtigt waren indirekt mehr als eine Stimme für die ÖH BV abzugeben. Außerdem gibt eine Direktwahl der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit die Bundesvertretung und die jeweilige Hochschulvertretung differenzierter zu betrachten. Der HTU Wien erscheint es sinnvoll die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf 55 zu beschränken. Die ÖH BV ist in der aktuellen Funktionsperiode ( bis ) auf insgesamt 100 stimmberechtigte Mitglieder angewachsen. Nicht nur in dieser Funktionsperiode sondern auch in den Perioden davor stellte die große Zahl an stimmberechtigen Mitgliedern die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vor große organisatorischen und teilweise auch finanziellen Hindernisse. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durch die Eingliederung der Privatuniversitäten inklusive der Universität für Weiterbildung Krems noch einige zusätzliche nicht stimmberechtigte Mitglieder bekommt. Zu der geplanten Einführung der Briefwahl hat die HTU Wien zwei Ansichten. Einerseits sind Änderungen, welche die Wahlbeteiligung heben, zu begrüßen. Auf der anderen Seite kann das Recht auf eine geheime, persönliche und unbeeinflusste Stimmabgabe bei einer Briefwahl nicht in dem Ausmaß wie bei der Stimmabgabe in einem Wahllokal gewährleistet werden. Als vorteilhaft zu betrachten ist die Tatsache, dass die Wahlkarten spätestens am zweiten Wahltag bei der Wahlkommission einlangen müssen. Somit wird die Möglichkeit der verspäteten Stimmabgabe verhindert, welche bei anderen Wahlen aufgrund der Briefwahl teilweise nach der Bekanntgabe von vorläufigen Wahlergebnissen möglich ist. Mit großer Sorge betrachtet die HTU Wien die Möglichkeit, dass zwar die Bundesvertretung und die entsprechende Hochschulvertretung per Wahlkarte gewählt werden können, durch 43 Abs. 1 es aber nicht gestattet die Studienvertretung per Wahlkarte zu wählen. Dadurch könnte es zu einen Rückgang der bei der Wahl der Studienvertretungen kommen und die politische Legitimierung dieser gefährden. Die HTU Wien empfiehlt daher im Gesetz für einheitliche Regelungen bezüglich der Stimmabgabe bei allen drei zu wählenden Organen zu sorgen. Dieses für Österreich ungewöhnliche Wahlverfahren ist im derzeitigen Entwurf des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 unzureichend geregelt. Aufgrund der Einzigartigkeit dieses Wahlsystems erscheint es für die HTU Wien nicht zielführend, sämtliche Details in einer Verordnung wie im 60 HSG 2014 vorgeschlagen zu regeln. Die Grundsätze der Wahl gehören direkt im Rang eines Gesetzes definiert. Seite 4 von 9

5 Drittstaatsangehörige ( 47) Als sehr große Verbesserung sieht die HTU Wien die Ausweitung des passiven Wahlrechts auf alle ordentlichen Studierenden und alle außerordentlichen Studierenden eines Studiums über 30 ECTS-Anrechnungspunkten. Studierende legen während ihres Studiums ihren Lebensmittelpunkt auf das Studium, vollkommen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und ihres Status als ordentliche oder außerordentliche Studierende. Es sollte daher selbstverständlich sein, dass alle jene Personen ihr Studium und ihre Bildungseinrichtung aktiv mitgestalten dürfen. Dies wird durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung ermöglicht. Erlöschung von Mandaten ( 55) In der vorgeschlagenen Fassung würden Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gem. 15 Abs. 2 HSG 2014 ihr Mandat verlieren, wenn sie mitten in ihrer Funktionsperiode nicht mehr zu einem Studium, das der betreffenden Studienvertretung oder dem betreffenden Organ gem. 15 Abs. 2 zugeordnet ist, zugelassen sind. Dies ist eine absolut unverständliche Änderung, da es es bei Bildungseinrichtungen gem. 1 Abs. 1 HSG 2014 nicht selten der Fall ist, dass die zu einem Bachelorstudium artverwandte Masterstudien aufgrund der Organisationsstruktur der Bildungseinrichtung einer anderen Studienvertretung oder einem anderen Organ gem. 15 Abs. 2 zugeordnet sind, als jene Studienvertretung oder jenem Organ gem. 15 Abs. 2 in welcher oder in welchem das Mandat geführt wird. Somit würde die derzeit vorgeschlagene Regelung dazu führen, dass Studienvertreterinnen und Studienvertreter bzw. Mandatarinnen und Mandatare von Organen gem. 15 Abs. 2 beim Wechsel von Bachelor- auf Masterstudium entweder ihr Mandat verlieren oder eine Studienzeitverlängerung in Kauf nehmen müssen. Die HTU Wien sieht es daher als dringend notwendig an die Regelungen gem. 55 Abs. 3 HSG 2014 an die Regelungen gem. 43 Abs. 3-4 HSG 1998 anzupassen. Aufsicht und Kontrolle ( 63) Die HTU Wien kritisiert massiv die in 63 Abs. 7 und 9 HSG 2014 neu geschaffenen Kontrollrechte des Bundesministeriums. Es wird die Möglichkeit geschaffen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ihres Amtes zu entheben, wenn diese in einem Rechtsstreit gem. 63 Abs. 3 nicht die Rechtsansicht des Bundesministeriums teilen und dementsprechend nicht gemäß dieser Rechtsansicht handeln. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass das Bundesministerium einige Rechtsansichten vertrat die sich dank des Einsatzes von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern als rechtswidrig und teilweise sogar als verfassungswidrig herausgestellt hatten. Mit 63 Abs. 9 soll es ermöglicht werden, dass Beschlüsse von Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nicht nur aufgrund einer in einem Verfahren festgestellten Rechtsmeinung des Ministeriums aufgehoben werden können. Es soll hiermit sogar ermöglicht werden, dass diese Beschlüsse schon aufgrund eines Verdachts bis zu sechs Monate lang gehemmt werden können. Seite 5 von 9

6 Eine Ausweitung der Kontrollrechte ist für die HTU Wien nicht nachvollziehbar, da diese auch bisher einer rechtlichen Kontrolle durch das Bundesministerium, eine wirtschaftliche Kontrolle durch die Kontrollkommission sowie den Rechnungshof und eine politische Kontrolle durch alle gewählten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter und durch biannuelle demokratische Wahlen unterliegen. Somit ist es unbedingt erforderlich, dass 63 Abs. 7 und 9 ersatzlos gestrichen werden. 3. Weitere Anmerkungen Ad 3 Es ist zu erwähnen, dass die HTU Wien es als positiv betrachtet, dass alle Studierendenvertretungen an allen größeren Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Privatuniversitäten inklusive der Universität für Weiterbildung Krems gem. 15 Abs. 1 HSG 2014 zu Körperschaften öffentlichen Rechts erhoben werden. Durch die in diesem Gesetz festgelegten Organisationsstrukturen für Körperschaften öffentlichen Rechtss kann eine konstruktive Arbeit der Vertretung von Studierenden, auch bei der für die ÖH üblichen schnellen Fluktuation von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, gewährleistet werden. Es erscheint als sinnvoll, dass Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an sehr kleinen Bildungseinrichtungen durch Abs. 2 nicht die bürokratischen Bürden einer vollständigen Selbstverwaltung auferlegt werden. Mit großer Sorge blickt die HTU Wien auf die durch Abs. 2 gegebene Möglichkeit, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft während einer laufenden Funktionsperiode den Status als Körperschaft öffentlichen Rechts entziehen kann. Hier ist eine Anpassung analog zur Errichtung neuer Körperschaften öffentlichen Rechts unbedingt notwendig. Die Änderung des Status als Körperschaft öffentlichen Rechts darf nur zwischen zwei Funktionsperioden erfolgen, sofern man einen geordneten organisatorischen Übergang ermöglichen will. Ad 17 Die HTU Wien begrüßt den Passus in Z 10 "die Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden". Seit Jahren schon koordiniert die HTU Wien zum Beispiel die Inskriptionsberatung, in der Studienwerberinnen und Studienwerbern eine bessere Übersicht und Orientierung über die Studien der TU Wien gegeben werden. Wir freuen uns das derartige Bemühungen nun gesetzlich verankert sind. Seite 6 von 9

7 Ad 19 Die HTU Wien unterstützt grundsätzlich das vorgesehen Recht von 10 vh der Wahlberechtigten eine Zusammenlegung von Studienvertretungen aufheben zu können. Im vorliegenden Gesetzesentwurf sind jedoch die Fristen hierfür nicht geregelt. Es müsste genau definiert werden bis zu welchem Zeitpunkt eine Zusammenlegung aufgehoben werden kann. Im Zuge dessen empfehlen wir auch einen Zeitrahmen festzulegen, in dem Studienvertretungen nicht zusammengelegt werden können, zum Beispiel innerhalb von vier Monaten vor der ÖH-Wahl. Ad 30 Bei der Definition von Studienvertreterinnen und Studierendenvertretern im Abs. 1 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 wurde auf die Definition gem. 21 Abs. 1 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 zurückgegriffen. Leider bleibt dadurch der Missstand bestehen, dass nicht alle Studierenden die sich in offiziellen Gremien für die Österreichische Hochschülerschaft engagieren, den Status Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter tragen. Am deutlichsten zeigt sich dieses Problem bei Gremien gem. 14 Satzung der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Stand ). Die HTU Wien sieht die Aufnahme von Mitgliedern derartiger Gremien in die Definition als Studierendenverterterinnen und Studierendenvertretern als notwendig an. Ad 31 Sehr begrüßenswert ist für die HTU Wien die im Abs. 6 geschaffene Regelung. Durch sehr restriktive Anwesenheitsregelungen in einigen Studien ist es zur Zeit einigen Studierendenverterinnen und Studierendenvertretern nur durch Inkaufnahme von massiven Studienzeitverzögerungen möglich, sich aktiv für ihre Studienkolleginnen- und Kollegen einzusetzen. Ad 36 Erfreulich ist die Einführung einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin bzw. eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten durch Abs. 3. Hiermit können Notsituationen welche durch eine temporäre Verhinderung der Wirtschaftsreferentin bzw. des Wirtschaftsreferenten entstehen könnten verhindert werden. Obwohl die HTU Wien ein derartiges Verhalten für selbstverständlich hält, ist es begrüßenswert, dass mit Abs. 8-9 Unvereinbarkeiten zwischen Vorsitz der Hochschulvertretung, Wirtschaftsreferentin bzw. Wirtschaftsreferent und der Leitung von Wirtschaftsbetrieben gem. 37 geregelt werden. Ad 42 Die HTU Wien merkt positiv an, dass die Beschlussgrenzen an die Inflation, seit ihrer letzten Novellierung innerhalb des HSG 1998, angepasst wurden. Somit werden die Beschlussgrenzen an den damaligen Willen des Gesetzgebers angepasst. Seite 7 von 9

8 Ad 54 Im HSG 1998 ist im 42 Abs. 2-3 geregelt, dass nur Personen ein Mandat für die Studienvertretung führen können wenn sie bei der Wahl mindestens 25 vh der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl bekommen haben. Im vorgelegten Entwurf zum HSG 2014 wird eine entsprechende Regelung vermisst. Somit könnte es sogar dazu kommen, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat ein Mandat für die Studienvertretung bekommt, obwohl sie oder er bei der Wahl keine einzige Stimme bekommen hat. Es erscheint der HTU Wien unverständlich, wie es im Sinne der Studierenden sein kann, dass sie offiziell von Personen vertreten werden, die nur einen sehr geringen oder vielleicht sogar gar keinen Rückhalt in der Studierendenschaft genießen. Die Beibehaltung der 25 vh Regelung oder Einführung einer vergleichbaren Regelung ist daher unbedingt notwendig. Ad 64 Außerdem zeigt sich die HTU Wien erfreut, dass sich die gesetzliche Verankerung aller vier Vorsitzendenkonferenzen ebenfalls in der Festlegung der Mitglieder Kontrollkommission niederschlägt. Ad 65 Zusätzlich erscheint es sinnvoll der Kontrollkommission mittels Abs. 1 Z. 4 die Möglichkeit zu geben die Gebahrungsrichtlinien für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften in den Rang einer Verordnung zu heben. Dadurch werden rechtliche Ungereimtheiten bezüglich der Rangordnung der Rechtsnormen beseitigt. Seite 8 von 9

9 Aus den soeben genannten Gründen begrüßt die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität die kommende Überarbeitung des vorliegenden Entwurfs unter Berücksichtigung der von uns genannten Änderungsvorschläge. Mit der Bitte um Kenntnisnahme Für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien Robert Jarczyk Vorsitzteam HTU Wien Norbert Holzinger Vorsitzteam HTU Wien Annette Titz Vorsitzteam HTU Wien Lukas Hausner Referat für Bildung und Politik Peter Dirnweber Referat für Bildung und Politik Seite 9 von 9

HochschülerInnenschaft an der Universität Wien Fakultätsvertretung Jus

HochschülerInnenschaft an der Universität Wien Fakultätsvertretung Jus 13/SN-27/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 HochschülerInnenschaft an der Universität Wien Fakultätsvertretung Jus Ergeht an das Bundesministerium für Wissenschaft,

Mehr

Stellungnahme zur Novellierung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) (219/ME)

Stellungnahme zur Novellierung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) (219/ME) 2/SN-219/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Stellungnahme zur Novellierung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) (219/ME) Die an der

Mehr

HTU Wien Wiedner Hauptstraße Wien

HTU Wien Wiedner Hauptstraße Wien www.htu.at HochschuelerInnenschaftTUWien @HTU_wien +43 1 5869154 Abs:, Wiedner Hauptstr. 8-10, A- An: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz 5 1014 Wien Per Mail an:

Mehr

Geschäftszahl (GZ): BMWFW /0007-WF/IV/6b/2017

Geschäftszahl (GZ): BMWFW /0007-WF/IV/6b/2017 Abs: HTU Wien, Wiedner Hauptstr. 8-10, A-1040 Wien An: Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung - WF/IV/6b Minoritenplatz 5 1010 Wien Per Mail an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at legistik-wissenschaft@bmwfw.gv.at

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, Fassung vom 07.01.2015 Langtitel Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen

Mehr

I. Einleitung. Österreichische HochschülerInnenschaft Taubstummengasse Wien

I. Einleitung. Österreichische HochschülerInnenschaft Taubstummengasse Wien Österreichische HochschülerInnenschaft Taubstummengasse 7-9 1040 Wien An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz 5 1014 Wien Per Mail an: daniela.rivin@bmwfw.gv.at

Mehr

Betrifft: Stellungnahme der Hochschülerinnen und Hochschülerschaften zum Entwurf des HochschülerInnen und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Betrifft: Stellungnahme der Hochschülerinnen und Hochschülerschaften zum Entwurf des HochschülerInnen und Hochschülerschaftsgesetz 2014 An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft A 1011 Wien, Stubenring 1 Tel.: +43/1/71100 0 Betrifft: Stellungnahme der Hochschülerinnen und Hochschülerschaften zum Entwurf des HochschülerInnen

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert werden soll (GZ: BMWFW /0144-WF/IV/6/2014).

Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert werden soll (GZ: BMWFW /0144-WF/IV/6/2014). 22/SN-70/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 9 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Wien Vorsitz 1040 Wien, Wiedner Hauptstr. 8-10 erster Stock, roter

Mehr

Praxishandbuch Hochschülerinnenund Hochschülerschaftsrecht

Praxishandbuch Hochschülerinnenund Hochschülerschaftsrecht GRUBER STANGL Praxishandbuch Hochschülerinnenund Hochschülerschaftsrecht Kommentierte Ausgabe des Hochschülerinnenund Hochschülerschaftsgesetzes 2014 und der Bezug habenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

Mehr

Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung. Inhaltsverzeichnis

Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung. Inhaltsverzeichnis Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008 Hinweis: Ausschließliche

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014).

Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014). An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz 5 1014 Wien Per Mail an: daniela.rivin@bmwfw.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Wien, am 01.08.2016 Geschäftszahl

Mehr

Beschlussprotokoll vom

Beschlussprotokoll vom Beschlussprotokoll vom 21.10.2015 1. ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Bodenkultur Wien in der Funktionsperiode 2015-17 Antrag

Mehr

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages (online 07.11.2018) Richtlinien des Rektorats für den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages gemäß 92 UG Beschluss des Rektorates vom 06.11.2018

Mehr

Studierendenvertretung

Studierendenvertretung Linde Praktikerskripten Studierendenvertretung von Stefan Huber, Werner Hauser 1. Auflage Linde Verlag Wien 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 7073 1688 9 Zu Inhaltsverzeichnis schnell

Mehr

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien. Mitbestimmungsrecht der Studierenden heute

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien. Mitbestimmungsrecht der Studierenden heute Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien Mitbestimmungsrecht der Studierenden heute 14. April 2011 Gesetzliche Rahmenbedingungen Juristische Person: Körperschaft öffentlichen

Mehr

Bitte schicken Sie Ihre Antwort spätestens am

Bitte schicken Sie Ihre Antwort spätestens am Evaluierung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß 64 UG 2002 für Masterund Doktoratsstudien an österreichischen Universitäten 1. Befragung der Studienvertretungen Das UG 2002 regelt in 64 Abs. 4, 4a, 5 und

Mehr

Abschnitt 6. Wahlordnung für die Wahl des Kollegiums an der FH OÖ

Abschnitt 6. Wahlordnung für die Wahl des Kollegiums an der FH OÖ Abschnitt 6. Wahlordnung für die Wahl des Kollegiums an der FH OÖ Satzung FH OÖ, Version 2, 24.02.2016 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 6.... 1 Wahlordnung für die Wahl des Kollegiums an der FH OÖ... 1 1 Allgemeines...

Mehr

Mitteilungsblatt DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN STUDIENJAHR 2010/2011 AUSGEGEBEN AM STÜCK, NR. 15; W A H L E N

Mitteilungsblatt DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN STUDIENJAHR 2010/2011 AUSGEGEBEN AM STÜCK, NR. 15; W A H L E N Mitteilungsblatt DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN STUDIENJAHR 2010/2011 AUSGEGEBEN AM 30.5.2011 12. STÜCK, NR. 15; W A H L E N VERLAUTBARUNG DER WAHLERGEBNISSE DER HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFTSWAHLEN

Mehr

SCHRIFTEN ZUM WISSENSCHAFTSRECHT herausgegeben von Walter BERKA, Christian BRÜNNER und Werner HAUSER. OH-Recht

SCHRIFTEN ZUM WISSENSCHAFTSRECHT herausgegeben von Walter BERKA, Christian BRÜNNER und Werner HAUSER. OH-Recht SCHRIFTEN ZUM WISSENSCHAFTSRECHT herausgegeben von Walter BERKA, Christian BRÜNNER und Werner HAUSER OH-Recht Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen 4., überarbeitete Auflage

Mehr

UNI WIEN STRUKTUR UND AUFBAU DER ÖH

UNI WIEN STRUKTUR UND AUFBAU DER ÖH UNI WIEN STRUKTUR UND AUFBAU DER ÖH 1 UNIVERSITÄT WIEN Öffentliche Bildungseinrichtung 15 Fakultäten und vier Zentren Rechtliche Basis: Hochschulgesetz (HSG), Universitätsgesetz (UG) und Satzung der Uni

Mehr

Protokoll. Feststellung der ordentlichen Einladung, Anwesenheit und Beschlußfähigkeit

Protokoll. Feststellung der ordentlichen Einladung, Anwesenheit und Beschlußfähigkeit Protokoll zur 2. ordentlichen Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerschaft an der TU-Wien, am Dienstag, den 17. Jänner 2006 um 16 Uhr Seminarraum 138 B, 1040 Wien, Wiedner Hautpstraße 8-10,

Mehr

Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates

Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates Stadt Soest Der Bürgermeister Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest Präambel: Der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung nimmt zu. Die Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse

Mehr

ÖH-Arbeit leicht gemacht

ÖH-Arbeit leicht gemacht facebook.com/bundesoeh ÖH-Arbeit leicht gemacht Eine Broschüre der Österreichischen HochschülerInnenschaft Stand: 1. Oktober 2014 ÖH-Wahl 2015 UNI Vertretung Studien Vertretung FH Vertretung PH Vertretung

Mehr

Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien Studienjahr 2016/ Stück; Nr. 19

Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien Studienjahr 2016/ Stück; Nr. 19 17. Mitteilungsblatt Nr. 19 Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien Studienjahr 2016/2017 17. Stück; Nr. 19 W A H L E N 19. Verlautbarung der Wahlergebnisse der Hochschülerinnenund Hochschülerschaftswahlen

Mehr

Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Fachhochschule Salzburg

Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Fachhochschule Salzburg Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Fachhochschule Salzburg Fassung vom 29. Juni 2018 Seite 1 von 13 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen... 3 Organe... 3 Fachhochschulvertretung...

Mehr

Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament

Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament 18.12.2014 Das Präsidium des Studierendenparlaments der JLU Gießen Jahrgang 2015 Nr. 7 09.03.2015 STUDIERENDENSCHAFT

Mehr

WAHLORDNUNG. für die Wahl der Mitglieder in den Universitätsrat. ( 19 Abs 2 Z 1, 21 Abs 6 Z 1 UG 2002)

WAHLORDNUNG. für die Wahl der Mitglieder in den Universitätsrat. ( 19 Abs 2 Z 1, 21 Abs 6 Z 1 UG 2002) WAHLORDNUNG für die Wahl der Mitglieder in den Universitätsrat ( 19 Abs 2 Z 1, 21 Abs 6 Z 1 UG 2002) Wahlordnung Universitätsrat 4. Sitzung des Senates vom 9. März 2004 Seite 1 1 Wahlgrundsätze Die Mitglieder

Mehr

StV Rechtswissenschaften

StV Rechtswissenschaften 25/SN-219/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 11 An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz 5 1014 Wien Per Email an: daniela.rivin@bmwfw.gv.at

Mehr

10673/AB. vom zu 11101/J (XXV.GP)

10673/AB. vom zu 11101/J (XXV.GP) VIZEKANZLER DR. REINHOLD MITTERLEHNER Bundesminister 10673/AB vom 14.02.2017 zu 11101/J (XXV.GP) 1 von 5 Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 14. Februar 2017 Geschäftszahl

Mehr

E-Voting als zusätzlicher Wahlkanal bei den ÖH-Wahlen 2009

E-Voting als zusätzlicher Wahlkanal bei den ÖH-Wahlen 2009 E-Voting als zusätzlicher Wahlkanal bei den ÖH-Wahlen 2009 Fachenquete des BMWF Politische Teilhabechancen durch neue Medien Wien, 3. Dezember 2008 Robert Krimmer Globale Gesellschaft 1. Face-to-Face Gesellschaft

Mehr

Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes:

Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes: Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes: Rückkoppelungen auf die Arbeit der Abteilung für Rechtsfragen und Rechtsentwicklung 22.06.2016

Mehr

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann)

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) 1 Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) Viele der heute angebotenen ausländischen Studienangebote gehen auf ehemalige Lehrgänge universitären Charakters zurück, die

Mehr

Grundordnung der Hochschule Rhein-Waal

Grundordnung der Hochschule Rhein-Waal Grundordnung der Hochschule Rhein-Waal vom 13.07.2009 (Amtliche Bekanntmachung 01/2009) in der Fassung der Sechsten Änderungssatzung vom 05.03.2012 (Amtliche Bekanntmachung vom 08.03.2012, lfd. Nr. 05/2012)

Mehr

Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament

Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament 18.12.2014 Das Präsidium des Studierendenparlaments der JLU Gießen Jahrgang 2015 Nr. 3 09.03.2015 STUDIERENDENSCHAFT

Mehr

1. ordentlichen Sitzung der Universitätsvertretung der HTU Graz im WS 2011/12 am

1. ordentlichen Sitzung der Universitätsvertretung der HTU Graz im WS 2011/12 am Beschlussprotokoll der 1. ordentlichen Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Graz im Wintersemester 2011/12 am 13.10.2011 Sämtliche Abstimmungsergebnisse

Mehr

Beschlussprotokoll vom

Beschlussprotokoll vom Beschlussprotokoll vom 27.06.2016 5. ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Bodenkultur Wien in der Funktionsperiode 2015-17 Antrag

Mehr

Landeswahlordnung für den BdP Bayern

Landeswahlordnung für den BdP Bayern für den BdP Bayern Präambel Die regelt den Ablauf von Wahlen im Landesverband. Sie wiederholt dabei zum Teil Landessatzung, Landesordnung sowie die Wahlordnung des BdP. Dadurch wird ein Überblick über

Mehr

Studierendenvertretungsordnung (StuVO) der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

Studierendenvertretungsordnung (StuVO) der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit Studierendenvertretungsordnung (StuVO) der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit vom 19.11.2014 Auf Grundlage von 6 Abs. 6 Nr. 5 der Grundordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit vom 21.11.2012

Mehr

12723/AB. vom zu 13261/J (XXV.GP)

12723/AB. vom zu 13261/J (XXV.GP) DR. HARALD MAHRER Bundesminister 12723/AB vom 01.08.2017 zu 13261/J (XXV.GP) 1 von 4 Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 01. August 2017 Geschäftszahl (GZ): BMWFW-10.101/0288-IM/a/2017

Mehr

19. - 21. MAI AN DEINER HOCHSCHULE

19. - 21. MAI AN DEINER HOCHSCHULE 19. - 21. MAI AN DEINER HOCHSCHULE Wähle zwischen 19. und 21. Mai deine Vertretung für die nächsten zwei Jahre! Denn nur wer nicht wählt, hat nichts zu sagen! Mehr Informationen unter: wahl.oeh.ac.at Wenn

Mehr

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG Hochschulkollegium - Geschäftsordnung beschlossen am 20.10.2015 1 Zusammensetzung An jeder Pädagogischen Hochschule ist ein Hochschulkollegium einzurichten.

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung HSWO 2005

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung HSWO 2005 Verordnung Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 (Stand: 03.10.2008) BGBl. II Nr. 91/2005 BGBl. II Nr. 164/2008 BGBl. II Nr. 351/2008 Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit

Mehr

Universitätsgesetz 2002

Universitätsgesetz 2002 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Österreichisches Hochschulrecht Heft 14 Bearbeitung: Heinz Kasparovsky und Christine Perle Stand: 1. Dezember 2006 ISSN 1010-6189 Universitätsgesetz

Mehr

Zahl: PrsE Bregenz, am

Zahl: PrsE Bregenz, am Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:

Mehr

Satzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen

Satzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen Satzung des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen beschlossen von der Bereichsvertreterversammlung am 1.10.1998, geändert durch die Bereichsvertreterversammlung

Mehr

Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit?

Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit? Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit? Anerkennung/Anrechnung Universitäten ( 78 Universitätsgesetz 2002) Fachhochschulen

Mehr

Positionspapier der Studierenden zum Universitätsmedizingesetz - Entwurf

Positionspapier der Studierenden zum Universitätsmedizingesetz - Entwurf Positionspapier der Studierenden zum Universitätsmedizingesetz - Entwurf Besonders Positiv ist uns aufgefallen Präambel Die Einrichtung eines Patientencodex erachten wir für sehr Sinnvoll an einem Universitätsklinikum,

Mehr

Mitteilungsblatt. Studienjahr 2017/ Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Mitteilungsblatt. Studienjahr 2017/ Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Mitteilungsblatt Studienjahr 2017/2018 - Ausgegeben am 30.03.2018-21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Wahlen 89. Wahlen in die Fakultätskonferenz der Katholisch-Theologischen

Mehr

Satzung der Schüler Union Deutschlands. In der Fassung vom 19. Juni 1994

Satzung der Schüler Union Deutschlands. In der Fassung vom 19. Juni 1994 Satzung der Schüler Union Deutschlands S In der Fassung vom 19. Juni 1994 atzung Diese Satzung wurde in dieser Form durch den BKA am 28. Januar 1990 in Bonn verabschiedet und vom Bundesvorstand der Jungen

Mehr

Die vorliegende Mustersatzung kann an die Gegebenheiten an der Hochschschule angepasst werden.

Die vorliegende Mustersatzung kann an die Gegebenheiten an der Hochschschule angepasst werden. Campusgrün Bayern spricht sich dafür aus, dass bei der Einführung der Verfassten Studierendenschaft in Bayern für alle Studierendenschaften eine Satzung in Kraft tritt, die mindestens folgende Punkte beinhaltet:

Mehr

ÖSTERREICHISCHES KOORDINATIONSKOMITEE

ÖSTERREICHISCHES KOORDINATIONSKOMITEE ÖSTERREICHISCHES KOORDINATIONSKOMITEE GZ BMF-111107/0031-II/3/2014 Wien, am 28. April 2014 Geschäftsordnung des österreichischen Koordinationskomitees 1 Aufgaben (1) Dem österreichischen Koordinationskomitee

Mehr

WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR

WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR Die Studentenschaft der Hochschule der Bildenden Künste Saar gibt sich gemäß 44 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste

Mehr

Beschlussprotokoll vom

Beschlussprotokoll vom Beschlussprotokoll vom 25.04.2016 4. ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Bodenkultur Wien in der Funktionsperiode 2015-17 Antrag

Mehr

Ordnung der Studentenschaft der HMT Leipzig

Ordnung der Studentenschaft der HMT Leipzig Ordnung der Studentenschaft der HMT Leipzig Gem. des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10.12.2008 hat sich die Studentenschaft der Hochschule

Mehr

3. Mitteilungsblatt Nr. 4

3. Mitteilungsblatt Nr. 4 3. Mitteilungsblatt Nr. 4 Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien Studienjahr 2014/2015 3. Stück; Nr. 4 W A H L E N 4. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Rektorats der Medizinischen

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Akademie der bildenden Künste Wien 1010 Wien, Schillerplatz 3. Studienjahr 2002/2003 Ausgegeben am Nr.

MITTEILUNGSBLATT. Akademie der bildenden Künste Wien 1010 Wien, Schillerplatz 3. Studienjahr 2002/2003 Ausgegeben am Nr. MITTEILUNGSBLATT Akademie der bildenden Künste Wien 1010 Wien, Schillerplatz 3 Studienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 22. 1. 2003 Nr. 18 1. Akademie der bildenden Künste, Wien, Wahlordnung des Universitätsrates

Mehr

Satzung der Fachschaft Polizei (Bachelor of Arts)

Satzung der Fachschaft Polizei (Bachelor of Arts) Satzung der Fachschaft Polizei (Bachelor of Arts) Projektgruppe FSR fachschaftsrat@studi.polizei-studium.org Version 1 Stand 08.06.2016 Inhalt Präambel... 1 1 - Mitglieder der Fachschaft... 1 2 - Einberufung

Mehr

1. Die Fachschaft der Chemie wird gebildet aus allen ordentlich eingeschriebenen Studentinnen und Studenten des Lehramtsstudiengangs Chemie.

1. Die Fachschaft der Chemie wird gebildet aus allen ordentlich eingeschriebenen Studentinnen und Studenten des Lehramtsstudiengangs Chemie. 1 Der folgende Satzungstext ist die gültige Satzung des Lehramtsstudiengangs Chemie an der Universität Koblenz-Landau, Abt. Landau. Diese Satzung tritt am 15.11.2010 in Kraft. Sie kann geändert werden,

Mehr

Vorwort. Was ist die HTW? Was macht die HTW? Was ist die ÖH?

Vorwort. Was ist die HTW? Was macht die HTW? Was ist die ÖH? Leitfaden Vorwort Was ist die HTW? Liebe Studentin, lieber Student! Wir heißen dich willkommen in deinem neuen Lebensabschnitt. Du lernst vieles kennen, die Lehrveranstaltungen starten schon und bald warten

Mehr

Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede

Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede Satzung SPD Gemeindeverband Stemwede Stand: 8. April 2016 1 Organisationsgrundlage, Name und Sitz (1) Die Ortsvereine der SPD im Gebiet der Gemeinde Stemwede bilden auf der Grundlage des Organisationsstatuts

Mehr

5396/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE

5396/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE 5396/J vom 11.06.2015 (XXV.GP) 1 von 5 ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz und weiterer Abgeordneter an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend Universitäre

Mehr

Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Zentrums für Internationale Studien (ZIS)/ School of International Studies der Technischen Universität Dresden

Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Zentrums für Internationale Studien (ZIS)/ School of International Studies der Technischen Universität Dresden Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Zentrums für Internationale Studien (ZIS)/ School of International Studies der Technischen Universität Dresden Vom 19.09.2013 In dieser Ordnung gelten grammatisch

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 96/05-15 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Mehr

21/AB. vom zu 19/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien

21/AB. vom zu 19/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien 21/AB vom 17.01.2018 zu 19/J (XXVI.GP) Hartwig Löger Bundesminister für Finanzen 1 von 5 Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien Wien, am 17. Jänner 2018 GZ. BMF-310205/0188-I/4/2017

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN. Studienjahr 2015/2016 Ausgegeben am 21. Juni 2016 Stück 13

MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN. Studienjahr 2015/2016 Ausgegeben am 21. Juni 2016 Stück 13 MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN Studienjahr 2015/2016 Ausgegeben am 21. Juni 2016 Stück 13 30. SATZUNGSÄNDERUNG: II TEIL, STUDIENRECHT, A. STUDIEN 31. SATZUNGSÄNDERUNG: I TEIL,

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Nr. 68/2012 Veröffentlicht am: 02.11.2012 Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 28. September 2011 Auf der Grundlage von

Mehr

Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung der DiAG-MAV im Erzbistum Berlin

Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung der DiAG-MAV im Erzbistum Berlin An die Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Berlin Vorstand kontakt@diag-mav-berlin.de Berlin, 11/08/2017 Bankverbindung: DiAG-MAV Berlin DE84370601936000100062 GENODED1PAX An die Delegierten aus den Mitarbeitervertretungen

Mehr

Die Wahlen des Studierendenparlaments stehen vor der Tür! Doch wer und was wird hier gewählt?

Die Wahlen des Studierendenparlaments stehen vor der Tür! Doch wer und was wird hier gewählt? Die Wahlen des Studierendenparlaments stehen vor der Tür! Doch wer und was wird hier gewählt? Was ist eigentlich die Studentische Selbstverwaltung? Die Neuregelung von Studienordnungen, die Besetzung von

Mehr

Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach

Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach Aufgrund des 4 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch

Mehr

GZ: BMWFW /0018-WF/IV/6b/2016

GZ: BMWFW /0018-WF/IV/6b/2016 14/SN-219/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 19 HochschülerInnenschaft an der Universität Wien Fakultätsvertretung Jus An das Bundesministerium für Wissenschaft,

Mehr

Satzung der Fachschaft des Instituts für Chemie der Universität Rostock

Satzung der Fachschaft des Instituts für Chemie der Universität Rostock Satzung der Fachschaft des Instituts für Chemie der Universität Rostock Nach Beschlussfassung durch den Fachschaftsrat Chemie der Universität Rostock am 26.06.2015 wird folgende Satzung der Fachschaft

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 10.04.2013 21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 134. Geschäftsordnung

Mehr

2010/Nr. 49 vom 2. Juli Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems

2010/Nr. 49 vom 2. Juli Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems 2010/Nr. 49 vom 2. Juli 2010 138. Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems 1 Sprachliche Gleichbehandlung Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen

Mehr

WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN

WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN A B L A U F D E R W A H L E N A M 1 6. M A I 2 0 1 8 ALLGEMEINES Was wird am 16. Mai 2018 gewählt: Senat und Fakultätsräte Studierendenrat und Fachschaftsräte Gleichstellungsbeauftragte

Mehr

Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß 71e UG für das Masterstudium Biomedical Engineering

Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß 71e UG für das Masterstudium Biomedical Engineering Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß 71e UG für das Masterstudium Biomedical Engineering Das Rektorat der Technischen Universität Graz hat nach Stellungnahme des Senats in Entsprechung

Mehr

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses es 1 Zweck der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). 5 10 15 20 2 Sitzungen und Tagesordnung (1) Die Sitzungen des AStA werden

Mehr

UV SITZUNG

UV SITZUNG UV SITZUNG 09.12.2013 Betrifft: Studienwechsel Lehramt Inhalt: Antrag zur sozialen Situation von Lehramtsstudierenden bei Wechsel eines Unterrichtsfaches Derzeit besteht für Lehramtsstudierende in Falle

Mehr

Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß 71e UG für das Masterstudium Physics

Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß 71e UG für das Masterstudium Physics Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß 71e UG für das Masterstudium Physics VO 94000 AEMH 099-01 Technische Universität Graz Rechbauerstraße 12 A-8010 Graz Telefon +43 (0) 316 873 / 0

Mehr

Budgetjahr 2015/2016 ( )

Budgetjahr 2015/2016 ( ) Tätigkeitsbericht der Studienvertretung/Fachschaft Technische Mathematik und der Fakultätsvertretung Mathematik und Geoinformation an der TU Wien laut 22a HSG 2014 und 20 Satzung der HTU Wien Budgetjahr

Mehr

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERSTMALIGE WAHL DER MITGLIEDER UND ERSATZMITGLIEDER DES SENATS DER UNIVERSITÄT FÜR BODENKULTUR WIEN (SENATSWAHLORDNUNG)

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERSTMALIGE WAHL DER MITGLIEDER UND ERSATZMITGLIEDER DES SENATS DER UNIVERSITÄT FÜR BODENKULTUR WIEN (SENATSWAHLORDNUNG) Wahlordnung Senat-BOKU - 1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERSTMALIGE WAHL DER MITGLIEDER UND ERSATZMITGLIEDER DES SENATS DER UNIVERSITÄT FÜR BODENKULTUR WIEN (SENATSWAHLORDNUNG) (Beschluss des Gründungskonvents

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zum Pressegespräch mit Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer am 10. Juni 2014, 14:30 Uhr, im Linzer Landhaus zum Thema "Novelle zum Oö. Krankenanstaltengesetz - Regelung für die Errichtung

Mehr

1 Wahlgrundsätze. 2 Wahlbeauftragte

1 Wahlgrundsätze. 2 Wahlbeauftragte 1 BEILAGE 1 zum Mitteilungsblatt Stück 29 2002/03 W A H L O R D N U N G FÜR DIE ERSTWAHL DER MITGLIEDER UND ERSATZMITGLIEDER DES SENATS 1 1 Wahlgrundsätze (1) Eine Wahl ist gültig, wenn sich wenigstens

Mehr

Grundordnung der Deutschen Hochschule der Polizei

Grundordnung der Deutschen Hochschule der Polizei Grundordnung der Deutschen Hochschule der Polizei Inhalt 1 Amtliche Bekanntmachungen 2 Rechte und Pflichten der Angehörigen 3 Zusammenarbeit mit Bund und Ländern bei der Durchführung von Studienangeboten

Mehr

Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Bildung eines Seniorenbeirates. (Lesefassung einschließlich II. Nachtrag vom

Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Bildung eines Seniorenbeirates. (Lesefassung einschließlich II. Nachtrag vom Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Bildung eines Seniorenbeirates (Lesefassung einschließlich II. Nachtrag vom 14.03.06) Aufgrund des 4 i.v.m. 47 d, 47 e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein

Mehr

Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Kuratoriums. gemäß 12 Abs. 6 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)

Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Kuratoriums. gemäß 12 Abs. 6 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Kuratoriums gemäß 12 Abs. 6 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) Beschluss der Generalversammlung vom 7. November 2011 Änderungen vom 25. November

Mehr

Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Pädagogischen Hochschule Stefan Zweig Salzburg

Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Pädagogischen Hochschule Stefan Zweig Salzburg Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Pädagogischen Hochschule Stefan Zweig Salzburg Gem. 16 Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBI. I Nr.

Mehr

WAHLORDNUNG. für die Wahl der Mitglieder des Rektorats. ( 21 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl I 120/2002 idf BGBl I 131/2015)

WAHLORDNUNG. für die Wahl der Mitglieder des Rektorats. ( 21 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl I 120/2002 idf BGBl I 131/2015) Universitätsrat O.Univ.Prof.i.R.DI Dr. Werner Biffl Vorsitzender Gregor-Mendel-Str. 33 1180 Wien Tel. +43 1 476 54 10300 unirat@boku.ac.at WAHLORDNUNG für die Wahl der Mitglieder des Rektorats ( 21 Abs.

Mehr

1 Tätigkeitsbereich, Name und Sitz

1 Tätigkeitsbereich, Name und Sitz Satzung des SPD-Kreisverbandes Landkreis Rostock 1 Tätigkeitsbereich, Name und Sitz 2 Gliederung 3 Organe des Kreisverbands 4 Kreisparteitag 5 Aufgaben des Kreisparteitags 6 Außerordentlicher Kreisparteitag

Mehr

L a n d e s g e s e t z über die Einrichtung von kommunalen Beiräten für Migration und Integration Vom 26. November 2008 GVBl. S. 294.

L a n d e s g e s e t z über die Einrichtung von kommunalen Beiräten für Migration und Integration Vom 26. November 2008 GVBl. S. 294. L a n d e s g e s e t z über die Einrichtung von kommunalen Beiräten für Migration und Integration Vom 26. November 2008 GVBl. S. 294. Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel

Mehr

WAHLKOMMISSION BEI DER HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFT AN DER AKADEMIE DER BILDENDEN KÜNSTE WIEN

WAHLKOMMISSION BEI DER HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFT AN DER AKADEMIE DER BILDENDEN KÜNSTE WIEN WAHLKOMMISSION BEI DER HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFT AN DER AKADEMIE DER BILDENDEN KÜNSTE WIEN V E R L A U T B A R U N G Wahlergebnis der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft 2017 sowie Einladung

Mehr

Fakultäts- und Studienvertretung Elektrotechnik und Informationstechnik. Budgetjahr 2016/2017 ( )

Fakultäts- und Studienvertretung Elektrotechnik und Informationstechnik. Budgetjahr 2016/2017 ( ) Tätigkeitsbericht der Fakultäts- und Studienvertretung an der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik an der TU Wien laut Ÿ22 HSG 2014 und Ÿ20 Satzung der HTU Fakultäts- und Studienvertretung

Mehr