1. Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen. 2. Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG)
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- Klara Dresdner
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1 An die Dresden, 09. Juli 2004 Mitglieder des KVS Das Schreiben finden Sie auch im Internet: - Rundschreiben 1. Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) Abstimmungsverzeichnis 2. Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) 3. Versorgungslastenverteilung Leistungspflicht des KVS Sehr geehrte Damen und Herren, zu den obigen Themen teilen wir Ihnen Folgendes mit: 1. Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) Abstimmungsverzeichnis Rundschreiben 6 / 2004 Wie in den Vorjahren erhalten Sie zur Festsetzung der allgemeinen und besonderen Umlage / für das Haushaltsjahr 2004 in der Anlage das Abstimmungsverzeichnis. Bitte senden Sie das Abstimmungsverzeichnis nach Prüfung und ggf. Aktualisierung unterschrieben bis zum 31. August 2004 an uns zurück. Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: Dresden Landesbank Sachsen-Girozentrale-Leipzig zentrale@kv-sachsen.de Telefon: 0351/ BLZ Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: 0351/ Konto-Nr für verschlüsselte elektronische Dokumente. Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße KVS
2 Seite 2 Sollten wir bis zu diesem Termin keine Nachricht von Ihnen erhalten haben, unterstellen wir, dass der Inhalt des Abstimmungsverzeichnisses die tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt. // Bitte beachten Sie auch die beiliegenden Hinweise zur allgemeinen und besonderen Umlage. Für Rückfragen zur allgemeinen Umlage steht Ihnen gerne zur Verfügung: Herr Müller, S / bv@kv-sachsen.de und für Fragen zur besonderen Umlage: Frau Klee 0351 / bf@kv-sachsen.de Telefax: 0351 / Wir bedanken uns für Ihre Mitarbeit. 2. Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) Das Sächsische Beamtengesetz ist durch Art. 25 des Sächsischen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden. Rundschreiben 6 / 2004 Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen, die auch versorgungsrechtliche Auswirkungen haben, zusammengefasst:! Die bisher auf Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, beschränkte Möglichkeit der begrenzten Dienstfähigkeit nach 52a SächsBG ist nunmehr auf alle Beamten jeden Alters erweitert worden. KVS
3 Seite 3 Damit soll bei jedem Beamten von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.! Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach 143a SächsBG war bisher bis zum 01. August 2004 begrenzt gewesen. Ebenso wie bei den Arbeitnehmern wurde die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit jetzt bis zum 01. Januar 2010 (spätester Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit) verlängert.! Die Versorgungslastenverteilung nach 107b Beamtenversorgungsgesetz ist im Freistaat Sachsen durch die Regelung des 160 Abs. 3 und 4 SächsBG auch für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte anwendbar. Durch die Änderung des 163 Abs. 1 Satz 2 SächsBG wird der Anwendungsbereich nun auch auf die Beigeordneten und Verbandsvorsitzenden erstreckt. Bei diesen kommunalen Wahlbeamten kommt somit bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Freistaats Sachsen eine Versorgungslastenverteilung in Betracht. Die Erweiterung der Versorgungslastenverteilung auf Beigeordnete und Verbandsvorsitzende gilt nur für Dienstherrenwechsel ab dem 23. Mai 2004, dem Inkrafttreten der Änderung. 3. Versorgungslastenverteilung Leistungspflicht des KVS Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat zur einheitlichen Durchführung der Versorgungslastenverteilung innerhalb der Staatsverwaltung die Bekanntmachung zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel bzw. Übernahme von Beamten/Richtern anderer Dienstherren vom 27. August 2003 (SächsMBl. SMF S. 307) erlassen. Darin wird darauf hingewiesen, dass Versetzungen oder andere Übernahmen von Beamten/Richtern in den Staatsdienst nur zulässig sind, wenn sich der abgebende Dienstherr wenigstens nach Maßgabe des 107b BeamtVG oder aufgrund einer vertraglichen Versorgungslastenverteilung an den späteren Versorgungslasten beteiligt. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaats Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird darin empfohlen, entsprechend zu verfahren. Rundschreiben 6 / 2004 KVS
4 Seite 4 Hierüber hat der SSG auch im seinem Mitgliederrundschreiben Nr. 048/04 vom 16. Dezember 2003 informiert. In diesem Zusammenhang weisen wir vorsorglich darauf hin, dass der KVS nach 16 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen nur die Versorgungsbezüge trägt, die vom Mitglied einem Dritten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu erstatten sind. Wird eine Beteiligung an den Versorgungslasten vertraglich vereinbart, weil keine gesetzliche Versorgungslastenverteilung vorgesehen ist, geht dies nicht zu Lasten des KVS. Das Mitglied hat die aufgrund vertraglich vereinbarter Versorgungslastenverteilung zu erstattenden Versorgungsbezüge dann selbst zu tragen. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Söhner unter 0351 / gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor Anlagen Abstimmungsverzeichnis und/oder Leerblatt für Nachträge Hinweise zur allgemeinen und besonderen Umlage Fehlzeitenschlüssel Rundschreiben 6 / 2004 KVS
5 Anlage 1 zum Rundschreiben 6/2004 vom 09. Juli 2004 Hinweise zur allgemeinen Umlage Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die allgemeine Umlage sind die maßgebenden Besoldungsverhältnisse am Umlagestichtag 01. Juli Die Bemessungsgrundlage berechnet sich nach 6 Abs. 1 der Allgemeinen Satzung des KVS in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei der dort genannte Ortszuschlag der Stufe 2 dem Familienzuschlag der Stufe 1 entspricht. Ggf. wird nach 7 der Allgemeinen Satzung des KVS ein Alterszuschlag erhoben. Der Wegfall oder die Ermäßigung der allgemeinen Umlage richten sich nach 8 der Allgemeinen Satzung des KVS. Das umlagepflichtige Diensteinkommen entspricht je nach Anspruchsberechtigung den Besoldungstabellen Ost oder West und ist maschinell hinterlegt. Wir bitten Sie, lediglich die im Abstimmungsverzeichnis zur Berechnung der Umlage notwendigen Angaben der Angehörigen (Besoldungsgruppe, Maß der Inanspruchnahme) zu bestätigen bzw. ggf. unter Beifügung der entsprechenden Nachweise zu berichtigen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass weitere Bemessungsgrundlage für die Erhebung der allgemeinen Umlage die den Angehörigen im vorangegangenen Haushaltsjahr gezahlten Versorgungsbezüge sind. Diese erscheinen jedoch nicht im Abstimmungsverzeichnis. Erläuterungen zum Abstimmungsverzeichnis Im Abstimmungsverzeichnis nicht aufgeführte Angehörige bitten wir unverzüglich mit den entsprechenden Vordrucken beim KVS anzumelden. Mitglieder, bei denen keine Angehörigen gemeldet sind, erhalten anstelle des Abstimmungsverzeichnisses ein Leerblatt für Nachträge. Sofern Angehörige des KVS i. S. v. 6 Abs. 1 SächsGKV bei Ihnen beschäftigt sind, bitten wir Sie, diese unverzüglich mit den entsprechenden
6 Anlage 1/Seite 2 - Vordrucken ( - Downloads) beim KVS anzumelden. Sollten keine Angehörigen des KVS vorhanden sein, bitten wir das Leerblatt mit "Fehlmeldung" zu kennzeichnen.
7 Anlage 2 zum Rundschreiben 6/2004 vom 09. Juli 2004 Hinweise zur besonderen Umlage Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die besondere Umlage ist die Zahl der am Umlagestichtag 01. Juli 2004 beim Mitglied beihilfeberechtigten Beschäftigten. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwands werden Umlagegruppen gebildet für A - Krankenversicherungspflichtige, B - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte mit Beitragszuschuss nach 257 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte mit Anspruch auf Teilkostenerstattung nach 14 SGB V, C - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte ohne Beitragszuschuss nach 257 SGB V, D - bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte ohne Beitragszuschuss nach 257 SGB V oder Anspruchsberechtigte, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, E - Beschäftigte mit Anspruch auf Heilfürsorge. Erläuterungen zum Abstimmungsverzeichnis Das Abstimmungsverzeichnis beinhaltet die umlagerelevanten Daten der beihilfeberechtigten Beschäftigten, soweit sie uns mitgeteilt worden sind. Alle Daten beziehen sich auf die Verhältnisse am Umlagestichtag 01. Juli 2004.
8 Anlage 2/Seite 2 Im Feld "Umlagegruppe/Fehlzeit" Spalte 8 des Verzeichnisses der Angehörigen bzw. Spalte 5 des Verzeichnisses der sonstigen Beihilfeberechtigten ist die für die Umlageerhebung vorgemerkte Umlagegruppe ausgewiesen. Bitte prüfen Sie die Angaben im Verzeichnis sorgfältig. Falls im Verzeichnis aufgeführte Angehörige oder sonstige Berechtigte am Stichtag nicht beihilfeberechtigt sind (z. B. wegen einer Beurlaubung ohne Bezüge oder Ableisten des Grundwehrdienstes), bitten wir Sie, dies unter Angabe des Grundes und des maßgebenden Fehlzeitenschlüssels sowie des genauen Zeitpunkts des Wegfalls der Beihilfeberechtigung anzuzeigen. Ein Verzeichnis der Fehlzeitenschlüssel ist beigefügt (vgl. Anlage 3). Bei einer Änderung der Umlagegruppe ist die Angabe des genauen Änderungszeitpunkts erforderlich. Fehlende Berechtigte sind einschließlich der umlagerelevanten Daten in das Leerblatt für Nachträge mit der entsprechenden Kennzeichnung (z. B. BAT-Angestellter) einzutragen. Besonderheiten bei der Beihilfeberechtigung Beamte auf Widerruf Auch Beamte auf Widerruf haben grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe (Anwärter des feuerwehrtechnischen Dienstes nur zu den Aufwendungen ihrer Familienangehörigen). Am 01. Juli 2004 vorhandene Berechtigte sind deshalb umlagepflichtig. Tragen Sie den Namen, das Geburtsdatum und die Umlagegruppe dieser Personen mit der Überschrift "Beamte auf Widerruf/Anwärter des feuerwehrtechnischen Dienstes" in das Leerblatt für Nachträge ein. Elternzeit Beamte, DO-Angestellte und BAT-Angestellte haben während der Elternzeit Anspruch auf Krankenfürsorge entsprechend den Beihilfevorschriften und/oder tarifvertraglichen Regelungen. Am 01. Juli 2004 in der Elterzeit befindliche Berechtigte sind deshalb umlagepflichtig. Tragen Sie diese Personen ggf. im Verzeichnis nach.
9 Anlage 2/Seite 3 Grundsätzlich nicht beihilfeberechtigt sind u. a. - Ehrenbeamte, - Beschäftigte, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst ( 40 Abs. 6 BBesG) beschäftigt sind, - Beschäftigte während der Zeit, in der sie ohne Dienstbezüge beurlaubt sind (dies gilt nicht für die Elternzeit) sowie - Angestellte und Arbeiter der Städte, Gemeinden, Landkreise, Sparkassen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach BAT-O bzw. BAT-G-O beschäftigt sind.
10 Anlage 3 zum Rundschreiben 6/2004 vom 09. Juli 2004 Fehlzeitenschlüssel Nicht beihilfeberechtigt zur besonderen Umlage (Beihilfe) Schlüssel Grund der Fehlzeit Ableistung Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit oder hiervon befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen - 142a Abs. 1 SächsBG - nach Tarifvertrag Beurlaubung ohne Bezüge bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang Abs. 1 SächsBG - nach Tarifvertrag 24 Freistellung nach 37 Abs. 1 AbgG/Land 26 Beurlaubung ohne Bezüge aus sonstigen Gründen - 15 SächsUrlVO - nach Tarifvertrag 39 Abordnung (nicht beihilfeberechtigt beim Stamm-Mitglied) 40 Ruhen der Rechte aus dem Amt bei den in den Bundestag und in den Landtag Gewählten ( 5 AbgG/Bund, 30 AbgG/Land) 50 Rechtmäßiger Arbeitskampf / nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst 69 Sonderregelungen - nicht beihilfeberechtigt - 83 Wegfall der Bezüge wegen Arbeitsbefreiung zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes ohne Anspruch auf Krankengeld
Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) Abstimmungsverzeichnis
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