1. Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen. 2. Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen. 2. Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG)"

Transkript

1 An die Dresden, 09. Juli 2004 Mitglieder des KVS Das Schreiben finden Sie auch im Internet: - Rundschreiben 1. Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) Abstimmungsverzeichnis 2. Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) 3. Versorgungslastenverteilung Leistungspflicht des KVS Sehr geehrte Damen und Herren, zu den obigen Themen teilen wir Ihnen Folgendes mit: 1. Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) Abstimmungsverzeichnis Rundschreiben 6 / 2004 Wie in den Vorjahren erhalten Sie zur Festsetzung der allgemeinen und besonderen Umlage / für das Haushaltsjahr 2004 in der Anlage das Abstimmungsverzeichnis. Bitte senden Sie das Abstimmungsverzeichnis nach Prüfung und ggf. Aktualisierung unterschrieben bis zum 31. August 2004 an uns zurück. Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: Dresden Landesbank Sachsen-Girozentrale-Leipzig zentrale@kv-sachsen.de Telefon: 0351/ BLZ Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: 0351/ Konto-Nr für verschlüsselte elektronische Dokumente. Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße KVS

2 Seite 2 Sollten wir bis zu diesem Termin keine Nachricht von Ihnen erhalten haben, unterstellen wir, dass der Inhalt des Abstimmungsverzeichnisses die tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt. // Bitte beachten Sie auch die beiliegenden Hinweise zur allgemeinen und besonderen Umlage. Für Rückfragen zur allgemeinen Umlage steht Ihnen gerne zur Verfügung: Herr Müller, S / bv@kv-sachsen.de und für Fragen zur besonderen Umlage: Frau Klee 0351 / bf@kv-sachsen.de Telefax: 0351 / Wir bedanken uns für Ihre Mitarbeit. 2. Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) Das Sächsische Beamtengesetz ist durch Art. 25 des Sächsischen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden. Rundschreiben 6 / 2004 Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen, die auch versorgungsrechtliche Auswirkungen haben, zusammengefasst:! Die bisher auf Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, beschränkte Möglichkeit der begrenzten Dienstfähigkeit nach 52a SächsBG ist nunmehr auf alle Beamten jeden Alters erweitert worden. KVS

3 Seite 3 Damit soll bei jedem Beamten von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.! Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach 143a SächsBG war bisher bis zum 01. August 2004 begrenzt gewesen. Ebenso wie bei den Arbeitnehmern wurde die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit jetzt bis zum 01. Januar 2010 (spätester Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit) verlängert.! Die Versorgungslastenverteilung nach 107b Beamtenversorgungsgesetz ist im Freistaat Sachsen durch die Regelung des 160 Abs. 3 und 4 SächsBG auch für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte anwendbar. Durch die Änderung des 163 Abs. 1 Satz 2 SächsBG wird der Anwendungsbereich nun auch auf die Beigeordneten und Verbandsvorsitzenden erstreckt. Bei diesen kommunalen Wahlbeamten kommt somit bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Freistaats Sachsen eine Versorgungslastenverteilung in Betracht. Die Erweiterung der Versorgungslastenverteilung auf Beigeordnete und Verbandsvorsitzende gilt nur für Dienstherrenwechsel ab dem 23. Mai 2004, dem Inkrafttreten der Änderung. 3. Versorgungslastenverteilung Leistungspflicht des KVS Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat zur einheitlichen Durchführung der Versorgungslastenverteilung innerhalb der Staatsverwaltung die Bekanntmachung zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel bzw. Übernahme von Beamten/Richtern anderer Dienstherren vom 27. August 2003 (SächsMBl. SMF S. 307) erlassen. Darin wird darauf hingewiesen, dass Versetzungen oder andere Übernahmen von Beamten/Richtern in den Staatsdienst nur zulässig sind, wenn sich der abgebende Dienstherr wenigstens nach Maßgabe des 107b BeamtVG oder aufgrund einer vertraglichen Versorgungslastenverteilung an den späteren Versorgungslasten beteiligt. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaats Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird darin empfohlen, entsprechend zu verfahren. Rundschreiben 6 / 2004 KVS

4 Seite 4 Hierüber hat der SSG auch im seinem Mitgliederrundschreiben Nr. 048/04 vom 16. Dezember 2003 informiert. In diesem Zusammenhang weisen wir vorsorglich darauf hin, dass der KVS nach 16 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen nur die Versorgungsbezüge trägt, die vom Mitglied einem Dritten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu erstatten sind. Wird eine Beteiligung an den Versorgungslasten vertraglich vereinbart, weil keine gesetzliche Versorgungslastenverteilung vorgesehen ist, geht dies nicht zu Lasten des KVS. Das Mitglied hat die aufgrund vertraglich vereinbarter Versorgungslastenverteilung zu erstattenden Versorgungsbezüge dann selbst zu tragen. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Söhner unter 0351 / gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor Anlagen Abstimmungsverzeichnis und/oder Leerblatt für Nachträge Hinweise zur allgemeinen und besonderen Umlage Fehlzeitenschlüssel Rundschreiben 6 / 2004 KVS

5 Anlage 1 zum Rundschreiben 6/2004 vom 09. Juli 2004 Hinweise zur allgemeinen Umlage Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die allgemeine Umlage sind die maßgebenden Besoldungsverhältnisse am Umlagestichtag 01. Juli Die Bemessungsgrundlage berechnet sich nach 6 Abs. 1 der Allgemeinen Satzung des KVS in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei der dort genannte Ortszuschlag der Stufe 2 dem Familienzuschlag der Stufe 1 entspricht. Ggf. wird nach 7 der Allgemeinen Satzung des KVS ein Alterszuschlag erhoben. Der Wegfall oder die Ermäßigung der allgemeinen Umlage richten sich nach 8 der Allgemeinen Satzung des KVS. Das umlagepflichtige Diensteinkommen entspricht je nach Anspruchsberechtigung den Besoldungstabellen Ost oder West und ist maschinell hinterlegt. Wir bitten Sie, lediglich die im Abstimmungsverzeichnis zur Berechnung der Umlage notwendigen Angaben der Angehörigen (Besoldungsgruppe, Maß der Inanspruchnahme) zu bestätigen bzw. ggf. unter Beifügung der entsprechenden Nachweise zu berichtigen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass weitere Bemessungsgrundlage für die Erhebung der allgemeinen Umlage die den Angehörigen im vorangegangenen Haushaltsjahr gezahlten Versorgungsbezüge sind. Diese erscheinen jedoch nicht im Abstimmungsverzeichnis. Erläuterungen zum Abstimmungsverzeichnis Im Abstimmungsverzeichnis nicht aufgeführte Angehörige bitten wir unverzüglich mit den entsprechenden Vordrucken beim KVS anzumelden. Mitglieder, bei denen keine Angehörigen gemeldet sind, erhalten anstelle des Abstimmungsverzeichnisses ein Leerblatt für Nachträge. Sofern Angehörige des KVS i. S. v. 6 Abs. 1 SächsGKV bei Ihnen beschäftigt sind, bitten wir Sie, diese unverzüglich mit den entsprechenden

6 Anlage 1/Seite 2 - Vordrucken ( - Downloads) beim KVS anzumelden. Sollten keine Angehörigen des KVS vorhanden sein, bitten wir das Leerblatt mit "Fehlmeldung" zu kennzeichnen.

7 Anlage 2 zum Rundschreiben 6/2004 vom 09. Juli 2004 Hinweise zur besonderen Umlage Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die besondere Umlage ist die Zahl der am Umlagestichtag 01. Juli 2004 beim Mitglied beihilfeberechtigten Beschäftigten. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwands werden Umlagegruppen gebildet für A - Krankenversicherungspflichtige, B - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte mit Beitragszuschuss nach 257 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte mit Anspruch auf Teilkostenerstattung nach 14 SGB V, C - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte ohne Beitragszuschuss nach 257 SGB V, D - bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte ohne Beitragszuschuss nach 257 SGB V oder Anspruchsberechtigte, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, E - Beschäftigte mit Anspruch auf Heilfürsorge. Erläuterungen zum Abstimmungsverzeichnis Das Abstimmungsverzeichnis beinhaltet die umlagerelevanten Daten der beihilfeberechtigten Beschäftigten, soweit sie uns mitgeteilt worden sind. Alle Daten beziehen sich auf die Verhältnisse am Umlagestichtag 01. Juli 2004.

8 Anlage 2/Seite 2 Im Feld "Umlagegruppe/Fehlzeit" Spalte 8 des Verzeichnisses der Angehörigen bzw. Spalte 5 des Verzeichnisses der sonstigen Beihilfeberechtigten ist die für die Umlageerhebung vorgemerkte Umlagegruppe ausgewiesen. Bitte prüfen Sie die Angaben im Verzeichnis sorgfältig. Falls im Verzeichnis aufgeführte Angehörige oder sonstige Berechtigte am Stichtag nicht beihilfeberechtigt sind (z. B. wegen einer Beurlaubung ohne Bezüge oder Ableisten des Grundwehrdienstes), bitten wir Sie, dies unter Angabe des Grundes und des maßgebenden Fehlzeitenschlüssels sowie des genauen Zeitpunkts des Wegfalls der Beihilfeberechtigung anzuzeigen. Ein Verzeichnis der Fehlzeitenschlüssel ist beigefügt (vgl. Anlage 3). Bei einer Änderung der Umlagegruppe ist die Angabe des genauen Änderungszeitpunkts erforderlich. Fehlende Berechtigte sind einschließlich der umlagerelevanten Daten in das Leerblatt für Nachträge mit der entsprechenden Kennzeichnung (z. B. BAT-Angestellter) einzutragen. Besonderheiten bei der Beihilfeberechtigung Beamte auf Widerruf Auch Beamte auf Widerruf haben grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe (Anwärter des feuerwehrtechnischen Dienstes nur zu den Aufwendungen ihrer Familienangehörigen). Am 01. Juli 2004 vorhandene Berechtigte sind deshalb umlagepflichtig. Tragen Sie den Namen, das Geburtsdatum und die Umlagegruppe dieser Personen mit der Überschrift "Beamte auf Widerruf/Anwärter des feuerwehrtechnischen Dienstes" in das Leerblatt für Nachträge ein. Elternzeit Beamte, DO-Angestellte und BAT-Angestellte haben während der Elternzeit Anspruch auf Krankenfürsorge entsprechend den Beihilfevorschriften und/oder tarifvertraglichen Regelungen. Am 01. Juli 2004 in der Elterzeit befindliche Berechtigte sind deshalb umlagepflichtig. Tragen Sie diese Personen ggf. im Verzeichnis nach.

9 Anlage 2/Seite 3 Grundsätzlich nicht beihilfeberechtigt sind u. a. - Ehrenbeamte, - Beschäftigte, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst ( 40 Abs. 6 BBesG) beschäftigt sind, - Beschäftigte während der Zeit, in der sie ohne Dienstbezüge beurlaubt sind (dies gilt nicht für die Elternzeit) sowie - Angestellte und Arbeiter der Städte, Gemeinden, Landkreise, Sparkassen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach BAT-O bzw. BAT-G-O beschäftigt sind.

10 Anlage 3 zum Rundschreiben 6/2004 vom 09. Juli 2004 Fehlzeitenschlüssel Nicht beihilfeberechtigt zur besonderen Umlage (Beihilfe) Schlüssel Grund der Fehlzeit Ableistung Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit oder hiervon befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen - 142a Abs. 1 SächsBG - nach Tarifvertrag Beurlaubung ohne Bezüge bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang Abs. 1 SächsBG - nach Tarifvertrag 24 Freistellung nach 37 Abs. 1 AbgG/Land 26 Beurlaubung ohne Bezüge aus sonstigen Gründen - 15 SächsUrlVO - nach Tarifvertrag 39 Abordnung (nicht beihilfeberechtigt beim Stamm-Mitglied) 40 Ruhen der Rechte aus dem Amt bei den in den Bundestag und in den Landtag Gewählten ( 5 AbgG/Bund, 30 AbgG/Land) 50 Rechtmäßiger Arbeitskampf / nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst 69 Sonderregelungen - nicht beihilfeberechtigt - 83 Wegfall der Bezüge wegen Arbeitsbefreiung zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes ohne Anspruch auf Krankengeld

Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) Abstimmungsverzeichnis

Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) Abstimmungsverzeichnis An die Dresden, 13. Juli 2005 Mitglieder des KVS einschließlich Beihilfemitglieder Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Allgemeine und besondere Umlage nach dem

Mehr

An die Dresden, 11. Juli 2002 Mitglieder des KVS. Internet

An die Dresden, 11. Juli 2002 Mitglieder des KVS. Internet An die Dresden, 11. Juli 2002 Mitglieder des KVS Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben 1. Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband

Mehr

1. Bildung einer Versorgungsrücklage beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

1. Bildung einer Versorgungsrücklage beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen KVS Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Der Direktor KVS Postfach 21 02 57, 01263 Dresden Dresden, 24. Juli 2000 An die Mitglieder des KVS (außer Sparkassenbereich) Bearbeiter: Herr Gröbner Telefon:

Mehr

RUNDSCHREIBEN 1/ 2012

RUNDSCHREIBEN 1/ 2012 An die Mitglieder des KVS (einschließlich Beihilfemitglieder; ausgenommen Sparkassen) Dresden, im Juli 2012 Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Allgemeine und besondere

Mehr

RUNDSCHREIBEN 4 / 2013

RUNDSCHREIBEN 4 / 2013 An die Mitglieder des KVS (einschließlich Beihilfemitglieder), ausgenommen Sparkassen Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) Abstimmungsverzeichnis

Mehr

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die

Mehr

Berechnung des Ruhegehalts von kommunalen Wahlbeamten Berücksichtigung von Zeiten als Amtszeit

Berechnung des Ruhegehalts von kommunalen Wahlbeamten Berücksichtigung von Zeiten als Amtszeit An die Dresden, 08. Juni 2007 Mitglieder des KVS (außer Krankenkassen- und Sparkassenbereich) Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Berechnung des Ruhegehalts von

Mehr

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die

Mehr

Allgemeine Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen (AS)

Allgemeine Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen (AS) Allgemeine Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen (AS) Vom 24. Mai 2004 (SächsABl./AAz. S. A 242) geändert durch Satzung vom 12. April 2011 (SächsABl./AAz. S. A 238) 29. November 2011 (SächsABl./AAz.

Mehr

Dresden, im Juni 2008 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen

Dresden, im Juni 2008 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Dresden, im Juni 2008 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben 1. Anpassung des Grenzbetrages

Mehr

mit unserem Rundschreiben 3/2016 erhalten Sie aktuelle Informationen zu den vorgenannten Themen.

mit unserem Rundschreiben 3/2016 erhalten Sie aktuelle Informationen zu den vorgenannten Themen. An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2017 2. Berechnungswerte für das Jahr 2017 3. Änderung der ZVK-Satzung 4. Jahresmeldung

Mehr

Allgemeine Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen (AS)

Allgemeine Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen (AS) Allgemeine Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen (AS) Vom 24. Mai 2004 (SächsABl. AAz. S. A 242), geändert durch Satzung vom 12. April 2011 (SächsABl. AAz. S. A 238), 29. November 2011 (SächsABl.

Mehr

An die Personalstellen Dresden, im Januar 2007 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen. 1. Umlage- und Beitragssatz für das Jahr 2007

An die Personalstellen Dresden, im Januar 2007 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen. 1. Umlage- und Beitragssatz für das Jahr 2007 An die Personalstellen Dresden, im Januar 2007 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben 1. Umlage- und Beitragssatz

Mehr

4. Erfassung und Meldung aktueller Adressdaten der Beschäftigten

4. Erfassung und Meldung aktueller Adressdaten der Beschäftigten An die Personalstellen Dresden, im Dezember 2009 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2010 2. Berechnungswerte für das Jahr 2010 3. Jahresmeldung

Mehr

R U N D S C H R E I B E N 5 /

R U N D S C H R E I B E N 5 / An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2013 2. Berechnungswerte für das Jahr 2013 3. Informationen zur Jahresmeldung

Mehr

RUNDSCHREIBEN 2/ 2010

RUNDSCHREIBEN 2/ 2010 An die Mitglieder des KVS (einschließlich Beihilfemitglieder) 1. Umstellung der Finanzierung der Beamtenversorgung im allgemeinen Bereich auf das Kapitaldeckungsverfahren zum 01. Januar 2011 2. Höhe der

Mehr

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zur vorübergehenden

Mehr

R U N D S C H R E I B E N 5 /

R U N D S C H R E I B E N 5 / An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 2. Berechnungswerte für das Jahr 2012 3. Informationen zur Jahresmeldung

Mehr

Mitgliederinfo 13. Dezember Aktuelles vom KVBW

Mitgliederinfo 13. Dezember Aktuelles vom KVBW Mitgliederinfo 13. Dezember 2017 KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg Aktuelles vom KVBW Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser

Mehr

Vom 16. Oktober Persönlicher Geltungsbereich. (1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

Vom 16. Oktober Persönlicher Geltungsbereich. (1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten 2032-7 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) Vom 16. Oktober 2003 Fundstelle:

Mehr

Änderung der Beihilfeverordnung zum Hinweise für Beschäftigte -

Änderung der Beihilfeverordnung zum Hinweise für Beschäftigte - Merkblatt Beihilfe 03.03.2004 Änderung der Beihilfeverordnung zum 01.04.2004 - Hinweise für Beschäftigte - Inhaltsübersicht Seite 1. Wahlleistungen im Krankenhaus 2 1.1 Besonderheiten bei Personen mit

Mehr

Mitgliederinfo Beihilfe

Mitgliederinfo Beihilfe Mitgliederinfo Beihilfe Karlsruhe, 03. März 2004 KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe An alle Mitglieder des KVBW und Auftraggeber, die die Beihilfegewährung an Beschäftigte übertragen haben Änderung

Mehr

Beschlussempfehlung. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/75

Beschlussempfehlung. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/75 Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/135 Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Hannover, den 08.05.2013 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Grundlegendes zum Beihilfenrecht... 8 1 Hessische Beihilfenverordnung

Mehr

Allgemeine Satzung. des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 23. November 2004 in der Fassung der 6. Änderung Stand Juli 2017

Allgemeine Satzung. des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 23. November 2004 in der Fassung der 6. Änderung Stand Juli 2017 Allgemeine Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 3. November 004 in der Fassung der 6. Änderung Stand Juli 07 ALLGEMEINE SATZUNG des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg

Mehr

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Sonderzahlungsgesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 G aufgeh. durch

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

Neufassung der Allgemeinen Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Baden- Württemberg

Neufassung der Allgemeinen Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Baden- Württemberg Mitgliederinfo Karlsruhe, 28. Januar 2005 KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Baden Württemberg Neufassung der Allgemeinen Satzung des Kommunalen

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres

Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde

Mehr

Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; hier: Anwendung der Beihilfevorschriften auf Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge

Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; hier: Anwendung der Beihilfevorschriften auf Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; hier: Anwendung der Beihilfevorschriften auf Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; hier:

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Erhebung von Versorgungszuschlägen und Versorgungskostenbeteiligungen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Erhebung von Versorgungszuschlägen und Versorgungskostenbeteiligungen A Allgemeine Vorbemerkungen I. Im Rahmen des Personalmanagements werden zur Erfüllung laufbahnrechtlicher Vorgaben sowie aus sonstigen personalwirtschaftlichen Erfordernissen vermehrt Beamte des Freistaates

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Freistellungen vom Dienst

Merkblatt Beamtenversorgung Freistellungen vom Dienst Seite 1. Allgemeines 2 2. Beurlaubung 2 2.1 Voraussetzungen und Dauer 2 2.2 Finanzielle Auswirkungen 3 2.3 Auswirkungen auf das Ruhegehalt 3 3. Teilzeitbeschäftigung 3 3.1 Voraussetzungen und Dauer 3 3.2

Mehr

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.

Mehr

Wichtige Information

Wichtige Information Fellbach, im Februar 2004 Bitte unbedingt beigefügten Erklärungsvordruck zurücksenden Wichtige Information zur Änderung der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg ab 1.4.2004 Sehr geehrte Dame,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Vollzug BAT\TV-L-26\Info-8-26-FMS-4-8-Schulen-IIff_RS.doc Bayerisches Staatsministerium für

Mehr

Merkblatt über die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung und Pflege in der Beamtenversorgung

Merkblatt über die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung und Pflege in der Beamtenversorgung Merkblatt über die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung und Pflege in der Beamtenversorgung Stand September 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Seite 3 Merkblatt über die Berücksichtigung

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres

Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres 1 Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 80327 München Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Adressen siehe beil. Liste Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Telefon München,

Mehr

Datenschutzhinweise des Landesamtes für Steuern und Finanzen - Bereich Bezüge -

Datenschutzhinweise des Landesamtes für Steuern und Finanzen - Bereich Bezüge - Datenschutzhinweise des Landesamtes für Steuern und Finanzen - Bereich Bezüge - 1 Verantwortliche Stelle und Datenschutzbeauftragte/ r Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist dem Landesamt für Steuern

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Einkommensanrechnung

Merkblatt Beamtenversorgung Einkommensanrechnung Seite 1. Allgemeines 2 2. Beispiele 4 3. Anzeigepflichten 5 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen

Mehr

Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge)

Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge) 20. Oktober 2015 Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge) Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische

Mehr

An die Personalstellen Dresden, im November 2005 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen

An die Personalstellen Dresden, im November 2005 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen An die Personalstellen Dresden, im November 2005 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Arbeitnehmerbeteiligung 2. Änderungen im Meldeverfahren 3. Grenzbetrag für die zusätzliche

Mehr

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art.

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art. Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 Synopse bis 31.03.2018 (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 [GVBl.

Mehr

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007 602 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 8. Oktober 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge

Mehr

Steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung

Steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung Sehr geehrte Damen und Herren, in der Tarifrunde 2002/2003 hatten sich die

Mehr

Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst)

Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Seite 1. Freistellungen vom Dienst 2 2. Voraussetzungen und Dauer 2 2.1 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode 12.12.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen Der Landtag

Mehr

... Mitteilungsverfahren der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen nach 44 Abs. 5 SGB XI

... Mitteilungsverfahren der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen nach 44 Abs. 5 SGB XI Anlage Besprechung der Spitzenverbände und Krankenkassen, des VDR, der BfA und des Verbandes der privaten Krankenversicherung über Fragen der Rentenversicherung von Pflegepersonen am 13. Mai 2005... Mitteilungsverfahren

Mehr

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung/ Familientage/ Elternzeit/ Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte des Bayer. Landesamts für Steuern

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung/ Familientage/ Elternzeit/ Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte des Bayer. Landesamts für Steuern Teilzeitbeschäftigung/ Familientage/ Elternzeit/ Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte des Bayer. Landesamts für Steuern (Name, Vorname, Amts- bzw. Dienstbezeichnung) (Ort, Datum) VIVA-Personalnummer:

Mehr

Antrag auf Gewährung von Beihilfe

Antrag auf Gewährung von Beihilfe Antragsteller/in Name, Vorname Geburtsdatum/in Sterbefällen Sterbedatum AZ.: (Org.-Nr./alnummer (Zwingend anzugeben!) Anschrift Telefon tagsüber (Angabe freiwillig) E-Mail-Adresse privat (Angabe freiwillig)

Mehr

SZG-NRW 780 Archiv. Vom 20. November 2003

SZG-NRW 780 Archiv. Vom 20. November 2003 Sonderzahlungsgesetz SZG-NRW 780 Archiv Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz NRW SZG-NRW) 1 Vom

Mehr

Landesamt für Fellbach, den Besoldung und Versorgung Az.: Baden-Württemberg

Landesamt für Fellbach, den Besoldung und Versorgung Az.: Baden-Württemberg Landesamt für Fellbach, den 09.02.2009 Besoldung und Versorgung Az.: 0331.1-30 Baden-Württemberg Vorabentscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach 6 Abs.1

Mehr

Vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 3) Änderungen

Vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 3) Änderungen Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche () Vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 3) Änderungen Lfd. Nr. Datum Fundstelle

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 6 6 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Vom 23.

Mehr

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg Bei der unten stehenden Satzung handelt es sich um eine Lesefassung, welche alle Änderungen beinhaltet.

Mehr

Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG)

Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) Vom 19. April1994 Der Sächsische Landtag hat am 17. März 1994 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Beamtengesetzes

Mehr

An die Personalstellen Dresden, im Dezember 2007 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen

An die Personalstellen Dresden, im Dezember 2007 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen An die Personalstellen Dresden, im Dezember 2007 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Inhalt 1. Umlage- und

Mehr

Gemeinde- und Stäcjtebund Richard-Breslau-Str. 14 gstb-thueringen t-onlinede

Gemeinde- und Stäcjtebund Richard-Breslau-Str. 14 gstb-thueringen t-onlinede Verteiler: Gemeinde- und Stäcjtebund Richard-Breslau-Str. 14 gstb-thueringen t-onlinede 99094 Erfurt Thüringischer Landkreistag Richard-Breslau-Str. 13 poststelle@tlkt.thueringen.de 99094 Erfurt Kommunaler

Mehr

R U N D S C H R E I B E N 3 /

R U N D S C H R E I B E N 3 / An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Erstattung von Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz 2. Auswirkungen der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit

Mehr

Wichtige Information

Wichtige Information Fellbach, im Februar 2004 Bitte unbedingt beigefügten Erklärungsvordruck zurücksenden Wichtige Information zur Änderung der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg ab 1. April 2004 Sehr geehrte

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

Vom 10. Januar Jubiläumsdienstzeit. (1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen. Jubiläumszuwendungsverordnung JZV

Vom 10. Januar Jubiläumsdienstzeit. (1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen. Jubiläumszuwendungsverordnung JZV Jubiläumszuwendungsverordnung JZV 693 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2814 19.02.2014 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende

Mehr

Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Landtag des Saarlandes 14. Wahlperiode Gesetz N r. 1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 8. Dezember 2010 (Amtsblatt Teil I, 2010, S. 1522) Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz

Mehr

An die Personalstellen Dresden, im September 2006 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen

An die Personalstellen Dresden, im September 2006 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen An die Personalstellen Dresden, im September 2006 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben 1. Grenzwert für

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 177 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 27 DIENSTAG, DEN 30. JUNI 2009 Tag Inhalt Seite 16. 6. 2009 Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 (HmbBVAnpG

Mehr

Änderungsantrag (zu Drs. 17/75 und 17/135) Fraktion der CDU Hannover, den

Änderungsantrag (zu Drs. 17/75 und 17/135) Fraktion der CDU Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/204 Änderungsantrag (zu Drs. 17/75 und 17/135) Fraktion der CDU Hannover, den 23.05.2013 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung

Mehr

1. Betriebliche Altersversorgung 2

1. Betriebliche Altersversorgung 2 für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit 1. Januar 2017 Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 2 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab 1.1.2009 2 2.2 Versorgungszusage nach dem 31.12.2000

Mehr

Bundesamt für Finanzen Bonn, 4. April 2001 DZ IV 42 - O 1961 ZV - 01/ ) Unterlagen in denen die ZVK-Entgelte verdichtet sind

Bundesamt für Finanzen Bonn, 4. April 2001 DZ IV 42 - O 1961 ZV - 01/ ) Unterlagen in denen die ZVK-Entgelte verdichtet sind Bundesamt für Finanzen Bonn, 4. April 2001 DZ IV 42 - O 1961 ZV - 01/01 2395 Verdichtung von ZVK-Berechnungen für Zeiten vor der maschinellen Historik und Ablieferung der Umlagebeträge BMF-Erlaß vom 25.

Mehr

Häufig gestellte Fragen Heilfürsorge

Häufig gestellte Fragen Heilfürsorge Häufig gestellte Fragen Heilfürsorge Fragen zum Wechsel in das System der Heilfürsorge: Ich möchte in das System der Heilfürsorge wechseln. Wo finde ich den Vordruck, mit dem ich den Wechsel in das System

Mehr

Antragsteller/in Name, Vorname Geburtsdatum/in Sterbefällen Sterbedatum Az.: (Org.-Nr./Personalnummer) (Zwingend anzugeben!)

Antragsteller/in Name, Vorname Geburtsdatum/in Sterbefällen Sterbedatum Az.: (Org.-Nr./Personalnummer) (Zwingend anzugeben!) Anlage 8 (zu 62 Absatz 1) Antragsteller/in Name, Vorname Geburtsdatum/in Sterbefällen Sterbedatum Az.: (Org.-Nr./alnummer) (Zwingend anzugeben!) Anschrift Eingangsstempel Telefon tagsüber (Angabe freiwillig)

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2872 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017/2018 (BVAnpGBW 2017/2018)

Mehr

nicht quantifizierbar

nicht quantifizierbar SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 01097 Dresden Sächsisches Staatsministerium der Finanzen poststelle@smf.sachsen.de - Vorab per E-Mail - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der

Mehr

DER VERSORGUNGS- ABSCHLAG. Auswirkungen auf die Versorgung. Mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag. Ihre Beamtenversorgung

DER VERSORGUNGS- ABSCHLAG. Auswirkungen auf die Versorgung. Mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag. Ihre Beamtenversorgung DER VERSORGUNGS- ABSCHLAG Auswirkungen auf die Versorgung. Mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag. Ihre Beamtenversorgung INHALT 1. Allgemeines 3 2. Ruhestandsversetzung bei Erreichen der Antragsaltersgrenze

Mehr

Vom XX. Monat (2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

Vom XX. Monat (2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. 20320 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung - JZV) Vom XX. Monat 2016

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München

Mehr

Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005

Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005 Anlage 1 Hinweise zur Anwendung: Bundesministerium des Innern Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (Bund) Liste der Rundschreiben (RS) ab 1. August 2005 In jeder Zeile der Tabelle wird jeweils ein Rundschreiben

Mehr

Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen

Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen (Stand: März 2014) Inhaltsübersicht Seite

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Versorgung

Merkblatt Beamtenversorgung Versorgung 1. Allgemeines 2 2. Eintritt in den Ruhestand 2 2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 2 2.1.1 Beamter auf Lebenszeit 3 2.1.2 Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr 3 2.1.3 Hauptamtliche Bürgermeister,

Mehr

Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1)

Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1) HBVAnpG 2011/2012 1421 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1) vom 6.10.2011 (GVBl. S. 530) 1 Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 (1) Zum 1. Oktober 2011

Mehr

mit der beiliegenden Mitgliederinfo ZR 48 erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden Themen:

mit der beiliegenden Mitgliederinfo ZR 48 erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden Themen: ZVK des KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe ZR 48 An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sehr geehrte Damen und Herren, mit der beiliegenden erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden

Mehr

Vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen

Vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz 5.120-Archiv Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Bremischen Evangelischen Kirche (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz)

Mehr

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag

Mehr

Änderung der Beihilfeverordnung des Landes Baden Württemberg (BVO) zum

Änderung der Beihilfeverordnung des Landes Baden Württemberg (BVO) zum Beihilfeinformation Karlsruhe, 03. März 2004 KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe An alle beihilfeberechtigten Versorgungsempfänger des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg Änderung der Beihilfeverordnung

Mehr

Info-Blatt Versorgung

Info-Blatt Versorgung Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Info-Blatt Versorgung Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290

Mehr

Unterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland?

Unterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8436 20.04.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3243 vom 17. März 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8243

Mehr

Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich

Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Insbesondere bei der erstmaligen Berufung in ein Professorenamt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind

Mehr

Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Die Bundesrepublik Deutschland,

Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Die Bundesrepublik Deutschland, Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag Zum 27.09.2017

Mehr

2. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem

2. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem 2. Nachtrag zum Vertrag zu einem Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) zwischen der AOK PLUS

Mehr

Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld. Merkblatt Altersgeld. Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Altersgeld?

Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld. Merkblatt Altersgeld. Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Altersgeld? Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld Aufgrund der Einführung der Trennung der Altersicherungssysteme durch das Dienstrechtsreformgesetz besteht seit 1.Januar 2011 die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten,

Mehr