1. Bildung einer Versorgungsrücklage beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
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1 KVS Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Der Direktor KVS Postfach , Dresden Dresden, 24. Juli 2000 An die Mitglieder des KVS (außer Sparkassenbereich) Bearbeiter: Herr Gröbner Telefon: (0351) Telefax: (0351) Aktenzeichen: (Bitte bei Antwort angeben) Ihr Aktenzeichen: Rundschreiben 1/ Bildung einer Versorgungsrücklage beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen 2. Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) - Abstimmungsverzeichnis Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Bereits mit den Mitgliederrundschreiben 1/99 und 3/99 haben wir Sie über den jeweiligen Stand zur Bildung einer Versorgungsrücklage beim KVS informiert. Der vom Verwaltungsrat des KVS in seiner Sitzung am 30. November 1999 für die Angelegenheiten des Sondervermögens gebildete Verwaltungsausschuss hat nunmehr in seiner konstituierenden Sitzung am 09. Mai 2000 die "Satzung des KVS für die Angelegenheiten des Sondervermögens nach 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" beschlossen. Diese Satzung ist im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblatts vom 06. Juli 2000, Seite A 422, bekannt gemacht worden und rückwirkend zum 01. Januar 1999 in Kraft getreten. Die Zuführung der Mittel zur Versorgungsrücklage erfolgt gemäß 3 Abs. 1 der o. g. Satzung über die allgemeine Umlage. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage erfolgt nicht. Für die Mitglieder des KVS entstehen damit keine zusätzlichen Kosten. Die Höhe der aus dem Aufkommen der allgemeinen Umlage zuzuführenden Mittel berechnet der KVS für seine Mitglieder und führt die Mittel dann - getrennt nach Umlagegemeinschaften - der Versorgungsrücklage zu. Dienststelle: Käthe-Kollwitz-Ufer 88, Dresden, zentrale@kv-sachsen.de Bankverbindung: Landesbank Sachsen - Girozentrale - in Leipzig (BLZ ) Kto.-Nr
2 2 Die nach 35 SächsGKV vom Sächsischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zu erlassende Rechtsverordnung über die Anlage der Mittel der beim KVS gebildeten Versorgungsrücklage liegt derzeit noch nicht vor. Wir werden Sie auch weiterhin über die Entwicklungen hinsichtlich der Versorgungs-rücklage informieren. 2. Weiterhin erhalten Sie zur Festsetzung der allgemeinen und besonderen Umlage für das Haushaltsjahr 2000 wie in den Vorjahren das Abstimmungsverzeichnis. Bitte senden Sie die entsprechenden Unterlagen - nach Prüfung und ggf. Aktualisierung - unterschrieben bis zum 31. August 2000 an den KVS zurück. Sollten wir bis zu diesem Termin keine Nachricht von Ihnen erhalten, unterstellen wir, dass der Inhalt des beiliegenden Verzeichnisses die tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die beiliegenden Hinweise zur allgemeinen und besonderen Umlage. Für Rückfragen stehen Ihnen für die allgemeine Umlage F r a u Schurig (Durchwahl 615) und für die besondere Umlage F r a u K l e e (Durchwahl 626) gerne zur Verfügung. Wir bedanken uns für Ihre Mitarbeit. Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Anlagen: Abstimmungsverzeichnis und/oder Leerblatt für Nachträge Hinweise zur allgemeinen und besonderen Umlage
3 KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND Anlage 1 SACHSEN zum Rundschreiben 1/2000 vom 24. Juli 2000 Hinweise zur allgemeinen Umlage nach 28 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 SächsGKV i. V. m. 6 bis 8 der Allgemeinen Satzung des KVS (AS) Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die allgemeine Umlage sind die maßgebenden Besoldungsverhältnisse am Umlagestichtag. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich nach 6 Abs. 1 AS, wobei der dort genannte Ortszuschlag der Stufe 2 dem Familienzuschlag der Stufe 1 entspricht. Ggf. wird nach 7 AS ein Alterszuschlag erhoben. Der Wegfall oder die Ermäßigung der allgemeinen Umlage richten sich nach 8 AS. Das umlagepflichtige Diensteinkommen entspricht - je nach Anspruchsberechtigung - den Besoldungstabellen Ost oder West und ist maschinell hinterlegt. Wir bitten Sie, lediglich die im Abstimmungsverzeichnis zur Berechnung der Umlage notwendigen Angaben der Angehörigen (Besoldungsgruppe, Maß der Inanspruchnahme) zu bestätigen bzw. - ggf. unter Beifügung der entsprechenden Nachweise - zu berichtigen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass weitere Bemessungsgrundlage für die Erhebung der allgemeinen Umlage die den Angehörigen im vorangegangenen Haushaltsjahr bezahlten Versorgungsbezüge sind. Diese erscheinen jedoch nicht im Abstimmungsverzeichnis. Allgemeine Hinweise Im Abstimmungsverzeichnis nicht aufgeführte Angehörige bitten wir unverzüglich mit den entsprechenden Vordrucken beim KVS anzumelden. Mitglieder, bei denen keine Angehörigen vorhanden sind, erhalten anstelle des Abstimmungsverzeichnisses ein Leerblatt für Nachträge. Sofern Angehörige des KVS i. S. v. 6 Abs. 1 SächsGKV bei Ihnen beschäftigt sind, bitten wir Sie, diese unverzüglich mit den entsprechenden Vordrucken beim KVS anzumelden. Sollten keine Angehörigen des KVS vorhanden sein, bitten wir das Leerblatt mit "Fehlmeldung" zu kennzeichnen.
4 KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND Anlage 2 SACHSEN zum Rundschreiben 1/2000 vom 24. Juli Blatt 1 Hinweise zur besonderen Umlage nach 28 Abs. 3, 4 und 6 SächsGKV i. V. m. 9, 10 der Allgemeinen Satzung des KVS (AS) Allgemeines Nach 13 Abs. 1 Nr. 1 SächsGKV ist der KVS zuständig für die Gewährung der Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an die Beschäftigten der Mitglieder. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die besondere Umlage ist die Zahl der am Umlagestichtag beim Mitglied beihilfeberechtigten Beschäftigten. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwands werden Umlagegruppen gebildet für A - Krankenversicherungspflichtige, B - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte mit Beitragszuschuss nach 257 Sozialgesetzbuch V (SGB V) oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte mit Anspruch auf Teilkostenerstattung nach 14 SGB V, C - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte ohne Beitragszuschuss nach 257 SGB V, D - bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte ohne Beitragszuschuss nach 257 SGB V oder Anspruchsberechtigte, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, E - Beschäftigte mit Anspruch auf Heilfürsorge.
5 Erläuterungen zum Abstimmungsverzeichnis 2 Das Abstimmungsverzeichnis beinhaltet die umlagerelevanten Daten der beihilfeberechtigten Beschäftigten, soweit sie uns mitgeteilt worden sind. Alle Daten beziehen sich auf die Verhältnisse am Umlagestichtag 01. Juli Im Feld "Umlagegruppe/Fehlzeit" - Spalte 8 des Verzeichnisses der Angehörigen bzw. Spalte 5 des Verzeichnisses der sonstigen Beihilfeberechtigten - ist die für die Umlageerhebung vorgemerkte Umlagegruppe ausgewiesen. Bitte prüfen Sie die Angaben im Verzeichnis sorgfältig. Sie vermeiden dadurch größere und zeitaufwendige Korrekturen des Umlagebescheides. Falls im Verzeichnis aufgeführte Angehörige oder sonstige Berechtigte am Stichtag nicht beihilfeberechtigt sind (z. B. wegen Beurlaubung, Grundwehrdienst) bitten wir Sie, dies unter Nennung des Grundes bzw. Angabe des maßgebenden Fehlzeitenschlüssels und des genauen Zeitpunkts des Wegfalls der Beihilfeberechtigung anzuzeigen. Ein Verzeichnis des Fehlzeitenschlüssels ist beigefügt (Anlage 2 Blatt 2). Bei Änderung der Umlagegruppe ist die Angabe des genauen Änderungszeitpunktes erforderlich. Fehlende Berechtigte einschließlich der umlagerelevanten Daten sind in das Leerblatt für Nachträge mit der entsprechenden Kennzeichnung (z. B. BAT-Angestellter) einzutragen. Besonderheiten bei der Beihilfeberechtigung Beamte auf Widerruf Auch Beamte auf Widerruf haben grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe (Anwärter des feuerwehrtechnischen Dienstes nur zu den Aufwendungen ihrer Familienangehörigen). Am 01. Juli 2000 vorhandene Berechtigte sind deshalb umlagepflichtig. Tragen Sie Name, Geburtsdatum und Umlagegruppe dieser Personen mit der Überschrift "Beamte auf Widerruf/Anwärter des feuerwehrtechnischen Dienstes" in das Leerblatt für Nachträge ein. Erziehungsurlaub Beamte und DO-Angestellte sowie BAT-Angestellte haben während des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Krankenfürsorge entsprechend den Beihilfevorschriften und/oder tarifvertraglicher Regelungen. Am 01. Juli 2000 im Erziehungsurlaub befindliche Berechtigte sind deshalb umlagepflichtig. Tragen Sie diese Personen ggf. im Verzeichnis nach.
6 Grundsätzlich nicht beihilfeberechtigt sind u.a. 3 - Ehrenbeamte, - Beamte und DO-Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt, sofern deren Teilzeitbeschäftigung nicht auf familiären Gründen beruht, - Beschäftigte während der Zeit, in der sie ohne Dienstbezüge beurlaubt sind (z.b. nach Beendigung des Erziehungsurlaubs) sowie - Arbeiter, Tarifangestellte und Auszubildende der Städte, Gemeinden, Landkreise, Sparkassen und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach BAT-O beschäftigt sind.
7 KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND Anlage 2 SACHSEN zum Rundschreiben 1/2000 vom 24. Juli Blatt 2 Fehlzeitenschlüssel "Nicht beihilfeberechtigt" Besondere Umlage (Beihilfe) Schlüssel Grund der Fehlzeit 10 Ableistung Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit oder hiervon befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer 20 Beurlaubung aus familiären Gründen a Abs. 1 SächsBG - nach Tarifvertrag 21 Beurlaubung bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang Abs. 1 SächsBG - nach Tarifvertrag 24 Freistellung nach dem Abgeordnetengesetz Land ( 37 Abs. 1) 26 Beurlaubung aus sonstigen Gründen ohne Fortzahlung der Bezüge - 15 SächsUrlVO - nach Tarifvertrag 39 Abordnung (nicht beihilfeberechtigt beim Stamm-Mitglied) 40 Ruhen der Rechte aus dem Amt bei den in den Bundestag und in den Landtag Gewählten ( 5 AbgG/Bund, 30 AbgG/Land) 50 Rechtmäßiger Arbeitskampf/ Fernbleiben vom Dienst, nicht genehmigt 69 Sonderregelungen - nicht beihilfeberechtigt - 83 Wegfall der Gehalts-/Ausbildungsvergütung wegen Arbeitsbefreiung zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes ohne Anspruch auf Krankengeld 86 Teilzeit unter 50 v.h. bei Beamten/Vergleichbaren (Ausnahme: Teilzeit aus familiären Gründen nach 142 a SächsBG)
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