Gasturbinenkraftwerk Leipheim

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1 Müller-BBM GmbH Niederlassung Frankfurt Kleinbahnweg Linsengericht Telefon +49(6051) Telefax +49(6051) Dipl.-Geoökol. Michael Kortner Telefon +49(6051) Michael.Kortner@mbbm.com 10. Mai 2017 Gasturbinenkraftwerk Leipheim Nebenbestimmungsvorschläge Luftreinhaltung Bericht Nr. M126184/03 S:\M\PROJ\126\M126184\M126184_03_BER_3D.DOCX : Auftraggeber: Bearbeitet von: Berichtsumfang: SWU Energie GmbH Postfach Ulm Dipl.-Geoökol. Michael Kortner Insgesamt 14 Seiten Müller-BBM GmbH Niederlassung Frankfurt HRB München USt-ldNr. DE Akkreditiertes Prüflaboratorium nach ISO/IEC Geschäftsführer: Joachim Bittner, Walter Grotz, Dr. Carl-Christian Hantschk, Dr. Alexander Ropertz, Stefan Schierer, Elmar Schröder

2 Inhaltsverzeichnis 1 Situation und Aufgabenstellung 3 2 Nebenbestimmungen zur Luftreinhaltung Mai 2017 Seite 2

3 1 Situation und Aufgabenstellung Die Gaskraftwerk Leipheim GmbH & Co.KG (kurz: Vorhabenträgerin) hat geplant, auf einer teils auf dem Gemeindegebiet der Stadt Leipheim und teils der Gemeinde Bubesheim gelegenen Fläche im südwestlichen Teil des ehemaligen Fliegerhorstgeländes Leipheim ein kombiniertes Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD-Anlage) zu errichten und zu betreiben. Vorgesehen war die Aufstellung von zwei mit Erdgas befeuerten Kraftwerkslinien mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils ca MW. Die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung und den Betrieb der GuD-Anlage wurde mit dem projektbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Energieerzeugung Gas- und Dampfturbinenkraftwerk Leipheim (GUD) geschaffen, der nunmehr rechtskräftig vorliegt. Vor dem Hintergrund der Reservekraftwerksverordnung soll nun ein aus zwei Gasturbinenanlagen bestehendes Gasturbinenkraftwerk errichtet werden. Die Leistungen der beiden Gasturbinen werden hierbei geringer ausfallen als im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens dargestellt. Ferner soll neben dem bislang vorgesehenen Brennstoff Erdgas auch Heizöl EL eingesetzt werden dürfen. Bei der vorgesehenen Betriebsweise ist insbesondere auch ein regelmäßiger Teillastbetrieb unter 70 % Last zu berücksichtigen. Neben den Gasturbinen sind zwei Erdgasvorwärmer mit einer FWL von je 2,42 MW und drei Notstromaggregate mit einer FWL von je ca. 5,5 MW vorgesehen. Die Anlage ist unter die Nr. 1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV einzuordnen. Im Zuge des aktuell anstehenden BImSchG-Antrags für das Gasturbinenkraftwerk wurden vor dem Hintergrund der geänderten Planung im Zuge des Müller-BBM- Berichts Nr. M126184/02 (lufthygienisches Gutachten) die bestehende Schornsteinhöhenbestimmung und Immissionsprognose (Müller-BBM-Bericht Nr. M90015/5) aktualisiert. Zudem wurden Aussagen zur den Themen Abfall, Energieeffizienz und Anwendbarkeit der Störfallverordnung getroffen. Ergänzend sollen im Zuge des vorliegenden Dokuments Nebenbestimmungsvorschläge zum Themenkomplex Luftreinhaltung aufgestellt werden. Hierbei sind neben dem Antragsgegenstand die Anforderungen der 13. BImSchV und der TA Luft sowie die wesentlichen Voraussetzungen des lufthygienischen Gutachtens zu berücksichtigen. 10. Mai 2017 Seite 3

4 2 Nebenbestimmungen zur Luftreinhaltung 2.1 Begrenzung Feuerungswärmeleistung Gasturbinen Die Feuerungswärmeleistung der beiden Gasturbinen darf im Dauerbetrieb jeweils 869 MW nicht überschreiten. 2.2 Zulässige Einsatz-/Betriebszeiten der einzelnen Brennstoff und Betriebsarten Die beiden Gasturbinen dürfen nur mit Erdgas oder Heizöl EL betrieben werden. Jede Gasturbine darf pro Jahr maximal an Stunden mit Heizöl EL (HEL) betrieben werden. Zusätzlich darf die Gesamtanlage (d. h. eine oder beide Gasturbinen) in bis zu 300 h/a ohne eine Wassereinbringung in den Verbrennungsprozess (Betriebsart Heizöl EL dry ) betrieben werden. Die HEL-Betriebszeiten sind für jede Gasturbine getrennt durch den Emissionswertrechner aufzuzeichnen und der Überwachungsbehörde jährlich im Rahmen des Emissionsjahresberichts mitzuteilen. Die Heizöl EL dry -Betriebszeiten sind getrennt davon durch den Emissionswertrechner aufzuzeichnen und der Überwachungsbehörde ebenfalls jährlich im Rahmen des Emissionsjahresberichts mitzuteilen. Das Heizöl EL (HEL) muss den Vorgaben der DIN Teil 1 und der 10. BlmSchV in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. 2.3 Emissionsbegrenzungen Gasturbinen, ab Last von 70 von Hundert Jede Gasturbine ist so zu betreiben, dass ab einer Last von 70 von Hundert unter ISO-Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kpa, relative Luftfeuchte 60 vom Hundert) beim Einsatz von Erdgas oder Heizöl EL im Abgas a) kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: - für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 50 mg/m 3 - für Kohlenmonoxid 100 mg/m 3 b) kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Buchstabe a) genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet. c) kein Einzelmesswert im Zuge der jährlich wiederkehrenden Messungen die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: - für Formaldehyd 5 mg/m 3 Die Emissionsgrenzwerte (Massenkonzentrationen) sind bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kpa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert. 10. Mai 2017 Seite 4

5 2.3.2 Jede Gasturbine ist so zu betreiben, dass ab einer Last von 70 vom Hundert unter ISO-Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kpa, relative Luftfeuchte 60 vom Hundert) beim Einsatz von Erdgas im Abgas a) kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: - für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 12 mg/m 3 b) kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Buchstabe a) genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet. Die Emissionsgrenzwerte (Massenkonzentrationen) sind bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kpa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert Jede Gasturbine ist so zu betreiben, dass im HEL-Betrieb im Abgas folgende Emissionsgrenzwerte für die Rußzahl eingehalten werden: - Rußzahl im Dauerbetrieb 2 - Rußzahl im Anfahrbetrieb Jede Gasturbine ist beim Einsatz von Heizöl EL ohne eine Wassereinbringung in den Verbrennungsprozess (Betriebsart Heizöl EL dry ) so zu betreiben, dass ab einer Last von 70 vom Hundert unter ISO-Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kpa, relative Luftfeuchte 60 vom Hundert) im Abgas a) kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: - für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 120 mg/m 3 b) kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des unter Buchstabe a) genannten Emissionsgrenzwerts überschreitet. Die Emissionsgrenzwerte (Massenkonzentrationen) sind bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kpa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert. 10. Mai 2017 Seite 5

6 2.4 Emissionsbegrenzungen Gasturbinen, Teillastbereich Der zur Festlegung von Anforderungen an die Emissionsbegrenzungen zu betrachtende Teillastbereich erstreckt sich von 50 bis < 70 % Last (im Weiteren als Teillast unter 70 % bezeichnet; unter 50 % Last befinden sich die Turbinen im Anfahrbetrieb) Jede Gasturbine ist abweichend zu den Regelungen für den Lastbereich > 70 vom Hundert (d. h. für nachfolgend nicht benannte Komponenten gelten die Anforderungen der Nr. 2.3 fort) beim Einsatz von Erdgas so zu betreiben, dass ab einer Last von 50 bis < 70 vom Hundert unter ISO-Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kpa, relative Luftfeuchte 60 vom Hundert) im Abgas a) die Frachten im Tagesmittel die folgenden Frachtbegrenzungen nicht überschreiten: - für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 128 kg/h - für Kohlenmonoxid 256 kg/h b) kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Buchstabe a) genannten Frachtbegrenzungen überschreitet Jede Gasturbine ist abweichend zu den Regelungen für den Lastbereich > 70 vom Hundert (d. h. für nachfolgend nicht benannte Komponenten gelten die Anforderungen der Nr. 2.3 fort) beim Einsatz von Heizöl EL so zu betreiben, dass ab einer Last von 50 bis < 70 vom Hundert unter ISO-Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kpa, relative Luftfeuchte 60 vom Hundert) im Abgas a) die Frachten im Tagesmittel die folgenden Frachtbegrenzungen nicht überschreiten: - für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 271 kg/h - für Kohlenmonoxid 271 kg/h b) kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Buchstabe a) genannten Frachtbegrenzungen überschreitet. 10. Mai 2017 Seite 6

7 2.4.4 Jede Gasturbine ist abweichend zu den Regelungen für den Lastbereich > 70 vom Hundert (d. h. für nachfolgend nicht benannte Komponenten gelten die Anforderungen der Nr. 2.3 fort) beim Einsatz von Heizöl EL ohne eine Wassereinbringung in den Verbrennungsprozess (Betriebsart Heizöl EL dry ) so zu betreiben, dass ab einer Last von 50 bis < 70 vom Hundert unter ISO-Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kpa, relative Luftfeuchte 60 vom Hundert) im Abgas a) die Frachten im Tagesmittel die folgenden Frachtbegrenzungen nicht überschreiten: - für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 266 kg/h - für Kohlenmonoxid 222 kg/h b) kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Buchstabe a) genannten Frachtbegrenzungen überschreitet. 2.5 Ableitbedingungen Gasturbinen Die Abgase der beiden Gasturbinen sind durch zwei 59,0 m über Erdgleiche hohe Kamine senkrecht nach oben zu führen. Die Temperatur an den Kaminmündungen darf im Leistungsbereich ab 50 % (unter ISO-Bedingungen) 500 C nicht unterschreiten. 10. Mai 2017 Seite 7

8 2.6 Kontinuierliche Messeinrichtungen Im Abgas jeder Gasturbine sind im Erdgasbetrieb die Konzentrationen folgender luftverunreinigender Stoffe kontinuierlich zu ermitteln, registrieren und auszuwerten: a) Kohlenmonoxid b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid sowie c) Rußzahl. Außerdem sind für die Ermittlung der Massenkonzentrationen und Frachten/ Volumenströme die Bezugsgrößen - Abgastemperatur, - Sauerstoffgehalt - Feuchtegehalt im Abgas kontinuierlich zu ermitteln. Auf eine kontinuierliche Ermittlung der Bezugsgröße Feuchtegehalt kann verzichtet werden, wenn das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentrationen getrocknet wird oder der im Rahmen der Erstkalibrierung der Messeinrichtungen mit einschlägi gen Messverfahren (CEN-Normen oder gleichwertig) messtechnisch nachgewiesene ungünstigste Feuchtemesswert bei der Parametrierung des Emissionsrechners zugrunde gelegt wird oder die Abgasfeuchte rechnerisch ermittelt werden kann. Als Grundlage für die rechnerische Ermittlung der aktuellen Abgasvolumenströme und Frachten muss die Feuerungswärmeleistung bzw. eingesetzte Brennstoffmenge kontinuierlich ermittelt und aufgezeichnet werden. Die Feuerungswärmeleistungen sind sowohl im Erdgas- als auch im HEL-Betrieb zu ermitteln. Es ist zulässig, die Abgastemperatur an der Kaminmündung durch kontinuierliche Messung im Bereich des Kamineintritts und Umrechnung auf die Mündungstemperatur zu ermitteln Für die Messungen der nach Auflage Nr kontinuierlich zu ermittelnden Emissionen und Bezugsgrößen - mit Ausnahme von Abgastemperatur und Druck dürfen nur als geeignet anerkannte Messeinrichtungen eingesetzt werden. Hinweis: Die als geeignet anerkannten Messeinrichtungen (,,eignungsgeprüfte Messeinrichtungen") und elektronischen Auswerteeinrichtungen (.,eignungsgeprüfter Emissionsrechner") sowie die Richtlinien über die Eignungsprüfung, den Einbau, die Kalibrierung und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Parametrierung des Emissionsrechners werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Gemeinsamen Ministerialblatt unter der Rubrik Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen" bzw. im Bundesanzeiger veröffentlicht. 10. Mai 2017 Seite 8

9 2.6.3 Zudem ist die im Betrieb abgerufene Leistung (% Nennleistung) getrennt für jede Gasturbine aufzuzeichnen und auszuwerten Derzeit liegt keine als geeignet anerkannte Messeinrichtung für die Rußzahl bei den vorliegend vorherrschenden Abgastemperaturen von über 500 C (> 600 C) vor. Bis Vorliegen einer auch für diesen Temperaturbereich dauerhaft verwendbaren und als geeignet anerkannten Messeinrichtung wird die Verpflichtung zur kontinuierlichen Ermittlung, Registrierung und Auswertung der Rußzahl ausgesetzt. Ferner gilt bis zur erfolgten Nachrüstung der Anlage mit einer entsprechenden Dauermesseinrichtung: Nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage und in der Folge jährlich ist durch Messungen einer gemäß 29 b BlmSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen, dass im Abgas der Gasturbinen bei Einsatz von Heizöl EL die Begrenzungen für die Rußzahl eingehalten werden. Die Messberichte sind unverzüglich und unaufgefordert nach Erhalt der Überwachungsbehörde zu übersenden. 2.7 Die gemäß Nm und kontinuierlich zu messenden Komponenten sind getrennt für jede Gasturbine automatisch fortlaufend aufzuzeichnen und auszuwerten. Zur Auswertung muss ein geeignetes, elektronisches Auswertesystem (Emissionswertrechner) installiert sein. 2.8 Anforderungen an den Betrieb der kontinuierlichen Messeinrichtungen Der Einbau oder Ersatz der unter Nr genannten Messgeräte muss unter Mitwirkung einer Kalibrierstelle, die von einer zuständigen obersten Landesbehörde oder einer nach Landesrecht bestimmten Behörde nach 29b Absatz 2 bekannt gegeben ist, erfolgen. Der Regierung von Schwaben sind die Berichte der Kalibrierstelle über den ordnungsgemäßen Einbau der Messgeräte vorzulegen Die Messeinrichtungen, die die in Nr genannten Komponenten kontinuierlich ermitteln, sind durch eine von der zuständigen Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Kalibrierstelle bei Neueinbau und im Übrigen im Abstand von drei Jahren kalibrieren zu lassen. Zudem sind diese Messgeräte von einer Kalibrierstelle jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. 10. Mai 2017 Seite 9

10 Die Kalibrierung und die Funktionsprüfung sind nach den Vorgaben der Richtlinie VDI 3950 i. V. m. der Richtlinie DIN EN durchführen zu lassen Über die Ergebnisse der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen und des elektronischen Auswertesystems sind von der Kalibrierstelle Berichte gemäß Richtlinie VDI 3950 in der jeweils geltenden Fassung erstellen zu lassen. Die Berichte sind der Regierung von Schwaben spätestens 8 Wochen nach Prüfung vorzulegen Die vom Hersteller der Mess- und Auswerteeinrichtungen herausgegebenen und evtl. von der Kalibrierstelle ergänzten Einbau-, Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind einzuhalten Die Messeinrichtungen dürfen nur von ausgebildetem Fachpersonal bedient und gewartet werden. Null- und Referenzpunkt sind mindestens einmal im Wartungsintervall zu prüfen und aufzuzeichnen. Die Wartungsintervalle sind in den jeweiligen Eignungsprüfberichten dokumentiert. Der Ausfall von kontinuierlichen Messeinrichtungen und / oder des Emissionsrechners ist der Regierung von Oberbayern unverzüglich mitzuteilen Über alle Arbeiten an den Messeinrichtungen muss ein Kontrollbuch geführt werden, das der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kontrollbucheintragungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren Auswertung der kontinuierlichen Messungen Die Gesamt-Auswertezeit des Emissionswertrechners für Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid beginnt, wenn bei Betrieb der Feuerung der Gasturbine der O 2 - Gehalt im Abgas der jeweiligen Gasturbine 18 Vol.-% unterschreitet, und endet, wenn der O 2 - Gehalt 18 Vol.-% überschreitet Zusätzlich zu der in Nr genannten Gesamt-Auswertezeit ist für Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid eine weitere Auswertezeit im Emissionswertrechner einzurichten. Diese Auswertezeit beginnt, wenn die Gasturbinenleistung größer 50 % Nennlast ist und endet, wenn die Gasturbinenleistung kleiner 50 % Nennlast ist. 10. Mai 2017 Seite 10

11 Innerhalb dieser Auswertezeit sind die Halbstundenmittelwerte nach den eingesetzten Brennstoffen und Betriebsweisen (Erdgas, Heizöl EL, Heizöl EL dry, Leistungsbereich) zu klassieren Aus den kontinuierlich ermittelten Messwerten für Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid ist je Gasturbine getrennt für beide in den Nrn und genannten Auswertezeiten und Klassen / Sonderklassen für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden. Die Halbstundenmittelwerte sind auf Normbedingungen des trockenen Abgases und auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Vol-% umzurechnen, zu validieren, zu klassieren und als Häufigkeitsverteilung zu speichern. Aus den validierten Halbstundenmittelwerten ist für jeden Kalendertag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden. Die Bildung und Normierung sowie die Klassierung und Speicherung der Halbstunden- und Tagesmittelwerte hat gemäß den Vorgaben der Bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung von Emissionen in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Die Messergebnisse sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Zudem ist je Gasturbine für die Feuerungswärmeleistung sowohl im Erdgas- wie auch im HEL-Betrieb bzw. HEL dry -Betrieb für jede aufeinander folgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden Die Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid gelten als eingehalten, wenn während der in Anforderung genannten Auswertezeit - sämtliche nach Anlage 3 der 13. BlmSchV validierten Tagesmittelwerte die in Anforderung 2.3 und 2.4, festgelegten Tagesgrenzwerte und - sämtliche nach Anlage 3 der 13. BlmSchV validierten Halbstundenmittelwerte die in Anforderung 2.3 und 2.4 festgelegten Halbstundengrenzwerte nicht überschreiten. Die Festlegungen für die Feuerungswärmeleistung gelten als eingehalten, wenn sämtliche Halbstundenmittelwerte die festgelegten Leistungsbegrenzungen unterschreiten. Die Festlegungen für die zulässigen Einsatz-/Betriebszeiten der einzelnen Brennstoffe und Betriebsarten gelten als eingehalten, wenn die entsprechenden Betriebsstundenzahlen nicht überschritten werden. 10. Mai 2017 Seite 11

12 Mit der Ermittlung der Häufigkeitsverteilungen ist nach Einbau und Kalibrierung und dann wieder zu jedem eines Kalenderjahres neu zu beginnen. Die Häufigkeitsverteilungen müssen jederzeit ablesbar sein und sind einmal täglich auszudrucken oder elektronisch aufzuzeichnen. Die Jahresabschlussdaten über das abgelaufene Kalenderjahr sind der Überwachungsbehörde jeweils spätestens bis zum des folgenden Jahres vorzulegen. In dem Gesamtjahresbericht sind auch detaillierte Angaben über Ursachen von Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte, ggf. eingeleitete Abhilfemaßnahmen sowie über die die Emissionen wesentlich beeinflussenden Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes zu machen. Zudem ist der zuständigen Behörde jährlich bis zum des Folgejahres eine Aufstellung der jährlichen Emissionen an Schwefeloxiden und Stickstoffoxiden sowie des Gesamtenergieeinsatzes vorzulegen. Der Gesamtenergieeinsatz ist auf den unteren Heizwert zu beziehen und nach den Brennstoffarten Heizöl EL und Erdgas aufzuschlüsseln, - alle drei Jahre eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Aufstellungen für einen Berichtszeitraum von drei Jahren jeweils bis zum des Folgejahres vorzulegen. Der Regierung von Schwaben ist das Konzept zur Parametrierung der Emissionswerterechner vor Umsetzung vorzulegen Abnahmemessungen und wiederkehrende Messungen Formaldehyd Nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage und in der Folge jährlich ist durch Messungen einer gemäß 29 b BlmSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen, dass im Abgas der Gasturbinen die Emissionen den in Nebenbestimmung c) festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd nicht überschreiten. Die Messberichte sind unverzüglich und unaufgefordert nach Erhalt der Überwachungsbehörde zu übersenden." Die Messungen sind entsprechend den Anforderungen der TA Luft zur Messplanung, zur Auswahl von Messverfahren und zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse durchzuführen. Neben dem Betrieb in Lastzuständen ab 70 % sind im Zuge der Abnahme- und der jährlich wiederkehrenden Formaldehyd-Messungen bis auf weiteres auch die (bislang nicht mit Emissionsgrenzwerten belegten) Teillastzustände (50 % bis < 70 %) zu untersuchen und die Ergebnisse im Messbericht zu dokumentieren. 10. Mai 2017 Seite 12

13 2.11 Brennstoffüberwachung Anstelle des messtechnischen Nachweises der Einhaltung der Anforderungen entsprechend Nebenbestimmungen 2.2 und sind regelmäßig wiederkehrend alle sechs Monate Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen und der Regierung von Schwaben auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Erstellung aufzubewahren Erdgasvorwärmer Begrenzung Feuerungswärmeleistung Die Feuerungswärmeleistung der beiden Erdgasvorwärmer darf im Dauerbetrieb jeweils 2,42 MW nicht überschreiten. Es darf maximal ein Erdgasvorwärmer zur gleichen Zeit betrieben werden. Als Brennstoff der Erdgasvorwärmer ist Erdgas einzusetzen Emissionsbegrenzungen Jeder Erdgasvorwärmer ist so zu betreiben, dass im Abgas kein Einzelmesswert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: - für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m 3 - für Kohlenmonoxid 80 mg/m 3 Die Emissionsgrenzwerte (Massenkonzentrationen) sind bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kpa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert Ableitbedingungen Die Abgase der Erdgasvorwärmer sind durch zwei 20 m über Erdgleiche hohe Kamine senkrecht nach oben zu führen Abnahmemessungen und wiederkehrende Messungen Nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage und in der Folge dreijährlich ist durch Messungen einer gemäß 29 b BlmSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen, dass im Abgas der Erdgasvorwärmer die Emissionen die in Nebenbestimmung festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Die Messberichte sind unverzüglich und unaufgefordert nach Erhalt der Überwachungsbehörde zu übersenden." Die Messungen sind entsprechend den Anforderungen der TA Luft zur Messplanung, zur Auswahl von Messverfahren und zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse durchzuführen. 10. Mai 2017 Seite 13

14 2.13 Notstromaggregate Begrenzung Feuerungswärmeleistung Die Feuerungswärmeleistung der drei Notstromaggregate darf jeweils 5,5 MW nicht überschreiten. Die Notstromaggregate sind mit Heizöl EL zu betreiben. Die Notstromdieselanlage darf nur für die Notstromversorgung und für die unbedingt erforderlichen Testläufe betrieben werden Emissionsbegrenzungen Jedes Notstromaggregat ist so zu betreiben, dass im Abgas kein Einzelmesswert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: - für Staub 80 mg/m 3 - für Formaldehyd 60 mg/m 3 Die Emissionsgrenzwerte (Massenkonzentrationen) sind bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kpa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert Ableitbedingungen Die Abgase der Notstromaggregate sind durch jeweils einen 15 m über Erdgleiche hohen Kamin senkrecht nach oben zu führen Abnahmemessungen und wiederkehrende Messungen Nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage und in der Folge dreijährlich ist durch Messungen einer gemäß 29 b BlmSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen, dass im Abgas der Erdgasvorwärmer die Emissionen die in Nebenbestimmung festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Die Messberichte sind unverzüglich und unaufgefordert nach Erhalt der Überwachungsbehörde zu übersenden." Die Messungen sind entsprechend den Anforderungen der TA Luft zur Messplanung, zur Auswahl von Messverfahren und zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse durchzuführen Die Betriebszeiten der Notstromaggregate sind aufzuzeichnen und der Regierung von Schwaben auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Dipl.-Geoökol. Michael Kortner 10. Mai 2017 Seite 14

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