Leitfaden der EIB für die Auftragsvergabe

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1 Leitfaden der EIB für die Auftragsvergabe Leitfaden für die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen, die die Bank auf eigene Rechnung vergibt

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3 Leitfaden für die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen, die die Bank auf eigene Rechnung vergibt Oktober 2014 Seite 1 / 16

4 Einführung In diesem Leitfaden sind die Verfahren beschrieben, die die Europäische Investitionsbank (die Bank ) bei der Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen auf eigene Rechnung zu befolgen hat. Diese Verfahren finden auch bei jeder Auftragsvergabe Anwendung, an der die Bank beteiligt ist, aber die betreffenden Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauarbeiten nicht selbst zahlt. Sie ist nur dann nicht an diese Verfahren gebunden, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass bei der Vergabe der betreffenden Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge der faire Wettbewerb in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Als Finanzierungsinstitution der Europäischen Union ist die Bank im Umgang mit externen Dienstleistern zur Einhaltung der wesentlichen Grundsätze der EU für die öffentliche Auftragsvergabe verpflichtet. Dazu gehören z.b. die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Ihrer Auffassung nach können diese Grundsätze am besten eingehalten werden, indem qualifizierte Bieter in einen Wettbewerb treten und der Zuschlag dann auf Basis von Preis und Qualität erteilt wird. Unter umfassender Berücksichtigung der ihr im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben und Aktivitäten handelt die Bank daher grundsätzlich nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und insbesondere nach den Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (nachfolgend die Richtlinie ). Wenngleich die Richtlinie als solche auf die Bank nicht anwendbar ist, eignet sie sich doch als Ausgangspunkt für die Entwicklung von Verfahren für die Bank. Die Bank ist sich der erweiterten Möglichkeiten bewusst, die die Richtlinie in Bezug auf neue Beschaffungsverfahren bietet, und beabsichtigt, den Einsatz dieser Verfahren soweit wie möglich zu fördern. Für ihre effektive Anwendung auf die Vergabe spezifischer Aufträge der Bank sind jedoch noch bestimmte Entwicklungen erforderlich. Dies gilt vor allem im Bereich der Online-Beschaffung. Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen über die Vergabeverfahren für Aufträge auf eigene Rechnung der Bank. Er geht nicht auf die spezifischen Bedingungen und Modalitäten von Verträgen ein, die die Bank abschließen kann. Der Leitfaden deckt nicht die Auftragsvergabe für Vorhaben ab, die von der EIB mitfinanziert werden. Die Politik der Bank, der anzuwendende rechtliche Rahmen und die Vorkehrungen, die die Projektträger und Darlehensnehmer für die Vergabe von Aufträgen über Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen zu ergreifen haben, die zur Durchführung der von der Bank finanzierten Projekte benötigt werden, sind im erläutert, der auf der Website der Bank abgerufen werden kann ( Oktober 2014 Seite 2 / 16

5 Inhaltsverzeichnis Einführung 1. Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich des Leitfadens 1.2 Definitionen 2. Auf Aufträge einer in der Richtlinie 2004/18/EG genannten Auftragsart anzuwendende Verfahren 2.1 Anwendungsbereich 2.2 Verfahrensarten Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren Wettbewerblicher Dialog Verhandlungsverfahren Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung 2.3 Rahmenvereinbarungen 2.4 Vorschriften über die Veröffentlichung Veröffentlichung der Bekanntmachungen Fristen Unterlagen zu den Ausschreibungen Vorschriften über Mitteilungen 2.5 Ablauf des Verfahrens Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags Eignungskriterien Zuschlagskriterien Kontaktaufnahme zwischen der Bank und den Bewerbern und Bietern 3. Auf Aufträge einer nicht in der Richtlinie 2004/18/EG genannten Auftragsart anzuwendende Verfahren 3.1 Verfahrensarten 3.2 Vorschriften über die Veröffentlichung 3.3 Ablauf des Verfahrens Oktober 2014 Seite 3 / 16

6 1. Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich des Leitfadens Dieser Leitfaden gilt für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, die die Bank auf eigene Rechnung vergibt, unabhängig davon, ob die Aufträge unter die Richtlinie fallen oder nicht. Aufträge, die unter die Richtlinie fallen, vergibt die Bank in Einklang mit den in Abschnitt 2 dargelegten Verfahren. Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen, vergibt die Bank in Einklang mit den in Abschnitt 3 dargelegten Verfahren. 1.2 Definitionen Die in diesem Leitfaden verwendeten Begriffe Dienstleistungsaufträge, Lieferaufträge, Bauaufträge, Rahmenvereinbarung, Unternehmer, Lieferant, Dienstleistungserbringer, Wirtschaftsteilnehmer, Bieter, Bewerber, offene Verfahren, nicht offene Verfahren, wettbewerblicher Dialog, Verhandlungsverfahren, Wettbewerbe, schriftlich und elektronisch haben die in Artikel 1 der Richtlinie 1 zugewiesene Bedeutung. 2. Auf Aufträge einer in der Richtlinie genannten Auftragsart anzuwendende Verfahren 2.1 Anwendungsbereich Mit Ausnahme von Aufträgen, die gemäß den Vorschriften 2 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, hält sich die Bank bei der Auftragsvergabe an die in der Richtlinie beschriebenen Verfahren, wenn der geschätzte Auftragswert netto ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet: a) Euro 3 für Dienstleistungs- und Lieferaufträge; b) Euro für Bauaufträge 4. Aufgrund der Arbeitsweise und des Status der Bank als Finanzierungsinstitution der EU kann die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie jedoch bei bestimmten Arten von Aufträgen, deren geschätzter Wert die genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, als nicht geeignet erachtet werden. In diesem Fall kann sich die Bank für ein anderes Verfahren entscheiden. Dabei wird die Auftragsvergabe jedoch unter dem Aspekt des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses nach Durchführung einer angemessenen Marktanalyse sowie in Einklang mit den in der Einführung dargelegten Grundsätzen erfolgen. Anhand ihrer objektiven Anforderungen und Leistungsstandards erwägt die Bank, ob unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des zu vergebenden Auftrags alternative Lösungen zu akzeptablen Bedingungen existieren. 2.2 Verfahrensarten Mit Ausnahme von Auftragsvergaben nach angemessener Marktanalyse, wie in Abschnitt 2.1 dargelegt, werden Aufträge, die unter die Richtlinie fallen, im Anschluss an eine Ausschreibung vergeben. Dabei kommt nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung entweder das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, der wettbewerbliche Dialog oder das Verhandlungsverfahren oder das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Anwendung. 1 Die Definitionen sind in Anlage 1 des Leitfadens nachzulesen. 2 Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind gemäß Artikel 16 beispielsweise bestimmte Arten von Dienstleistungen wie Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten sowie Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung dienen. 3 Dieser Schwellenwert von Euro ist in Richtlinie 2004/18/EG festgelegt und gilt ab 1. Januar Spätere Änderungen dieses in Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerts durch die Europäische Kommission sind im Rahmen dieses Leitfadens automatisch anwendbar. 4 Wenngleich die Richtlinie für Bauaufträge mit einem geschätzten Wert von Euro gilt, hat die Bank beschlossen, einen niedrigeren Schwellenwert anzuwenden. Oktober 2014 Seite 4 / 16

7 2.2.1 Offenes Verfahren Im offenen Verfahren zu vergebende Aufträge werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Bank sendet dem Wirtschaftsteilnehmer auf Anforderung die Verdingungsunterlagen zu, in denen die Vertragsbedingungen einschließlich der Zuschlagskriterien definiert sind, und fordert ihn auf, auf dieser Grundlage ein Angebot einzureichen. Die verschiedenen Phasen des Verfahrens werden in den Abschnitten 2.4 und 2.5 eingehender beschrieben Nicht offenes Verfahren Die Kriterien für die Auswahl der Bieter, die sich an einem nicht offenen Verfahren beteiligen dürfen, werden in einer Bekanntmachung festgelegt, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird (Einzelheiten in den Abschnitten 2.4 und 2.5). Im nicht offenen Verfahren müssen mindestens fünf Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Bank sorgt auf jeden Fall dafür, dass eine ausreichende Anzahl von Bewerbern eingeladen wird, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist Wettbewerblicher Dialog Die Kriterien für die Auswahl der Bieter, die sich an einem wettbewerblichen Dialog beteiligen dürfen, werden in einer Bekanntmachung festgelegt, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird (Einzelheiten in den Abschnitten 2.4 und 2.5). Die Bank kann den wettbewerblichen Dialog bei besonders komplexen Aufträgen anwenden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Vergabe eines Auftrags im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nicht möglich ist. Im Rahmen des Dialogs sorgt die Bank für die Gleichbehandlung aller Bieter. Vor allem enthält sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Die Bank führt den Dialog so lange, bis sie eine Lösung gefunden hat, die ihren Bedürfnissen und Anforderungen entspricht. Sobald der Dialog abgeschlossen ist, informiert die Bank die Teilnehmer darüber und fordert sie zur Einreichung ihres endgültigen Angebots auf. Die Bank beurteilt die eingereichten Angebote anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien. Beim wettbewerblichen Dialog müssen mindestens drei Bewerber eingeladen werden, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Bank sorgt auf jeden Fall dafür, dass eine ausreichende Anzahl von Bewerbern eingeladen wird, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist Verhandlungsverfahren Da das Verhandlungsverfahren eine Ausnahme zu dem allgemeinen Grundsatz der öffentlichen Auftragsvergabe bildet, wird die Bank dieses Verfahren nur in der nachfolgend dargelegten Art und Weise anwenden Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung Die Bank kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben 5 : a) wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den Vorschriften der 5 Artikel 30 der Richtlinie 2004/18/EG Oktober 2014 Seite 5 / 16

8 Richtlinie 6 unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Die Bank kann von der Veröffentlichung einer Bekanntmachung absehen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle die Bieter und nur die Bieter einbezieht, die die in Abschnitt genannten Eignungskriterien erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens oder wettbewerblichen Dialogs Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen; b) in Ausnahmenfällen, wenn es sich um Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen; c) bei Dienstleistungen, insbesondere bei Finanzdienstleistungen, und bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen wie Bauplanungsdienstleistungen, sofern die zu erbringende Dienstleistung so beschaffen ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nicht offene Verfahren vergeben werden kann; d) bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden. Beim Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung fordert die Bank die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf zu verhandeln. Die Bank verhandelt mit den Bietern über die von diesen unterbreiteten Angebote, um sie entsprechend den in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen und das beste Angebot zu ermitteln. Die Bank trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Vor allem enthält sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Die Bank kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen werden kann. Beim Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung müssen mindestens drei Bewerber eingeladen werden, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Bank sorgt auf jeden Fall dafür, dass eine ausreichende Anzahl von Bewerbern eingeladen wird, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung Die Bank kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben 7 : bei Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen: a) wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden; b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann; c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Bank nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die 6 Artikel 4, 24, 25, 27 sowie Kapitel VII der Richtlinie 2004/18/EG 7 Artikel 31 der Richtlinie 2004/18/EG Oktober 2014 Seite 6 / 16

9 für das offene, das nicht offene oder das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung vorgeschrieben sind; bei Lieferaufträgen: a) wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt; b) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass die Bank Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. c) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Waren; d) wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz-/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahren oder eines gleichartigen Verfahrens erworben werden; bei Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss; im letzteren Fall werden alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert. bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen: a) für zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, der diese Bauoder Dienstleistung erbringt: wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für die Bank vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder wenn diese Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen darf jedoch 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht überschreiten; b) bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die durch die Bank an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Vorhaben angegeben. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden. 2.3 Rahmenvereinbarungen Die Bank kann derartige Vereinbarungen 8 beispielsweise in Fällen nutzen, in denen sie im Voraus genau die Hauptmerkmale der geforderten Leistung definieren kann, aber noch keine Angaben zu den genauen Lieferterminen und zu den genauen Anforderungen des Auftrags machen kann. 8 Artikel 32 der Richtlinie 2004/18/EG Oktober 2014 Seite 7 / 16

10 Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung befolgt die Bank die Verfahrensvorschriften dieses Leitfadens in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung für die Einzelaufträge, die auf dieser Rahmenvereinbarung basieren. Mit Ausnahme von Sonderfällen, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, darf die Laufzeit der Rahmenvereinbarung vier Jahre nicht überschreiten. Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Für die Vergabe der Aufträge kann die Bank den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schriftlich konsultieren und ihn dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen. Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, gewährleistet die Bank, dass mindestens drei Parteien beteiligt sind, sofern eine ausreichend große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern die in Abschnitt genannten Eignungskriterien und/oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die in Abschnitt genannten Zuschlagskriterien erfüllt. Die Vergabe von Aufträgen, die auf einer mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt entweder nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder, sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen, und zwar nach folgendem Verfahren: a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert die Bank schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen. b) Die Bank setzt eine hinreichend lange Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigt sie unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit. c) Die Angebote werden schriftlich eingereicht, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geheim zu halten. d) Die Bank vergibt die einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat. Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge nimmt die Bank keine substanziellen Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vor. 2.4 Vorschriften über die Veröffentlichung Veröffentlichung der Bekanntmachungen Mit Ausnahme von Aufträgen, die nach angemessener Marktanalyse gemäß Abschnitt 2.1 dieses Leitfadens oder im Verhandlungsverfahren gemäß Abschnitt vergeben werden, vergibt die Bank Aufträge, die unter die Richtlinie fallen, nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B 9 der Richtlinie können gemäß den in Abschnitt 3 dieses Leitfadens beschriebenen Verfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden. Aufträge sowohl über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A 10 als auch über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie werden nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben, wenn der 9 Dazu gehören z.b. Rechtsberatung, Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung sowie Berufsausbildung. 10 Dazu gehören z.b. Instandhaltung, Datenverarbeitung, Buchprüfung und Unternehmensberatung. Oktober 2014 Seite 8 / 16

11 Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A höher ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B. In allen anderen Fällen wird der Auftrag nach den in Abschnitt 3 beschriebenen Verfahren vergeben. Die Veröffentlichung besteht aus drei verschiedenen Bekanntmachungen: a) einer Vorinformation, b) einer Bekanntmachung und c) einem Vergabevermerk. Die Bekanntmachungen werden anhand der Standardformulare erstellt, die im Anhang der Richtlinie beigefügt sind. a) Bei der Vorinformation handelt es sich um eine freiwillige Veröffentlichung, in der die Bank den geschätzten Gesamtwert der Aufträge bekannt gibt, die sie im jeweiligen Haushaltsjahr zu vergeben beabsichtigt. In der Vorinformation werden ferner die Kategorien von Dienstleistungen oder Produktgruppen sowie die wesentlichen Merkmale der Bauaufträge angegeben. b) Mit der Bekanntmachung bekundet die Bank ihre Absicht, ein Vergabeverfahren einzuleiten. Handelt es sich um ein offenes Verfahren, werden in der Bekanntmachung unter anderem das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Öffnung der Angebote sowie die Personen angegeben, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen. c) Der Vergabevermerk informiert über das Ergebnis des Auftragsvergabeverfahrens. Er ist spätestens 48 Kalendertage nach Auftragsvergabe, d.h. ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung, an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu senden. Handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, veröffentlicht die Bank normalerweise keinen Vergabevermerk für jeden einzelnen, im Rahmen der Vereinbarung vergebenen Auftrag. Zusätzlich zu den oben genannten Veröffentlichungen kann die Bank die Vergabe von Aufträgen anderweitig veröffentlichen, beispielsweise in elektronischer Form. In jeder derartigen Veröffentlichung ist auf die Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu verweisen, sofern die Auftragsvergabe dort veröffentlicht wurde. Eine solche Veröffentlichung darf nicht vor der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt stattfinden, die einzig und allein verbindlich ist Fristen 11 Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme berücksichtigt die Bank unbeschadet der in dieser Richtlinie 12 festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog a) beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung; b) beträgt die Frist für den Eingang der Angebote bei den nicht offenen Verfahren mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Hat die Bank eine Vorinformation veröffentlicht, wie in Abschnitt beschrieben, kann die Frist für den Eingang der Angebote in der Regel auf 36 Tage verkürzt werden. Sie darf jedoch in keinem Fall weniger als 22 Tage betragen. Wurden die Bekanntmachungen gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren der Richtlinie elektronisch erstellt und übermittelt, können die Fristen für den Eingang der Angebote bei offenen Verfahren und die Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme bei nicht offenen und Verhandlungsverfahren sowie beim wettbewerblichen Dialog um sieben Tage verkürzt werden. 11 Alle Fristen sind in Kalendertagen angegeben. 12 Artikel 38 der Richtlinie Oktober 2014 Seite 9 / 16

12 Die Bank kann beschließen, den Bietern ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf elektronischem Wege freien und uneingeschränkten Zugang zu den Verdingungsunterlagen und zu jedwedem zusätzlichem Dokument zu gewähren. In der Bekanntmachung wird die Internet-Adresse angegeben, unter der diese Dokumente abgerufen werden können. Gewährt die Bank auf elektronischem Wege Zugang zu den Unterlagen, können die Fristen für den Eingang der Angebote bei offenen und nicht offenen Verfahren um fünf Tage verkürzt werden. Diese Fristverkürzung kann mit der im vorangegangenen Abschnitt genannten Verkürzung kumuliert werden. Wurden, aus welchem Grund auch immer, die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Abschnitt festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebotes notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung kann die Bank, wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der oben genannten Mindestfristen unmöglich macht, folgende Fristen festlegen: a) mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, beziehungsweise mindestens 10 Tage, wenn die Bekanntmachung elektronisch übermittelt wurde, b) bei nicht offenen Verfahren mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe Unterlagen zu den Ausschreibungen 13 Wenn die Bank bei offenen Verfahren die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg nicht frei, direkt und vollständig verfügbar macht, werden die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern binnen sechs Tagen nach Eingang des Antrags auf Teilnahme zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist. Bei nicht offenen Verfahren, beim wettbewerblichen Dialog und bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt fordert die Bank die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen oder zu verhandeln oder im Falle des wettbewerblichen Dialogs am Dialog teilzunehmen. Die Bank übermittelt die zusätzlichen Informationen über die Verdingungsunterlagen, die Beschreibung bzw. die zusätzlichen Unterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten Frist, sofern die Anfrage rechtzeitig eingegangen ist. Bei nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verfahren beträgt diese Frist vier Tage. Die Bedingungen für Aufträge, die die Bank im Rahmen einer Ausschreibung vergibt, sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung bzw. zur Teilnahme am Dialog festgelegt. Diese Aufforderung enthält Folgendes: entweder die Verdingungsunterlagen bzw. die Beschreibung und alle zusätzlichen Unterlagen oder die Angabe des Zugriffs auf die Verdingungsunterlagen und die anderen im ersten Punkt angegebenen Unterlagen, wenn sie auf elektronischem Wege unmittelbar zugänglich gemacht werden. Ferner enthält die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung mindestens: a) einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung; b) den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind; 13 Artikel 39 und 40 der Richtlinie 2004/18/EG Oktober 2014 Seite 10 / 16

13 c) beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n); d) den Standardvertragsentwurf, dem die allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt sind; e) die Bezeichnung der gegebenenfalls vom Bieter beizufügenden Unterlagen; f) die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung dieser Kriterien, wenn sie nicht in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder der Beschreibung enthalten sind Vorschriften über Mitteilungen Jede Mitteilung sowie jede in diesem Leitfaden genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl der Bank per Post, per Fax, auf elektronischem Wege, unter bestimmten Umständen (Artikel 42.6 der Richtlinie) auf telefonischem Wege oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen. Die Bank wird gewährleisten, dass die gewählten Kommunikationsmittel allgemein verfügbar sind und den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Werden Anträge auf Teilnahme telefonisch gestellt, sind diese vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen. Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung und Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme während des gesamten Verfahrens zu gewährleisten. Gestattet die Bank die Verwendung elektronischer Mittel für die Übermittlung und den Eingang von Angeboten und von Anträgen auf Teilnahme, wird sie angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die dafür verwendeten Vorrichtungen den einschlägigen gemeinschaftlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Daten genügen. 2.5 Ablauf des Verfahrens Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags Die Bank vergibt ihre Aufträge auf der Grundlage der in der Bekanntmachung und/oder in den Verdingungsunterlagen genannten Eignungs- und Zuschlagskriterien nach vorheriger Prüfung der Eignung der Wirtschaftsteilnehmer für die Teilnahme am Verfahren Eignungskriterien Anhand dieser Kriterien soll festgestellt werden, ob ein Wirtschaftsteilnehmer über die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist 15. Die Bank gewährleistet in jedem Fall, dass die Informationen, die sie als Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters anfordert, nicht über den Gegenstand des Auftrags hinausgehen, und berücksichtigt die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer vor allem hinsichtlich des Schutzes von vertraulichen technischen Informationen und Geschäftsgeheimnissen. Die Bank kann Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit stellen, unter denen sie keinen Bieter oder Bewerber auswählt. Diese Mindestanforderungen sind in der Bekanntmachung anzugeben. 14 Die Prüfung erfolgt gemäß Artikel 45 und 46 der Richtlinie. Bewerber bzw. Bieter, die an kriminellen Handlungen wie Bestechung, Betrug und Geldwäsche im Sinne von Artikel 45 beteiligt sind, werden von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. Sie können ausgeschlossen werden, wenn a) sie sich im Konkurs- oder einem vergleichbaren Verfahren befinden, das ihre finanzielle Lage beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, b) ihnen von den zuständigen Organen berufliches Fehlverhalten nachgewiesen wurde, c) sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von der Bank nachweislich festgestellt wurde, d) sie ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen nicht erfüllt haben oder e) sie sich bei der Erteilung der von der Bank geforderten Auskünfte in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben. Gemäß Artikel 46 können Bewerber bzw. Bieter ferner von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie nicht nachweisen, dass sie die für die Ausübung ihres Berufs erforderlichen Berechtigungen oder Mitgliedschaften besitzen. 15 Die Bank legt diese Kriterien in Einklang mit Artikel 47 und 48 der Richtlinie und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 49 und 50 fest. Oktober 2014 Seite 11 / 16

14 Bei den nicht offenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog kann die Bank die Anzahl der Bewerber, die sie zur Abgabe von Angeboten auffordert bzw. zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog einladen wird, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die Bank gibt in der Bekanntmachung die von ihr vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an. Sofern bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog die Anzahl der Bewerber, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der Mindestanzahl liegt, kann die Bank das Verfahren fortführen, indem sie den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Die Bank kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu demselben Verfahren zulassen Zuschlagskriterien Anhand dieser Kriterien soll eine Auswahl unter den Bietern getroffen werden, die nicht wie in Abschnitt des Leitfadens beschrieben von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen wurden und die die in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen genannten Eignungskriterien erfüllen. Die Bank wendet bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an: a) entweder wenn der Zuschlag auf das aus Sicht der Bank wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis) verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien, z.b. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist b) oder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises. Im Fall von Buchstabe a) gibt die Bank in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen oder beim wettbewerblichen Dialog in der Beschreibung an, wie sie die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. Kann nach Ansicht der Bank die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt die Bank in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen oder beim wettbewerblichen Dialog in der Beschreibung die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an Kontaktaufnahme zwischen der Bank und den Bewerbern und Bietern Solange das Vergabeverfahren läuft, unterlässt die Bank jedwede Kontaktaufnahme mit Bewerbern oder Bietern, die die Objektivität des Verfahrens bzw. die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer gefährden könnte. Die Bank kann die Bewerber oder Bieter jedoch schriftlich kontaktieren, um spezifische Punkte in Verbindung mit ihrem Antrag auf Teilnahme bzw. ihrem Angebot abzuklären. Eine derartige Kontaktaufnahme darf nicht zu Änderungen am Antrag auf Teilnahme bzw. am Angebot führen. Wird die Bank auf einen Fehler, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen Schreibfehler in den Verdingungsunterlagen aufmerksam, kann sie alle betreffenden Wirtschaftsteilnehmer schriftlich darüber informieren und die Unterlagen entsprechend korrigieren bzw. vervollständigen. Fragen zu den Verdingungsunterlagen oder zu zusätzlichen Unterlagen sind ausschließlich schriftlich an die in den Ausschreibungsunterlagen genannte zuständige Stelle der Bank zu richten, die die alleinige Kontaktstelle für diesen Auftrag ist. Oktober 2014 Seite 12 / 16

15 Sobald die Bank im Rahmen der Ausschreibung eine Entscheidung getroffen hat, informiert sie alle Beteiligten umgehend über diese Entscheidung. Auf Wunsch der Beteiligten wird die Bank innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags nicht erfolgreiche Bewerber oder Bieter über die Gründe für die Ablehnung ihres Teilnahmeantrags bzw. ihres Angebots informieren; Bieter, die zulässige Angebote abgegeben haben, über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots informieren sowie den Namen des erfolgreichen Bieters bzw. der Parteien der Rahmenvereinbarung bekannt geben. In Fällen, in denen die Bekanntgabe bestimmter Informationen die legitimen kommerziellen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen, den Gesetzesvollzug behindern oder dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen würde, kann die Bank solche Informationen jedoch zurückhalten. 3. Auf Aufträge einer nicht in der Richtlinie genannten Auftragsart anzuwendende Verfahren 3.1 Verfahrensarten Für die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen, die nicht unter die Richtlinie fallen, wendet die Bank eines der nachfolgend beschriebenen Verfahren ein. Aufträge mit einem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. zwischen Euro ( Euro für Bauaufträge) und weniger als Euro 16 ( Euro für Bauaufträge) können im Verhandlungsverfahren mit einer Vorauswahl von mindestens fünf Bietern vergeben werden; Aufträge über Dienstleistungen, die in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführt sind, können unabhängig von ihrem Auftragswert nach diesem Verfahren vergeben werden; (gilt nur für Bauaufträge:) zwischen Euro und weniger als Euro können im Verhandlungsverfahren mit einer Vorauswahl von mindestens drei Bietern vergeben werden; unter Euro können im Verhandlungsverfahren mit einem Bieter vergeben werden. 3.2 Vorschriften über die Veröffentlichung In Einklang mit dem Engagement der Bank zur Einhaltung der grundlegenden EU-Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe werden außer in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren nach den oben beschriebenen Bestimmungen angewandt werden kann, alle Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen, dennoch in geeigneter Weise so veröffentlicht, dass die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb und die Objektivität der Vergabeverfahren gewährleistet sind. Die Bank ist der Ansicht, dass sie diesen Anforderungen gerecht wird, wenn sie ihre Ausschreibungen ohne Bekanntmachung im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sich mindestens die in Abschnitt 3.1 genannte Anzahl von Bietern beteiligt. Die zur Teilnahme an dem jeweiligen Vergabeverfahren zugelassenen Bieter werden in der Regel nach einer eingehenden Marktuntersuchung oder auf der Grundlage anderer Informationen ausgewählt, die den zuständigen Dienststellen der Bank über die Fähigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stehen. Sofern es im Interesse eines intensiveren Wettbewerbs gerechtfertigt ist, kann die Bank vor der Ausschreibung Anträge auf Teilnahme anderer Interessenten in Betracht ziehen, die der Bank bekannt sind und nach Ansicht der Bank über die für den betreffenden auszuschreibenden Auftrag erforderlichen Mindestqualifikationen und -kompetenzen verfügen. Wirtschaftsteilnehmer sind nur dann zur Teilnahme am Vergabeverfahren berechtigt, wenn sie von der Bank ausdrücklich dazu aufgefordert wurden. 16 Dieser Schwellenwert von Euro ist in Richtlinie 2004/18/EG festgelegt und gilt ab 1. Januar Spätere Änderungen dieses in Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerts durch die Europäische Kommission sind im Rahmen dieses Leitfadens automatisch anwendbar. Oktober 2014 Seite 13 / 16

16 Die ausgewählten Bieter werden gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufgefordert. Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote berücksichtigt die Bank die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. Die Bank gewährleistet auf jeden Fall, dass die Fristen ausreichend lang sind, damit die Bieter ein angemessenes Angebot ausarbeiten können. 3.3 Ablauf des Verfahrens Die Bank wendet die in Abschnitt 2 beschriebenen Hauptmerkmale sinngemäß bei der Vergabe von Aufträgen an, die einen niedrigeren Auftragswert haben und nicht unter die Richtlinie fallen. Folglich sendet die Bank beispielsweise für jeden im Rahmen einer Ausschreibung zu vergebenden Auftrag den ausgewählten Bietern die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen zu und fordert sie zur Einreichung von Angeboten auf. Die Vergabe von Aufträgen erfolgt anhand der in den Verdingungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien. Erfolgt die Zuschlagserteilung an das wirtschaftlich günstigste Angebot, wird die relative Gewichtung der einzelnen Kriterien angegeben. Oktober 2014 Seite 14 / 16

17 ANLAGE 1 DEFINITIONEN Dienstleistungsaufträge sind Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang II der Richtlinie, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind. Ein Auftrag, der sowohl Waren als auch Dienstleistungen im Sinne von Anhang II der Richtlinie umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt. Ein Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang II der Richtlinie, der Tätigkeiten im Sinne von Anhang I der Richtlinie lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag. Lieferaufträge sind andere Aufträge als Bauaufträge und betreffen den Kauf, das Leasing, das Mieten, das Pachten oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als Lieferauftrag. Bauaufträge sind Aufträge über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks oder die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen der Bank und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Die Begriffe Unternehmer, Lieferant und Dienstleistungserbringer bezeichnen natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Der Begriff Wirtschaftsteilnehmer umfasst sowohl Unternehmer als auch Lieferanten und Dienstleistungserbringer. Er dient ausschließlich der Vereinfachung des Textes. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorgelegt hat, wird als Bieter bezeichnet. Derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog beworben hat, wird als Bewerber bezeichnet. Offene Verfahren sind Verfahren, bei denen alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können. Nicht offene Verfahren sind Verfahren, bei denen sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme bewerben können und bei denen nur die von der Bank aufgeforderten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können. Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren, bei dem sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme bewerben können und bei dem die Bank einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Oktober 2014 Seite 15 / 16

18 Bewerbern führt, um eine oder mehrere ihren Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage bzw. Grundlagen die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen die Bank sich an Wirtschaftsteilnehmer ihrer Wahl wendet und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt. Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, der Bank insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt. Der Begriff schriftlich umfasst jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein. Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden. Oktober 2014 Seite 16 / 16

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20 Kontakte Allgemeine Informationen: Information Desk U info@eib.org Europäische Investitionsbank , boulevard Konrad Adenauer L-2950 Luxembourg EIB 11/2014 EIB GraphicTeam

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