Entschlammung Nordkanal

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1 Entschlammung Nordkanal Neue Lösungsansätze von Dr. Dagmar Spona 1. Quelle neuer Erkenntnisse Dr. Dagmar Spona ist seit November 2012 Justiziarin, seit einem Jahr Verwaltungsleiterin beim Wasserund Bodenverband der Mittleren Niers. Der WBVdMN (=Wasser und Bodenverband der Mittleren Niers) ist ein Nachbarverband des Nordkanalverbandes und Rechtsnachfolger des gemeinsamen Rechtsvorgängers beider Verbände zuständig für alle Rechtsfragen, Satzung und Veranlagungsregeln und Fördergeldanträge hat über die Zusammenarbeit mit dem Bereich Technik auch Einblick über die Art und den Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen für die Verbandsgewässer 2. Die Problematik Es wird behauptet, die Entschlammung des Nordkanals sei rechtlich nicht möglich, die Kosten einer Entschlammung seien zu hoch und könnten von der Stadt Kaarst nicht getragen werden. Fördermittel gäbe es nicht, die Auswirkung auf den Grundwasserstand seien nicht bewiesen und die Maßnahme daher nicht sinnvoll, der Nordkanal sei in einem ordnungsgemäßen Zustand. Auch in Bezug auf die WRRL (=EG Wasserrahmenrichtlinie) bestehe kein Handlungsbedarf. 3. Die Thesen zur Lösung Der Nordkanal kann im Rahmen eines Gewässerausbaus entschlammt werden. Die Finanzierung kann bis zu 80% durch das Land NRW finanziert werden. Den Rest tragen die Grundstückseigentümer.

2 Seite 2 Eines Beweises für die Grundwasserabsenkung bedarf es nicht, da die Entschlammung zur Umsetzung der EG WRRL zwingend notwendig werden wird. a. Voraussetzungen: Der Nordkanalverband ist als Wasser und Bodenverband gem. 91 Abs. 3 LWG NW für die Unterhaltung der Gewässer in seinem Verbandsgebiet zuständig. Eine Entschlammung ist grundsätzlich eine übliche und zulässige Unterhaltungsmaßnahme, aber: da seit Jahrzehnten der Nordkanal nicht mehr entschlammt wurde, führt eine Entschlammung im Umfang der Vorschläge von Hydrotec zu einem neuen Zustand. Daher wird die Entschlammung nicht mehr als Unterhaltung, sondern als Gewässerausbau i.s.v. 67 WHG zu werten sein. Die Grenzen sind allerdings fließend. Es käme auf ein Gespräch mit der Unteren Wasserbehörde beim Kreis Neuss an. b. Folgen > der Nordkanalverband muss eine wasserbauliche Genehmigung gem. 68 Abs. 1 WHG beantragen, die im Plangenehmigungsverfahren durch die Untere Wasserbehörde (=UWB) des Kreises Neuss zu erteilen ist. ABER: Das Plangenehmigungsverfahren ist kein Hexenwerk, sondern tägliche Praxis für die UWB und andere Wasser und Bodenverbände und ist in der Regel in 3 Monaten durchzuführen, UND: Der WBVdMN würde sein Knowhow und personelle Kapazitäten zur Unterstützung des Nordkanalverbandes anbieten, um den erforderlichen Genehmigungsantrag zu stellen. c. Zwischenergebnis: Als Zwischenergebnis ergibt sich damit, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Entschlammung des Nordkanals unproblematisch und relativ zeitnah geschaffen werden können. 4. Finanzierung Von der Stadt Kaarst sind nur (anteilig) die Kosten zu finanzieren, die beim Nordkanalverband tatsächlich entstehen und bei der Stadt Kaarst verbleiben. Diese Kosten können reduziert werden durch: Verwertung des Schlammes statt Deponierung (soweit rechtlich möglich). Beantragung von Fördergeldern für den Gewässerausbau beim Land NRW.

3 Seite 3 Erstellung einer Umlagesatzung der Stadt Kaarst bzw. Umstellung der Satzung des Wasser und Bodenverbandes Nordkanal auf eine dingliche Mitgliedschaft. a. Neue Kostenermittlung Die Kostenschätzungen für die Entschlammung des Nordkanals liegen bereits etliche Jahre zurück. Es muss geprüft werden, ob nicht noch andere Entsorgungsmöglichkeiten bestehen, als die Deponierung. Daraus könnten sich erhebliche Kosteneinsparungen ergeben. Allerdings ist auch nicht zu vergessen, dass die Schlammmasse seitdem erheblich angestiegen ist und aus diesem Grund die Entschlammung auch teurer geworden sein kann. Ist dies aber der Fall, sollte die Entschlammung zeitnah erfolgen, damit die Kosten nicht noch weiter steigen. b. Fördergeld Auch jetzt können entgegen der bisherigen Angaben noch jederzeit Fördergelder beantragt werden, auch für nicht berichtspflichtige Gewässer. Sie werden für wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie vergeben. Ggfls. ist ein KNEF (=Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern) erforderlich. Gefördert werden bis zu 80% der förderfähigen Kosten. Dazu gehören: Erstellung eines KNEFS Planungskosten nach HOAI Kosten durch Beauftragung von Dritten (Unternehmer) Entsorgungskosten/Deponiekosten Voraussetzung sind wasserbauliche Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung oder Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Dies sind u.a.: Ökologische Verbesserung z.b. durch: Herstellung einer natürlichen Sohlstruktur durch Entfernung des schwermetallhaltigen Schlamms Entfernung der Sohlschwellen auf Neusser Stadtgebiet zur Herstellung der Durchgängigkeit Verbesserung des chemischen Zustands z.b. durch: Entfernung der Giftstoffe im Schlamm Verbesserung der Sauerstoffsättigung durch Sohlbewuchs Auch bei der Erstellung des Fördergeldantrages ist der WBVdMN bereit, sein Knowhow und die Kontakte zur Fördergeldbehörde einzubringen.

4 Seite 4 c. Umlage auf die Bürger Es gibt zwei Möglichkeiten, die Kosten der Entschlammung auf die vorteilhabenden Bürger umzulegen: 1. Möglichkeit Die Stadt Kaarst erhält zurzeit als Mitglied des Nordkanalverbandes den Beitragsbescheid. Sie kann die Beiträge, die auf die Grundstücke im Verbandsgebiet entfallen, auf die Eigentümer gem. 92 Abs. 1 LWG NW i.v.m. 6 und 7 KAG umlegen. Dazu benötigt sie eine Umlagesatzung, deren Entwicklung Aufgabe des AK Grundwasser war. Die Schaffung einer rechtmäßigen Satzung ist nach den Regelungen in NRW kaum möglich. Dem WBVdMN ist keine Satzung bekannt, die in allen Punkten rechtmäßig ist und auch rechtmäßig umgesetzt wird. 2. Möglichkeit Der Nordkanalverband kann seine Mitgliederstruktur ändern und die jeweiligen Grundstückseigentümer zu Mitgliedern machen (=Dingliche Mitgliedschaft). Dazu ist eine Satzungsänderung erforderlich. Damit könnten die Kosten unmittelbar an die Grundstückseigentümer weitergegeben werden. Dabei wäre ein nach Versiegelung gewichteter Flächenmaßstab zulässig. Die Stadt Kaarst hätte dann nur noch die Kosten zu tragen, die auf städtische Grundstücke im NK Verbandsgebiet entfallen. Die rechtlichen Anforderungen der Beitragserhebung durch den NK Verband wäre dabei deutlich geringer als die Anforderungen, die an eine rechtmäßige Satzung nach 6 und 7 KAG gestellt werden. Die Satzungsänderung dürfte mit relativ wenig Aufwand verbunden sein, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder (Stadt Kaarst) gewollt ist. d. Zwischenergebnis: Als Zwischenergebnis ergibt sich damit weiter, dass die Kosten für die Stadt Kaarst erheblich gesenkt werden können, wenn Fördergeldanträge gestellt und die Kosten auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. 5. Grundwasserabsenkung Einen Beweis für die Grundwasserabsenkung kann es erst geben, wenn die Entschlammung tatsächlich durchgeführt wurde.

5 Seite 5 ABER: In der Wasserwirtschaft werden Entscheidungen auf der Grundlage von Hydraulischen und Hydrologischen Modellen getroffen. Dies sind auf Datenerhebungen und Fachwissen beruhende (digitale) theoretische Nachbildungen der Einflussfaktoren der Fließgewässer. Die Fa. Hydrotec ist eines der angesehensten Ingenieursbüros im Bereich der Wasserwirtschaft. Sie arbeitet unter anderem für die Bezirksregierung in Düsseldorf und das Umweltministerium. Hydrotec hat in Abhängigkeit vom Umfang der Entschlammung anhand solcher Modelle Grundwasser absenkungen errechnet. Eine andere, als von Fachleuten angestellte Berechnungen wird es auch in Zukunft als Entscheidungsgrundlage nicht geben. Niemand kann in die Zukunft sehen. Die Frage, ob die Entschlammung zu einer Grundwasserabsenkung führen wird, ist aber für die Entscheidung nicht erheblich. Die Grundwasserhaltung ist nach der jetzigen Satzung nicht Aufgabe des NK Verbandes. Würde die Entschlammung daher zum Zwecke der Grundwasserabsenkung durchgeführt werden, würde der NK Verband dafür keine Fördergelder erhalten und wäre dafür auch nicht zuständig, könnte dafür also auch keine Beiträge erheben. Ist die nicht bewiesene Grundwasserabsenkung aber nur eine (positive) Nebenwirkung einer Wasserrahmenrichtlinienmaßnahme, so wäre der NK Verband zuständig und die Maßnahme wäre auch förderfähig. => die Entschlammung dient daher nicht der Grundwasserabsenkung Zwischenergebnis: Als weiteres Zwischenergebnis ergibt sich daher, dass eine Grundwasserabsenkung nicht bewiesen ist, aber das Gutachten von Hydrotec als fachlich fundierte Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann und alternativlos ist, aber für die eigentliche Maßnahme unerheblich ist. 6. Zustand des Nordkanals Die WRRL ist in das WHG umgesetzt worden. Gem. 27 Abs. 2 WHG bestimmt, dass künstliche oder erheblich veränderte Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden Der Nordkanal enthält eine stellenweise mehr als 1 m hohe Schlammschicht auf der Sohle, die mit Schwermetallen erheblich belastet ist. Der Schlamm verhindert die Ansiedlung von auf natürlichen Sohlen lebenden Pflanzen und Tieren. Er verhindert damit alleine durch

6 Seite 6 seine Existenz, dass ein gutes ökologisches Potenzial (GÖP) erreicht werden kann, weil der Lebensraum für die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen fehlt. Die unter dem Schlamm verborgene feste Sohle gibt damit auch den Umfang der erforderlichen Entschlammung vor. Gleiches gilt für die Durchgängigkeit des Nordkanals, die durch Entfernen der Schwellen auf Neusser Stadtgebiet wieder hergestellt werden muss. Auch der chemische Zustand wird durch die Belastung des Schlammes mit Schwermetallen nicht besser. Eine andere Möglichkeit, die Schwermetalle anders als durch eine Entschlammung zu entfernen, ist nicht ersichtlich. Das GÖP muss bis spätestens 2027 erreicht sein. Die erste Frist, Ende 2015, kann wohl nicht mehr erreicht werden. Damit ist bis spätestens 2027 die Entschlammung des Nordkanals durchzuführen. Je länger es dauert, desto teurer wird es. Zwischenergebnis: Als letztes Zwischenergebnis ergibt sich daher, dass die Entschlammung zur Erreichung der durch die WRRL vorgegebenen Bewirtschaftungsziele bis 2027 erfolgen muss. 7. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass die folgenden Schritte notwendig sind, um bei der Frage der Nordkanalentschlammung weiter zu kommen: 1. Klärung bei der Bezirksregierung Düsseldorf, ob zwingend die Erstellung eines KNEFS erforderlich ist. 2. Ggfls. Stellung eines Fördergeldantrages für die Erstellung eines KNEFS, anschließend Auftragserteilung. 3. Erarbeitung eines wasserbaulichen Genehmigungsantrages und Antragstellung bei der UWB Kreis Neuss 4. Nach Erhalt der Genehmigung Stellung eines Fördergeldantrages für die Ausführung des Genehmigung bei der BR Düsseldorf 5. Ausführung der Entschlammung 6. Erhebung von Beiträgen der Mitglieder und ggfls. Umlage an die Grundstückseigentümer Parallel dazu: 1. Ermittlung der Kosten für die Entschlammung 2. Erarbeitung einer Umlagesatzung oder besser: 3. Satzungsänderung mit dinglicher Mitgliedschaft Der WBVdMN steht in jeder Phase mit Rat und Tat zur Verfügung.

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