Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Kreis Gütersloh

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1 Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Kreis Gütersloh Grundsätzliches zur Planung Planungsansätze Auswertung von Daten Prioritäten Kostenschätzung / Finanzierung Inhalt und Rechtsverbindlichkeit des Umsetzungsfahrplans

2 Planungsansätze Bei natürlichen Gewässern ist das Strahlwirkungskonzept als Planungsgrundlage anzuwenden. Bei HMWB s sind das Strahlwirkungskonzept und die Nutzungen zu berücksichtigen. Alle Maßnahmen müssen einen Mehrwert für das Gewässer bringen und finanzierbar sein. Planungsbasierte, an den Vorgaben des Strahlwirkungskonzeptes orientierte Planungen und vorschlagsbasierte Planungen, über die in der Kooperation Einvernehmen besteht kommt die gleiche Bedeutung zu.

3 Gewässerstrukturgüte Stufe 1 - und 2 - Stufe 6 - und 7 -

4 Landschafts- und Naturschutz Öffentliche Flächen

5 Konzepte zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern (KNEF)

6 Nutzungen sind zu berücksichtigen (Rahmenvereinbarung vom April 2008 MKULNV, WuB, WLV, RLV, LWK, WBV, Grundeigentümer) Ordnungsgemäßer Wasserabfluss gem. 2 LWG Berücksichtigung der Belange von Eigentümern / Bewirtschaftern Anwendung des Prager Ansatzes (HMWB) sowie des Strahlwirkungskonzeptes

7 Rechte und Erlaubnisse für Stauanlagen bleiben erhalten Die Durchgängigkeit für die Gewässerfauna ist sicherzustellen

8 Prioritäten Die Umsetzungsfristen werden in den Steckbriefen der Planungseinheiten vorgegeben. Die Fristen für die einzelnen Programmmaßnahmen können voneinander abweichen. 1. Umsetzungsabschnitt (2012) - Loddenbach - Rhedaer Bach 2. Umsetzungsabschnitt (2018) - Haustenbach - Sennebach -Dalke - Wapel - Ölbach - Schwarzbach - Hessel

9 Ems Warendorf -Rheda die 30 km lange Gewässerstrecke ist durch Stauhaltungen geprägt. Querbauwerke: Stau Rottmann Stau Pavenstädt Stau Brocker Mühle Sohlgleite Hüttinghausen Sohlgleite Dieding Stau Claas / Kuhstraße Stau Alterbaum Stau Neue Mühle Stau Vohren weiter Sohlgleiten

10 Arbeitsschritte 1. Monitoring der Stau- und Grundwasserstände 2. Ermittlung einer durchgängigen, der Nutzung angepassten Mittelwasserlinie (Neuer Emswasserspiegel) 3. Planung wasserbaulicher Maßnahmen zur Veränderung der Spiegellage 4. Abschnittweise Umsetzung der Maßnahmen

11 Finanzierung Die Kosten zur Umsetzung aller Maßnahmen im Kreis Gütersloh betragen nach vorläufiger Schätzung ca. 30 Mio Die Maßnahmen können bis zu 80% der Kosten mit Landesmittel gefördert werden Die Restfinanzierung ist vom jeweiligen Träger (Kreis / Kommune / privater Anlagenbetreiber) aufzubringen Ausgleich und Ersatz nach Landschaftsrecht können zur Teilfinanzierung einfließen. Ausgleichsmaßnahmen können auch unmittelbar der Umsetzung des Maßnahmenprogramms dienen Nach den gegenwärtigen Haushaltsansätzen stehen dem Kreis Gütersloh zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms einschließlich Personalaufwendungen ca Eigenmittel zur Verfügung

12 Der Umsetzungsfahrplan für den Kreis Gütersloh beschreibt die zur Erreichung des guten Zustandes / Potenzials der Gewässer erforderlichen Maßnahmen, begründet sie, legt einen Zeitrahmen fest und nennt die Kosten. Der Inhalt bestehend aus: Einem Textteil mit allgemein verständlichen Erläuterungen Einer tabellarischen Übersicht, die wichtigster Bestandteil des Fahrplans ist, in welcher Räumen im Gewässereinzugsgebiet festgelegt werden, in denen Funktionselemente angelegt bzw. weiter entwickelt werden sollen und wo an Querverbauungen die Durchgängigkeit verbessert werden soll. Sie ist Grundlage der Zustimmung der Maßnahmenträger. Eine kartographische Darstellung, in der mit Umrissen und Symbolen die Funktionselemente verortet werden. Die Darstellung ist unscharf und nicht flurstückbezogen

13 Rechtliche Verbindlichkeit des Umsetzungsfahrplans Der Fahrplan ist behördenverbindlich, d.h. er ist von allen Behörden, nicht nur von den Wasserbehörden, z. B. bei Flächenplanungen zu beachten Eine unmittelbare Auswirkung auf Grundstücke und Nutzungen besteht nicht. Zu beachten ist die Rahmenvereinbarung vom April 2008 zwischen MKULNV, WuB, WLV, RLV, LWK, WBV und Grundeigentümern Bauliche Veränderungen am Gewässer sind in Verfahren nach 68 WHG oder 99 LWG unter Beteiligung der Betroffenen zu genehmigen. Besteht für die Maßnahmen ein Flächenbedarf, sind im Wege der Verhandlung Regelungen über die Entschädigung oder den Erwerb von Fläche zu finden. Die gilt auch für eine eigendynamische Entwicklung des Gewässers. Soweit im Fahrplan Gewässerunterhaltungsmaßnahmen festgelegt werden, ist der Unterhaltungsträger (als Behörde ) verpflichtet, diese umzusetzen.

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