Anna Kirchner Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz

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1 GEWÄSSERENTWICKLUNG AKTUELL 2014 LANDWIRTSCHAFTLICHE DRAINAGEN UND GEWÄSSERUNTERHALTUNG Anna Kirchner Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz

2 Ausgangslage: WRRL und WHG Bewirtschaftungsgrundlagen und Ziele: Bewirtschaftung der Gewässer losgelöst von politischen Grenzen nach Flussgebietseinheiten (FGE): Rheinland-Pfalz FGE Rhein ( 7 WHG) Bewirtschaftungsziele ( WHG): - guter ökologischer und chemischer Zustand - Verschlechterungsverbot Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm für jede FGE ( 82, 83 WHG) Ausrichtung der Gewässerunterhaltung an Bewirtschaftungszielen und Maßnahmenprogramm ( 39 Abs. 2 WHG)

3 2. Ergebnis Bestandsaufnahme WRRL Bundesrepublik 2009: Grundwasserkörper: 370 von 1000 verfehlen den guten Zustand Oberflächenwasserkörper: 7400 von 9900 verfehlen den guten Zustand Der diffuse Stoffeintrag aus der Landwirtschaft ist für den überwiegenden Teil der Nährstoffeinträge in Grund- und Oberflächenwasserkörper verantwortlich. Landentwässerung und Landwirtschaft stellen in Deutschland zudem die Hauptgründe für die Ausweisung als erheblich verändertes Gewässer dar. Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Die Wasserrahmenrichtlinie, Auf dem Weg zu guten Gewässern Ergebnisse der Bewirtschaftungsplanung 2009 in Deutschland - Stand 2010, Seite 53 s.a.: - Eine Zwischenbilanz zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme Stand 2013, Seite 6: 90 % der Oberflächengewässer haben die Ziele der WRRL bisher nicht erreicht.

4 3. Inhalt der Gewässerunterhaltung Pflege und Entwicklung ( 39 WHG, 64 LWG) als öffentlich-rechtliche Verpflichtung - Leitbild ist der natürliche / naturnahe Zustand ( 6 Abs. 2 WHG) - in RLP: siehe Broschüren des LUWG und der GFG - s. a. Biotopschutz und Biotopvernetzung 21 Abs. 5, 30 BNatschG Abgrenzung zur Anlagenunterhaltung ( 36 WHG, 77 LWG): - Unternehmer bzw. Inhaber der Anlage (Eigentümer / Besitzer) Abgrenzung zu Abflusshindernissen /anderer Beeinträchtigung ( 40 WHG, 66 LWG) Abgrenzung zur Verkehrssicherungspflicht in Streitfällen Entscheidung durch Wasserbehörde ( 42 WHG, 70 LWG)

5 Drainagen: 1. Begriff: allgemein: - gezieltes Erfassen und Ableiten von Wasser im Boden und in der Regel - Einleitung in ein Gewässer mit dem - Ziel der Veränderung der Nutzbarkeit der Bodenoberfläche -> Verbesserung 2. Historie: - Antike - Meliorationen im 19. Jahrhundert 3. Wasserrecht allgemein: keine spezielle Definition im WHG und LWG, grds. erlaubnispflichtige Benutzung nach 9 WHG, s. aber 36 LWG: Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen

6 4. Gemeingebrauch ( 36 Abs. 1 Satz 2 LWG): "Zum Gemeingebrauch gehört auch das Einleiten von Wasser aus einer Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen bis zu 5 ha." Dränagen bedürfen in diesem Umfang keiner wasserrechtlichen Erlaubnis aber: Gemeingebrauch besteht nur im Rahmen des 25 WHG: d.h. "soweit nicht - Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit - Befugnisse oder der - Eigentümer- oder der Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Gemeingebrauch ist nachrangig gegenüber diesen Belangen, zudem: kein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch auf Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ( 63 Abs. 1 S. 3 LWG)

7 Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn die Drainage auf Grund einer Entwässerung von mehr als 5 ha Fläche über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfügt oder die Entwässerung auf einem festgestellten bzw. genehmigten Plan beruht. Erlaubnis beinhaltet kein Recht, sondern ist eine Befugnis, die keinen Anspruch auf Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vermittelt. 39 Abs. 3 WHG: Anwendung der aktuellen Gewässerunterhaltungsvorgaben auch auf ausgebaute Gewässer, wenn nicht ausnahmsweise ein bestehender Planfeststellungsbeschluss bzw. eine Plangenehmigung etwas anderes bestimmt. Bei Ausführung von Arbeiten durch Träger der Gewässerunterhaltung: Kostenerstattungsanspruch prüfen für - verursachte Mehrkosten der Gewässerunterhaltung ( 77 Abs. 3 LWG) - für gezogene besondere Vorteile aus der Unterhaltung ( 40 WHG, 68 LWG) - für verursachte Erschwernis der Unterhaltung ( 40 WHG, 68 LWG)

8 s. auch Urteil OLG Hamm vom , 9 U 102/01: "Die Unterhaltspflicht für ein Gewässer dient in erster Linie dem störungsfreien Ablauf von Oberflächenwasser. Führen Ablandungen und Ablagerungen zu einer Erhöhung des Niveaus der Gewässersohle, so dass dort einmündende private Drainagen anliegender landwirtschaftlicher Nutzflächen ihrerseits kein Wasser mehr in den Wasserablauf abführen können, woraufhin es dort zu Durchfeuchtungen kommt, begründet das nicht den Tatbestand einer Pflichtverletzung des Gewässerunterhaltspflichtigen, wenn der Flusslauf das Oberflächenwasser nach wie vor problemlos abführt. Es ist Sache des Grundstückseigentümers, die Funktionstüchtigkeit seiner Drainage sicherzustellen. Es besteht in der Regel keine Verpflichtung der Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Freilegung von Drainageneinleitungen. Maßgeblich für die Räumung des Gewässers z. Bsp. von Geschiebe sind wasserwirtschaftliche Bedürfnisse ( 39 Abs.1 Ziffer 5 WHG). Die Aufgabe der Drainagenunterhaltung inkl. Einleitung ins Gewässer obliegt in der Regel dem Inhaber der Anlage (vgl. 36 WHG, 77 Abs. 1 LWG).

9 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Anna Kirchner Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße Koblenz

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