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1 Herzlich willkommen! Rechte und Pflichten der Gewässerunterhaltungspflichtigen Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft & Bodenschutz Folie 1

2 Gliederung 1. Einführung / Rechtsquellen 3. Unterhaltung landwirtschaftlicher Drainagen Folie 2

3 Gliederung 1. Einführung / Rechtsquellen 3. Unterhaltung landwirtschaftlicher Drainagen Folie 3

4 1. Einführung / Rechtsquellen 1. Definition in 39 WHG: Folie 4

5 1. Einführung / Rechtsquellen 2. Grundsätzliches Gewässerunterhaltung gehört zu den Maßnahmen, die das WHG entsprechend seiner allgemeinen Zielrichtung regelt, den Wasserhaushalt nach Menge und Güte zu ordnen und dafür zu sorgen, dass die Gewässer ihrer Aufgabe genügen können, dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm dem Nutzen Einzelner zu dienen. (Jeromin/Kerkmann)??? Folie 5

6 1. Einführung / Rechtsquellen 2. Grundsätzliches Gewässerunterhaltung Ordnung des Wasserhaushalts nach Menge und Güte Erreichung des Ziels, dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen Berücksichtigung von Zielen /Interessen Einzelner Öffentlich-rechtliche Verpflichtung an den Unterhaltungspflichtigen nach 40 WHG Folie 6

7 1. Einführung / Rechtsquellen Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Unterhaltung: -gewässeraufsichtliche Maßnahme gegenüber dem Unterhaltspflichtigen (nach 100 WHG) -möglicher Beseitigungsanspruch bei Eingriff in Rechte Dritter (z.b. Eigentum) -Schadensersatzansprüche - evtl. Amtshaftungsanspruch 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach 823 BGB aber: kein Rechtsanspruch Dritter auf Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen Folie 7

8 Gliederung 1. Einführung / Rechtsquellen 3. Unterhaltung landwirtschaftlicher Drainagen Folie 8

9 Fall 1: Gewässerverrohrung Der B-Bach (Gew. III. Ordnung) mündet in den C-Bach (auch Gew. III. Ordnung). Die letzten ca. 500 m vor der Einmündung fließt der B-Bach mit natürlichem Gefälle durch ein unterirdisch verlegtes Rohr. Da dieses schadhaft ist, fordert die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd die Gemeinde G unter Hinweis auf die Gewässerunterhaltungspflicht auf, das Rohr instand zu setzen. G möchte sich dagegen wehren. Folie 9

10 Ausgewählte Bereiche der Unterhaltung Erhaltung des Gewässerbetts Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses Reinigung des Wasserbettes? Räumung? (Problem: Baggergut) Erhaltung der Ufer Ökologische Funktionsfähigkeit Konflikt zwischen Herstellung des ordnungsgemäßen Abflusses und der ökologischen Funktionsfähigkeit Folie 10

11 Folie 11

12 Folie 12

13 Abgrenzung zwischen Unterhaltung und Ausbau Fall 2: In den 70er Jahren wurde der G-Bach nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens begradigt und die Uferbefestigung durch Holzpfähle oder durch Betonsicherung vorgenommen. Im Rahmen der Umsetzung der WRRL soll eine natürliche Mäandrierung ermöglicht werden und die Uferbefestigung deshalb entnommen werden. Liegt ein Gewässerausbau oder eine Unterhaltungsmaßnahme vor? Folie 13

14 Abgrenzung zwischen Unterhaltung und Ausbau: Generelle Aussagen hinsichtlich Abgrenzung sind schwierig Gegebenheiten im Einzelfall entscheidend Ausbau: wesentliche Veränderung des Gesamtprofils Wesentliche Veränderung des Gepräges des Gewässers Wesentliche Umgestaltung des Gewässers Folie 14

15 Abgrenzung zwischen Unterhaltung und Ausbau: Unterhaltung: leichtes Abflachen des Geländeprofils Anböschen nach Uferabbrüchen Änderung der Uferbefestigung umweltgerechte Bepflanzung der Ufer Verbesserung des ökologischen Gewässerzustands eigendynamische Gewässerentwicklung (Selbstentwicklung des Gewässers durch Verzicht auf eingreifende Maßnahmen) Beseitigung von Stauanlagen? Folie 15

16 Abgrenzung zwischen Unterhaltung und Ausbau: Fazit aus prozessualer Sicht: Wenn mögliche Beeinträchtigungen Dritter (in mögliche grundrechtsgeschützte Belange) zu befürchten sind, empfiehlt es sich, generell von einem Ausbau auszugehen, um im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Belange abwägen zu können und Rechtssicherheit herstellen zu können. Folie 16

17 Gliederung 1. Einführung / Rechtsquellen 3. Unterhaltung landwirtschaftlicher Drainagen Folie 17

18 Fall 3: Die lästige und teure Unterhaltungspflicht L bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Ländereien sind seit langem drainiert. Die Drainageleitungen wurden vom Wasser- und Bodenverband WBV gebaut und werden von ihm auch unterhalten. Mit der Einleitung des Drainagewassers werden auch erhebliche Mengen Sand in den langsam fließenden B-Bach eingetragen, so dass innerhalb von etwa zwei Jahren der Auslauf der Hauptdrainageleitung so verlegt ist, dass das Wasser nicht mehr ungehindert abfließen kann. Der WBV wendet sich an die Verbandsgemeinde V und fordert sie auf, im Rahmen der ihr obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht für den B-Bach (Gewässer 3. Ordnung) den Bach regelmäßig so zu räumen, dass das Drainagewasser ordnungsgemäß abließen kann. Die dem WBV vor vielen Jahren erteilte Erlaubnis zur Einleitung des Drainagewassers enthält zu dieser Problematik keinerlei Nebenbestimmungen. Inspektor I der VG berichtet dem neuen Bürgermeister der VG im Rahmen der Rücksprache, dass die Verbandsgemeinde alle zwei Jahre mehr als Euro für die Gewässerräumung aufgewandt hat. Bürgermeister B sucht nach einem rechtlich fundierten Weg, die Kosten für die Gewässerunterhaltung entscheidend zu senken. Folie 18

19 3. Landwirtschaftl. Drainagen Grundlage: 36 I 2 LWG: Gemeingebrauch < 5 ha Bodenentwässerungsfläche erlaubnisfrei > 5 ha Bodenentwässerungsfläche erlaubnispflichtig Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der erlaubten Drainagen, da die Erlaubnis nur die Befugnis beinhaltet, ein Gewässer zu benutzen, kein Recht! Folie 19

20 3. Landwirtschaftl. Drainagen Es besteht keine Verpflichtung der Gewässerunterhaltspflichtigen, im Rahmen der Gewässerunterhaltung die bestehenden Drainagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten Entscheidend für die Gewässerunterhaltung sind die wasserwirtschaftlichen Ziele gemäß 39 I WHG Aufgabe der Drainageunterhaltung obliegt dem Inhaber der Anlage (Landwirt oder WBV) gemäß 77 I LWG Ggf. Erstattung der Mehrkosten nach 77 III LWG Folie 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Manfred Schanzenbächer Friedrich-Ebert-Str Neustadt an der Weinstraße Folie 21

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