Gewässerrandstreifen - wasserrechtliche Bestimmungen
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- Sofie Scholz
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1 Gewässerrandstreifen - wasserrechtliche Bestimmungen DVL-Seminar zur WRRL Gewässerschutz mit der Landwirtschaft am 17. April 2012 in Nürnberg Stefan Wedding, StMUG Referat 59 Wasserwirtschaft im ländlichen Raum, Gewässerökologie, Wildbäche Zweck Inhalt rechtliche Regelung in Bayern Umsetzung in Bayern - Einordnung in WRRL - Landwirtschaft - Wasserwirtschaft Grenzen Ausblick 1
2 Zweck gemäß 38 WHG Abs. 1: Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen Verminderung von Feinteil-Einträgen in das Gewässer Problem: Verschlammung und Kolmation Verminderung von Phosphor-Einträgen in das Gewässer Problem: Eutrophierung 2
3 Rechtliche Regelung in Bayern (1) Art. 21 BayWG als Abweichung zu 38 Abs. 2 bis Abs. 5 WHG Keine generelle Verpflichtung für 5m breiten Uferstreifen Maßgeblich: Erforderlichkeit im Einzelfall WRRL: Maßnahmenprogramme der OWK Natura 2000 Rechtliche Regelung in Bayern (2) An Gew. I und II: durch Verträge mit dem Freistaat Bayern vorrangig: Inanspruchnahme von Förderprogrammen (KULAP / VNP) An Gew. III: Möglichkeit Verträge abzuschließen besteht auch hier im Rahmen der Unterhaltungspflicht vorrangig: Inanspruchnahme von Förderprogrammen (KULAP / VNP) Bis Freiwilligkeitsphase ; danach: Festsetzung durch hoheitliche Maßnahme der Kreisverwaltungsbehörden möglich, soweit erforderlich 3
4 Warum abweichende Regelung in Bayern? (1) Gewässerrandstreifen nicht flächendeckend erforderlich (derzeit an 36 % der WRRL-Gewässern im Maßnahmenprogramm vorgesehen) deshalb: keine pauschale Vorgabe eines 5m-Streifens, sondern Lösung, die sich an Erforderlichkeit orientiert Freiwilligkeit vor Ordnungsrecht (entspricht dem allgemeinen Umsetzungsprinzip zur WRRL) Warum abweichende Regelung in Bayern? (2) WHG-Regelung sichert nur den Erhalt des bestehenden Zustandes (fördert keine Entwicklung): - keine Rückumwandlung von Ackerland in Grünland - keine Auswirkungen auf bestehendes Ackerland (keine Regulierung Düngemittel- und PSM-Einsatz) - keine Aussage zu Bewirtschaftungsweisen von Grünland (keine Förderung extensiver Grünlandnutzung) - Problematik der diffusen Stoffeinträge ist nicht alleine durch Ausweisung eines pauschalen 5m-Gewässerrandstreifens zu lösen (Maßnahmenbündelung erforderlich) - WHG sieht in Einzelfällen Befreiungsmöglichkeiten vor (bürokratischer Aufwand) 4
5 Umsetzung in Bayern (1) Art. 21 BayWG als grundlegende Maßnahme nach WRRL Ergänzende Maßnahmen nach WRRL (gemäß WRRL- Maßnahmenprogramm) Hydromorphologische Maßnahmen (Wasserwirtschaft) Agrarumweltmaßnahmen (KULAP der Landwirtschaft) = vielgestaltige Funktionen des Gewässerrandstreifens nach BayWG (im Gegensatz zur WHG-Regelung): vom reinen Pufferstreifen bis zur Uferrenaturierung! Umsetzung in Bayern (2) WRRL: Ergänzende Maßnahmen Wasserwirtschaft (Maßnahmenkatalog Hydromorphologie ) - Anlegen von Gewässerrandstreifen für hydromorphologische Maßnahmen am Gewässer (Uferentwicklung / -renaturierung) - an Gew. I und II: Wasserwirtschaftsämter (i.d.r. Erwerb) - an Gew. III: Kommunen Grunderwerb für ökologische Ausbaumaßnahmen (s.o.) im Rahmen der WRRL förderfähig (Fördersatz %) 5
6 Umsetzung in Bayern (3) WRRL: Ergänzende Maßnahmen Landwirtschaft (Maßnahmenkatalog Gewässerschonende Landwirtschaft, Umsetzung durch Agrarumweltmaßnahmen) - zur Verhinderung und Vermeidung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen - diverse KULAP-Fördertatbestände - z.b. Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern - z.b. Umwandlung von Ackerland in Grünland entlang von Gewässern - z.b. Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz - Wasserberater an den AELF Grenzen Gewässerrandstreifen können Stoffeinträge aus diffusen Quellen zwar verhindern bzw. vermindern aber: Erosion wird dadurch nicht vermieden deshalb: zusätzliche Maßnahmen zur Erosionsverminderung (Agrarumweltmaßnahmen und Beratung) ideal: Maßnahmenbündel aus Gewässerrandstreifen und Maßnahmen in der Fläche 6
7 Ausblick derzeitige Lösung nach dem Prinzip der Freiwilligkeit Regelung muss sich an den Zielen der WRRL messen lassen Ergebnisse des ersten WRRL-Bewirtschaftungszeitraums ( ) werden deshalb auch insbesondere im Hinblick auf die Zielerreichung im Bereich diffuse Belastungen von großem Interesse sein (Gewässerschutz ausreichend über freiwillige Maßnahmen sichergestellt?) Art. 21 BayWG sieht Möglichkeit vor, nach Ende des zweiten WRRL-Bewirtschaftungszeitraums ( ) Gewässerrandstreifen hoheitlich festzusetzen 7
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