Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung?

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1 Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung? Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

2 Umsetzung von EU-Vorschriften Umsetzung von (neuen) EG-Richtlinien - Grundwasser-Richtlinie ( ) - Hochwasserrisiko-Management-RL ( ) - Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe ( ) - Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie ( ) In-Kraft-Treten: - unmittelbar: Verordnungsermächtigungen - inhaltlich: 01. März 2010

3 politischer Hintergrund Föderalismusreform Konkurrierende Gesetzgebung LWG nur in Teilbereichen anwendbar grundsätzlich Übernahme von bestehenden landesrechtlichen Regelungen kaum Neues

4 Gliederung 1. Allgemeine Vorschriften 2. Gewässerbewirtschaftung 3. Gewässerentwicklung

5 Allgemeine Vorschriften Begriffsbestimmungen 3 WHG Gewässer (WRRL)»künstliche Gewässer»Wasserkörper»erheblich veränderte Gewässer»Einzugsgebiet / Teileinzugsgebiet»Flussgebietseinheit

6 Allgemeine Vorschriften Eigentum am Gewässer 4 WHG kein Eigentumsrecht an oberirdischen, fließenden Gewässern und am Grundwasser Problem: Wasserkraftanlagenbetreiber stehende Gewässer können weiterhin Privateigentum bleiben oder werden

7 Allgemeine Vorschriften Wasserrechtliche Zulassung für Benutzungen Erlaubnis, Bewilligung ( 8) und (bisher rein landesrechtlich) gehobene Erlaubnis ( 15) allg. Zulassungsvoraussetzungen ( 12 Abs. 1): - keine schädlichen Gewässerveränderungen - Erfüllung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften pflichtgemäßes Ermessen ( 12 Abs. 2) bei Erlaubnis und Bewilligung (Bewirtschaftungsermessen)

8 Allgemeine Vorschriften Mindestwasserführung ( 33) Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des 6 Absatz 1 und der 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

9 Allgemeine Vorschriften Durchgängigkeit ( 34) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wieder hergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der 27 bis 31 zu erreichen.

10 Allgemeine Vorschriften Wasserkraftnutzung ( 35) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Schwerpunkt der zukünftigen Tätigkeit der Wasserwirtschaft

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13 Allgemeine Vorschriften Tätigkeitspflicht der Behörde Entsprechen Stauanlagen bzw. Wasserkraftanlagen nicht den Anforderungen zum Schutz der Fischpopulation (Durchgängigkeit), so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen. ( 34 II, 35 II WHG)

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15 Allgemeine Vorschriften Öffentliche Wasserversorgung ( 50) Klarstellung, dass öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge darstellt Wasserbedarf aus ortsnahen Wasservorkommen Sorgsamer Umgang mit Wasser Festsetzung von Wasserschutzgebieten ( 51) Heilquellenschutzgebiete ( 53)

16 Allgemeine Vorschriften Abwasserbeseitigung ( 54) Bundesweite Regelung (vergleichbar bisheriger landesrechtlicher Vorschriften) Direkteinleitung in ein Gewässer ( 57) Indirekteinleitung ( 58) Selbstüberwachung ( 61)

17 Allgemeine Vorschriften Hochwasserschutz ( 72 bis 81) Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete ( 78) - Verbotskatalog (Abs. 1) - Ausnahmeregelung für neue Baugebiete (Abs. 2) - Ausnahmeregelung für Einzelbauvorhaben (Abs. 3), dabei NEU: allgemeine Zulassung für bestimmte Vorhaben bereits bei Festsetzung des ÜSG möglich - sonstige Ausnahmeregelungen (Abs. 4)

18 Allgemeine Vorschriften

19 Allgemeine Vorschriften Synopse LWG WHG (Datascout) Synopse altes WHG neues WHG

20 Gewässerbewirtschaftung Zentrale Vorschrift: 6 WHG Erhaltung von Funktions- und Leistungsfähigkeit Orientierung am Wohl der Allgemeinheit Folgen des Klimawandels vorbeugen schadlose Abflussverhältnisse sichern

21 Gewässerbewirtschaftung 6 II WHG: Naturerhaltungsgebot (für natürliche oder naturnahe Gewässer) Renaturierungsgebot (für nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer) inhaltliche Änderung zur bisherigen Rechtslage: wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen

22 Gewässerentwicklung Zielvorgaben für die Gewässerentwicklung 27 WHG Verschlechterungsverbot Erhaltungsgebot gutes ökologisches Potential erhalten oder erreichen

23 Gewässerentwicklung Zielvorgaben für die Gewässerentwicklung II 82 WHG Maßnahmenprogramme Bewirtschaftungspläne gutes ökologisches Potential erhalten oder erreichen

24 Gewässerentwicklung Instrumente Gewässerausbau Gewässerunterhaltung Gewässerrandstreifen Mindestwasserführung Durchgängigkeit WHG

25 Gewässerentwicklung Gewässerausbau Gewässerunterhaltung Abgrenzung schwierig; 39 WHG bietet keine Lösung»einzelfallbezogene Lösungen eigendynamische Gewässerentwicklung

26 Gewässerentwicklung Gewässerrandstreifen 38 WHG detaillierte Ausführungen zu Gewässerrandstreifen entspricht i.w. dem bisherigen Landesrecht im Außenbereich: 5 m Breite

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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