Gewässerunterhaltung: Auf dem Weg zu mehr Eigendynamik In welchem rechtlichen Korridor bewegen sich die Verantwortlichen?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gewässerunterhaltung: Auf dem Weg zu mehr Eigendynamik In welchem rechtlichen Korridor bewegen sich die Verantwortlichen?"

Transkript

1 Gewässerunterhaltung: Auf dem Weg zu mehr Eigendynamik In welchem rechtlichen Korridor bewegen sich die Verantwortlichen? Klaus-D. Fröhlich Rechtsanwalt Lehrbeauftragter für Wasserrecht an der Universität Duisburg/Essen 1

2 Gliederung 1. Einführung 2. Grundlagen: Das neue Wasserrecht 3. Zielvorgaben und Instrumente der Gewässerentwicklung 1. Zielvorgaben 2. Instrumente (insb. Ausbau und Unterhaltung) 3. Zulassung und Beschränkung der Gewässernutzung 4. Eigendynamische Gewässerentwicklung 2

3 Gliederung 4. Rechtsfolgen fehlerhaften Verhaltens 5. Haftungsrisiken 6. Einzelfragen zur Gewässerunterhaltung Gegenstand Räumlicher Geltungsbereich Gewässerunterhaltung und Grundeigentum Raumbedarf für f r Entwicklungsmöglichkeiten glichkeiten Duldungspflicht für f r Gewässerunterhaltung 3

4 Gliederung 7. Konflikte im Rahmen der Gewässerunterhaltung Streit über den Umfang der Gewässerunterhaltung Anspruch auf Durchführung hrung von Gewässerunterhaltungsma sserunterhaltungsmaßnahmennahmen Verkehrssicherung am Gewässer 4

5 Teil 1: Gewässerentwicklung im rechtlichen Koordinatensystem Klaus-D. Fröhlich Rechtsanwalt Lehrbeauftragter für Wasserrecht an der Universität Duisburg/Essen 5

6 Grundlagen Beispielsfall (fiktiv) Otto Ökologicus ist nach seiner langjährigen Parteizugehörigkeit rigkeit endlich zum Vorsitzendes eines Wasserverbandes gewählt worden. Als eine seiner ersten Amtshandlungen beauftragt er eine umfassende Renaturierung eines Fließgew gewässers auf einer Strecke von 3000 Meter. Hierbei wird die bisherige Uferbefestigung umfassend entfernt und das Gewässerbett aufgeweitet. 6

7 Grundlagen Beispielsfall (fiktiv) Damit die die ökologische Verbesserung auch erkannt wird, hat er freilich die Maßnahme in einer Ortslage mit angrenzender Bebauung geplant. Er ist zwar als ehemaliger Grundschullehrer nicht direkt ein Ingenieur, sich aber sicher, dass seine Planung super ist und eine Genehmigung beantragt er auch nicht. Schließlich lich ist er Wasserverbandschef. 7

8 Grundlagen -Beispielsfall Die Maßnahme zeigt Wirkung: Den Anliegern läuft l der Keller voll, die Bausubstanz nimmt Schaden Eine empfindliche Reiherkolonie wird durch die Umgestaltungsmaßnahmen nahmen beeinträchtigt und empfindliche Pflanzenarten werden zerstört. rt. Otto bekommt viel Post: von den Anwälten der Anlieger, von der Wasserbehörde rde und von der Staatsanwaltschaft... 8

9 Verantwortlichkeit und Haftung Was wird auf Otto zukommen? Wofür r und nach welchen Vorschriften haftet er? Was ist ihm konkret vorzuwerfen? 9

10 Verantwortlichkeit und Haftung Unterscheidung zwischen repressivem Einschreiten der Wasserbehörde rde -> öffentliches Recht Verfolgung der Staatsanwaltschaft (wg. Straftat und Owi) -> > Strafrecht Schadensersatzansprüchen chen der Anlieger -> > Zivilrecht 10

11 Grundlagen Wasserrecht Zivilrecht Öffentl. Recht Strafrecht 89 WHG 100 WHG 324 StGB 823 BGB USchG 313 StGB 11

12 Schadensersatzansprüche che 823 BGB: wer fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verantwortlich O. hat selbst ja nichts gemacht? 12

13 Schadensersatz -Zurechnung 831 BGB: Haftung für f r den Verrichtungsgehilfen 839 BGB i.v.m.. Art. 34 GG: Amtshaftungsansprüche 13

14 Strafbarkeit 313 StGB: Wer eine Überschwemmung herbeiführt hrt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Verweis auf 308 Abs. 2 bis 6 StGB -> > auch fahrlässiges Handeln strafbewehrt 14

15 Strafbarkeit 324 Abs. 1 StGB Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 15

16 Einschreiten der Wasserbehörde rde Neue bundesrechtliche Vorgabe in 100 Abs. 1 WHG Die zust. Behörde ordnet nach pflichtgemäß äßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen von Satz 1 sicherzustellen. 16

17 Einschreiten der Wasserbehörde rde 100 Abs. 1 S. 1 WHG: Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen -> > formelle und (materielle?) Illegalität -> > klassische Maßnahmen des VerwaltR 17

18 Einschreiten der Wasserbehörde rde Sanierungsverpflichtung nach 90 WHG i.v.m. USchG(-) Sanierungsverpflichtung nach 19 BNatSchG i.v.m. 7 7 ff. USchG 18

19 Rechtsgrundlagen Was ist zum rechtmäß äßigen Verhalten bei der Gewässerentwicklung zu berücksichtigen? > Rechtsgrundlagen Welche Haftungsrechtlichen Konsequenzen hat fehlerhaftes Verhalten -> > Wer haftet wann und wofür? 19

20 Das neue Wasserhaushaltsgesetz Am 6. August 2009 wurde das komplett neu gefasste Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts verkündet (BGBl. I, S. 2585). Es löst l die bisherigen Regelungen ab und trat am 1. März M 2010 vollständig in Kraft. 20

21 Das neue Wasserhaushaltsgesetz Nach dem Ergebnis der Föderalismusreform F besitzt der Bund zwar nun eine uneingeschränkte nkte Gesetzgebungskompetenz für f r den Bereich Wasserhaushalt gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG. Allerdings besteht nun für f r Länder L eine so genannte Abweichungskompetenz gem. Art. 72 Abs. 3 GG (mit Ausnahme von stoff-und anlagenbezogenen Regelungen). Diese gehen als spätere Gesetze gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG vor. Neue Änderung des WHG in Vorbereitung (Umsetzung Meeresstrategierichtlinie, 45a ff.) 21

22 Situation nach Inkrafttreten des WHG Zwei verschiedene Konstellationen: 1. Landesrecht zum 1.März 2010 angepasst (paralleles Inkrafttreten) 2. Anpassung des Landesrechts erst nach dem 1. März M

23 Situation nach Inkrafttreten des WHG Länder betreiben ca. zu 50 % unmittelbar die Vollnovellierung ihrer Landeswassergesetze; ca. 50 % betreibt eine schrittweise Novellierung ( Vorschaltnovelle oder oder Rechtsbereinigungs- gesetz möglichst glichst zeitnah zum / anschließend end umfassende Novellierung des Landeswassergesetzes) Für r die Übergangszeit Anwendungs-und und Interpretationshilfen für f r bestehendes Landeswasserrecht erforderlich, bspw. Thüringer Erlass vom

24 Prüfschema: (nach Kibele) Zulässigkeit von Landesrecht im Rahmen der Materie Wasserhaushalt Abschließende Bundesregelung? (Art. 72 Abs. 1 GG) ja Abweichungsfest? (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG stoff- oder anlagenbezogene Regelung) ja Ermächtigung für die Länder? (z. B. 25 Satz 3 WHG) nein nein nein ja Keine Sperrwirkung! Ergänzendes Landesrecht zulässig Abweichendes Landesrecht zulässig 24 K e i n Spielraum für Landesrecht! 24

25 Abweichungskompetenz der LänderL Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die scheinbar klare Bestimmung der Abweichungsmöglichkeiten glichkeiten der Länder L in Teilbereichen zur Rechtsunsicherheit führt. f So ist beispielsweise verfassungsrechtlich umstritten, ob die Länder von den Regelungen zum Gewässerrandstreifen abweichende Vorschriften erlassen können k (verneinend etwa: MUNK 2009, bejahend wohl der Erlass des Hessischen Ministeriums für f r Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, wonach 12 Abs. 2 HWG fortgilt) 25

26 Abweichungskompetenz der LänderL Die Schnittstelle zwischen abweichungsfreier und abweichungsfester Gesetzgebungsmaterie ist mit der Umschreibung stoff- und anlagenbezogener Regelungen in Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG aus fachlicher Sicht weder eindeutig definiert noch inhaltlich gelungen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, hierdurch die Kernbereiche des Gewässerschutzes zu markieren, wurde nicht erreicht 26

27 Abweichungsbeispiel Nieder- sachsen: : Gewässerunterhaltung 39 WHG (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlichrechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäß äßen Wasserabflusses, 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für f r den Wasserabfluss, 3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen H und Schiffsanlegestellen, 4. die Erhaltung und Förderung F der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, 5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung R von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. 61 Nds. WG (1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäß äßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. DieUnterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. Maßnahmen nahmender Gewässerunterhaltung sind insbesondere die Reinigung, die Räumung, R die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich lich seiner Ufer, die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze, die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist, die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen. 39 Abs. 1 WHG findet keine Anwendung. 27

28 Bundes-und Landesrecht in Zukunft? Die beklagte Unübersichtlichkeit und Rechtszersplitterung zwischen Bundes-und Landesrecht im Umweltbereich wurde durch die Neujustierung der Gesetzgebungskompetenzen im Wasserrecht nicht behoben. Die Rechtsanwender werden daher auch in Zukunft mit der Dualität t und Vielfalt von Landes- und Bundesregelungen im Wasserrecht zurechtkommen müssen. m 28

29 Probleme der Rechtsanwendung zwischen Bundes-und Landesrecht Anwendungserlassebzw. neues Landesrecht beachten und anwenden (bis zu anders lautenden Entscheidungen der Gerichte) Bei erkanntem Regelungswiderspruch: ->beinichtabweichungsfester gesetzl. Regelung geht die neuere Regelung vor! 29

30 Zielvorgaben für f r die Gewässerentwicklung 27 Abs. 1 WHG bestimmt, dass oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich k oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften sind, dass erstens eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und zweitens ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. 27 fasst die bislang für f r oberirdische Gewässer in 25a Absatz 1 WHG a.f.. und für f r künstliche k und erheblich veränderte oberirdische Gewässer in 25b Absatz 1 WHG a.f.. getrennt geregelten Bewirtschaftungsziele in einem Paragrafen zusammen. 30

31 Bewirtschaftungsvorgaben Maßnahmenprogramme nach 82 WHG Zudem normiert der Gesetzgeber in 66 WHG allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung. Neu in 6 Abs. 2 WHG: : Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich m wieder in einen naturnahen Zustand zurückgef ckgeführt werden 31

32 Gewässerentwicklung Eine gesetzliche Definition der Gewässerentwicklung existiert nicht. Hierunter kann die zielgerichtete Einflussnahme auf ein Gewässer verstanden werden, um dieses durch entsprechende Maßnahmen planvoll zu verändern. Zur Gewässerentwicklung kommen folgende, zumeist bereits seit fünfzig f Jahren im WHG enthaltene Instrumente in Betracht: 32

33 Instrumente der Gewässerentwicklung WHG , 33, 34 12, 68 Instrumente Gewässerausbau Gewässerrandstreifen Gewässerunterhaltung Inhalts-und Nebenbestimmungen, nachträgliche Anordnungen Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung Versagung der gewünschten Nutzung 100 f. Gewässeraufsicht 33

34 Zulassungsregime des WHG Öffentlich-rechtliches Bewirtschaftungssystem Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt Ausgangspunkt: Gestattungspflichtige Gewässerbenutzung nach 9 WHG Beispiel entnehmen fester Stoffe -> Kiesgewinnung, Entkrautung 34

35 Bewirtschaftungsregime des WHG Zweistufiges Bewirtschaftungsermessen der Behörde: 1. Stufe: Zwingende Versagungsgründe nde 2. Stufe: Wasserwirtschaftliches Ermessen kein einklagbarer Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung Bewirtschaftungsermessen der Behörde, die von einer umfassenden, auf das jeweilige Gewässer bezogenen Bewertung abhängt 35

36 Bewirtschaftungsregime des WHG Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestand auch von Verfassungswegen keine Verpflichtung zur Einrichtung einer gebundenen Verwaltungsentscheidung, vielmehr hat es explizit festgestellt, dass ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nicht ausreiche, um eine geordnete Wasserversorgung zu gewährleisten. 36

37 Zulassung und Beschränkungen der Gewässernutzung zur Erreichung eines guten Zustandes Bewirtschaftungsermessen im neuen WHG festgeschrieben ( ( 12) Versagung der Nutzung (oder des Ausbaus) als Beitrag zur Gewässerentwicklung Neue Vorschriften: 33, 34 WHG 37

38 33 WHG Mindestwasserführung Neue Regelung auf Bundesebene Auch wenn die Vorschrift des 33 WHG auf sämtliche s Benutzungen nach den 9Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG Anwendung findet, so ist sie doch insbesondere für f Aufstauungen und Wasserentnahmen für f Wasserkraftanlagen von besonderer Bedeutung. Der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernissen im Einzelfall. Auch nachträgliche Anordnung möglich m (bereits nach 5 Abs. 1 Nr. 1a i.v.. m. 44 Abs. 2 Nr. 2a WHG) 38

39 34 WHG Durchgängigkeit Voraussetzungen für f r die Zulassung neuer Stauanlagen ( ( 34 Abs. 1 WHG) Anforderungen an bestehende Stauanlagen ( ( 34 Abs. 2 WHG) Stauanlagen an Bundeswasserstraßen: en: Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung 34 WHG gilt nach seinem Wortlaut für f r Stauanlagen und nicht für f r alle Querbauwerke. Also nicht für f r alle 39

40 40

41 Bewirtschaftungsprinzip Sofern Benutzungstatbestand einschlägig grundsätzlich Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich Ausnahmen: Gemeingebrauch oder 9 Abs. 3 WHG: Sofern Maßnahme Gewässerausbau darstellt oder Maßnahmen der Unterhaltung 41

42 Maßnahme der Unterhaltung Bedeutung von 99 Abs. 3 WHG in Bezug auf Unterhaltung und Unterscheidung zum Ausbau Unterhaltungsmaßnahme nahme nur des Unterhaltungspflichtigen oder auch des Anliegers? 42

43 Eigendynamische Gewässerentwicklung Differenzierung nach Aktivität Initialisierung bauliche Maßnahmen Totholz Geschiebe Aktives Zulassen planvolles Begleiten keine Wherst. des Ausb.zust. Schlichtes Nichtstun Rückzug in die Untätigkeit tigkeit Rechtliche Grundlagen Ausbau oder Unterhaltung? 67 ff. WHG oder 39 ff. WHG i. d. R. Unterhaltung 39 ff. WHG 43

44 Gewässerausbau Regelung in 67 ff. WHG Neustrukturierung des bisherigen 31 WHG: 67 WHG: Grundsatz und Begriffsbestimmungen 68 WHG: Planfeststellung, -genehmigung 69 WHG: Abschnittsweise Zulassung 70 WHG: Anwendbare Vorschriften, Verfahren 71 WHG: Enteignungsrechtliche Vorwirkung 44

45 Gewässerausbau Inhaltlich: Kaum Änderungen, allerdings Erweiterungen auf Ausbau von KüstengewK stengewässern ssern und Grundwasser Keine Lösung L des Abgrenzungsproblems zwischen Ausbau und Unterhaltung: Wesentliche Umgestaltung als als Schlüsselbegriff für f r die Legaldefinition in 67 Abs. 2 WHG 45

46 Gewässerausbau Zulässigkeit des Gewässerausbaus: Liegt Gewässerausbau vor? Anforderungen nach 68 Abs. 2 WHG: Beeinträchtigung des Wohls d. Allgemeinheit, Anforderung nach anderen Vorschriften d. Gesetzes (Maßnahmenprogramm), andere öff. ff.-rechtl. Vorschriften Ausbaugrundsatz: 67 Abs. 1 WHG Allg. Bewirtschaftungsanforderungen 6 WHG Verfahren -> > UVP ( 68( Abs. 2) -> 69, 70 WHG 46

47 UVP-Pflichtigkeit Pflichtigkeit Ziff Anlage 1 UVPG: Naturnaher Ausbau von Bächen, B Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach-und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengr enseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern ->standortbezogene Vorprüfung nach 3c S. 2 47

48 Gewässerausbau Sofern Maßnahme als Gewässerausbau zu qualifizieren ist => Planfeststellungs-oder Plangenehmigungsverfahren Zwingende Versagungsgründe nde ( 68( Abs. 3 Satz 3 WHG): darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden -> BayVGH,

49 Gewässerausbau Dem Gewässerausbau kommt für f r die Gewässerentwicklung eine zweifache Funktion zu: Auf der einen Seite bedürfen Maßnahmen der Gewässerentwicklung, die sich als Gewässerausbau darstellen, eines Planfeststellungs-oder Plangenehmigungsverfahrens. Auf der anderen Seite sind Planfeststellungs-und und Plangenehmigungsverfahren geeignete Instrumente um Gewässerausbauten zu verhindern, die mit den Zielen der Gewässerentwicklung nicht vereinbar sind 49

50 Gewässerausbau Ein Gewässerausbau ist nach 67 Abs. 2 WHG: Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer... 50

51 Wesentliche Umgestaltung eines Gewässers Die Umgestaltung eines Gewässers soll (nach der alten Rechtsprechung) wesentlich sein, wenn sie sich auf den Wasserhaushalt, also etwa Wasserstand, Wasserabfluss, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen, gen, ferner auf die Schifffahrt, die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht, (Naturhaushalt, Bild der Landschaft) in bedeutsamer Weise, also merklich auswirkt. 51

52 Wesentliche Umgestaltung eines Gewässers Dabei kommt es nicht nur auf die Veränderung der äußeren Gewässer sser-oder Ufergestalt an. Vielmehr kann sich die Wesentlichkeit einer Umgestaltung auch aus deren verborgenen wasserwirtschaftlichen oder ökologischen Auswirkungen ergeben. Die Verbesserung des ökologischen Zustandes schließt t eine wesentliche Umgestaltung freilich nicht aus. 52

53 Gewässerausbau / Gewässerunterhaltung Abgrenzung stets eine Frage des Einzelfalls Differenzierung erhaltendeunterhaltung und gestaltender Ausbau trägt nicht mehr Annäherung von naturnahem Ausbau und ökologischer Unterhaltung: => kaum mehr eindeutig unterscheidbar 53

54 Gewässerausbau / Gewässerunterhaltung Gewässerausbau durch Unterlassen? 42 Abs. 1 Nr. 2 WHG Möglichkeit der Festlegung eines Entwicklungskorridors im Rahmen eines Gewässerausbaus? 54

55 BayObstLG,, ; BayVGH,, Im Interesse einer effektiven öffentlich- rechtlichen Ordnung des Wasserhaushalts darf dieser Begriff lediglich in dem Sinne ausgelegt werden, dass unerhebliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Umgestaltungen ausgeschieden werden sollen, weil hier der mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Aufwand ersichtlich außer Verhältnis zum Erfolg stünde. nde. 55

56 Gewässerausbau / Gewässerunterhaltung Nach der Rechtsprechung des OVG Bautzen (allerdings im einstw. Rechtsschutz) können k auch Maßnahmen am Ufer, hier: Gehölzschnitt in großem Umfang, eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers darstellen und damit plangenehmigungs-oder planfeststellungsbedürftig nach 31 WHG a.f.. i.v.m. 73 LWG sein. 56

57 Fall des VG Aachen Renaturierungsmaßnahme nahme durch engagierten Anlieger Aufweitung eines Gewässers auf m Länge und m Breite Verfügung, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Verfügung, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. 57

58 Gewässerausbau / Gewässerunterhaltung Vorsicht: nach der Rechtsprechung des VG Aachen können auch schon geringe Umgestaltungen den Tatbestand des Gewässerausbaus erfüllen (Entscheidung vom Fischbach) Im Interesse einer effektiven öffentlich-rechtlichen Ordnung des Wasserhaushalts erscheint es geboten, die Ausbaumaßnahmen möglichst m umfassend der Planfeststellung zuzuführen. Die Verwendung des Wortes "wesentlich" bedeutet lediglich, dass unerhebliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Umgestaltungen ausgeschieden werden sollen, weil hier der mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Aufwand ersichtlich außer Verhältnis zum Erfolg stünde. nde. 58

59 Gewässerausbau / -unterhaltung Letztlich Frage der Größ öße e des Totholzes? Verfassungsrechtlich ist die Grenze dort zu ziehen, wo betroffene Grundrechte zu einer prozeduralen Absicherung zwingen. 59

60 Gewässerausbau / Gewässerunterhaltung Beseitigung des Biberdammes als Gewässerausbau? > BayVGH Urt. v

61 Gewässerausbau / Gewässerunterhaltung Zulässigkeit der Beseitigung des Biberdammes im Rahmen der Unterhaltung? > VG Frankfurt (Oder)

62 Kein Ausbauverfahren trotz rechtlichem Erfordernis -Folgen Es passiert nix (wo kein Kläger, da kein Richter) Möglichkeit der Angreifbarkeit von betroffenen Grundstückseigent ckseigentümern (ggf. auch Unterlieger) oder klagebefugten Verbänden (Bsp. VG Aachen) Möglichkeit des Einschreitens der Behörden Owi 103 Abs. 1 Nr. 17 WHG, Rückbauverpflichtung: 100 WHG Schadensersatz bei Überschwemmungsschäden? Sanierungsverpflichtung nach dem USchG? 62

63 Eigendynamische Gewässerentwicklung Differenzierung nach Aktivität Initialisierung bauliche Maßnahmen Totholz Geschiebe Aktives Zulassen planvolles Begleiten keine Wherst. des Ausb.zust. Schlichtes Nichtstun Rückzug in die Untätigkeit tigkeit Rechtliche Grundlagen Ausbau oder Unterhaltung? 67 ff. WHG oder 39 ff. WHG i. d. R. Unterhaltung 39 ff. WHG 63

64 Neue Vorschrift zur Gewässerunterhaltung 39 WHG Gewässerunterhaltung (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäß äßen Wasserabflusses, 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für f r den Wasserabfluss, 64

65 Gewässerunterhaltung Räumlicher Geltungsbereich: gesetzlich nicht exakt bestimmt Einzelfallabhängig ngig Insbesondere erfordert die Gewässerbewirtschaftung nach näherer n Maßgabe der WHG, die das Gewässer im Sinne der WRRL als aquatischesökosystem begreifen und im untrennbaren Zusammenhang mit den kommunizierenden Landökosystemen und Feuchtgebieten behandeln, notwendig auch eine räumliche Ausweitung der Unterhaltung über das Gewässer im engeren Sinne hinaus. 65

66 Räumlicher Geltungsbereich Neigt ein kleineres Gewässer nach Starkregenereignissen oftmals dazu, über die Ufer zu treten, so gehört die Gewährleistung des Wasserabflusses im Uferbereich mit den damit verbundenen Arbeiten auf diesen Flächen jedenfalls zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung. Die Unterhaltungsarbeiten erstrecken sich regelmäß äßig auf einen Uferbereich, der benötigt wird, um die vom Wasserhaushaltsgesetz vorgeschriebenen Unterhaltungsmaßnahmen nahmen durchzuführen. hren. 66

67 Räumlicher Geltungsbereich Wie weit die erforderlichen Gewässerunterhaltungsma sserunterhaltungsmaßnahmen nahmen von der Uferlinie ins Landesinnere reichen, hängt h vom Einzelfall, insbesondere von den Ufergegebenheiten und der konkreten Situation am Fließgew gewässer ab. Der im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhaltende Uferbereich endet jedenfalls dort, wo mit Sicherheit vom Ufer keine Auswirkungen mehr auf die Gewässerunterhaltung im Sinne des 39 WHG ausgehen können und der Uferbereich nicht für f r Arbeiten am Gewässer benötigt wird. 67

68 Räumlicher Geltungsbereich Die Breite des für f r die Gewässerunterhaltung erforderlichen Geländestreifens hängt h nicht nur davon ab, was notwendig ist, um einen ordnungsgemäß äßen Wasserabfluss und die Schiffbarkeit zu gewährleisten. Sie muss auch der in 55 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 und Abs. 2 WHG zum Ausdruck kommenden Erkenntnis Rechnung tragen, dass die nähere n Umgebung eines Gewässers und sein ökologischer Gesamtzustand in Wechselwirkung zueinander stehen und deshalb auch Art und Umfang der Gewässerunterhaltung bestimmen 68

69 Gewässerrandstreifen 38 WHG Neue bundesrechtliche Regelung, mit weit reichenden Abweichungsmöglichkeiten glichkeiten für f r die Länder. L 78 Thür LWG gilt nicht weiter. Im Außenbereich fünf f Meter breit, mit Möglichkeit M der Änderung durch Behörde Verbote: Umwandlung von Grünland in Ackerland Grdstl.. Entfernen von standortgerechten Bäumen B und Sträuchern Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, nden, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können. k 69

70 Gewässerrandstreifen Einschränkung nkung der Nutzung nicht unverhältnism ltnismäßig (Fall des OVG Saarland, v Q 39/01) -> > Beseitigungsanordnung für f r Ufermauer und Überdachung > Beseitigungsanordnung für f r Doppelgarage und Zaun (VG Oldenburg v auf Grundlage einer Verbandssatzung) 70

71 Anlagen am Gewässer Gestattungspflicht nach 79 ThürWG rwg,, der weiter gelten soll > > Bei Nichtbeachtung Möglichkeit M der Beseitigungsanordnung nach 100 WHG > > Versagungsverpflichtung nach 79 Abs. 3 ThürWG > > sofern keine Versagungsverpflichtung => Ermessensentscheidung der Behörde 71

72 Unterbindung von Maßnahmen am Gewässer sind möglich m bei Gewässerausbau ohne Gestattung Gewässerbenutzung ohne Gestattung Anlagen am Gewässer ohne Gestattung Verbotene Maßnahmen im Gewässerrandstreifen 72

73 Gewässerunterhaltung auf fremden Grundstücken cken Duldungspflicht, 41 WHG 99 ThürWG für f r Unterhaltung nicht weiter anwendbar Ankündigungspflicht ndigungspflicht nach 41 Abs. 1 S. 2 WHG Möglichkeit der Anordnung der Wasserbehörde rde nach 41 Abs. 3 WHG 73

74 Gewässerunterhaltung auf fremden Grundstücken cken (1) Soweit es zur ordnungsgemäß äßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben 1. die Gewässereigent ssereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen nahmen am Gewässer zu dulden; 2. die Anlieger und Hinterliegerzu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für f r die Unterhaltung,entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnism ltnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; k Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten; 3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt; 4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. 74

75 Gewässerunterhaltung auf fremden Grundstücken cken Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. ndigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder L bleiben unberührt. -> > Art der Ankündigung? ndigung? -> > Rechtsfolgen fehlender Ankündigung? ndigung? 75

76 Gewässerunterhaltung auf fremden Grundstücken cken Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden ( 41( Abs. 2 WHG) Die Anlieger können k verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. ( 41( Abs. 3 WHG) 76

77 Gewässerunterhaltung auf fremden Grundstücken cken Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadensersatz. ( ( 41 Abs. 4 WHG) -> > klassischer Fall? -> > Anspruch nach dieser Vorschrift auch für f Uferabbrüche etc.??? -> > Erheblichkeitsschwelle 77

78 Ansprüche auf Durchführung hrung von Gewässerunterhaltungsma sserunterhaltungsmaßnahmen? nahmen? 39 WHG: öffentlich-rechtliche Verpflichtung Erhaltung des Gewässerbettes und der Ufer?? -> > Uferabbruch? bislang i.d.r.. kein Anspruch auf Wiederherstellung nach Landesrecht 78

79 Ansprüche auf Durchführung hrung von Gewässerunterhaltungsma sserunterhaltungsmaßnahmen? nahmen? Erhaltung des Gewässerbettes? 79

80 Ansprüche auf Durchführung hrung von Unerhaltungsmaßnahmen? nahmen? Nach bisheriger Rechtsprechung: i.d.r.. kein Anspruch wg. der öffentlich-rechtlichen Charakters der Unterhaltungspflicht nur wenn Nichtvornahme der Unterhaltungspflicht zu Eigentumsbeeinträchtigung führt, f evtl. Anspruch evtl. Änderung durch Umdeutung des Inhalts der Unterhaltungspflicht?? -> > vom Gesetzgeber wohl nicht gewollt 80

81 Fall zur Gewässerunterhaltung VG Regensburg: Fischbach Anspruch auf Durchführung hrung von Unterhaltungsmaßnahmen? nahmen? hier: Ausbaggern eines Altarmes in 1,5 m Tiefe? 81

82 Anspruch auf Unterhaltung? Bsp: : VG Regensburg, Urt. v : Fischereirecht beeinträchtigt? Ein unmittelbar aus den wasserrechtlichen Vorschriften abgeleiteter ter Anspruch auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungsverpflichtung scheidet nach allgemeiner Auffassung von vornherein aus. Die ordnungsgemäß äße Gewässerunterhaltung, wie sie in Art. 42 f. BayWGgenauer beschrieben ist, kommt zwar den Eigentümern der Gewässer und Ufergrundstücke mitunter faktisch zugute. Die Wahrnehmung dieser Unterhaltungsaufgabe geschieht aber nicht in Erfüllung einer (auch) Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern aufgrund einer ausschließlich lich im Interesse des Allgemeinwohls bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit, der kein einklagbarer Rechtsanspruch Dritter gegenübersteht (vgl. BayVGHvom , BayVBl1997, 340 ). Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen den Unterhaltungspflichtigen kann aber dann entstehen, wenn n die Verletzung der Unterhaltungspflicht zu einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht führt f ( BVerwG v , DÖV D 1974, 209 ). Ein solcher Anspruch kann auch die künftige k Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen nahmen zum Inhalt haben (vgl. BayVGHv , Az.. 22 B ). 82

83 Anspruch auf Unterhaltung? Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt aber ein rechtserheblicher Eingriff in das private Fischereirecht im Sinne e von Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 3 oder Art. 9 BayFischGnur dann vor, wenn behördliches Handeln oder Unterlassen in Folge ihrer Auswirkungen, Tragweite oder Beschaffenheit das Fischereirecht ganz oder zu einem nicht unbeträchtlichen Teil aufheben oder entwerten mit anderen Worten, wenn das Fischereirecht in seiner Substanz betroffen ist (ständige Rechtsprechung d. BayVGH,, vgl. zuletzt Urt. v in NVwZ-RR ff; ferner BVerwGE102, 74 zur Rechtslage nach außerbayerischem Recht). Des weiteren setzt ein solcher Anspruch voraus, dass zwischen der Vernachlässigung einer den Anspruchsgegner treffenden Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung und der befürchteten oder schon eingetretenen Verletzung des Eigentums ein Ursachenzusammenhang besteht (vgl. BayVGHvom , 22 B ). 83

84 Streit über den Inhalt und den Umfang der Unterhaltungspflicht 42 WHG: Behördliche Entscheidung zur Gewässerunterhaltung (1) Die zuständige Behörde kann 1. die nach 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nahmen sowie die Pflichten nach 41 Absatz 1 bis 3 näher n festlegen, 2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nahmen nicht durchzuführen hren sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen. (2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen F des 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können. k 84

85 Anspruch auf Unterhaltung? Bsp:: VG Lüneburg L vom : Anspruch auf Räumung R von Gewässergr ssergräben bei Vernässungen? 85

86 Beispiel Unterhaltungspflicht Nach OLG Hamm (Urt. v ) führen Änderungen des Gewässers durch Abladungen und Ablagerungen nicht automatisch zu einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Fall: Drainagen funktionierten nicht mehr, obwohl der Flusslauf das Oberflächenwasser nach wie vor problemlos abführte. 86

87 Entschädigungsanspr digungsansprüche Bsp:: OLG Düsseldorf, D vom : unzureichender Krautschnitt und fehlende Maßnahmen gegen die Rauheit der Sohle Entschädigungsansprüche wegen fehlerhafter Gewässerunterhaltung? 87

88 Uferabbruch Anspruch auf Wiederherstellung nach Eintritt von Uferschäden > > OVG Lüneburg, L Urt. v > > VG München, M Urt. v

89 Uferabbruch Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Folgenbeseitigungsanspruch? > nur wenn das pflichtwidrige Unterlassen von Unterhaltungsmaßnahmen nahmen dazu geführt hat, dass sich die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert hat und dadurch der Gewässeranlieger in seinem Grundeigentum schwer und unerträglich beeinträchtigt ist, so dass die Nutzung des Grundstücks schlechthin in Frage gestellt ist (VG Arnsberg, Urt. v ) 89

90 Anspruch auf Durchführung hrung von Unterhaltungsmaßnahmen nahmen OVG NW, Beschl.. v (20 B 1247/11): kein Anspruch bei Beschädigung der Anlage des Eigentümers am Gewässer Kein Anspruch auf Durchführung hrung von Ausbaumaßnahmen Präklusion bei zuvor durchgeführtem hrtem Ausbauverfahren 90

91 Uferabriss Entschädigungsregelungen des 9, 11 ThürLWG rlwg: Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des 11 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist. 91

92 Uferabriss 11 Abs. 1 ThürWG rwg: In den Fällen der 8 bis 10 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. 92

93 Uferabriss 11 Abs. 2: 11 Abs. 2: Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt. 93

94 Uferabriss 1. Anspruch auf Wiederherstellung: nach 11 Abs. 2 ThürWG nach 39 WHG 2. Eigene Wiederherstellung nach 11 Abs. 1 S. 2 ThürWG rwg(s. auch Abs.3) 3. Entschädigung nach 11 Abs. 1 S. 1 ThürWG 94

95 Gehölze am Ufer Duldung von Unterhaltungsmaßnahmen, nahmen, Beispiel Weiden o.ä. Anspruch auf Durchführung hrung von Gehölzschnitt? OVG NW (20 B 151/11) OVG NW (20 A 845/09) Verkehrssicherungspflicht: Wer haftet für f herunterfallende Äste? 95

96 Haftung des Unterhaltungspflichtigen bei Anlagen am Gewässer? Haftung des Eigentümers für f r vom Unterhaltungspflichtigen geschaffene Umstände? -> > LG Köln, K Dez

97 Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Rechtsanwalt Klaus-D.. Fröhlich Kanzlei Wellmann Fröhlich Langbein Dechenstr.. 8, Bonn Tel: 0228/ froehlich@wklp 97

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Klaus-D. Fröhlich Rechtsanwalt Lehrbeauftragter für Wasserrecht an der Universität Duisburg/Essen

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Klaus-D. Fröhlich Rechtsanwalt Lehrbeauftragter für Wasserrecht an der Universität Duisburg/Essen W E L L M A N N K L I NG L A N G B E I N P O P P E P A R T N E R S C H A F T S G E S E L L S C H A F T R E C H T S A N W Ä L T E S T E U E R B E R A T E R W I R T S C H A F T S P R Ü F E R Das neue Wasserhaushaltsgesetz

Mehr

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Was erwartet die Gemeinden bei der Gewässerunterhaltung und -entwicklung Das neue Wasserhaushaltsgesetz Vom 6. August 2009 (BGBl. I, S. 2585) Inkraftgetreten am 01.

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun?

Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun? Industrie- und Handelskammer zu Köln Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, Köln Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun? Rechtsanwalt

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Tagung Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Thema: Raumordnung und Hochwasser Referent: 1 VORBEMERKUNG "Es geht um sehr

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) Vernehmlassungsfassung 641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Rechtliche Aspekte der IT-Security.

Rechtliche Aspekte der IT-Security. Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.

Mehr

Rechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch

Rechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Die Homepage von Kommunen Rechtliche Einordnung und Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Linklisten

Die Homepage von Kommunen Rechtliche Einordnung und Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Linklisten Die Homepage von Kommunen Rechtliche Einordnung und Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Linklisten Prof. Dr. jur. Martin Müller Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Fachbereich Recht

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Der Mapper und sein Recht

Der Mapper und sein Recht 05.04.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgebiete und ihre Besonderheiten 2 3 4 5 Rechtsgebiete im Überblick Zivilrecht Unterlassung oder Löschung wegen Rechtsverletzung Eigentumsrecht, Persönlichkeitsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Mehr Spamschutz durch Open-Source-Lösungen. Rechtliche Aspekte: Wer darf filtern?

Mehr Spamschutz durch Open-Source-Lösungen. Rechtliche Aspekte: Wer darf filtern? Mehr Spamschutz durch Open-Source-Lösungen Rechtliche Aspekte: Wer darf filtern? Rechtsanwalt Dr. Hendrik Schöttle Osborne Clarke, München Perspektive Open Source München 22.04.2008 Übersicht Wie kann

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Rechtsberatung durch Ingenieure

Rechtsberatung durch Ingenieure 33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn

Mehr