Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Klaus-D. Fröhlich Rechtsanwalt Lehrbeauftragter für Wasserrecht an der Universität Duisburg/Essen

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1 W E L L M A N N K L I NG L A N G B E I N P O P P E P A R T N E R S C H A F T S G E S E L L S C H A F T R E C H T S A N W Ä L T E S T E U E R B E R A T E R W I R T S C H A F T S P R Ü F E R Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Was ändert sich für Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung? Klaus-D. Fröhlich Rechtsanwalt Lehrbeauftragter für Wasserrecht an der Universität Duisburg/Essen 1

2 Gliederung 1. Das neue Wasserrecht 2. Zielvorgaben und Instrumente der Gewässerentwicklung 1. Zielvorgaben 2. Instrumente (insb. Gewässerunterhaltung) 3. Zulassung und Beschränkung der Gewässernutzung 4. Eigendynamische Gewässerentwicklung 2

3 Das neue Wasserhaushaltsgesetz Am 6. August 2009 wurde das komplett neu gefasste Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts verkündet (BGBl. I, S. 2585). Es löst l die bisherigen Regelungen ab und trat am 1. März M 2010 vollständig in Kraft. 3

4 Das neue Wasserhaushaltsgesetz Nach dem Ergebnis der Föderalismusreform F besitzt der Bund zwar nun eine uneingeschränkte nkte Gesetzgebungskompetenz für f r den Bereich Wasserhaushalt gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG. Allerdings besteht nun für f r Länder L eine so genannte Abweichungskompetenz gem. Art. 72 Abs. 3 GG (mit Ausnahme von stoff- und anlagenbezogenen Regelungen). Diese gehen als spätere Gesetze gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG vor. Neue Änderung des WHG in Vorbereitung (Umsetzung Meeresstrategierichtlinie, 45a ff.) 4

5 Situation nach Inkrafttreten des WHG Zwei verschiedene Konstellationen: 1. Landesrecht zum 1.März 2010 angepasst (paralleles Inkrafttreten) 2. Anpassung des Landesrechts erst nach dem 1. März M

6 Situation nach Inkrafttreten des WHG Länder betreiben ca. zu 50 % unmittelbar die Vollnovellierung ihrer Landeswassergesetze; ca. 50 % betreibt eine schrittweise Novellierung ( Vorschaltnovelle oder Rechtsbereinigungs- gesetz möglichst zeitnah zum / anschließend end umfassende Novellierung des Landeswassergesetzes) Für r die Übergangszeit Anwendungs- und Interpretationshilfen für f r bestehendes Landeswasserrecht erforderlich 6

7 Prüfschema: (nach Kibele) Zulässigkeit von Landesrecht im Rahmen der Materie Wasserhaushalt Abschließende Bundesregelung? (Art. 72 Abs. 1 GG) ja Abweichungsfest? (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG stoff- oder anlagenbezogene Regelung) ja Ermächtigung für die Länder? (z. B. 25 Satz 3 WHG) nein nein nein ja Keine Sperrwirkung! Ergänzendes Landesrecht zulässig Abweichendes Landesrecht zulässig 7 K e i n Spielraum für Landesrecht! 7

8 Abweichungskompetenz der LänderL Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die scheinbar klare Bestimmung der Abweichungsmöglichkeiten glichkeiten der Länder L in Teilbereichen zur Rechtsunsicherheit führt. f So ist beispielsweise verfassungsrechtlich umstritten, ob die Länder von den Regelungen zum Gewässerrandstreifen abweichende Vorschriften erlassen können k (verneinend etwa: MUNK 2009, bejahend wohl der Erlass des Hessischen Ministeriums für f r Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, wonach 12 Abs. 2 HWG fortgilt) 8

9 Abweichungskompetenz der LänderL Die Schnittstelle zwischen abweichungsfreier und abweichungsfester Gesetzgebungsmaterie ist mit der Umschreibung stoff- und anlagenbezogener Regelungen in Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG aus fachlicher Sicht weder eindeutig definiert noch inhaltlich gelungen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, hierdurch die Kernbereiche des Gewässerschutzes zu markieren, wurde nicht erreicht 9

10 Bundes- und Landesrecht in Zukunft? Die beklagte Unübersichtlichkeit und Rechtszersplitterung zwischen Bundes- und Landesrecht im Umweltbereich wurde durch die Neujustierung der Gesetzgebungskompetenzen im Wasserrecht nicht behoben. Die Rechtsanwender werden daher auch in Zukunft mit der Dualität t und Vielfalt von Landes- und Bundesregelungen im Wasserrecht zurechtkommen müssen. m 10

11 Probleme der Rechtsanwendung zwischen Bundes- und Landesrecht Anwendungserlasse bzw. neues Landesrecht beachten und anwenden (bis zu anders lautenden Entscheidungen der Gerichte) Bei erkanntem Regelungswiderspruch: ->bei nichtabweichungsfester gesetzl. Regelung geht die neuere Regelung vor! 11

12 Zielvorgaben für f r die Gewässerentwicklung 27 Abs. 1 WHG bestimmt, dass oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich k oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften sind, dass erstens eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und zweitens ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. 27 fasst die bislang für f r oberirdische Gewässer in 25a Absatz 1 WHG a.f.. und für f r künstliche k und erheblich veränderte oberirdische Gewässer in 25b Absatz 1 WHG a.f.. getrennt geregelten Bewirtschaftungsziele in einem Paragrafen zusammen. 12

13 Bewirtschaftungsvorgaben Maßnahmenprogramme nach 82 WHG Zudem normiert der Gesetzgeber in 6 WHG allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung. Neu in 6 Abs. 2 WHG: : Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich m wieder in einen naturnahen Zustand zurückgef ckgeführt werden 13

14 Gewässerentwicklung Eine gesetzliche Definition der Gewässerentwicklung existiert nicht. Hierunter kann die zielgerichtete Einflussnahme auf ein Gewässer verstanden werden, um dieses durch entsprechende Maßnahmen planvoll zu verändern. Zur Gewässerentwicklung kommen folgende, zumeist bereits seit fünfzig f Jahren im WHG enthaltene Instrumente in Betracht: 14

15 Instrumente der Gewässerentwicklung WHG , 33, 34 12, 68 Instrumente Gewässerausbau Gewässerrandstreifen Gewässerunterhaltung Inhalts- und Nebenbestimmungen, nachträgliche Anordnungen Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung Versagung der gewünschten Nutzung 15

16 Zulassung und Beschränkungen der Gewässernutzung zur Erreichung eines guten Zustandes Bewirtschaftungsermessen im neuen WHG festgeschrieben ( ( 12) Versagung der Nutzung (oder des Ausbaus) als Beitrag zur Gewässerentwicklung Neue Vorschriften: 33, 34 WHG 16

17 33 WHG Mindestwasserführung Neue Regelung auf Bundesebene Auch wenn die Vorschrift des 33 WHG auf sämtliche s Benutzungen nach den 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG Anwendung findet, so ist sie doch insbesondere für f Aufstauungen und Wasserentnahmen für f Wasserkraftanlagen von besonderer Bedeutung. Der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernissen im Einzelfall. Auch nachträgliche Anordnung möglich m (bereits nach 5 Abs. 1 Nr. 1a i.v.. m. 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG) 17

18 34 WHG Durchgängigkeit Voraussetzungen für f r die Zulassung neuer Stauanlagen ( ( 34 Abs. 1 WHG) Anforderungen an bestehende Stauanlagen ( ( 34 Abs. 2 WHG) Stauanlagen an Bundeswasserstraßen: en: Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung 34 WHG gilt nach seinem Wortlaut für f r Stauanlagen und nicht für f r alle Querbauwerke. Also nicht für f r alle 18

19 19

20 Eigendynamische Gewässerentwicklung Differenzierung nach Aktivität Initialisierung bauliche Maßnahmen Totholz Geschiebe Aktives Zulassen planvolles Begleiten keine Wherst. des Ausb.zust. Schlichtes Nichtstun Rückzug in die Untätigkeit tigkeit Rechtliche Grundlagen Ausbau oder Unterhaltung? 67 ff. WHG oder 39 ff. WHG i. d. R. Unterhaltung 39 ff. WHG 20

21 Gewässerausbau Regelung in 67 ff. WHG Neustrukturierung des bisherigen 31 WHG Kaum Änderungen, allerdings Erweiterungen auf Ausbau von KüstengewK stengewässern ssern und Grundwasser Keine Lösung L des Abgrenzungsproblems zwischen Ausbau und Unterhaltung: Wesentliche Umgestaltung als Schlüsselbegriff für r die Legaldefinition in 67 Abs. 2 WHG 21

22 Wesentliche Umgestaltung eines Gewässers Die Umgestaltung eines Gewässers soll (nach der alten Rechtsprechung) wesentlich sein, wenn sie sich auf den Wasserhaushalt, also etwa Wasserstand, Wasserabfluss, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen, gen, ferner auf die Schifffahrt, die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht, (Naturhaushalt, Bild der Landschaft) in bedeutsamer Weise, also merklich auswirkt. 22

23 Wesentliche Umgestaltung eines Gewässers Dabei kommt es nicht nur auf die Veränderung der äußeren Gewässer sser- oder Ufergestalt an. Vielmehr kann sich die Wesentlichkeit einer Umgestaltung auch aus deren verborgenen wasserwirtschaftlichen oder ökologischen Auswirkungen ergeben. Die Verbesserung des ökologischen Zustandes schließt t eine wesentliche Umgestaltung freilich nicht aus. 23

24 Gewässerausbau / Gewässerunterhaltung Abgrenzung stets eine Frage des Einzelfalls Differenzierung erhaltende Unterhaltung und gestaltender Ausbau trägt nicht mehr Annäherung von naturnahem Ausbau und ökologischer Unterhaltung: => kaum mehr eindeutig unterscheidbar 24

25 Gewässerausbau / -unterhaltung Letztlich Frage der Größ öße e des Totholzes? Verfassungsrechtlich ist die Grenze dort zu ziehen, wo betroffene Grundrechte zu einer prozeduralen Absicherung zwingen. Vorsicht: : Die Durchführung hrung von Ausbaumaßnahmen im Rahmen der Unterhaltung ist eine Ordnungswidrigkeit nach 103 Abs. 1 Nr. 15 WHG. Weitere Rechtsfolgen: ggf. Schadensersatz etc. 25

26 Verschärfung rfung des Abgrenzungsproblems durch die neue Vorschrift zur Gewässerunterhaltung? 39 WHG Gewässerunterhaltung (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäß äßen Wasserabflusses, 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für f r den Wasserabfluss, 26

27 Eigendynamische Gewässerentwicklung Differenzierung nach Aktivität Initialisierung bauliche Maßnahmen Totholz Geschiebe Aktives Zulassen planvolles Begleiten keine Wherst. des Ausb.zust. Schlichtes Nichtstun Rückzug in die Untätigkeit tigkeit Rechtliche Grundlagen Ausbau oder Unterhaltung? 67 ff. WHG oder 39 ff. WHG i. d. R. Unterhaltung 39 ff. WHG 27

28 Verschärfung rfung der Anspruchshaltung durch die neue Vorschrift zur Gewässerunterhaltung? 39 WHG Gewässerunterhaltung (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäß äßen Wasserabflusses, 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für f r den Wasserabfluss, 28

29 Ansprüche auf Durchführung hrung von Gewässerunterhaltungsma sserunterhaltungsmaßnahmen? nahmen? 39 WHG: öffentlich-rechtliche Verpflichtung Erhaltung des Gewässerbettes und der Ufer?? -> > Uferabbruch? bislang i.d.r.. kein Anspruch auf Wiederherstellung nach Landesrecht 29

30 Ansprüche auf Durchführung hrung von Gewässerunterhaltungsma sserunterhaltungsmaßnahmen? nahmen? Erhaltung des Gewässerbettes? 30

31 Ansprüche auf Durchführung hrung von Unerhaltungsmaßnahmen? nahmen? Nach bisheriger Rechtsprechung: i.d.r.. kein Anspruch wg. der öffentlich-rechtlichen Charakters der Unterhaltungspflicht nur wenn Nichtvornahme der Unterhaltungspflicht zu Eigentumsbeeinträchtigung führt, f evtl. Anspruch evtl. Änderung durch Umdeutung des Inhalts der Unterhaltungspflicht?? -> > vom Gesetzgeber wohl nicht gewollt 31

32 Bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Gewässerunterhaltung: Ein unmittelbar aus den wasserrechtlichen Vorschriften abgeleiteter ter Anspruch auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungsverpflichtung scheidet nach allgemeiner Auffassung von vornherein aus. Die ordnungsgemäß äße e Gewässerunterhaltung, kommt zwar den Eigentümern der Gewässer und Ufergrundstücke mitunter faktisch zugute. Die Wahrnehmung dieser Unterhaltungsaufgabe geschieht aber nicht in Erfüllung einer (auch) Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern aufgrund einer ausschließlich lich im Interesse des Allgemeinwohls bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit, der kein einklagbarer Rechtsanspruch Dritter gegenübersteht (vgl. BayVGH vom , BayVBl 1997, 340). Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen den Unterhaltungspflichtigen kann aber dann entstehen, wenn die Verletzung der Unterhaltungspflicht zu einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht führt f (BVerwG( v , DÖV D V 1974, 209). Ein solcher Anspruch kann auch die künftige Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen nahmen zum Inhalt haben (vgl. BayVGH v , Az.. 22 B ) ) 32

33 Streit über den Inhalt und den Umfang der Unterhaltungspflicht 42 WHG: Behördliche Entscheidung zur Gewässerunterhaltung (1) Die zuständige Behörde kann 1. die nach 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nahmen sowie die Pflichten nach 41 Absatz 1 bis 3 näher n festlegen, 2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nahmen nicht durchzuführen hren sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen. (2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen F des 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können. k 33

34 Streit über den Inhalt und den Umfang der Unterhaltungspflicht Entscheidung nach 42 WHG ist ein Verwaltungsakt Rechtsmittel: (je nach Bundesland) Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht Schadensersatzansprüche che hingegen i.d.r. vor den ordentlichen Gerichten (AG, LG) geltend zu machen 34

35 Gewässerrandstreifen 38 WHG Neue bundesrechtliche Regelung, mit weit reichenden Abweichungsmöglichkeiten glichkeiten für f r die Länder. L Im Außenbereich fünf f Meter breit, mit Möglichkeit M der Änderung durch Behörde Verbote: Umwandlung von Grünland in Ackerland Grdstl.. Entfernen von standortgerechten Bäumen B und Sträuchern Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, nden, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können. k 35

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