Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie
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- Jasper Walter
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1 Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie
2 Natur Anlieger 06691/21162 Folie 2
3 Prüfung der Eigentumsverhältnisse Quelle: INGRADA Folie 3
4 Wann muss eingegriffen werden? Beispiel 1 Folie 4
5 Beispiel 2 Folie 5
6 39 WHG (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses Folie 6
7 39 WHG (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses Definition ordnungsgemäß :... richtig, regulär, vorschriftsmäßig, nach der Regel, gesetzlich geordnet... Folie 7
8 WHG 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, 2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, 3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, 4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, 5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, 6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, Folie 8
9 Beispiel 3 Folie 9
10 Beispiel 4 Folie 10
11 Beispiel 5 Folie 11
12 HWG 5 Gewässerveränderungen (1) Verändert sich bei einem Gewässer, dessen Bett ein selbstständiges Grundstück im Sinne des 4 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse die Lage des Gewässerbetts ganz oder teilweise, so wächst das Eigentum an dem neuen Gewässerbett der bisherigen Eigentümerin oder dem bisherigen Eigentümer des Gewässerbetts zu. Verlagert sich ein Gewässerbett, dessen Eigentum den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, so bestimmen sich die Eigentumsgrenzen nach 4 Abs. 3. (2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässerbetts der bisherigen Grundstückseigentümerin oder dem bisherigen Grundstückseigentümer einen Ausgleich zu leisten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann die bisherige Grundstückseigentümerin oder der bisherige Grundstückseigentümer anstelle des Ausgleichs den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbetts die zulässige oder genehmigte Nutzung ihres oder seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. Der frühere Zustand ist von der oder dem Unterhaltungspflichtigen nach 25 Abs. 1 bis 3 wieder herzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt. Folie 12
13 Beispiel 6 Folie 13
14 Beispiel 7 Folie 14
15 Beispiel 8 Folie 15
16 Beispiel 9 Folie 16
17 Entschädigungsmodalitäten nach 5 HWG Auswertung Luftbilder Bagatellgrenze: 25 m² generalisierten Bodenwerte des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (0,4 bis 1,3 EUR/m²) Zuschlag für genehmigtes Ackerland: 10 % Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung Folie 17
18 Beispiel 10 Folie 18
19 25 HWG (5) Die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen können von den Eigentümern derjenigen Grundstücke und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung verlangen. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils oder der Erschwernis. Folie 19
20 Beispiel 11 Folie 20
21 BGB 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist Folie 21
22 Aber kein Anspruch auf Rückschnitt von Ufergehölz! WHG 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt Folie 22
23 Hessisches Nachbarschaftsrecht Die 38 und 39 (Grenzabstände für Pflanzen) gelten nicht für 2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern, 3. Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen 43 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs und Ersatzanpflanzungen 1. (1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die geringere als die in den 38 bis 42 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und ihre Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn der Nachbar nicht binnen fünf Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat; diese Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Folie 23
24 910 BGB Überhang (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt Folie 24
25 Beispiel 12 Folie 25
26 BGB 836 Haftung des Grundstücksbesitzers (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Folie 26
27 Beispiel 13 Folie 27
28
29 Renaturierung Borken mit Bordmitteln und 85 %-Förderung Projektumfang EUR
30 Merkblatt Gewässerunterhaltung Folie 30
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 31
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