Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie"

Transkript

1 Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie

2 Natur Anlieger 06691/21162 Folie 2

3 Prüfung der Eigentumsverhältnisse Quelle: INGRADA Folie 3

4 Wann muss eingegriffen werden? Beispiel 1 Folie 4

5 Beispiel 2 Folie 5

6 39 WHG (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses Folie 6

7 39 WHG (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses Definition ordnungsgemäß :... richtig, regulär, vorschriftsmäßig, nach der Regel, gesetzlich geordnet... Folie 7

8 WHG 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, 2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, 3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, 4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, 5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, 6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, Folie 8

9 Beispiel 3 Folie 9

10 Beispiel 4 Folie 10

11 Beispiel 5 Folie 11

12 HWG 5 Gewässerveränderungen (1) Verändert sich bei einem Gewässer, dessen Bett ein selbstständiges Grundstück im Sinne des 4 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse die Lage des Gewässerbetts ganz oder teilweise, so wächst das Eigentum an dem neuen Gewässerbett der bisherigen Eigentümerin oder dem bisherigen Eigentümer des Gewässerbetts zu. Verlagert sich ein Gewässerbett, dessen Eigentum den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, so bestimmen sich die Eigentumsgrenzen nach 4 Abs. 3. (2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässerbetts der bisherigen Grundstückseigentümerin oder dem bisherigen Grundstückseigentümer einen Ausgleich zu leisten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann die bisherige Grundstückseigentümerin oder der bisherige Grundstückseigentümer anstelle des Ausgleichs den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbetts die zulässige oder genehmigte Nutzung ihres oder seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. Der frühere Zustand ist von der oder dem Unterhaltungspflichtigen nach 25 Abs. 1 bis 3 wieder herzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt. Folie 12

13 Beispiel 6 Folie 13

14 Beispiel 7 Folie 14

15 Beispiel 8 Folie 15

16 Beispiel 9 Folie 16

17 Entschädigungsmodalitäten nach 5 HWG Auswertung Luftbilder Bagatellgrenze: 25 m² generalisierten Bodenwerte des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (0,4 bis 1,3 EUR/m²) Zuschlag für genehmigtes Ackerland: 10 % Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung Folie 17

18 Beispiel 10 Folie 18

19 25 HWG (5) Die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen können von den Eigentümern derjenigen Grundstücke und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung verlangen. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils oder der Erschwernis. Folie 19

20 Beispiel 11 Folie 20

21 BGB 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist Folie 21

22 Aber kein Anspruch auf Rückschnitt von Ufergehölz! WHG 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt Folie 22

23 Hessisches Nachbarschaftsrecht Die 38 und 39 (Grenzabstände für Pflanzen) gelten nicht für 2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern, 3. Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen 43 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs und Ersatzanpflanzungen 1. (1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die geringere als die in den 38 bis 42 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und ihre Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn der Nachbar nicht binnen fünf Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat; diese Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Folie 23

24 910 BGB Überhang (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt Folie 24

25 Beispiel 12 Folie 25

26 BGB 836 Haftung des Grundstücksbesitzers (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Folie 26

27 Beispiel 13 Folie 27

28

29 Renaturierung Borken mit Bordmitteln und 85 %-Förderung Projektumfang EUR

30 Merkblatt Gewässerunterhaltung Folie 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 31

Landkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz

Landkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Wer ist zuständig? Wer ist Träger der Unterhaltungslast? WHG Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern soweit keine anderweitige landesrechtliche

Mehr

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Was erwartet die Gemeinden bei der Gewässerunterhaltung und -entwicklung Das neue Wasserhaushaltsgesetz Vom 6. August 2009 (BGBl. I, S. 2585) Inkraftgetreten am 01.

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Moderne und nachhaltige Gewässerunterhaltung Referat 2: Grundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes 14.11.2016 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion

Mehr

23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach

23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach 23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach Dipl.-Ing. Sandra Merx, Zweckverband Kommunale Gewässerunterhaltung in Thüringen 1 Gewässerunterhaltung Begriffsbestimmung Rechtliche

Mehr

Hinweise zur Pflege und Unterhaltung von Entwässerungsgräben

Hinweise zur Pflege und Unterhaltung von Entwässerungsgräben Hinweise zur Pflege und Unterhaltung von Entwässerungsgräben Informationen für Bürgerinnen und Bürger in den Stadtteilen Billstedt, Horn, Billbrook, Rothenburgsort und Hamm Gräben und Mulden zur Regenwasserableitung

Mehr

Anforderungen an die Benutzung von Gewässern

Anforderungen an die Benutzung von Gewässern Anforderungen an die Benutzung von Gewässern 4-1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 04. August 2016 (BGBl. I Nr. 40, S. 1972) 4-2

Mehr

10. Sächsische Gewässertage Regelungen zur Gewässerunterhaltung September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster

10. Sächsische Gewässertage Regelungen zur Gewässerunterhaltung September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster 10. Sächsische Gewässertage Regelungen zur Gewässerunterhaltung 1 6. September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster Regelungen im WHG Das WHG enthält u. a. folgende Regelungen

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch Abschnitt 3 Eigentum Titel Inhalt des Eigentums 903 Befugnisse des Eigentümers Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der

Mehr

Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter

Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter 9. Erfahrungsaustausch Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter Thedinghausen 22. September 2011 Ohne Moos nix los Gewässerentwicklungsprojekte beim Mittelweserverband Dipl.-Ing. Geschäftsführer (noch)

Mehr

GEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018

GEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018 GEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018 Ute Juchem Struktur und Genehmigungsdirektion Nord 1. Ausgangslage: WRRL 2000, WHG 2009, LWG 2015: "Wasser

Mehr

Wann muss rechtlich welche Leitung entfernt werden?

Wann muss rechtlich welche Leitung entfernt werden? Wann muss rechtlich welche Leitung entfernt werden? Dr. Juliane Thimet, Bayer. Gemeindetag Wassertagung Landhut Überregionaler WWN-tag am 11. April 2013 Dr. Juliane Thimet 1 Anspruchsgrundlage für Beseitigung

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Rechte und Pflichten der Gewässerunterhaltungspflichtigen 09.10.2014 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft & Bodenschutz

Mehr

Wasserhaushaltsgesetz Bundesrecht. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz

Wasserhaushaltsgesetz Bundesrecht. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2010 (BGBl I S. 1163) - Auszug - 1) 2) 1) Das Gesetz dient der Umsetzung der - Richtlinie

Mehr

Paradigmenwechsel in der Regenwasserbewirtschaftung

Paradigmenwechsel in der Regenwasserbewirtschaftung Medienveranstaltung Regenwasserbewirtschaftung im Klimawandel Berlin 06./07. Mai 2015 Paradigmenwechsel in der Regenwasserbewirtschaftung Dipl.-Ing. M. Lienhard Mall GmbH Leiter Technische Abteilung Donaueschingen

Mehr

Herausforderungen bei der Bauwerksprüfung nach DIN 1076

Herausforderungen bei der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 Herausforderungen bei der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 Referent: Prof. Werner Pfisterer Landeshauptstadt Stuttgart Tiefbauamt Folie 1 Prof. W. Pfisterer: Herausforderungen bei der Bauwerksprüfung nach

Mehr

Dipl.- Fischereiing. Roland Müller Landratsamt Hildburghausen

Dipl.- Fischereiing. Roland Müller Landratsamt Hildburghausen Dipl.- Fischereiing. Roland Müller Landratsamt Hildburghausen Rechtsgrundlagen die Theorie Die Wasserrahmenrichtlinie wollen wir ausklammern, sie ist in deutsches Recht umgesetzt und zwar durch: Wasserhaushaltsgesetz

Mehr

Was bringt das neue WHG? Ausbau und Unterhaltung

Was bringt das neue WHG? Ausbau und Unterhaltung Was bringt das neue WHG? Ausbau und Unterhaltung 1 Übersicht 1. Abgrenzung Unterhaltung Ausbau 2. Gewässer / Ufer 3. Vorschriften zur Unterhaltung 4. Umfang der Gewässerunterhaltung 5. Anforderungen an

Mehr

Das Landeswassergesetz neue Impulse für die Gewässerentwicklung

Das Landeswassergesetz neue Impulse für die Gewässerentwicklung GEWÄSSERENTWICKLUNG AKTUELL 2015 Das Landeswassergesetz 2015 - neue Impulse für die Gewässerentwicklung Folie 1 Warum eine Neufassung des LWG? Neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes seit 1. März

Mehr

Nachbarrecht. RA Dr. Nils-Christian Tamm, Haus & Grund Lübeck

Nachbarrecht. RA Dr. Nils-Christian Tamm, Haus & Grund Lübeck RA Dr. Nils-Christian Tamm, Haus & Grund Lübeck Inhaltsübersicht: A. Einführung B. Immissionen C. Ausschlussvorschriften im Nachbarrecht 1 A. Einführung Konfliktvermeidung durch Einhaltung von Eskalationsstufen:

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anwendung des Konzeptes der Ökosystemdienstleistungen

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anwendung des Konzeptes der Ökosystemdienstleistungen Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anwendung des Konzeptes der Ökosystemdienstleistungen Dr. jur. Herwig Unnerstall M.A. Evangelische Akademie Hofgeismar Gesundbrunnen 11, 34369 Hofgeismar email: herwig.unnerstall@ekkw.de

Mehr

Dafür sindwir zuständig? Die Verkehrssicherungspflichtender Wohnungseigentümergemeinschaft

Dafür sindwir zuständig? Die Verkehrssicherungspflichtender Wohnungseigentümergemeinschaft Dafür sindwir zuständig? Die Verkehrssicherungspflichtender Wohnungseigentümergemeinschaft 21. Beiratsseminar der Trugenberger Hausverwaltung GmbH In Esslingen am 10. November 2018 Werspricht? Hajo Oertel

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Rechte und Pflichten der Gewässerunterhaltungspflichtigen 18.09.2014 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft & Bodenschutz

Mehr

Abwehransprüche gegen nachbarrechtliche Immissionen

Abwehransprüche gegen nachbarrechtliche Immissionen Abwehransprüche gegen nachbarrechtliche Immissionen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Abwehransprüche gegen nachbarrechtliche Immissionen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 6. Juli 2017 Fachbereich: WD

Mehr

Leitungsrechte. Duldungspflichten

Leitungsrechte. Duldungspflichten Leitungsrechte Dr. Juliane Thimet, Bayer. Gemeindetag Führungskräftetagung Bad Wiessee 7. Mai 2015 Dr. Juliane Thimet 1 Prüfungsreihenfolge Duldungspflichten Duldungspflichten aus Zivilrecht Grunddienstbarkeit

Mehr

M e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

M e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung:

Öffentliche Bekanntmachung: Öffentliche Bekanntmachung: Satzung der Gemeinde 48485 Neuenkirchen zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung vom 14.12.2017 Präambel: Aufgrund - der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Gewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis

Gewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis Gewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis Gewässer-Nachbarschaft Westerwald-Lahn & Taunus-Lahn in Freienfels 15. November 2016 Inhalt 1)

Mehr

- Auszug - 36a Betrieb von Stauanlagen

- Auszug - 36a Betrieb von Stauanlagen Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dez. 2004 (GVBl. I/05, [Nr. 05] S. 50) geändert durch Artikel 1 des Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom

Mehr

I. Abschnitt Sachlicher Geltungsbereich. 1 Ziel und Zweck

I. Abschnitt Sachlicher Geltungsbereich. 1 Ziel und Zweck Neufassung der Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer zweiter und dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) im Landkreis Cuxhaven vom 23.06.2010 Aufgrund der 78 Abs. 3 S. 2,

Mehr

LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten.

LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten. LEBER & PARTNER Rechtsanwälte Verantwortung ist wie ein Theraband Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten. Einführung in das Konferenzthema und den systematischen

Mehr

Wasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe

Wasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe Wasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe Einstimmung Grundlagen Aufgabe der Gewässerschau Fragen? Weser 2014 Einstimmung Film Lebendige Gewässer in NRW MKLUNV 2015 Rd. 4 Minuten Quelle: https://www.umwelt.nrw.de/mediathek/videos/

Mehr

Bäume und Sträucher Gesetzliche Bestimmungen

Bäume und Sträucher Gesetzliche Bestimmungen Bäume und Sträucher Gesetzliche Bestimmungen Bau und Planung Freiestrasse 6 8952 Schlieren Telefon 044 738 15 49 bausekretariat@schlieren.ch Seite 2 1. Grenzabstände von Pflanzen - Privatrechtliche Bestimmungen

Mehr

Bäume und Sträucher. Gesetzliche Bestimmungen

Bäume und Sträucher. Gesetzliche Bestimmungen Bäume und Sträucher Gesetzliche Bestimmungen 1. Grenzabstände von Pflanzen Privatrechtliche Bestimmungen 1.1. Rechtsnatur Die Beachtung der Grenzabstände von Pflanzen ist auch dann zwingend, wenn der Nachbar

Mehr

Workshop der Kooperation Mittelweser am in Minden S1

Workshop der Kooperation Mittelweser am in Minden S1 Workshop der Kooperation Mittelweser am 23.04.2012 in Minden 23.04.2012 S1 Überblick über das grundsätzliche Vorgehen der WSV und Rand- und Rahmenbedingungen aus der verkehrlichen Nutzung der Weser Helga

Mehr

Diese Verordnung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Rosenheim.

Diese Verordnung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Rosenheim. BAUMSCHUTZVERORDNUNG DER STADT ROSENHEIM Vom 13. Januar 1998 geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (ABL. S. 292) Die Stadt Rosenheim erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2, Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 und

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

Gewässerschutzrecht. Seite 146

Gewässerschutzrecht. Seite 146 Gewässerschutzrecht Seite 146 Rechtsgrundlagen Internationales Recht Völkerrechtliche Verträge und Abkommen Seerechtsabkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 Übereinkommen zum Schutz grenzüberschreitender

Mehr

38 NachbG Hessisches Nachbarrechtsgesetz

38 NachbG Hessisches Nachbarrechtsgesetz 1 von 2 01.10.2015 15:21 38 NachbG Titel: gilt ab: 23.12.2009 38 NachbG Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben

Mehr

Verordnung. über die Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Schaumburg (Unterhaltungsordnung)

Verordnung. über die Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Schaumburg (Unterhaltungsordnung) Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Schaumburg (Unterhaltungsordnung) Auf Grund der 115 und 118 des Nieders. Wassergesetzes NWG vom 28.10.1982

Mehr

Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am in Soest Joachim Drüke

Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am in Soest Joachim Drüke Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am 2.2.2012 in Soest Joachim Drüke Grund(ge-)sätzliches Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) stehen unter dem grundgesetzlich geregelten

Mehr

Gebührensatzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW der Stadt Herten vom

Gebührensatzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW der Stadt Herten vom Der Bürgermeister Gebührensatzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW der Stadt Herten vom 30.11.2018 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) vom

Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) vom Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) vom 19.12.2016 Aufgrund - der 7-9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches Wassergesetz) 39 Abs. 2 und 3 WHG (WHG = Wasserhaushaltsgesetz

Mehr

V e r o r d n u n g. zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes an der Saar (Gewässer I. Ordnung)

V e r o r d n u n g. zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes an der Saar (Gewässer I. Ordnung) V e r o r d n u n g zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes an der Saar (Gewässer I. Ordnung) für das Gebiet der Verbandsgemeinden Konz und Saarburg Landkreis Trier-Saarburg Aufgrund des 32 des Gesetzes

Mehr

Gesetzestext Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)

Gesetzestext Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) Inhaltsübersicht Gesetzestext Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) vom 28. September 1973 (GVBl. S. 1654), zuletzt geändert durch Art. I ÄndG vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 870) Inhaltsübersicht

Mehr

Rechtliche Aspekte der Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung

Rechtliche Aspekte der Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung Rechtliche Aspekte der Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung Rechtliche Aspekte der Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung Gliederung 1. Veränderung der Wassergesetze seit dem 20. Jahrhundert

Mehr

Stadt Wasserburg a. Inn. Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV)

Stadt Wasserburg a. Inn. Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV) Stadt Wasserburg a. Inn Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV) 2 Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes

Mehr

Strukturverbesserung durch Gewässerunterhaltung

Strukturverbesserung durch Gewässerunterhaltung Strukturverbesserung durch Gewässerunterhaltung Dipl.-Biol. Harald Kroll SGL Gewässer und Bodenpflege Umsetzung WRRL in Sachsen - Gliederung Einführung Darstellung der Situation in Gesetzlicher Rahmen

Mehr

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Vom 26.01.2010 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Mehr

Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung?

Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung? Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung? Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Umsetzung von EU-Vorschriften Umsetzung von

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

SchiedsamtsZeitung 55. Jahrgang 1984, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 55. Jahrgang 1984, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS Aufsätze Nachbarrechtsstreitigkeiten Rechtsgrundlagen zur Konfliktlösung von Heinrich Schäfer, Vorsitzender Richter am Landgericht (Fortsetzung aus Heft 8) 2. Kleine Anlagen Sonstige, nicht zum Betreten

Mehr

Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer II. Ordnung (Unterhaltungsund Schauordnung) für das Gebiet des Landkreises Jerichower Land

Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer II. Ordnung (Unterhaltungsund Schauordnung) für das Gebiet des Landkreises Jerichower Land Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer II. Ordnung (Unterhaltungsund Schauordnung) für das Gebiet des Landkreises Jerichower Land vom 30. Oktober 2008 (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr.

Mehr

Einführung Ökologische Gewässerunterhaltung. Informationsveranstaltung zur Umsetzung der WRRL am

Einführung Ökologische Gewässerunterhaltung. Informationsveranstaltung zur Umsetzung der WRRL am Einführung Ökologische Gewässerunterhaltung Informationsveranstaltung zur Umsetzung der WRRL am 13.04.2016 Rechtliche Grundlagen 39 Wasserhaushaltsgesetz Gewässerunterhaltung (1) Die Unterhaltung eines

Mehr

Auswirkungen der Hochwassergefahrenkarten Gewässernachbarschaftstag am 29. September 2010 in Remchingen

Auswirkungen der Hochwassergefahrenkarten Gewässernachbarschaftstag am 29. September 2010 in Remchingen Auswirkungen der Hochwassergefahrenkarten Gewässernachbarschaftstag am 29. September 2010 in Remchingen Bärbel Wallrabenstein, Landratsamt Enzkreis, Umweltamt 1 Gliederung Ausgangssituation, Rechtslage

Mehr

SchiedsamtsZeitung 77. Jahrgang 2006, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 77. Jahrgang 2006, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS Rund um die Hecke und praktische Anregungen für die Verhandlung Von Dir.AG Anette Rodehüser, Castrop-Rauxel Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Einladung zur heutigen Mitgliederversammlung.

Mehr

III. Das 3. Buch des BGB

III. Das 3. Buch des BGB III. Das 3. Buch des BGB Das 3. Buch des BGB umfasst die 854 1296 Es ist in 8 Abschnitte unterteilt 1. Abschnitt. Besitz 2. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken 3. Abschnitt.

Mehr

1. Einleitung. 03/09/17 hainbach :23 Uhr Seite 2

1. Einleitung. 03/09/17 hainbach :23 Uhr Seite 2 03/09/17 hainbach-5 18.09.2003 10:23 Uhr Seite 1 03/09/17 hainbach-5 18.09.2003 10:23 Uhr Seite 2 1. Einleitung Die Bäche in der Stadt Esslingen am Neckar sind in siedlungsnahen Bereichen sehr stark durch

Mehr

Entwässerung auf großen Flächen aus der Sicht des. Dr. Bernd von Essen öbv landw. Sachverständiger

Entwässerung auf großen Flächen aus der Sicht des. Dr. Bernd von Essen öbv landw. Sachverständiger Entwässerung auf großen Flächen aus der Sicht des Sachverständigen Dr. Bernd von Essen öbv landw. Sachverständiger Worum geht es? - Wasserwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern Geschichte - gesetzliche Grundlagen

Mehr

Reinickendorfer Kleingewässer und ihre Probleme durch Straßenabwasser

Reinickendorfer Kleingewässer und ihre Probleme durch Straßenabwasser Reinickendorfer Kleingewässer und ihre Probleme durch Straßenabwasser Dr. Hans-Jürgen Stork, NABU Berlin - Dialog zu Kleingewässern im urbanen Raum IGB 26. Juni 2017 Dr. Hans-Jürgen Stork, NABU Berlin

Mehr

1. Einleitung Biber als geschützte Art nach BNatschG. 2. Ausbreitung des Bibers am Beispiel des Verbandsgebietes des WBV Landgraben, Friedland

1. Einleitung Biber als geschützte Art nach BNatschG. 2. Ausbreitung des Bibers am Beispiel des Verbandsgebietes des WBV Landgraben, Friedland Irene Kalinin Wasser- und Bodenverband Landgraben Neubrandenburg, 23.September 2014 1. Einleitung Biber als geschützte Art nach BNatschG 2. Ausbreitung des Bibers am Beispiel des Verbandsgebietes des WBV

Mehr

Auftrag der Wasserbehörden: Schutz der Umwelt und Ausgleich der Interessen

Auftrag der Wasserbehörden: Schutz der Umwelt und Ausgleich der Interessen Forum Fischschutz und Fischabstieg 20. bis 21. September 2016 Hochschule Darmstadt Auftrag der Wasserbehörden: Schutz der Umwelt und Ausgleich der Interessen (HMUKLV) Inhalt Zuständigkeiten der Wasserbehörden

Mehr

Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW der Gemeinde Nordwalde

Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW der Gemeinde Nordwalde Aufgrund Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW der Gemeinde Nordwalde - der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der

Mehr

Gehölzpflege an. Hinweise für den Betriebsdienst

Gehölzpflege an. Hinweise für den Betriebsdienst Gehölzpflege an Straßen Hinweise für den Betriebsdienst Gliederung Gesetzliche Grundlagen Schutz/Störung/Zerstörung Arbeitsweise Maßnahmen und Ausführungsempfehlungen gesetzliche Grundlagen 7 Gemeindeordnung

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Ulrich Ostermann, Kreisverband WuB Uelzen.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Ulrich Ostermann, Kreisverband WuB Uelzen. Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Ulrich Ostermann, Kreisverband WuB Uelzen. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches

Mehr

965 BGB Anzeigepflicht des Finders

965 BGB Anzeigepflicht des Finders 965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Nachbarrecht Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Nachbarrecht Deutscher Bundestag WD /16 Nachbarrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Nachbarrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20.06.2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

SchiedsamtsZeitung 57. Jahrgang 1986, Heft 02 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 57. Jahrgang 1986, Heft 02 Online-Archiv Seite Organ des BDS Aufsätze Einfriedigungspflichten in Rheinland-Pfalz und im Saarland von Heinrich Schäfer, Vorsitzender Richter am Landgericht 1. Überblick 1. Bezüglich der Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Mehr

Landkreis Wolfenbüttel

Landkreis Wolfenbüttel Landkreis Wolfenbüttel Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Wolfenbüttel (Unterhaltungs- und Schauordnung) Aufgrund der 117 (3) und 118 des

Mehr

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung Baumschutzsatzung Die nachfolgende Verordnung der unteren Naturschutzbehörde nach 25 Naturschutzgesetz gilt gemäß 67 Abs. 7 Naturschutzgesetz als Satzung der Stadt Filderstadt weiter. Verordnung des Landratsamtes

Mehr

Schulungspaket Betrieblicher Umweltschutz

Schulungspaket Betrieblicher Umweltschutz Wirksam schulen mit professionellen Unterlagen Bearbeitet von Dr. Olaf Kropp, Dr. Timo Hohmuth, Dr. Peter Neurieder 1. Auflage 2014. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 8148 9 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft

Mehr

TOP 5. Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen

TOP 5. Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen TOP 5 Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen Wo nicht anders gekennzeichnet sind alle Fotos und Abbildungen sind aus dem Handbuch zur naturnahen Unterhaltung und zum Ausbau von Fließgewässern entnommen, Schriftenreihe

Mehr

Bewirtschaftungsplanung und WRRL. Umsetzung an Bundeswasserstraßen

Bewirtschaftungsplanung und WRRL. Umsetzung an Bundeswasserstraßen Bewirtschaftungsplanung und WRRL Umsetzung an Bundeswasserstraßen Verknüpfungen und Konsequenzen aus dem WHG Rechtlicher Rahmen BfG / UBA Kolloquium Gewässerökologie und Schifffahrt 3./4. Februar 2010

Mehr

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0 Roberto da Costa Gonçalves Abteilung Wasser und Boden Landkreis Grafschaft Bentheim Christian Kerperin Abteilung Natur und Landschaft Landkreis Grafschaft Bentheim Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) der Gemeinde Freiamt vom 11.02.1992 Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg,

Mehr

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am Schutz von Bäumen 3/11 Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom 08.07.1998, zuletzt geändert am 03.07.2001 1 Zweck, Geltungsbereich und Umfang (1) Der Baumbestand in der Gemeinde Eitorf

Mehr

Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen

Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen V I Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Gliederung des Vortrages Aufgaben der Wasser und Schifffahrtsverwaltung Rechtsgrundlagen

Mehr

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung) Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in

Mehr

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010) Nr. 77 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 9. Dezember 989 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gesetzes über den Natur-

Mehr

Satzung der Stadt Lüdinghausen zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW vom

Satzung der Stadt Lüdinghausen zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW vom Satzung der Stadt Lüdinghausen zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW vom 16.12.2016 Aufgrund - der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in

Mehr

Gewässerrandstreifen. Grundsätzliches Bezug zu Wassergesetzen Bezug zur WRRL Konflikte und Lösungsansätze Förderung / Finanzierung Beispiele

Gewässerrandstreifen. Grundsätzliches Bezug zu Wassergesetzen Bezug zur WRRL Konflikte und Lösungsansätze Förderung / Finanzierung Beispiele Gewässerrandstreifen Grundsätzliches Bezug zu Wassergesetzen Bezug zur WRRL Konflikte und Lösungsansätze Förderung / Finanzierung Beispiele Gewässerrandstreifen / Vortrag / Geo-Forum 06.07.2017 / Andreas

Mehr

Thüringer Gewässerbeirat Sondersitzung zur Novelle des Thüringer Wassergesetzes. TOP 2 Neustrukturierung der Gewässerunterhaltung BISHERIGE REGELUNG

Thüringer Gewässerbeirat Sondersitzung zur Novelle des Thüringer Wassergesetzes. TOP 2 Neustrukturierung der Gewässerunterhaltung BISHERIGE REGELUNG Thüringer Gewässerbeirat Sondersitzung zur Novelle des Thüringer Wassergesetzes TOP 2 Neustrukturierung der Gewässerunterhaltung Ellen Frühwein, TMUEN Ref. 24 Novelle des Thüringer Wassergesetzes BISHERIGE

Mehr

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17. Dezember 1998 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

S t a d t V r e d e n

S t a d t V r e d e n S t a d t V r e d e n Satzung der Stadt Vreden über die Erhebung von Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für die fließenden Gewässer II. Ordnung vom 29. November 2017 Ändernde Satzung Lfd. Nr. Ändernde

Mehr

Satzung der Gemeinde Havixbeck zur Umlage der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW vom

Satzung der Gemeinde Havixbeck zur Umlage der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW vom Satzung der Gemeinde Havixbeck zur Umlage der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW vom 08.12.2017 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der

Mehr

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz SächsNRG vom

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz SächsNRG vom Sächsisches Nachbarrechtsgesetz SächsNRG vom 11.11.1997 Sächsisches Nachbarrechtsgesetz... 1 Eingangsformel... 2 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Nachbar und Eigentümer... 3 2 Nachbarliche

Mehr

Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung

Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Vom 16. November 1993 Auf Grund von 45 b Abs. 3

Mehr

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Schrozberg vom 30.09.1994 Aufgrund von 45 b Abs. 3.des Wassergesetzes für

Mehr

Nachbarrecht - Eine Einführung für Wohnungseigentumsverwalter

Nachbarrecht - Eine Einführung für Wohnungseigentumsverwalter Seite 1 Nachbarrecht - Eine Einführung für Wohnungseigentumsverwalter A Einführung in das Nachbarrecht 1 Grundsätzliches zum Verständnis des Nachbarrechts... 7 2 Worum geht es beim Nachbarrecht? 8 3 Die

Mehr

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen? Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Mehr

Verordnung (VO) über die Unterhaltung und Schau der Gewässer zweiter Ordnung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld

Verordnung (VO) über die Unterhaltung und Schau der Gewässer zweiter Ordnung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld Verordnung (VO) über die Unterhaltung und Schau der Gewässer zweiter Ordnung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld Aufgrund 42 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in seiner Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom 13.12.1999 I. Allgemeines... 3 1 Öffentliche Einrichtungen,

Mehr

Gewässerunterhaltung im Spannungsfeld von Abflusssicherung und Gewässerentwicklung

Gewässerunterhaltung im Spannungsfeld von Abflusssicherung und Gewässerentwicklung Gewässerunterhaltung im Spannungsfeld von Abflusssicherung und Gewässerentwicklung 16. Mai 2017 Schortens Godehard Hennies Geschäftsführer des Wasserverbandstag e.v. Inhaltsverzeichnis Vorstellung Begriff

Mehr

B E B A U U N G S P L A N

B E B A U U N G S P L A N B E B A U U N G S P L A N 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES SANIERUNGSGEBIET KERNBEREICH PARKPLATZ BAHNHOFSTRAßE-HINTERGASSE BEGRÜNDUNG UND TEXTFESTSETZUNGEN Stadt: Kreis: Wissen Westerwald Bearbeitet im

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung

Mehr

Az Dok Grundsätzliches zur Unterhaltungslast

Az Dok Grundsätzliches zur Unterhaltungslast Az. 6412 Dok. 2102111 Merkblatt Unterhaltungslast Gewässer III. Ordnung Umlage von Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Gewässern III. Ordnung von der Gemeinde auf die Anlieger 1. Grundsätzliches zur

Mehr

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Entsorgung von Vom 17.12.99 Rechtskräftig seit 01.01.2000 1 Satzung über die Entsorgung von Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der

Mehr

Bayerisches Landesamt für Umwelt. Sedimentmanagement. als Teil der Gewässerunterhaltung

Bayerisches Landesamt für Umwelt. Sedimentmanagement. als Teil der Gewässerunterhaltung Sedimentmanagement als Teil der Gewässerunterhaltung Warum müssen die Fließgewässer unterhalten werden? Wo und wie ist die U. gesetzlich geregelt? 1. Rechtliche Grundlagen Gewässer / Wasserstraßen Wer

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr