Novelle des Landeswassergesetzes NRW - Entwurf der Landesregierung, Stand
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- Moritz Auttenberg
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1 Novelle des Landeswassergesetzes NRW - Entwurf der Landesregierung, Stand Veranstaltung am 12. September 2015, Haus Ripshorst, Oberhausen Dipl.-Biol. Regine Becker und Ass. iur. Stephanie Rebsch
2 Historie der Wassergesetzgebung vor Bundesrecht (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) = Rahmenrecht Landesrecht (Landeswassergesetz, LWG) = Konkretisierung und maßgebliche Vollzugsgrundlage Auswirkung der Föderalismusreform auf das Wasserrecht: statt Rahmenrecht des Bundes jetzt Vollregelungskompetenz seit : neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - 2 -
3 Auswirkungen auf Landeswassergesetze I. Landeswassergesetze werden abgelöst, eine förmliche Aufhebung ist nicht erforderlich II. Fortgeltung von Landesrecht: - Bei Öffnungsklauseln für Landesrecht im WHG - Bei Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen III. Außerdem: Abweichungsbefugnis der Länder gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG Abweichungsfest: I. stoff- oder anlagenbezogene Regelungen II. Regelungen zur Umsetzung von verbindlichen EU-Recht - 3 -
4 Reaktionen in NRW auf WHG 2010 I. kurzfristig a. Gesetz zur Anpassung des LWG mit dringendsten Änderungen (in Kraft seit ) ohne Rechtsbereinigung b. Vollzugshilfe mit Hinweisen auf Fortgeltung des LWG (Abgleich Vorschrift für Vorschrift) II. Neues Landeswassergesetz a. Streichung der jetzt bundesrechtlich geregelten Paragrafen b. Konkretisierung / Ergänzung / Abweichungen von WHG - 4 -
5 LWG Novelle Regierungsentwurf vom Erwartungen der Naturschutzverbände an ein Landeswassergesetz (I) Auf die Erreichung der Ziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und Meeresstrategierichtlinie fokussierte Gesetzgebung Verbesserung der Gewässerstruktur (u.a. Gewährleistung der Durchgängigkeit der Fließgewässer, Sicherung eines Entwicklungskorridors) Minimierung der Stoffeinträge in Oberflächengewässer (u.a. gesetzlicher Gewässerrandstreifen) Minimierung der Belastungen des Grundwassers bzw. Einleitung einer Trendumkehr und Sanierung belasteter Grundwasserkörper (u.a. Wasserschutzgebietsfestsetzungen, Konkretisierung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft) Regelungen zum Gemeingebrauch
6 LWG Novelle Regierungsentwurf vom Erwartungen der Naturschutzverbände an ein Landeswassergesetz (II) Regelungen zum ökologischen Hochwasserschutz Hochwasserrisikomanagementplanung Überschwemmungsgebiete Regelungen zur Gewässerunterhaltung - 6 -
7 LWG-Novelle 2015 Positive Aspekte (I) Rechtsbereinigung erleichtert Bürgern und Behörden, die geltende Rechtslage anzuwenden: nur noch WHG und LWG nebeneinander legen Verbot der Rohstoffgewinnung in (Trink-)Wasserschutzgebieten 35 Abs. 2 LWG (zu 52 WHG) Einführung eines Vorkaufsrechts, 73 LWG Vorkaufsrecht für die zum Ausbau, zum Wasserausgleich und zur Unterhaltung Verpflichteten für Flächen im Überschwemmungsgebiet, sofern dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich ist Forderung der Naturschutzverbände: Erweiterung des Vorkaufsrechtes auf Anlagen am Gewässer
8 LWG-Novelle 2015 Positive Aspekte (II) gesetzliche Verpflichtung der Akteure zur Koordinierung ihrer Maßnahmen zu Unterhaltung, Ausbau und Wasserführung 74 LWG Berichtspflicht : gemeinsame Übersicht aller Pflichtigen einer Planungseinheit über Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau Kontrolle und gegebenenfalls Beanstandung der Übersicht und Festlegung von Maßnahmen und Fristen durch die zuständige Behörde Zuständige Behörde kann Maßnahmen und Fristen vorgeben, wenn die Durchführung der Maßnahmen aus der Übersicht ohne zwingenden Grund verzögert wird Aber keine weiteren Konsequenzen (z.b. durch Ersatzvornahme) - 8 -
9 LWG-Novelle 2015 Positive Aspekte (III) Möglichkeit zur Begrenzung der gestattungsfreien Grundwasserentnahme und ableitung zu land- und forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Zwecken für den Fall, dass der gute mengenmäßige Zustand des Grundwassers nicht sichergestellt ist ( 32 LWG) Leider nur eine kann - Bestimmung Forderung der Naturschutzverbände Gestattungsvorbehalt für Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke nach 46 Abs. 1 WHG - 9 -
10 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (I) Verbesserung der Gewässerstruktur - Gewährleistung der Durchgängigkeit der Fließgewässer Regelungen im WHG ( Vorgaben zur Durchgängigkeit, Mindestwasserführung und Wasserkraftnutzung) unzureichend, daher landesrechtliche Ergänzungen geboten LWG-Entwurf: Fortführung des Wasserkraftparagrafen Vorschlag Naturschutzverbände: Streichung der Wasserkraftregelung, statt dessen Konkretisierung des Begriffes Durchgängigkeit Verbot von Wasserkraftnutzung und neuen Durchgängigkeitshindernissen an Gewässerabschnitten ohne Querbauwerke und in Zielartengewässern
11 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (II) Verbesserung der Gewässerstruktur - Sicherung des Entwicklungskorridors Keine Regelungen WHG und LWG-Entwurf Vorschlag Naturschutzverbände Genehmigungserfordernis für Anlagen im Entwicklungskorridor der Gewässer (zu 22 LWG) Falls der Entwicklungskorridor (noch) nicht räumlich hinreichend bestimmt, ist stattdessen der maximale gewässertyptypische Entwicklungskorridor nach Maßgabe der Blauen Richtlinie zugrunde zu legen
12 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (III) Minimierung der Stoffeinträge in Oberflächengewässer Gewässerrandstreifen (1) Regelungen im WHG ( 38) unzureichend, daher landesrechtliche Ergänzungen geboten LWG-Entwurf: sehr kompliziert! Generell: 5 Meter im Innen- und Außenbereich; Verbot neuer baulicher Anlagen im Innenbereich Bei Überschreitung festgelegter Nitrat-, Phosphat- und TOC-Werte: durch VO 10 Meter im Außenbereich und ab in den ersten 5 Metern gesetzliches Verbot von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (außer Düngung von Grünland) und Verbot von Ackernutzung Ausnahmemöglichkeiten für zuständige Behörde
13 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (IV) Minimierung der Stoffeinträge in Oberflächengewässer Gewässerrandstreifen (2) Vorschlag der Naturschutzverbände Gesetzlicher Gewässerrandstreifen: 20m bei Gewässern 1. und 2. Ordnung, 10 m bei sonstigen Gewässern im Außenbereich, 5m im Innenbereich in dem ausschließlich gewässerverträgliche Nutzungen zulässig sind Im Gewässerrandstreifen sollen zusätzlich zu 38 WHG verboten sein: die Errichtung baulicher Anlagen die Nutzung als Ackerland die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
14 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (V) Minimierung der Stoffeinträge in Oberflächengewässer Gemeingebrauch Vorschlag der Naturschutzverbände Begrenzung des Gemeingebrauchs, 25, 46 WHG i.v. 19 Abs. 1 LWG Keine gestattungsfreie Einleitung aus landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Bodenentwässerung
15 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (VI) Minimierung der Belastungen des Grundwassers, Trendumkehr, Sanierung (1) Keine konkreten Regelungen in WHG oder LWG; Möglichkeit zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten sofern erforderlich Forderungen der Naturschutzverbände: Ergänzung des Schutzzwecks in 1 WHG: Schutz des Grundwasserlebensraums im Sinne eines guten ökologischen Zustands des Grundwassers Festsetzung von Wasserschutzgebieten, wenn guter chemischer Zustand nicht erreicht oder gefährdet ist
16 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (VII) Minimierung der Belastungen des Grundwassers, Trendumkehr, Sanierung (2) Forderungen der Naturschutzverbände: Konkretisierung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft Aufhebung entsprechender Freistellungen Ausgestaltung der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen im landwirtschaftlichen Bereich nach dem Verursacherprinzip
17 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (VIII) Forderungen der Naturschutzverbände: Konkretisierung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft) Verbot von Düngemittel- und Pflanzenschutzmittel im Gewässerrandstreifen, aber mindestens 10 Meter von sonstigen Gewässern bzw. 20 Meter bei Gewässern 1. und 2. Ordnung mengenmäßige Begrenzung der Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Böden durch Drainage Schutz des Grundwassers durch Verminderung der Düngung / Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bei gefährdeten Grundwasserkörpern bzw. bei schlechtem chemischen Zustand, Begrenzung der Wasserentnahme bei schlechtem mengenmäßigem Zustand
18 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (IX) Ökologischer Hochwasserschutz (1) Keine konkreten Regelungen in WHG oder LWG, die eine ökologische Ausrichtung des Hochwasserschutzes fördern Forderungen der Naturschutzverbände: Ergänzung in 83 Abs. 1 Satz 2 bis 4 (neu) LWG : Grundlage des Hochwasserschutzes ist der natürliche Rückhalt in der Fläche, im Fluss und in den Überschwemmungsgebieten. Vor der Umsetzung technischer Maßnahmen sind die Möglichkeiten natürlichen Rückhaltes zu prüfen. Ist ein natürlicher Rückhalt möglich, ist diesem der Vorzug zu geben
19 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (X) Ökologischer Hochwasserschutz (2) - Überschwemmungsgebiete Forderungen der Naturschutzverbände: Ergänzung 84 Abs. 3 Satz 1 LWG (zu 78 WHG): Gesetzliches Verbot der Ackernutzung in Überschwemmungsgebieten Gebot der Förderung von Nutzungen, die die sich günstig auf die Gewässerentwicklung auswirken insbesondere Auwald und extensive Weidenutzung
20 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (XI) Ökologischer Hochwasserschutz (3) Überschwemmungsgebiete Forderungen der Naturschutzverbände: Ergänzung des 83 Abs. 2 LWG (zu 78 Abs. 5 WHG): In der Verordnung zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete sind zusätzlich Vorschriften erlassen werden zur Anpassung der Nutzungen an die natürlichen Funktion der Aue zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen insbesondere durch Deichrückverlegung
21 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (XII) Gewässerunterhaltung ( 39 WHG, 61 LWG) Forderungen der Naturschutzverbände: Ergänzung der Regelung in 61 LWG um die Konkretisierung, dass die Unterhaltung eines Gewässers die auf ein Mindestmaß zu beschränkende und im Einzelfall zu begründende Pflege sowie eine die Ausprägung naturgemäßer Gewässerfunktionen unterstützende Entwicklung umfasst, die Vorgabe, dass zur Gewässerunterhaltung die Anpflanzung standortheimischer Gehölze zählt, sowie die Möglichkeit des für Umwelt zuständigen Ministeriums, Grundsätze der Gewässerunterhaltung einführen zu können. ( Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen )
22 LWG-Novelle 2015 Kritikpunkte (XIII) Gewässerunterhaltung - Gewässer- und Deichschau, 95 LWG Forderungen der Naturschutzverbände: Gewässerschau verpflichtend durchführen mit Beteiligung der Naturschutzverbände
23 LWG Novelle Regierungsentwurf vom Weitere Forderungen Naturschutzverbände (u.a.) Verbindlichkeit der bislang festgelegten Maßnahmen Erweiterung des Anwendungsbereiches auf alle Gewässer Verbesserte Informationsangebote und Beteiligungsmöglichkeiten Frackingverbot Dichtheitsprüfung Vorrang der Versickerung von Niederschlagswasser vor Einleitung
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