Valerie Jobstvogt, Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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1 Rechte und Pflichten der Gewässerunterhaltungspflichtigen Aufgaben der Kommunen aus Sicht der Wassergesetze und des Naturschutzes Gewässernachbarschaft Prims 09. November 2017 Valerie Jobstvogt, Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

2 Gewässerunterhaltung und Gesetzeslage 1. Rechtliche Ausgangslage Wasserrahmenrichtlinie 2000 (WRRL 2000) auf EU-Ebene: "Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss es ist erforderlich, eine integrierte Wasserpolitik in der Gemeinschaft zu entwickeln." (Auszug aus den Erwägungsgründen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie) Seit Erlass der WRRL im Jahr 2000: inhaltlich detaillierte Bewirtschaftungsvorgaben der WRRL, d. h. alle Nutzungen, die sich auf Grund- und Oberflächengewässer auswirken, sind an den Bewirtschaftungszielen auszurichten. Bewirtschaftungsziele Einschränkung des Bewirtschaftungsermessens der Wasserbehörden nach 12 WHG umfangreiche Überwachungspflichten Seite 2

3 Gewässerunterhaltung und Gesetzeslage Wasserhaushaltsgesetz (WHG 2009) Umsetzung der WRRL auch in deutsches Recht: Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig. ( 4 Abs. 2 WHG) Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung, 6 WHG: Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten, sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch Interesse Einzelner zu nutzen. -> d.h. kein Rechtsanspruch auf Gewässerbenutzung -> Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde, 12 WHG Saarländisches Wassergesetz (SWG ) idf v , zuletzt geändert a SWG: Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften Seite 3

4 Gewässerunterhaltung und Gesetzeslage 2. Bewirtschaftungsgrundlagen und Ziele (WRRL) Bewirtschaftung der Gewässer unabhängig von Ländergrenzen nach Flussgebietseinheiten (FGE): Saarland zählt zu FGE Rhein, 7 Abs. 5 WHG, 2b SWG Bewirtschaftungsziele ( WHG): guter ökologischer und chemischer Zustand -> grds. bis zum , aber Zielerreichung (-) bei 70 % der OWK -> naturnahe Bewirtschaftung von Gewässerrandstreifen, 56 SWG Verschlechterungsverbot (EuGH-Urteil vom ) Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm für jede FGE ( 82, 83, 84 WHG, 41 SWG): Aktualisierung zum , 2021 und 2027 Ausrichtung der Gewässerunterhaltung an Bewirtschaftungszielen und Maßnahmenprogramm ( 39 Abs. 2 WHG, 56 SWG) Seite 4

5 Rechtsfragen der Gewässerunterhaltung 1.Inhalt der Gewässerunterhaltung Pflege und Entwicklung ( 39 WHG, 56 SWG) als -> öffentlich-rechtliche Verpflichtung, 39 Abs. 1 S. 1 WHG: grds. kein Rechtsanspruch Dritter auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht -> dient dem Allgemeinwohl -> Leitbild: natürlicher/naturnaher Zustand -> Förderung durch das Land, 58 SWG -> auch Biotopschutz und Biotopvernetzung, 21 Abs. 5, 30 BNatSchG -> auch bei ausgebauten Gewässern, 39 Abs. 3 WHG, 56 Abs. 4 SWG Abgrenzung zum Gewässerausbau Abgrenzung zur Verkehrssicherungspflicht Abgrenzung zur Anlagenunterhaltung Abgrenzung zu Abflusshindernissen/ sonst. Beeinträchtigungen In Streitfällen: Entscheidung durch Wasserbehörden, 42 WHG, 66 SWG -> bei Gewässern 3. Ordnung untere Wasserbehörde Seite 5

6 Rechtsfragen der Gewässerunterhaltung 2. Abgrenzungsfragen Abgrenzung zum Gewässerausbau nach 67 ff. WHG, 67 ff. SWG Legaldefinition: Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer ( 67 Abs. 2 S. 1 WHG) Bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde Abgrenzung zur GU im Einzelfall schwierig, zumal auch GU nicht mehr nur auf den Erhalt eines ordnungsmäßigen Zustands beschränkt ist, sondern aktuell auch Pflege und Entwicklung umfasst; auch Veränderungen am Gewässer Auch nach 39 i.v.m WHG gebotene Verbesserungen können GU sein Beispiele GU (+): -> leichtes Abflachen o. Anböschen nach Uferabbrüchen -> Änderung der Uferbefestigung ohne Veränderung d. gesamten Profils -> grds. Bepflanzung der Ufer Seite 6

7 Rechtsfragen der Gewässerunterhaltung 2. Abgrenzungsfragen Abgrenzung zur Verkehrssicherungspflicht (VSP) Allgemein: Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle o. gefahrdrohenden Zustand am Gewässer schafft/andauern lässt, muss für die Verkehrssicherung Sorge tragen = Maßnahmen u. Vorkehrungen zur Verhinderung von Schädigungen Dritter Haftung für Mängel bei der Errichtung, dem Ausbau oder der Unterhaltung des dem Verkehr eröffneten Objekts VSP steht selbständig neben Pflichten aus GU; teilweise Überschneidungen Nicht zwangsläufig Identität von GU- und VSP-Pflichtigen -> Rückschnitt von Bäumen im Uferrandstreifen (OVG NRW v ) GU (-) wenn nur Schutz benachbarter Grundstücke VSP (-) im Hinblick auf GU-Pflichtigen, wenn kein Zusammenhang mit GU; Grundstückseigentümer ggf. (+) VSP (-) bei sich aus der Natur des Gewässers ergebenden Gefahren (Bsp. Strudel) Seite 7

8 Rechtsfragen der Gewässerunterhaltung 2. Abgrenzungsfragen Abgrenzung zur Anlagenunterhaltung ( 36 WHG, 59 SWG) Anlagenbegriff, 36 WHG -> weites Verständnis, Aufzählung in 36 S. 2 beispielhaft Genehmigungserfordernis, 78 WHG (LUA bzw. UBA im Einvernehmen mit LUA) Unterhaltung, 59 SWG: Kostenerstattungsanspruch des GU-Pflichtigen ggü. Anlageneigentümer, wenn vermehrte Kosten Pflicht zur Unterhaltung der Anlage = Teil der Gewässeraufsicht Im Saarland Besonderheit des 55 SWG: Anspruch auf Pflicht zur Unterhaltung ggü. Eigentümer Aus Bestand und Betrieb der Anlage kann sich VSP ergeben Beispiele Seite 8

9 Rechtsfragen der Gewässerunterhaltung 3. Fallgestaltungen aus der Praxis Abflusshindernisse, 40 Abs. 3 WHG, 61 SWG: Verursacher ist als Störer zur Beseitigung zu verpflichten Bsp. Verklausung durch umgestürzten Baum an Brückenpfeiler -> Beseitigungspflicht des Brückeneigentümers, ggf. Ersatzvornahme durch GU-Pflichtigen gg. Kostenerstattung, 62 SWG Erosion/Unterspülung - Auswirkungen auf andere Grundstücke bei Veränderung der Gewässerhydraulik, etwa auch durch Beseitigung einer Uferbefestigung aus ökologischen Gründen; Einbau von Strömungslenkern => Herstellung naturnaher Zustand = Wille des Gesetzgebers -> kein pflichtwidriges Verhalten und kein SE-Anspruch des Anliegers Starkregen Räumung von Anlandungen = GU Hochwasserschutz: Untersagung von Ablagerungen im Gewässerrandstreifen Seite 9

10 Rechtsfragen der Gewässerunterhaltung 4. Duldungspflichten Dritter, 41 WHG, 63 SWG Gemäß 41 WHG sind im Rahmen d. ordnungsgemäßen Unterhaltung verpflichtet: Gewässereigentümer ( 4 SWG) -> Duldung der Unterhaltung sowie der erlaubten oder bewilligten Gewässerbenutzung Anlieger und Hinterlieger: -> Duldung der Betretung/vorübergehende Benutzung des Grundstücks -> Duldung der Entnahme von Bestandteilen/des Einebnen von Aushubs; ABER: 63 SWG Anlieger: -> Duldung einer Uferbepflanzung u. Vorgaben zur Bewirtschaftung Inhaber von Rechten und Befugnissen -> Duldung der vorübergehenden Unterbrechung oder Behinderung Alle: Unterlassung von Handlungen, die die Unterhaltung wesentlich erschweren oder unmöglich machen Rechtzeitige Ankündigung erforderlich, 41 Abs. 1 S. 2 WHG Bei Schäden: Verpflichtung zum Schadensersatz/Ausgleich, 41 Abs. 4 WHG In Streitfällen Anordnungsbefugnis der Wasserbehörde, 42 WHG, 65 SWG Seite 10

11 Rechtsfragen der Gewässerunterhaltung 5. Kostenerstattungsanspruch gegenüber Dritten Anlageninhaber/Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen ( 59 SWG) -> für verursachte Mehrkosten der Gewässerunterhaltung, -> Brücken: Eigentümer, oft Träger der Straßenbaulast -> Straßen: Träger der Straßenbaulast -> Kostenfestsetzungsrecht der UWB im Streitfall, 59 S. 2 SWG Anlieger, Eigentümer von Grundstücken und Anlagen ( 40 Abs. 1 S. 2 WHG, 59 SWG) -> für gezogene besondere Vorteile aus der Unterhaltung -> für verursachte Erschwernisse der Unterhaltung Verursacher von Abflusshindernissen/Beeinträchtigungen ( 40 WHG, 61 SWG) -> 61 SWG: Festsetzung der Kostenanteile durch das LUA nach Anhörung der Beteiligten im Streitfall Ersatzvornahme, 40 Abs. 4 WHG, 62 SWG In Streitfällen Entscheidung durch Wasserbehörde ( 42 WHG) -> bei Gewässern III. Ordnung: Untere Wasserbehörde, 65 SWG Seite 11

12 Naturschutz und Gewässerunterhaltung 1. Gesetzliche Grundlagen Ausgangslage Nach 39 Abs. 1 S. 2 WHG gehört zur GU auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (Nr.4). 56 Abs. 1 SWG: Bei der Unterhaltung der Gewässer sind die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Fischerei zu beachten. Grundsätzlich ist ein natürlicher Zustand zu erhalten bzw. wiederherzustellen. ( ) Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) Art. 6 Abs. 1 verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume und Arten in den Natura Gebieten festzulegen. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 33, 34 BNatSchG: Natura > Schutzvorschriften, Verträglichkeit von Projekten 39, 44 BNatSchG: artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (Tötungsverbot ) Seite 12

13 Naturschutz und Gewässerunterhaltung 2. Vorgehen im Rahmen der Planung von GU-Maßnahmen Im Rahmen der Ausweisung von Natura 2000-Gebieten werden Managementpläne erstellt -> die darin festgelegten Entwicklungsziele sind bei der GU zu beachten In diesem Kontext: Anzeigepflicht für Maßnahmen der GU bei LUA für Gewässer III. Ordnung, 56 Abs. 2 S. 1 SWG => 1 Monat vor Beginn der Arbeiten mit Maßnahmenbeschreibung Eingriff in Natur und Landschaft durch GU unvermeidlich -> LUA ordnet Ausgleichsmaßnahmen an Bei der Planung der GU ist aus naturschutzrechtlicher Sicht folgendes zu prüfen: - Gewässer kann Bestandteil eines Natura 2000-Gebiets sein: -> FFH-Gebiet u./o. Vogelschutzgebiet? -> gesetzlich geschütztes Biotop, 30 BNatSchG - Beachtung der geschützten Arten, 39, 44 BNatSchG - Eingriffsregelung Seite 13

14 Naturschutz und Gewässerunterhaltung 2. Vorgehen im Rahmen der Planung von GU-Maßnahmen Im Natura 2000-Gebiet ist folgendes zu beachten: -> Lebensraumtyp naturnahes Gewässer oder angrenzender Bereich (Prims, Blies und Nied sind teilweise FFH-Gebiete) -> möglicherweise Arten nach Anhang II FFH-RL (z.b. Groppe, Bachneunauge) oder nach Anhang I Vogelschutz-RL (z.b. Eisvogel, auch Zugvögel) (+) => FFH-Verträglichkeitsprüfung -> Erheblichkeit der Beeinträchtigungen? => frühzeitiger Kontakt mit Naturschutzbehörde! => wenn keine Verschlechterung d. Erhaltungszustands -> GU-Maßnahme (+) Bsp. Räumung einer Anlandung: Ggf. Ablaichhabitat f. geschützte Art? Bsp. Biber -> auch Tiere maßgeblich für Erhaltungsziel Gesetzlich geschütztes Biotop, 30 BNatSchG (Schutz f. bestimmte Biotope per Gesetz außerhalb von Schutzgebieten, z.b. Auenwälder) -> Möglichkeit der Befreiung oder Ausnahme, 30 Abs. 3 (aber Ausgleich) Seite 14

15 Naturschutz und Gewässerunterhaltung 2. Vorgehen im Rahmen der Planung von GU-Maßnahmen Artenschutz, 39, 44 BNatSchG 39 Abs. 1: Es ist verboten 1.wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2.wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3.Lebensstätten wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Abschneiden/Beseitigung von Bäumen im Zeitraum vom verboten (Ausnahme: Pflegeschnitte oder aus Gründen der VSP) Verbot zum Rückschnitt von Röhrichten (=Biotop isv 30 BNatSchG) im Zeitraum (sonst auch nur abschnittsweise) Räumung von ständig wasserführenden Gräben mittels Grabenfräse verboten, wenn erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts (nur minimal ird VSP) Seite 15

16 Naturschutz und Gewässerunterhaltung 2. Vorgehen im Rahmen der Planung von GU-Maßnahmen 44 BNatSchG: Besonderer Artenschutz -> besonders geschützte Arten Anhang IV FFH-RL, europ. Vogelarten u. bes. geschützte Pflanzenarten => Verbote: Tötung, Störung, Entnahme ABER: Ausnahme, 44 Abs. 5: für zulässige Maßnahmen oder bei vorh. B Plan Eingriffsregelung - grds. stellt die normale GU keinen Eingriff isd NaturschutzR dar - aber: keine zu weite Auslegung des Begriffs Eingriff, 14 BNatSchG, 27 SNG = Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Wenn Eingriff (+): Genehmigungspflicht nach Wasserrecht: Einvernehmen mit NB herstellen Keine Genehmigungspflicht, aber Eingriff nach NaturschutzR: Genehmigung durch NB Seite 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 17

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