Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat. Einleitende Hinweise. Gesamt- und Konzernbetriebsrat. Gesamt- und Konzernbetriebsrat

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat. Einleitende Hinweise. Gesamt- und Konzernbetriebsrat. Gesamt- und Konzernbetriebsrat"

Transkript

1 Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat Einleitende Hinweise Gesamt- und Konzernbetriebsrat Die Bestimmungen im BetrVG für Gesamt- und Konzernbetriebsräte stimmen in weiten Teilen überein. Daher werden wir in diesem Seminar jeweils zuerst die Bestimmungen für Gesamtbetriebsräte vorstellen und dann die (wenigen) Unterschiede, die bei Konzernbetriebsräten bestehen, darstellen. Gesamt- und Konzernbetriebsrat Sollten sich im Seminar sehr viele oder sogar ausschließlich solche KollegInnen befinden, die nur am Thema Konzernbetriebsrat interessiert sind, bitten wir dennoch um etwas Geduld. Die Referentin / der Referent wird dann die Themen, die nur für Gesamtbetriebsräte interessant sind (Wirtschaftsausschuss, Betriebsräteversammlung etc.) nur ganz kurz behandeln oder ggf. auch überspringen. 1

2 Gesamtbetriebsrat Gründung und Zusammensetzung 47 BetrVG (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Bildung des Gesamtbetriebsrats In Unternehmen, in denen zwei oder mehr Betriebsräte bestehen, ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrats Pflicht. Diese Pflicht muss unabhängig von Bedenken der Unternehmensleitung oder einzelner Betriebsräte erfüllt werden. 2

3 Bildung des Gesamtbetriebsrats Der Begriff des Unternehmens zielt auf die zivil-, gesellschafts- bzw. handelsrechtliche Rechtsträgerschaft des Betriebes ab. Das Unternehmen ist die juristische Person (Einzelkaufmann, OHG, KG, GmbH, AG, Stiftung, e. V. etc.), der die Betriebe gehören bzw. die sie betreibt. Betrieb Unternehmen: Denkbare Fälle kein GBR GBR ist Pflicht Unternehmen Betrieb Unternehmen Betrieb 1 Betrieb 2 Betrieb 3 Betrieb 4 Unternehmen 1 Unternehmen 2 Betrieb Im letzten Fall handelt es sich um den gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ( 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). GBR wird dann gebildet, wenn in Unternehmen 1 und/oder Unternehmen 2 weitere Betriebe mit Betriebsrat bestehen Einzelkaufmann als Unternehmen? Ein Einzelkaufmann, der mehrere Betriebe besitzt, von denen wenigstens zwei einen Betriebsrat haben, gilt als ein Unternehmen, wenn die Betriebe gemeinsame wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Demnach wäre in diesem Falle grundsätzlich ein GBR zu bilden. 3

4 Einzelkaufmann als Unternehmen? Kennzeichnend für ein Unternehmen ist eine einheitliche Organisation, mit der bestimmte wirtschaftliche oder ideelle Zwecke verfolgt werden. Das bedeutet, dass z. B. bei einem Einzelkaufmann, der zwei ganz unterschiedliche Betriebe besitzt, in denen jeweils ein Betriebsrat besteht, dennoch nicht unbedingt ein GBR gebildet werden muss. Einzelkaufmann als Unternehmen? Wenn aber eine einzelne Person Alleingesellschafter(in) mehrerer verschiedener juristischer Personen ist, gibt es auch mehrere Unternehmen, für die nicht ein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat zu bilden ist. Kein Unternehmen Die Identität des Unternehmens fehlt bei einer nur wirtschaftlichen Beteiligung, selbst wenn alle Gesellschaftsanteile sich in den Händen einer bzw. der selben mehreren Personen befinden oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht. 4

5 Kein GBR Wenn in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Beschluss der Belegschaft ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet wurde, entfällt die Pflicht, einen Gesamtbetriebsrat zu bilden. Kein GBR In dem Fall hat der unternehmenseinheitliche Betriebsrat die Funktion des Gesamtbetriebsrats inne. Ein zusätzlicher Gesamtbetriebsrat ist also gar nicht notwendig. Kein GBR Wenn in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben nur in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt wurde, wird kein GBR gebildet. Betriebe ohne Betriebsrat sind an der Bildung eines GBR nicht beteiligt. 5

6 Sitz des Unternehmens Auch wenn die Unternehmensleitung ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des BetrVG hat oder das Unternehmen im Ausland eingetragen ist, ist ein GBR zu bilden, wenn es mehrere Betriebe mit zumindest zwei Betriebsräten in Deutschland betreibt. Sitz des Unternehmens Es soll nicht zu leicht gemacht werden, sich den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten zu entziehen. Bei der Bildung eines Konzernbetriebsrats verhält es sich allerdings anders später dazu mehr. Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen Wenn ein Betriebsrat in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen gebildet wurde, die ihrerseits noch andere Betriebe haben, entsendet der Betriebsrat Mitglieder in jeden der ggf. zu bildenden GBRe ( 47 Abs. 9 BetrVG). 6

7 Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen Die entsandten Mitglieder müssen nicht selbst im Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen stehen, in dessen GBR sie entsandt werden. Kompliziert wird es, wenn zwei Unternehmen jeweils gemeinsam mehrere Gemeinschaftsbetriebe betreiben. Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen In einem Krankenhauskonzern mit mehreren Krankenhäusern gibt es eine Krankenhaus- Betriebsgesellschaft und eine Dienstleistungsgesellschaft, die bestimmte Dienstleistungen für die Krankenhäuser erbringt. Die Krankenhäuser werden jeweils als Gemeinschaftsbetrieb der beiden Unternehmen geführt. Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen In diesem Fall gibt es z. B. drei Betriebsräte der drei gemeinsam betriebenen Krankenhäuser. Es müssten zusätzlich zwei Gesamtbetriebsräte gebildet werden, nämlich jeweils einer pro Unternehmen. 7

8 Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen Es könnte sogar dazu kommen, dass keines der GBR-Mitglieder in dem Unternehmen, in dem es im GBR ist, angestellt ist. Sinnvollerweise sollte man bei einer solchen Konstellation die Gesamtbetriebsräte aber mit den jeweils gleichen Mitgliedern bestellen. GBR und Unternehmen Der Bestand des GBR ist vom Bestand des Unternehmens abhängig. Wenn das Unternehmen aufhört, in der bisherigen Form zu existieren, endet auch der Bestand des GBR. Ggf. muss ein neuer GBR gebildet werden. GBR und Unternehmen Wenn das Unternehmen nur seine (Rechts-)Form wechselt (z. B. wird aus einer GmbH eine AG), bleibt der GBR bestehen. 8

9 GBR und Unternehmen Wenn zwei Unternehmen miteinander verschmolzen werden, gehen die ggf. vorhandenen GBRe unter, und es muss im durch die Verschmelzung neu entstandenen Unternehmen ein neuer GBR gebildet werden. 51 BetrVG (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Bildung des Gesamtbetriebsrats Die Initiative zur Bildung eines GBR geht vom Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, wenn es einen solchen Betriebsrat nicht gibt, vom Betriebsrat des Betriebes mit der größten Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer aus ( 51 Abs. 2 BetrVG). 9

10 Bildung des Gesamtbetriebsrats Es ist im Gesetz keine Frist genannt die Gründung hat unverzüglich zu erfolgen. Keine Mitglieder in den GBR zu entsenden ist eine Pflichtverletzung, die nach 23 Abs. 1 BetrVG eine Auflösung des Betriebsrats rechtfertigen könnte. Bildung des Gesamtbetriebsrats Wenn der Betriebsrat der Hauptverwaltung bzw. der Betriebsrat des größten Betriebs nicht aktiv wird, begeht er einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten. In diesem Fall können die anderen Betriebsräte Mitglieder benennen, die den GBR gründen. Bildung des Gesamtbetriebsrats Der einladende Betriebsrat sendet die Einladung an alle Betriebsräte des Unternehmens. Die Betriebsräte entscheiden jeweils selbst, wen sie zur konstituierenden Sitzung des GBR entsenden. 10

11 Bildung des Gesamtbetriebsrats Der Gesamtbetriebsrat hat keine Amtszeit, er ist eine Dauereinrichtung. Allerdings verlieren die Mitglieder, die nicht mehr Mitglieder im Betriebsrat sind, ihre Mitgliedschaft auch im Gesamtbetriebsrat ( 49 BetrVG); in diesem Fall muss der entsendende Betriebsrat neue Mitglieder bestimmen. 47 BetrVG (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden. (3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats Jeder Betriebsrat des Unternehmens entsendet ein oder zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Betriebsräte mit nur einem oder drei Mitgliedern entsenden ein Mitglied. Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern entsenden zwei Mitglieder. 11

12 Mitglieder des Gesamtbetriebsrats Die Geschlechter sollen, müssen aber nicht angemessen berücksichtigt werden. Die entsandten Mitglieder werden jeweils durch Beschluss des entsendenden Betriebsrats bestimmt. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats Der Betriebsrat kann entscheiden, ob er für jedes Mitglied einen einzelnen Beschluss fasst oder die Mitglieder gemeinsam durch einen Beschluss entsendet. Er kann auch beschließen, eine förmliche Wahl durchzuführen, bei der mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die GBR-Entsendung entschieden wird. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats Nach der Betriebsratswahl muss der neu gewählte Betriebsrat die Mitglieder, die er in den GBR entsendet, sowie die Ersatzmitglieder neu bestimmen. Das gilt auch für den Fall, dass der neu gewählte Betriebsrat mit dem alten Betriebsrat identisch ist. 12

13 Ersatzmitglieder Für jedes in den GBR entsandte Mitglied muss mindestens ein Ersatzmitglied benannt werden, das das entsandte Mitglied im Falle dessen Verhinderung vertritt ( 47 Abs. 3 BetrVG). Ersatzmitglieder Wenn der Betriebsrat mehrere Ersatzmitglieder für ein in den GBR entsandtes Mitglied bestimmt, ist festzulegen, in welcher Reihenfolge sie das verhinderte Mitglied vertreten. Ersatzmitglieder Für jedes entsandte Mitglied wird jeweils ein oder eine Liste von Ersatzmitgliedern bestimmt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass das entsandte und das bzw. die Ersatzmitglieder sich so untereinander abstimmen können. 13

14 Ersatzmitglieder Ein Betriebsratsmitglied kann auch jeweils als Ersatzmitglied für beide entsandten Mitglieder bestimmt werden. Man könnte also eine Liste der Ersatzmitglieder machen, die nachrücken dann müsste man diese Liste aber förmlich korrekt für jedes GBR-Mitglied einzeln beschließen. Ersatzmitglieder Ersatzmitglieder für den Gesamtbetriebsrat können nur ordentliche Betriebsratsmitglieder sein ( 47 Abs. 2 BetrVG: seiner Mitglieder ). Erst wenn kein ordentliches Betriebsratsmitglied mehr als Ersatz verfügbar ist, darf ein Ersatzmitglied des Betriebsrats entsandt werden. 47 BetrVG (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden. 14

15 Mitglieder des Gesamtbetriebsrats Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann eine abweichende Mitgliederzahl bestimmt werden. Das ist z. B. sinnvoll, wenn eine sehr große Hauptverwaltung vielen kleinen Filialen gegenübersteht man könnte dann die Anzahl der GBR-Mitglieder der Hauptverwaltung erhöhen. 49 BetrVG Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet ( 49 BetrVG) durch Verlust des Betriebsratsmandats, Amtsniederlegung, Abberufung durch den entsendenden Betriebsrat oder Ausschluss durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts. 15

16 Abberufung aus dem Gesamtbetriebsrat Der entsendende Betriebsrat kann ein GBR-Mitglied durch einfachen Beschluss abberufen. Dafür bedarf es keines besonderen Grundes; der Betriebsrat kann die Abberufung einfach beschließen. Das betroffene GBR-Mitglied kann an der Abstimmung teilnehmen. 48 BetrVG Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat Ein GBR-Mitglied kann auch durch Beschluss des Arbeitsgerichts aus dem GBR abberufen werden. Das ist dann der Fall, wenn es grob gegen seine gesetzlichen Pflichten als GBR-Mitglied verstoßen hat. Damit wird das GBR-Mitglied aber ggf. nur aus dem GBR, nicht aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. 16

17 Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat Der entsendende Betriebsrat kann den Antrag nicht stellen er kann das GBR-Mitglied bei Bedarf ja durch einen einfachen Beschluss abberufen. Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat Berechtigt zum Antrag auf Abberufung sind Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens (nicht des Betriebs!) (das passiert nie), der Gesamtbetriebsrat, der Arbeitgeber, eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft. Ausschluss aus dem Betriebsrat Wenn ein GBR-Mitglied durch Gerichtsbeschluss aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wurde ( 23 Abs. 1 BetrVG), verliert es damit automatisch auch seine Mitgliedschaft im GBR. 17

18 Wiedereintritt in den GBR Wenn ein GBR-Mitglied aus dem GBR ausgeschieden ist und später wieder Mitglied im GBR wird, leben die im GBR ausgeübten Funktionen nicht automatisch wieder auf. Es müsste im GBR also ggf. über die Mitgliedschaften in Ausschüssen etc. neu beschlossen werden. 47 BetrVG (5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Gesamtbetriebsrat mit mehr als 40 Mitgliedern Wenn ein GBR mehr als 40 Mitglieder hat, muss die Größe des GBR in einer Betriebsvereinbarung bestimmt werden, wenn es keinen Tarifvertrag gibt, der die Größe des GBR bestimmt. Dabei ist aber nicht vorgeschrieben, dass die Größe in der Betriebsvereinbarung auf höchstens 40 Mitglieder beschränkt wird. 18

19 Gesamtbetriebsrat mit mehr als 40 Mitgliedern Die Betriebsvereinbarung enthält eine Regelung, die bestimmt, ob und wie Betriebsräte, die regional oder sachlich gemeinsame Interessen haben, gemeinsam Mitglieder in den GBR entsenden. Ziel dieser Regelung ist, die Zahl der GBR-Mitglieder möglichst auf 40 zu reduzieren, um die Arbeitsfähigkeit des GBR zu verbessern. Gesamtbetriebsrat mit mehr als 40 Mitgliedern Der Arbeitgeber kann nötigenfalls die Einigungsstelle anrufen, um den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu erzwingen, in der die (verringerte) Zahl der GBR-Mitglieder bestimmt wird. Auch wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wird das Ergebnis der Einigungsstelle i. d. R. sein, dass die Zahl der GBR-Mitglieder beschränkt wird. 47 BetrVG (7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. 19

20 Verteilung der Stimmrechte im GBR Jede Delegation hat im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie bei der letzten Betriebsratswahl Wähler auf der Wählerliste standen ( 47 Abs. 7 Satz 1 BetrVG). Die Stimmen werden zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Delegation verteilt ( 47 Abs. 7 Satz 2 BetrVG). Verteilung der Stimmrechte im GBR Es ist tatsächlich so, dass allein die Stimmenzahl bei der letzten Wahl das Stimmgewicht der GBR- Delegation bestimmt. Wenn die Belegschaft also seit der Wahl deutlich größer oder kleiner geworden ist, hat das keine Auswirkungen auf das Stimmgewicht im Gesamtbetriebsrat. Verteilung der Stimmrechte im GBR Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats gibt bei einer Abstimmung die Stimmen, die es vertritt im Block ab eine Aufteilung der Stimmen eines Mitglieds ist nicht möglich. Es ist im Prinzip denkbar, dass die beiden Mitglieder des selben Betriebsrats unterschiedlich abstimmen. 20

21 47 BetrVG (8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend. Vertreter mehrerer Betriebe im GBR Ist der GBR durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung anders zusammengesetzt und vertritt eine Delegation mehrere Betriebe, so hat die Delegation so viele Stimmen, wie insgesamt Wahlberechtigte in allen Betrieben, die sie vertritt, auf der Wählerliste standen. Verhältnis zwischen Betriebsrat und GBR Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats haben kein imperatives Mandat: Sie können frei entscheiden, wie sie jeweils abstimmen. 21

22 Verhältnis zwischen Betriebsrat und GBR Der GBR ist den Betriebsräten nicht übergeordnet ( 50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Das bedeutet, dass der GBR den Betriebsräten z. B. keine Weisungen erteilen kann. Umgekehrt können aber die Betriebsräte auch dem GBR keine Weisungen erteilen. Verhältnis zwischen Betriebsrat und GBR GBR und Betriebsrat können keine verbindlichen Richtlinien, Regelungen oder andere Vorschriften füreinander machen. Der GBR hat soll aber die Arbeit der Betriebsräte untereinander abstimmen und auch verhindern, dass die Betriebsräte verschiedener Betriebe gegeneinander ausgespielt werden. 22

23 Konzernbetriebsrat Gründung und Zusammensetzung 54 BetrVG (1) Für einen Konzern ( 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Bildung eines Konzernbetriebsrats Ein Konzernbetriebsrat kann, muss aber nicht gebildet werden ( 54 Abs. 1 BetrVG). Voraussetzung für die Bildung ist ein Konzern gem. 18 Abs. 1 AktG. 23

24 Konzern ( 18 AktG) (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen [ ] Konzern ( 18 AktG) [ ] Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist, sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Konzern ( 18 AktG) (2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 24

25 Konzern Eindeutige Kriterien für ein Abhängigkeitsverhältnis sind z. B.: Bildung einer gemeinsamen ( konsolidierten ) Konzernbilanz; Bestehen eines Beherrschungsvertrags; Konzern Eindeutige Kriterien für ein Abhängigkeitsverhältnis sind z. B.: Stimmenmehrheit des beherrschenden Unternehmens in der Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens; Eingliederung des beherrschten Unternehmens in das beherrschende Unternehmen ( 319 AktG nur bei AGen). Konzern Die Leitung muss tatsächlich einheitlich sein und ausgeübt werden, z. B. in der Form einheitlicher Software für die Unternehmensführung; einer Personalunion in den Vorständen oder Geschäftsführungen; einer Steuerung der Geschäftspolitik des abhängigen Unternehmens durch das beherrschende Unternehmen. 25

26 Konzern aber kein KBR Wenn allerdings die Konzernmutter im Ausland sitzt, wird kein Konzernbetriebsrat gebildet. Es würde dem KBR an einem Ansprechpartner fehlen. Anders wäre es, wenn es eine Deutschland-Holding eines ausländischen Konzerns gäbe. Ausländische Konzernmutter Die Beteiligungsrechte und Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist ja ggf. durch die Betriebs- und Gesamtbetriebsräte bereits gewahrt. Daher ist in dem Fall, dass es keine deutsche Muttergesellschaft für die Konzerntöchter gibt, dennoch eine Beteiligung der Arbeitnehmer gewährleistet. Ausländische Konzernmutter Schwierig wird es, wenn eine Angelegenheit geregelt werden soll, die alle Konzerntöchter gleichermaßen betrifft, und die gäbe es ihn in die Zuständigkeit des KBR fallen würde. 26

27 Ausländische Konzernmutter In dem Fall müssten eben mehrere, einander entsprechende BVen von den GBRen oder örtlichen Betriebsräten abgeschlossen werden. Das Problem ist allerdings meistens für den Arbeitgeber größer als für die Betriebsräte er will ja eine einheitliche Regelung. 54 BetrVG (1) Für einen Konzern [ ] kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. Bildung eines Konzernbetriebsrats Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats erfordert Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte im Konzern, wobei erforderlich ist, dass Gesamtbetriebsräte, die mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer des Konzerns vertreten, die Bildung eines KBR beschließen. 27

28 Bildung eines Konzernbetriebsrats Wenn in einem Unternehmen nur ein Betriebsrat, aber kein Gesamtbetriebsrat besteht, fällt die Zuständigkeit für diesen Beschluss an ihn. Bildung eines Konzernbetriebsrats Für die Entsendung der Mitglieder in den Konzernbetriebsrat gelten analoge Regeln zu denen des Gesamtbetriebsrats. Bildung eines Konzernbetriebsrats In den Konzernbetriebsrat entsenden die Gesamtbetriebsräte Mitglieder ( 55 Abs. 1 BetrVG). Gibt es in einem Unternehmen nur einen Betriebsrat, so entsendet der Mitglieder in den Konzernbetriebsrat ( 54 Abs. 2 BetrVG). 28

29 Mitglieder des KBR Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei seiner Mitglieder, die durch Beschluss bestimmt werden ( 55 Abs. 1 BetrVG). Für jedes entsandte Mitglied muss wenigstens ein Ersatzmitglied bestimmt werden ( 55 Abs. 2 BetrVG). Mitglieder des KBR Jedes entsandte Mitglied stimmt jeweils mit der Hälfte der Summe der Stimmen des Gesamtbetriebsrats, das ihn entsendet. 29

30 Gesamtbetriebsrat Geschäftsführung und Organisation der Arbeit 51 BetrVG (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. [ ] 51 BetrVG [ ] Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 30

31 Wahl des GBR-Vorsitzenden Die konstituierende Sitzung des GBR ist die Sitzung, bei der der GBR formell gegründet wird. Bei dieser Gelegenheit muss auch ein Vorsitzender des GBR und sein Stellvertreter gewählt werden. Wahl des GBR-Vorsitzenden Der Vorsitzende des Betriebsrats, der zur konstituierenden Sitzung einlädt, eröffnet die Sitzung und leitet sie zunächst. Er leitet die die Wahl des GBR- Vorsitzenden ein und leitet das Wahlverfahren. Wenn der Vorsitzende gewählt ist, übernimmt er die Leitung der Sitzung. Wahl des GBR-Vorsitzenden Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen ordentliche Mitglieder des GBR sein. An der Wahl können auch die korrekt entsandten Ersatzmitglieder als Stellvertreter für verhinderte ordentliche GBR-Mitglieder teilnehmen. Der GBR muss für die Wahl beschlussfähig sein. 31

32 Wahl des GBR-Vorsitzenden Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Wahl des GBR- Vorsitzenden. Die relative Mehrheit der Stimmen reicht für die Wahl aus. Die Wahl kann geheim oder offen, durch Stimmzettel oder Handzeichen erfolgen. Wahl des GBR-Vorsitzenden Wegen der Stimmengewichte gem. 47 Abs. 7 ist eine geheime Wahl aber kaum machbar. Man könnte sich aber ein Verfahren ausdenken, bei dem trotz geheimer Wahl das Stimmengewicht berücksichtigt wird, z. B. durch vertrauenswürdige Wahlmänner, denen die GBR-Mitglieder jeweils ihre Entscheidung mitteilen. Wahl des GBR-Vorsitzenden Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Es ist nicht so, dass automatisch der Stellvertreter derjenige ist, der die zweithöchste Zahl von Stimmen bei der Wahl des Vorsitzenden erhalten hat. Es kann jederzeit ein neuer Vorsitzender und ein neuer Stellvertreter gewählt werden. 32

33 GBR-Vorsitzender Obwohl der GBR eine Dauereinrichtung ist, muss nach den turnusmäßigen Betriebsratswahlen ein neuer GBR-Vorsitzender gewählt werden. GBR-Vorsitzender Für eine virtuelle Sekunde war der Vorsitzende ja kein BR-Mitglied mehr, nämlich im Moment des Beginns der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats. GBR-Vorsitzender Sobald jemand nicht mehr Mitglied eines Betriebsrats ist, verliert er auch alle Ämter, die mit dem Betriebsratsmandat verbunden sind. Demnach ist er in dem Moment auch nicht mehr Mitglied im Gesamtbetriebsrat. 33

34 GBR-Vorsitzender Wenn er aber für eine virtuelle Sekunde kein GBR-Mitglied war, hat er in dem Moment auch sein Amt als GBR-Vorsitzender verloren, weil das an die Mitgliedschaft im GBR gebunden ist. Stellung des GBR-Vorsitzenden Der Vorsitzende vertritt den GBR im Rahmen der vom GBR gefassten Beschlüsse ( 51 Abs. 1 mit Verweis auf 26 Abs. 2 BetrVG). Der GBR ist ein kollektives Organ : sein Wille manifestiert sich in Form von Beschlüssen. Die Aufgabe des Vorsitzenden ist dabei darauf beschränkt, die Beschlüsse nach außen zu vertreten. 51 BetrVG (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten [ ] 27 Abs. 2 und 3 [ ] entsprechend. 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit 9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren [ ], 17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren [ ], 25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren [ ], mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern besteht. 34

35 27 BetrVG (1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und [ ] weiteren Ausschussmitgliedern. [ ] Gesamtbetriebsausschuss Der Gesamtbetriebsrat bildet einen Gesamtbetriebsausschuss, wenn er mehr als neun Mitglieder hat. Für die Wahl gelten die Stimmengewichte gem. 47 Abs. 7 BetrVG. Daher ist eine geheime Wahl des Betriebsausschusses praktisch ausgeschlossen. 27 BetrVG [ ]Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 35

36 Gesamtbetriebsausschuss Für die Wahl des Gesamtbetriebsausschusses gilt das Verfahren gem. 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG. Demnach wird eine (geheime!) Listenwahl durchgeführt, wenn mehr als eine Liste vorgeschlagen wird. Wird nur eine Liste bzw. werden einzelne Personen vorgeschlagen, erfolgt eine Personenwahl. Gesamtbetriebsausschuss Es ist natürlich praktisch schwierig, eine geheime Listenwahl durchzuführen, wenn das Stimmengewicht berücksichtigt werden muss, was bedeutet, dass die Wähler identifiziert werden müssen. Gesamtbetriebsausschuss Ein Verzicht auf die geheime Wahl wäre ein Verstoß gegen 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, wo ausdrücklich eine geheime Wahl vorgeschrieben ist. Also wird man nicht umhin kommen, die Wahl über vertrauenswürdige Wahlmänner zu organisieren, denen die GBR-Mitglieder jeweils ihre Wahl mitteilen. 36

37 Gesamtbetriebsausschuss Diese Wahlmänner dürfen allerdings keine GBR-Mitglieder sein dann wäre die Wahl innerhalb des GBR ja nicht mehr geheim. Man könnte z. B. einen Rechtsanwalt oder eine vertrauenswürdige außenstehende Person bitten, diese Aufgabe zu übernehmen. Gesamtbetriebsausschuss Im Fall, dass nur eine Liste vorgeschlagen wird, findet die Wahl als Mehrheitswahl ( Personenwahl ) statt. Auch diese Wahl muss gem. 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG geheim erfolgen. 27 BetrVG (2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben. 37

38 27 BetrVG (3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. Gesamtbetriebsausschuss Die Aufgaben des Gesamtbetriebsausschusses entsprechen denen des Betriebsausschusses eines örtlichen Betriebsrats: Geschäftsführung, Organisation, Kommunikation, Vorbereitung der Sitzungen etc. Weitere Ausschüsse Gem. 51 Abs. 1 gilt auch für den GBR 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 BetrVG. Das bedeutet, dass der GBR im Bedarfsfall Ausschüsse bilden kann. 38

39 Weitere Ausschüsse Voraussetzung ist in analoger Anwendung des 28 BetrVG, dass im Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Außerdem muss in übertragender Anwendung des 9 BetrVG der GBR zumindest 7 Mitglieder haben. Ausschüsse Der GBR kann den Ausschüssen bestimmte Aufgaben übertragen. Ob und welche Ausschüsse gebildet werden, entscheidet der GBR durch einfache Beschlüsse. Ausschüsse Er kann die Bildung von Ausschüssen auch in seiner Geschäftsordnung regeln, darf dabei aber nicht von den gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Wahl der Mitglieder abweichen. Durch Beschluss des GBR oder die Geschäftsordnung wird auch die Größe der jeweiligen Ausschüsse bestimmt. 39

40 Ausschüsse Für die Wahl der Ausschussmitglieder gelten die gleichen Regeln wie für die Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind nicht automatisch Mitglieder in allen Ausschüssen. Ausschüsse Der GBR darf Ausschüsse nicht pflichtwidrig schaffen und dadurch unangemessene Kosten verursachen. Er muss andererseits seine Arbeit und seine Gremien so organisieren, dass er effizient arbeiten kann. Ausschüsse Die Größe von Ausschüssen wird vom GBR nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Ein Minderheitenschutz ist nicht erforderlich. Die Zahl der Ausschussmitglieder muss nicht ungerade sein. 40

41 Ausschüsse Für die Abwahl und das Ausscheiden von Ausschussmitgliedern gelten die gleichen Vorschriften wie für die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses. Der GBR ist gesetzlich jedoch nicht verpflichtet, ausgeschiedene Ausschussmitglieder sofort zu ersetzen. Ausschüsse Im Gesetz ist keine Vorschrift darüber enthalten, ob und wie Ersatzmitglieder für Ausschüsse bestimmt werden. Der GBR kann für jedes Mitglied eines Ausschusses ein Ersatzmitglied bestimmen, muss dies aber nicht. Als Ersatzmitglieder kommen ggf. nur ordentliche Mitglieder des GBR in Frage. Ausschüsse Jeder Ausschuss hat einen Vorsitzenden bzw. Sprecher, der entweder vom GBR oder, wenn der dies nicht tut, vom Ausschuss selbst bestimmt wird. Ist der GBR-Vorsitzende in einen Ausschuss gewählt worden, ist er nicht automatisch der Vorsitzende dieses Ausschusses; das gleiche gilt für seinen Stellvertreter. 41

42 Übertragung von Aufgaben Der GBR kann einem Ausschuss Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen ( 28 Abs. 1 Satz 3 und 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), wenn es einen Gesamtbetriebsausschuss gibt. Übertragung von Aufgaben Dies muss mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des GBR beschlossen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform (was aber ggf. z. B. durch das Protokoll gewährleistet ist). Übertragung von Aufgaben Ein Ausschuss kann selbst keine Betriebsvereinbarungen abschließen ( 27 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG). Dieses Recht soll ausschließlich dem GBR vorbehalten bleiben. Ein Ausschuss kann aber eine Betriebsvereinbarung vorbereitend verhandeln und dem GBR dann zum Beschluss vorlegen. 42

43 Übertragung von Aufgaben Ein Ausschuss kann zumindest keine Einigungsstelle anrufen, deren Zweck ist, eine Betriebsvereinbarung zu erzwingen, denn damit würde er ja indirekt eine Betriebsvereinbarung abschließen. Ob er in anderen Fragen eine Einigungsstelle anrufen kann, ist umstritten. Widerruf der Übertragung von Aufgaben Der GBR kann jederzeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, eine einem Ausschuss übertragene Aufgabe ihm wieder zu entziehen. Auch hier ist die Schriftf0rm erforderlich. Widerspruch des GBR Im Gesetz ist nicht vorgesehen, wie der GBR einer Entscheidung eines Ausschusses widersprechen kann. Ggf. müsste der GBR einen neuen, dem Beschluss des Ausschusses entgegengesetzten Beschluss fassen. 43

44 Abstimmung in Ausschüssen In Ausschüssen zählt bei Abstimmungen nicht das Stimmengewicht der Delegierten, sondern gilt die Regel Ein Kopf eine Stimme. Weil nicht zwangsläufig alle Betriebe in jedem Ausschuss vertreten sind, würde die Stimmgewichtung hier keinen Sinn ergeben. Abstimmung in Ausschüssen Das kann natürlich dazu führen, dass kleinere Betriebe in einem Ausschuss unangemessen großes Gewicht bekommen. Der GBR hat es aber ja in der Hand, durch die Zusammensetzung der Ausschüsse zu steuern, dass die Stimmengewichte im GBR auch in den Ausschüssen zur Geltung kommen. 106 BetrVG (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. 44

45 GBR und Wirtschaftsausschuss Einen Wirtschaftsausschuss zu bestellen ist in Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern Pflicht. Der Wirtschaftsausschuss ist für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zuständig. Er unterrichtet und berät das Gremium, das ihn bestellt und ggf. die anderen Betriebsräte. 107 BetrVG (2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; [ ] GBR und Wirtschaftsausschuss Da der Wirtschaftsausschuss ebenso wie der GBR auf der Ebene des Unternehmens gebildet wird, ist in dem Fall, das ein GBR besteht, dieser für die Bildung des Wirtschaftsausschusses zuständig. 45

46 GBR und Wirtschaftsausschuss Nur, wenn es keinen GBR gibt, weil das Unternehmen nur einen Betrieb hat, obliegt es dem Betriebsrat, den Wirtschaftsausschuss zu bestellen. Wenn aber erstmals ein GBR gegründet wird, muss der den Wirtschaftsausschuss neu bestellen, der bestehende scheidet dann aus dem Amt. GBR und Wirtschaftsausschuss Es kann nur einen Wirtschaftsausschuss im Unternehmen geben. Daher ist es einem Betriebsrat untersagt, einen eigenen Ausschuss mit Aufgaben analog denen des Wirtschaftsausschusses zu bilden, wenn es einen GBR gibt. 107 BetrVG (1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. 46

47 GBR und Wirtschaftsausschuss Der GBR bestellt die drei bis sieben Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nach freiem Ermessen. Er kann selbst entscheiden, auf welche Art er die Mitglieder beruft (einzelne Beschlüsse, förmliche Wahl, ein gemeinsamer Beschluss über alle Mitglieder). GBR und Wirtschaftsausschuss Bei der Bestellung gilt die Regelung zur Stimmengewichtung gem. 47 Abs. 7 BetrVG. GBR und Wirtschaftsausschuss Es müssen nicht alle Mitglieder im Wirtschaftsausschuss auch Betriebsratsmitglieder sein. Ein Betriebsratsmitglied ist aber vorgeschrieben. 47

48 GBR und Wirtschaftsausschuss Zum Mitglied im Wirtschaftsausschuss können sogar leitende Angestellte bestellt werden. Nicht in den Wirtschaftsausschuss können allerdings die in 5 Abs. 2 BetrVG genannten Personen bestellt werden (Inhaber, Vorstände etc.). Und die Mitglieder müssen dem Unternehmen angehören. 107 BetrVG (2) [ ] Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. [ ] GBR und Wirtschaftsausschuss Der Wirtschaftsausschuss ist an die Amtszeit des GBR gebunden. Da ein GBR-Mitglied sein Amt verliert, wenn der Betriebsrat neu gewählt wurde, verlieren die GBR- Mitglieder typischerweise bei den Neuwahlen ihr Amt und sei es nur für die virtuelle Sekunde wie beim GBR-Vorsitzenden dargestellt. 48

49 GBR und Wirtschaftsausschuss Daher muss nach den Neuwahlen und nach der Neuwahl des GBR- Vorsitzenden auch der Wirtschaftsausschuss neu bestellt. werden. GBR und Wirtschaftsausschuss Außerdem muss der Wirtschaftsausschuss neu bestellt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder, die über die Bestellung des Wirtschaftsausschusses beschlossen hatten, nicht mehr Mitglied im GBR ist. 107 BetrVG (2) [ ] Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 49

50 GBR und Wirtschaftsausschuss Der GBR kann jederzeit neu über die Mitglieder im Wirtschaftsausschuss bestimmen. 107 BetrVG (3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. [ ] für die Beschlussfassung gilt Satz 1. [ ] 107 BetrVG [ ] Für die Abänderung und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend. 50

51 GBR und Wirtschaftsausschuss Es ist zulässig, einen anderen Ausschuss des GBR mit den Aufgaben des Wirtschaftsausschusses zu betrauen. Dazu ist ein Beschluss notwendig, der mit der absoluten Mehrheit aller Stimmrechte im GBR gefasst wird. 51 BetrVG (3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. [ ] Beschlussfassung des GBR Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmrechte der anwesenden Mitglieder gefasst 51 Abs. 3 BetrVG ist da etwas unklar formuliert. 51

52 51 BetrVG (3) [ ] Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Beschlussfassung des GBR Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit ist zu beachten ( 51 Abs. 3 BetrVG): Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten. Beschlussfassung des GBR Wenn im GBR ein sehr großer Betrieb mehrere kleine Betriebe dominiert, können die Delegierten der kleinen Betriebe zumindest verhindern, dass ein Beschluss gegen ihre Interessen gefasst wird. Indem sie die Sitzung verlassen, können sie den GBR beschlussunfähig machen. 52

53 Beschlussfassung des GBR Enthaltungen zählen als Nein- Stimmen Im Gesetz ist nur von Ja-Stimmen die Rede. Mitglieder, die sich enthalten wollen, können während der Abstimmung den Raum verlassen damit sind sie nicht mehr anwesend. Dabei muss aber die Beschlussfähigkeit gewahrt bleiben. Beschlussfassung des GBR Die absolute Mehrheit der Stimmrechte aller (also auch der abwesenden) GBR-Mitglieder ist erforderlich für die Übertragung oder den Entzug von Aufgaben an Ausschüsse oder einzelne GBR-Mitglieder, für die Beauftragung des KBR zur Wahrnehmung einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des GBR fällt, Beschlussfassung des GBR Die absolute Mehrheit der Stimmrechte aller (also auch der abwesenden) GBR-Mitglieder ist erforderlich für die Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen andere Ausschuss, den Erlass einer Geschäftsordnung. 53

54 51 BetrVG (4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. Geschäftsführung des GBR Für die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses gelten die gleichen Regeln wie für die Beschlussfassung eines Betriebsrats ( 51 Abs. 4 BetrVG). Das bedeutet, dass im Gesamtbetriebsausschuss die Stimme jedes Mitglieds einfach zählt die Stimmgewichtung des 47 Abs. 7 BetrVG ist hier nicht anzuwenden. Geschäftsführung des GBR Auch die anderen Vorschriften für die Rechte und Pflichten des GBR gelten analog zu denen eines Betriebsrats ( 51 Abs. 5 BetrVG). 54

55 Geschäftsführung des GBR Der GBR muss also die Sitzungen ordentlich vorbereiten (Tagesordnung, Einladung etc.), ein Protokoll jeder Sitzung führen, den Arbeitgeber über die Zeitpunkte der Sitzungen vorher unterrichten, bei den Zeitpunkten der Sitzungen die Interessen des Unternehmens angemessen berücksichtigen etc. Einberufung der Sitzungen Es müssen alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig zu den Sitzungen eingeladen werden ( 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Was unter rechtzeitig zu verstehen ist, hängt von der jeweiligen Eigenart des Betriebes ab: beim fliegenden Personal eines Luftfahrtunternehmens ist mehr Planung erforderlich, bei der Verwaltung einer Bank weniger. Einberufung der Sitzungen Jedenfalls muss es den Mitgliedern möglich sein, ihre Anwesenheit und Arbeit so zu organisieren, dass sie zu den Sitzungen rechtzeitig erscheinen können. 55

56 Einberufung der Sitzungen Wenn Sitzungen turnusmäßig (z. B. an jedem ersten Mittwoch im Monat) stattfinden, ist eine förmliche und rechtzeitige Einladung nicht mehr erforderlich, weil der Vorsitzende davon ausgehen kann, dass es allen Mitgliedern bekannt ist, wann die Sitzungen stattfinden. Verhinderung eines GBR-Mitglieds Wenn ein GBR-Mitglied verhindert ist, rückt das vom entsendenden Betriebsrat bestimmte Ersatzmitglied nach. Dazu ist es nicht erforderlich, den GBR- Vorsitzenden von der Verhinderung des GBR-Mitglieds vorher zu unterrichten. Dieser Vorgang kann innerhalb des entsendenden Betriebsrats geregelt werden. Verhinderung eines GBR-Mitglieds Als Verhinderungsgründe gelten: Krankheit; Urlaub; Unvermeidbare betrieblich oder aus der Mitgliedschaft im Betriebsrat bedingte Abwesenheit. 56

57 Verhinderung eines GBR-Mitglieds Keine Verhinderungsgründe sind z. B.: viel Arbeit; wichtige Termine; Dienstgang; keine Lust. Verhinderung eines GBR-Mitglieds Die Vertretung eines nicht ernsthaft verhinderten GBR-Mitglieds durch ein Ersatzmitglied ist weniger problematisch als der entsprechende Vorgang im örtlichen Betriebsrat. Im örtlichen Betriebsrat wäre dies eine gewillkürte Vertretung, die dazu führen würde, dass die demokratische Legitimität des Betriebsrats eingeschränkt ist. Verhinderung eines GBR-Mitglieds Da nur ordentlich gewählte Betriebsratsmitglieder in den GBR entsandt werden, und auch die Ersatzmitglieder vom Betriebsrat demokratisch bestimmt sind, werden hier weniger strenge Regeln angewandt. Es handelt sich also nicht gleich um einen Formfehler, der womöglich zur Ungültigkeit eines Beschlusses führt. 57

58 Sitzungen Über die Häufigkeit, die Dauer und den Ort der Sitzungen entscheidet allein der GBR. Es ist nicht erforderlich, dass die Sitzungen ausschließlich am Sitz der Hauptverwaltung oder des größten Betriebs stattfinden. Sitzungen Gem. 51 Abs. 1 gilt auch 31 BetrVG: demnach kann ein Vertreter einer Gewerkschaft an den GBR- Sitzungen teilnehmen, wenn ein Viertel der GBR-Mitglieder dies wünscht. Sitzungen Nach strenger Auslegung ist dafür Voraussetzung, dass die Gewerkschaft im GBR und nicht nur in einem Betrieb des Unternehmens vertreten ist. In der Literatur wir vielfach aber auch die Auffassung vertreten, dass es reicht, wenn die Gewerkschaft in einem Betrieb des Unternehmens vertreten ist. 58

59 Sitzungen 29 Abs. 3 und 4 BetrVG gelten ebenfalls für den GBR. Demnach kann der Arbeitgeber verlangen, dass der GBR eine Sitzung durchführt und hat auch Teilnahmerecht an Sitzungen, die auf seinen Wunsch hin durchgeführt werden. Sitzungen Die Sitzungen des GBR sind nicht öffentlich. Der GBR kann aber Gäste einladen, die an der Sitzung mit Rede- aber ohne Stimmrecht teilnehmen können. Bei der Beschlussfassung sollte der GBR aber die Gäste ausschließen. Protokollführung im Gesamtbetriebsrat Auch im Gesamtbetriebsrat muss über jede Sitzung ( Verhandlung ) ein Protokoll geführt werden. Für das Protokoll gelten die gleichen Regeln wie für das Protokoll eines Betriebsrats. Auch über die Sitzungen der Ausschüsse müssen Protokolle geführt werden. 59

60 Protokollführung im Gesamtbetriebsrat Nur die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats haben ein Einblicksrecht in die Protokolle ( 34 Abs. 3 BetrVG), die übrigen Mitglieder der entsendenden Betriebsräte haben diesen Anspruch nicht. Protokollführung im Gesamtbetriebsrat Allerdings sind die in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder verpflichtet, den Betriebsrat über die Sitzungen des Gesamtbetriebsrats zu unterrichten. Freistellung für die GBR-Arbeit 37 Abs. 2 und 3 BetrVG gelten auch für Mitglieder im GBR. Der Arbeitgeber muss die GBR- Mitglieder also im erforderlichen Umfang von der Arbeit befreien. Ggf. ist zu klären, inwieweit Reisezeiten für die Teilnahme an GBR-Sitzungen unter die Arbeitszeit gem. 37 Abs. 3 BetrVG fallen. 60

61 Freistellung für die GBR-Arbeit Ein Anspruch auf eine komplette, reguläre Freistellung von GBR- Mitgliedern ist im BetrVG nicht vorgesehen. Allerdings kann sich der Anspruch aus einer erheblichen Arbeitsbelastung z. B. des GBR- Vorsitzenden praktisch ergeben. Eine freiwillige Regelung ist natürlich jederzeit möglich. Schulungen Ein GBR hat keinen Anspruch auf die Schulung seiner Mitglieder. 37 Abs. 6 BetrVG gilt für den GBR nicht. Wenn ein Mitglied eines GBR zu einer Schulung entsandt werden soll, in der Themen zum GBR behandelt werden, ist ein Beschluss des örtlichen Betriebsrats, dem dieses Mitglied angehört, erforderlich. Kosten des GBR Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Tätigkeit des GBR zu übernehmen. 40 und 41 BetrVG sind auch auf den GBR anzuwenden. Dazu gehören ggf. auch Reisekosten für die Teilnahme an den GBR- Sitzungen. 61

62 Kosten und Sachmittel Der GBR hat Anspruch auf die Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel. Als erforderlich sind auch die Kosten für eine eigene Öffentlichkeitsarbeit des GBR anzusehen. Über die Angelegenheiten seiner Zuständigkeit muss der GBR selbst berichten können. Kosten und Sachmittel Erforderlichenfalls hat der GBR Anspruch auf eigene Büroräume, Fachliteratur etc. Der GBR hat auch einen Anspruch darauf, nach Maßgabe des 80 Abs. 3 BetrVG nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuzuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 62

63 Konzernbetriebsrat Geschäftsführung und Organisation der Arbeit 59 BetrVG (2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. [ ] 59 BetrVG [ ] Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 63

64 Wahl des KBR-Vorsitzenden Wie beim GBR wird auch beim KBR zur konstituierenden Sitzung geladen. Diese Aufgabe hat der (G)BR des beherrschenden Unternehmens oder ggf. der (G)BR des Unternehmens mit der größten Zahl wahlberechtigter Arbeitnehmer. Wahl des KBR-Vorsitzenden In 59 ist nicht von den Wählerlisten der letzten Wahl die Rede. Also gilt hier nicht die lt. Wählerliste größte Zahl der Arbeitnehmer, sondern die aktuelle Zahl der Arbeitnehmer. Wahl des KBR-Vorsitzenden Der Vorsitzende des (Gesamt-) Betriebsrats, der zur konstituierenden Sitzung einlädt, leitet die Wahl des KBR- Vorsitzenden. 64

65 Wahl des KBR-Vorsitzenden Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen ordentliche Mitglieder des KBR sein. An der Wahl können auch die korrekt entsandten Ersatzmitglieder als Stellvertreter für verhinderte ordentliche KBR-Mitglieder teilnehmen. Der KBR muss für die Wahl beschlussfähig sein. Geschäftsführung des KBR Für die Geschäftsführung eines KBR gelten die gleichen Regeln wie für die des GBR. Es gilt analog die Regel, dass bei einem KBR mit mehr als 40 Mitgliedern durch eine Betriebsvereinbarung eine Mitgliederzahl bestimmt wird. Kein Konzern-Wirtschaftsausschuss Auf Konzernebene wird kein Wirtschaftsausschuss gebildet. Es spricht aber nichts dagegen, dass der Konzernbetriebsrat mit der Konzernleitung auch wirtschaftliche Fragen behandelt. 65

66 Kein Konzern-Wirtschaftsausschuss Dazu ist die Konzernleitung aber nicht verpflichtet. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Unternehmensmitbestimmung (Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat) von Bedeutung. 59 BetrVG (1) Für den Konzernbetriebsrat gelten 25 Abs. 1, die 26, 27 Abs. 2 und 3, die 28, 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend. Konzernbetriebsausschuss 59 Abs. 1 BetrVG verweist auf 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG. 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wiederum verweist auf 27 Abs. 1 BetrVG. Kurz: Der Konzernbetriebsrat bildet einen Konzernbetriebsausschuss, wenn er mehr als acht Mitglieder hat. 66

Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat

Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat Arbeitshilfen für Betriebsräte Marcus Schwarzbach Antworten für die Praxis Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat Grundbegriffe und Abgrenzung Rechte und Pflichten Verhältnis zum örtlichen Betriebsrat

Mehr

Brief zur Betriebsratswahl. Konstituierende Sitzung

Brief zur Betriebsratswahl. Konstituierende Sitzung Brief zur Betriebsratswahl Konstituierende Sitzung 1 Was bedeutet konstituierende Sitzung? Ein neugewählter Betriebsrat wird erst handlungsfähig, kann also erst dann Beteiligungsrechte wahrnehmen und einfordern,

Mehr

Gesamtbetriebsrat Konzernbetriebsrat

Gesamtbetriebsrat Konzernbetriebsrat Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Gesamtbetriebsrat Konzernbetriebsrat Rechte und Handlungsmöglichkeiten Beispiel: Medienkonzern AG Konzern- Betriebsrat Ein Konzern, mehrere Unternehmen,

Mehr

132 Rohs. 29 Einberufung der Sitzungen. Inhaltsübersicht

132 Rohs. 29 Einberufung der Sitzungen. Inhaltsübersicht 29 Einberufung der Sitzungen 29 Einberufung der Sitzungen (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.

Mehr

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...

Mehr

S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz

S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz Vorbemerkung Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche

Mehr

Mitarbeiter der Diözesankurie Regelung über die Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Mitarbeiter der Diözesankurie Regelung über die Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen BO Nr. A 669 13.03.1998 BO Nr. A 1549 30.06.2005 BO Nr. A 2516 16.11.2009 BO Nr. 4665 29.09.2010 BO Nr. 4501 16.08.2013 BO-Nr. 5303 13.10.2016 PfReg. F 1.1a Regelung über die Arbeitsgemeinschaften der

Mehr

Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten:

Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten: Sie haben den Wahlvorstand zu seiner ersten Sitzung eingeladen. Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten: Sie müssen einen verbindlichen Termin- und Arbeitsplan in der

Mehr

S a t z u n g. Stand 08. Februar des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand.

S a t z u n g. Stand 08. Februar des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand. S a t z u n g Stand 08. Februar 2017 des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

VERBAND DER DEUTSCHEN Stand: 17. Juni 2016 S A T Z U N G. des. VERBANDES DER DEUTSCHEN FEUERFEST-INDUSTRIE e. V.

VERBAND DER DEUTSCHEN Stand: 17. Juni 2016 S A T Z U N G. des. VERBANDES DER DEUTSCHEN FEUERFEST-INDUSTRIE e. V. VERBAND DER DEUTSCHEN Stand: 17. Juni 2016 FEUERFEST-INDUSTRIE e.v. S A T Z U N G des VERBANDES DER DEUTSCHEN FEUERFEST-INDUSTRIE e. V. 1 Name. Sitz und räumlicher Geltungsbereich 1. Der Verband führt

Mehr

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Betriebs- und Dienstvereinbarungen Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Wo sind diese zu bilden und jeweils welches Organ ist nach der Betriebsverfassung

Mehr

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung ERGO Group AG Hauptverwaltung: Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 (1) Die Gesellschaft

Mehr

Geschäftsordnung der SPD-Fraktion im Stadtrat der Stadt Speyer

Geschäftsordnung der SPD-Fraktion im Stadtrat der Stadt Speyer Geschäftsordnung der SPD-Fraktion im Stadtrat der Stadt Speyer Die Fraktion 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion (1) Die über die Liste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in den Stadtrat

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. der FDP-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen für die 17. Legislaturperiode. Inhaltsverzeichnis:

GESCHÄFTSORDNUNG. der FDP-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen für die 17. Legislaturperiode. Inhaltsverzeichnis: GESCHÄFTSORDNUNG der FDP-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen für die 17. Legislaturperiode Inhaltsverzeichnis: 1 Mitgliedschaft 2 Organe 3 Fraktionsversammlung 4 Aufgaben der Fraktionsversammlung 5 Vorsitzender

Mehr

der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. (AVH)

der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. (AVH) Satzung der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. (AVH) Stand 17. Mai 2006 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name und Sitz Die Vereinigung führt die Bezeichnung "Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Konzernbetriebsrat

Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Konzernbetriebsrat Betriebsrat - Konzernbetriebsrat Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bildung des Konzernbetriebsrats 3. Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats 4. Aufgaben des Konzernbetriebsrats 4.1 Gesetzliche Aufgaben

Mehr

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN. 1 Zusammensetzung des Jugendgemeinderats. 2 Teilnahme an Sitzungen

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN. 1 Zusammensetzung des Jugendgemeinderats. 2 Teilnahme an Sitzungen GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN Der Jugendgemeinderat der Stadt Göppingen hat in seiner Sitzung am 05. Februar 1996 folgende Geschäftsordnung, geändert durch Beschluss am

Mehr

Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück

Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück Satzung der Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück". Er soll in das Vereinsregister

Mehr

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v. in der Fassung gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2001 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und

Mehr

VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales

VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales S a t z u n g VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales Gliederung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr...Seite 2 2 Zweck und Aufgaben des Vereins...Seite 2 3 Gemeinnützigkeit...Seite 2 4 Mitgliedschaften...Seite

Mehr

Geschäftsordnung. Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: in der gültigen Fassung vom Beschlussfähigkeit 11 Redezeit

Geschäftsordnung. Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: in der gültigen Fassung vom Beschlussfähigkeit 11 Redezeit Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: Geschäftsordnung in der gültigen Fassung vom 04.03.2006 1 Beschlussfähigkeit 11 Redezeit 2 Beschlüsse 12 Vertraulichkeit 3 Abstimmung 13 Fristenberechnung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil II 312. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den

Mehr

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden

Mehr

2 Aufgaben. 3 Vorstand. 2. ideelle und materielle Förderung von Erziehung und Bildung.

2 Aufgaben. 3 Vorstand. 2. ideelle und materielle Förderung von Erziehung und Bildung. Wahl- und Geschäftsordnung des Fördervereines der Grundschule im Rot, Eppingen Aufgrund 35 der Verordnung des Ministeriums für Kultur und Sport für Fördervereine und Pflegschaften an öffentlichen Schulen

Mehr

Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v.

Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v. Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz Förderverein der Christian-Heinrich-Zeller-Schule Karsau e.v.. Der Sitz des Vereins ist Rheinfelden (Karsau).

Mehr

Satzung der AG MAV Westfalen

Satzung der AG MAV Westfalen Satzung der AG MAV Westfalen 1 Name und Zweck (1) Die Mitarbeitendenvertretungen der Einrichtungen und Dienststellen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der lippischen

Mehr

Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben. Satzung

Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben. Satzung 1 Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein ist ein eingetragener Verein und führt den Namen Verein der Freunde und Förderer

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen

Mehr

Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Knorr-Bremse Global Care e.v. Der Verein hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt

Mehr

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Betriebs- und Dienstvereinbarungen Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Wo sind diese zu bilden und jeweils welches Organ ist nach der Betriebsverfassung

Mehr

STADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach

STADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach STADT VIECHTACH Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach Aktenzeichen: 44 Vorgang-Nummer: 003128 Dokumenten-Nummer: 043099 Vom: 27.06.2016 Beschluss des Stadtrats vom: 04.07.2016 Inkrafttreten:

Mehr

Betriebsvereinbarung. zwischen der. und den. Interessenvertretern der europäischen Arbeitnehmer des Bilfinger + Berger Konzerns

Betriebsvereinbarung. zwischen der. und den. Interessenvertretern der europäischen Arbeitnehmer des Bilfinger + Berger Konzerns Betriebsvereinbarung zwischen der Bilfinger + Berger Bauaktiengesellschaft und den Interessenvertretern der europäischen Arbeitnehmer des Bilfinger + Berger Konzerns über einen europäischen Betriebsrat

Mehr

(Zuletzt geändert in der 180. Hauptversammlung am 15. Juni 2007 in Berlin.)

(Zuletzt geändert in der 180. Hauptversammlung am 15. Juni 2007 in Berlin.) Geschäftsordnung für die Hauptversammlung, andere Mitgliederversammlungen, die Fachausschüsse, die Vorstände der Arbeitsgemeinschaften und die Arbeitsausschüsse im Börsenverein des Deutschen Buchhandels

Mehr

Geschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April Allgemeines

Geschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April Allgemeines Geschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April 2016 1 Allgemeines (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung.

Mehr

Satzung des DFN-Vereins

Satzung des DFN-Vereins Satzung des DFN-Vereins Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. Juli 2000 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins ist: "Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes

Mehr

Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx

Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx http://www.soliserv.de präsentiert diese Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 06. Mai 2002 gemäß 36 BetrVG folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Mehr

Satzung. des Vereins Förderverein KiGaGu e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit. 3 Mitgliedschaft

Satzung. des Vereins Förderverein KiGaGu e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit. 3 Mitgliedschaft Satzung des Vereins Förderverein KiGaGu e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein KiGaGu e. V.. (2) 1 Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen

Mehr

OC Bochum Gelsenkirchen Satzung

OC Bochum Gelsenkirchen Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen ACV Automobil-Club Verkehr Ortsclub (OC) Bochum- Gelsenkirchen. 2. Er ist eingetragener Verein mit Sitz in Bochum. 3. Der OC ist eine rechtlich

Mehr

Satzung Dorfladen Appenheim w.v.

Satzung Dorfladen Appenheim w.v. Satzung Dorfladen Appenheim w.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen Dorfladen Appenheim w.v. Er hat seinen Sitz in Appenheim Er ist ein wirtschaftlicher Verein ( 22 BGB). 2 Zweck des Vereins

Mehr

Mustergeschäftsordnung

Mustergeschäftsordnung Mustergeschäftsordnung Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt/Gemeinde... Grundlage für die Tätigkeit ist die für den Seniorenbeirat am... erlassene Satzung. Aufgrund des 6 hat sich der Seniorenbeirat

Mehr

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mehr

Vereinssatzung. In der Fassung vom 2. März Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v..

Vereinssatzung. In der Fassung vom 2. März Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v.. Vereinssatzung In der Fassung vom 2. März 2012 1 Name und Sitz 1.1. Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v.. 1.2. Er hat seinen Sitz in 78003 Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk

Mehr

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Geschäftsordnung für die Ausschüsse

Mehr

Geschäftsordnung für die Sparte Angeln

Geschäftsordnung für die Sparte Angeln Geschäftsordnung für die Sparte Angeln Inhalt A. Allgemeines 1 Zweck der Sparte Angeln B. Spartenmitgliedschaft 2 Erwerb der Mitgliedschaft 3 Arten der Mitgliedschaft C. Die Organe der Sparte Angeln 4

Mehr

Verband der Tierschutzvereine Ostbayerns e. V.

Verband der Tierschutzvereine Ostbayerns e. V. Geänderte Fassung lt. Schreiben d. Registergerichts Regensburg v. 1.6.2004 Verband der Tierschutzvereine Ostbayerns e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Verbandszweck 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten

Mehr

Geschäftsordnung des Elternbeirates

Geschäftsordnung des Elternbeirates Geschäftsordnung des Elternbeirates Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung: 1 Rechtsgrundlagen Die

Mehr

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 15. März 2007 Gemäß 15 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder

Mehr

Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum

Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum Die Fachschaftsvollversammlung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum hat am 27.01.2014 folgende Satzung

Mehr

S A T Z U N G. der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck

S A T Z U N G. der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck S A T Z U N G der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck 1 Die Aktiengesellschaft führt die Firma Sie hat ihren Sitz in Einbeck. Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft. 2 Zweck der Gesellschaft ist

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND Fassung vom 15. Oktober 2016 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND 2 1 ALLGEMEINES (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze,

Mehr

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Peter Cremer. Chronosagentur Tel

Peter Cremer. Chronosagentur   Tel Peter Cremer Mitbestimmungsgesetz 004 - Der Aufsichtsrat - Chronosagentur www.chronosagentur.de Tel. 034-3600735 cremer@chronosagentur.de Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer Vom 04. Mai 1976

Mehr

Verein der Freunde und Förderer der Goethe Schule Flensburg e.v. Satzung. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Verein der Freunde und Förderer der Goethe Schule Flensburg e.v. Satzung. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Verein der Freunde und Förderer der Goethe Schule Flensburg e.v. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde und Förderer der Goethe-Schule Flensburg

Mehr

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v. Satzung Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen "Kleinkunstbühne Pirna Q24". Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.v. 2. Der Verein

Mehr

S A T Z U N G (Stand: )

S A T Z U N G (Stand: ) 1 S A T Z U N G (Stand: 11.05.1984) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen Seehaus-Verein für Rechtsanwälte und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt

Mehr

1 Vorsitz im Verwaltungsrat

1 Vorsitz im Verwaltungsrat Studentenwerk Anstalt des öffentlichen Rechts Max-Horkheimer-Straße 15 (Studentenhaus) 42119 Wuppertal Der Geschäftsführer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des -s Wuppertal - Studentenwerk - Anstalt

Mehr

Satzung. Des Turn- und Sportvereins Eresing. 1 Name, Sitz und Zweck

Satzung. Des Turn- und Sportvereins Eresing. 1 Name, Sitz und Zweck Satzung Des Turn- und Sportvereins Eresing 1 Name, Sitz und Zweck 1) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Eresing. Mit der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namen Turn- und Sportverein

Mehr

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten Richtlinien über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten vom Mai 1991, in Kraft getreten am 03.05.1991. I. Allgemeines (1) Ziel dieser Richtlinien

Mehr

Satzung des Freundeskreis der Bundeswehr Leipzig e.v.

Satzung des Freundeskreis der Bundeswehr Leipzig e.v. Satzung des Freundeskreis der Bundeswehr Leipzig e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Bundeswehr Leipzig e.v.. (2) Der Sitz des Vereins ist Landsberger Straße

Mehr

Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum e.v. Satzung

Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum e.v. Satzung 1 Name (1) Der Verein führt den Namen Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. 2 Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein

Mehr

Einladung zur Jahreshauptversammlung

Einladung zur Jahreshauptversammlung Einladung zur Jahreshauptversammlung am Freitag, den 04.01.2019 um 19 Uhr im Sportheim des FC Haarbrücken Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Totengedenken 3. Genehmigung des Protokolls der Sitzung

Mehr

Satzung. der. Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf

Satzung. der. Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf Satzung der Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf Stand: Juli 2012 Titel I Gründung, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 Die unter der Firma: Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft bestehende Aktiengesellschaft

Mehr

Satzung für den Gewerbeverein Ginsheim-Gustavsburg e.v.

Satzung für den Gewerbeverein Ginsheim-Gustavsburg e.v. Diese Satzung ist vorläufig und wird demnächst in überarbeiteter Form veröffentlicht. Satzung für den Gewerbeverein Ginsheim-Gustavsburg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Gewerbeverein

Mehr

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh I. Allgemeines Die Gesellschaft hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Er übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, des

Mehr

Der Elternrat, die Elternsprecher/innen (1) Die Elternsprecher/innen aller Klassen und Leistungskurse (Klassenstufen 11 und 12) der Schule bilden den

Der Elternrat, die Elternsprecher/innen (1) Die Elternsprecher/innen aller Klassen und Leistungskurse (Klassenstufen 11 und 12) der Schule bilden den Geschäfts- und Wahlordnung des Elternrates des Werner-von-Siemens-Gymnasium der Stadt Großenhain Auf der Grundlage der 45, 47 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG) i.v.m. 13 der Elternmitwirkungsverordnung

Mehr

Die folgende Satzung ersetzt die zuletzt gültige Vereinssatzung vom

Die folgende Satzung ersetzt die zuletzt gültige Vereinssatzung vom Vereinssatzung Die folgende Satzung ersetzt die zuletzt gültige Vereinssatzung vom 24.08.2000. 1 Name, Gründung, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "", hat seinen Sitz in 59939 Olsberg-Bigge, Bruchstraße

Mehr

Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht

Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes bei einer SE nach deutschem Recht Beteiligung der Arbeitnehmer deutschem Recht Linke Spalte: Gesetzliche Regelung Rechte Spalte: Eigenes Vertragsangebot 1. SE-Betriebsrat Errichtung des SE-Betriebsrats Aus den Arbeitnehmern der SE, ihrer

Mehr

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft

Mehr

SMV Satzung der Hoffmannschule

SMV Satzung der Hoffmannschule 1 SMV Satzung der Hoffmannschule 1. Grundsätze und Aufgaben der SMV 1 Die SMV der Hoffmannschule Betzingen ist Sache aller Schüler! Ihre Arbeit kann nur Erfolg haben, wenn alle Schüler sie nachhaltig unterstützen.

Mehr

Allergie-, Neurodermitis- und Asthmahilfe Thüringen (ANAT) e. V. Satzung

Allergie-, Neurodermitis- und Asthmahilfe Thüringen (ANAT) e. V. Satzung Allergie-, Neurodermitis- und Asthmahilfe Thüringen (ANAT) e. V. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Ziele des Vereins 3 Mittelverwendung 4 Mitgliedschaft 5 Organe 6 Mitgliederversammlung 7

Mehr

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - AGSV Länder -

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - AGSV Länder - Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - Länder - 1 Name, Sitz (1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der

Mehr

Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) ) Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe in einer Gemeinde im Sinne des Kommunalwahlgesetzes Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )" 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe

Mehr

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;

Mehr

Satzung des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.v. Name, Sitz

Satzung des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.v. Name, Sitz Satzung des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Verband, eine Vereinigung in Mecklenburg-Vorpommern bestehender Golfvereine und Golfbetreibergesellschaften, heißt Golfverband

Mehr

Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums

Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Satzung der Stiftung (in der Fassung vom 04.11.2009, geändert durch Beschluss des Stiftungsrates vom 06.01.2016) Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Alle Bestimmungen dieser Satzung beziehen

Mehr

Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze

Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom 21.04.15 (bekannt gemacht in der Nordhannoverschen Zeitung am 01.07.15, in Kraft ab 02.07.15) Aufgrund des 10 des niedersächsischen

Mehr

Böhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH

Böhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH / Geschäftsordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Allgemeines, Errichtung, Mitglieder und Aufgaben 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG

Mehr

Satzung Bürgerschützenverein 1550 e.v. Waltrop

Satzung Bürgerschützenverein 1550 e.v. Waltrop Satzung Bürgerschützenverein 1550 e.v. Waltrop 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Bürgerschützenverein 1550 e.v. und hat seinen Sitz in Waltrop. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. des Seniorenbeirates der Stadt Erwitte. Definition und Aufgaben des Seniorenbeirates

GESCHÄFTSORDNUNG. des Seniorenbeirates der Stadt Erwitte. Definition und Aufgaben des Seniorenbeirates GESCHÄFTSORDNUNG des Seniorenbeirates der Stadt Erwitte 1 Definition und Aufgaben des Seniorenbeirates Der Seniorenbeirat betrachtet sich als die Vertretung der Senioren(innen) der Stadt Erwitte, die das

Mehr

SatzungdesVereinsringHofheimamTa unussatzungdesvereinsringhofheima mtaunussatzungdesvereinsringhofh

SatzungdesVereinsringHofheimamTa unussatzungdesvereinsringhofheima mtaunussatzungdesvereinsringhofh SatzungdesVereinsringHofheimamTa unussatzungdesvereinsringhofheima mtaunussatzungdesvereinsringhofh des eimamtaunussatzungdesvereinsring Hofheim V R H HofheimamTaunusSatzungdesVerein sringhofheimamtaunussatzungdesv

Mehr

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Der Umlegungsausschuss der Stadt Neuss, der aufgrund der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 (GV NW S. 220) in der jeweils

Mehr

SYNOPSE. BetrVG, Regierungsentwurf. Änderungen gegenüber dem geltenden Recht sind durch Unterstreichungen hervorgehoben.

SYNOPSE. BetrVG, Regierungsentwurf. Änderungen gegenüber dem geltenden Recht sind durch Unterstreichungen hervorgehoben. BetrVG, geltende Fassung BetrVG, Regierungsentwurf BetrVG, Änderungen A+S-Ausschuss Soweit Streichungen im Regierungsentwurf vorgenommen wurden, erscheinen diese in der geltenden Fassung kursiv. 1 Errichtung

Mehr

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v. e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt

Mehr

Ausfertigungsdatum: Stand: Zuletzt geändert durch die Hauptversammlung 2018 am

Ausfertigungsdatum: Stand: Zuletzt geändert durch die Hauptversammlung 2018 am Satzung Ausfertigungsdatum: 22.06.2018 Stand: Zuletzt geändert durch die Hauptversammlung 2018 am 22.06.2018 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma Reichel AG (2) Die Gesellschaft

Mehr

Satzung des Bernhausen aktiv e. V.

Satzung des Bernhausen aktiv e. V. Satzung des Bernhausen aktiv e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Bernhausen aktiv und hat seinen Sitz in Filderstadt. Er ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen

Mehr

Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom )

Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom ) Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom 26.04.2005) 1 Zuständigkeit 2 Aufgaben 3 Zusammensetzung, Stellvertretung 4 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,

Mehr

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1) )

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1) ) Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe im Sinne des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG) in einer Gemeinde Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1)

Mehr

Bildung eines Europäischen Betriebsrates

Bildung eines Europäischen Betriebsrates Bildung eines Europäischen Betriebsrates Zwei Wege zum EBR Artikel 6 der EBR-Richtlinie: Freiwillige Vereinbarung nach Geltung des nationalen Rechts. Gesetzlicher EBR gem. der Subsidiären Vorschriften

Mehr

Die Fraktion besteht aus den in die Stadtverordnetenversammlung gewählten Mandatsträgern. Organe der Fraktion sind, a. die Fraktionsversammlung sowie

Die Fraktion besteht aus den in die Stadtverordnetenversammlung gewählten Mandatsträgern. Organe der Fraktion sind, a. die Fraktionsversammlung sowie 1. Ziel der Arbeit der Fraktion ist es, die kommunale Selbstverwaltung nach den Grundsätzen und den kommunalpolitischen Programmen der AfD zu verwirklichen. 2. Aufgabe der Fraktion ist es eine einheitliche

Mehr

English Speaking Music Ensembles (ESME) Satzung. Musik Gruppen zusammenstellen und weiterführen, um den Mitgliedern die Möglichkeit der

English Speaking Music Ensembles (ESME) Satzung. Musik Gruppen zusammenstellen und weiterführen, um den Mitgliedern die Möglichkeit der English Speaking Music Ensembles (ESME) Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen English Speaking Music Ensembles und mit der Abk. "ESME" 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden

Mehr

Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln

Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion (1) Die der SPD angehörenden Mitglieder im Rat der Gemeinde Nottuln bilden die SPD-Fraktion, sie haben volles Stimmrecht.

Mehr

S a t z u n g. des ARBEITGEBERVERBANDES VON GAS-, WASSER- UND ELEKTRIZITÄTSUNTERNEHMUNGEN E. V. (in der Fassung vom 9.

S a t z u n g. des ARBEITGEBERVERBANDES VON GAS-, WASSER- UND ELEKTRIZITÄTSUNTERNEHMUNGEN E. V. (in der Fassung vom 9. S a t z u n g des ARBEITGEBERVERBANDES VON GAS-, WASSER- UND ELEKTRIZITÄTSUNTERNEHMUNGEN E. V. (in der Fassung vom 9. November 2017) 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Arbeitgeberverband von

Mehr

Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel

Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder Präambel Das Angebot familienergänzender Dienste durch den Träger der Tageseinrichtung für Kinder (Evangelischer Gesamtverband

Mehr

Satzung Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v.

Satzung Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v. Satzung Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v.. Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr