Regierungsrat des Kantons Schwyz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regierungsrat des Kantons Schwyz"

Transkript

1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 135/2014 Schwyz, 11. Februar 2014 / ju Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Bericht und Vorlage an den Kantonsrat 1. Übersicht Die Regelung der Vollstreckung von Urteilen auf Geldforderungen und auf Sicherheitsleistungen ist Bundessache. Die Kantone bestimmen für ihr Gebiet die Organisation der Trägerschaft für die Zwangsvollstreckung und legen die zuständigen Behörden fest. Im Kanton Schwyz sind die Gemeinden für das Betreibungs- und die Bezirke für das Konkurswesen zuständig. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs soll in zweierlei Hinsicht revidiert werden: Geschaffen werden soll die Grundlage dafür, dass die Gemeinden die Betreibungsämter auf die Bezirke übertragen dürfen. Weiter sollen als Betreibungs- und Konkursbeamte künftig auch Personen gewählt werden dürfen, die nicht im Kanton Schwyz Wohnsitz haben. Beide Änderungen sollen dazu beitragen, dass die Aufgaben in der Zwangsvollstreckung im Kanton Schwyz möglichst zweckmässig und wirkungsvoll organisiert sowie von fachkundigen Personen ausgeführt werden können. 2. Ausgangslage 2.1 Bundesregelung und kantonale Zuständigkeit Recht muss nicht nur bestehen und gesprochen werden. Es ist auch durchzusetzen. Für die Zwangsvollstreckung von gerichtlichen Urteilen, die auf eine Geldleistung oder auf Sicherstellung lauten, hat der Bund mit dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SR 281.1, SchKG) die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Die Kantone sind im Wesentlichen für die Umsetzung verantwortlich: Sie umschreiben die Betreibungs- und Konkurskreise (Art. 1 SchKG), legen die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter fest (Art. 2 SchKG), bestimmen die Aufsichtsbehörden (Art. 13 SchKG) und die für die Beurteilung von Streitigkeiten materieller Natur im Rahmen von Betreibungsverfahren zuständigen Gerichte (Art. 23 SchKG). Die Kantone haften sodann für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Bundesgesetz zuweist, widerrechtlich verursachen (Art. 5 SchKG). Das Bundesrecht auferlegt den Kantonen somit eine Kausalhaftung, also eine verschuldensunabhängige Haftung

2 für widerrechtliches Handeln aller Organe und Personen, die sich mit der Zwangsvollstreckung befassen. Diese Haftung des Kantons besteht unabhängig von der internen Zuweisung der Aufgaben im Kanton. 2.2 Die Organisation der Zwangsvollstreckung im Kanton Schwyz Der Kantonsrat hat die Betreibungs- und Konkurskreise sowie die Organisation der Behörden für die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Oktober 1974 (SRSZ , EGzSchKG; früher Einführungsverordnung [Abl. 2013, S. 2938]) festgelegt. Danach bildet jede Gemeinde einen Betreibungs- und jeder Notariatskreis einen Konkurskreis ( 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 EGzSchKG). Mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis und die Bezirke mehrere Notariatskreise zu einem Konkurskreis zusammenschliessen ( 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 EGzSchKG). Die Regelung in 1 Abs. 3 EGzSchKG erlaubt es dem Regierungsrat, bei völlig unzweckmässigen Lösungen Betreibungskreise zu vereinen. Untere Aufsichtsbehörde ist der Bezirksgerichtspräsident und die Funktion der oberen Aufsichtsbehörde nimmt das Kantonsgericht wahr ( 10 EGz- SchKG). Ausserdem ernennt der Regierungsrat einen Betreibungs- und Konkursinspektor. Dieser übt in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden die unmittelbare Kontrolle über die Betreibungs- und Konkursämter aus und berät diese ( 11 EGzSchKG). Für Betreibungen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften des kantonalen Rechts ist sodann das Sicherheitsdepartement zuständiges Betreibungsamt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947, SR ; 16 EGzSchKG). Derzeit bestehen im Kanton Schwyz sieben Konkursämter, nämlich (in Klammern die neu eingegangenen Konkurse im Jahre 2012): Einsiedeln (13), Gersau (3), Goldau (20), Höfe (124), Küssnacht (14), March (50) und Schwyz (37). Im Kanton Schwyz bestehen elf Betreibungsämter, nämlich (in Klammern die ausgestellten Zahlungsbefehle im Jahre 2012): - Altendorf/Lachen (3248; mit den Gemeinden Altendorf und Lachen); - Ingenbohl/Brunnen (2511; mit den Gemeinden Ingenbohl, Morschach und Riemenstalden sowie dem Bezirk Gersau); - Einsiedeln (2193; mit dem Bezirk Einsiedeln und der Gemeinde Alpthal); - Höfe (6151; mit den Gemeinden Wollerau, Freienbach und Feusisberg); - Arth (2600; mit den Gemeinden Arth, Steinerberg und Lauerz); - Wangen (3099; mit den Gemeinden Wangen, Tuggen, Galgenen, Innerthal und Vorderthal); - Schübelbach (3703; mit den Gemeinden Schübelbach und Reichenburg); - Schwyz (3570; mit den Gemeinden Schwyz, Rothenthurm, Sattel und Steinen); - Muotathal (360; mit den Gemeinden Muotathal und Illgau); - Unteriberg (763; mit den Gemeinden Unteriberg und Oberiberg); - Küssnacht (2433; mit dem Bezirk Küssnacht). Betreibungs- und Konkursinspektor ist Rechtsanwalt lic. iur. René Räber, Küssnacht. Er ist mit einem Pensum von rund 20% beschäftigt. 2.3 Wahlvoraussetzungen für Betreibungs- und Konkursbeamte Als Betreibungs- und Konkursbeamter ist jeder nach kantonalem Recht stimmfähige Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, der einen Fähigkeitsausweis erworben hat, wählbar ( 6 Abs. 1 EGzSchKG). Den Fähigkeitsausweis erteilt das Kantonsgericht nach erfolgreicher Prüfung. Diesem Ausweis gleichgestellt sind das schwyzerische Anwaltspatent und das schwyzerische - 2 -

3 Wahlfähigkeitszeugnis als Notar. Das Kantonsgericht kann auch weitere Ausweise als ausreichend bezeichnen sowie weiteren Personen die Wahlfähigkeit zusprechen ( 6 Abs. 2 EGzSchKG). 3. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Von Anfang September 2013 bis Ende November 2013 konnten sich die politischen Parteien, die Bezirks- und Gemeinderäte, die Bezirksgerichte, der Verband Schwyzer Gemeinden und Bezirke sowie der Verband der Betreibungsbeamten des Kantons Schwyz zu einem Entwurf betreffend Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs äussern. Die politischen Parteien, die Bezirksräte, die Mehrheit der Gemeinderäte und der Verband der Betreibungsbeamten des Kantons Schwyz haben die Gelegenheit zur Stellungnahme wahrgenommen. Insgesamt sind 34 Antworten eingegangen. Gesamthaft betrachtet haben die Teilnehmenden die vorgeschlagenen Änderungen mehrheitlich begrüsst. Einzig der Gemeinderat Muotathal nahm ablehnend Stellung. Die Vernehmlassenden haben vereinzelte Änderungsanträge gestellt. Auf diese wird in den nachfolgenden Abschnitten, insbesondere bei der Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes, näher eingegangen. 4. Zielsetzung der Revisionsvorlage Die Revisionsvorlage hat eine flexiblere Regelung der Betreibungskreise und Liberalisierung der Wahlvoraussetzungen für Betreibungs- und Konkursbeamte zum Gegenstand. Das von der SP vernehmlassend vorgebrachte Anliegen, das Sportelsystem abzuschaffen und für die Betreibungsund Konkursbeamten eine reine Fixbesoldung vorzusehen, geht eindeutig über diese Zielsetzung hinaus. Für eine derart grundlegende Umgestaltung in der Organisation der Betreibungsbehörden müsste zuerst wieder ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden. Der Regierungsrat sieht daher von einer derart weitreichenden Ausweitung der Vorlage ab. 4.1 Flexiblere Regelung der Betreibungskreise Damit Betreibungsämter zweckmässig und wirtschaftlich betrieben werden können, sollte ein Betreibungskreis eine gewisse Grösse aufweisen. Der Kanton Zürich ging im Rahmen seiner Reorganisation des Betreibungswesens davon aus, dass Betreibungskreise so festzusetzen sind, dass jährlich durchschnittlich mindestens 3000 Betreibungen anfallen. Bei Vorliegen besonderer topografischer Verhältnisse, mangelnder verkehrsmässiger Erschliessung oder geringer Bevölkerungsdichte kann die Geschäftslast tiefer sein, soll jedoch jährlich 2000 Betreibungen nicht unterschreiten. Nach der kantonalen Fachaufsicht des Kantons Zürich können zudem mit einer Stelleneinheit von 100% jährlich bis zu 1000 Betreibungsverfahren fach- und termingerecht bearbeitet werden (siehe Merkblatt zur Aufsicht über das Betreibungswesen der Direktion der Justiz und des Innern und des Betreibungsinspektorats des Kantons Zürich von März 2012, S. 9). Von einer gewissen Minimalgrösse für ein Betreibungsamt gehen offenkundig auch die Schwyzer Gemeinden aus, haben sie doch die Zahl der Betreibungsämter auf rund einen Drittel verkleinert. Statt 30 Betreibungskreise gibt es lediglich noch elf. Das Kantonsgericht begrüsst sodann die Bildung von rechtlichen Betreibungskreisen gemäss 1 Abs. 2 EGzSchKG und hat wiederholt weitere Zusammenschlüsse bei den kleineren Betreibungsämtern angemahnt (siehe Rechenschaftsberichte des Kantonsgerichtes 2012, S. 8; 2011, S. 7; 2006, 2009 und 2010, je S. 16 sowie 2007 und 2008, je S. 16 und 18) Der Regierungsrat schlägt dem Kantonsrat vor, die Voraussetzungen für die Schaffung grösserer Betreibungskreise zu verbessern. Im Einführungsgesetz zum Schuldbetreibungsund Konkursgesetz sollen die Gemeinden ermächtigt werden, die Führung des Betreibungsamtes einem Bezirk zu übertragen. Damit trägt der Regierungsrat insbesondere einer seit längerem ge

4 äusserten Forderung der Höfner Gemeinden und des Bezirksrates Höfe Rechnung, die eine Führung des Betreibungsamtes der drei Gemeinden durch den Bezirk Höfe anstreben. Mehrere Teilnehmende betonten, dass es wichtig sei, die Übertragung der Aufgaben des Betreibungsamtes an den Bezirk als Kann-Vorschrift zu formulieren, womit es den Gemeindenräten überlassen sei, von der Ermächtigung einer Kompetenzverschiebung Gebrauch zu machen. Auch der Regierungsrat befürwortet, dass primär die Gemeinden (Gemeinderäte) selbst darüber entscheiden, ob sie das Betreibungsamt alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden führen oder diese Aufgabe einem Bezirk übertragen wollen. Eine Übertragung auf einen Bezirk setzt selbstredend das Einverständnis des betroffenen Bezirks voraus. Der Bezirk March forderte in seiner Vernehmlassung, dass die Aufgaben des Betreibungsamtes an den Bezirk nur übertragen werden können, sofern alle Gemeinden eines Bezirkes der Übertragung zustimmen. Eine solche Beschränkung ist nicht erforderlich. Erachtet es ein Bezirksrat als unzweckmässig, lediglich von einzelnen Gemeinden das Betreibungsamt zu übernehmen, steht es ihm frei, eine Übernahme abzulehnen. Wird die Übernahme der Aufgaben eines Betreibungsamtes durch einen Bezirk vom Übertragungswillen aller Gemeinden in einem Bezirk abhängig gemacht, so hätten einzelne Gemeinderäte faktisch ein Vetorecht gegen die Übertragung durch andere Gemeinden im Bezirk. Die Zielsetzung der Vorlage, die Flexibilität in der Organisation des Betreibungswesens zu erhöhen, würde durch die vom Bezirksrat March vorgeschlagene Hürde weitgehend in Frage gestellt. Einen Anspruch darauf, die Aufgaben des Betreibungsamtes einem Bezirk zu übergeben, besitzen die Gemeinden nicht Die Bildung eines neuen Betreibungskreises soll auch fortan der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegen (Art. 1 Abs. 2, 2. Satz E-EGzSchKG). Prüfungsmassstab bildet dabei die Rechtmässigkeit der getroffenen Vereinbarung (so in RRB Nr. 1036/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Genehmigung einer Vereinbarung über den Betreibungskreis Lachen und Altendorf). Geprüft wird insbesondere, ob der geschaffene Betreibungskreis klar umschrieben und abgegrenzt ist, die Besoldung geregelt und die Wahlbehörde bestimmt wird. Ausserdem wird kontrolliert, ob die Vereinbarung mit den Richtlinien des Regierungsrates über die Entschädigung der Betreibungsbeamten vom 21. Juni 2010 (RRB Nr. 650/2010), die der Regierungsrat gestützt auf 75 Abs. 2 Justizgesetz vom 18. November 2009 (SRSZ ) erlassen hat, übereinstimmt. Die Erteilung der Genehmigung setzt schliesslich auch voraus, dass die zuständigen Organe der Vereinbarung zugestimmt haben Würden die Gemeinderäte und bzw. oder die Bezirksräte völlig unzweckmässige Betreibungskreise bilden und blieben insbesondere kleine Gemeinden von einer Zusammenarbeit ausgeschlossen, so könnte der Regierungsrat einschreiten. Die Grundlage hierfür bestünde in 1 Abs. 3 E-EGzSchKG. 4.2 Liberalisierung der Wahlvoraussetzungen für Betreibungs- und Konkursbeamte Die Wahl der Betreibungs- und Konkursbeamten setzt grundsätzlich einen Wohnsitz im Kanton Schwyz voraus. Die Funktionsträger müssen darüber hinaus stimmberechtigt sein ( 6 Abs. 1 EGzSchKG). Namentlich im Hinblick auf die Einsetzung ausserordentlicher Konkursbeamter hat der Kantonsrat bei einer der letzten Revisionen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs die Wahlvoraussetzungen bereits etwas gelockert (KRB vom 11. Dezember 1996). Seither kann das Kantonsgericht ausnahmsweise auch weitere Fähigkeitsausweise als ausreichend bezeichnen sowie weiteren Personen die Wahlfähigkeit zusprechen ( 6 Abs. 2 EGzSchKG). In der jüngeren Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Gemeinden bei der Besetzung der Stellen der Betreibungsbeamten Mühe bekunden, Bewerber für das Amt mit Wohnsitz im Kanton Schwyz zu rekrutieren. In einem Fall mussten Kantonsgericht und Regierungsrat einer ausnahmsweisen und befristeten Besetzung der Stelle eines Betreibungsbeamten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons ihre Zustimmung erteilen. Andernfalls hätte das Amt nicht besetzt werden können. Mit der Aufhebung der Wohnsitzpflicht werden die Schwierigkeiten bei - 4 -

5 der Rekrutierung verringert. Die Aufhebung des Wohnsitzerfordernisses lässt sich aber auch sachlich rechtfertigen: Das Amt eines Betreibungs- oder Konkursbeamten stellt kein politisches Amt dar. Der Wohnsitz allein bildet keine Garantie dafür, dass der Amtsträger auch hinreichend mit den Verhältnissen im Betreibungskreis vertraut ist. Weiterhin erforderlich ist allerdings, dass ein Betreibungsbeamter in der Schweiz stimmberechtigt und damit Schweizerbürger ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Auch aus Sicht des Betreibungs- und Konkursinspektorats sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die ein Festhalten an der Wohnsitzpflicht erfordern (siehe Rechenschaftsbericht des Kantonsgerichts 2012, S. 9 und 10) Die Aufhebung des Wohnsitzerfordernisses erscheint auch mit Blick auf andere kantonale Rechtsordnungen gerechtfertigt. Ein Vergleich mit den Wahlvoraussetzungen für Betreibungs- und Konkursbeamte in den Kantonen Luzern, Bern, Uri, Zug und Zürich hat ergeben, dass diese Kantone von der Wohnsitzpflicht als Wahlvoraussetzung weitgehend absehen und zur Erfüllung der Wahlfähigkeit unter anderem ausreichende fachliche Fähigkeiten und das Schweizer Bürgerrecht verlangen. Stellvertretend für die erwähnten Kantone sei auf die Rechtsordnungen der Kantone Luzern und Zürich mit folgenden Regelungen hingewiesen: Der Kanton Luzern setzt für die Wahl zum Betreibungs- oder Konkursbeamten ein Fähigkeitszeugnis des kantonalen Obergerichts voraus, welches in der Regel aufgrund einer vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt wird ( 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, SRL 290). Zur Prüfung zugelassen werden Bewerber mit Schweizer Bürgerrecht, die handlungsfähig sind und zusammen mit ihrem Prüfungsgesuch insbesondere folgende Dokumente einreichen: Bescheinigung der Handlungsfähigkeit, Straf- und Betreibungsregisterauszug sowie kurzer Lebenslauf ( 2 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter vom 11. November 1996, SRL 64). Der Kanton Luzern kennt wie auch die Kantone Bern, Uri und Zug keine Wohnsitzpflicht für Betreibungs- und Konkursbeamte. Im Kanton Zürich kann als Betreibungsbeamter gewählt werden, wer über einen Wahlfähigkeitsausweis verfügt und die Voraussetzungen zur Ausübung der politischen Rechte nach dem Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161, GPR ZH; insb. Schweizer Bürgerrecht und Volljährigkeit, vgl. 3 GPR ZH) besitzt. Ein Wahlfähigkeitsausweis erhalten Bewerber, welche handlungsfähig und vertrauenswürdig sind und die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamte bestanden haben oder auf gleichwertige andere Weise die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen (vgl. 9 Abs. 1 und 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913, LS 281). Die Einzelheiten regelt die Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte vom 18. Juni 2008 (LS ). Eine Wohnsitzpflicht sieht der Kanton Zürich für Betreibungsbeamte nicht vor, überlässt es jedoch den Gemeinden, die Wohnsitzpflicht in der Gemeinde oder im Kanton vorzuschreiben ( 23 Abs. 2 und 3 und 40 Abs. 1 Bst. b GPR ZH). Gemäss Auskunft von Markus Zopfi (Betreibungsinspektor Kanton Zürich) und Roland Isler (Amtsvorsteher Stadtammann- und Betreibungsamt Winterthur Stadt sowie Leiter der drei Betreibungsämter der Stadt Winterthur) haben die Gemeinden von dieser Kompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht. Die Aufgaben des Konkursamtes obliegen im Kanton Zürich den Notaren (vgl. 1 Abs. 1 Bst. c Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985, LS 242). Diese unterstehen der Wohnsitzpflicht im Kanton ( 23 Abs. 1 und 39 Bst. c GPR ZH) Die CVP schlägt in ihrer Vernehmlassung vor, es der Regelung im Kanton Zürich entsprechend den Gemeinden zu überlassen, ob diese eine Wohnsitzpflicht in der Gemeinde oder im Kanton vorschreiben möchten oder nicht. Der Regierungsrat bevorzugt eine einheitliche Regelung der Wählbarkeitsvoraussetzungen. Unterschiedliche Wahlvoraussetzungen würden die Zusammenarbeit unter den Gemeinden unnötig erschweren. Dies bedeutet nicht, dass der Wohnsitz im Bewerbungsverfahren gänzlich unberücksichtigt bleiben muss. Es ist den Gemeinderäten als Wahlbehörde der Betreibungsbeamten überlassen, im Fall mehrerer (fachlich gleich geeigneter) - 5 -

6 Bewerbern, demjenigen den Vorrang zu geben, welcher im Betreibungskreis oder im Kanton Wohnsitz hat. 5. Die Änderungsvorschläge im Einzelnen 1 Abs. 2 und 3 Damit die Gemeinderäte befugt sind, die Aufgaben des Betreibungsamtes an den Bezirk zu übertragen, ist der erste Satz mit einer entsprechenden Ermächtigung zu ergänzen. Die SVP regt in ihrer Vernehmlassung an, den Wortlaut von 1 Abs. 2 E-EGzSchKG insofern anzupassen, als die Aufgaben des Betreibungsamtes an einen (ursprünglich: den) Bezirk übertragen werden können. Diesem Vorschlag ist zuzustimmen. Es wird mit der angeregten Formulierung eindeutiger zum Ausdruck gebracht, dass eine Übertragung nicht nur an den Bezirk zulässig ist, zu dessen Gebiet eine Gemeinde gehört. Um klarzustellen, dass auch die Übertragung der Aufgaben des Betreibungsamtes an den Bezirk der Genehmigung des Regierungsrates bedarf, ist zudem im zweiten Satz zusätzlich die zwischen den Gemeinde- und Bezirksräten getroffene Vereinbarung der Genehmigungspflicht zu unterstellen (siehe dazu Ziff ). Nach der Übertragung ist allein der Trägerbezirk für die Aufgaben des Betreibungsamtes zuständig. Dies trifft auch für die Bezirksgemeinde zu (Finanzkompetenzen). Überträgt dabei eine Gemeinde die Aufgaben des Betreibungsamtes an einen Bezirk, zu dessen Gebiet sie nicht gehört, so können ihre Stimmberechtigten im neuen Trägerbezirk nicht mitwirken. Darin verhält es sich nicht wesentlich anders als bei einem Leistungsbezug von Einwohnerinnen oder Einwohnern aus dem Kanton Schwyz von einer staatlichen Einrichtung in einem Nachbarkanton (Kantonsspitäler, Universitäten). Nach der geltenden Fassung von 10 Abs. 1 EGzSchKG ist der Bezirksgerichtpräsident untere Aufsichtsbehörde. Dem Regierungsrat ist in einem neu gefassten 10 Abs. 1 EGzSchKG die Kompetenz zur Bestimmung der unteren Aufsichtsbehörde in all jenen Fällen zu übertragen, in denen territorial mehrere untere Aufsichtsbehörden in Betracht kommen. Entsprechend ist die Kompetenz des Regierungsrates, die untere Aufsichtsbehörde bei unfreiwilligen Zusammenschlüssen zu bezeichnen, in 1 Abs. 3 EGzSchKG zu streichen. Bezüglich der neu zu schaffenden Kompetenzregelung kann auf die Ausführungen zu 10 Abs. 1 E-EGzSchKG verwiesen werden. 6 Abs. 1 Das Kriterium des Wohnsitzes im Kanton Schwyz als Wahlvoraussetzung ist aufzuheben. Da die kantonale Stimmfähigkeit neben dem Schweizer Bürgerrecht, dem zurückgelegten 18. Altersjahr und der Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten, den Wohnsitz im Kanton Schwyz voraussetzt ( 26 Abs. 1 KV), ist dieses Kriterium zu streichen. Damit die bisher im Erfordernis der kantonalen Stimmfähigkeit zusätzlich zur Wohnsitzpflicht enthaltenen Voraussetzungen durch die Streichung der Voraussetzung der kantonalen Stimmfähigkeit nicht entfallen, ist in Anlehnung an die Bestimmung für Gerichtswahlen gemäss 34 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (SRSZ ) die Stimmberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten als Wählbarkeitsvoraussetzung in das Gesetz aufzunehmen. 10 Abs Abs. 1 EGzSchKG bestimmt, dass der Bezirksgerichtspräsident die untere Aufsichtsbehörde ist. In jenen Fällen, in denen sich mehrere Gemeinden, welche dem gleichen Bezirk angehören, (un-/freiwillig) zusammenschliessen oder in denen eine Gemeinde die Aufgabe des Betreibungsamtes an den Bezirk überträgt, zu dessen Territorium sie gehört, bestimmt 10 Abs. 1 EGz- SchKG eindeutig, dass der jeweilige Bezirksgerichtspräsident untere Aufsichtsbehörde ist

7 In jenen Fällen, in welchen der Regierungsrat mehrere Gemeinden aus unterschiedlichen Bezirken gestützt auf 1 Abs. 3 EGzSchKG unfreiwillig zu einem gemeinsamen Betreibungskreis vereint, sich mehrerer Gemeinden aus unterschiedlichen Bezirken freiwillig zu einem gemeinsamen Betreibungskreis zusammenschliessen oder eine Gemeinde die Aufgabe des Betreibungsamtes an einen Bezirk überträgt, zu dessen Territorium sie nicht gehört, kommen gestützt auf 10 Abs. 1 EGzSchKG hingegen mehrere unterer Aufsichtsbehörden in Frage. Um in diesen Fällen die untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen, ist 10 Abs. 1 EGzSchKG um eine entsprechende Kompetenzregelung zu Gunsten des Regierungsrates zu ergänzen. Im Übrigen ist auf die Ausführungen zu 1 Abs. 3 E-EGzSchKG zu verweisen. 15 Das Bundesrecht verlangt zwingend einen doppelten Instanzenzug in Zivilsachen (wozu auch die Zwangsvollstreckung in Zivilsachen gehört) und sieht vor, dass Entscheide der Nachlassbehörde mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden können (vgl. Art. 295c und 307 SchKG). Beschwerdeinstanz nach der ZPO ist im Kanton Schwyz das Kantonsgericht ( 12 Abs. 1 JG). Entsprechend kann das Kantonsgericht nicht wie bisher in 15 EGzSchKG vorgesehen, gleichzeitig (erstinstanzliche) Nachlassbehörde sein. Mit der Neuordnung der Bundesrechtspflege (insbesondere der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung) wurde das Nachlassverfahren dem summarischen Verfahren zugewiesen (Art. 251 ZPO). Entscheide im Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest-, und Nachlassverfahren gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden im Kanton Schwyz von den Bezirksgerichten einzelrichterlich geführt ( 14 EGzSchKG; 31 Abs. 2 Bst. d JG in Verbindung mit Art. 251 Bst. a ZPO). Damit ist die erstinstanzliche Zuständigkeit im Nachlassverfahren genügend geklärt. 15 EGzSchKG, der das Kantonsgericht als Nachlassbehörde bestimmt, ist damit hinfällig und im Übrigen insoweit bundesrechtswidrig, als für das Nachlassverfahren vom Bundesrecht zwingend zwei Instanzen vorgeschrieben sind. 15 EGzSchKG ist deshalb ersatzlos aufzuheben. 6. Auswirkungen der Vorlage Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sollen die Voraussetzungen verbessert werden, dass leistungsfähige Betreibungskreise geschaffen werden können. Ausserdem soll die Rekrutierung der Konkurs- und Betreibungsbeamten erleichtert werden. Die erwarteten Vorteile lassen sich nicht geldmässig beziffern. Zu einer Kosten- und Personalvermehrung führen die Änderungen nicht. Bei einer Übertragung auf den Bezirk gibt die Gemeinde sämtliche Zuständigkeiten im Betreibungswesen ab, so dass alsdann grundsätzlich auch die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben beim Bezirk anfallen. Die Bezirke und Gemeinden werden in ihrer Organisationsautonomie nicht eingeschränkt. Bei der Besetzung der Stellen in den Konkurs- und Betreibungsämtern wird ihr Spielraum ausgeweitet. 7. Behandlung im Kantonsrat Mit der vorgeschlagenen Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sind für den Kanton keine unmittelbaren finanziellen Folgen verbunden, weshalb die Ausgabenbremse im Sinne von 73 Abs. 3 Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 1977 (SRSZ ) nicht anwendbar ist. Das Gesetz gilt damit als angenommen, wenn sich in der Schlussabstimmung eine Mehrheit der Stimmenden für dessen Annahme ausspricht (einfache Mehrheit). Vereinigt das Gesetz in der Schlussabstimmung bei Zustimmung des Kantonsrates weniger als drei Viertel der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder, so unterliegt das Gesetz dem obligatorischen Referendum ( 34 Abs. 2 Bst. a KV). Wird das Gesetz von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der an der Abstim

8 mung teilnehmenden Mitglieder des Kantonsrates beschlossen, so wird es dem fakultativen Referendum unterstellt ( 35 Abs. 1 Bst. a KV). Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, die beiliegende Vorlage anzunehmen. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates; Sicherheitsdepartement (3, unter Rückgabe der Akten). Im Namen des Regierungsrates: Walter Stählin, Landammann Dr. Mathias E. Brun, Staatsschreiber - 8 -

Kantonsratsbeschluss betreffend die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke 1

Kantonsratsbeschluss betreffend die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke 1 Kantonsratsbeschluss betreffend die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke (Vom 4. März 08) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische

Mehr

Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in zwei Zivilstandskreise zusammengefasst. 2

Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in zwei Zivilstandskreise zusammengefasst. 2 Kantonale Zivilstandsverordnung. (Vom. November 00) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 49 und 0 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), Art. 5 Abs. Schlusstitel des Schweizerischen

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen

Mehr

Nr. 290 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) vom 22. Oktober 1996 (Stand 1. Juni 2013)

Nr. 290 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) vom 22. Oktober 1996 (Stand 1. Juni 2013) Nr. 90 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) vom. Oktober 996 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel der Schlussbestimmungen des

Mehr

Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht anlässlich des Treffens der Einwohnerämter vom 20.02.2013 in Rothenthurm Februar 2013 Annemarie Mächler 1 Übersicht» Organisation und Zuständigkeitsgebiete

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 22. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 1 der Schlussbestimmungen

Mehr

Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)

Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) KR.Nr. Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden von der Schätzungskommission an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) Botschaft und Entwurf des

Mehr

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG UND OBLIGATORIUMSKONTROLLE IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht Jahr 2016 INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG Drei wichtige Aufträge des Bundes an die Kantone Individuelle

Mehr

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG UND OBLIGATORIUMSKONTROLLE IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht Jahr 2017 INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG Drei wichtige Aufträge des Bundes an die Kantone Individuelle

Mehr

Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr

Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr PFLEGEFINANZIERUNG IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht der stationären Langzeitpflege 2016 Ziele der Pflegefinanzierung Anspruchsvoraussetzungen Am 1. Januar 2011 wurde die Finanzierung der Pflege schweizweit

Mehr

Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr

Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr PFLEGEFINANZIERUNG IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht der stationären Langzeitpflege 2017 Ziele der Pflegefinanzierung Anspruchsvoraussetzungen Am 1. Januar 2011 wurde die Finanzierung der Pflege schweizweit

Mehr

Nr. 290a Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. vom 17. Dezember 2010 (Stand 1.

Nr. 290a Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Nr. 90a Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Dezember 00 (Stand. Juni 0) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die 0 und 6 des Einführungsgesetzes

Mehr

Zahlen & Fakten zum Schwyzer Wohneigentum

Zahlen & Fakten zum Schwyzer Wohneigentum Zahlen & Fakten zum Schwyzer Wohneigentum Ausgabe Dezember 2015 Hauptpartner Wohnungen nach Bauperioden im Kanton Schwyz (Stand 2013) 2001-2013 15 242 / 20.8% (CH: 12.8%) Vor 1946 12 658 / 17.3% (CH: 26.0%)

Mehr

I. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

I. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1 Antrag des Regierungsrates vom 1. Februar 01 4868 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Änderung vom............; Unterstellung der Selbstständigerwerbenden) Der Kantonsrat, nach

Mehr

Medienmitteilung. Schwyz, 8. Januar Erwarteter Anstieg der Arbeitslosigkeit im Dezember 2008

Medienmitteilung. Schwyz, 8. Januar Erwarteter Anstieg der Arbeitslosigkeit im Dezember 2008 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 8. Januar 2009 Erwarteter Anstieg der Arbeitslosigkeit im Dezember 2008 (AFA) Gemäss den Erhebungen

Mehr

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 9. April Erwarteter Anstieg der Arbeitslosigkeit im März 2009

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 9. April Erwarteter Anstieg der Arbeitslosigkeit im März 2009 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 9. April 2009 Erwarteter Anstieg der Arbeitslosigkeit im März 2009 (AFA) Gemäss den Erhebungen

Mehr

Medienmitteilung. Schwyz, 7. November Erwarteter Anstieg der Arbeitslosigkeit im Oktober 2008

Medienmitteilung. Schwyz, 7. November Erwarteter Anstieg der Arbeitslosigkeit im Oktober 2008 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 7. November 2008 Erwarteter Anstieg der Arbeitslosigkeit im Oktober 2008 (AFA) Gemäss den Erhebungen

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 150/2013 Schwyz, 19. Februar 2013 / bz Neue Kantonsverfassung: Ermächtigung betreffend die Anpassung von Erlassen Bericht und Vorlage an den Kantonsrat 1.

Mehr

betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (VGSchKG)

betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (VGSchKG) SJD/Vorentwurf vom 9. April 04 Gesetz vom... betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (VGSchKG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. April

Mehr

ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV

ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV Hintergrundbericht Jahr 2016 ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV Grundlagen der Ergänzungsleistungen Leistungspalette Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) sind einkommens-

Mehr

Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011)

Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011) Lebensmittelverordnung: Synopse Vorlage - Kommissionsanträge - Stellungnahme Regierungsrat Beilage zu RRB Nr. 98/0 Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 00 vom. Februar 0) Kantonale Lebensmittelverordnung

Mehr

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 10. Dezember Die Arbeitsmarktlage im November 2018

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 10. Dezember Die Arbeitsmarktlage im November 2018 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 10. Dezember 2018 Die Arbeitsmarktlage im November 2018 (AFA) Gemäss den Erhebungen des Kantonalen

Mehr

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 9. Februar Die Arbeitsmarktlage im Januar 2018

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 9. Februar Die Arbeitsmarktlage im Januar 2018 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 9. Februar 2018 Die Arbeitsmarktlage im Januar 2018 (AFA) Gemäss den Erhebungen des Kantonalen

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) .00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom. Februar 005 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 700.86,. Lesung - Beilage. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Medienmitteilung. Schwyz, 6. Mai Abnahme der Arbeitslosigkeit im April 2011

Medienmitteilung. Schwyz, 6. Mai Abnahme der Arbeitslosigkeit im April 2011 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 6. Mai 2011 Abnahme der Arbeitslosigkeit im April 2011 (AFA) Gemäss den Erhebungen des Kantonalen

Mehr

4596 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge

4596 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Antrag des Regierungsrates vom 15. April 2009 4596 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom............; Bewilligungspflicht für Vermittlung von Pflegekindern) 1 Der Kantonsrat,

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Schwyz. 2

Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Schwyz. 2 Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG) 80.0 (Vom 9. Mai 00) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom. Juni 000, beschliesst:

Mehr

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 8. November Die Arbeitsmarktlage im Oktober 2016

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 8. November Die Arbeitsmarktlage im Oktober 2016 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 8. November 2016 Die Arbeitsmarktlage im Oktober 2016 (AFA) Gemäss den Erhebungen des Kantonalen

Mehr

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 9. Februar Die Arbeitsmarktlage im Januar 2017

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 9. Februar Die Arbeitsmarktlage im Januar 2017 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 9. Februar 2017 Die Arbeitsmarktlage im Januar 2017 (AFA) Gemäss den Erhebungen des Kantonalen

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell

Mehr

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 10. April Die Arbeitsmarktlage im März 2015

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 10. April Die Arbeitsmarktlage im März 2015 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 10. April 2015 Die Arbeitsmarktlage im März 2015 (AFA) Gemäss den Erhebungen des Kantonalen Amtes

Mehr

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes

Mehr

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 8. Juli Abnahme der Arbeitslosigkeit im Juni 2010

Medienmitteilung. Amt für Arbeit. Schwyz, 8. Juli Abnahme der Arbeitslosigkeit im Juni 2010 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 8. Juli 2010 Abnahme der Arbeitslosigkeit im Juni 2010 (AFA) Gemäss den Erhebungen des Kantonalen

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG) vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches

Vorlage an den Kantonsrat Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vom.) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Mehr

Anpassung der Berechnungsgrundlage der Arbeitslosenquote an die neu verfügbaren Erwerbspersonenzahlen aus der Volkszählung 2010

Anpassung der Berechnungsgrundlage der Arbeitslosenquote an die neu verfügbaren Erwerbspersonenzahlen aus der Volkszählung 2010 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 11. Juli 2012 Anpassung der Berechnungsgrundlage der Arbeitslosenquote an die neu verfügbaren

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 632/2016 Schwyz, 5. Juli 2016 / ah Familienausgleichskasse Schwyz: Festsetzung des Beitragssatzes und der Höhe der Familienzulagen Bericht und Vorlage an

Mehr

Nr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 * (Stand 1. Januar 2011)

Nr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 * (Stand 1. Januar 2011) Nr. 80 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 00 * (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom

Mehr

Sie legt fest, welche Angestellten welchen eidgenössischen Ausweistyp besitzen

Sie legt fest, welche Angestellten welchen eidgenössischen Ausweistyp besitzen 8. Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) vom 0..006 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5

Mehr

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO)

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) vom.0.009 (Stand 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 46 Absätze und der Bundesverfassung; eingesehen die Schweizerische

Mehr

Neue Kantonverfassung: Anpassungen Gemeindeorganisationsgesetz Synopse: GOG (bisher) - GOG (Vernehmlassungsvorlage)

Neue Kantonverfassung: Anpassungen Gemeindeorganisationsgesetz Synopse: GOG (bisher) - GOG (Vernehmlassungsvorlage) Neue Kantonverfassung: Anpassungen Gemeindeorganisationsgesetz Synopse: GOG (bisher) - GOG () Gesetz über die Organisation der Bezirke und Gemeinden (Änderung vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach

Mehr

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen vom 9. Mai 06 (Stand. August 06). Die Regierungen der Kantone Luzern und Obwalden,

Mehr

Teilrevisionen der Justizgesetzgebung: Paket 2 (Synopse) Beilage zu RRB Nr. 81 vom 6. Februar 2018

Teilrevisionen der Justizgesetzgebung: Paket 2 (Synopse) Beilage zu RRB Nr. 81 vom 6. Februar 2018 Teilrevisionen der Justizgesetzgebung: Paket (Synopse) Beilage zu RRB Nr. 8 vom 6. Februar 08 Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 9 vom 5. Dezember 07) Kantonsratsbeschluss betreffend die Übertragung der

Mehr

RECHTSDIENST DES REGIERUNGSRATES BASEL-LANDSCHAFT Einschreiben An das Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Postfach 635 Bahnhofplatz 16 4410 Liestal Liestal, 29. Januar 2009 SP Sehr

Mehr

Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz (EG zum KESR)

Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz (EG zum KESR) Kanton Zürich Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz (EG zum KESR) Medienkonferenz vom 15. September 2011 Regierungsrat Martin Graf 2 / 15 Ausgangslage Teilrevidiertes ZGB im Bereich Erwachsenenschutz,

Mehr

Medienmitteilung. Schwyz, 8. November Arbeitslosigkeit im Oktober 2010

Medienmitteilung. Schwyz, 8. November Arbeitslosigkeit im Oktober 2010 Medienmitteilung Amt für Arbeit / Telefon 041 819 11 24 / Telefax 041 819 16 29 / E-Mail afa@sz.ch Schwyz, 8. November 2010 Arbeitslosigkeit im Oktober 2010 (AFA) Gemäss den Erhebungen des Kantonalen Amtes

Mehr

Bewertungskonzept für Unterlagen des Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannamtes

Bewertungskonzept für Unterlagen des Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannamtes Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Staatsarchiv Fachbereich Gemeindearchive Pilotprojekt Integrierte Informationsverwaltung Bewertungskonzept für Unterlagen des Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannamtes

Mehr

STEUERGESETZREVISION 2017 VARIANTE "FLAT RATE TAX"

STEUERGESETZREVISION 2017 VARIANTE FLAT RATE TAX Berechnungen Steuererträge Einkommen Flat Rate Tax 5.5 % mit Kompensation Mehrerträge von Vermögen und Kapitalabfindungen bei den Bezirken und Gemeinden Tarif Flat Rate Tax mit 5.5 % Sozialabzüge Alleinstehende:

Mehr

(Entwurf) vom... Art. 1

(Entwurf) vom... Art. 1 (Entwurf) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsdienst Postfach 3768 6002 Luzern Luzern, 2014 GZ Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips

Mehr

Geltendes Recht Entwurf Regierungsrat, 5. März 2013 Entwurf PK, 7. Mai 2013

Geltendes Recht Entwurf Regierungsrat, 5. März 2013 Entwurf PK, 7. Mai 2013 Synopse Kantonsverfassung, Teilrevision (Staatsleitung) Lesehinweis: In der dritten Spalte finden sich nur Einträge, wenn der Entwurf der PK von jenem des Regierungsrates abweicht. Art. 60 Obligatorisches

Mehr

Gemeindefinanzstatistik 2017

Gemeindefinanzstatistik 2017 Finanzdepartement Amt für Finanzen Bahnhofstrasse 15 Postfach 1231 6431 Schwyz Telefon 41 819 24 15 E-Mail afin@sz.ch Datum: 1. Mai 218 Gemeindefinanzstatistik 217 Kontakt Finanzdepartement Amt für Finanzen

Mehr

Nr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013)

Nr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013) Nr. 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 6. Mai 00 (Stand. Juni 03) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die 9 und 0 des Gesetzes über das Anwaltspatent

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies

Mehr

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1 40.00 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) (Vom 0. Februar 970) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates,

Mehr

Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung

Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage...1 2 Bemerkung betreffend Motion Schori...1 3 Bemerkungen

Mehr

Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren

Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren Antrag des Obergerichts vom 4. Dezember 2013 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vom............) KR-Nr. 375/2013 1 Der Kantonsrat, nach

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 942/2018 Schwyz, 11. Dezember 2018 / ju Transparenzgesetz Stellungnahme zum Ergebnis der Kommissionsberatung 1. Ausgangslage Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat

Mehr

Gemeindefinanzstatistik 2016

Gemeindefinanzstatistik 2016 Finanzdepartement Departementssekretariat Bahnhofstrasse 15 Postfach 1230 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 23 E-Mail fd@sz.ch 20. Juni 2017 finanzstatistik 2016 Kontakt Finanzdepartement Departementssekretariat

Mehr

Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Andelfingen

Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Andelfingen Bezirksgericht Andelfingen Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Andelfingen A. Allgemeines 1 Diese Geschäftsordnung regelt im Sinne von 18 GOG die Zuständigkeit und die Aufgaben der Organe des Bezirksgerichts

Mehr

Finanzdepartement. Gemeindefinanzstatistik Inhaltsverzeichnis

Finanzdepartement. Gemeindefinanzstatistik Inhaltsverzeichnis Finanzdepartement Gemeindefinanzstatistik 2008 Inhaltsverzeichnis 0 Kommentar und Definitionen 1 Kennzahlen der Laufenden Rechnung 2008 2 Kennzahlen der kommunalen Steuern 2008 3 Kennzahlen der Investitionsrechnung

Mehr

Finanzdepartement. Gemeindefinanzstatistik Inhaltsverzeichnis

Finanzdepartement. Gemeindefinanzstatistik Inhaltsverzeichnis Finanzdepartement Gemeindefinanzstatistik 2006 Inhaltsverzeichnis 0 Kommentar und Definitionen 1 Kennzahlen der Laufenden Rechnung 2006 2 Kennzahlen der kommunalen Steuern 2006 3 Kennzahlen der Investitionsrechnung

Mehr

Gemeindefinanzstatistik 2014

Gemeindefinanzstatistik 2014 Finanzdepartement Departementssekretariat Bahnhofstrasse 15 Postfach 1230 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 23 Telefax 041 819 23 09 E-Mail fd@sz.ch 11. Juni 2015 finanzstatistik 2014 Kontakt Finanzdepartement

Mehr

Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter

Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter 914.45 Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 30. März 1976 1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen erlassen gestützt auf Art. 179 des Einführungsgesetzes

Mehr

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. April 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 9 04. April 2016 Entscheid Schuldbetreibungs-

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 922/2017 Schwyz, 5. Dezember 2017 / ju Teilrevisionen der Justizgesetzgebung Bericht und Vorlage an den Kantonsrat zum dritten Paket 1. Übersicht Die Organisation

Mehr

Gemeindefinanzstatistik 2015

Gemeindefinanzstatistik 2015 Finanzdepartement Departementssekretariat Bahnhofstrasse 15 Postfach 1230 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 23 Telefax 041 819 23 09 E-Mail fd@sz.ch 2. Mai 2016 finanzstatistik 2015 Kontakt Finanzdepartement

Mehr

Verkehrsunfallstatistik 2017

Verkehrsunfallstatistik 2017 Sicherheitsdepartement Kantonspolizei Bahnhofstrasse 7 Postfach 1212 6431 Schwyz Telefon 041 819 28 16 Telefax 041 819 28 93 CH-6431 Schwyz, Postfach 1212 Verkehrsunfallstatistik 2017 Schwyz, 21. März

Mehr

Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik

Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Dossier Neues Verfahren bei Veränderungen von Kantonsgebieten Impressum Herausgeber Année Politique Suisse Institut für Politikwissenschaft Universität Bern Fabrikstrasse

Mehr

Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1

Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. (Vom 8. Dezember 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 88 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. September

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 245/2016 Schwyz, 15. März 2016 / ju Verleihung der Übergangskonzession an die SBB für den Weiterbetrieb des Etzelwerks Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Mehr

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn 45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden

Mehr

Neue Formulierung zur unformulierten Initiative zur Förderung der gleichberechtigten Zulassung zum Priesteramt (Kirchliche Gleichstellungsinitiative)

Neue Formulierung zur unformulierten Initiative zur Förderung der gleichberechtigten Zulassung zum Priesteramt (Kirchliche Gleichstellungsinitiative) Römisch- Synode vom 25. März 2014 Trakt. 13 Nr. 522 Bericht und Antrag des nrates an die Synode der Römisch-n betreffend Neue Formulierung zur unformulierten Initiative zur Förderung der gleichberechtigten

Mehr

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

vom 10. September 2018 (Stand 1. Januar 2019)

vom 10. September 2018 (Stand 1. Januar 2019) Nr. 880 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) vom 0. September 08

Mehr

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994,

Mehr

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf.

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf. VERORDNUNG über die Sozialversicherungsstelle Uri (vom 4. April 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) 7.0 (Vom 5. Oktober 974) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Zuständige Behörden. Verwaltungsbehörden a) Regierungsrat Der

Mehr

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst:

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst: 76 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom. September 00* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018

Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018 Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 08 Fassung der Kommission vom 0. März 08, zuhanden der Vernehmlassung Verfassung der Gemeinde Stetten vom.. 08 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Einwohnergemeinde Die

Mehr

Synopse. 2017_02_Gesetz über die politischen Rechte_PRG. Entwurf für Vernehmlassungsverfahren. Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Synopse. 2017_02_Gesetz über die politischen Rechte_PRG. Entwurf für Vernehmlassungsverfahren. Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Synopse 2017_02_Gesetz über die politischen Rechte_PRG Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 141.1 Gesetz

Mehr

STATISTIK Personal - Klient/-innen - Leistungen

STATISTIK Personal - Klient/-innen - Leistungen STATISTIK 2017 Personal - - Leistungen Spitex Kantonalverband Schwyz SKSZ INHALTSVERZEICHNIS Seitenzahl Einführung und Zusammenfassung 3 Vergleich ausgewählter Kennzahlen 4 Grafik Vergleich ausgewählte

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Verkehrsunfallstatistik 2011

Verkehrsunfallstatistik 2011 Sicherheitsdepartement Kantonspolizei Bahnhofstrasse 7 Postfach 1212 6431 Schwyz Telefon 041 819 28 16 Telefax 041 819 28 93 CH-6431 Schwyz, Postfach 1212 Verkehrsunfallstatistik 2011 A0*) Unfallgeschehen

Mehr

STATISTIK Personal - Klient/-innen - Leistungen

STATISTIK Personal - Klient/-innen - Leistungen STATISTIK 2016 Personal - - Leistungen Spitex Kantonalverband Schwyz SKSZ INHALTSVERZEICHNIS Seitenzahl Einführung und Zusammenfassung 3 Vergleich ausgewählter Kennzahlen 4 Tabellenteil: 1. Organisationen

Mehr

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Regionalkonferenz Arth. Regionalkonferenz Brunnen

Regionalkonferenz Arth. Regionalkonferenz Brunnen Mögliches Vorgehen bei der Zusammensetzung einer Regionalkonferenz - In jedem Schulhaus-Team wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte Schulhausvertreterinnen/Schulhausvertreter in die Regionalkonferenz, welche

Mehr

Kanton Zug Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)

Kanton Zug Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) Kanton Zug.3 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) Vom 3. September 99 (Stand 7. September 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf

Mehr

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 16. September 2005 Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG)

Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) vom... 2010 Entwurf vom 15. Februar 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr