Regierungsrat des Kantons Schwyz
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- Caroline Gehrig
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1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 135/2014 Schwyz, 11. Februar 2014 / ju Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Bericht und Vorlage an den Kantonsrat 1. Übersicht Die Regelung der Vollstreckung von Urteilen auf Geldforderungen und auf Sicherheitsleistungen ist Bundessache. Die Kantone bestimmen für ihr Gebiet die Organisation der Trägerschaft für die Zwangsvollstreckung und legen die zuständigen Behörden fest. Im Kanton Schwyz sind die Gemeinden für das Betreibungs- und die Bezirke für das Konkurswesen zuständig. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs soll in zweierlei Hinsicht revidiert werden: Geschaffen werden soll die Grundlage dafür, dass die Gemeinden die Betreibungsämter auf die Bezirke übertragen dürfen. Weiter sollen als Betreibungs- und Konkursbeamte künftig auch Personen gewählt werden dürfen, die nicht im Kanton Schwyz Wohnsitz haben. Beide Änderungen sollen dazu beitragen, dass die Aufgaben in der Zwangsvollstreckung im Kanton Schwyz möglichst zweckmässig und wirkungsvoll organisiert sowie von fachkundigen Personen ausgeführt werden können. 2. Ausgangslage 2.1 Bundesregelung und kantonale Zuständigkeit Recht muss nicht nur bestehen und gesprochen werden. Es ist auch durchzusetzen. Für die Zwangsvollstreckung von gerichtlichen Urteilen, die auf eine Geldleistung oder auf Sicherstellung lauten, hat der Bund mit dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SR 281.1, SchKG) die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Die Kantone sind im Wesentlichen für die Umsetzung verantwortlich: Sie umschreiben die Betreibungs- und Konkurskreise (Art. 1 SchKG), legen die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter fest (Art. 2 SchKG), bestimmen die Aufsichtsbehörden (Art. 13 SchKG) und die für die Beurteilung von Streitigkeiten materieller Natur im Rahmen von Betreibungsverfahren zuständigen Gerichte (Art. 23 SchKG). Die Kantone haften sodann für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Bundesgesetz zuweist, widerrechtlich verursachen (Art. 5 SchKG). Das Bundesrecht auferlegt den Kantonen somit eine Kausalhaftung, also eine verschuldensunabhängige Haftung
2 für widerrechtliches Handeln aller Organe und Personen, die sich mit der Zwangsvollstreckung befassen. Diese Haftung des Kantons besteht unabhängig von der internen Zuweisung der Aufgaben im Kanton. 2.2 Die Organisation der Zwangsvollstreckung im Kanton Schwyz Der Kantonsrat hat die Betreibungs- und Konkurskreise sowie die Organisation der Behörden für die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Oktober 1974 (SRSZ , EGzSchKG; früher Einführungsverordnung [Abl. 2013, S. 2938]) festgelegt. Danach bildet jede Gemeinde einen Betreibungs- und jeder Notariatskreis einen Konkurskreis ( 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 EGzSchKG). Mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis und die Bezirke mehrere Notariatskreise zu einem Konkurskreis zusammenschliessen ( 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 EGzSchKG). Die Regelung in 1 Abs. 3 EGzSchKG erlaubt es dem Regierungsrat, bei völlig unzweckmässigen Lösungen Betreibungskreise zu vereinen. Untere Aufsichtsbehörde ist der Bezirksgerichtspräsident und die Funktion der oberen Aufsichtsbehörde nimmt das Kantonsgericht wahr ( 10 EGz- SchKG). Ausserdem ernennt der Regierungsrat einen Betreibungs- und Konkursinspektor. Dieser übt in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden die unmittelbare Kontrolle über die Betreibungs- und Konkursämter aus und berät diese ( 11 EGzSchKG). Für Betreibungen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften des kantonalen Rechts ist sodann das Sicherheitsdepartement zuständiges Betreibungsamt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947, SR ; 16 EGzSchKG). Derzeit bestehen im Kanton Schwyz sieben Konkursämter, nämlich (in Klammern die neu eingegangenen Konkurse im Jahre 2012): Einsiedeln (13), Gersau (3), Goldau (20), Höfe (124), Küssnacht (14), March (50) und Schwyz (37). Im Kanton Schwyz bestehen elf Betreibungsämter, nämlich (in Klammern die ausgestellten Zahlungsbefehle im Jahre 2012): - Altendorf/Lachen (3248; mit den Gemeinden Altendorf und Lachen); - Ingenbohl/Brunnen (2511; mit den Gemeinden Ingenbohl, Morschach und Riemenstalden sowie dem Bezirk Gersau); - Einsiedeln (2193; mit dem Bezirk Einsiedeln und der Gemeinde Alpthal); - Höfe (6151; mit den Gemeinden Wollerau, Freienbach und Feusisberg); - Arth (2600; mit den Gemeinden Arth, Steinerberg und Lauerz); - Wangen (3099; mit den Gemeinden Wangen, Tuggen, Galgenen, Innerthal und Vorderthal); - Schübelbach (3703; mit den Gemeinden Schübelbach und Reichenburg); - Schwyz (3570; mit den Gemeinden Schwyz, Rothenthurm, Sattel und Steinen); - Muotathal (360; mit den Gemeinden Muotathal und Illgau); - Unteriberg (763; mit den Gemeinden Unteriberg und Oberiberg); - Küssnacht (2433; mit dem Bezirk Küssnacht). Betreibungs- und Konkursinspektor ist Rechtsanwalt lic. iur. René Räber, Küssnacht. Er ist mit einem Pensum von rund 20% beschäftigt. 2.3 Wahlvoraussetzungen für Betreibungs- und Konkursbeamte Als Betreibungs- und Konkursbeamter ist jeder nach kantonalem Recht stimmfähige Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, der einen Fähigkeitsausweis erworben hat, wählbar ( 6 Abs. 1 EGzSchKG). Den Fähigkeitsausweis erteilt das Kantonsgericht nach erfolgreicher Prüfung. Diesem Ausweis gleichgestellt sind das schwyzerische Anwaltspatent und das schwyzerische - 2 -
3 Wahlfähigkeitszeugnis als Notar. Das Kantonsgericht kann auch weitere Ausweise als ausreichend bezeichnen sowie weiteren Personen die Wahlfähigkeit zusprechen ( 6 Abs. 2 EGzSchKG). 3. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Von Anfang September 2013 bis Ende November 2013 konnten sich die politischen Parteien, die Bezirks- und Gemeinderäte, die Bezirksgerichte, der Verband Schwyzer Gemeinden und Bezirke sowie der Verband der Betreibungsbeamten des Kantons Schwyz zu einem Entwurf betreffend Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs äussern. Die politischen Parteien, die Bezirksräte, die Mehrheit der Gemeinderäte und der Verband der Betreibungsbeamten des Kantons Schwyz haben die Gelegenheit zur Stellungnahme wahrgenommen. Insgesamt sind 34 Antworten eingegangen. Gesamthaft betrachtet haben die Teilnehmenden die vorgeschlagenen Änderungen mehrheitlich begrüsst. Einzig der Gemeinderat Muotathal nahm ablehnend Stellung. Die Vernehmlassenden haben vereinzelte Änderungsanträge gestellt. Auf diese wird in den nachfolgenden Abschnitten, insbesondere bei der Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes, näher eingegangen. 4. Zielsetzung der Revisionsvorlage Die Revisionsvorlage hat eine flexiblere Regelung der Betreibungskreise und Liberalisierung der Wahlvoraussetzungen für Betreibungs- und Konkursbeamte zum Gegenstand. Das von der SP vernehmlassend vorgebrachte Anliegen, das Sportelsystem abzuschaffen und für die Betreibungsund Konkursbeamten eine reine Fixbesoldung vorzusehen, geht eindeutig über diese Zielsetzung hinaus. Für eine derart grundlegende Umgestaltung in der Organisation der Betreibungsbehörden müsste zuerst wieder ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden. Der Regierungsrat sieht daher von einer derart weitreichenden Ausweitung der Vorlage ab. 4.1 Flexiblere Regelung der Betreibungskreise Damit Betreibungsämter zweckmässig und wirtschaftlich betrieben werden können, sollte ein Betreibungskreis eine gewisse Grösse aufweisen. Der Kanton Zürich ging im Rahmen seiner Reorganisation des Betreibungswesens davon aus, dass Betreibungskreise so festzusetzen sind, dass jährlich durchschnittlich mindestens 3000 Betreibungen anfallen. Bei Vorliegen besonderer topografischer Verhältnisse, mangelnder verkehrsmässiger Erschliessung oder geringer Bevölkerungsdichte kann die Geschäftslast tiefer sein, soll jedoch jährlich 2000 Betreibungen nicht unterschreiten. Nach der kantonalen Fachaufsicht des Kantons Zürich können zudem mit einer Stelleneinheit von 100% jährlich bis zu 1000 Betreibungsverfahren fach- und termingerecht bearbeitet werden (siehe Merkblatt zur Aufsicht über das Betreibungswesen der Direktion der Justiz und des Innern und des Betreibungsinspektorats des Kantons Zürich von März 2012, S. 9). Von einer gewissen Minimalgrösse für ein Betreibungsamt gehen offenkundig auch die Schwyzer Gemeinden aus, haben sie doch die Zahl der Betreibungsämter auf rund einen Drittel verkleinert. Statt 30 Betreibungskreise gibt es lediglich noch elf. Das Kantonsgericht begrüsst sodann die Bildung von rechtlichen Betreibungskreisen gemäss 1 Abs. 2 EGzSchKG und hat wiederholt weitere Zusammenschlüsse bei den kleineren Betreibungsämtern angemahnt (siehe Rechenschaftsberichte des Kantonsgerichtes 2012, S. 8; 2011, S. 7; 2006, 2009 und 2010, je S. 16 sowie 2007 und 2008, je S. 16 und 18) Der Regierungsrat schlägt dem Kantonsrat vor, die Voraussetzungen für die Schaffung grösserer Betreibungskreise zu verbessern. Im Einführungsgesetz zum Schuldbetreibungsund Konkursgesetz sollen die Gemeinden ermächtigt werden, die Führung des Betreibungsamtes einem Bezirk zu übertragen. Damit trägt der Regierungsrat insbesondere einer seit längerem ge
4 äusserten Forderung der Höfner Gemeinden und des Bezirksrates Höfe Rechnung, die eine Führung des Betreibungsamtes der drei Gemeinden durch den Bezirk Höfe anstreben. Mehrere Teilnehmende betonten, dass es wichtig sei, die Übertragung der Aufgaben des Betreibungsamtes an den Bezirk als Kann-Vorschrift zu formulieren, womit es den Gemeindenräten überlassen sei, von der Ermächtigung einer Kompetenzverschiebung Gebrauch zu machen. Auch der Regierungsrat befürwortet, dass primär die Gemeinden (Gemeinderäte) selbst darüber entscheiden, ob sie das Betreibungsamt alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden führen oder diese Aufgabe einem Bezirk übertragen wollen. Eine Übertragung auf einen Bezirk setzt selbstredend das Einverständnis des betroffenen Bezirks voraus. Der Bezirk March forderte in seiner Vernehmlassung, dass die Aufgaben des Betreibungsamtes an den Bezirk nur übertragen werden können, sofern alle Gemeinden eines Bezirkes der Übertragung zustimmen. Eine solche Beschränkung ist nicht erforderlich. Erachtet es ein Bezirksrat als unzweckmässig, lediglich von einzelnen Gemeinden das Betreibungsamt zu übernehmen, steht es ihm frei, eine Übernahme abzulehnen. Wird die Übernahme der Aufgaben eines Betreibungsamtes durch einen Bezirk vom Übertragungswillen aller Gemeinden in einem Bezirk abhängig gemacht, so hätten einzelne Gemeinderäte faktisch ein Vetorecht gegen die Übertragung durch andere Gemeinden im Bezirk. Die Zielsetzung der Vorlage, die Flexibilität in der Organisation des Betreibungswesens zu erhöhen, würde durch die vom Bezirksrat March vorgeschlagene Hürde weitgehend in Frage gestellt. Einen Anspruch darauf, die Aufgaben des Betreibungsamtes einem Bezirk zu übergeben, besitzen die Gemeinden nicht Die Bildung eines neuen Betreibungskreises soll auch fortan der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegen (Art. 1 Abs. 2, 2. Satz E-EGzSchKG). Prüfungsmassstab bildet dabei die Rechtmässigkeit der getroffenen Vereinbarung (so in RRB Nr. 1036/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Genehmigung einer Vereinbarung über den Betreibungskreis Lachen und Altendorf). Geprüft wird insbesondere, ob der geschaffene Betreibungskreis klar umschrieben und abgegrenzt ist, die Besoldung geregelt und die Wahlbehörde bestimmt wird. Ausserdem wird kontrolliert, ob die Vereinbarung mit den Richtlinien des Regierungsrates über die Entschädigung der Betreibungsbeamten vom 21. Juni 2010 (RRB Nr. 650/2010), die der Regierungsrat gestützt auf 75 Abs. 2 Justizgesetz vom 18. November 2009 (SRSZ ) erlassen hat, übereinstimmt. Die Erteilung der Genehmigung setzt schliesslich auch voraus, dass die zuständigen Organe der Vereinbarung zugestimmt haben Würden die Gemeinderäte und bzw. oder die Bezirksräte völlig unzweckmässige Betreibungskreise bilden und blieben insbesondere kleine Gemeinden von einer Zusammenarbeit ausgeschlossen, so könnte der Regierungsrat einschreiten. Die Grundlage hierfür bestünde in 1 Abs. 3 E-EGzSchKG. 4.2 Liberalisierung der Wahlvoraussetzungen für Betreibungs- und Konkursbeamte Die Wahl der Betreibungs- und Konkursbeamten setzt grundsätzlich einen Wohnsitz im Kanton Schwyz voraus. Die Funktionsträger müssen darüber hinaus stimmberechtigt sein ( 6 Abs. 1 EGzSchKG). Namentlich im Hinblick auf die Einsetzung ausserordentlicher Konkursbeamter hat der Kantonsrat bei einer der letzten Revisionen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs die Wahlvoraussetzungen bereits etwas gelockert (KRB vom 11. Dezember 1996). Seither kann das Kantonsgericht ausnahmsweise auch weitere Fähigkeitsausweise als ausreichend bezeichnen sowie weiteren Personen die Wahlfähigkeit zusprechen ( 6 Abs. 2 EGzSchKG). In der jüngeren Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Gemeinden bei der Besetzung der Stellen der Betreibungsbeamten Mühe bekunden, Bewerber für das Amt mit Wohnsitz im Kanton Schwyz zu rekrutieren. In einem Fall mussten Kantonsgericht und Regierungsrat einer ausnahmsweisen und befristeten Besetzung der Stelle eines Betreibungsbeamten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons ihre Zustimmung erteilen. Andernfalls hätte das Amt nicht besetzt werden können. Mit der Aufhebung der Wohnsitzpflicht werden die Schwierigkeiten bei - 4 -
5 der Rekrutierung verringert. Die Aufhebung des Wohnsitzerfordernisses lässt sich aber auch sachlich rechtfertigen: Das Amt eines Betreibungs- oder Konkursbeamten stellt kein politisches Amt dar. Der Wohnsitz allein bildet keine Garantie dafür, dass der Amtsträger auch hinreichend mit den Verhältnissen im Betreibungskreis vertraut ist. Weiterhin erforderlich ist allerdings, dass ein Betreibungsbeamter in der Schweiz stimmberechtigt und damit Schweizerbürger ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Auch aus Sicht des Betreibungs- und Konkursinspektorats sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die ein Festhalten an der Wohnsitzpflicht erfordern (siehe Rechenschaftsbericht des Kantonsgerichts 2012, S. 9 und 10) Die Aufhebung des Wohnsitzerfordernisses erscheint auch mit Blick auf andere kantonale Rechtsordnungen gerechtfertigt. Ein Vergleich mit den Wahlvoraussetzungen für Betreibungs- und Konkursbeamte in den Kantonen Luzern, Bern, Uri, Zug und Zürich hat ergeben, dass diese Kantone von der Wohnsitzpflicht als Wahlvoraussetzung weitgehend absehen und zur Erfüllung der Wahlfähigkeit unter anderem ausreichende fachliche Fähigkeiten und das Schweizer Bürgerrecht verlangen. Stellvertretend für die erwähnten Kantone sei auf die Rechtsordnungen der Kantone Luzern und Zürich mit folgenden Regelungen hingewiesen: Der Kanton Luzern setzt für die Wahl zum Betreibungs- oder Konkursbeamten ein Fähigkeitszeugnis des kantonalen Obergerichts voraus, welches in der Regel aufgrund einer vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt wird ( 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996, SRL 290). Zur Prüfung zugelassen werden Bewerber mit Schweizer Bürgerrecht, die handlungsfähig sind und zusammen mit ihrem Prüfungsgesuch insbesondere folgende Dokumente einreichen: Bescheinigung der Handlungsfähigkeit, Straf- und Betreibungsregisterauszug sowie kurzer Lebenslauf ( 2 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter vom 11. November 1996, SRL 64). Der Kanton Luzern kennt wie auch die Kantone Bern, Uri und Zug keine Wohnsitzpflicht für Betreibungs- und Konkursbeamte. Im Kanton Zürich kann als Betreibungsbeamter gewählt werden, wer über einen Wahlfähigkeitsausweis verfügt und die Voraussetzungen zur Ausübung der politischen Rechte nach dem Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161, GPR ZH; insb. Schweizer Bürgerrecht und Volljährigkeit, vgl. 3 GPR ZH) besitzt. Ein Wahlfähigkeitsausweis erhalten Bewerber, welche handlungsfähig und vertrauenswürdig sind und die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamte bestanden haben oder auf gleichwertige andere Weise die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen (vgl. 9 Abs. 1 und 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913, LS 281). Die Einzelheiten regelt die Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte vom 18. Juni 2008 (LS ). Eine Wohnsitzpflicht sieht der Kanton Zürich für Betreibungsbeamte nicht vor, überlässt es jedoch den Gemeinden, die Wohnsitzpflicht in der Gemeinde oder im Kanton vorzuschreiben ( 23 Abs. 2 und 3 und 40 Abs. 1 Bst. b GPR ZH). Gemäss Auskunft von Markus Zopfi (Betreibungsinspektor Kanton Zürich) und Roland Isler (Amtsvorsteher Stadtammann- und Betreibungsamt Winterthur Stadt sowie Leiter der drei Betreibungsämter der Stadt Winterthur) haben die Gemeinden von dieser Kompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht. Die Aufgaben des Konkursamtes obliegen im Kanton Zürich den Notaren (vgl. 1 Abs. 1 Bst. c Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985, LS 242). Diese unterstehen der Wohnsitzpflicht im Kanton ( 23 Abs. 1 und 39 Bst. c GPR ZH) Die CVP schlägt in ihrer Vernehmlassung vor, es der Regelung im Kanton Zürich entsprechend den Gemeinden zu überlassen, ob diese eine Wohnsitzpflicht in der Gemeinde oder im Kanton vorschreiben möchten oder nicht. Der Regierungsrat bevorzugt eine einheitliche Regelung der Wählbarkeitsvoraussetzungen. Unterschiedliche Wahlvoraussetzungen würden die Zusammenarbeit unter den Gemeinden unnötig erschweren. Dies bedeutet nicht, dass der Wohnsitz im Bewerbungsverfahren gänzlich unberücksichtigt bleiben muss. Es ist den Gemeinderäten als Wahlbehörde der Betreibungsbeamten überlassen, im Fall mehrerer (fachlich gleich geeigneter) - 5 -
6 Bewerbern, demjenigen den Vorrang zu geben, welcher im Betreibungskreis oder im Kanton Wohnsitz hat. 5. Die Änderungsvorschläge im Einzelnen 1 Abs. 2 und 3 Damit die Gemeinderäte befugt sind, die Aufgaben des Betreibungsamtes an den Bezirk zu übertragen, ist der erste Satz mit einer entsprechenden Ermächtigung zu ergänzen. Die SVP regt in ihrer Vernehmlassung an, den Wortlaut von 1 Abs. 2 E-EGzSchKG insofern anzupassen, als die Aufgaben des Betreibungsamtes an einen (ursprünglich: den) Bezirk übertragen werden können. Diesem Vorschlag ist zuzustimmen. Es wird mit der angeregten Formulierung eindeutiger zum Ausdruck gebracht, dass eine Übertragung nicht nur an den Bezirk zulässig ist, zu dessen Gebiet eine Gemeinde gehört. Um klarzustellen, dass auch die Übertragung der Aufgaben des Betreibungsamtes an den Bezirk der Genehmigung des Regierungsrates bedarf, ist zudem im zweiten Satz zusätzlich die zwischen den Gemeinde- und Bezirksräten getroffene Vereinbarung der Genehmigungspflicht zu unterstellen (siehe dazu Ziff ). Nach der Übertragung ist allein der Trägerbezirk für die Aufgaben des Betreibungsamtes zuständig. Dies trifft auch für die Bezirksgemeinde zu (Finanzkompetenzen). Überträgt dabei eine Gemeinde die Aufgaben des Betreibungsamtes an einen Bezirk, zu dessen Gebiet sie nicht gehört, so können ihre Stimmberechtigten im neuen Trägerbezirk nicht mitwirken. Darin verhält es sich nicht wesentlich anders als bei einem Leistungsbezug von Einwohnerinnen oder Einwohnern aus dem Kanton Schwyz von einer staatlichen Einrichtung in einem Nachbarkanton (Kantonsspitäler, Universitäten). Nach der geltenden Fassung von 10 Abs. 1 EGzSchKG ist der Bezirksgerichtpräsident untere Aufsichtsbehörde. Dem Regierungsrat ist in einem neu gefassten 10 Abs. 1 EGzSchKG die Kompetenz zur Bestimmung der unteren Aufsichtsbehörde in all jenen Fällen zu übertragen, in denen territorial mehrere untere Aufsichtsbehörden in Betracht kommen. Entsprechend ist die Kompetenz des Regierungsrates, die untere Aufsichtsbehörde bei unfreiwilligen Zusammenschlüssen zu bezeichnen, in 1 Abs. 3 EGzSchKG zu streichen. Bezüglich der neu zu schaffenden Kompetenzregelung kann auf die Ausführungen zu 10 Abs. 1 E-EGzSchKG verwiesen werden. 6 Abs. 1 Das Kriterium des Wohnsitzes im Kanton Schwyz als Wahlvoraussetzung ist aufzuheben. Da die kantonale Stimmfähigkeit neben dem Schweizer Bürgerrecht, dem zurückgelegten 18. Altersjahr und der Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten, den Wohnsitz im Kanton Schwyz voraussetzt ( 26 Abs. 1 KV), ist dieses Kriterium zu streichen. Damit die bisher im Erfordernis der kantonalen Stimmfähigkeit zusätzlich zur Wohnsitzpflicht enthaltenen Voraussetzungen durch die Streichung der Voraussetzung der kantonalen Stimmfähigkeit nicht entfallen, ist in Anlehnung an die Bestimmung für Gerichtswahlen gemäss 34 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (SRSZ ) die Stimmberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten als Wählbarkeitsvoraussetzung in das Gesetz aufzunehmen. 10 Abs Abs. 1 EGzSchKG bestimmt, dass der Bezirksgerichtspräsident die untere Aufsichtsbehörde ist. In jenen Fällen, in denen sich mehrere Gemeinden, welche dem gleichen Bezirk angehören, (un-/freiwillig) zusammenschliessen oder in denen eine Gemeinde die Aufgabe des Betreibungsamtes an den Bezirk überträgt, zu dessen Territorium sie gehört, bestimmt 10 Abs. 1 EGz- SchKG eindeutig, dass der jeweilige Bezirksgerichtspräsident untere Aufsichtsbehörde ist
7 In jenen Fällen, in welchen der Regierungsrat mehrere Gemeinden aus unterschiedlichen Bezirken gestützt auf 1 Abs. 3 EGzSchKG unfreiwillig zu einem gemeinsamen Betreibungskreis vereint, sich mehrerer Gemeinden aus unterschiedlichen Bezirken freiwillig zu einem gemeinsamen Betreibungskreis zusammenschliessen oder eine Gemeinde die Aufgabe des Betreibungsamtes an einen Bezirk überträgt, zu dessen Territorium sie nicht gehört, kommen gestützt auf 10 Abs. 1 EGzSchKG hingegen mehrere unterer Aufsichtsbehörden in Frage. Um in diesen Fällen die untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen, ist 10 Abs. 1 EGzSchKG um eine entsprechende Kompetenzregelung zu Gunsten des Regierungsrates zu ergänzen. Im Übrigen ist auf die Ausführungen zu 1 Abs. 3 E-EGzSchKG zu verweisen. 15 Das Bundesrecht verlangt zwingend einen doppelten Instanzenzug in Zivilsachen (wozu auch die Zwangsvollstreckung in Zivilsachen gehört) und sieht vor, dass Entscheide der Nachlassbehörde mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden können (vgl. Art. 295c und 307 SchKG). Beschwerdeinstanz nach der ZPO ist im Kanton Schwyz das Kantonsgericht ( 12 Abs. 1 JG). Entsprechend kann das Kantonsgericht nicht wie bisher in 15 EGzSchKG vorgesehen, gleichzeitig (erstinstanzliche) Nachlassbehörde sein. Mit der Neuordnung der Bundesrechtspflege (insbesondere der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung) wurde das Nachlassverfahren dem summarischen Verfahren zugewiesen (Art. 251 ZPO). Entscheide im Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest-, und Nachlassverfahren gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden im Kanton Schwyz von den Bezirksgerichten einzelrichterlich geführt ( 14 EGzSchKG; 31 Abs. 2 Bst. d JG in Verbindung mit Art. 251 Bst. a ZPO). Damit ist die erstinstanzliche Zuständigkeit im Nachlassverfahren genügend geklärt. 15 EGzSchKG, der das Kantonsgericht als Nachlassbehörde bestimmt, ist damit hinfällig und im Übrigen insoweit bundesrechtswidrig, als für das Nachlassverfahren vom Bundesrecht zwingend zwei Instanzen vorgeschrieben sind. 15 EGzSchKG ist deshalb ersatzlos aufzuheben. 6. Auswirkungen der Vorlage Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sollen die Voraussetzungen verbessert werden, dass leistungsfähige Betreibungskreise geschaffen werden können. Ausserdem soll die Rekrutierung der Konkurs- und Betreibungsbeamten erleichtert werden. Die erwarteten Vorteile lassen sich nicht geldmässig beziffern. Zu einer Kosten- und Personalvermehrung führen die Änderungen nicht. Bei einer Übertragung auf den Bezirk gibt die Gemeinde sämtliche Zuständigkeiten im Betreibungswesen ab, so dass alsdann grundsätzlich auch die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben beim Bezirk anfallen. Die Bezirke und Gemeinden werden in ihrer Organisationsautonomie nicht eingeschränkt. Bei der Besetzung der Stellen in den Konkurs- und Betreibungsämtern wird ihr Spielraum ausgeweitet. 7. Behandlung im Kantonsrat Mit der vorgeschlagenen Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sind für den Kanton keine unmittelbaren finanziellen Folgen verbunden, weshalb die Ausgabenbremse im Sinne von 73 Abs. 3 Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 1977 (SRSZ ) nicht anwendbar ist. Das Gesetz gilt damit als angenommen, wenn sich in der Schlussabstimmung eine Mehrheit der Stimmenden für dessen Annahme ausspricht (einfache Mehrheit). Vereinigt das Gesetz in der Schlussabstimmung bei Zustimmung des Kantonsrates weniger als drei Viertel der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder, so unterliegt das Gesetz dem obligatorischen Referendum ( 34 Abs. 2 Bst. a KV). Wird das Gesetz von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der an der Abstim
8 mung teilnehmenden Mitglieder des Kantonsrates beschlossen, so wird es dem fakultativen Referendum unterstellt ( 35 Abs. 1 Bst. a KV). Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, die beiliegende Vorlage anzunehmen. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates; Sicherheitsdepartement (3, unter Rückgabe der Akten). Im Namen des Regierungsrates: Walter Stählin, Landammann Dr. Mathias E. Brun, Staatsschreiber - 8 -
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