Südliches Anhalt. Sommer

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1 Amts- Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt Sommer Der Sommer ist die schönste Zeit - die Menschen sind voll Fröhlichkeit. Blumen blüh n in allen Farben, vergessen sind des Winters Narben. Kinderlachen schallt im Park die Sonne macht sie alle stark. Liebespaare spazier n an dir vorbei - Amors Pfeil trifft mancherlei. Edderitz Fraßdorf Glauzig Görzig Gröbzig Großbadegast Hinsdorf Libehna Maasdorf Meilendorf Piethen Prosigk Quellendorf Radegast Reupzig Riesdorf Scheuder Schortewitz Trebbichau a. d. Fuhne Weißandt-Gölzau Wieskau Zehbitz Auch die Tiere haben es vernommen - turteln, denn der Sommer ist gekommen! Der Sommer vertreibt so manchen Katzenjammer aus der noch so dunklen Kammer. Sommer, Sonne noch mehr, wir alle brauchen dich so sehr - denn die traurigsten Gedanken Gefühle - schmelzen hin - in deiner Sommer-Sonnes- Schwüle. Jahrgang 3 Donnerstag, den 14. Juni 2007 Nummer 12

2 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 2, Nr. 12/2007 Ortsgruppe der Volkssolidarität Hinsdorf Zu den Gründern der Hinsdorfer Ortsgruppe der Volkssolidarität zählt Frau Ilse Degner. Sie ist 95 Jahre alt, die älteste Bürgerin im Ort auch ältestes Mitglied der Hinsdorfer Ortsgruppe. Frau Martha Zablowsky ist ebenso von Anfang an dabei. Durch den Zugang neuer Mitglieder wuchs die damals kleine Hinsdorfer Ortsgruppe an, sodass lange Zeit ein Mitgliederstand von ca. 50 Personen gehalten werden konnte. 35 Mitglieder hat die Ortsgruppe Hinsdorf mit dem heutigen Stand. In der Regel finden die Kaffeenachmittage alle 8 Wochen in der Gaststätte der Familie Engel in der Hauptstraße in Hinsdorf statt. Für die Bewirtung der Mitglieder möchte sich die Ortsgruppe der Volkssolidarität an dieser Stelle einmal herzlich bedanken. Zur Umrahmung der Veranstaltungen wurden werden auch weiterhin verschiedene Programme durchgeführt. So hält beispielsweise Frau Arndt von der Quellendorfer Lindenapotheke dreimal im Jahr ihre Vorträge. Aber auch die Kinder der Kindertagesstätte Sonnenschein Quellendorf, der Grschule Käthe Kollwitz oder auch Erwachsene haben großen Anteil mit ihren Beiträgen am Gelingen unserer Versammlungen. Am feierten wir den 60. Jahrestag der Volkssolidarität. Amtliche Mitteilungen VGem Südliches Anhalt Bekanntmachung Am Mittwoch, dem , 19:00 Uhr, findet im Sitzungsraum (R: 122) des gemeinsamen Verwaltungsamtes der VGem Südliches Anhalt, Hauptstraße 31 in Weißandt-Gölzau eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Verwaltungsgemeinschaftsausschusses der VGem Südliches Anhalt statt. Tagesordnung A: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der anwesenden Mitglieder 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Feststellung des öffentlichen Teils der Tagesordnung der dazu vorliegenden Anträge 5. Feststellung des Mitwirkungsverbotes 6. Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der letzten Sitzung ggf. Beschlussfassung über die Einwendungen 7. Bericht des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes über die im nichtöffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung gefassten Beschlüsse 8. Informationen des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes (öffentlicher Teil) 9. Beratung Beschlussfassung zum Benutzungs- Gebührensatzung der VGem Südliches Anhalt für den Gemeinschaftsraum/Saal in Quellendorf, Gartenstraße Nachwahl des Vorsitzenden des Gemeinschaftsausschusses der VGem Südliches Anhalt 11. Anfragen der Gemeinschaftsausschussmitglieder (öffentlicher Teil) 12. Einwohnerfrageste 13. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung B. Nichtöffentlicher Teil 14. Feststellung des nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung der dazu vorliegenden Anträge 15. Feststellung des Mitwirkungsverbotes 16. Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der letzten Sitzung ggf. Beschlussfassung über die Einwendungen 17. Informationen des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes (nichtöffentlicher Teil) 18. Beratung Beschlussfassung zu einer Personalangelegenheit - ATZ 19. Beratung Beschlussfassung zu einer Personalangelegenheit 20. Beratung Beschlussfassung zu einer Personalangelegenheit 21. Beratung Beschlussfassung zu einer Personalangelegenheit 22. Anfragen der Gemeinschaftsausschussmitglieder (nichtöffentlicher Teil) 23. Schließung der Sitzung gez. Hilbig Vorsitzender des Verwaltungsgemeinschaftsausschusses Öffentliche Bekanntmachung Sitzung des zeitweiligen Ausschusses zur Entlastung des Leiters der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Fuhneaue für die Haushaltsjahre 2002, Am Mittwoch, dem , 18:30 Uhr, findet im Sitzungsraum (R: 122) des gemeinsamen Verwaltungsamtes der VGem Südliches Anhalt, Hauptstraße 31 in Weißandt-Gölzau eine öffentliche Sitzung des zeitweiligen Ausschusses statt. Tagesordnung A: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der anwesenden Mitglieder 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Feststellung der Tagesordnung der dazu vorliegenden Anträge 5. Feststellung des Mitwirkungsverbotes 6. Beschluss des zeitweiligen Ausschusses zur Entlastung des Leiters der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Fuhneaue für das Haushaltsjahr Beschluss des zeitweiligen Ausschusses zur Entlastung des Leiters der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Fuhneaue für das Haushaltsjahr Beschluss des zeitweiligen Ausschusses zur Entlastung des Leiters der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Fuhneaue für das Haushaltsjahr Anfragen der Ausschussmitglieder 10. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung gez. Nössler Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der VGem Südliches Anhalt

3 Seite 3, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Gemeinde Edderitz In der Sitzung des Gemeinderates Edderitz am wurden folgende Beschlüsse gefasst Beschluss Nr. Beschluss über... EDD-GR-23-04/2007 Abschluss von Verträgen über freie Mitarbeit Die nächste Ausgabe erscheint am Donnerstag, dem 28. Juni 2007 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge Anzeigen ist EDD-GR-29-04/2007 EDD-GR-30-04/2007 EDD-GR-31-04/2007 EDD-GR-32-04/2007 EDD-GR-33-04/2007 EDD-GR-34-04/2007 EDD-GR-35-04/2007 EDD-GR-36-04/2007 eine überplanmäßige Ausgabe bei der Haushaltsstelle in Höhe von 3.600,00 die Stung einer Gewerbesteuer die Bestätigung der Jahresrechnung 2000 Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Edderitz für die Haushaltsdurchführung für das Haushaltsjahr 2000 die Bestätigung der Jahresrechnung 2001 Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Edderitz für die Haushaltsdurchführung für das Haushaltsjahr 2001 die Bestätigung der Jahresrechnung 2002 Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Edderitz für die Haushaltsdurchführung für das Haushaltsjahr 2002 die Bestätigung der Jahresrechnung 2003 Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Edderitz für die Haushaltsdurchführung für das Haushaltsjahr 2003 Festlegung des Wahltages der Wahlzeit des Endes der Einreichungsfrist für die Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters sowie Festlegung des Termins für die Beschlussfassung über die Zulassung von Bewerbern zur Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Edderitz Berufung des Gemeindewahlleiters dessen Stellvertreter zur Bürgermeisterwahl am Montag, der 18. Juni 2007 Melden Sie sich unter: / per AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHUREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHUREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHUREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHUREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHUREN PROSPEKTE Fragen zur Werbung? Ihre Anzeigenfachberaterin Karin Berger berät Sie gern. Funk: 0171/ Amtsblätter EDD-GR-37-04/2007 Vergabe der fachtechnischen Beratung Begleitung im zu überprüfenden Beitrittsverfahren zum AZV Köthen EDD-GR-38-04/2007 den Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 3. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau EDD-GR-39-04/2007 Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch für den Bebauungsplan 01/2007 Westerndorf Edderitz der Gemeinde Edderitz Beilagen Zeitungen Gestalten Setzen Drucken Verteilen

4 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 4, Nr. 12/2007 Bekanntmachung des Wahltages für die Neuwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Edderitz Am 26. August 2007 findet in der Gemeinde Edderitz in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Edderitz statt. Im Falle einer erforderlichen Stichwahl findet diese am 9. September 2007 in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr statt. Edderitz, gez. Bauer Gemeindewahlleiterin Öffentliche Bekanntmachung der Namen Anschriften der Gemeindewahlleiterin deren Stellvertreterin für die Neuwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Edderitz am Entsprechend 3 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) mache ich hiermit die Namen Anschriften der Wahlleiterin der Gemeinde Edderitz deren Stellvertreterin für die Neuwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Edderitz am bekannt: Gemeindewahlleiterin: Frau Petra Bauer Siedlerweg 5 Stellvertreterin: Edderitz, den gez. i. V. Fiedler Edderitz Frau Christina Schmidt Schulstraße Edderitz Veröffentlichung von Wahlbekanntmachungen anlässlich der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Edderitz am 26. August 2007 Die nach dem Kommunalwahlgesetz (KWG LSA) der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen anlässlich der Bürgermeisterwahl am werden entsprechend 80 KWO LSA in ortsüblicher Weise veröffentlicht. Die Bekanntmachungen der Wahlleiterin der Gemeinde erfolgen, falls es wegen des Erscheinungstages des Amts- Mitteilungsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Südliches-Anhalt nicht anders möglich ist, in den entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Edderitz festgelegten Schaukästen. Diese befinden sich an folgenden Stellen: Edderitz: - Leninplatz 8 - Hüttenweg 2 Ortsteil Pfaffendorf: - Pfaffendorfer Straße 2 gez. Bauer Wahlleiterin Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Bildung des Wahlausschusses anlässlich der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Edderitz am Entsprechend 4 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich hiermit die in der Gemeinde Edderitz vertretenden Parteien Wählergruppen auf, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer als stellvertretende Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. Die Vorschläge sind schriftlich unter Angabe des Namens, Vornamens der Wohnanschrift bei nachstehender Adresse einzureichen: Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Edderitz über Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt Hauptstraße Weißandt-Gölzau. Für den Wahlausschuss sind 3 Beisitzer 3 stellvertretende Beisitzer zu berufen. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist werden die Beisitzer des Wahlausschusses für jeden Beisitzer ein Stellvertreter unverzüglich durch die Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Edderitz berufen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass gemäß 13 Abs. 2 KWG LSA Wahlbewerber Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Amt als Beisitzer oder stellvertretende Beisitzer nicht innehaben können. Die Ablehnung der Übernahme oder das Ausscheiden aus einem Amt als Beisitzer oder stellv. Beisitzer richtet sich nach 13 Abs. 3 KWG LSA. gez. Bauer Gemeindewahlleiterin Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Bildung des Wahlvorstandes anlässlich der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Edderitz am Entsprechend 6 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich hiermit die in der Gemeinde Edderitz vertretenden Parteien Wählergruppen auf, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer für den zu bildenden Wahlvorstand vorzuschlagen. Die Vorschläge sind schriftlich unter Angabe des Namens, Vornamens der Wohnanschrift bei nachstehender Adresse einzureichen: Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Edderitz über Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt Hauptstraße Weißandt-Gölzau. Gemäß 8 i. V. m. 12 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) wird für die Durchführung der Bürgermeisterwahl am Wahltag, d , im Gebiet der Gemeinde Edderitz ein Wahlbezirk mit einem Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden 7 Beisitzern. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist werden die Beisitzer des Wahlvorstandes unverzüglich berufen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass gemäß 13 Abs. 2 KWG LSA Wahlbewerber Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Amt als Beisitzer nicht innehaben können. Die Ablehnung der Übernahme oder das Ausscheiden aus einem Amt als Beisitzer richtet sich nach 13 Abs. 3 KWG LSA. gez. Bauer Gemeindewahlleiterin Öffentliche Ausschreibung Die Gemeinde Edderitz (ca EW) im Landkreis Köthen/Anhalt, Land Sachsen-Anhalt, schreibt hiermit die Stelle der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters aus. Die Gemeinde Edderitz ist Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt mit den weiteren Mitgliedsgemeinden Fraßdorf, Glauzig, Görzig, Gröbzig, Großbadegast, Hinsdorf, Libehna, Maasdorf, Meilendorf, Piethen, Prosigk, Quellendorf, Radegast, Reupzig, Riesdorf, Scheuder, Schortewitz, Trebbichau an

5 Seite 5, Nr. 12/2007 der Fuhne, Weißandt-Gölzau, Wieskau Zehbitz (Gesamteinwohnerzahl ca ). Die Amtszeit des derzeitigen Bürgermeisters endete am Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird gemäß 58 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen Bürgern der Gemeinde Edderitz auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grgesetzes Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grordnung im Sinne des Grgesetzes der Landesverfassung eintreten. Die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar sind Deutsche Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bewerben, haben gemäß 38a Kommunalwahlordnung LSA in der gültigen Fassung mit der Bewerbung eine Versicherung nach dem Muster der Anlage 8a abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter auf Zeit müssen vorliegen. Die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister muss nach 59 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt von mindestens 11 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich handschriftlich unterzeichnet sein. Für Bewerberinnen Bewerber, die einer Partei oder Wählergruppe angehören, entfällt die Beibringung der Unterstützungsunterschriften es gilt die Regelung des 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend, wenn für die Bewerberin oder den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach 24 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt abgegeben wurde. Die in 40 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt Genannten können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Auf der Grlage des Beschlusses Nr. Edd/GR-35-04/2007 des Gemeinderates der Gemeinde Edderitz vom findet die Bürgermeisterwahl am , eine eventuell erforderliche Stichwahl am statt. Aussagefähige Bewerbungen sind bis zum , Uhr, unter dem Kennwort Bürgermeisterwahl Edderitz schriftlich an folgende Anschrift zu richten: Gemeinde Edderitz über die Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt mit Sitz in Weißandt-Gölzau Hauptstraße Weißandt-Gölzau Über die Zulassung der Bewerbungen entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Edderitz voraussichtlich am Den zugelassenen Bewerberinnen/Bewerbern wird Gelegenheit gegeben, sich den Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. gez. i. V. Fiedler Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau Mit Beschluss Nr. EDD-GR-27-03/2007 hat der Gemeinderat der Gemeinde Edderitz in der Sitzung am die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau zur Darlegung Erörterung der allgemeinen Ziele Zwecke der Planung in Form einer öffentlichen Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit vom bis im Fachbereich III der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt Haus 2, Zimmer 103 in Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 Montag, Mittwoch von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Dienstag von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Donnerstag von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Freitag von 8.30 Uhr Uhr zu jedermanns Einsicht statt. Innerhalb der Auslegungsfrist können Bedenken Anregungen im Fachbereich III der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt während den Auslegungszeiten schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben. An umweltbezogenen Informationen liegt die Feststellung des Umfangs der Detaillierung der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB vor. gez. Fiedler Amt. Bürgermeisterin Gemeinde Fraßdorf Bekanntmachung Am Dienstag, dem , 19:00 Uhr, findet im Vereinshaus der Gemeinde Fraßdorf eine öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Fraßdorf statt. Tagesordnung A: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der anwesenden Ratsmitglieder 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Feststellung des öffentlichen Teils der Tagesordnung der dazu vorliegenden Anträge 5. Feststellung des Mitwirkungsverbotes 6. Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der letzten Sitzung ggf. Beschlussfassung über die Einwendungen 7. Bericht des Bürgermeisters über die im nichtöffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung gefassten Beschlüsse 8. Beschlussfassung zur Neufassung der Hesteuersatzung der Gemeinde Fraßdorf 9. Informationen des Bürgermeisters (öffentlicher Teil) 10. Anfragen der Ratsmitglieder (öffentlicher Teil) 11. Einwohnerfrageste 12. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung B. Nichtöffentlicher Teil 13. Feststellung des nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung der dazu vorliegenden Anträge 14. Feststellung des Mitwirkungsverbotes

6 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 6, Nr. 12/ Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der letzten Sitzung ggf. Beschlussfassung über die Einwendungen 16. Beratung Beschlussfassung zur Vergabe der Erneuerung der Brunnenabdeckung vor dem Feuerwehrgerätehaus in Fraßdorf 17. Beratung Beschlussfassung zur gemeindlichen Stellungnahme zu einem Bauantrag gemäß 36 BauGB 18. Beratung Beschlussfassung zur gemeindlichen Stellungnahme zu einem Bauantrag gemäß 36 BauGB 19. Erwerb von Gr Boden in der Gemarkung Fraßdorf, Flur 1, Flurstück 81 tlw., nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz 20. Informationen des Bürgermeisters (nichtöffentlicher Teil) 21. Anfragen der Ratsmitglieder (nichtöffentlicher Teil) 22. Schließung der Sitzung gez. Peine Vorsitzender des Gemeinderates der Gemeinde Fraßdorf Gemeinde Görzig In der Sitzung des Gemeinderates Görzig vom wurden folgende Beschlüsse gefasst B-Nr. Gör/GR-22-04/2007 Gör/GR-23-04/2007 Gör/GR-25-04/2007 Gör/GR-26-04/2007 Gör/GR-27-04/2007 Gör/GR-28-04/2007 Beschluss über 1. Nachtragshaushalt der Gemeinde Görzig Beitrittsbeschluss zur Genehmigung der Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Görzig Ausgabe an die AWO Köthen e. V. im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung für das Jahr 2006 Antrag auf Rodung zweier Nadelhölzer Bahnhofstraße 17 in Görzig Personalangelegenheit Personalangelegenheit Hauptsatzung der Gemeinde Görzig Aufgr der 6, 7 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568), in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Görzig in seiner Sitzung am folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen: I. Allgemeines 1 Name, Dienstsiegel, Wappen (1) Die Gemeinde führt den Namen Görzig. (2) Die Gemeinde führt ein großes ein kleines Dienstsiegel, welche denen dieser Hauptsatzung beigedrückten Dienstsiegelabdrucke entsprechen. Die Umschrift des großen des kleinen Dienstsiegels lautet: Gemeinde Görzig Landkreis Köthen. (3) Die Führung der Dienstsiegel ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann leitende Bedienstete des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Südiches Anhalt mit der Führung der Dienstsiegel beauftragen. (4) Die Gemeinde führt kein Wappen keine Flagge. 2 Status Untergliederung des Gemeindegebietes (1) Die Gemeinde Görzig ist eine kreisangehörige Gemeinde mit deren Pflichten Aufgaben. (2) Das Gemeindegebiet untergliedert sich in folgende Ortsteile: a) Görzig b) Reinsdorf c) Station Weißandt-Gölzau (3) Die Ortsteile führen ihren Namen als Zusatz Görzig ; beim Ortsteil Görzig entfällt der Zusatz. II. Mitglieder des Gemeinderates 3 Gemeinderat (1) Der Gemeinderat besteht aus den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäten) dem Bürgermeister. (2) Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates. (3) Der Gemeinderat wählt gemäß 54 Abs. 3 GO LSA mit einfacher Mehrheit für die Dauer der Wahlperiode ein Mitglied des Gemeinderates als stellvertretenden Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied als weiteren Vertreter des Vorsitzenden des Gemeinderates entsprechend 49 GO LSA. (4) Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertreterbefugnisse die Bezeichnung erster bzw. zweiter stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates. Der erste stellvertretende Vorsitzende vertritt den Bürgermeister zugleich für den Verhinderungsfall gemäß 64 GO LSA. (5) Ein Stellvertreter kann mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Eine Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden. 4 Ausschüsse des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben den ständigen Haupt-, Bau- Finanzausschuss gemäß 47 Abs. 1 GO LSA als beschließenden Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände zeitweilige beratende Ausschüsse bestellen. Sie werden aus der Mitte des Gemeinderates gebildet. Der Gemeinderat kann sachkige Einwohner in diese Ausschüsse widerruflich als Mitglieder berufen, wobei ihre Zahl die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf. 5 Beschließende Ausschüsse (1) Der Haupt-, Bau- Finanzausschuss besteht aus 5 Gemeinderäten dem Bürgermeister als Vorsitzenden. (2) Der Haupt-, Bau- Finanzausschuss entscheidet abschließend über: 1. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Abs. 3 Ziff GO LSA, deren Vermögenswert Euro nicht übersteigt, 2. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Abs. 3 Ziff GO LSA, deren Vermögenswert Euro nicht übersteigt, 3. Vergabe von kommunalen Wohnungen, 4. die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre, 5. die Zulassung von Ausnahmen die Erteilung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, 6. die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes, 7. das Einvernehmen zu Vorhaben nach Paragraf 36 Baugesetzbuch, 8. über Vergaben auf dem Gebiet des Hoch-, Straßen- Tiefbaus, soweit die Auftragssumme im Einzelfall den Betrag von Euro nicht übersteigt. Für die Entscheidung über die Vergaben, deren Wert Euro übersteigt, ist der Gemeinderat zuständig.

7 Seite 7, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt 9. das Fällen von Bäumen in der Gemeinde Görzig. Er ist auch zuständig für die Vorberatung der Beschlüsse des Gemeinderates, die nicht von einem anderen Ausschuss vorberaten worden sind. (3) Die vom Haupt-, Bau- Finanzausschuss gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Gemeinderates bekannt gegeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. (4) Ein Viertel aller Mitglieder der beschließenden Ausschüsse kann dem Gemeinderat eine Angelegenheit zur Beschlussfassung unterbreiten. 6 Geschäftsordnung Das Verfahren im Gemeinderat in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 7 Entschädigung Ehrenamtlich Tätigen ist nach Maßgabe der Entschädigungssatzung angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren. 8 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht zur ausschließlichen Kompetenz des Gemeinderates nach 44 Abs. 3 GO LSA gehören soweit besondere Aufgaben nicht den festgelegten beschließenden Ausschüssen außerhalb deren Zuständigkeit dem Gemeinderat gesondert zugewiesen sind. (2) Der Bürgermeister entscheidet abschließend auch über: 1. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Abs. 3 Ziff GO LSA, deren Vermögenswert Euro nicht übersteigt, 2. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Abs. 3 Ziff GO LSA, deren Vermögenswert Euro nicht übersteigt. 3. nicht erhebliche über- außerplanmäßige Ausgaben gemäß 44 Abs. 3 Pkt. 4 i. V. m. 97 Abs. 1 Satz 2 GO LSA. Als nach Umfang oder Bedeutung nicht erheblich gelten über- außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie die Wertgrenze von 2.500,00 Euro im Einzelfall nicht übersteigen. III. Unterrichtung Beteiligung der Einwohner 9 Unterrichtung der Einwohner (1) Einwohnerversammlungen ruft der Bürgermeister, mindestens einmal im Jahr, ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort Zeit der Veranstaltung fest. (2) Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf 3 Tage verkürzt werden. Auf die Dringlichkeit ist besonders hinzuweisen. (3) Der Gemeinderat ist vom Bürgermeister über den Ablauf der Einwohnerversammlung wesentliche Ergebnisse in seiner nächste Sitzung zu unterrichten. 10 Einwohnerfrageste (1) Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs am Ende einer öffentlichen Sitzung eine Einwohnerfrageste ab. Der Bürgermeister kann in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Frageste auf einen anderen Zeitpunkt legen. Wenn dies der Fall ist, sind Fragen zu den Angelegenheiten der Tagesordnung unzulässig. (2) Der Bürgermeister stellt den Beginn das Ende der Frageste fest. Findet sich kein Bürger zu Beginn der Frageste ein, kann sie geschlossen werden. Die Frageste soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens seiner Anschrift berechtigt, höchstens eine Frage zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nur Gegenstand der Frageste sein, wenn die Frageste am Ende einer öffentlichen Sitzung stattfindet. (4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von 6 Wochen - gegebenenfalls als Zwischenbescheid - erteilt werden muss. 11 Bürgerentscheid Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über die in 26 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 GO LSA genannten wichtigen Gründe in Angelegenheiten der Gemeinde Görzig statt. IV. Ehrenbürger 12 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. V. Öffentliche Bekanntmachungen 13 Öffentliche Bekanntmachung (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amts- Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt. Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit oder lässt sich eine bekannt zu machende Angelegenheit wegen ihrer Eigenart nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten in Textform darstellen, so kann diese durch Auslegung in den Räumen des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt während der Dienststen ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe der konkreten Stelle der Dauer der Auslegung im Amts- Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. (2) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit Ort der Sitzungen des Gemeinderates seiner Ausschüsse erfolgt mindestens 3 Tage vor den Sitzungen durch Aushang an folgenden Schaukästen: - in Görzig Radegaster Str. 8 - in Görzig, OT Reinsdorf Friedensstraße 4 - in Görzig OT Station Weißandt-Gölzau Kolonie Hedwig Nr. 11 (3) Satzungen, Verordnungen sowie sonstige ortsrechtlichen Bestimmungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. (4) Ist eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich oder ist aus zeitlichen Gründen eine Bekanntmachung im nächsten Amts- Mitteilungsblatt nicht ausreichend, so erfolgt die Bekanntmachung

8 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 8, Nr. 12/2007 ersatzweise in den in 14 Absatz 2 genannten Schaukästen durch Aushang. Auf diese Bekanntmachung wird im darauf folgenden Amtsblatt hingewiesen. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. VI. Verwaltung 14 Verwaltung Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung. VII. Übergangs- Schlussvorschriften 15 Sprachliche Gleichstellung Personen- Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher männlicher Form. 16 Inkrafttreten - Außerkrafttreten (1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Görzig vom in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom außer Kraft. Genehmigungsvermerk: Die vorstehende Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Görzig wurde gemäß 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung durch den Landkreis Köthen/Anhalt als Kommunalaufsichtsbehörde am (AZ: /16) mit Auflagen genehmigt. Diesen Auflagen ist der Gemeinderat in seiner Sitzung am mit Beschluss-Nr. Gör/GR-23-04/2007 beigetreten. Die Hauptsatzung der Gemeinde Görzig wird hiermit ausgefertigt. Görzig, den Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk: Die Neufassung der Hauptsatzung wurde im Amts- Mitteilungsblatt der VGem Südliches Anhalt, Nr. 12/2007 vom , bekannt gemacht. Stadt Gröbzig In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Gröbzig am wurden folgende Beschlüsse gefasst B-Nr. GRÖ-SR-37-05/2007 GRÖ-SR-38-05/2007 GRÖ-SR-40-05/2007 Beschluss über Vergabe 1. Vertragserweiterung zum Ursprungsvertrag für die Sanierung des Daches des Wohnhauses in der Köthener Str. 6 eine Ratenvereinbarung eine außerplanmäßige Ausgabe bei der Haushaltsstelle in Höhe von GRÖ-SR-42-05/2007 Bestätigung der Jahresrechnung 2000 Entlastung des Bürgermeisters der B-Nr. Beschluss über Stadt Gröbzig für die Haushaltsdurchführung für das Haushaltsjahr 2000 GRÖ-SR-43-05/2007 Bestätigung der Jahresrechnung 2001 Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Gröbzig für die Haushaltsdurchführung für das Haushaltsjahr 2001 GRÖ-SR-44-05/2007 Bestätigung der Jahresrechnung 2002 Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Gröbzig für die Haushaltsdurchführung für das Haushaltsjahr 2002 GRÖ-SR-45-05/2007 Bestätigung der Jahresrechnung der ehemaligen VGem Ziethetal Entlastung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes für die Haushaltsdurchführung für die Haushaltsjahre GRÖ-SR-46-05/2007 Bestätigung der Jahresrechnung 2003 Entlastung des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde Wörbzig für die Haushaltsdurchführung für das Haushaltsjahr 2003 Folgender Beschluss wurde abgelehnt: GRÖ-SR-39-05/2007 eine außerplanmäßige Ausgabe bei der Haushaltsstelle in Höhe von Beschluss Der Stadtrat der Stadt Gröbzig beschließt die Bestätigung der Jahresrechnung 2000 erteilt dem Bürgermeister der Stadt Gröbzig die Entlastung für die Haushaltsführung für das Haushaltsjahr Sachverhalt Gemäß 108 Abs. 1 GO LSA vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- Rechnungswesens für Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128) ist in der Jahresrechnung das Ergebnis zu Beginn am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 stellt der Bürgermeister die Vollständigkeit die Richtigkeit der Jahresrechnung fest legt sie mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes gemäß 130 Abs. 1 GO LSA sowie einer Stellungnahme zu diesem Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem Stadtrat vor. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Stadtrat über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Stadtrat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er dafür Gründe zu nennen. Die Prüfung der Jahreshaushaltsrechnung 2000 erfolgte durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Köthen im März Nach Abs. 5 ist der Beschluss über die Jahresrechnung die Entlastung der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen ortsüblich bekannt zu machen. Im Jahr 2000 war Herr Erich Friske Bürgermeister der Stadt Gröbzig. Bekanntmachung des Beschlusses über die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Gröbzig für das Haushaltsjahr 2000 Der Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Gröbzig, Beschluss-Nr. GRÖ-SR-42-05/2007 vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Jahresrechnung der Rechenschaftsbericht werden gemäß 108 Abs. 5 GO LSA für die Dauer von 7 Arbeitstagen ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom bis während der Dienststen des Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt, Hauptstr. 31, Weißandt- Gölzau (Zimmer 214):

9 Seite 9, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Bürgermeister 7.00 bis Uhr bis Uhr 7.00 bis Uhr bis Uhr 7.00 bis Uhr bis Uhr 7.00 bis Uhr bis Uhr 7.00 bis Uhr Beschluss Der Stadtrat der Stadt Gröbzig beschließt die Bestätigung der Jahresrechnung 2001 erteilt dem Bürgermeister der Stadt Gröbzig die Entlastung für die Haushaltsführung für das Haushaltsjahr Sachverhalt Gemäß 108 Abs. 1 GO LSA vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- Rechnungswesens für Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128) ist in der Jahresrechnung das Ergebnis zu Beginn am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 stellt der Bürgermeister die Vollständigkeit die Richtigkeit der Jahresrechnung fest legt sie mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes gemäß 130 Abs. 1 GO LSA sowie einer Stellungnahme zu diesem Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem Stadtrat vor. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Stadtrat über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Stadtrat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er dafür Gründe zu nennen. Die Prüfung der Jahreshaushaltsrechnung 2001 erfolgte durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Köthen im April Nach Abs. 5 ist der Beschluss über die Jahresrechnung die Entlastung der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen ortsüblich bekannt zu machen. Im Jahr 2001 war Herr Erich Friske Bürgermeister der Stadt Gröbzig. Bekanntmachung des Beschlusses über die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Gröbzig für das Haushaltsjahr 2001 Der Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Gröbzig, Beschluss-Nr. GRÖ-SR-43-05/2007 vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Jahresrechnung der Rechenschaftsbericht werden gemäß 108 Abs. 5 GO LSA für die Dauer von 7 Arbeitstagen ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom bis während der Dienststen des Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt, Hauptstr. 31, Weißandt- Gölzau (Zimmer 214): Montag 7.00 bis Uhr bis Uhr Dienstag 7.00 bis Uhr bis Uhr Mittwoch 7.00 bis Uhr bis Uhr Donnerstag 7.00 bis Uhr bis Uhr Freitag 7.00 bis Uhr Bürgermeister Beschluss Der Stadtrat der Stadt Gröbzig beschließt die Bestätigung der Jahresrechnung 2002 erteilt dem Bürgermeister der Stadt Gröbzig die Entlastung für die Haushaltsführung für das Haushaltsjahr Sachverhalt Gemäß 108 Abs. 1 GO LSA vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- Rechnungswesens für Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128) ist in der Jahresrechnung das Ergebnis zu Beginn am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 stellt der Bürgermeister die Vollständigkeit die Richtigkeit der Jahresrechnung fest legt sie mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes gemäß 130 Abs. 1 GO LSA sowie einer Stellungnahme zu diesem Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem Stadtrat vor. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Stadtrat über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Stadtrat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er dafür Gründe zu nennen. Die Prüfung der Jahreshaushaltsrechnung 2002 erfolgte durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Köthen im Juli Nach Abs. 5 ist der Beschluss über die Jahresrechnung die Entlastung der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen ortsüblich bekannt zu machen. Im Jahr 2002 war Herr Lutz Webel Bürgermeister der Stadt Gröbzig. Bekanntmachung des Beschlusses über die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Gröbzig für das Haushaltsjahr 2002 Der Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Gröbzig, Beschluss-Nr. GRÖ-SR-44-05/2007 vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Jahresrechnung der Rechenschaftsbericht werden gemäß 108 Abs. 5 GO LSA für die Dauer von 7 Arbeitstagen ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom bis während der Dienststen des Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt, Hauptstr. 31, Weißandt- Gölzau (Zimmer 214): Montag 7.00 bis Uhr bis Uhr Dienstag 7.00 bis Uhr bis Uhr Mittwoch 7.00 bis Uhr bis Uhr Donnerstag 7.00 bis Uhr bis Uhr Freitag 7.00 bis Uhr Bürgermeister Beschluss Der Stadtrat der Stadt Gröbzig, als Rechtsnachfolger der Gemeinde Wörbzig beschließt die Bestätigung der Jahresrechnungen der ehemaligen VG Ziethetal erteilt dem ehemaligen Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes die Entlastung für die Haushaltsführung für die Haushaltsjahre Sachverhalt Gemäß 108 Abs. 1 GO LSA vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- Rechnungswesens für Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128) ist in der Jahresrechnung das Ergebnis zu Beginn am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 stellt der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes die Vollständigkeit die Richtigkeit der Jahresrechnung fest legt sie mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes gemäß 130 Abs. 1 GO LSA sowie einer Stellung-

10 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 10, Nr. 12/2007 nahme zu diesem Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem VG Ausschuss vor. Gemäß Abs. 3 entscheidet der VG Ausschuss über die Entlastung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Verweigert der VG Ausschuss die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er dafür Gründe zu nennen. Da die VG Ziethetal aufgelöst wurde sind die oben genannten Beschlüsse durch ihre ehemaligen Mitgliedsgemeinden zu fassen. Da die Gemeinde Wörbzig in der Stadt Gröbzig eingemeindet wurde, hat diese, als Rechtsnachfolger die Entlastungsbeschlüsse zu fassen. Bekanntmachung des Beschlusses über die Entlastung des ehemaligen Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes für die Haushaltsjahre Der Beschluss über die Entlastung des ehemaligen Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes, Beschluss-Nr. GRÖ-SR-45-05/2007 vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht Die Jahresrechnung der Rechenschaftsbericht werden gemäß 108 Abs. 5 GO LSA für die Dauer von 7 Arbeitstagen ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom bis während der Dienststen des Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt, Hauptstr. 31, Weißandt- Gölzau (Zimmer 214): Montag 7.00 bis Uhr bis Uhr Dienstag 7.00 bis Uhr bis Uhr Mittwoch 7.00 bis Uhr bis Uhr Donnerstag 7.00 bis Uhr bis Uhr Freitag 7.00 bis Uhr Bürgermeister Beschluss Der Stadtrat der Stadt Gröbzig als Rechtsnachfolger der Gemeinde Wörbzig beschließt die Bestätigung der Jahresrechnung 2003 erteilt dem ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde Wörbzig die Entlastung für die Haushaltsführung für das Haushaltsjahr Sachverhalt Gemäß 108 Abs. 1 GO LSA vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- Rechnungswesens für Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128) ist in der Jahresrechnung das Ergebnis zu Beginn am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 stellt der Bürgermeister die Vollständigkeit die Richtigkeit der Jahresrechnung fest legt sie mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes gemäß 130 Abs. 1 GO LSA sowie einer Stellungnahme zu diesem Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vor. Da die Gemeinde Wörbzig in die Stadt Gröbzig eingemeindet wurde entscheidet der Stadtrat der Stadt Gröbzig über die Entlastung. Gemäß Abs. 3 entscheidet somit der Stadtrat über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Stadtrat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er dafür Gründe zu nennen. Die Prüfung der Jahreshaushaltsrechnung 2003 erfolgte durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Köthen im Dezember Nach Abs. 5 ist der Beschluss über die Jahresrechnung die Entlastung der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen ortsüblich bekannt zu machen. Im Jahr 2003 war Herr Hennig Bürgermeister der Gemeinde Wörbzig. Bekanntmachung des Beschlusses über die Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Wörbzig für das Haushaltsjahr 2003 Der Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Wörbzig, Beschluss-Nr. GRÖ-SR-46-05/2007 vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Jahresrechnung der Rechenschaftsbericht werden gemäß 108 Abs. 5 GO LSA für die Dauer von 7 Arbeitstagen ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom bis während der Dienststen des Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt, Hauptstr. 31, Weißandt- Gölzau (Zimmer 214): Montag 7.00 bis Uhr bis Uhr Dienstag 7.00 bis Uhr bis Uhr Mittwoch 7.00 bis Uhr bis Uhr Donnerstag 7.00 bis Uhr bis Uhr Freitag 7.00 bis Uhr Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau Mit Beschluss Nr. GRÖ-SR-31-04/2007 hat der Stadtrat der Stadt Gröbzig in der Sitzung am die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau zur Darlegung Erörterung der allgemeinen Ziele Zwecke der Planung in Form einer öffentlichen Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit vom bis im Fachbereich III der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt Haus 2, Zimmer 103 in Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 Montag, Mittwoch von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Dienstag von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Donnerstag von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Freitag von 8.30 Uhr Uhr zu jedermanns Einsicht statt. Innerhalb der Auslegungsfrist können Bedenken Anregungen im Fachbereich III der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt während den Auslegungszeiten schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben. An umweltbezogenen Informationen liegt die Feststellung des Umfangs der Detaillierung der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB vor. Gröbzig, den Bürgermeister

11 Seite 11, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Gemeinde Großbadegast In der Sitzung des Gemeinderates Großbadegast am wurden folgende Beschlüsse gefasst B-Nr. GRO/GR-21-05/2007 GRO/GR-22-06/2007 GRO/GR-23-06/2007 GRO/GR-24-06/2007 GRO/GR-25-06/2007 Beschluss über.. eine Darlehensaufnahme zur Aufhebung eines Beschlusses des Gemeinderates vom zum Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großbadegast Erwerb des Grstückes in der Gemarkung Großbadegast, Flur 3, Flurstück 78/3 Zustimmung zum Auktionslimit für die Grstücke in der Gemarkung Großbadegast, Flur 3, Flurstücke 89 tlw /2 zum Schutz, zur Pflege zur Entwicklung von Boden, Natur Landschaft unter Beachtung der zurzeit vorhandenen Nutzung Großbadegast, den Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung über die Aufhebung des Beschlusses zur Aufstellung der 1. Änderungssatzung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Großbadegast vom Der Gemeinderat der Gemeinde Großbadegast hat in seiner Sitzung am mit Beschluss Nr. GRO/GR-22-06/2007 die Aufhebung des Beschlusses Nr Beschluss zum Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderungssatzung zum Flächenutzungsplan der Gemeinde Großbadegast des Gemeinderates der Gemeinde Großbadegast vom beschlossen. Großbadegast, den Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großbadegast Der Gemeinderat der Gemeinde Großbadegast hat in seiner Sitzung am mit Beschluss Nr. GRO/GR-23-06/2007 die Aufstellung der 1. Änderung des Flächenutzungsplanes der Gemeinde Großbadegast gemäß 2 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst eine gewerbliche Baufläche im westlichen Bereich des Ortsteiles Großbadegast eine Wohnbaufläche im südöstlichen Bereich des Ortsteiles Großbadegast ist der Planzeichnung zu entnehmen. Ziel der Planung ist: 1. für die Änderungsfläche im südöstlichen Bereich des Ortsteiles Großbadegast Umwandlung Wohnbaufläche Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege zur Entwicklung von Boden, Natur Landschaft in gemischte Baufläche zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Erhöhung der gewerblichen Nutzung 2. für die Änderungsfläche im westlichen Bereich des Ortsteiles Großbadegast Umwandlung einer gewerblichen Baufläche in Wohnbaufläche, Fläche für Landwirtschaft Fläche für Maßnahmen IMPRESSUM Amts- Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt Das Amts- Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt mit den Mitgliedsgemeinden Edderitz, Fraßdorf, Glauzig, Görzig, Gröbzig, Großbadegast, Hinsdorf, Libehna, Maasdorf, Meilendorf, Piethen, Prosigk, Quellendorf, Radegast, Reupzig, Riesdorf, Scheuder, Schortewitz, Trebbichau a.d. Fuhne, Weißandt-Gölzau, Wieskau, Zehbitz erscheint in der Regel 14-tägig jeweils donnerstags (sollte dieser Donnerstag ein Feiertag sein, erscheint es am darauffolgenden Werktag) wird kostenlos an alle Haushalte verteilt. - Druck: VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon 03535/489-0, Telefax 03535/ Herausgeber des Amtsblattes verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: DER LEITER DES GEMEINSAMEN VERWALTUNGSAMTES Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 - Die veröffentlichten Meinungen Beiträge in den Rubriken im nichtamtlichen Teil sowie Bürgermeinungen müssen nicht mit der Meinung der Redaktion des Amts- Mitteilungsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt übereinstimmen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben ausschließlich die Meinung des Verfassers wieder. Ein Anspruch auf Veröffentlichungen von Beiträgen besteht nicht. - Redaktion, Beiträge/Beilagen: Frau Schröder, Telefon:(034978)265-15, hschroeder@suedliches-anhalt.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: Verlag + Druck Linus Wittich KG, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Müller - Anzeigenannahme/Beilagen: Frau Karin Berger, Telefon: 0171/

12 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 12, Nr. 12/2007 Gemeinde Maasdorf In der Sitzung des Gemeinderates Maasdorf am wurden folgende Beschlüsse gefasst B-Nr. MAA-GR-10-04/2007 MAA-GR-11-04/2007 Beschluss über eine außerplanmäßigen Ausgabe bei der Haushaltstelle in Höhe von 5.400,00 die Vergabe der Reparaturarbeiten an der Straßenbeleuchtung in Maasdorf Öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau Mit Beschluss Nr. MAA-GR-09-03/2007 hat der Gemeinderat der Gemeinde Maasdorf in der Sitzung am die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau zur Darlegung Erörterung der allgemeinen Ziele Zwecke der Planung in Form einer öffentlichen Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit vom bis im Fachbereich III der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt Haus 2, Zimmer 103, in Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 Montag, Mittwoch von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Dien,stag von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Donnerstag von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Freitag von 8.30 Uhr Uhr zu jedermanns Einsicht statt. Innerhalb der Auslegungsfrist können Bedenken Anregungen im Fachbereich III der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt während den Auslegungszeiten schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben. An umweltbezogenen Informationen liegt die Feststellung des Umfangs der Detaillierung der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB vor. Maasdorf, den Bürgermeister Gemeinde Piethen In der Sitzung des Gemeinderates Piethen am wurden folgende Beschlüsse gefasst B-Nr. PIE-GR-20-04/2007 PIE-GR-21-04/2007 Beschluss über die Bereinigung von öffentlich genutzten Grstücken auf privatem Gr Boden entsprechend Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) die 1. Änderung zur Satzung über die Entwässerung der Grstücke den Anschluss an öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde Piethen (Abwasserbeseitigungssatzung) 1. Änderung zur Satzung über die Entwässerung der Grstücke den Anschluss an öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Abwasserbeseitigungssatzung) der Gemeinde Piethen Auf der Grlage der 6, 8 44 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG-LSA) in der jeweils geltenden Fassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Piethen vom hat der Gemeinderat Piethen in der Sitzung am folgende 1. Änderung zur Satzung über die Entwässerung der Grstücke den Anschluss an öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Abwasserbeseitigungssatzung) beschlossen. 1 - Inhalt Der 2 Absatz 9 der Abwasserbeseitigungssatzung ändert sich wie folgt: (9) Dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage Zur dezentralen öffentlichen Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen Einrichtungen für Abfuhr Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben aus Kleinkläranlagen einschließlich Fäkalschlamm. 2 - Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Piethen, den Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau Mit Beschluss Nr. PIE-GR-10-03/2007 hat der Gemeinderat der Gemeinde Piethen in der Sitzung am die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau zur Darlegung Erörterung

13 Seite 13, Nr. 12/2007 der allgemeinen Ziele Zwecke der Planung in Form einer öffentlichen Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit vom bis im Fachbereich III der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt Haus 2, Zimmer 103 in Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 Montag, Mittwoch von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Dienstag von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Donnerstag von 8.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Freitag von 8.30 Uhr Uhr zu jedermanns Einsicht statt. Innerhalb der Auslegungsfrist können Bedenken Anregungen im Fachbereich III der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt während den Auslegungszeiten schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben. An umweltbezogenen Informationen liegt die Feststellung des Umfangs der Detaillierung der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB vor. Piethen, den Bürgermeister Gemeinde Prosigk Bekanntmachung Am Montag, dem , 19:00 Uhr, findet im neuen Gemeindezentrum Prosigk eine öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Prosigk statt. Tagesordnung A: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der anwesenden Ratsmitglieder 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Feststellung des öffentlichen Teils der Tagesordnung der dazu vorliegenden Anträge 5. Feststellung des Mitwirkungsverbotes 6. Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der letzten Sitzung ggf. Beschlussfassung über die Einwendungen 7. Bericht des Bürgermeisters über die im nichtöffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung gefassten Beschlüsse 8. Informationen des Bürgermeisters (öffentlicher Teil) 9. Anfragen der Ratsmitglieder (öffentlicher Teil) 10. Einwohnerfrageste 11. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung B: Nichtöffentlicher Teil 12. Feststellung des nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung der dazu vorliegenden Anträge 13. Feststellung des Mitwirkungsverbotes 14. Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der letzten Sitzung ggf. Beschlussfassung über die Einwendungen 15. Informationen des Bürgermeisters (nichtöffentlicher Teil) 16. Beratung Beschlussfassung zur Stellungnahme der Gemeinde Prosigk gemäß 36 Baugesetzbuch (BauGB) zu einem Bauantrag 17. Beratung zur Umsetzung eines städtebaulichen Vertrages 18. Anfragen der Ratsmitglieder (nichtöffentlicher Teil) 19. Schließung der Sitzung gez. Volker Richter Vorsitzender des Gemeinderates der Gemeinde Prosigk Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt In der Sitzung des Gemeinderates Prosigk am wurde folgender Beschluss gefasst B-Nr. PRO-GR-16-05/2007 Beschluss über die 1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz, zur Erhaltung zur Pflege des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) der Gemeinde Prosigk 1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz, zur Erhaltung zur Pflege des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) der Gemeinde Prosigk Auf der Grlage der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom (GVBL. LSA S. 568), in der jetzt gültigen Fassung 4, 6 44 Abs. 3 Ziff. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom (GVBL. LSA S. 455), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 769), in der derzeit gültigen Fassung 29 Abs. 1 Nr. 3, hat der Gemeinderat Prosigk in seiner Sitzung am die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung zur Pflege des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) der Gemeinde Prosigk vom , bekannt gemacht am nachfolgend geändert: 1 Der 1 Abs. 2a wird wie folgt geändert: (2) Gehölze im Sinne dieser Satzung sind holzbildende, ausdauernde, sommergrüne immergrüne Gewächse. Bäume sind hauptstammbildende Gehölze a) mit einem Stammumfang ab 95 cm, gemessen in 1,3 m Höhe über dem Erdboden b) 2 Die Anlage 2 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Prosigk wird ersatzlos gestrichen. 3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Prosigk, den Richter Bürgermeister Gemeinde Quellendorf In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Quellendorf am wurden folgende Beschlüsse gefasst B-Nr. QUE-GR-11-05/2007 QUE-GR-12-05/2007 QUE-GR-15-05/2007 Beschluss über.. die Eintragung einer Baulast in der Gemarkung Quellendorf der Flur 6, Flurstücke 255/5 255/6 die Bewilligung Eintragung einer Grdienstbarkeit in der Gemarkung Quellendorf der Flur 6, zu Gunsten der Flurstücke 58, 1010, 1011, die 1. Änderungssatzung zur Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung)

14 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 14, Nr. 12/2007 In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Quellendorf am wurde folgender Beschluss gefasst B-Nr. QUE-GR-16-06/2007 Beschluss über.. die Vergabe Ausbau des Gehweges, Straßenbeleuchtung, Nebenanlagen Entwässerungskanal in der Siedlung in Quellendorf 1. Änderungssatzung zur Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) Aufgr der 6, Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568), in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit dem Rerlass des MI vom , hat der Gemeinderat der Gemeinde Quellendorf in seiner Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) vom beschlossen: 1 Änderungen 1. Im 1 Abs. 5 wird nach Satz 2 Satz 3 angefügt: Die Zahlung der Entschädigung erfolgt nachträglich. 2. Im 4 Abs. 1 Satz 4 wird der Betrag 15,00 EUR durch den Betrag 13,00 EUR ersetzt wird ersatzlos gestrichen. 4. Die bisherigen 4-13 werden Inkrafttreten Diese 1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Gemeinde Quellendorf tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Quellendorf, den Sehr geehrte Bürgerinnen Bürger der Gemeinde Quellendorf! Die nächste öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Quellendorf findet am , um 19:00 Uhr im Feuerwehrhaus der Gemeinde Quellendorf statt. gez. Doris Zimmermann Vorsitzende Bürgermeistersprechste Sehr geehrte Bürgerinnen Bürger der Gemeinde Quellendorf! Die Bürgermeistersprechste findet immer von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr vor der jeweils stattfindenden monatlichen Gemeinderatssitzung im Feuerwehrhaus der Gemeinde Quellendorf statt. gez. Doris Zimmermann Vorsitzende Stadt Radegast Bekanntmachung Am Montag, dem , 19:00 Uhr, findet im Freizeitzentrum Radegast, Walter-Rathenau-Str. 8, Radegast, eine öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Radegast statt. Tagesordnung A: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der anwesenden Ratsmitglieder 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Feststellung des öffentlichen Teils der Tagesordnung der dazu vorliegenden Anträge 5. Feststellung des Mitwirkungsverbotes 6. Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der letzten Sitzungen ggf. Beschlussfassung über die Einwendungen 7. Bericht des Bürgermeisters über die im nichtöffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung gefassten Beschlüsse 8. Informationen des Bürgermeisters (öffentlicher Teil) 9. Bestätigung der Jahresrechnung 2005 Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsführung 10. Anfragen der Ratsmitglieder (öffentlicher Teil) 11. Einwohnerfrageste 12. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung B. Nichtöffentlicher Teil 13. Feststellung des nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung der dazu vorliegenden Anträge 14. Feststellung des Mitwirkungsverbotes 15. Entscheidung über Einwendungen gegen die Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der letzten Sitzungen ggf. Beschlussfassung über die Einwendungen 16. Informationen des Bürgermeisters (nichtöffentlicher Teil) 17. Beratung Beschlussfassung zu Baumfällanträgen 18. Beratung Beschlussfassung zur Vergabe Erneuerung Spielplatzgeräte Grschule Radegast 19. Beratung Beschlussfassung zur Stellungnahme der Stadt Radegast gemäß 36 Baugesetzbuch (BauGB) zu Bauanträge 20. Anfragen der Ratsmitglieder (nichtöffentlicher Teil) 21. Schließung der Sitzung gez. Graf Vorsitzender des Stadtrates der Stadt Radegast Öffentliche Bekanntmachung der Bestätigung der Jahresrechnungen 2001 bis 2004 der Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsführung der Stadt Radegast - Stadtratssitzung am Beschluss Der Stadtrat der Stadt Radegast bestätigt die Jahresrechnung 2001 beschließt die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Radegast für das Haushaltsjahr Beschluss Der Stadtrat der Stadt Radegast bestätigt die Jahresrechnung 2002 beschließt die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Radegast für das Haushaltsjahr Beschluss Der Stadtrat der Stadt Radegast bestätigt die Jahresrechnung 2003 beschließt die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Radegast für das Haushaltsjahr Beschluss Der Stadtrat der Stadt Radegast bestätigt die Jahresrechnung 2004 beschließt die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Radegast für das Haushaltsjahr 2004.

15 Seite 15, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Bekanntmachung Die Jahresrechnungen 2001 bis 2004 mit den Rechenschaftsberichten liegen gemäß 108 Abs. 5 Satz 2 GO LSA in der Zeit vom bis zur Einsichtnahme in der Verwaltungsgemeinschaft Südliches-Anhalt, Hauptstr. 31, Weißandt-Gölzau, in der Kämmerei, Zimmer 214, während der Dienststen öffentlich aus. Montag 7.00 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Dienstag 7.00 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Mittwoch 7.00 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Donnerstag 7.00 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Freitag 7.00 Uhr bis Uhr. Radegast, den B-Nr. Beschluss über WEI/GR-23-03/2007 die Stellungnahme der Gemeinde Weißandt-Gölzau gemäß 36 Baugesetzbuch zu einem Bauantrag WEI/GR-24-03/2007 die Stellungnahme der Gemeinde Weißandt-Gölzau gemäß 36 Baugesetzbuch zu einem Bauantrag WEI/GR-25-03/2007 eine unbefristete Niederschlagung der Gewerbesteuer einschließlich Nachzahlungszinsen für das Jahr 1996 WEI/GR-26-03/2007 den Antrag auf Teilerlass Straßenausbaubeitrag WEI/GR-30-03/2007 die Vergabe von Malerarbeiten Haus 1 WEI/GR-31-03/2007 den Druck eine Broschüre zum Industriegebiet Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe Gemeinde Wieskau In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Wieskau am wurden folgende Beschlüsse gefasst Gemeinde Schortewitz In der Sitzung des Gemeinderates Schortewitz am wurden folgende Beschlüsse gefasst B-Nr. Schor/GR-52-05/2007 Schor/GR-54-05/2007 Schor/GR-55-05/2007 Schor/GR-56-05/2007 Beschluss über Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Schortewitz Erwerb von Grstücken in der Gemarkung Schortewitz, Flur 3, Flurstücke 200/4, 200/6 200/7 Beschluss über einen Stungsantrag Vergabe der Vertretung der Gemeinde Schortewitz in einer Rechtsangelegenheit Gemeinde Trebbichau a. d. Fuhne In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Trebbichau an der Fuhne am wurden folgende Beschlüsse gefasst B-Nr. Tre/GR-23-06/2007 Tre/GR-24-06/2007 Beschluss über die Änderung der Genehmigungsplanung zur Straßenbaumaßnahme Feldberg Am Hang die Änderung der Genehmigungsplanung zu den Straßenbaumaßnahmen Plötzer Weg, Lehmberg Kirschweg Gemeinde Weißandt-Gölzau In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Weißandt-Gölzau am wurden folgende Beschlüsse gefasst B-Nr. WEI/GR-29-03/2007 WEI/GR-22-03/2007 Beschluss über eine überplanmäßige Ausgabe auf der Haushaltsstelle die Stellungnahme der Gemeinde Weißandt-Gölzau gemäß 36 Baugesetzbuch zu einem Bauantrag B-Nr. WIE-GR-06-03/2007 WIE-GR-07-03/2007 WIE-GR-08-03/2007 WIE-GR-09-03/2007 Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB zur 1. Ergänzung 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau Vergabe von Planungsleistungen für die Sanierung der Sanitäranlage im Dorfgemeinschaftshaus Wieskau Verkauf des Grstückes in Wieskau, An der Gemeinde 3 Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Gemeinde Wieskau dem Ortsteil Cattau Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen für die öffentlichen Verkehrsanlagen im Gebiet der Gemeinde Wieskau den Ortsteil Cattau Aufgr der 4, 6 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der jetzt gültigen Fassung aufgr der 2 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), in der jetzt gültigen Fassung hat der Gemeinderat Wieskau am die folgende Satzung erlassen: Diese Satzung ist Grlage für die Abrechnung der Baumaßnahmen der Jahre Einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen (1) Die Gemeinde Wieskau erhebt einmalige Beiträge zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbstständige Grünanlagen Parkeinrichtungen). 1. Herstellung ist Schaffung einer öffentlichen Anlage, die nicht Erschließungsanlage i. S. d. 127 Abs. 2 BauGB ist. 2. Anschaffung ist der Erwerb einer Anlage zur Übernahme in das gemeindliche Eigentum.

16 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 16, Nr. 12/ Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertig gestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, also jede zusätzliche Inanspruchnahme vorher nicht Straßenzwecken dienender Flächen. 4. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage oder der Teilanlage nach dem Ausbau insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art ihrer Befestigung von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder letzten nochmaligen Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihrer Benutzbarkeit hat. 5. Erneuerung ist die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche gleichwertiger Befestigungsart. (2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Erschließungsbeiträge nach den 127 ff. BauGB zu erheben sind. 2 Beitragsfähiger Aufwand (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für: 1. den Erwerb die Freilegung der für die Durchführung der in 1 Abs.1 genannten Maßnahmen benötigten Grflächen einschließlich der Nebenkosten sowie den Wert von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Bereitstellungsnebenkosten. 2. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung Erneuerung von Fahrbahnen, auch von Ortsdurchfahrten, sofern die Gemeinde Baulastträger nach 42 StrG LSA ist keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen getroffen sind, 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung Erneuerung von Wegen, Fußgängerzonen Plätzen, selbstständigen Grünanlagen Parkeinrichtungen, 4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung Erneuerung von: a) Rad- Gehwegen b) Park- Halteflächen, die Bestandteil der Verkehrseinrichtung sind c) Straßenbegleitgrün (unselbstständige Grünanlagen) d) Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung der Straße e) Randsteinen Schrammborden f) Böschungen, Schutz- Stützmauern, g) Trenn-, Seiten-, Rand- Sicherheitsstreifen, h) Straßenbeleuchtungseinrichtungen 5. die Beauftragung Dritter mit der Planung Bauleitung. (2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung der in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen. (3) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen, die der Gemeinde im Zusammenhang mit der Straßenbaumaßnahme zum Ausgleich eines Eingriffes in die Natur Landschaft entstanden sind, soweit nicht dafür ein Kostenerstattungsbeitrag nach 135a ff. BauGB gefordert wird. (4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für: 1. die laufende Unterhaltung Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Anlagen 2. Hoch- Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen). 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Soweit die Gemeinde eigene Grstücke für die Durchführung einer Maßnahme bereitstellt, ist der Verkehrswert des Grstückes als Aufwand anzusetzen. (2) Der beitragsfähige Aufwand kann für die gesamte Einrichtung oder für selbstständig nutzbare Abschnitte der Einrichtung (Abschnittsbildung) ermittelt werden. Über die Abschnittsbildung entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat durch Beschluss, soweit er die Befugnis nicht einem anderen Organ übertragen hat. (3) Der beitragsfähige Aufwand für eine Einrichtung oder einen selbstständigen Abschnitt der Einrichtung kann jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme insgesamt, aber nach Maßgabe des 6 auch gesondert für den Grerwerb, die Freilegung für nutzbare Teile der Verkehrseinrichtung ermittelt werden (Aufwandsspaltung). 4 Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes - Vorteilsbemessung (1) Der umlagefähige Aufwand ist der Anteil des beitragsfähigen Aufwandes nach 3, der nicht durch den Gemeindeanteil entsprechend Abs. 2 Zuschüsse Dritter entsprechend der Anrechnungsvorschrift nach Abs. 3 gedeckt ist. Er ist von den Beitragspflichtigen anteilig entsprechend (Abs. 4) zu tragen. (2) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Anteil des beitragsfähigen Aufwandes, der 1. auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. 2. bei der Verteilung des Aufwandes nach 5 auf ihre eigenen Grstücke entfällt. (3) Zuschüsse Dritter werden, soweit es sich dabei um Zuschüsse des Landes Sachsen-Anhalt bzw. um solche privater Zuschussgeber handelt der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt, je hälftig auf den von der Gemeinde nach Abs. 2 auf den von den Beitragspflichtigen nach Abs. 4 zu tragenden Anteil am beitragsfähigem Aufwand angerechnet. Andere öffentliche Zuschüsse, insbesondere solche aus Besmitteln, sind zunächst ausschließlich auf den Gemeindeanteil anzurechnen, soweit der Zuschussgeber nicht ausdrücklich eine andere Verwendung vorsieht. Sofern der der Gemeinde anzurechnende Zuschussbetrag im Falle des Satzes 1 die Höhe des von ihr zu tragenden Anteils übersteigt, ist der Restbetrag zu Gunsten der Beitragspflichtigen anzurechnen; im Falle des Satzes 2 gilt dies nur dann, wenn der Zuschussgeber dies zulässt. (4) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt für den Ausbau von: 1. Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private verbenen Grstücke dienen (Anliegerstraßen) Teileinrichtung Anteil der Beitragspflichtigen Fahrbahn; einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4, Buchstabe f g genannten Hilfseinrichtungen 60 % Radweg, Rad- Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4, Buchstabe e genannten Hilfseinrichtungen 60 % Parkflächen (unselbstständige) 70 % Gehweg einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e genannten Hilfseinrichtungen 70 % Oberflächenentwässerung, Straßenbeleuchtung 70 % Unselbstständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün 50 % 2. Straßen, die der Erschließung von Grstücken gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind (Haupterschließungsstraßen)

17 Seite 17, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Teileinrichtung Anteil der Beitragspflichtigen Fahrbahn; einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4, Buchstabe f g genannten Hilfseinrichtungen 30 % Radweg, Rad- Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4, Buchstabe e genannten Hilfseinrichtungen 30 % Parkflächen (unselbstständige) 60 % Gehweg einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4, Buchstabe e genannten Hilfseinrichtungen 50 % Oberflächenwässerung, Straßenbeleuchtung 50 % unselbstständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün 50 % 3. Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bes- Landesstraßen (Hauptverkehrsstraßen) Teileinrichtung Anteil der Beitragspflichtigen Fahrbahn; einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4, Buchstabe f g genannten Hilfseinrichtungen 20 % Radweg, Rad- Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4, Buchstabe e genannten Hilfseinrichtungen 20 % Parkflächen (unselbstständige) 50 % Gehweg einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4, Buchstabe e genannten Hilfseinrichtungen 50 % Oberflächenentwässerung, Straßenbeleuchtung 50 % unselbstständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün 50 % 4. Bushaltestellen 20 % 5. Wege, die in erster Linie zur Benutzung durch die Eigentümer der anliegenden land- forstwirtschaftlichen Grstücke bestimmt sind die regelmäßig in erster Linie von diesem Personenkreis bzw. deren Pächtern benutzt werden (Wirtschaftswege) 60 % 6. selbstständige Grünanlagen selbstständige Parkflächen 60 % 7. Fußgängerzonen Plätze 40 % (5) Für in Absatz 4 nicht genannte Verkehrseinrichtungen, insbesondere für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Wohnstraßen sonstige Fußgängerstraßen werden die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch eine gesonderte Satzung festgesetzt. (6) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als 1. Fußgängergeschäftsstraßen: Straßen nach Abs. 4 Nr. 1 2, in denen die Frontlänge der Grstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt die zugleich in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist; 2. Verkehrsberuhigte Bereiche: als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können; 3. sonstige Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen, die in ihrer Gesamtbreite von Fußgängern benutzt werden dürfen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Beitragsmaßstab für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach 4 auf die Beitragspflichtigen ist die mit einem - nach der Anzahl der Vollgeschosse in der Höhe gestaffelten - Nutzungsfaktor vervielfältigte Grstücksfläche (Vollgeschossmaßstab). (2) Grstück im Sinne der nachfolgenden Regelung ist grsätzlich das Grstück im Sinne des Grbuchrechtes. Ist ein vermessenes im Bestandsverzeichnis des Grbuches unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grstück. Als für die Beitragsermittlung maßgebliche Grstücksfläche gilt: 1. die gesamte Grstücksfläche für Grstücke a) die im vollen Umfange der Bebaubarkeit zugänglich sind, also mit ihrer gesamten Fläche innerhalb eines Bebauungsplanes nach 30 BauGB, innerhalb einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach 34 Abs. 1 BauGB liegen, b) für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB eine der baulichen bzw. gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, insbesondere Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad, Friedhof oder Kleingartengelände, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, c) im Außenbereich oder die wegen entsprechender Festsetzungen nur in anderer Weise, z. B. nur landwirtschaftlich, genutzt werden können, 2. für Grstücke, die mit ihrer Fläche teilweise innerhalb eines Bebauungsplanes nach 30 BauGB oder innerhalb einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die Grstücksfläche, die innerhalb des Bebauungsplanes oder innerhalb der Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegt, 3. für Grstücke, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach 34 Abs. 1 BauGB teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen: a) bei Grstücken, die an die Verkehrsanlage grenzen, die Gesamtfläche des Grstückes, höchstens jedoch die Grstücksfläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze einer dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe von 50 m, b) bei Grstücken, die nicht unmittelbar an die Verkehrsanlage grenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen rechtlich gesicherten Zugang verben sind, die gesamte Grstücksfläche, höchstens jedoch die Grstücksfläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grstücksgrenze einer dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe von 50 m. 4. für Grstücke, die über die tiefenmäßige Begrenzung nach Nr. 3 hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Grstücksflächen zwischen der jeweiligen Straßengrenze (Nr. 3a) bzw. der der Verkehrsanlage zugewandten Grstücksgrenze (Nr. 3b) einer hinter der übergreifenden Bebauung oder übergreifenden gewerblichen Nutzung verlaufenden Linie, 5. für Grstücke im Sinne der Nr. 2-4 gesondert die im Außenbereich befindliche Teilfläche, 6. für Grstücke im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, insbesondere Abfalldeponien, die Grstücksfläche, auf die sich die Planfeststellung bezieht. (3) Die Anzahl der Vollgeschosse ist unter Berücksichtigung einer lichten Höhe von 2,30 m nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln. Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt: 1. bei Grstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, die dort festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, sind die dort getroffenen Festsetzungen maßgebend 2. bei Grstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/die anstel-

18 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 18, Nr. 12/2007 le der Vollgeschosse nur die Höhe der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse wie folgt zu ermitteln: a) für Grstücke außerhalb ausgewiesener Industrie- Gewerbegebiete die festgesetzte höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 2,5; Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle Zahl aufzuren, b) für Grstücke innerhalb ausgewiesener Industrie- Gewerbegebiete die festgesetzte höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 3,5; Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle Zahl aufzuren. 3. bei Grstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/die anstelle der Vollgeschosse nur die Baumassenzahl der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse zu ermitteln, indem die festgesetzte höchstzulässige Baumassenzahl durch 3,5 geteilt wird. 4. bei Grstücken, die außerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen oder für die in einem Bebauungsplan oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl bzw. eine zulässige Gebäudehöhe bestimmt sind, die Zahl der auf den Grstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse oder, soweit im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen für diese Grstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 2 3 berechneten Vollgeschosse, 5. bei Grstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss; dies gilt für Türme, die nicht Wohn-, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend, 6. bei Grstücken, für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB tatsächlich so genutzt werden, insbesondere als Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad, Friedhof oder Kleingartengelände, ist als Nutzungsmaß ein Vollgeschoss anzusetzen, 7. bei Grstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss, 8. für Grstücke im Außenbereich ( 35 BauGB) gilt: a) die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. b) bei Grstücken, für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 6 - ein Vollgeschoss angesetzt. 9. Wird die Zahl der nach Nr. 1 bis 8 ermittelten Vollgeschosse durch die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse überschritten, ist die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse der Berechnung zu Gre zu legen. 10. Sind auf einem Grstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (4) Der Nutzungsfaktor, mit welchem die nach Abs. 2 ermittelte Grstücksfläche unter Berücksichtigung der nach Abs. 3 ermittelten Vollgeschosse zu vervielfältigen ist, beträgt im Einzelnen: 1. für bebaute oder bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare bzw. industriell genutzte oder nutzbare Grstücke bei: a) eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 b) für das zweite jedes weitere zulässige Vollgeschoss 0,25 2. für Grstücke mit untergeordneter Bebauung, z. B. Stellplatz- Garagengrstücke, bei: a) eingeschossiger Bebaubarkeit 0,75 b) für jedes weitere zulässige Vollgeschoss 0,25 3. für Grstücke mit sonstiger Nutzung im Sinne des Abs. 2 Nr. 1b a) soweit eine Bebauung besteht, für die Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grfläche der Baulichkeiten geteilt durch eine Grflächenzahl von 0,2 ergibt für das erste Vollgeschoss 1,00 b) für jedes weitere Vollgeschoss 0,25 c) für die verbleibende Teilfläche 0,50 4. für unbebaubare Grstücke sowie (auch bebaute) Grstücke im Außenbereich a) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserbestand 0,02 b) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,04 c) gewerblicher Nutzung ohne Baulichkeiten (z. B. Bodenabbau) 1,00 d) gewerblicher Nutzung mit Bebauung, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grflächenzahl 0,2 ergibt aa) für das erste Vollgeschoss 1,50 bb) für jedes weitere Vollgeschoss 0,375 cc) für die verbleibende Teilfläche entsprechend lit. c) 1,00 e) auf denen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder Nebengebäude vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grflächenzahl 0,2 ergibt aa) bei eingeschossiger Bebauung 1,00 bb) für jedes weitere Vollgeschoss 0,25 (5) Für Grstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- Sondergebieten ( 11 BauNVO) wird die nach Abs. 2 bis Abs. 4 ermittelte Verteilungsfläche um 30 v. H. erhöht (gebietsbezogener Artzuschlag). Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grstücken (gemischt genutzte Grstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 20 v. H. (grstücksbezogener Artzuschlag). (6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Quadratmeter auf- oder abgeret. 6 Aufwandsspaltung Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbstständig erhoben werden für 1. den Grerwerb für die öffentliche Einrichtung, 2. die Freilegung der Fläche für die öffentlichen Einrichtung, 3. die Fahrbahn, 4. den Radweg, 5. den Gehweg, 6. die unselbstständigen Parkflächen, 7. die Oberflächenentwässerung, 8. die unselbstständigen Grünanlagen, 9. die Straßenbeleuchtung Ob wofür im Einzelfall eine Aufwandsspaltung vorgenommen wird, hat der Gemeinderat durch Beschluss zu entscheiden. 7 Entstehung der sachlichen persönlichen Beitragspflichten (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. (2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Beschluss des Gemeinderates über die Aufwandsspaltung.

19 Seite 19, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt (3) Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Abschnittsbildungsbeschluss des Gemeinderates. (4) Die in Abschnitt 1-3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem gemeindlichen Bauprogramm fertig gestellt sind, der Aufwand berechenbar ist in den Fällen von Abs.1 3 die erforderlichen Grflächen im Eigentum der Gemeinde stehen. 8 Vorausleistungen, Ablösung des Ausbaubeitrages (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben. (2) Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch Abschluss eines Ablösungsvertrages abgelöst werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zu Gre gelegt. 9 Beitragsschuldner (1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grstücks ist. Ist das Grstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Art. 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895) belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (2) Für Grstücke Gebäude, die im Grbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom (BGBl. I S.866). 10 Fälligkeit Der Beitrag wird zu dem im Bescheid angegebenen Zahlungstermin, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den nach 9 zu bestimmenden Beitragsschuldner fällig. 11 Auskunftspflicht Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grstücksgröße bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen. 12 Billigkeitsregelungen (1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend 13a Abs. 1 KAG-LSA ganz oder teilweise gestet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde der Anspruch durch die Stung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. (2) Übergroße Grstücke, die nach ihrer tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden deren Fläche 30 v. H. oder mehr über der durchschnittlichen Grstücksfläche liegen, sind nur begrenzt heranzuziehen. Die durchschnittliche Grstücksgröße für die Gemeinde Wieskau den Ortsteil Cattau beträgt 1.270,0 m 2. Als übergroß gelten die Wohngrstücke, die 30 v. H. mehr über der Durchschnittsgröße, also über 1.650,0 m 2, liegen. Die übergroßen Grstücke werden daher nur mit einer Fläche von 1.650,0 m 2 herangezogen. (3) Der nach 5 ermittelte Beitrag für Wohngrstücke, die von mehr als einer, nach dieser Satzung beitragsfähigen Verkehrsanlage erschlossen werden, wird mit 50 % erhoben. Den verbleibenden Anteil von 50 % trägt die Gemeinde. Dies gilt entsprechend für Wohngrstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung eine Zufahrt haben oder nehmen können zusätzlich durch eine Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind. 13 Ordnungswidrigkeiten Verstößt ein Beitragspflichtiger gegen seine Auskunftspflicht nach 11 der Satzung oder begeht sonst eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 16 Abs. 2 KAG-LSA, kann diese mit einem Bußgeld bis zu ,00 Euro geahndet werden. 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wieskau, den 25. Mai 2007 Öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau Mit Beschluss Nr. WIE-GR-06-03/2007 hat der Gemeinderat der Gemeinde Wieskau in der Sitzung am die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen Wieskau zur Darlegung Erörterung der allgemeinen Ziele Zwecke der Planung in Form einer öffentlichen Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit vom bis im Fachbereich III der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt Haus 2, Zimmer 103 in Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 Montag, Mittwoch von 8.30 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Dienstag von 8.30 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Donnerstag von 8.30 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Freitag von 8.30 Uhr bis Uhr zu jedermanns Einsicht statt. Innerhalb der Auslegungsfrist können Bedenken Anregungen im Fachbereich III der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt während den Auslegungszeiten schriftlich oder zur Nie-

20 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 20, Nr. 12/2007 derschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben. An umweltbezogenen Informationen liegt die Feststellung des Umfangs der Detaillierung der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB vor. Wieskau, den Sonstige amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntgabe des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Referat 402 Immissionsschutz, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung Die Fa. Energiequelle GmbH in Kallinchen beantragte beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach 4 des Bes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung den Betrieb einer Windkraftanlage - Typ Enercon E70 E4 Nabenhöhe 98,2 m, Rotordurchmesser 71 m, Gesamthöhe 133,7 m, Leistung 2 MW - am Standort: Gemarkung: Weißandt-Gölzau Flur: 2 Flurstück: 45 Gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c UVPG durchgeführt worden ist ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zu Gre liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat 402 Immissionsschutz, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle/Saale, Dessauer Str. 70, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, eingesehen werden. Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Piethen Flur: 1 Flurstück: 197 im Bereich Weg am Friedhof (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 3 Flurstücke: 198/1, 198/2, 198/3, 198/4, 198/5, 198/6 im Bereich Am Dreieck (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem

21 Seite 21, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 5 Flurstück: 65/5 im Bereich Judenfriedhof (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 6 Flurstücke: 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89 im Bereich Weg am Akazienberg (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Maasdorf Flur: 1 Flurstück: 139 im Bereich Dorfstraße (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April

22 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 22, Nr. 12/ (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 8 Flurstück: 192 im Bereich Parkplatz Köthener Straße (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 5 Flurstücke: 109/2, 109/3 sowie Flur: 2 Flurstücke: 1/5, 89/3 im Bereich Weg zur Fuhne (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Piethen Flur: 2 Flurstück: 39, 40, 41 im Bereich Maasdorfer Feld (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Maasdorf Flur: 1 Flurstück: 251 im Bereich Weg zum Friedhof (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen.

23 Seite 23, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 1 Flurstück: 73/2 sowie Flur: 11 Flurstücke: 29, 32/9, 32/11 im Bereich Verbindungsweg Köhlerweg-Hallesche Straße (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 13 Flurstück: 1 sowie Flur: 14 Flurstück: 1 im Bereich Werdershausen Neue Siedlung (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 14 Flurstücke: 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133 sowie Flur: 15 Flurstücke: 110/1, 110/2, 111/1, 111/2, 112/1, 112/2, 112/3, 115/1, 116/1, 117/1, 118/1, 119/1, 120/1, 121, 122, 124/3 im Bereich Fuhnedamm (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne

24 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 24, Nr. 12/2007 sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 1 Flurstücke: 2, 73/2, 74 im Bereich Weg auf ehemaligen Bahndamm (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 14 Flurstücke: 101, 102, 103, 109, 111 sowie Flur: 15 Flurstück: 70 im Bereich Bahndamm Werdershausen (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 9 Flurstück: 26, Flur: 11 Flurstücke: 24, 25, 1003 sowie Flur: 15 Flurstücke: 7, 29 im Bereich ehemaliger Bahndamm (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem

25 Seite 25, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Görzig Flur: 1 Flurstücke: /2 im Bereich Autohaus (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen- Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 9 Flurstücke: 28/2, 60/2, 61/2, 62/2 sowie Flur: 15 Flurstücke: 98/2, 99/2, 100/2, 101/2, 102/2, 103/2, 104/2, 105/2, 106/2, 107/2, 108/2 im Bereich Fuhnedamm (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Gröbzig Flur: 13 Flurstück: 121 im Bereich Sport- Spielplatz (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbe-

26 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 26, Nr. 12/2007 reinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Wörbzig Flur: 1 Flurstücke: im Bereich Weg am Friedhof (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Landesamt für Vermessung Dessau, den der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen anderen öffentlich genutzten privaten Grstücken [Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)]. Es sollen die Rechtsverhältnisse an Grstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, sich aber noch in privatem Eigentum befinden, geregelt werden. Gemarkung: Wörbzig Flur: 2 Flurstücke: 1009 im Bereich Umgehungsstraße (Aktenzeichen: V ) ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener überbauter Grstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG vom 20. Dezember 1993 erschienen im Besgesetzblatt - BGBl. I S. 2182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3332) durchzuführen. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung Geoinformation Sachsen-Anhalt,,. Die beteiligten Grstückseigentümer die sonstigen berechtigten Personen, Behörden Stellen werden gebeten, durch Anmeldung ihrer Rechte Vorlage vorhandener Karten, Pläne sonstigen Unterlagen an dem Verfahren mitzuwirken. Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des Bodensonderungsgesetzes durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Nichtamtliche Mitteilungen Ärztlicher Bereitschaftsdienst Bereich Gröbzig bis Herr Buchheim, Köthen Tel / bis Herr Buchheim, Köthen Tel / Go online! Go wittich.de Unter haben Sie die Möglichkeit unsere neuen Internetseiten zu erken. Viele Online-Funktionen Informationen stehen für Sie bereit. Gehen Sie jetzt online! Bereich Quellendorf/Reupzig/ Weißandt-Gölzau/Radegast bis Frau Dipl.-Med. U. Graf, Radegast Tel / bis Frau Dipl.-Med. E. Funk, Radegast Tel /

27 Seite 27, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Mitteilungen 6. Landeswettbewerb Unser Dorf hat Zukunft Bewertungskommission des Landes besichtigte Schortewitz Am 9. Mai 2007 traf um Uhr die Bewertungskommission des Landes Sachsen-Anhalt in der Gemeinde Schortewitz ein. Nachdem die Gemeinde beim Kreisausscheid des 6. Landeswettbewerbes Unser Dorf hat Zukunft als Sieger hervorgegangen war, galt es nun auch auf Landesebene zu punkten. Bürgermeister Jürgen Müller begrüßte im Gemeindehaus die Mitglieder der Landesbewertungskommission, die sich unter Leitung von Herrn Rost über die Entwicklung der Gemeinde in den letzten Jahren informierte. Die Ortsgruppe der Volkssolidarität fand sich gerade zum Kaffeekränzchen ein. Anschließend präsentierte sich der Heimatverein Schortewitz. Der Vorsitzende Dr. Reinhard Sziburies berichtete über die Aktivitäten im Verein. Insbesondere erwähnte er das Engagement der Schortewitzer im Rahmen der 850-Jahr-Feier der Gemeinde, welche im letzten Jahr begangen werden konnte. Der anschließende Rgang durch das Dorf begann im Kindergarten, wo die Knirpse bei herrlichem Wetter gerade in den Außenanlagen spielten. Zurzeit besuchen 40 Kinder die Einrichtung in der 750 Seelengemeinde. Anschließend führte Bürgermeister Müller die Anwesenden zum Friedhof zur Kirche. Hier wurde mit viel persönlichem Engagement der Bürgerinnen Bürger nach der Wende die Friedhofsmauer rekonstruiert die Gestaltung des Gottesackers vorgenommen. Informationsstand zu Jagd Naturschutz in Schortewitz Anschließend besuchte die Delegation das Schortewitzer Megalithgrab. Dr. Reinhard Sziburies informierte darüber, dass die Grabanlage ca Jahre alt sei. Informationen zum Großsteingrab von Dr. Sziburies Rgang der Kommission im Dorf unter Leitung des Bürgermeisters Beim Rgang im Unterdorf konnten sich die Anwesenden von den Aktivitäten der Gemeinde in Sachen Abwasserentsorgung selbst ein Bild machen. Für die Ende letzten Jahres in Betrieb gegangene gemeindeeigene Kläranlage wurden für weitere Hausanschlüsse die Kanalrohre verlegt. Weiter ging der Weg Richtung Fuhnetal. Am Ortsausgang zu den Wiesen präsentierte sich die Schortewitzer Jägerschaft vor einer Schautafel. Frau Antje-Springer Böhm berichtete über die Aktivitäten der Jäger im Rahmen des Naturschutzes. So wurden in den letzten Jahren durch die Jägerinnen Jäger zahlreiche Pflanzaktionen in der Fuhneaue getätigt. Auf dem Gelände des Sportvereins übernahm der stellvertretende Bürgermeister Vereinsvorsitzende des SV Blau-Weiß 55 e. V., Herr Martin Rausch, die Führung. Die Männermannschaft der Schortewitzer ist seit Jahren eine feste Größe in der Landesklasse konnte unlängst den Kreispokal gewinnen. Außerdem bietet der Verein dem Nachwuchs viele Möglichkeiten zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung. Am Vereinsobjekt wurden durch die Mitglieder viele Sten Freizeit in den Erhalt den Ausbau der Sportanlagen investiert. Als letzte Station des Rganges wurde ein ehemaliges Bauerngehöft besucht. Der Besitzer, Herr Günther Finger, hat mit viel Engagement Initiative den Hof in ein Mehrfamilienhaus umgebaut. Das Besondere an dem Anwesen ist, dass die Dachflächen des ehemaligen Gehöftes fast komplett mit Solarkollektoren zur Stromerzeugung gedeckt sind die Heizungsanlage auf Rapsölbasis betrieben wird. Die Errichtung einer Biogasanlage ist demnächst geplant. In der ehemaligen Bergescheune wurden Umbauten zur Durchführung von Tanzveranstaltungen getätigt. Auch für Hochzeiten andere Familienfeste kann die Scheune gemietet werden. Am Ende des gut zweistündigen Rganges hatte die Bewertungskommission jede Menge neue Eindrücke zu verarbeiten. Peter Nössler

28 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 28, Nr. 12/2007 Vereine Der Heimatverein Cattau e. V. veranstaltet am sein 7. Sommerfest mit folgendem Programm: - Musik, Gesang Narretei durch mittelalterliche Gauklergruppe Uhr Kaffee selbst gebackener Kuchen - Spiele für die ganze Familie (Preiskegeln, Torhammer, Glücksrad, Büchsenwerfen) - ab Uhr Tanz in die Sommernacht mit DJ Thomas Für das leibliche Wohl wird bestens gesorgt. Der Heimatverein Cattau e. V. Chorkonzert in Schortewitz Sich Chöre im Fernsehen ansehen anhören oder zum Konzert nach Köthen fahren, das ist das Eine. Das Andere erlebten all diejenigen, die am 3. Juni in die St. Laurentius Kirche nach Schortewitz kamen: einen Chor im heimischen Gotteshaus unmittelbar vor sich zu haben, 20 Frauen neun Männer, die noch dazu ein beeindruckendes Konzert lieferten - das war Ursprünglichkeit, das war Sinnenfreude pur. Schlag Uhr setzte Frau Ruprecht die Glocken in Gang. Wenig später betrat der Chor das von den Familien Koepernik Springer-Böhm liebevoll geschmückte Kirchenschiff. In schwarze knöchellange Kleider gehüllt, die durch Schals in unterschiedlichen Farben belebt wurden, so traten die weiblichen Chormitglieder in Erscheinung. Die Männer trugen dunkle Anzüge, dazu Fliegen, die mit den Farben der Frauenschals korrespondierten. Heimatfest in der Gemeinde Fraßdorf am Am Freitag, d bis Samstag, d findet in Fraßdorf das Heimatfest statt. Ab Uhr Programm Freitag, ab Uhr Disco mit Maik Samstag, ab Uhr musikalische Ausfahrt der Maien ab Uhr bis Uhr Unterhaltung durch die Südbläser aus Halle, Kaffee Kuchen für Groß Klein, Kegeln, Ponykutschfahrten viele kleine Überraschungen Tanz mit der Band Loud at Midnight aus Halle sowie Showeinlagen Für das leibliche Wohl sorgt die Firma Wieser. Dorfclub e. V. Fraßdorf Bei folgenden Firmen, Institutionen sowie Privatpersonen möchten wir uns bedanken, die unser Pfingstfest 2007 unterstützt haben: Gemeindeverwaltung Reupzig Quellendorfer Landwirte GbR Sand- u. Kieswerk Reupzig GmbH Reiseland Ralph Frömmigen - Köthen APH e. G.- Hinsdorf Friseurgeschäft Regina Ladendorf - Köthen Gebr. Frömmigen Bau GmbH - Reupzig Landkreis Köthen - Kulturstätten U. P. R. Plötz GmbH - Quellendorf Bedachung u. Metallbau Löffler - Fernsdorf Nahkauf - Weißandt - Gölzau Zahnarzt Holger Wiehle - Quellendorf Auto-Service Peter Lifka - Köthen Scheuderscher Gasthof - Würflau Busunternehmen Gotsch - Großbadegast Allianz - Vertretung Gabor Erdmann - Köthen Baugeschäft Rüdiger Heinze - Merzien Bauschlosserei Herbert Chwoika - Merzien Gaststätte Pension Wienicke - Merzien Schrotthandel Ostwald - Locherau Zweirad- Gartentechnik Zietz - Locherau AngelSpezi Dessau - Inh. Falk Fiedler - Reupzig Bei allen hier nicht namentlich genannten Firmen Kuchenspendern sowie allen fleißigen ungenannten Helfern an den Kassen beim Kegeln möchten wir uns ebenfalls recht herzlich bedanken. Freizeit- Kulturverein Reupzig, Dorfstr Reupzig Der Heimatverein Schortewitz e. V. hatte im Herbst 2006 von der Existenz eines halleschen Laienchores erfahren. Der Kontakt konnte hergestellt werden, am ersten Junisonntag wurde vom Kammerchor Tonart Halle ein Liedprogramm geboten, das fast keine Wünsche offen ließ. Sorgfältig hatte Bernd Ebert, der Leiter des Chores, die Auswahl getroffen, sodass jeder Geschmack bedient wurde. Es begann - dem Orte angemessen - mit dem bekannten Kirchenlied Nun danket alle Gott. Dann folgten so bekannte Volkslieder, wie z. B. das von der Vogelhochzeit oder Ich ging emol spaziere. Bald folgte ein Ausflug in die internationale Folklore, beispielsweise mit einem finnischen Lied mit dem bekannten französischen Volkslied von der Brücke in Avignon, auf der die Menschen tanzen. Ein Höhepunkt im Programm war zweifellos der nordamerikanische Ohrwurm Amazing Grace. Dem Chor gelang dabei ein so gewaltiges Crescendo, das man glaubte, unsere ehrwürdige alte Kirche habe die Ausmaße eines Doms. Wenn man erfährt, dass alle Chormitglieder Laien sind, so ist man von der hohen Qualität der Darbietung doppelt beeindruckt. Da steht ein Apotheker neben einem Kinderarzt einem Allge-

29 Seite 29, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt meinmediziner, unter den Frauen findet man u. a. eine Logopädin, eine Psychologin eine Rechtsanwältin; dazu Lehrerinnen Beamtinnen. Sie alle führte die Freude am Musizieren im Jahr 1998 zusammen. Sie hatten sich zum Ziel gesetzt, trotz ihres Berufslebens ihr Hobby - die Freude am Singen - fortan intensiver zu betreiben. So entstand der Kammerchor Tonart e. V., der inzwischen einen festen Platz in der Musiklandschaft von Halle Umgebung erworben hat. Viel Freude mit sich bringet, die schöne Sommerzeit sang der Chor als dritte Darbietung. Ein schönes Lied, das so recht in die Stimmung passte, die die Damen Herren von Tonart zu verbreiten wussten. Beim Hinausgehen erreichten mein Ohr Gesprächsfetzen der Besucherinnen Besucher. Die darin enthaltene Kritik war voller Anerkennung für die gelungene Veranstaltung. Text Fotos: Dr. Peter Kunz Heimatverein Schortewitz e. V. 42. Edderitzer Parkfest vom 29. Juni bis 1. Juli Freitag, den 29. Juni Uhr: Bunter Nachmittag der Ortsgruppe der Volkssolidarität mit Programm der Grschule Edderitz - Auch Nichtmitglieder sind herzlich eingeladen. Eintritt frei bis 2.00 Uhr: Disko für Jung Alt mit Alpha 83 Sonnabend, den 30. Juni Uhr: Spaß muss sein - Heiteres Programm mit Petr Altmann; Gesang Parodien, Reiner Fürtig; Humor, Sigrid & Maik; Tempojonglerie, Mike Gentleman; Jonglage bis 2.00 Uhr: Tanzvergnügen mit der Oldie - Dance - & Partyband BAMBULE Sonntag, den 1. Juli Uhr: Musikalischer Frühschoppen mit den Gröbzigern Ein attraktiver Vergnügungspark - u. a. mit dem Großkarussell Jaguar - verspricht zusätzlichen Spaß. Für Speisen Getränke wird ausreichend gesorgt. Ein Festzelt bietet Schutz vor Regen Sonne. - Eventuelle Änderungen vorbehalten - Herzlich laden ein der Heimat- Kulturverein Edderitz e. V., die Schausteller sowie alle Mitwirkenden Information ist unser Geschäft. Unsere Amtsblätter gibt es 200 x in Brandenburg, Sachsen Sachsen-Anhalt.

30 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Seite 30, Nr. 12/2007 Schulnachrichten/Kindergärten Langeweile?... auf keinen Fall im Hort Görzig, denn dort konnten die Kinder fünf tolle Ferientage erleben. Mit einem lustigen ziemlich nassen Spielvormittag hat die Woche begonnen. Die Spiele R ums Wasser wie z. B., Flaschen-füllen, Flaschen-titschen bzw. Wasserflaschen-kegeln machten den Kindern nicht nur Spaß, sondern waren manchmal auch ganz schön anstrengend. Am Dienstag war der Besuch des Köthener Tierparks angesagt. Allerdings war der anschließende Aufenthalt auf dem Abenteuerspielplatz hinter dem Tierpark viel interessanter für die Kinder. Die Spielgeräte dort sind faszinierend, vor allem die Wasserspielanlage zog die Kinder magisch an. Verschiedenes Badewannenrennen in Gnetsch auf dem Dorfteich am Anlässlich des Kinderfestes der Gemeinde Weißandt-Gölzau findet auf dem Dorfteich in Gnetsch um Uhr ein Badewannenrennen statt. Sie können daran teilnehmen: 1. mit eigener Badewanne oder 2. mit einer vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Badewanne oder 3. mit einem anderen schwimmfähigen originellen Objekt Damit die benötigten Badewannen zum Rennen vorhanden sind, wenden Sie sich hinsichtlich der Teilnahme oder bei Rückfragen an Herrn Schuboth, Tel / Geben Sie bitte Ihre Teilnahmemeldung umgehend, jedoch spätestens bis bei Herrn Schuboth ab. Es lädt ein die Gemeinde Weißandt-Gölzau Kinderfest der Gemeinde Weißandt- Gölzau am in Gnetsch Für die Hin- Rückfahrt sorgte Dirk Ahrendt sein Team, der in Köthen/Bernburg eine Personenbeförderung & Fahrservice betreibt, vielen Dank dafür. Das Ziel unserer Radtour am Mittwoch sollte eigentlich der Spielplatz in Kösseln sein. Doch die Kinder zogen es vor, den Petersberg mit dem Rad zu erklimmen, um dort wenigstens einmal mit der Sommerrodelbahn zu fahren. Am Donnerstag hatten wir viele Lieblingskuscheltiere zu Gast, denn die Kinder wünschten sich eine Kuscheltierparty. Wie zu jeder Party gab es ebenfalls Musik, Kuchen andere Leckereien. Das Geschenk war eine Einladung zu einem Zirkusbesuch. Die Kinder stellten in kurzer Zeit ein originelles Zirkusprogramm zusammen führten es auch mit vollem Eifer ihren Lieblingsschmusetierchen vor. So verwandelten sich die Kinder in tolle Tänzerinnen aus Amerika oder in Seiltänzerinnen. Es wurde über Holzklötze Farbplättchen balanciert mit Bällen jongliert. Der stärkste Mann der Welt zeigte uns sein Können wilde Tiger vollbrachten atemberaubende Kunststücke. Einige Kinder zeigten uns Ausschnitte aus Domino-Day wie sollte es auch anders sein, ein Clown sorgte für stimmungsvolle Abwechslung. Auch der letzte Ferientag verging mit viel Spaß Bewegung. Mit dem Fahrrad fuhren wir nach Schortewitz zur Bowlingbahn. Hier gleich einmal ein Dankeschön an die Familie W. Meyer ihrem Personal, die uns jetzt schon zum dritten Mal sehr frelich empfangen hatten uns jedes Mal nett betreuten. Also für Langeweile war keine Zeit. Wir freuen uns schon auf die nächsten Ferien, denn Wünsche Vorstellungen haben unsere Kinder schon genug geäußert. Die Erzieherinnen ab Uhr Akener Schiffsmodelle auf dem Dorfteich, Modellautos werden vorgeführt Uhr Eröffnung des Kinderfestes Uhr Badewannenrennen auf dem Dorfteich bis Uhr Programm hinter der Kirche: - Luftballons modellieren mit Clowni - tollste Figuren, hergestellt verschenkt von Profihand, von Tieren über Blumen bis hin zu kleinen Motorrädern - Geräte- Spielfläche mit kleinem Kindertrampolin, Rutsche, Kriechtunnel, Wippen, Spielhaus, Krake zum Bewerfen mit Klettbällen, Bobby Cars, Torwand, Dosenwerfen - Hüpfburg - Kinderschminken Weiterhin für unsere Kinder: - Bastel- Kreativstraße, Spiele - Fahrten mit dem Feuerwehrauto, Kübelspritzen, Schlauchkegeln - Bogenschießen Speerschleudern auf dem Bolzplatz mit dem Anhaltischen Förderverein für Naturke Geschichte e. V. - Kerzengießen - Glücksrad ca Uhr Kinderdisco Uhr zentrale Siegerehrung an der Kirche Abendveranstaltung: bis 1.00 Uhr Disco Young Time aus Prosigk gegen Uhr Tanzeinlage des Karnevalklubs Gölzau e. V Uhr Feuerwerk am Dorfteich Für die Gastronomie sorgt die Gaststätte Theatertreff mit Eis, Pommes, selbst gebackenem Kuchen u. v. m. Es lädt ein die Gemeinde Weißandt-Gölzau

31 Seite 31, Nr. 12/2007 Amts- Mitteilungsblatt der VG Südliches Anhalt Ablaufplan zum Jubiläum 70 Jahre Freiwillige Feuerwehr Wörbzig Am Samstag, dem 16. Juni 2007 findet eine Veranstaltung zum Jubiläum 70 Jahre Freiwillige Feuerwehr Wörbzig statt. Ablaufplan: Uhr Umzug durch Wörbzig mit Schalmeienkapelle Cösitz Uhr Eröffnung vor dem Gerätehaus Uhr bis ca Uhr Vorführungen von Feuerwehren, Kinderveranstaltungen Fahrten mit dem Feuerwehrfahrzeug - Ablöschen Holzhaus FF Wörbzig, Aufbau vom Teich mit TSF - Fettexplosion FF Maasdorf - Ablöschen Holzhaus FF Wörbzig mit SLF (Sonderlöschfahrzeug) - Arbeiten mit hydraulischen pneumatischen Rettungsgeräten FF Gröbzig - Blechbüchsenschießen mit der Kübelspritze Uhr Mittagessen aus der Feldküche Wülknitz Pause bis Uhr Festveranstaltung, Auszeichnungen Abendessen in der Turnhalle mit den Kameradinnen Kameraden aus Wörbzig, Ehepartnern geladenen Gästen Uhr bis Ende offen eine öffentliche Tanzveranstaltung in der Turnhalle BMW - Treffen in Radegast (Kreis Köthen) Anlässlich des 4. Internationalen BMW-Treffens findet am 23. Juni in der Stadt Radgast ein Event statt. Fahrer, Free Interessenten der Automobil- Motorradmarke aus Bayern treffen sich am Samstag, um sich einen Eindruck über Technik, Funktionsweise Feeling zu verschaffen. Auf dem Gelände des ehemaligen Reitplatzes werden am Samstag ab 8.30 Uhr Fahrzeuge Aussteller erwartet. Den Gästen aus ganz Deutschland Europa sowie den Einheimischen der Region wird neben interessanten Ausstellungs- Liebhaberobjekten ein umfangreiches Rahmenprogramm geboten. Tuner, Car HiFi, Airbrusher, Spiele Mobilfunk, diverse Shows, toller So eine Tombola mit interessanten Preisen sind im Angebot. Highlight des Tages dürfte die Bewertung der Fahrzeuge in verschiedenen Kategorien durch eine Preisjury sein. Auf die Besten ihrer Klasse warten ca. 80 Pokale. Ab Uhr klingt das Programm mit einer Party viel Erotik auf dem Gestüt in der Technikhalle aus. Weitere Infos Fragen unter Die Stadt Radegast freut sich, die BMW-Fahrerinnen- -Fahrer sowie künftige Free des BMW-Motorsports begrüßen zu dürfen. Ferienspaß Natur PUR In den Pfingstferien luden die Mitarbeiterinnen vom Jugendclub der Stadtbibliothek Gröbzig - Frau Schmidt, Frau Körner Frau Meiling - wieder zu Ferienaktivitäten ein. Der erste Tag stand unter dem Motto Gese Ernährung. Die Jungen Mädchen bereiteten einen Salat zu, welchen sie natürlich auch restlos verzehrten. Weiterhin stand Basteln Malen auf dem Programm. Mit großen Eifer wurden Girlanden Papierschleifen für die Dekoration des Kinderfestes gebastelt. Der Höhepunkt der Ferienwoche war eine Naturwanderung R um Gröbzig. So ging es vom Jugendclub in Richtung Fuhne, entlang des Fuhneweges, vorbei am jüdischen Friedhof bis zum Rastplatz an der Linde am Akazienberg. Unterwegs wurden Bäume Sträucher bestimmt die Schönheiten der Natur beobachtet. An der alten Linde gab es ein großes Picknick mit Tee, Käse Leberwurstschnitten, der Appetit der wanderlustigen Ferienkinder war sehr groß. Wir gratulieren Gemeinde Edderitz Reinicke, Margit Werner, Frieda Wolter, Gerhard Both, Ingrid Gerstner, Rosalia Eckardt, Irma Bachmann, Helmut Gemeinde Glauzig Lehmann, Ruth Kloß, Edeltraud Gemeinde Görzig Weinberg, Georg Gerstner, Ingeborg Konefke, Dietrich Knöfler, Ruth Schmidt, Elisabeth Brösel, Margrid Ortsteil Reinsdorf Kutschera, Käte Stadt Gröbzig Krüger, Annemarie Forster, Hannelore Schmalenberger, Marga Wiegand, Christa Junkert, Roselotte Gneist, Barbara Bagrowski, Hildegard Elsner, Ursula Wischnewski, Elvira Haffke, Irene Sander, Horst Monzer, Walter Rose, Elfriede Felsmann, Heidrun Monzer, Doris Ortsteil Werdershausen Belger, Erna Ortsteil Wörbzig Fränzel, Gerda Liehmann, Emil Köhler, Dieter zum 65. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 98. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 65. Geburtstag

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