Beschlußempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 12/5354 Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen A. Problem Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 13. Juni 1990 die Richtlinie über Pauschalreisen (90/314/EWG) verabschiedet. Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen angeglichen werden. Dabei bestimmt die Richtlinie insbesondere, daß der Veranstalter nachzuweisen hat, daß im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung der von dem Reisenden gezahlten Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind. Ferner enthält die Richtlinie insbesondere Vorschriften darüber, welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden im Prospekt, vor Vertragsschluß, im Vertrag und vor Beginn der Reise zu geben hat. Daneben schreibt die Richtlinie vor, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen der Vertragsinhalt, insbesondere der Reisepreis, nachträglich geändert werden kann. Ferner werden Mindestanforderungen hinsichtlich der Rechte des Reisenden aufgestellt für den Fall, daß die Reise vollständig ausfällt, einzelne Reiseleistungen nicht erbracht werden oder erbrachte Reiseleistungen mangelhaft sind. B. Lösung Die EG-Richtlinie über Pauschalreisen wird durch den Gesetzentwurf umgesetzt. Dies geschieht zum Teil durch die Änderung der geltenden Vorschriften der 651 a ff. BGB, zum Teil durch die Einfügung einer neuen Vorschrift, die den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters betrifft. Für die

2 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode notwendigen umfangreichen Neuregelungen zur Informationspflicht des Veranstalters enthält der Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung. Einstimmige Annahme im Ausschuß. C. Alternativen Keine D. Kosten Keine

3 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Beschlußempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf Drucksache 12/5354 in der aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Bonn, den 25. Februar 1994 Der Rechtsausschuß Horst Eylmann Vorsitzender Klaus-Heiner Lehne Berichterstatter Dr. Eckhart Pick

4 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Drucksache 12/5354 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert wurde durch..., wird wie folgt geändert: a werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: (3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt. (4) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert wurde durch..., wird wie folgt geändert: 1. Dem 651 a werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt: (3) unverändert (4) unverändert

5 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und daß der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise geben muß." b wird wie folgt gefaßt: (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und daß der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise geben muß." 2. unverändert 651 b (1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. (2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten." f Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 3. unverändert (1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat." h wird wie folgt geändert: 4. unverändert a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort Haftung" die Worte für Schäden, die nicht Körperschäden sind," eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Worte gesetzliche Vorschriften" durch die Worte internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften" ersetzt. 4a. 651j wird wie folgt geändert In 651j werden in Absatz 1 nach dem Wort Vertrag" die Wörter allein nach Maßgabe dieser Vorschrift" eingefügt.

6 Entwurf Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Beschlüsse des 6. Ausschusses 5. Nach 651j wird folgender neuer 651k eingefügt: 651k (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden erstattet werden 5. Nach 651j wird folgender neuer 651k eingefügt: (1) unverändert 651k 1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, und 2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. (2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das erste Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf siebzig, für das zweite Jahr auf einhundertvierzig und für die darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer oder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. (2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das erste Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf siebzig, für das zweite Jahr auf einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig und für die darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen. (3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. (3) unverändert (4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis außer einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises, höchstens jedoch einhundertfünfzig Deutsche Mark vor der Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat. (4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis außer einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises, höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark vor der Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat.

7 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Entwurf (5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wi rt -schaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muß. Beschlüsse des 6. Ausschusses (5) unverändert (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn (6) unverändert 1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet, 2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis einhundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt, 3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist." 6. Der bisherige 651k wird 6511 und wie folgt geändert: 6. unverändert Die Angabe 651j " wird durch die Angabe 651k" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung Nach 147 a der Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch..., wird folgender 147 b eingefügt: Nach 147 a der Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch..., wird folgender 147 b eingefügt: 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. " 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder 2. entgegen 651 k Abs. 5 in Verbindung mit 651 k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

8 Entwurf Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 3 (neu) Übergangsvorschrift Soweit in Reiseprospekten allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten sind, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht in Einklang stehen, können die Reiseprospekte bis zum 31. Dezember 1994 weiterhin verwendet werden, wenn ihnen eine berichtigte Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt wird. Artikel 3 Artikel 2 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am... in Kraft. Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 3 treten am 1. Juli 1994, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes am 1. November 1994 in Kraft.

9 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Klaus-Heiner Lehne und Dr. Eckhart Pick I. Zum Beratungsverfahren Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Drucksache 12/5354 in seiner 176. Sitzung vom 23. September 1993 zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuß und zur Mitberatung an den Ausschuß für Wirtschaft, den Ausschuß für Fremdenverkehr und Tourismus sowie den EG- Ausschuß überwiesen. Der Ausschuß für Wirtschaft hat in seiner Sitzung am 24. Februar 1994 mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen aus den Reihen der Fraktion der CDU/CSU und einer Gegenstimme aus den Reihen der Fraktion der F.D.P. beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs mit folgenden Maßnahmen zu empfehlen: Zu Nummer 4 a neu ( 651j Abs. 1 BGB) In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a einzufügen:,4 a. In 651j werden im Absatz 1 nach dem Wort Vertrag" die Worte allein nach Maßgabe dieser Vorschrift" eingefügt.' Zu Nummer 5 ( 651k Abs. 2 BGB) In Artikel 1 Nr. 5 ist in 651 k Abs. 2 im ersten Satz nach den Worten für das zweite Jahr auf" das Wort einhundertvierzig" durch das Wort einhundert" zu ersetzen und sind anschließend die Worte für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig" einzufügen. Zu Nummer 5 ( 651k Abs. 4 BGB) In Artikel 1 Nr. 5 ist in 651 k Abs. 4 nach dem Wo rt jedoch" das Wort einhundertfünfzig" durch das Wort dreihundert" zu ersetzen. Zu Artikel 3 Artikel 3 soll folgende Fassung erhalten: Artikel 3 Das Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft." Zum Entwurf einer Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern: Zu 1 (Absatz 1 Buchstabe b) Zu 1 Abs. 1 Buchstabe b ist durch eine Notiz im Ausschußbericht klarzustellen, daß Merkmale und Masse" nicht die genaue Herstellerbezeichnung des Transportmittels umfaßt, d. h. z. B. bei Flugreisen den genauen Flugzeugtyp. Zu 2 In 2 sind unter Nummer 1 in dem nach dem ersten Halbsatz folgenden Satz nach dem Wort wird die Worte sowie auf die Erfordernisse für Angehörige eines anderen Staates, wenn die Zugehörigkeit des Reisenden zu einem anderen Staat erkennbar ist" zu streichen. Zu 3 (Absatz 2 Buchstabe a) 3 Abs. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) Endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine". Zu 3 (Absatz 2 Buchstabe b) In 3 ist in Absatz 2 Buchstabe b vor dem Wort Zeit" das Wort voraussichtliche" einzufügen. Zu 5 5 erhält nach dem Wort Pauschalreisen" folgende Fassung: veranstalten, deren Preis pro Reise fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt". Zu 6 In 6 sind nach dem Wort am" die Worte 1. September 1994" einzufügen. Der Ausschuß für Fremdenverkehr und Tourismus hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 3. Februar 1994 beraten. Er schlägt dem federführenden Rechtsausschuß einstimmig vor, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen. Dabei sollen auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. laut Beschluß des Ausschusses folgende Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommen werden: Zu Nummer 1 ( 651a Abs. 3 BGB) In 651 a Abs. 3 sind im letzten Satz nach dem Wo rt Geschäftsbedingungen" die Worte bleibt unberührt" durch die Worte findet keine Anwendung" zu ersetzen. (Mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der SPD bei Abwesenheit des Mitglieds der Zu Nummer 4 a neu ( 651j Abs. 1 BGB) In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a einzufügen:,4 a. In 651j werden in Absatz 1 nach dem Wort Vertrag" die Worte allein nach Maßgabe dieser Vorschrift" eingefügt.

10 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Zu Nummer 5 ( 651k Abs. 2 BGB) In 651 k Abs. 2 Satz 1 ist nach den Worten für das zweite Jahr auf" das Wort einhundertvierzig" durch das Wort einhundert" zu ersetzen und sind anschließend die Worte für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig" einzufügen. Zu Nummer 5 ( 651k Abs. 2 BGB) Der Ausschuß für Fremdenverkehr und Tourismus fordert den Rechtsausschuß auf sicherzustellen, daß die für den Insolvenzschutz aufgebauten Versicherungseinrichtungen und Rückstellungen - steuerlich begüns tigt werden. Zu Nummer 5 ( 651k Abs. 4 BGB) In 651k Abs. 4 ist nach dem Wort jedoch" das Wort einhundertfünfzig" durch das Wort dreihundert" zu ersetzen. (Mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der SPD bei Abwesenheit des Mitglieds der Zu Nummer 5 ( 651k Abs. 6 Nr. 1) In 651 k Abs. 6 Nr. 1 sind nach dem Wort veranstaltet" die Worte deren Preis pro Reise fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt" anzufügen. Zu Artikel 3 Artikel 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3 Das Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft." Zum Entwurf einer Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern: Zu 1 Abs. 1 Buchstabe b ist im Bericht des federführenden Rechtsausschusses klarzustellen, daß Merkmale und Klasse" nicht die genaue Herstellerbezeichnung des Transportmittels umfaßt, d. h. z. B. bei Flugreisen den genauen Flugzeugtyp. Zu 2 Nr. 1 In 2 Nr. 1 sind nach dem Wort wird" die Worte sowie auf die Erfordernisse für Angehörige eines anderen Staates, wenn die Zugehörigkeit des Rei senden zu einem anderen Staat erkennbar ist" zu streichen. (Mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der SPD bei Abwesenheit des Mitglieds der Zu 3 Abs. 2 Buchstabe a 3 Abs. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine;". (Einstimmig bei Abwesenheit des Mitglieds der Zu 3 Abs. 2 Buchstabe b In 3 Abs. 2 Buchstabe b sind vor dem Wort Zeit" die Worte die voraussichtliche" einzufügen. Zu 5 5 erhält nach dem Wort Pauschalreisen" folgende Fassung: veranstalten, deren Preis pro Reise fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. " (Mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der SPD bei Abwesenheit des Mitglieds der Zu 6 In 6 sind nach dem Wort am" die Worte 1. September 1994 " einzufügen. Der EG-Ausschuß hat in seiner 45. Sitzung am 12. Januar 1994 der Vorlage Drucksache 12/5354 zugestimmt. Auf Grund eines entsprechenden Beschlusses in seiner 92. Sitzung vom 20. Oktober 1993 hat der Rechtsausschuß in seiner 104. Sitzung vom 8. Dezember 1993 gemeinsam mit dem Ausschuß für Fremdenverkehr und Tourismus eine öffentliche Anhörung zu der Vorlage durchgeführt, an der teilgenommen haben: Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e. V., Bonn ASR Bundesverband Mittelständischer Reiseunternehmen, Frankfurt Deutscher Reisebüroverband, Frankfurt Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO), Bonn Internationaler Bustouristik-Verband (RDA), Köln

11 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Europäische Reiseversicherung, München Verlags- und Industrieversicherungsdienste GmbH, Hamburg Zentraler Kreditausschuß, Köln Prof. Dr. Ulrich Everling, Wachtberg Prof. Dr. Ernst Führich, Kempten Die Ergebnisse der Anhörung und die darin gegebenen Anregungen sind in die abschließenden Ausschußberatungen eingeflossen. Auf das Protokoll der 104. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen wird verwiesen. Der Rechtsausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner 106. Sitzung vom 12. Januar 1994 und seiner 114. Sitzung vom 25. Februar 1994 beraten. Die zur Annahme empfohlene und aus der obigen Zusammenstellung ersichtliche Fassung des Gesetzentwurfs wurde einstimmig beschlossen. - venzrisiko. Die Gefahr, daß der Veranstalter die vereinnahmten Gelder umschichtig für eine andere von ihm veranstaltete Reise einsetzt und dieses Schneeballsystem einmal platzt, ist beim p rivaten Gelegenheitsveranstalter nicht gegeben. 2. Zu den einzelnen Vorschriften Im folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuß beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Die Änderungen gehen auf entsprechende Änderungsanträge zurück, die von den Koalitionsfraktionen eingebracht und bis auf eine Ausnahme ( 651 k Abs. 4 BGB) einstimmig angenommen wurden. Soweit der Ausschuß den Gesetzentwurf zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen unverändert angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung der Drucksache 12/5354 Bezug genommen. II. Zum Inhalt der Beschlußempfehlung Der Rechtsausschuß hat bei seiner Schlußberatung gegenüber dem Entwurf einige Änderungen beschlossen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um die Staffelung der zulässigen Haftungshöchstbeträge in vier statt drei Jahresstufen ( 651 k Abs. 2 BGB); die Erhöhung des zulässigen Anzahlungsbetrages, unter Beibehaltung der Grenze von 10 vom Hundert des Reisepreises, auf 500 DM ( 651 k Abs. 4 BGB); die Möglichkeit, bereits gedruckte Prospekte unter Hinweis auf die geänderten AGB bis zum 31. Dezember 1994 aufzubrauchen (Artikel 3) sowie um das neue bzw. geteilte Datum des Inkrafttretens (Artikel 4). III. Zur Begründung der Beschlußempfehlung 1. Allgemeines Da der Gesetzentwurf sich darauf beschränken muß, eine EG-Richtlinie umzusetzen, sind die Gestaltungsmöglichkeiten für den Gesetzgeber gering. Insofern verbietet es sich, Reiseveranstalter aus dem caritativen Bereich, dem Sport oder der Jugendarbeit aus der Insolvenzsicherungspflicht herauszunehmen, soweit sie öfter als nur gelegentlich" Reisen veranstalten. Der Rechtsausschuß war dabei übereinstimmend der Meinung, daß der Begriff gelegentlich" restriktiv auszulegen sei, was ein bis zwei Reisen im Jahr bedeute. Vom Gesetzentwurf ausgenommen sind mithin nur noch private Gelegenheitsveranstalter, wie zum Beispiel Geselligkeitsvereine, Pfarrer und Lehrer. In diesen Fällen besteht aber typischerweise kein Insol Zu Artikel I Nr. I ( 651a BGB) Die vom Ausschuß gewählte Form der Behördenbezeichnung in Absatz 5 stellt eine Anpassung an die jetzt übliche geschlechtsneutrale Form dar. Zu Artikel i Nr. 4a neu ( 651j BGB) Durch die Änderung, die einem Vorschlag des Bundesrates und einer Empfehlung des Ausschusses für Fremdenverkehr und Tourismus entspricht, soll das Konkurrenzverhältnis zwischen 651 e und 651j BGB geklärt werden. Zu Artikel 1 Nr. 5 ( 651 k BGB) Die Staffelung der zulässigen Höchstbeträge in vier statt drei Jahresstufen ( 651k Abs. 2 BGB) entspricht einer Empfehlung des Ausschusses für Fremdenverkehr und Tourismus. Sie soll den Aufbau von Sicherungseinrichtungen erleichtern. Die Koalitionsfraktionen sprachen sich bei 651 k Abs. 4 BGB für die Erhöhung des ohne Sicherungsschein höchstzulässigen Anzahlungsbetrages auf 500 DM aus. Dies soll die Abwicklung von Buchungen bei Reisen mit höherem Reisepreis erleichtern. Der höhere Anzahlungsbetrag sei im Hinblick auf teure Reisen vertretbar. Bei billigen Reisen liege die Zehn- Prozent-Grenze ohnehin niedriger. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppen der PDS/Linke Liste und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei einer Enthaltung aus der Fraktion der SPD angenommen. Demgegenüber hielt die Fraktion der SPD die vorn Ausschuß für Fremdenverkehr und Touris-

12 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode mus vorgeschlagene Erhöhung des Anzahlungspreises auf 300 DM für ausreichend. Zu Artikel 2 Durch die veränderte Fassung des 147 b GewO wird die Vorschrift mit den vom Bundesrat beschlossenen Grundsätzen für die Ausgestaltung von S traf- und Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht (Bundesanzeiger Nr. 167a vom 7. September 1983) in Einklang gebracht. Zu Artikel 3 (Übergangsvorschriften) Der neu eingefügte Artikel 3 trägt dem Umstand Rechnung, daß die bereits vorhandenen Reiseprospekte für das Jahr 1994 Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten können, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes teilweise (zum Beispiel bezüglich der Zahlungsbedingungen und der Bestimmungen über Preis- und Leistungsänderungen) unrichtig werden. Den Reiseveranstaltern wird eine Aufbrauchfrist bis zum 31. Dezember 1994 eingeräumt unter der Bedingung, daß sie eine berichtigte Fassung der AGB beifügen. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Der Rechtsausschuß hat sich übereinstimmend entschlossen, das Gesetz hinsichtlich der Insolvenzsicherung (Artikel 1 Nr. 5) und der damit zusammenhängenden Berichtigungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Reiseprospekten (Artikel 3) zum 1. Juli 1994 in Kraft treten zu lassen. Den Ausschlag hierfür gaben einerseits die sich aus der EG-Richtlinie ergebende Rechtspflicht, die innerstaatlichen Vorschriften bis zum 31. Dezember 1992 anzupassen, und andererseits die Überzeugung, daß die von der Reisebranche für die Insolvenzsicherung zu treffenden Vorkehrungen bis zum 1. Juli 1994 abgeschlossen werden können. Dabei war sich der Rechtsausschuß darüber im klaren, daß das Gesetz keine Rückwirkung hat, also nicht in bereits geschlossene Verträge eingreift, sondern nur die Verträge erfaßt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden. Bonn, den 25. Februar 1994 Klaus-Heiner Lehne Berichterstatter Dr. Eckhart Pick

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