IX B/22/1. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. I. Allgemeine Bestimmungen. (Gastgewerbegesetz)

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1 Kanton Glarus 998 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern () (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 998) I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Gesetz regelt die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. Es bezweckt den Schutz der Jugend, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die Vollziehung des Bundesrechts. Art. Grundsatz Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt a. die entgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle; b. die entgeltliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze aufweist; c. das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten oder Platz für die entgelt - liche Abgabe von Speisen und Getränken; d. die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen. Art. Ausnahmen Im Bereich Gastgewerbe sind dem Gesetz nicht unterstellt: a. Spitäler, Heilstätten; b. Kinder-, Alters-, Pflege-, Erziehungs- und andere auf gemeinnütziger Grundlage geführte Heime; c. Jugendlokale sowie Jugendherbergen, die der Institution «Schweizer Jugendherbergen» angeschlossen sind; d. Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden. Besucher und Personal gelten nicht als Dritte; e. Unterkunftshütten des Schweizerischen Alpenclubs, im Gebirge gelegene Unterkunftshütten von Vereinen und ideellen Institutionen; f. Lokale von Vereinen, wenn. sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden;. sie nur Mitgliedern und gelegentlichen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind;. der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt;

2 g. Alp- oder Sömmerungsbetriebe, wenn die gastgewerbliche Tätigkeit zur Hauptsache der Direktvermarktung von Alpprodukten dient; h. Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke; i. Kioske für die Abgabe von einfachen Speisen und für die Abgabe von alkohol freien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle; k. Degustationen von Speisen sowie alkoholfreien und nichtgebrannten alkoho lischen Getränken. Art. 4 Vollzug Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Ortsgemeinde. Art. 5 Aufsicht Das Departement für Sicherheit und Justiz (Departement) übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. II. Gastgewerbliche Tätigkeit A. Bewilligungswesen Art. 6* Bewilligungspflicht Für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit gemäss Artikel dieses Gesetzes und für den Betrieb eines Raucherlokals gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen ist dem Gemeinderat ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Art. 7* Zuständigkeit Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig. Er holt vor der Erteilung die Stellungnahmen der glarnerischen Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr (KSV) sowie der für die Lebensmittel - kontrolle und der für Gesundheitsförderung und Prävention zuständigen Verwaltungsbehörde ein. Art. 8 Bewilligung Die Bewilligung bezieht sich auf eine bestimmte Person und einen bestimmten Betrieb oder Anlass. Sie wird in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt.

3 Art. 9 Voraussetzung der Bewilligung Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn a. die gesuchstellende Person mündig und gut beleumdet ist; b. sich aus den Stellungnahmen gemäss Artikel 7 Absatz keine Hinderungsgründe ergeben. Art. 0* Entzug der Bewilligung Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn: a. im Betrieb gegen Vorschriften der Betäubungsmittelgesetzgebung, der Lebensmittelgesetzgebung, der Arbeitsgesetzgebung, der feuerpolizeilichen Gesetzgebung sowie der Passivraucherschutzgesetzgebung verstossen wird; b. sich der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin anderweitiger schwe rer Verstösse, insbesondere Vergehen oder Verbrechen, schuldig gemacht hat. Art. Erlöschen der Bewilligung Die Bewilligung erlischt: a. mit dem Tod oder durch Verzicht des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin; b. mit dem Abbruch oder der Zweckänderung der Räume oder Betriebseinrichtungen; c. wenn während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren von ihr kein Gebrauch gemacht wurde. B. Schliessungszeit Art. Grundsatz Die Schliessungszeit dauert von 4.00 Uhr bis 5.00 Uhr. In Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke an übernachtende Gäste ohne zeitliche Einschränkung abgegeben werden. Art. Ausnahmen Der Beginn der Schliessungszeit kann für Freitag/Samstag und Sams - tag/sonntag auf.00 Uhr festgelegt werden

4 Sofern Bewilligungsinhaber oder -inhaberinnen für ihren Betrieb generell andere Schliessungszeiten beantragen, prüft der Gemeinderat die folgenden Kriterien: a. Betriebsführung; b. örtliche Lage des Betriebes; c. Art und Umfang des Betriebes. Er kann eine andere Schliessungszeit bewilligen, wenn die Prüfung aller Kriterien ergibt, dass der Jugendschutz, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind. In Einzelfällen kann der Präsident oder die Präsidentin der Ortsgemeinde für eine Veranstaltung oder einen Anlass die Schliessungszeit auf Gesuch hin verkürzen oder aufheben. Solche Entscheide sind endgültig. 4 Der Gemeinderat verfügt für einzelne Betriebe kürzere Öffnungszeiten, wenn der Schutz der Jugend, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern. Art. 4 Freinächte Die Schliessungszeit entfällt an folgenden Tagen: a. im ganzen Kanton am Neujahrstag, am Samstag und Sonntag der Herrenfasnacht, am Samstag und Sonntag der Alten Fasnacht, an der Näfel - ser Fahrt, am Landsgemeindesonntag, am. August und am Silvester; b. in den betreffenden Gemeinden am Kirchweihsamstag und -sonntag sowie an kantonalen und interkantonalen Festanlässen; c. bei Hochzeiten in der betreffenden Gaststätte. C. Pflichten des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin Art. 5 Betriebsführung Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlich. Er oder sie hat insbesondere a. dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird; b. die Schliessungszeit vorher anzukünden und die Gäste zum rechtzeitigen Verlassen des Betriebes aufzufordern; c. Art und Preise der gastgewerblichen Leistungen in geeigneter Weise bekanntzugeben; d. Gäste, die der Aufforderung zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten, wegzuweisen. Ist die Wegweisung nicht durchsetzbar, kann die Hilfe der Polizei beansprucht werden. 4

5 Art. 6 Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken Es dürfen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden: a. an betrunkene, psychischkranke, alkohol- oder drogenabhängige Personen; b. an Jugendliche unter 6 Jahren. An Jugendliche unter 8 Jahren dürfen keine gebrannten Wasser abgegeben werden. D. Besondere Bestimmungen Art. 7* Gästekontrolle Wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, hat von jedem Gast bei dessen Ankunft gemäss den einschlägigen Vorschriften einen Meldeschein aus - füllen zu lassen und denselben der Kantonspolizei und den weiteren berechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen. Art. 8 Spiel und Wette Glücksspielunternehmungen richten sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Lotteriegesetzgebung. Der Regierungsrat erlässt für das Aufstellen von Spielautomaten sowie für die Eröffnung und den Betrieb von Spielsalons und ähnlichen Lokalen besondere Bestimmungen ), insbesondere zum Schutze der Jugend und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Das Aufstellen von Spielautomaten sowie die Eröffnung und der Betrieb von Spielsalons und ähnlichen Lokalen werden durch das Departement nach Anhören des Gemeinderates bewilligt. 4 Für den Betrieb ist eine jährliche Gebühr zu entrichten, deren Höhe das Departement festsetzt. ) III. Kleinhandel mit gebrannten Wassern Art. 9 Bewilligungspflicht Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig. ) GS IX B//7 ) GS IX B//

6 Art. 0 Zuständigkeit Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig. Er hat für die Erteilung oder den Entzug die Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglich Bewilligung (Art. 8), Voraussetzung der Bewilligung (Art. 9) und Entzug der Bewilligung (Art. 0) sinngemäss anzuwenden. Art. Verbot der Abgabe von gebrannten Wassern Gebrannte Wasser dürfen nicht abgegeben werden a. an betrunkene, psychischkranke, alkohol- oder drogenabhängige Personen; b. an Jugendliche unter 8 Jahren; c. zum Genuss an Ort und Stelle. Vorbehalten bleibt eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 4 Absatz Buchstabe c Alkoholgesetz. IV. Gebühren Art. Die Behörden beziehen für ihre Amtshandlungen kostendeckende Gebü h - ren. Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung im eigenen Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. Die einmalige Bewilligungsgebühr für gastgewerbliche Tätigkeiten gemäss Artikel richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt mindestens 50 Franken und höchstens 500 Franken. Der Gemeinderat hat bei der Festlegung der Gebühren die Art des Betriebes, die Betriebsgrösse, den Stand - ort und die Öffnungszeiten zu berücksichtigen. 4 Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird eine jährliche Abgabe bis höchstens 500 Franken erhoben. Der Gemeinderat setzt die Abgabe nach Art und Bedeutung des Betriebes fest. V. Öffentliche Bekanntgabe Art. Das Departement veröffentlicht einmal jährlich im Amtsblatt folgende Angaben: a. Name und Vorname des Inhabers oder der Inhaberin einer unbefristeten Bewilligung; b. Adresse des bewilligten Betriebes; c. generell geänderte Öffnungszeiten. 6

7 Der Gemeinderat ist verpflichtet, diese Angaben auf Gesuch hin anderen Behörden bekanntzugeben. VI. Strafbestimmung Art. 4 Übertretungen dieses Gesetzes werden mit Haft oder Busse bestraft. Gäste, die sich während der Schliessungszeit in einem Betrieb aufhalten, ver fallen in eine Busse von 0 Franken. Diese wird von der Polizei bzw. von einem vom Gemeinderat hiezu ermächtigten Gemeindeorgan an Ort und Stelle erhoben. Logiergäste verfallen keiner Busse. VII. Rechtsschutz Art. 5* Gegen Verfügungen des Gemeinderates und des Departements kann binnen 0 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Mass - gabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeinstanz gegenüber raumwirksamen Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 6 Übergangsbestimmung Der Gemeinderat ersetzt bestehende Patente für das Gastgewerbe und den Kleinhandel innert dreier Monate nach Inkrafttreten durch eine Bewilligung gemäss diesem Gesetz. Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom. Mai 964 über das Gastgewerbe sowie den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz) aufgehoben. ) GS III G/

8 Art. 8 Inkrafttreten Der Regierungsrat setzt das Inkrafttreten fest. Datum des Inkrafttretens:. Januar 999 ) Änderungen des Gesetzes: Anpassung gemäss Art. 4 Abs. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A//): Art. 5, 8 Abs. und 4,, 5 Abs. in Kraft ab LG 006 LG 4. Mai 008 (SBE 0. Bd. Heft 7 S. 479) Art. 7 in Kraft ab. Juli 008 (EG zum BG über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz) LG. Mai 00 (SBE. Bd. Heft 5 S. 4) Art. 6, 7 Abs., 0 Bst. a in Kraft ab. Mai 00 (B des RR vom. Mai 00) LG. Mai 00 (SBE. Bd. Heft 5 S. 8) Art. 5 Abs (n) in Kraft ab. Juli 0 (Raumentwicklungs- und Baugesetz) ) B des RR vom. Mai 998 8

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