Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
|
|
- Martha Salzmann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV) Änderung vom 12. Dezember 2006 Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet: I Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September wird wie folgt geändert: Änderung der Tarifnummern folgender Zollbegünstigungen Mehl von Reis zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall Mehl von Reis zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall Mehl von anderem Getreide zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall Mehl von anderem Getreide zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall 1 SR
2 1515. Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken
3 1515. Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren) zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren) koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen zur industriellen Weiterverarbeitung zur industriellen Weiterverarbeitung
4 3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus 10 00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus Vulkanfiber, weder verstärkt, 73 00/ geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage Andere Platten, Blätter und Folien aus 10 00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus Vulkanfiber, weder verstärkt, 79 90/ geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften
5 5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5709
6 5208 Gewebe aus Baumwolle, roh oder 12 00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- gewicht von mehr als 120 g Gewebe aus Baumwolle, roh oder 12 00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- gewicht von mehr als 120 g Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten
7 5402. Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt zum Umspinnen oder Umzwirnen zum Umspinnen oder Umzwirnen zum Umspinnen oder Umzwirnen zum Umspinnen oder Umzwirnen Bürsten- und Pinselwaren, Besen und Staubwischern Bürsten- und Pinselwaren, Besen und Staubwischern
8 5515. Andere Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Andere Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt
9 II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 12. Dezember 2006 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz 5713
10 5714
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) Änderung vom 11. November 2016 Die Oberzolldirektion, gestützt auf Artikel 14 Absatz 3
MehrVerordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung) vom 20. September 1999 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. Juli 1942
MehrVerordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV 1 ) vom 20. September 1999 (Stand am 28. August 2001) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf den
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Ausgabe 2019 Statistisches Bundesamt XI 55.01 Kapitel 55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Anmerkung
MehrVerordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) Änderung vom 16. März 2016 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet: I Anhang
MehrVerordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) Änderung vom 26. Oktober 2011 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet: I
MehrWarenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik
Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 54 Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt
MehrKapitel 52. Baumwolle. Allgemeines. Bei diesem Kapitel sind die Erläuterungen zu "Allgemeines" des Abschnitts XI zu beachten.
5201 Kapitel 52 Baumwolle Allgemeines Bei diesem Kapitel sind die Erläuterungen zu "Allgemeines" des Abschnitts XI zu beachten. Das Kapitel 52 umfasst allgemein gesehen Baumwollfasern in den verschiedenen
MehrVerordnung des EVD über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen
Verordnung des EVD über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen Änderung vom 26. Oktober 2011 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet: I Die Verordnung des EVD
MehrZollansätze und Garantiefondsbeiträge für Speiseöle und Speisefette gültig ab 1. Juli 2018
Anhang Zollansätze und Garantiefondsbeiträge für Speiseöle und Speisefette gültig ab 1. Juli 2018 Zolltarifnummer I TIERISCHE FETTE UND ÖLE ZU SPEISEZWECKEN ex 1501. Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz)
MehrAbschnitt XI. Spinnstoffe und Waren daraus
Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus Kapitel 54 Synthetische oder künstliche Filamente A. Allgemeines: Alle Erzeugnisse des Abschnitts XI des Warenverzeichnisses für die, unabhängig davon, ob nachstehend
MehrREP. BOSNIEN-HERZEGOWINA, KROATIEN und MAZEDONIEN. Kontingenteinheit BAUMWOLLGARNE, NICHT IN AUFMACHUNG FÜR DEN KLEINVERKAUF
Kurztitel Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 959/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995 /Artikel/Anlage Anl. 5 Inkrafttretensdatum 07.12.1994 Außerkrafttretensdatum
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt Spinnstoffe und Waren daraus Anmerkungen 1. Zu Abschnitt XI gehören nicht:
MehrÖko-T Öko- e T x Shoppi ng Gui Shoppi ng Gui e Zertifizierte Artikel für den Öko-Tex Einkaufsführer Zertifikatsnummer Firma Produktklasse III
Zertifizierte Artikel für den Öko-Tex Einkaufsführer Zertifikatsnummer Firma Produktklasse I II III IV Eintragung im öffentlichen Einkaufsführer Datum ja nein Name / Unterschrift Bitte füllen Sie den Fragebogen
MehrABSCHNITT XI SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS. c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14;
28.10.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 294/363 ABSCHNITT XI SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS Anmerkungen 1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten
MehrVerordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten
Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 8. April 2009 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 59 Getränke, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen Ausgabe 2017 Statistisches
MehrAusbeuteziffern und Standardrezepturen 1
Verordnung des EVD über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen 1 916.112.231 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2010) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt
MehrRevers-Verordnung. Änderung vom 13. Januar Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:
Revers-Verordnung Änderung vom 13. Januar 1999 Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet: I Der Reverswaren-Tarif zur Revers-Verordnung vom 5. November 1987 1 wird wie folgt geändert: 1. Schaffung
MehrKapitel 54. Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse.
54 Kapitel 54 Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse Allgemeines Bei diesem Kapitel sind die Erläuterungen zu "Allgemeines" des Abschnitts
MehrVerordnung des EVD über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten
Verordnung des EVD über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten vom 7. Dezember 1998 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 20 Absatz 6 des Landwirtschaftsgesetzes
MehrAnhang III Waren, auf die ein besonderer Zeitplan für die Zollsenkungen angewandt wird
Kurztitel EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 650/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1994 /Artikel/Anlage Anl. 3 Inkrafttretensdatum 19.11.1992 Text Anhang III Waren,
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren Ausgabe 2019 Statistisches Bundesamt XI 56 Kapitel 56 Watte,
MehrStatistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt Statistisches Bundesamt Wiesbaden, im November IV A - 61 Telefon: 0611 / 75-2863 65180 Wiesbaden http://www.destatis.de/allg/d/klassif/wa.htm Wichtige Information für Ihre Anmeldungen
MehrEinschränkungen/Bemerkungen. Abfallbezeichnung. Seite 3 von 5 zu ZZET Abfallarten nach dem Anhang zur AW:
01234 4. Abfallarten nach dem Anhang zur AW: 4.1 alle Abfallarten 4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle 4.3 alle gefährlichen Abfälle 4.4 bestimmte Abfallarten El (ggf. mit *'`-Eintrag) 020103 Abfälle aus
MehrANHANG. der. Delegierten Verordnung der Kommission
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft ANNEX 1 PART 2/3 ANHANG der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
MehrEinleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt
29.12.2015 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/279 ANHANG 22-01 Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt
MehrKapitel 56. Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
5601-5603 Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren Stäbchen zum Herstellen von Zigarettenfiltern, bestehend aus Zelluloseacetatfasern, die mit Triacetin
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt IV 23 Kapitel 23 Rückstände und Abfälle
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Ausgabe 2018 Statistisches Bundesamt IV 19 Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide,
MehrVerordnung des EFD über den Zolltarif für den Reisendenverkehr
Verordnung des EFD über den Zolltarif für den Reisendenverkehr vom 1. Februar 2002 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 3 der Reisendenverkehrsverordnung
MehrVerordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse Änderung vom 14. September 2015 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 18 der
MehrANHANG EINLEITENDE ANMERKUNGEN
ANHANG 22-01 Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt EINLEITENDE ANMERKUNGEN 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Bezugnahmen
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION (UZK-IA) vom 28. Juli 2015 ANHANG 22-01
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION (UZK-IA) vom 28. Juli 2015 ANHANG 22-01 Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller
MehrBerrenrath Das IKW Berrenrath ist eine Anlage, die durch die Bez. Reg. Arnsberg als zuständige
Genehmigungen Industriekraftwerk (IKW) Berrenrath Das IKW Berrenrath ist eine Anlage, die durch die Bez. Reg. Arnsberg als zuständige Genehmigungsbehörde hö nach 17. BimSchV genehmigt ist. Das Kraftwerk
MehrBioland-Richtlinien für die Verarbeitung. - Speiseöle und Speisefette -
Bioland-Richtlinien für die Verarbeitung - Speiseöle und Speisefette - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlagen... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe... 2 3.1 Allgemeines... 2
Mehrvom 4. November 1987 (Stand am 1. Januar 2017) sind, werden nach dem Bruttogewicht veranlagt. 5
Taraverordnung 632.13 vom 4. November 1987 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 1, verordnet: Art. 1 Begriffe
MehrVerordnung über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer
Verordnung über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) Änderung vom 27. Juni 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zollpräferenzenverordnung
MehrAnnahmekatalog Energie Anlage Bernburg
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft,
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs
MehrVerordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten
Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK) Änderung vom 12. März 2018 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 6
MehrVerordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Futtermittel
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Futtermittel vom 17. Dezember 2018 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 der Verordnung
MehrFETTREICHE NAHRUNGSMITTEL
7 FETTREICHE NAHRUNGSMITTEL Fettreiche Nahrungsmittel können sowohl.. als auch.. Ursprung sein. Durch die Verarbeitung der Rohprodukte kann sich der Fettanteil.. Wir unterscheiden pflanzliche und tierische
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Text. Bundesrecht
Kurztitel Zollämter - Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 630/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1993 /Artikel/Anlage Anl. 4 Inkrafttretensdatum 15.04.1993
MehrVerordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) Änderung vom 26. November 2008 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die
MehrVerordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen
Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen Änderung vom Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet: I Die Anhänge 1 und 3 der Verordnung
MehrProvisorische Version Es gilt nur die Version der Amtl. Rechtssammlung AS. Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten
[Signature] [QR Code] Provisorische Version Es gilt nur die Version der Amtl. Rechtssammlung AS Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK) Änderung vom 12.
MehrZertifizierte Tätigkeit: Verwerten
01234 56789 - 2/4 - Zertifizierte Tätigkeit: Verwerten 4. Abfallarten nach dem Anhang zur AVV: 4.1 alle Abfallarten 4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle 4.3 alle gefährlichen Abfälle 4.4 bestimmte Abfallarten
MehrDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
L 271/12 Amtsblatt der Europäischen Union 16.10.2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 967/2009 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen,
MehrVorblatt. Entwurf. Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vorblatt Entwurf Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung A. Problem und Ziel Mit der Verordnung wird in Umsetzung des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 188/1999 vom 17. Dezember 1999
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 188/1999 vom 17. Dezember 1999 über die Änderung des Protokolls Nr. 4 zum EWR-Abkommen über Ursprungsregeln DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das
MehrDer Ursprung der Lebensmittel
2. Lebensmittel und Nährstoffe 2.1 Die Lebensmittelgruppen 2.1.1 Der Ursprung der Lebensmittel PFLANZLICHER URSPRUNG: OBST UND GEMÜSE Die Lebensmittel, die wir täglich konsumieren, können unterschiedlichen
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2008R0733 DE 07.11.2009 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 733/2008 DES
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 201/1 VERORDNUNGEN
30.7.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 201/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EG) Nr. 733/2008
Mehr2 3 Gemüse. Inhaltsstoffe der Nahrung und deren. Bedeutung für den Organismus Kompetenzen der SchülerInnen: Inhaltsstoffe der Nahrung.
Woche Std Lehrstoff/Lernfelder Ziele 1 3 Lebensmittel Bestandteile der Nahrung Inhaltsstoffe der Nahrung und deren Bedeutung für den Organismus Kompetenzen der SchülerInnen: 2 3 Gemüse Inhaltsstoffe der
MehrVerordnung über die Änderung der Anhänge zum Zolltarifgesetz und weiterer Erlasse im Zusammenhang mit dem Wegfall der Denaturierung von Brotgetreide
Verordnung über die Änderung der Anhänge zum Zolltarifgesetz und weiterer Erlasse im Zusammenhang mit dem Wegfall der Denaturierung von Brotgetreide vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Ziffer
MehrANNEX ANHANG. des. Delegierten Beschlusses der Kommission
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.2.2019 C(2019) 930 final ANNEX ANHANG des Delegierten Beschlusses der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Mehr2 3 Nahrungsmittel Behandlung, Verwendung und. Inhaltsstoffe der Nahrung und deren. Bedeutung für den Organismus Kompetenzen der SchülerInnen:
Woche Std Lehrstoff/Lernfelder Ziele 1 3 Lebensmittel Bestandteile der Nahrung Inhaltsstoffe der Nahrung und deren Bedeutung für den Organismus Kompetenzen der SchülerInnen: Inhaltsstoffe der Nahrung Nährstoffe
MehrWarenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik
Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt IV 19 Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide,
MehrVerordnung des WBF über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel
Verordnung des WBF über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV-WBF) Änderung vom 7. Juni 2017 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
MehrAWG Abfallwirtschaftsgesellschaft Wilhelmshaven GmbH
Zertifikat-Nr.: 166723-2014-OTH-GER-MURL Datum der Prüfung: 24.06.2016 Gültig bis: 13.12.2017 Hiermit wird bescheinigt, dass das Unternehmen Zum Entsorgungszentrum 1, 26386 Wilhelmshaven - Deutschland
MehrKNOSPE-URKUNDE. Oleificio Sabo Via dei Solari Lugano. ist Lizenznehmer der Bio Suisse
ist Lizenznehmer der Futtermittel Lein-Flakes Presskuchen-Pellets Sojamehl Sojaöl entschleimt Sojaschalen Texturiertes Futter-Sojamehl Die Anerkennung der Produkte (Knospe, Knospe Bio, Umstellungs-Knospe
MehrDie tägliche Ernährung mit der Ernährungspyramide
Extras: Knabbereien, Süßes, fette Snacks Fette und Öle Milch und Milchprodukte, Fisch, Fleisch, Wurst, Eier Brot, Getreide und Beilagen Gemüse, Salat und Obst Getränke Fotos: Klaus Arras, Köln BLE Die
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten Ausgabe
MehrDer Ursprung der Lebensmittel
2. Lebensmittel und Nährstoffe 2.1 Die Lebensmittelgruppen 2.1.1 Der Ursprung der Lebensmittel PFLANZLICHER URSPRUNG: OBST UND GEMÜSE Die Lebensmittel, die wir täglich konsumieren, können unterschiedlichen
MehrKategorienschema 2016 Textilwaren und Bekleidung
Kategorienschema 2016 Textilwaren und Bekleidung Kategorienschema 2016 2 Kategorienschema Textilwaren und Bekleidung 2016 1 / Kilo 00100 Garne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
MehrVerordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse vom 23. November 2005 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt XI 63.01 Kapitel 63
Mehr1. Abfallarten zur Umladestation mit anschließender Behandlung
1. Abfallarten zur Umladestation mit anschließender Behandlung 2 Abfallschlüssel Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Dezember 2016 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Dezember 2016 Teil II 429. Verordnung: LMSVG-Anlagen-Aktualisierungsverordnung 2016 429. Verordnung der Bundesministerin
MehrMVK Aktuell anzuliefernde Abfallarten gemäß AVV zur Verwertung/Beseitigung
MVK Aktuell anzuliefernde Abfallarten gemäß AVV zur Verwertung/Beseitigung (Stand. 10.03.2015) Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,
MehrLebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 1 wird wie folgt
MehrGarantiefondsbeiträge Änderungen
Garantiefondsbeiträge Änderungen Nachfolgend sind alle Änderungen der Garantiefondsbeiträge per 01.01.1999 aufgelistet. Gültig ab Artikel Zolltarif-Nr. Ausbeute % Tara % 01.01.1999 Federnmehl FM 0505.9011
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 14. April 1993 93. Stück 243. Verordnung: Änderung der Verordnung über
MehrUnelastische Bänder. Seite 49
Unelastische Bänder Seite 49 Anorakkordel 100% Baumwolle ca. 3 mm Parkakordel 100% Baumwolle ca. 4 mmm Atlaskordel 75% Baumwolle, 25% Viskose 2 mm m 6 mm 3,5 mm m 9,5 mm Paspelband/Biesenbandsenband 100%
MehrVitale Genuss-Fibel. mit leckeren Vegan-Rezepten. lecker. Vitale Genussküche. vielseitig
Vitale Genuss-Fibel mit leckeren Vegan-Rezepten lecker schnell Vitale Genussküche einfach vielseitig Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts mens sana in corpore sano ein gesunder
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
3.10.17 L 255/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 17/1781 R KOMMISSION vom 28. September 17 über die im Rahmen von Jahreskontingenten für bestimmte Erzeugnisse
MehrBericht Menge je Abfallschlüssel
Bericht Menge je Abfallschlüssel Entsorgung von Sonderabfällen 2017 Rheinland-Pfalz Zusammenfassung: 68.945 BS 2.006.638 t AS Abfallbezeichnung Gewicht [t] 020108 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft,
Mehr1. Zinssätze direkte Bundessteuer für das Kalenderjahr 2007
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 14. Dezember 2006 DB-434.3
MehrMAD Recycling GmbH Betrieb Krostitz Hilchenbacher Straße Krostitz
Überwachungszertifikat-Nr.: 10371 Betrieb Krostitz Gültig bis: 28. Juli 2017 Bonn, 14. April 2016 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Geogr. Joachim Müller Müller & Zumschlinge GbR Seite 1 von 8 Gültig
MehrBioland-Richtlinien für die Verarbeitung - Getreide und Getreideerzeugnisse -
Bioland-Richtlinien für die Verarbeitung - Getreide und Getreideerzeugnisse - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlagen... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe... 2 3.1 Allgemeines...
MehrANHANG IV LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN ("GELBE" ABFALLLISTE) 1 TEIL I:
ANHANG IV LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN ("GELBE" ABFALLLISTE) 1 TEIL I: Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt XIII 68.01 Kapitel 68 Waren aus Steinen,
MehrFritz Eckhardt KG Prinzenstraße 58, D Schwelm
Entsorgernummer: E95495441 Beförderernummer: E95480863 Seite: 1 von 5 Erlaubnis zum Einsammeln, Befördern, und von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen nach 54 Abs. 1 KrWG vom 15.12.2014, Az.:
MehrEntsorgungsfachbetrieb
Technische Überwachungsorganisation Intechnica Cert GmbH Umweltgutachterorganisation Ostendstraße 181 Deutschland, Bayern 90482 Nürnberg Angaben zum Zertifikat Nummer des Zertifikats Efb0067-2017 Erstmalige
MehrÜbersicht über neues Artikel-System für biogene Treib- und Brennstoffe inkl. Mischungen
Übersicht über neues Artikel-System für biogene Treib- und Brennstoffe inkl. Mischungen Für die Änderung vom 1. August 2016 der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV; SR 641.611) werden bei diversen Tarifnummern
MehrSpreerecycling GmbH & Co. KG Industriepark Schwarze Pumpe Straße A/ Spremberg
Überwachungszertifikat-Nr.: 10610 GmbH & Co. KG Bonn, 31. Juli 2013 Gültig bis: 27. November 2014 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Ing. Ulrich Krause TÜV Süd Umweltgutachter GmbH Seite 1 von 8 Gültig
MehrVerordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse vom 23. November 2005 (Stand am 1. April 2008) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel
MehrAnlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg ( 3 Abs. 1 Ziffer 1) Abfallpositivkatalog
Anlage 1 zur Satzung über die Abtsorgung in der Stadt Wegberg ( 3 Abs. 1 Ziffer 1) Abfallpositivkatalog Abfallschlüssel 02 02 01 02 01 03 02 01 04 02 01 07 02 03 02 03 04 02 05 02 05 01 02 06 02 06 01
MehrModul: Produktentwicklung. Studiengang: MFA. Vorgetragen von: Andreas Jungmann und Christin Brademann
Modul: Produktentwicklung Studiengang: MFA Vorgetragen von: Andreas Jungmann und Christin Brademann 01 Definition 02 Vorkommen 03 Gewinnung 04 Funktionelle Eigenschaften 05 Anwendung 06 Beispiele 2 gehört
MehrVerordnung über die hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal
Verordnung über die hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal (Hygieneverordnung, HyV) Änderung vom 27. März 2002 Das Eidgenössische
MehrProbenahme von Futtermitteln zur Untersuchung auf Bestandteile von in der EU zugelassenen GVO im Rahmen einer Überprüfung der Kennzeichnungspflicht
Probenahme von Futtermitteln zur Untersuchung auf Bestandteile von in der EU zugelassenen GVO im Rahmen einer Überprüfung der Kennzeichnungspflicht erstellt vom Arbeitskreis PCR-Analytik der Fachgruppe
MehrTECHNISCHE LIEFERBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON MASCHENSTOFFEN 1. WAHL. erarbeitet von MAILLEUROP (früherer Verband der Maschenindustrien
TECHNISCHE LIEFERBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON MASCHENSTOFFEN 1. WAHL erarbeitet von MAILLEUROP (früherer Verband der Maschenindustrien In der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT) Stand: Juni 08 1. Vorbemerkung
MehrErhebung über Biotreibstoffe für das Jahr 2015
Erhebung über Biotreibstoffe für das Jahr 2015 Ansprechpartner /-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Telefon oder E-Mail: Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der Seite
Mehr