Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck

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1 Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV 1 ) vom 20. September 1999 (Stand am 28. August 2001) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. Juli betreffend Ermächtigung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zur Schaffung unterschiedlicher Ansätze für gewisse Waren, verordnet: Art. 1 Reduzierte Zollansätze Die im Anhang aufgeführten Waren dürfen zu reduzierten Zollansätzen eingeführt werden, wenn sie zu der dort genannten Verwendung bestimmt sind. Der Anhang legt die Zollansätze fest. Art. 2 Übergangsbestimmungen für Futtermittel zur Geflügelmast 1 Für Futtermittel der Zolltarifnummern , , , , , , und , die zur Mast von Poulets, Truten, Wachteln, Perlhühnern, Gänsen und Enten sowie zur Erzeugung von Mastküken dienen, werden auf Gesuch hin: a. 25 Prozent der mittleren Zollbelastung rückerstattet, sofern die Masttiere zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1999 geschlachtet wurden; b. 15 Prozent der mittleren Zollbelastung rückerstattet, sofern die Masttiere zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2000 geschlachtet wurden. 3 2 Die Rückerstattung berechnet sich nach der mittleren Zollbelastung der Bestandteile einer Standardmischung von Geflügelmastfutter während der Mastperiode. 3 Der Futterverbrauch bestimmt sich: a. für Masttiere nach dem Lebendgewicht, wobei für die Erzeugung eines Kilogramms Lebendgewicht bei Poulets ein Futterverbrauch von 2,0 kg, bei Truten und den übrigen Geflügelarten von 2,7 kg angenommen wird; b. für Mastelterntiere nach der Zahl der geschlachteten Masttiere, wobei je Masttier ein Futterverbrauch von 600 g angenommen wird. 4 Anspruch auf Rückerstattung haben inländische bäuerliche Geflügelmäster, die im eigenen Betrieb mit eingeführten Futtermitteln jährlich mindestens 500 kg Gefügel (Lebendgewicht) erzeugen. AS Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez (AS ). 2 SR Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 10. Dez (AS ). 1

2 Grundlagen der Zollerhebung 5 Die Rückerstattungsgesuche sind dem Bundesamt für Landwirtschaft einzureichen. Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Revers-Verordnung vom 5. November ; und b. die Revers-Verordnung vom 17. November für Waren aus den Europäischen Gemeinschaften. Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. 4 [AS , , , , , , , , Art. 11 Ziff , , ] 5 [AS , ] 2

3 Zollbegünstigungsverordnung Anhang 6 (Art. 1) Zollbegünstigungen Tiere der Schweinegattung, lebend Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweineoder Schafgattung, gefroren Schweineschwarten, frisch, gekühlt oder gefroren zu Forschungs- oder medizinischen Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere a Gelatine Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, gefroren Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere a Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen Tierfutter für andere oder von Wild als landwirtschaftliche Nutztiere a Molke in Pulverform, demineralisiert Nahrungsmitteln oder als Ergänzungsfutter für Jungtiere Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie a als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schafund Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel 6 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EFD vom 29. Sept (AS ), vom 30. Nov (AS ), Ziff. II der V des EFD vom 10. Dez (AS ), Ziff. I der V des EFD vom 19. Januar 2000 (AS ), vom 30. März 2000 (AS ), vom 7. April 2000 (AS ), vom 24. Mai 2000 (AS ), vom 29. Juni 2000 (AS ), vom 12. Sept (AS ), vom 29. Sept (AS ), II der V des EFD vom 5. Dez (AS ), I der V des EFD vom 8. Jan (AS ), vom 29. März 2001 (AS ), vom 25. Mai 2001 (AS ), vom 29. Juni 2001 (AS ) und vom 31. Juli 2001 (AS ). 3

4 Grundlagen der Zollerhebung Vogeleier in der Schale, frisch Flüssigeigelb Waren dieser Nummer Feigen, getrocknet Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser Schüttung Früchte, nicht gekocht oder in Wasser *10 00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss- *20 90 *90 10 stoffen, en gros Hartweizen, nicht denaturiert als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und Herstellung von Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne der Art der Lebensmittelverordnung 7 Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne der Art der Lebensmittelverordnung.10 Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere a zur Fabrikation von 2. Kaffeesurrogaten 3. Konfitüre zur Weiterverarbeitung 3. a als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schafund Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel * Bemerkungen Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens 55 % Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird. 2. In der Einfuhrdeklaration ist anzugeben als: Empfänger: wer die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat; Importeur: eine vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kontrollierte Vertragsmühle, die den Weizen im Auftrag des Empfängers verarbeitet. 7 SR

5 Zollbegünstigungsverordnung Weichweizen Kaffeesurrogaten Weichweizen, nicht denaturiert 1.60 *90 39 Stärke Weizen und Mengkorn, nicht denaturiert Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei Roggen Kaffeesurrogaten Gerste Maiskörner Körnersorghum Malzextrakten für Nahrungsmittel Pop-Corn Nahrungsmitteln mit Buchweizen Nahrungsmitteln ohne Nahrungsmitteln mit Hirse Nahrungsmitteln mit Kanariensaat Nahrungsmitteln mit Triticale Nahrungsmitteln mit Anderes Getreide Nahrungsmitteln mit Fabrikmehl aus Weizen, nicht denaturiert *00 29 Stärke Mehl von Weizen * Bemerkungen Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn aus dem eingeführten Mehl keine andern Produkte ausgezogen werden. 5

6 Grundlagen der Zollerhebung Mehl von Getreide, anderes als von Weizen oder Mengkorn von Roggen, nicht denaturiert von Roggen, nicht denaturiert von Mais, nicht denaturiert zur menschlichen von Reis, nicht denaturiert zur menschlichen von Triticale, nicht denaturiert von anderem Getreide, nicht denaturiert von anderem Getreide, nicht denaturiert zur menschlichen Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide Grütze und Griess Hartweizendunst zur Teigwarenfabrikation Hartweizengriess andere von Hafer zur menschlichen von Hafer von Mais zur menschlichen von Mais zur Alkoholgewinnung oder von Reis zur menschlichen von Reis von anderem Getreide von Roggen, Mengkorn oder Triticale von Roggen, Mengkorn oder zur menschlichen Triticale von anderem Getreide zur menschlichen von anderem Getreide

7 Zollbegünstigungsverordnung Agglomerate in Form von Pellets von Weizen von anderem Getreide von Roggen, Mengkorn oder Triticale von anderem Getreide zur menschlichen von anderem Getreide Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen Körner, gequetscht oder in Flocken von Gerste zur menschlichen von Hafer zur menschlichen von anderem Getreide von anderem Getreide zur menschlichen Flocken von anderem Getreide anders bearbeitete Körner (z.b. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet) von Gerste Nahrungsmitteln mit von Gerste zur menschlichen von Hafer zur menschlichen von Hafer Nahrungsmitteln mit Mahlhafer, geschält, noch ca. 10 % ungeschälte Körner enthaltend fertigen Haferprodukten für die menschliche Ernährung von Mais zur menschlichen Maisgrütze, d.h. grob gebrochene (geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschliffen Corn-Flakes

8 Grundlagen der Zollerhebung Maiskörner geschrotet von anderem Getreide Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen Ernährung Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale, geschält oder gerollt von Hirse Nahrungsmitteln mit von Hirse zur menschlichen von anderem Getreide zur menschlichen von anderem Getreide Weizenkeime, ganz, gequetscht, zur menschlichen in Flocken oder gemahlen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung Weizenkeime zur Teilentfettung für die menschliche Ernährung Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen Malz, auch geröstet nicht geröstet nicht zerkleinert zur menschlichen anderes zur menschlichen geröstet nicht zerkleinert zur menschlichen anderes zur menschlichen Malz nicht geröstet geröstet Malz, auch geröstet Nahrungsmitteln mit Malzextrakten für Nahrungsmittel Stärke Weizenstärke Dextrin und Glukose Weizenstärke zu anderen technischen

9 Zollbegünstigungsverordnung Maisstärke Dextrin und Glukose Maisstärke zu anderen technischen Kartoffelstärke Maniokstärke andere Stärken Sojabohnen zur Ölgewinnung und Herstellung von Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art der Lebensmittelverordnung Sonnenblumensamen Stroh und Spreu von Getreide, andere als und andere als unverarbeitetes Stroh Baumwoll-Linters, gebleicht und entfettet zur Ölgewinnung und Herstellung von Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art der Lebensmittelverordnung als Einstreue für Ställe oder zur Herstellung von Einstreue für die Spinnerei oder Papierfabrikation, zur Herstellung von Explosivstoffen, Kollodiumwolle, Celluloid, Cellulose-Azetat und Viskose Speisefetten Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Speisefetten

10 Grundlagen der Zollerhebung Weise zubereitet Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Lebertran Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert zu veterinär-medizinischen Sojaöl und seine Fraktionen, halbraffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Speiseölen und -fetten auch raffiniert Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch *90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, *90 19 der über demjenigen des Sojaöls liegt 1507/ / * Bemerkungen Speiseölen und -fetten halbraffiniert raffiniert 148. Pflanzliche Fette und Öle, roh zur Raffination und Herstellung von Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art der Lebensmittelverordnung Pflanzliche Fette und Öle, raffiniert Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art der Lebensmittelverordnung Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. 10

11 Zollbegünstigungsverordnung halbraffiniert Speiseölen und -fetten Fraktionen von Erdnussöl, nicht *90 18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten *90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt halbraffiniert raffiniert *90 18 * Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr Palmöl und seine Fraktionen, halbraffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Speiseölen und -fetten auch raffiniert Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt Speiseölen und -fetten halbraffiniert raffiniert 148. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, halb- Speiseölen und -fetten raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert * Bemerkungen Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. 11

12 Grundlagen der Zollerhebung auch raffiniert Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumenoder Safloröls liegt Speiseölen und -fetten *19 18 halbraffiniert *19 19 raffiniert 148. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert *29 18 * halbraffiniert Speiseölen und -fetten Fraktionen von Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten Schmelzpunkt, der über demjenigen des Babassuöls liegt halbraffiniert raffiniert 148. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert halbraffiniert Speiseölen und -fetten * Bemerkungen Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. 12

13 Zollbegünstigungsverordnung Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert halbraffiniert Speiseölen und -fetten Tierische oder pflanzliche Fette und Öle *10 91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise *10 99 hydriert, umgeestert, wiederverestert *20 91 oder elaidiniert, jedoch nicht anders zubereitet andere als Kokos- und *20 99 Palmkernöle Speiseölen und -fetten halbraffiniert raffiniert 148. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet * Bemerkungen Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht

14 Grundlagen der Zollerhebung / Flüssige, geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle Nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Glukose, fest, chemisch rein oder nicht Getreidekörner, gebrochen und *90 99 zubereitet Cornichons, in Behältnissen von mehr 1010 als 50 kg Silberzwiebeln, in Behältnissen von 2010 mehr als 50 kg Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in Behältnissen von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt von 7 bis 10 % Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg Pulpen * Bemerkungen Mannit, Sorbit, deren Ester und Gluconsäure zur Raffinierung Corn Flakes und dergleichen zur industriellen Weiterverarbeitung zur industriellen Weiterverarbeitung zur Weiterverarbeitung und zum Abfüllen in luftdicht verschlossene Behältnisse von nicht mehr als 5 kg sowie zur industriellen Herstellung von Tomatenpulver Fertigsaucen koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen Konfitüren, Marmeladen oder Fruchtgrundstoffen zur Weiterverarbeitung Waren aus der Europäischen Gemeinschaft, aus der Europäischen Freihandelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom 27. Juni über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr frei frei SR

15 Zollbegünstigungsverordnung Traubensaft, nicht eingedickt, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l Hefesuspensionen «Metiozim» alkoholfreiem Traubensaft zur Extraktion des pharmazeutischen Grundstoffes «S-adenosil-Lmetionina (SAMe)» Sojasauce zur Weiterverarbeitung Gewürzsaucen Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art der Lebensmittelverordnung Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung 20. *90 30 (Herstellung von Suppenwürzen usw.) Verarbeitungsweine, weisse oder rote Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen Getränken direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg. Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager zur Denaturierung durch alcosuisse, Profitcenter der Eidg. Alkoholverwaltung direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg. Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager Weizenkleie zu diätetischen für die menschliche Ernährung Weizenmalzkleie, aromatisiert zur Verwendung als Brotbackhilfsmittel * Bemerkungen Waren aus der Europäischen Gemeinschaft Fr

16 Grundlagen der Zollerhebung Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert *90 81 *90 82 * Industrie-Pop-Corn Chloroform (Trichlormethan), technisches / / / Stearinsäure Zubereitungen auf der Basis von Kaolin (Slurry) Andere Platten, Blätter und Folien aus kompakten Kunststoffen, andere als aus Vulkanfiber, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser zur Verwendung als frei technischem Hilfsstoff für Tierfutter für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweineund Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel zur Verwendung als Verpackungsmittel zur Verwendung als 1.50 Lösungsmittel, zur Raffination und Synthese Textilhilfsmitteln und zum Beschichten von Durchschreibepapier zur Weiterverarbeitung.03 fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder mattierten Folien für das grafische Gewerbe zum Gerben / / / * Bemerkungen In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der Eidg. Forschungsanstalt für Nutztiere anzugeben. 16

17 Zollbegünstigungsverordnung Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen Halbzellstoff aus Holz, chemisch, thermisch und mechanisch aufgeschlossen (CTMP = Chemical Thermo-Mecanical Pulp) Karton aus Zellulose, in Rollen Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, ohne mechanisch aufbereitete Fasern, einseitig mit Kaolin bestrichen, in Rollen oder Bogen Kraftpappe, einseitig gestrichen Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide, roh, abgekocht, gebleicht oder gefärbt Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide, roh, abgekocht oder gebleicht Streichgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren / / Kammgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht als 60 bis 120 g Papier und Pappe oder Windeln und dgl. Papier und Pappe oder Windeln und dgl. Zigaretten-Verpackungs-Zuschnitten, sog. hinge lid (HL) zur Beschichtung von geschäumten Polystyrol-platten zur Verwendung für den Displaymarkt oder als Standbaumaterial für Messen Verpackungen gewerbsmässige zum Färben oder Bedrucken Ausbrennstoff für die Ausbrennstoff für die gewerbsmässige gewerbsmässige frei Gewebe aus Baumwolle, roh oder roh- gewerbsmässige

18 Grundlagen der Zollerhebung 12 00/ / / cremiert, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g Multifilament-Garne, rohweiss, im Titerbereich von 940 bis 1880 dtex Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf Multifilament-Garne, rohweiss oder düsengefärbt, im Titerbereich von 1100 bis 5500 dtex Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370 dtex Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex Filamentgarne aus Polyamid, texturiert und gezwirnt Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt Gewebe aus synthetischen Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss mattiert oder gefärbt Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten zum Umspinnen oder Umzwirnen Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten zum Zwirnen oder Weben zum Zwirnen oder Weben Teppichen zum Umspinnen oder Umzwirnen zum Umspinnen oder Umzwirnen Bürsten- und Pinsel waren, Besen und Staubwischern gewerbsmässige

19 Zollbegünstigungsverordnung / Gewebe aus Filamentgarnen aus Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 50 g (Aetzgaze) Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, einschliesslich Gewebe aus Erzeugnissen der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss mattiert Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von Ausbrennstoff für die gewerbsmässige gewerbsmässige gewerbsmässige nicht mehr als 170 g / mehr als 170 g Andere Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt gewerbsmässige

20 Grundlagen der Zollerhebung / Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert, am Stück Kardentücher, mit Kautschuk oder ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen Schuhe Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus Polyesterfaservliesen mit eingelegten Glasfasermatten Gebrauchte Automobile aus Eisen oder Stahl Elektrobleche aus Siliciumstahl, in Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht auf die Breite gewerbsmässige Teppichunterlagen Kratzengarnituren zum Reissen oder zur Herstellung von Putzlappen Schlittschuhen oder Rollschuhen Filtern zum Shreddern zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten frei / Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen oder Ziehen Draht aus Aluminium zum Ziehen und zur industriellen Weiterverarbeitung.60 20

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