Inhalt. QS Richtlinie QFR- RL Inhalt und Intention Sicht der Pflege Münchner Konferenz für QS

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1 35. Münchner Konferenz für QS QS Richtlinie QFR- RL Inhalt und Intention Sicht der Pflege Birgit Pätzmann-Sietas - München Inhalt GBA und Erstellung von Strukturrichtlinien Auswirkungen auf die Strukturvoraussetzungen in der Pflege Personalschlüssel Anforderungen an die Fachweiterbildungsquote Klärender Dialog Musterformular schichtbezogene Dokumentation Es bestehen keine Interessenkonflikte! 1

2 Mitgliedsverbände. GBA Plenum 2

3 Historie der QFR-RL Erste Fassung vom Kontinuierlich angepasst Letzte Änderung Präambel Die Einrichtung setzt für die Durchführung ärztlicher, pflegerischer und anderer Maßnahmen entwicklungsadaptierte Konzepte ein, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Kindes und seiner Familie orientieren und verpflichtet sich, den kurz- und langfristigen Nutzen jeder therapeutischen Maßnahme stets für das einzelne Kind zu überdenken 3

4 Personalausstattung Level 1 und Level 2 Pflegerische Versorgung: Im neonatologischen Intensiv-Therapiebereich muss ab je intensivtherapiepflichtigen FG mindestens 1 GKKP verfügbar sein Im neonatologischen Intensiv-Überwachungsbereich muss ab jederzeit mindestens 1 GKKP je 2 intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen verfügbar sein S1 Leitlinie II Anlage 2 QFR - RL 1:1 Betreuung je intensivtherapiepflichtigen FG <1500g 1:2 Betreuung je intensivüberwachungspflichtigen FG <1500g In jeder Schicht soll eine GKKP mit FWB eingesetzt werden Für alle weiteren Patienten auf der Intensivstation setzt das Perinatalzentrum ausreichend qualifiziertes Personal ein Die Stationsleitungen haben einen Leitungslehrgang absolviert 4

5 Personalausstattung für Patienten mit einem Geburtsgewicht >1.500 g Für alle weiteren Patientinnen und Patienten auf der neonatologischen Intensivstation muss das Perinatalzentrum qualifiziertes Personal (Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen unabhängig von Fachweiterbildung bzw. spezieller Erfahrung) in ausreichender Zahl entsprechend dem tatsächlichen Pflegebedarf einsetzen. Anlage 5 QFR - RL Musterformular schichtbezogene Dokumentation Beschluss vom mit Inkrafttreten Dokumentation von Intensivtherapiepflichtigen FG unter 1500 g Dokumentation von Intensivüberwachungspflichtigen FG unter 1500 g Dokumentation aller weiterer Patienten, die auf der Station zu versorgen sind (1:4) 95% der Schichten müssen hinsichtlich des Personalschlüssels erfüllt sein Wenn der Umsetzungsgrad unter 95 % liegt oder mehr als 2 aufeinanderfolgende Schichten den Personalschlüssel nicht erfüllt haben, gilt die Richtlinie als nicht erfüllt 5

6 Anlage 2 QFR - RL Mehrjähriger Berufstätigkeit auf der Neonatologischen Intensivstation wird auf die Fachweiterbildungsquote anerkannt Voraussetzung: GKKP s ohne FWB mit 5 Jahren Berufstätigkeit seit Examen in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensivstation werden bis zum Stichtag für die Berechnung des Anteils fachweitergebildeter Pflegekräfte anerkannt Mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum bis auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch die PDL schriftlich zu bestätigen Klärender Dialog Anlage 2-8 und 9 hinzugefügt Bei Nichterfüllung des Personalschlüssels erfolgte eine Mitteilung an den G-BA Einführung eines Klärenden Dialogs Zuständig: Lenkungsgremien auf Landesebene Werden durch LQS unterstützt 6

7 Klärender Dialog Es erfolgt eine Analyse der Nichterfüllung der pflegerischen Personalanforderungen auf Landesebene Zielvereinbarung abzuschließen Zielerreichung bis Personalmanagementkonzept vorzuhalten Vollständig ausgefülltes Musterformular zur schichtbezogenen Dokumentation Falldarstellung von typischen Versorgungsengpässen Darstellung der bereits erfolgten Maßnahmen Vorschlag eines konkreten Zeitplans zur Umsetzung der Personalanforderungen (inkl. Zwischenziele) Das Lenkungsgremium berichtet dem GBA halbjährlich - erstmalig im Januar 2018 Quellennachweis 7

8 Ihre Fragen! Deutscher Pflegerat e.v. Alt-Moabit Berlin 8

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