Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin, Stiftung des öffentlichen Rechts Berlin. Prüfung der Bezüge der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2012
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- Maja Lichtenberg
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1 Dieser Prüfungsbericht richtet sich - unbeschadet eines etwaigen, gesetzlich begründeten Rechts Dritter zum Empfang oder zur Einsichtnahme - ausschließlich an Organe des Unternehmens. Soweit nicht im Rahmen der Auftragsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und Ernst & Young ausdrücklich erlaubt, ist eine Weitergabe an Dritte nicht gestattet. Notwithstanding any statutory right of third parties to receive or inspect it, this audit report is addressed exclusively to the governing bodies of the Company. It may not be distributed to third parties unless such distribution is expressly permitted under the terms of engagement agreed between the Company and Ernst & Young. Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin, Stiftung des öffentlichen Rechts Berlin Prüfung der Bezüge der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E
2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Auftrag und Auftragsdurchführung 1 B. Rechtliche Grundlagen 3 C. Bezüge der Vorstandsmitglieder 4 1. Herr Prof. Dr. Walter Rosenthal 4 2. Frau Cornelia Lanz 5 D. Prüfungsurteil 7 Anlage Allgemeine Auftragsbedingungen Hinweis: Aus rechentechnischen Gründen können in Tabellen und bei Verweisen Rundungsdifferenzen zu den sich mathematisch exakt ergebenden Werten (Geldeinheiten, Prozentangaben usw.) auftreten.
3 A. Auftrag und Auftragsdurchführung Die Vorsitzende des Kuratoriums der Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin, Stiftung des öffentlichen Rechts, Berlin, (im Folgenden kurz: "Stiftung" oder "MDC") hat uns mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 aufgrund des Beschlusses der Kuratoriumssitzung vom 16. Oktober 2012 und in Verbindung mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 beauftragt, die Prüfung der Bezüge der Vorstandsmitglieder vorzunehmen und hierüber gesondert Bericht zu erstatten. Die Prüfung der Bezüge wurde für folgende Mitglieder des Vorstands vorgenommen: Herr Prof. Dr. Walter Rostenthal Vorstandsmitglied für den Bereich Wissenschaft und Vorsitzender des Vorstands seit 1. Januar 2009 Frau Cornelia Lanz Vorstandsmitglied für den Bereich Administration seit 1. August 2008 Wir haben in unsere Prüfung, für jedes Vorstandsmitglied die gesamten Bezüge und die sonstigen Regelungen, die Vorteile bewirken, einbezogen. Der Ersatz von Reisekosten und sonstiger Spesen war nicht Gegenstand dieser Prüfung. Neben den vollständigen Unterlagen der Finanz- und Lohnbuchhaltung der Stiftung standen uns die entsprechenden Verträge und sonstigen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die ordnungsgemäße Ermittlung und Abrechnung der Bezüge liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Stiftung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Übereinstimmung der gewährten Bezüge mit den dienstvertraglichen Regelungen abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des International Standard for Assurance Engagements 3000 (ISAE 3000) Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information der International Federation of Accountants (IFAC) vorgenommen. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten 1
4 und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die Bezüge in Übereinstimmung mit den dienstvertraglichen Regelungen gewährt werden. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die gewährten Bezüge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Angaben bei der Gewährung der Bezüge ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das für die Ermittlung und Gewährung der Bezüge relevante interne Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Für die Durchführung dieses Auftrages gelten unsere als Anlage beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar Wir verweisen ergänzend auf die dort in Ziffer 9 enthaltenen Haftungsregelungen und auf den Haftungsausschluss gegenüber Dritten. Der vorliegende Bezügebericht richtet sich an das Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin, Stiftung des öffentlichen Rechts, Berlin. 2
5 B. Rechtliche Grundlagen Zu den Organen der Stiftung gehören gemäß 6 der Ausfertigungsurkunde des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin (Stiftungsgesetz) das Kuratorium und der Stiftungsvorstand. Die Aufgaben der Organe sind im Stiftungsgesetz sowie in der Satzung und in der Geschäftsordnung für den Vorstand der Stiftung geregelt. Der Vorstand wird gemäß 9 Absatz 4 Stiftungsgesetz bzw. 13 Absatz 3 der Satzung durch das Kuratorium für fünf Jahre bestellt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt damit grundsätzlich fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Die am 20. Mai 1994 erlassene Geschäftsordnung des Vorstandes der Stiftung (zuletzt geändert am 1. August 2008) definiert und grenzt u. a. auch die Zuständigkeitsbereiche des wissenschaftlichen und des administrativen Vorstands ab. Nach der Geschäftsordnung tragen die Mitglieder des Vorstandes für die Führung der gesamten Geschäfte der Stiftung grundsätzlich gemeinsam die Verantwortung. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist der wissenschaftliche Repräsentant der Stiftung. Er vertritt die Stiftung zusammen mit dem administrativen Mitglied gerichtlich und außergerichtlich. Die dienstvertraglichen Vereinbarungen sind bei der Darstellung der jeweiligen Bezüge erläutert. 3
6 C. Bezüge der Vorstandsmitglieder Der Vorstand des MDC setzt sich im Berichtsjahr wie folgt zusammen: Prof. Walter Rosenthal, Vorstandsmitglied für den Bereich Wissenschaft und Vorsitzender des Vorstandes Cornelia Lanz, Vorstandsmitglied für den Bereich Administration Herr Prof. Dr. Rosenthal ist bei der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Berlin (im Folgenden kurz: "Charité") angestellt und erhält seine Besoldung von dieser. Die Stiftung erstattet der Charité die Besoldung sowie die Versorgungszuschläge. Das Anstellungsverhältnis zwischen Herrn Prof. Dr. Rosenthal und der Charité und die dort getroffenen Regelungen zu den Bezügen sind nicht Gegenstand unserer Prüfung. Unsere Prüfung beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Zahlung und Erfassung der von der Stiftung gemäß Abrechnung der Charité an die Charité gezahlten Erstattungsbeträge. Frau Lanz ist bei der Stiftung angestellt und erhält eine beamtenähnliche Vergütung. Zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Stiftung bestanden im Berichtsjahr 2012 schriftliche Verträge. 1. Herr Prof. Dr. Walter Rosenthal Im Geschäftsjahr 2009 wurde Herr Prof. Dr. Walter Rosenthal durch Beschluss des Kuratoriums zum wissenschaftlichen Mitglied und Vorsitzenden des Stiftungsvorstands bestellt. Herr Prof. Dr. Rosenthal ist zusammen mit dem administrativen Mitglied des Stiftungsvorstands für die Gesamtleitung der Stiftung verantwortlich. Die beamtenrechtliche Stellung von Herrn Prof. Dr. Rosenthal als Professor der Charité bleibt von der Bestellung als Vorsitzender des Stiftungsvorstands unberührt. Herr Prof. Dr. Rosenthal erhält seine Besoldung von der Charité. Gemäß der Dienstvereinbarung zwischen der Stiftung und der Charité sind mit der weitergewährten Besoldung der Charité sämtliche Ansprüche von Herrn Prof. Dr. Rosenthal für seine Tätigkeit bei der Stiftung abgegolten. Die Charité stellt der Stiftung die Aufwendungen für Herrn Prof. Dr. Rosenthal monatlich unter Auflistung der einzelnen Bezüge in 4
7 Rechnung. Die Prüfung der Bezüge von Herrn Prof. Dr. Rosenthal erstreckte sich auf die ordnungsgemäße Zahlung und Erfassung der von der Charité gegenüber der Stiftung abgerechneten Beträge. Die Dienstvereinbarung zwischen der Stiftung und Herr Prof. Dr. Walter Rosenthal wurde am 5. Januar 2009 geschlossen und trat rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Herr Prof. Dr. Rosenthal kann gemäß 8 Absatz 2 der Dienstvereinbarung für Dienstfahrten einen Dienstwagen (ggf. mit Fahrer) benutzen. Ein Anspruch auf ein persönlich zugeteiltes Dienstfahrzeug besteht nicht. Herrn Prof. Dr. Rosenthal wurden zur dienstlichen Nutzung ein Mobiltelefon sowie ein Laptop inklusive UMTS-Stick zur Verfügung gestellt. An die Charité wurden auf der Grundlage von Rechnungen für Herrn Prof. Dr. Walter Rosenthal im Jahr 2012 folgende Bezüge und Vorteile weitergeleitet: 2012 EUR Grundvergütung ,25 Familienzuschlag ,90 Familienzuschlag ,98 Zulage ruhegehaltsfähig ,28 Zulage nicht ruhegehaltsfähig ,88 30% Versorgungspauschale ,24 Sonderzahlung 716,68 Gesamt ,21 2. Frau Cornelia Lanz Im Geschäftsjahr 2008 wurde Frau Cornelia Lanz durch Beschluss des Kuratoriums zum administrativen Mitglied des Stiftungsvorstands bestellt. Der Anstellungsvertrag zwischen der Stiftung und Frau Cornelia Lanz wurde am 12. Juli 2008 geschlossen und trat zum 1. August 2008 in Kraft. Frau Lanz ist zusammen mit dem wissenschaftlichen Mitglied des Stiftungsvorstands für die Gesamtleitung der Stiftung verantwortlich. Gemäß Anstellungsvertrag erhält Frau Cornelia Lanz im Geschäftsjahr 2012 eine monatliche Bruttovergütung in der Höhe der Dienstbezüge einer Bundesbeamtin der 5
8 Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich der sonstigen für vergleichbare Bundesbeamtinnen und beamten vorgesehenen Leistungen. Gemäß 5 Absatz 5 des Anstellungsvertrages übernimmt die Stiftung sämtliche Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zuzüglich der darauf entfallenden Steuern, sog. Erhöhungsbetrag. Frau Lanz kann gemäß 7 des Anstellungsvertrages für die Dienstfahrten einen Dienstwagen (ggf. mit Fahrer) benutzen. Ein Anspruch auf ein persönlich zugeteiltes Dienstfahrzeug besteht nicht. Frau Lanz wurden zur dienstlichen Nutzung ein Mobiltelefon, ein Tablett sowie ein Laptop inklusive UMTS-Stick und UMTS-Karte zur Verfügung gestellt. Frau Lanz erhielt im Jahr 2012 folgende Bezüge und Vorteile: 2012 EUR Tarifliche Vergütung ,16 Erhöhungsbetrag ,94 Vermögenswirksame Leistung 79,80 Gesamt ,90 6
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10 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar Geltungsbereich (1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr Weitergabe einer beru ichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers (1) Die Weitergabe beru icher YuNerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. (2) Die Verwendung beru icher YuNerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken ist unzulässigt ein VerstoN berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers. Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem oder elektronischem Wege zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. IDW Verlag GmbH. Tersteegenstraße Düsseldorf 2. Umfang und Ausführung des Auftrages (1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein be - stimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäniger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist be - rech tigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf P auner bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen P der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungsund Bewirtschaftungsrechts beachtet sindt das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfant nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen UnregelmäNigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein AnlaN ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. (4) Yndert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschlienenden beru ichen YuNerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verp ichtet, den Auftraggeber auf Ynderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. 3. Aufklärungsp icht des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dan dem Wirtschaftsprüfer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der [ätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. (2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen. 4. Sicherung der Unabhängigkeit Der Auftraggeber steht dafür ein, dan alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner [ätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung mangebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers aunerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich. 6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers Der Auftraggeber steht dafür ein, dan die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, ^rganisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Lizenziert für Unternehmen des Ernst & Young Verbundes, Vertrag-Nr. 1300/0808/a/ bb 8. Mängelbeseitigung (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangent ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln mun vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) ^ffenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beru ichen YuNerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beru ichen YuNerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergeb nisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die YuNerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören. 9. Haftung (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des 323 Abs. 2 HGB. (2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem. b 54 a Abs. 1 Nr. 2 WP^ auf 4 Mio. beschränktt dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begrün - det sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus meh reren P ichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfant sämtliche Folgen einer P ichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren auf einanderfolgen den Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlereuelle beruhendes [un oder Unterlassen als einheitliche P ichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen P ichtprüfungen. (3) Ausschlußfristen Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer AusschluNfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung KND 1/2002
11 10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge (1) Eine nachträgliche Ynderung oder Kürzung des durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht statt- ndet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die kffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig. (2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben. (3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt. 11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen (1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten [atsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legent dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen. (2) Der Steuerberatungsauftrag umfant nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dan der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dan dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. (3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfant die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden [ätigkeitenl a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. (4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 d) und e) genannten [ätigkeiten gesondert zu honorieren. (5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer, b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen und c) die beratende und gutachtliche [ätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, BetriebsveräuNerung, Lieuidation und dergleichen. (6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche [ätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die nberprüfung etwaiger besonderer buchmäniger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen. 12. Schweigep icht gegenüber Dritten, Datenschutz (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach MaNgabe der Gesetze verp ichtet, über alle [atsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner [ätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dan der Auftraggeber ihn von dieser Schweigep icht entbindet. (2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche YuNerungen über die Ergebnisse seiner [ätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. (3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. 13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlänt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 14. Vergütung (1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner AuslagenT die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. (2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen (1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf. (2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus AnlaN seiner [ätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. 16. Anzuwendendes Recht Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Lizenziert für Unternehmen des Ernst & Young Verbundes, Vertrag-Nr. 1300/0808/a/bb
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