AUFNAHMEREGLEMENT dipl. Sozialpädagoge HF ( 5'400 Stunden)

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1 AUFNAHMEREGLEMENT dipl. Sozialpädagoge HF ( 5'400 Stunden) 1 Rechtliche Grundlagen : - Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo HF) - Der Rahmenlehrplan für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen HF vom 30. September Das Gesetz des Kantons Waadt über die Berufsausbildung (LVLFPr) vom 9. Juni 2009 und seine Anwendungsvorschriften vom 30. Juni Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Art. 1 Anwendungsbereich Dieses Reglement bestimmt die Aufnahmebedingungen für den Ausbildungsgang dipl. Sozialpädagogen HF an der ESSIL. Es gilt für alle Kandidaten, die Ihre Ausbildung an der ESSIL absolvieren möchten. Alle Bezeichnungen für Personen, Status, Funktion oder Berufe werden in diesem Reglement nicht nach weiblicher oder männlicher Form differenziert. Art. 2 I. ZULASSUNG Allgemeine Bedingungen Um in die Ausbildung aufgenommen zu werden, müssen die Kandidaten folgende Bedingungen kumulativ erfüllen: - im Besitze eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses EFZ oder eines als gleichwertig oder höher eingestuften Abschlusses sein; - ein komplettes Einschreibedossier einreichen; um für die Aufnahmeprüfungen eingeladen werden zu können und letztere erfolgreich absolvieren; - ein Vorpraktikum im sozialpädagogischen Bereich von mindestens 800 Stunden absolviert haben; einen ausgefüllten Praktikumsbericht vorweisen

2 - Bewerber mit rein schulischer Ausbildung müssen mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung innerhalb oder ausserhalb des sozialen Bereichs nachweisen; - Ein aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) muss vorgelegt werden und darf keine Einträge enthalten, die mit der Berufsausübung eines Sozialpädagogen nicht zu vereinbaren sind; - Der Bewerber darf während, der seiner Bewerbung vorrausgegangenen, 3 Jahren nicht definitiv an einer anderen Höheren Fachschule für Sozialpädagogik gescheitert sein - Der Vertrag Praxisausbildung muss unterzeichnet werden (siehe Artikel 13 des vorliegenden Reglements) 2 Bei fehlendem anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II (EFZ oder Maturität) besteht nach dem vollendeten 22. Lebensjahr die Möglichkeit, anderweitig erworbene Qualifikationen und Kompetenzen anzuerkennen (Portfolio). Art. 3 Spezielle Bedingungen für Inhaber eines EFZ als FaBe Die Inhaber eines EFZ als Fachfrau/Fachmann Betreuung FaBe oder eines gleichwertigen Titels sind vom beruflichen Vorpraktikum dispensiert. Art. 4 Finanzierung Die ESSIL wird mittels einer Pauschale per Studierenden auf der Basis der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) finanziert (im Folgendem: HFSV). Jeder Kandidat wird daher nur unter dem Vorbehalt aufgenommen, dass der zahlungspflichtige Kanton der Finanzierung seiner Ausbildung laut Artikel 5 der HFSV zustimmt und der Kandidat die übrigen Semestergebühren zahlen kann; es sei denn der Kandidat übernimmt die vollständige Finanzierung seiner Ausbildung aus eigenen Mitteln. II. AUFNAHMEPROZESS Art. 5 Einladung zu den Aufnahmeprüfungen Es werden nur Kandidaten, die folgende Bedingungen erfüllt haben, zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen: - Einreichung des Bewerbungsdossiers; - Begleichung der Aufnahmegebühr.

3 Der Inhalt des Bewerbungsdossiers ist von der ESSIL detailliert vorgeschrieben. Falls die Aufnahmegebühr nicht fristgerecht bezahlt wird oder das Einschreibedossier unvollständig oder zu spät eintrifft, wird die Kandidatur von der ESSIL nicht berücksichtigt. 3 Art. 6 Rückerstattung der Aufnahmegebühr Die Kosten für die Eröffnung des Dossiers (Einschreibegebühr) werden nicht erstattet. Die Gebühren für die Aufnahmeprüfung können zurückerstattet werden, wenn der Kandidat bis 2 Wochen vor der entsprechenden Aufnahmeprüfung zurücktritt. Nach Ablauf dieser Frist werden keine Kosten zurückerstattet. Falls die Kandidatur vor der Teilnahme an den Aufnahmeprüfungen abgelehnt wird, kann der Bewerber sich die Kosten auf Anfrage, unter Ausschluss der Einschreibegebühr, zurückerstatten lassen. Art. 7 Inhalt der Aufnahmeprüfungen Die Aufnahmeprüfungen, zu denen die Kandidaten eine Einladung erhalten, werden an der ESSIL während eines ganzen Tages durchgeführt. Es werden dabei die Fähigkeiten der Kandidaten getestet, die für einen erfolgreichen Weg und das Bestehen der Prüfungen im Ausbildungsgang «Sozialpädagoge HF» notwendig sind wie Folgende: - Deutschkenntnisse: Es wird mindestens das B2 Niveau (schriftlich und mündlich) gefordert. Die Tests prüfen folgende Kompetenzen: Die Strukturierung eines Textes, den Satzbau, die Rechtschreibung, sowie notwendige soziale und persönliche Fähigkeiten; - Wahrnehmung des Berufsfeldes - Motivation für die Ausbildung und den Beruf ; - Erfahrungen und Handlungskompetenzen; - Kommunikation, Zusammenarbeit und Reflexion. Art. 8 Ausnahmefälle In gewissen Ausnahmefällen (z.b. Rechtschreibschwäche) und nur bei Vorlage einer durch eine Fachperson ausgestellten Bestätigung, kann der Kandidat von einer dementsprechend angepassten Gestaltung der Aufnahmetests profitieren. Der Antrag hierfür muss vom Kandidaten vorab eingereicht werden.

4 Art. 9 Aufnahmeentscheid und Kommunikation Die Ergebnisse der Aufnahmeprüfungen werden nach Kriterien und Massstäben bewertet, die vorab durch eine Aufnahmekommission festgelegt wurden. 4 Die Resultate werden den Kandidaten nach Auswertung der Prüfungen schriftlich mitgeteilt. Art. 10 Geltungsdauer Der Kandidat kann innerhalb von 3 Jahren, geltend ab dem Datum des Briefes, welcher das Bestehen der Aufnahmeprüfung bestätigt, seine Ausbildung beginnen. Nach dieser Frist muss der Kandidat den gesamten Aufnahmeprozess erneut absolvieren und bezahlen. Art. 11 Nichtbestehen der Aufnahmeprüfungen Prinzipiell sind nur die Teile der Prüfung zu wiederholen, welche nicht bestanden wurden. Bei nichtbestandener Prüfung kann der Kandidat höchstens zweimal wiederholen. Die Gebühren für die Aufnahmeprüfung müssen vor jedem erneuten Versuch bezahlt werden. Der Zeitpunkt, an dem der Kandidat zur Wiederholung der Aufnahmeprüfung antreten kann, wird von der ESSIL festgelegt. Diese kann dem Kandidaten in der Zwischenzeit zu Massnahmen raten, die seiner Entwicklung dienen. Jede ungerechtfertigte Abwesenheit bei den Aufnahmeprüfungen wird als Nichtbestehen bewertet. III. DIE PRAXISAUSBILDUNG Art. 12 Definition Gemäss des Rahmenlehrplans für die Ausbildung dipl. Sozialpädagoge/ Sozialpädagogin HF müssen die Kandidaten einen Arbeits- oder Praktikumsvertrag in einer anerkannten Praxisinstitution haben. Die berufliche Praxis muss durch einen von der ESSIL anerkannten Praxisausbildner (PA) begleitet werden. Die berufliche Praxis ist ein integrativer Bestandteil der Ausbildung und wird als Praxisausbildung bezeichnet.

5 Art. 13 Vertrag Praxisausbildung Vor Ausbildungsbeginn unterzeichnen die Institutionsleitung, der Studierende und die ESSIL den Vertrag Praxisausbildung, welcher von der ESSIL verfasst wurde und die Rechte sowie auch Pflichten aller 3 Parteien festlegt. 5 Mit der Unterschrift dieses obengenannten Vertrages wird die Aufnahme des Kandidaten im Rahmen der verfügbaren Plätze bestätigt. Im Rahmen der Ausbildung akzeptiert die ESSIL keine unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnisse oder Anstellungen als Stellvertretung. Art. 14 Bedingungen Prinzipiell muss die Praxisausbildung als Sozialpädagoge während der gesamten Studienzeit in einer anerkannten Praxisinstitution mit einem Beschäftigungsgrad im Umfang von 50% 70% absolviert werden. Die ESSIL prüft, dass der Ort der Praxisausbildung die Entwicklung der notwendigen beruflichen Kompetenzen im Bereich Sozialpädagogik auf dem Niveau der Höheren Fachschule sicherstellen kann. Die ESSIL kontrolliert regelmässig, dass der Studierende sein erworbenes Wissen und die gewonnene Kenntnisse während der gesamten Ausbildungsdauer in der Praxis anwenden und die notwendigen beruflichen Kompetenzen bis zum Erwerb des Diploms fortlaufenden entwickeln kann. Art. 15 Finanzielle Situation des Studierenden mit Praktikantenstatus Vor der Unterschrift des Vertrags Praxisausbildung prüft die ESSIL, ob die finanzielle Situation des Studierenden mit Praktikantenstatus keine Unsicherheit für das Absolvieren seiner Ausbildung an der ESSIL darstellt. Gegebenenfalls kann der Zugang zur Ausbildung an der ESSIL verweigert werden. IV. Rekurs Art. 16 Rekursverfahren Ein Rekurs ist nur auf das definitive Scheitern (3. Versuch) bei den Aufnahmeprüfungen möglich. Art. 17 Rekurs in erster Instanz Gegen die Entscheidungen, die auf Basis dieses Reglements getroffen werden, kann vor dem Büro des Stiftungsrats Clair-Val innerhalb von 10 Tagen nach der Entscheidung Rekurs eingereicht werden.

6 Der Rekurs ist nicht zulässig, wenn er nach Ablauf der obengenannten Frist eingereicht wird, ausser unter besonderen Umständen, die vom Büro des Stiftungsrats angenommen werden. Der Rekurs muss in schriftlicher Form eingereicht werden. Er enthält den Sachverhalt und die Begründung des Rekurses. 6 Art. 18 Rekurs in zweiter Instanz Die Entscheidungen des Stiftungsrates können vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Waadt unter folgender Adresse angefochten werden: Tribunal cantonal Cour de droit administratif et public Avenue Eugène-Rambert Lausanne Der Rekurs muss innerhalb von 30 Tagen nach Kommunikation des angefochtenen Entscheids eingehen. Er hat schriftlich und unter Beifügung des Entscheids im Originalumschlag zu erfolgen. Der Rekurs muss datiert und unterschrieben werden und Folgendes enthalten: -die Begründung, weshalb der Entscheid angefochten wird -die Schlussfolgerungen mit einem konkreten Antrag V. Schlussbestimmung Art. 19 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt ab 1. Januar 2019 in Kraft. Es ist nicht rückwirkend anwendbar und alle Situationen, die vor dem 1. Januar 2019 auftreten, unterliegen den Bestimmungen der vorherigen Version.

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