Technische Kommission
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- Adam Küchler
- vor 8 Jahren
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1 Technische Kommission Empfänger: Landesverbände des DSB Verteiler (Zusatz oder Einschränkungen zu Empfängern lt. Sammelanschrift) Stelle: Tech. Kommission Bearbeiter: Furnier Gerhard Mail: Datum: Geschäftszeichen: Sport - TK Aktenzeichen: 3/2015 Ablage: Sportordnung -VL Betrifft: Zulassung der Unterhammerpistole History No1 Fa. Feinwerkbau Bei verschiedenen Wettkämpfen/Veranstaltung wurde die Zulassung der Unterhammerpistole History No1 der Fa. Feinwerkbau angezweifelt. Grund dieser Zweifel war die Materialwahl des Abzugs. Diese Waffe wurde vom DSB vor Jahren abgenommen und bleibt weiterhin national ohne Veränderung zugelassen. Wir bitten um Beachtung der Hinweise Gez. Gerhard Furnier Vizepräsident Sport
2 Technische Kommission Empfänger: Landesverbände des DSB Verteiler (Zusatz oder Einschränkungen zu Empfängern lt. Sammelanschrift) Stelle: Tech. Kommission Bearbeiter: Furnier Gerhard Mail: Datum: Geschäftszeichen: Sport - TK Aktenzeichen: 2/2015 Ablage: Sportordnung 2015 Betrifft: Schießzeiten für DSB Ordonnanzgewehr abweichend von der Sportordnung 1.58 Zeitablauf neue Schießzeitregelung Ordonnanzgewehr - 15 Minuten Aufruf der Starter zur Standbelegung In dieser Zeit erlaubt: Waffen aufbauen Hilfsmittel aufbauen Stand einrichten Halteübung und Trockenabzug Während dieser Zeit finden die Kontrollen durch die Aufsichten statt Sekunden Stopp Standbelegungszeit +/- 0 Beginn der Gesamtzeit (Probe und Wettkampf) In dieser Zeit kann der Sportler Vor Beginn der Wettkampfschüsse unbegrenzte Probeschüsse in der Liegend - Stellung machen. Wettkampfzeit 45 Minuten Hinweis: Vor Beginn des Stehendanschlages ist eine Probeserie mit 5 Schuss gestattet. Diese sind in der Wettkampfzeit von 45 Minuten enthalten Wir bitten um Beachtung der Hinweise Gez. Gerhard Furnier Vizepräsident Sport
3 Bundesministerium des Innern, Berlin nur per Verbände gemäß Verteiler Sprengstoffreferenten - Verteiler 1 - Sprengstoffreferenten - Verteiler 2 - Betreff: Vollzug des Sprengstoffrechts hier: Verwendung nicht nach Richtlinie 2008/43/EG gekennzeichneter Explosivstoffe nach dem 5. April 2015 HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D Berlin POSTANSCHRIFT Berlin TEL +49(0) FAX +49(0) KM5@bmi.bund.de Bezug: 49 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Aktenzeichen: KM /21#3 (53103/32#5 und /41#1) Berlin, 6. Februar 2015 Seite 1 von 2 Anlage: - ohne - Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (BGBl I S. 2062) erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom , S. 8). Dabei wurde folgende Übergangsregelung in 49 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geschaffen: Die Bestimmungen des 14 Absatz 1 Nummer 5, des 15 und des 41 Absatz 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach 14 Absatz 1 Nummer 5 und des 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden. Dies hat zur Folge, dass nicht entsprechend gekennzeichnete Explosivstoffe, ab dem 5. April 2015 bis zu einer Änderung der Rechtslage nur noch aufbewahrt werden dürfen. Da die vorgenannte Europäische Richtlinie ein Verwendungsverbot durch den Endverwender nicht fordert und Sicherheitsaspekte einer Weiterverwendung der berechtigt besessenen Explosivstoffe durch den Endverwender (und nur durch diesen) nicht ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
4 Berlin, Seite 2 von 2 entgegenstehen, beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der neuen Explosivstoffrichtlinie 2014/28/EU dem Gesetzgeber Deutscher Bundestag eine Änderung des 49 der 1. SprengV vorzuschlagen, die eine Weiterwendung (den Verbrauch) der nicht gekennzeichneten Explosivstoffe durch den berechtigte Endverwender gestattet. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren wird jedoch nicht vor Ende des Jahres 2015 abzuschließen sein. Das bedeutet konkret für den Endverwender: Wenn möglich, sollten nicht gekennzeichnete Explosivstoffe bis zum 5. April verwendet, z.b. in Munition geladen worden sein. Sofern dies nicht möglich ist und die Stoffe auch nicht vernichtet werden sollen, dürfen sie bis zur Änderung der Rechtslage nur noch aufbewahrt, nicht aber verwendet werden. Nach Inkrafttreten der beabsichtigten Rechtsänderung wäre dann ein Aufbrauchen durch den Endverwender wieder zulässig. Ich bitte die angeschriebenen Verbände, Ihre Mitglieder entsprechend zu unterrichten. Die Länder bitte ich, im Hinblick auf die sich aus der Regelung des 6 in Verbindung mit Anlage 6 und 7 zum Anhang der 2. SprengV ergebenden Härten die Möglichkeiten von Ausnahmen nach 3 der 2. SprengV auszuschöpfen. Im Auftrag Fischer
5 EJ t &l rl Regeln für das Auflageschie[fe1 :':r: l.r. ):ir:;iil Autrage Die Auflagen müssen aus Rundmaterial mit maximal 50 mm Durchmesser oder aus Halbrundmaterial mit 25 mm im Radius und einer Länge von mindestens 100 mm ausgestattet sein. Die Auflagen dürfen mit glattem nicht haftendem Material / Flüssigkeit verkleidet / behandelt sein. DieVeruvendung eigenerauflagen ist nurdann gestattet, wenn derveranstalter keinezurverfügung stellt. 9.7 Geweftr Bezüglich aller Abmessungen und Beschreibungen sowie den Optiken und Visieren für das Auflageschießen gilt die Auflagerabelle Teil Schäftung 1. Zusätrliche Unterlegkeile zum Ausgleich der Schräge an den Schäften können verwendet werden. 2. Die max. Länge des Auflagenbereiches, von der Systemeinbettung bis zum Auflagepunkt des Gewehres, darf 550 mm nicht übenchreiten (siehe Tabelle Auflageweltbewerbe). 3. Dieser max. Auflagepunkt ist beim Einsatz von längeren schäften von der Waffenkontrolle mit einer Kennzeichnung feseulegen. \. 4' Stopper, Ausfräsungen us,vv. sind am unteren Teil des Schaftes bzw. am Auflagekeil nicht gestättet. 5. Die Auflage darf maximal 60 mm breit sein Schaft-undHakenkappen r Schaft- und Hakenkappen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht auf der Schulter aufgelegt werden können. Die Schaftbacke des Sportgerätes muss iinmer voll an der jeweiligen Wange des Schützen anliegen. Ein Auf- und Anliegen im Kinnbereich des Schützen ist nicht zulässig Zielmittd Optiken und Visiere siehe die Auflagentabelle Teil Schießkleidung Schießkleidung ist gemäß SpO Teil 1 (Gewehr) erlaubt Zubehör Schießkoffer und anderes großräumiges Zubehör darf während des Wettkampfes nicht auf dem Schießtisch abgelegt werden. Diese Gegenstände dürfen in keinem Fall den Durchgang hinter den Schützen behindern oder gar die Schü?en am Nachbarstand stören Anschlag allgemein Alle Regeln die für Rechtsschützen ausgelegt sind, gelten sinngemäß auch für die Linksschü'tzen. 1. Kein Körperteil darf die Auflage berühren. 2. Das Gewehr darf nur aufgelegt. aber nicht seitlich an der Auflage angelehnt werden. Sportordnung Deutscher Schützenbund, August 201 3
6 Ernpf?inger: Landesverbtinde des DSB ED s B Verteiler {Zusatz *der Einschränksngen zu Empfitngern lt. $ amm etans chri ft ) Technische Kommission Stelle: Tech. Ksmmission Bearbeiter: Furnier Gerhard Mail: furnier{ä:,schuetzenbund. de Datum: 28"S Geschäftszeichen: Snorf - TK Aktenzeichen: 1/2ü13 Ablage: Spcrtordntrng Betrifft: Anschlagsform bei Wettbewerben im Auflageschießen'hier Luftgewehr Feinwerkbau 800 Auflage Auf Grund vermehrter Rückfragen uber die Zulässigkeit des Haltens der Waffe bei den Auflagewettbewerben nach dem Regelteil 9 der Sportordnung erfolgt diese Klarstellung. Die Sportordnurg Töil g regelt den Anschlag in diesem Punkt wie folgt: Anschlag allgemein Alle Regeln die für Rechtsschützen ausgelegt sind, gelten sinngemäß auch f(tr die Links-schützen. unten oder seitlieh var der Abzugseinrichtung in Richtung Laufmihndung halten. tffi*,**ffi,.,ffi Zulässige Handhabung Abstand zwischen Abzug und Haltehand ist einzuhalten Wir bitten um Beachtung der Hinweise Gez.. Gerhard Furnier Stsl 1. B undessportleiter \ ";''t '" 't t'lt'tj' ; 1,.
7 Empftnger: Landesverbände des DSB rd s B Verteiler (Zusatz oder Einschrtlnkungen zu Empfängem lt. Sammelanschrift ) Technische Kommission Stelle: Tech. Kommission Bearbeiter: Furnier Gerhard Mail: g.furnier@dsb.de Datum: 14.1A t 4 Geschäftszeichen: Sport - TK Aktenzeichen: 312ü 14 Ablage: Sportordnung Betriffi: Schaftformen bei Auflagegewehren Wie bereits in der TK Miüeilung l-2013 verofrentlicht ist das Feinwerkbaugeurchr (siehe Abbildung) zulä.ssig. Daraus ist ouu die Fr e ntstan&q ob Umbaute,n an vorhanden Waffen durch Aabringrmg eines s.g. Koffagriffes zulassig sind. Die Umbauten sind frr Weübeurcrbe im Tcil 9 zulässig sofern Anbautcn nicht das Maß 90nm der Vorderschafthöhe ltb ßchrciten. Im Übrigen ist daraufhinzuweise'n, dass die Gewehrtabelle im Teil l, sofern nicht Ausnahmen im Teil 9 geregelt sind, auch fflr die Wettbewerbe im Teil 9 goltig ist. Auflagekeile, die als Zubehörrmter &nwaffen angeb'racht sindmilsseninlhren Abmaßen demvorderschaft folgen. Keilg die schwenkbar angebraoht werdeir dtirfen die Breite des Vorderschaftes (60nm) im ausgeschwenkten Zustand nicht ilberschreiten. Wir bitten um Beachtung der Hinweise Gez. Gerhard Furnier Vizepräsident Sport
8 Nur fur LP-Aufgelegt: von der seite gesehen, dorf die Auflogeflöche keine Vertiefungen nqch innen hoben. sie rnuss gfott sein und dorf nicht rutschhemrnend beschichtet sein. s 40 nnrn poroflel zur Loufochse
9 n s E Empftinger: Lnnde$verbände des DSB Verteiler (Zusate ads Einschr*rkungsn uu Empfdngern lt. Sammelnnschrift) Stelle: Tech, Kommission Bearbeiter: Furnier Crerhard Mail: fwnier@chuetz"enbund.de Datum: #13 üeschäftszeichen: Sport - TK Aktenzcichen; 9/2013 Ablage; Sportordntmg Betrifft; Auflagegabel oosmartuo und Auflageplatte,,Horizont" der Fa. Wslther Die Fima Walther hat eine Aunagegabel *Stnsrf' fllr Luftgeueh,re sowie eine Auffngeplatte,, Horizonf' ftlr tu.ftpistole vorgestellt. Beide Auflagsmittel sind ftr die Auflageweübew rüe -Teil 9 der Spo'rtor&ungl' zugclassen. Zu beachtcu sitrd dic in da Zeichung ongegebenen Maßc. rtläx. 4S firfrl parättel zur Laufachse Wir bitten um Seachtung der Hinweise Geä. Gerhard Furnier Vieepräsident Sport
10 Iglffi'/ 1S *8 r S& s, ffil Sse;ls{i*s a k":**jtrf rtst $gs g "v- Se*cHAFY$F#$H*rIP? *ir üst 1J4#**?.*S. Ferx: t#-{ tl4sss?"s* S-$4*i* : S,ärä?t#ist*r'ffi r$*b dtt Ft*m**x6*: h!dwvv.$$h d* 13"sfi,ä#f # ihlrg WE*l. m*w$iss *ia{strif Lresf*t!.g*n w{r üh**gt, dxas ä}*r* Fr*dukts *dtrrtlgef'l?,*tü.uidx,?2 r$t 0,?$dpt fitr &s *:,l*egffiofth,6n in den Seniorentclaseen B und C gsfl*g &ff. S.10.1.; üs& $6xlr$rdr*rE ats txopüerm* tinüsl#-e#rn f$rdsn $pr&*;f*bzugöfffiä sitd. $e Fd$kb s*d mlt drrer sicfilbe.en F&*ie*rng ae $,5 dpt *: ksrup$rten. A#t freu*d$drer: GrSSon üfi i-rys* tttr $ch*'tht NsrJ ru s i" A" $ü*{i}hr*r,trlrv,l:l;,.s{i i,*.n i];i,*5 li,$** i'its rs<s ri.:i i;,.$,i{: tw--*ti lgit*$_*tstj$ G4T; ffi$ff-f= $X,}*,Xv*rh:l**qj,*ri}- tiori ss,kxy:k*r x I!"<sü".s u: n e f,{ä S}{i* S{"*s *S {*-rekr S{:3-* ü$t}* tt{!.*$i.{3*f!trlt ki:+es fu:*;v.r^,rt:,to,:: +# s{. ss::t.i $ i5 '"t'\'tufe{3 lflr**rei* ii{}*h devn *S, {i: g,w-**dieix,4.+grhe* wrude* *b,&sr,ia:xch gr*,pf'ria:l'wt
11 ür*r*e*rn $c*trffrqtur** r.i," TeghniSChe KOmmisSiOn SpOrtschießen Empftnger: Landesverbünde des DSB Verteiler {äusatz sdsr Einschränkungen ar EmBf$ngmn lt. Sammelanschrift) Stellü Tech. Kornmission Berbeitm FtrrnierCrerhärd Mail: Danrm; 14.CI l-2014 Geschäftsreishen: $port. TI( " A*tenreicl$n: l-2014 Ablage: $portordrnrng 2Aß Betrift Andenrng der Weukampfzeit für Luftgewehr40 Schuss bei Zugarlagen Gemäß der Abstimmung im Sportausschuss per Mail wird die Wettkampfzeit fiir Luftgenrchr 40 Schuss bei Zuganlagen auf 60 Minuten in Anlehnung sn die Anderung des ISSF angehoben Die AnOerung ist ab gtiltig Wir biuen um Beachtung der Hinweise Ger..Gerhard Furnier Vizeprtisident Sport
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