Gesetz- und Verordnungsblatt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz- und Verordnungsblatt"

Transkript

1 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. November Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1996 Ausgegeben zu Erfurt, den 4. November 1996 Nr. 16 Inhalt Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen Zweite Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft Thüringer Verordnung zur Brandsicherheitswache Allgemeine Anordnung über die Vertretung des Freistaats Thüringen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle -... Seite Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen Vom 18. September 1996 Aufgrund des 3 Abs. 2 und des 4 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 905) verordnet die Ministerin für Soziales und Gesundheit: 1 Anerkennung Anträge auf Anerkennung als Betreuungsverein sind über die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten an das Landesamt für Soziales und Familie als überörtliche Betreuungsbehörde zu richten. Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen zu dem Antrag Stellung, insbesondere zum örtlichen Wirkungskreis und zum Umfang der Tätigkeiten des Betreuungsvereins. 2 Zweck der Förderung Durch die Zuwendungen des Landes sollen die anerkannten Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und zu beraten. Außerdem soll ein ständiger Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht werden. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz in Thüringen oder Gemeinschaften von Betreuungsvereinen nach 4 Nr. 1 Halbsatz 3 mit Sitz in Thüringen. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, daß 1. der Betreuungsverein seinen Wirkungskreis mit anderen Betreuungsvereinen und mit den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt hat; er kann einen örtlichen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt; mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach 2 zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, 2. der Betreuungsverein über eine Personalausstattung verfügt, die eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz ermöglicht, das heißt, die Vereinsarbeit muß durch mindestens eine geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit oder Teilzeit), die eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und über praktische Erfahrung in der sozialen Arbeit verfügt, ausgeführt werden; sie soll neben den Aufgaben nach 2 auch selbst Betreuungen übernehmen und 3. der Betreuungsverein über mindestens zehn namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiter verfügt, die bereits Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung (1) Die anerkannten Betreuungsvereine erhalten im Rahmen der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel jährlich im Wege der Anteilfinanzierung eine Landeszuwendung in Höhe von bis zu 40 v. H. der angemessenen Personal- und Sachausgaben für die hauptamtlichen Fachkräfte als Projektförderung. (2) Zuwendungsfähig sind folgende Personalausgaben: 1. Leistungen nach der Vergütungsordnung des BAT-Ost bis zu der Vergütungsgruppe IVa oder vergleichbarer Vergütungsregelungen, 2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen, 3. Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes und 4. Aufwendungen für die Fortbildung in Höhe von bis zu Deutsche Mark pro Kalenderjahr.

2 242 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (3) Als Zuschuß zu den Sachausgaben wird ein Betrag von bis zu Deutsche Mark jährlich gewährt. Zu den Sachausgaben gehören insbesondere Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierausgaben, Ausgaben für Werbe- und Büromaterial, Fachliteratur sowie sonstige Verwaltungsausgaben einschließlich der Mietausgaben. 6 Verfahren (1) Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die 44 und 44a der Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 6. Februar 1991 (GVBl. S. 3) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Antrag auf Landesförderung ist über die örtliche an die überörtliche Betreuungsbehörde zu richten. (3) Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der überörtlichen Betreuungsbehörde nachzuweisen, insbesondere 1. die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel, 2. die Zahl der hauptamtlichen Fachkräfte, 3. die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiter, 4. die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen, 5. die Art und der Umfang der nach 2 durchgeführten Maßnahmen und 6. die Höhe der Zuwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte. (4) Die überörtliche Betreuungsbehörde oder ein von ihr Beauftragter haben das Recht, die Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach 91 LHO bleibt unberührt. 7 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 18. September 1996 Die Ministerin für Soziales und Gesundheit Ellenberger Zweite Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft Vom 16. September 1996 Aufgrund des 105 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: 1 Abweichend von 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürWG ist das Oberbergamt zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung nach 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit 1. ein Gewässer durch das Freilegen grundwasserführender Schichten ausgebaut wird, 2. der Ausbau mit der Gewinnung von Bodenschätzen verbunden ist und 3. die Gewinnung der Bodenschätze den Bestimmungen des Bundesberggesetzes unterliegt. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 16. September 1996 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Sklenar

3 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. November Thüringer Verordnung zur Brandsicherheitswache Vom 16. September 1996 Aufgrund des 44 Abs. 1 Nr. 12 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23) verordnet der Innenminister: 1 Grundsätze (1) Veranstaltungen, bei denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Der Veranstalter hat die Einrichtung der Brandsicherheitswache zu dulden. (2) Veranstaltungen gemäß Absatz 1 sind spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltung durchgeführt werden soll, durch den Veranstalter anzumelden. (3) Die Brandsicherheitswache wird durch Angehörige der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr besetzt. In Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr kann diese die Brandsicherheitswache übernehmen. 2 Erforderlichkeit (1) Eine Brandsicherheitswache ist erforderlich 1. in Versammlungsräumen, deren Bühnen und Szenenflächen eine Grundfläche von mehr als 200 m² aufweisen, bei jeder Vorstellung und bei jeder General- oder Arbeitsprobe, 2. in Versammlungsräumen bei zirzensischen Vorführungen mit brandgefährlichen Spielhandlungen, 3. in Versammlungsräumen bei Vorführungen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, 4. in Versammlungsräumen bei Veranstaltungen mit mehr als 800 Personen und 5. bei Großfeuerwerken mit brandgefährdeter Umgebung. (2) Eine Brandsicherheitswache kann erforderlich sein bei 1. Märkten, Straßen- und Volksfesten, 2. Veranstaltungen in Versammlungsstätten oder -räumen (beispielsweise Versammlungen, Vorträge, Konzerte, Bälle), 3. Vorstellungen von Wanderbühnen mit eigener Kulisse, 4. Sportveranstaltungen, insbesondere bei Motorsport-, Motorflug- sowie Ballonflugveranstaltungen, 5. Zirkusvorstellungen, 6. Messen und Ausstellungen und 7. Veranstaltungen in Fest- und Versammlungszelten. (3) Über die Erforderlichkeit einer Brandsicherheitswache nach Absatz 2 entscheidet die Gemeinde im Einzelfall unter Abwägung folgender Kriterien: 1. Anzahl der anwesenden Menschen, 2. Ausführung der baulichen vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen und sich daraus ableitende Maßnahmen für den abwehrenden Brandschutz, 3. Umgang mit offenem Feuer, 4. Verwendung leicht entzündbarer brand- oder explosionsgefährlicher Stoffe und 5. Verwendung von Stoffen, die zu einer schnellen Brandausbreitung führen. 3 Organisation (1) Die Brandsicherheitswache besteht aus mindestens zwei Feuerwehrangehörigen, die die Voraussetzung nach 13 Abs. 4 ThBKG erfüllen und von denen der Wachführer der Brandsicherheitswache die Truppführerausbildung bzw. die Gruppenführerausbildung, die übrigen Posten die Grundausbildung nach Feuerwehrdienstvorschrift absolviert haben müssen. (2) Die Anzahl der Angehörigen der Brandsicherheitswache und die Diensteinteilung ist durch den Leiter der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr schriftlich festzulegen. Hierbei sind der Ort, die Art sowie der Beginn der Veranstaltung anzugeben und 1. der Wachführer und die weiteren Posten der Brandsicherheitswache, 2. der Dienstbeginn und das Dienstende oder die Ablösung, 3. die Dienstkleidung und die Ausrüstung (Löschgeräte, Feuerwehrfahrzeuge) sowie 4. die besonderen Aufgaben festzulegen. (3) Die Organisation und Durchführung von Brandsicherheitswachen in Versammlungsstätten, in denen Veranstaltungen regelmäßig durchgeführt werden, sind in Wachanweisungen der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr festzulegen. In einem Abnahmeprotokoll der Veranstaltung ist auf brandgefährliche Spielhandlungen oder andere Besonderheiten hinzuweisen. 4 Durchführung (1) Die Brandsicherheitswache hat ihren Dienst rechtzeitig vor Einlaß der Besucher, jedoch mindestens 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung, aufzunehmen. (2) Vor Beginn der Veranstaltung hat sich die Brandsicherheitswache von der Betriebsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der vorhandenen Brandschutzeinrichtungen zu überzeugen. (3) Werden innerhalb der Veranstaltungsstätten Brandgeruch, Rauch oder ein Entstehungsbrand wahrgenommen oder wird ein Brand gemeldet, so ist durch die Brandsicherheitswache sofort die Alarmierung der Feuerwehr zu veranlassen. Weiterhin sind durch die Brandsicherheitswache erforderliche Maßnahmen zur Evakuierung und zur ersten Brandbekämpfung einzuleiten. (4) Nach Abschluß der Brandsicherheitswache hat der Wachführer der Brandsicherheitswache einen schriftlichen Bericht, zu dem ein Vordruck nach dem Muster der Anlage zu verwenden ist, anzufertigen. 5 Befugnisse Die Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Brandverhütung und -bekämpfung erforderlich sind. Insbesondere hat sie sicherzustellen, daß Freiflächen, Anfahrts- und Rettungswege für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge freigehalten werden sowie Ausgänge und Notausgänge benutzbar sind. Veranstalter und Veranstaltungsteilnehmer haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen.

4 244 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft. Erfurt, den 16. September 1996 Der Innenminister Dr. Dewes Anlage (zu 4 Abs. 4)

5 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. November Allgemeine Anordnung über die Vertretung des Freistaats Thüringen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle - Vom 25. September 1996 Aufgrund des 136 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), wird angeordnet: 1 Die Befugnis, den Freistaat Thüringen vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird der Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle - übertragen, soweit deren Zuständigkeit nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Feststellung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern vom 31. Januar 1995 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung berührt ist. 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Erfurt, den 25. September 1996 Der Chef der Staatskanzlei Der Innenminister Der Kultusminister Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur Die Ministerin für Soziales und Gesundheit Der Finanzminister Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Der Präsident des Landtags Der Präsident des Rechnungshofs Dr. Krapp Dr. Dewes Althaus Schuster Ellenberger Trautvetter Kretschmer Dr. Schuchardt Dr. Sklenar Dr. Pietzsch Ibel

6 246 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

7 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. November

8 248 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 85,00 DM. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,30 DM zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, Erfurt, Arnstädter Straße 51, Tel.: (0361) , Fax: (0361)

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. Oktober 1992 499 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen 1992 Ausgegeben zu Erfurt, den 16. Oktober 1992 Nr. 25 23.09.1992 Thüringer Verordnung zur

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2004 Ausgegeben zu Erfurt, den 20. Oktober 2004 Nr. 17 11.10.2004 Viertes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen... 25.08.2004

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 26. April 1991 69 für das Land Thüringen 1991 Ausgegeben zu Erfurt, den 26. April 1991 Nr. 7 Tag Inhalt Seite 03.04.1991 Landesverordnung

Mehr

Brandsicherheitswachdienst

Brandsicherheitswachdienst Brandsicherheitswachdienst 18.03.2018 1 1 Rechtsgrundlagen Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG

Mehr

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen 2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2002 Ausgegeben zu Erfurt, den 11. Juli 2002 Nr. 8 18.06.2002 Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Gotha und des Ilm-Kreises...

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege

Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

Mehr

Merkblatt Hinweise zum Brandsicherheitswachdienst

Merkblatt Hinweise zum Brandsicherheitswachdienst ARBEITSKREIS VORBEUGENDER BRAND- UND GEFAHRENSCHUTZ DER FEUERWEHREN VON BADEN-WÜRTTEMBERG AVBG - BW - Merkblatt Hinweise zum Brandsicherheitswachdienst 1. Zweck Mit diesen Hinweisen soll erreicht werden,

Mehr

Gesetzliche Grundlage (Hessen)

Gesetzliche Grundlage (Hessen) Gesetzliche Grundlage (Hessen) Der Brandsicherheitsdienst ist z. B. im "Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz" (HBKG) im 17 geregelt: (1) Für Veranstaltungen,

Mehr

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung)

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung) vom 11.01.2016 Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2016 Ausgegeben zu Erfurt, den 1. Dezember 2016 Nr. 10 Inhalt 22.11.2016 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 337 2018 Ausgegeben zu Wiesbaden am 5. Juli 2018 Nr. 14 Tag Inhalt Seite 27. 6. 18 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2001 Ausgegeben zu Erfurt, den 1. Februar 2001 Nr. 1 23.01.2001 Neubekanntmachung des Thüringer Landeserziehungsgeldgesetzes... 15.12.2000 Dritte

Mehr

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie Migrationssozialberatung) vom 29. April 2013 Innenministerium

Mehr

Geltungsbereich. c) die Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind,

Geltungsbereich. c) die Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind, Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) Vom 21. Dezember 1993 letzte berücksichtigte Änderung: 8 bis 12 geändert durch Stand: Artikel 15 der VO vom 11. Dezember 2001, GVBL. 2002,

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 557 2013 Ausgegeben zu Wiesbaden am 18. Oktober 2013 Nr. 24 Tag Inhalt Seite 1. 10. 13 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I 693 2008 Ausgegeben zu Wiesbaden am 30. April 2008 Nr. 7 Tag Inhalt Seite 5. 4. 08 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags... Ändert GVBl.

Mehr

Dienstanweisung. zur Durchführung von Brandsicherheitswachen

Dienstanweisung. zur Durchführung von Brandsicherheitswachen Stadt Bad Doberan 1 November 2013 Der Bürgermeister Severinstr. 6 18209 Bad Doberan Dienstanweisung zur Durchführung von Brandsicherheitswachen Anlagen 1-4 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich

Mehr

für das Land Rheinland-Pfalz

für das Land Rheinland-Pfalz für das Land Rheinland-Pfalz 2017 Ausgegeben zu Mainz, den 24. November 2017 Nr. 15 Tag Inhalt Seite 6.11.2017 6.11.2017 14.11.2017 14.11.2017 16.11.2017 Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes

Mehr

Musterdienstanweisung zur Durchführung der Brandsicherheitswache

Musterdienstanweisung zur Durchführung der Brandsicherheitswache Musterdienstanweisung zur Durchführung der Brandsicherheitswache 1. Zweck, Schutzziel Hinweise für Gemeinden und öffentliche Feuerwehren eine einheitliche Grundlage standardisierte Arbeitsweise im Land

Mehr

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 11 C v (ab Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen)

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 11 C v (ab Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen) 2430 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: 35.11-52200/13 Erlassdatum: 24.04.2013 Fassung vom: 19.07.2016 Gültig ab: 18.10.2016 Quelle:

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Norm: 23 SGB 8 Fundstelle: Nds. MBl. 2018, 50. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur

Quelle: Gliederungs-Nr: Norm: 23 SGB 8 Fundstelle: Nds. MBl. 2018, 50. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Kultusministerium Aktenzeichen: 21-51 802/2-2 Erlassdatum: 27.12.2017 Fassung vom: 27.12.2017 Gültig ab: 01.01.2018 Gültig bis: 31.12.2022 Quelle: Gliederungs-Nr:

Mehr

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 14. März 2018, Az.

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 14. März 2018, Az. 2231-A Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen

Mehr

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Thüringer Landtag 5. Wahlperiode 12.09.2012 G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis

Mehr

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches 216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,

Mehr

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH)

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH) Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH) Vom 13. Februar 2007 (GVBl 2007, 11) geändert durch Verordnung

Mehr

FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie

FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Vom 30. Juli 2008 Teil 1 1 Zuwendungszweck und

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2.

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung in NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI 1 Begriffe 1.1 Zuwendungen sind Geldmittel, die an Einrichtungen außerhalb

Mehr

Vom 11. Februar 2016 (AmtsBl. M-V S. 82)

Vom 11. Februar 2016 (AmtsBl. M-V S. 82) RefJVwV 2.142-501_Archiv Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung von Projekten im Zusammenhang mit dem Reformationsjubiläum 2017 1 Vom 11. Februar

Mehr

Truppführerausbildung

Truppführerausbildung Truppführerausbildung Grundsätze Brandsicherheitswachdienst Lernziel und Gliederung Dienstablauf erklären und und Zuständigkeit erklären können Zuständigkeit Geschichtliche Erfordernis Bauliche Erfordernis

Mehr

Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Herpf vom

Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Herpf vom Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Herpf vom 06.06.2002 Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) vom 16. August 1993 (GVBl.

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beiträge, durch die Eltern für die Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle im letzten Jahr vor deren

Mehr

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-

Mehr

2231-A. Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020

2231-A. Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020 2231-A Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales,

Mehr

9HUJDEHJUXQGVlW]HI UGLH) UGHUXQJGHV(KUHQDPWHV =ZHFNGHU) UGHUXQJ

9HUJDEHJUXQGVlW]HI UGLH) UGHUXQJGHV(KUHQDPWHV =ZHFNGHU) UGHUXQJ 9HUJDEHJUXQGVlW]HI UGLH) UGHUXQJGHV(KUHQDPWHV =ZHFNGHU) UGHUXQJ 1.1 Die Thüringer Ehrenamtsstiftung gewährt aus ihren Erträgen, den Zuweisungen Dritter, insbesondere des Thüringer Ministeriums für Soziales,

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt 145 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 12. Jahrgang Potsdam, den 15. Oktober 2001 Nummer 13 Datum Inhalt Seite 8.10. 2001 Gesetz zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher

Mehr

1.1 bis 1.3: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien

1.1 bis 1.3: siehe entsprechende Abschnitte in den Allgemeinen Richtlinien IV/32/ 1 Richtlinien der Stadt Rheinbach über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebsausgaben Offener Jugendfreizeitstätten (in der Fassung vom 29.10.2007) Rechtliche Grundlage In 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz

Mehr

Brandsicherheitswache. LM Marcus Schmidt, 2013

Brandsicherheitswache. LM Marcus Schmidt, 2013 Brandsicherheitswache LM Marcus Schmidt, 2013 Brandsicherheitswache 1. Aufgabe 2. Notwendigkeit 3. Organisation 4. Ausrüstung 5. Durchführung 6. Allg. Verhaltensregeln 1. Aufgabe der BSW Eine Sicherheitswache

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) Vom 23. November Az.:

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) Vom 23. November Az.: Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) Vom 23. November 2010 - Az.: 42-5031.4-2.2-1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlage Ziel der Landesförderung ist

Mehr

Zum Einstieg... L.Angler

Zum Einstieg... L.Angler Zum Einstieg... Truppmann Teil 2 3 Samstage feuerwehrtechnische Ausbildung 1 Samstag Theorie 2 Samstage Praxis Thema: Wiederholung Rechte und Pflichten ZSNeuOrdG Erlasse des ThIM ThBKG Thüringer Brand-

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1999 Ausgegeben zu Erfurt, den 30. September 1999 Nr. 17 14.09.1999 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten

Mehr

Förderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015

Förderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015 Förderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015 1. Zuwendungszweck Das Land Hessen führt jährlich gemeinsam mit verschiedenen Wirtschaftsunternehmen,

Mehr

über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen für Volontariate in Thüringer Museen

über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen für Volontariate in Thüringer Museen Thüringer Staatskanzlei Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen für Volontariate in Thüringer Museen Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung im Freistaat Thüringen (ThürVIBFördRL)

Richtlinie zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung im Freistaat Thüringen (ThürVIBFördRL) Richtlinie zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung im Freistaat Thüringen (ThürVIBFördRL) 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe des 6 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung

Mehr

Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1.

Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1. Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1. Mai 2009, zuletzt geändert am 30.09.2014 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mehr

Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung

Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung 2003-2007 Das Land Hessen gewährt in den Jahren 2003 bis 2007 nach den Regelungen dieser Richtlinie

Mehr

260 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. 14 lnkrafttreten, Außerkrafttreten

260 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. 14 lnkrafttreten, Außerkrafttreten 260 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 14 lnkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem lnkrafttreten nach

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie 25. Februar/12. Dezember 2016 Grundsätze zur Förderung der Gründung und des Betriebs von Energieagenturen in Bayern 1 Der

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie 25. Februar 2016 Grundsätze zur Förderung der Gründung und des Betriebs von Energieagenturen in Bayern 1 Der Freistaat Bayern

Mehr

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3

Mehr

1 Begriff und Aufgabe

1 Begriff und Aufgabe Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet

Mehr

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten

Mehr

2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern

2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern VII 500/ch 2. Richtlinie zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die nachfolgende

Mehr

Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel ) Erlass des Sozialministeriums

Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel ) Erlass des Sozialministeriums Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel 1005-684.07) Erlass des Sozialministeriums Vom 22. Januar 2001 - IX 440.43.071 Fundstelle: AmtsBl. M-V 2001 S. 226 1. Zuwendungszweck,

Mehr

2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe

2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe 2160-A Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 19.12.2008 Az.: VI5/6523-1/23

Mehr

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten 1

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten 1 vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 434) Teil 1 Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote 1 Niedrigschwellige

Mehr

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009

Mehr

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des

Mehr

64. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 3. März 2010 Nummer 7

64. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 3. März 2010 Nummer 7 5321 64. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 3. März 2010 Nummer 7 Tag I N H A L T 25. 2. 2010 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Schiedsstelle nach 94 des Bundessozialhilfegesetzes

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 189 2016 Ausgegeben zu Wiesbaden am 23. November 2016 Nr. 16 Tag Inhalt Seite 31. 10. 16 Dreizehnte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer

Mehr

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 17 2014 Ausgegeben zu Wiesbaden am 24. Januar 2014 Nr. 2 Tag Inhalt Seite 16. 1. 14 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten

Mehr

1 von :20

1 von :20 1 von 6 16.08.2016 13:20 Landesrecht TH Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürFBBrVO Ausfertigungsdatum: 207.1998 Textnachweis ab: 002003 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 1998, 281 Gliederungs-Nr:

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 18. Februar 2009 Az.:

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 18. Februar 2009 Az.: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 18. Februar 2009 Az.: 23-6930.19-5 1. Begriffsbestimmung und Ausgestaltung der Kindertagespflege

Mehr

Rheinland-Pfalz Mainz; den 20. Juni 2018 Ministerium des Innern und für Sport AZ: *FNH

Rheinland-Pfalz Mainz; den 20. Juni 2018 Ministerium des Innern und für Sport AZ: *FNH Rheinland-Pfalz Mainz; den 20. Juni 2018 Ministerium des Innern und für Sport AZ: 30 113-6*FNH Richtlinie für die Gewährung von staatlichen Finanzhilfen (Sofort-/ Finanznothilfen) bei existenzgefährdenden

Mehr

Quelle: Fundstelle: GVBl. 2006, 230 Gliederungs-Nr: Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 28.

Quelle: Fundstelle: GVBl. 2006, 230 Gliederungs-Nr: Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 28. Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: BerAusbZustV TH 2006 Ausfertigungsdatum: 28.03.2006 Gültig ab: 28.04.2006 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GVBl. 2006,

Mehr

Beschluss 004/16 vom 9. März 2016 (Abl. Nr. 1, Jg. 19 vom 26. März 2016)

Beschluss 004/16 vom 9. März 2016 (Abl. Nr. 1, Jg. 19 vom 26. März 2016) Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie die Anerkennung, Würdigung und Ehrung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Senftenberg (Aufwandsentschädigungs- und Ehrungssatzung Freiwillige

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 27. Jahrgang Potsdam, den 21. März 2016 Nummer 11 Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des

Mehr

Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen

Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck,

Mehr

Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - BaySozKiPädG Landesnorm Bayern B...

Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - BaySozKiPädG Landesnorm Bayern B... Seite 1 von 5 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVBl 013, S. 439 Fußnoten Bayerisches Gesetz über das Führen der Berufsbezeichnungen Staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder Staatlich anerkannter

Mehr

Landesrecht TH Gesamtes Gesetz. Quelle:

Landesrecht TH Gesamtes Gesetz. Quelle: D 1 Landesrecht TH Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürHLeistBVO Ausfertigungsdatum: 14.04.2005 Gültig ab: 28.05.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 2005, 212 Gliederungs-Nr: 221-1-7

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2007 Ausgegeben zu Erfurt, den 12. Juli 2007 Nr. 6 21.06.2007 Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 23. Oktober 2012 Nummer 87 Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 9. Februar 2018 Nummer 12 Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich

Mehr

Förderung überbetrieblicher Lehrlingsunterweisung im Handwerk

Förderung überbetrieblicher Lehrlingsunterweisung im Handwerk Förderung überbetrieblicher Lehrlingsunterweisung im Handwerk - Ergänzende Förderkriterien - Stand: 22. März 2010 Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Aktionen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit

Mehr

Richtlinie für die Anordnung von Brandsicherheitsdiensten (BSD) im Gebiet der Stadt Kirchhain (Stand Juni 2012)

Richtlinie für die Anordnung von Brandsicherheitsdiensten (BSD) im Gebiet der Stadt Kirchhain (Stand Juni 2012) 30/3.1 Richtlinie für die Anordnung von Brandsicherheitsdiensten (BSD) im Gebiet der Stadt Kirchhain (Stand Juni 2012) 1. Begriffsbestimmung Der Brandsicherheitsdienst (BSD) umfasst die Überwachung der

Mehr

VORIS Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind. 3.1 Landkreise und Gemeinden,

VORIS Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind. 3.1 Landkreise und Gemeinden, Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II - Förderschwerpunkt Altlastensanierung - - RdErl. d. MU v. 11. 03. 2009-38-62827/1/1/8 - VORIS 28300 1. Zuwendungszweck,

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale. Gebietskörperschaften.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale. Gebietskörperschaften. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen des Landesjugendförderplanes (RL-LJFP) (vom 29. Januar 2010) 1 Zuwendungszweck,

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland. Vom

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland. Vom Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland Vom 15.03.2011 1. Zuwendungszweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt nach Maßgabe

Mehr

Richtlinie Örtliche Jugendförderung

Richtlinie Örtliche Jugendförderung Richtlinie Örtliche Jugendförderung in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zweck der Förderung ist die Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 2775 15. Wahlperiode 03-06-26 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika BIrk und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie

Mehr

Anschrift des Zuwendungsempfängers. Zuwendungsbescheid (Projektförderung)

Anschrift des Zuwendungsempfängers. Zuwendungsbescheid (Projektförderung) Anlage 2... (Bewilligungsbehörde) Anschrift des Zuwendungsempfängers Ort, Datum Zuwendungsbescheid (Projektförderung) Betr.: Zuwendungen des Landes NRW hier: Förderung von Angeboten zur Sprachförderung

Mehr

Brandsicherheitswache

Brandsicherheitswache Brandsicherheitswache eine Einsatzart der Feuerwehr Brandsicherheitswachdienst - Themenübersicht Rechtsgrundlage des, Zuständigkeiten bauordnungsrechtliche Relevanz des Anforderungen an das Personal im

Mehr

- Vorabdruck - Drucksache 6/ Thüringer Landtag 6. Wahlperiode. Gesetzentwurf der Landesregierung

- Vorabdruck - Drucksache 6/ Thüringer Landtag 6. Wahlperiode. Gesetzentwurf der Landesregierung - Vorabdruck - Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/6652 17.01.201 Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung

Mehr

Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5)

Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt gemäß der 12, 73, 74 und 82 SGB VIII und gemäß 2 bis 5 des Kinder-

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3467 29.09.2014 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Präsident, als

Mehr

Für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge bei Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Richterverhältnisses sind zuständig

Für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge bei Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Richterverhältnisses sind zuständig - SGV.NRW. - Seite 1 20323 Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung)

Mehr

EUR (in Worten: neunzigtausend Euro)

EUR (in Worten: neunzigtausend Euro) MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Landesarbeitsgemeinschaft

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/929 17.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund

Mehr

Satzung. Zweck der Brandschau

Satzung. Zweck der Brandschau Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 14. 12. 2009, geändert durch

Mehr

Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom (Betreuungsrecht) - E. Ewers

Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom (Betreuungsrecht) - E. Ewers 1 Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom 18.7.2012 (Betreuungsrecht) - E. Ewers Bislang gültiger Text (Artikel 1) FamFG: 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 12. Dezember 2013 Az.: 31-6930.181/14 1. Begriffsbestimmung und Ausgestaltung der Kindertagespflege

Mehr

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt 353 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 13. Jahrgang Potsdam, den 11. Juli 2002 Nummer 17 Datum Inhalt Seite 31. 5. 2002 Verordnung über die Verwaltungsgebühren für

Mehr

Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung 2170 Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Dezember 2013 Grundsätze zur Förderung der Gründung von Energieagenturen in Bayern Der Freistaat Bayern fördert als Teil

Mehr