30. Januar Abrechnungsjahr 2013 / Informationen für An die Mitglieder der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel

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1 Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel Caisse de Compensation AVS Commerce de Gros + Commerce de Transit Cassa di compensazione AVS Commercio all'ingrosso + Commercio di transito Schönmattstr. 4, Postfach 4153 Reinach 1 BL Telefon Telefax PC/CCP Sachbearbeiter/in Direktwahl Öffnungszeiten: Montag - Freitag h h h h (Freitag bis h) Claudia Vogel-Zeugin c.vogel@ak71.ch An die Mitglieder der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel Reinach, Dezember 2013 Abrechnungsjahr 2013 / Informationen für 2014 Sehr geehrte Damen und Herren In der Beilage erhalten Sie die Abrechnungsunterlagen 2013 für Ihre AHV-pflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie eine Aufstellung mit den wichtigsten Ansätzen für das nächste Kalenderjahr. Der letzte Termin für die Einreichung der Einkommensbescheinigung 2013 ist der 30. Januar Bei verspäteter Zustellung der Einkommensbescheinigung sind wir verpflichtet, Verzugszinsen zu erheben. Eine Anleitung für die Erstellung der Einkommensbescheinigung 2013 kann auf Anfrage bei unserer Ausgleichskasse angefordert werden. Mit der Abrechnung für das Jahr 2013 werden wir einen Vergleich zwischen Ihren effektiven und den pauschalen Lohnsummen vornehmen. Betriebe mit eigenen EDV-Abrechnungen Die Frontseite unserer Einkommensbescheinigung 2013 dient als Deckblatt für EDV- Formulare. Die Totale Ihrer EDV-Unterlagen sind somit auf dieses Deckblatt zu übertragen. Das unterzeichnete Formular ist - zusammen mit Ihren EDV-Formularen - unserer Ausgleichskasse einzureichen. Bekanntgabe der Anstellungsperiode der einzelnen Versicherten Auf dem Detail der Einkommensbescheinigung 2013 ist in der Spalte "Anstellungsdauer" der Anfangs- und Endmonat einzutragen (z. B. Januar - Dezember = oder März - September = 03-09). Sofern es Ihnen möglich ist, können Sie uns die Beschäftigungsdauer auch taggenau bekannt geben. Betriebe ohne AHV-pflichtige Entgelte im Jahr 2013 Falls Sie im Abrechnungsjahr 2013 keine abrechnungspflichtigen Löhne ausgerichtet haben, bitten wir Sie, die Rubrik "Periode ohne AHV-pflichtige Entgelte" auszufüllen und uns das Formular unterschrieben zu retournieren.

2 Lohnbescheinigung via Partner-Web Falls Sie die Lohnbescheinigung via Partner-Web bei uns einreichen ist es nicht mehr notwendig diese per Papier nachzureichen. Anschlusskontrolle BVG Nach Gesetzgebung der beruflichen Vorsorge (BVG) muss sich ein Arbeitgeber, welcher obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse hat dabei zu überprüfen, ob der Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Aus diesem Grund bitten wir Sie, Ihre auf dem Deckblatt erwähnte BVG-Einrichtung zu kontrollieren und uns die Richtigkeit dieser Angaben mittels Unterschrift zu bestätigen. Sollte auf der dafür vorgesehenen Zeile keine berufliche Vorsorgeeinrichtung für Ihre Firma vermerkt sein resp. es wird eine Vorsorgeeinrichtung erwähnt, die nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, so bitten wir Sie, uns den Namen und die Anschrift Ihrer BVG-Stiftung anzugeben und mittels Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Pauschallohnsumme 2014 Für das nächste Kalenderjahr bleiben die pauschalen Lohnsummen des Vorjahres vorerst bestehen. Nach Erhalt der Einkommensbescheinigung 2013 werden wir für die Pauschallohnsumme % der effektiven Jahreslohnsumme des Vorjahres berücksichtigen (jeweils bis auf Widerruf). Bei einer wesentlichen Abweichung (mehr als 15%) der pauschalen zur effektiven Lohnsumme im Jahr sind Sie verpflichtet, uns zu informieren. Des weiteren bitten wir Sie zu beachten, dass ab einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 200' die Ausgleichskasse die Pauschalbeiträge monatlich in Rechnung stellen muss. Ausserdem machen wir Sie darauf aufmerksam, dass uns sämtliche Filialeröffnungen und - schliessungen umgehend mit genauem Datum zu melden sind. Dies, da wir derartige Änderungen den entsprechenden kantonalen Ausgleichskassen zur Aktualisierung ihres Registers weiterleiten müssen. Des weiteren möchten wir Sie auf unsere Internetseite aufmerksam machen. Unter dieser finden Sie die aktuellsten Merkblätter der AHV/IV-Informationsstelle, die wichtigsten Formulare unserer Ausgleichskasse, allgemeine Informationen und nützliche Links. Gleichzeitig nehmen wir die Gelegenheit wahr, Ihnen für die gute Zusammenarbeit im ablaufenden Kalenderjahr zu danken und Ihnen sowie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein gesundes und erfolgreiches 2014 zu wünschen. Mit freundlichen Grüssen Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel Georges Marchand / Kassenleiter 2/6

3 N E W S ab Säule (BVG-Stiftung Grosshandel + Transithandel) Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge beträgt ab dem 1. Januar 2014 NEU 1,75%. Wir möchten unsere Mitglieder daran erinnern, dass Krankentaggelder bzw. Unfalltaggelder, im Gegensatz zur AHV, Bestandteile des BVG-pflichtigen Lohnes sind. Änderungen für unsere BVG-Mitglieder ab 2014 infolge Softwareumstellung Neu müssen uns alle BVG-Mitglieder bereits im Januar jedes Jahres zwingend die für das laufende Jahr gültigen Jahreslöhne der einzelnen Mitarbeiter mitteilen. Das neue Abrechnungssystem wird, wie schon oft von unseren BVG-Mitgliedern gewünscht, dem prospektiven System der meisten Pensionskassen landesweit entsprechen. Lohnänderungen, Eintritte und Austritte unter dem Jahr sind unverzüglich der BVG-Stiftung zu melden. Das Inkassoverfahren wird hingegen unverändert bleiben. Die Pauschalabrechnungen werden aufgrund der uns per jeden Jahres bekannten Lohnsummen erstellt. BVG-Lohnmeldeverfahren 2013/2014 Das Jahr 2014 wird als Ausnahme das einzige Jahr sein, in welchem die doppelte Lohnmeldung von den BVG-Mitgliedern gefordert wird. Einerseits müssen uns wie gewohnt die Löhne 2013 bis spätestens gemeldet werden, anderseits benötigen wir zum selben Zeitpunkt die für das Jahr 2014 festgelegten Jahreslöhne pro Mitarbeiter. Das dazu notwendige Formular finden Sie in Form einer BVG-Einkommensbescheinigung 2014 in der Beilage. Deplafonierung des Solidaritätsprozentes in der Arbeitslosenversicherung auf den 1. Januar 2014 Um die Entschuldung der Arbeitslosenversicherung (ALV) zu beschleunigen, wird das Arbeitslosenversicherungsgesetz so geändert, dass auf dem gesamten Lohn über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von zurzeit CHF 126' ein Beitrag von 1 Prozent erhoben wird. Die heutige Plafonierung bei CHF 315' wird aufgehoben. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 hat der Bundesrat diese Änderung auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. 3/6

4 Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf Der Kanton Genf hat für das Jahr 2014 keine Änderungen der Beitragssätze der Mutterschaftsversicherung Genf vorgesehen. Die Ansätze lauten wie folgt: 0,082 %: für die Arbeitgeber auf die bezahlten Löhne an die im Kanton Genf beschäftigten Arbeitnehmenden (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil jeweils 0,041%). 0,041 %: für die Selbständigerwerbenden und für die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. Verwaltungskostenansätze Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel Die seit vielen Jahren unveränderten und günstigen Verwaltungskosten unserer Ausgleichskasse erfahren auch im 2014 keine Anpassungen. Wie Sie der beiliegenden IT-Information entnehmen können, wird die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel ab Mitte 2014 eine neue Software einführen. Diese Neuorientierung bedeutet für unsere Kasse eine grosse finanzielle Investition. Der Vorstand der Ausgleichskasse Grosshandel + Transhithandel hat anlässlich seiner Sitzung vom 9. April 2013 entschieden, dass die in den letzten Jahren regelmässig erfolgten Verwaltungskosten- Rückerstattungen ab dem Jahre 2013 vorerst eingestellt werden. Merkblätter gültig ab 1. Januar 2014 Nachstehend finden Sie die Auflistung der neuesten Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV. Sobald diese publiziert sind, können Sie diese auf unserer Homepage einsehen und hinunterladen: / 1.04 / 2.01 / 2.02 / 2.03 / 2.04 / 2.05 / 2.06 / 2.07 / 2.08 / 2.11 / 3.01 / 3.03 / 3.04 / 4.04 / 4.07 / 4.14 / 4.15 / 5.01 / 5.02 / 6.06 / 6.07 / 6.08 / 6.09 / / / / Weiter verweisen wir Sie auf den Flyer der AHV/IV-Informationsstelle mit welchem Sie die neue aktualisierte Broschüre "Alles über die AHV" direkt bei der Informationsstelle bestellen können. 4/6

5 Familienausgleichskasse, Ansätze 2014 Der Vorstand der Familienausgleichskasse (FAK) hat an seiner November-Sitzung 2013 über die FAK-Ansätze 2014 in eigener Geschäftsführung entschieden. Die Liste mit den FAK-Ansätzen 2014 finden Sie neu in detaillierter Form als Anhang zu diesem Schreiben. Diverse kantonale Fonds, Beitragssätze 2014 Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich (BBF ZH) 0.100% Gesetz über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen im Kanton Fribourg (FBG FR) 0.040% Berufsbildungsfonds des Kantons Fribourg 0.040% Waadtländische Gesetz über die Familien-Ergänzungsleistung (LPCFam) 0.120% Berufsbildungsfonds des Kantons Waadt (FONPRO) 0.090% Kinderbetreuungsfonds / Tagesstätten des Kantons Waadt (LAJE) 0.080% Berufsbildungsfonds des Kantons Wallis 0.100% Familienfonds des Kantons Wallis 0.170% Berufsbildungsfonds des Kantons Neuenburg (FFPP) 0.056% Kinderbetreuungsfonds /Tagesstätten des Kantons Neuenburg (LAJE) 0.170% Berufsbildungsfonds des Kantons Jura 0.050% Berufsbildungsfonds des Kantons Tessin 0.090% Fonds für ergänzende Kinderzulagen des Kantons Tessin (AFI) 0.150% Beiträge an den Sozialfonds des Kantons Schaffhausen 0.210% (davon 0.14% als Arbeitgeberbeitrag und 0.07% Arbeitnehmerbeitrag) Berufsbildungsfonds des Kantons Genf für das Jahr 2014 Der Kanton Genf erhebt bei den angeschlossenen Firmen der Familienausgleichskassen wie im Vorjahr, einen jährlichen Beitrag von CHF pro Arbeitnehmer, für die Finanzierung des Berufsbildungsfonds. Für die Ermittlung des Zuschusses an den oben erwähnten Fonds benötigen wir daher die Anzahl Arbeitnehmer im Kanton Genf, welche Ihre Firma im Monat Dezember 2013 beschäftigt hat. Zu diesem Zweck, werden wir Sie Anfang 2014 mit einer speziellen Anfrage kontaktieren. 5/6

6 Sonstige Information der FAK Aus Gründen des Datenschutzes machen wir Sie darauf aufmerksam, dass es Ihren Mitarbeitern freisteht, die Anmeldung zur Abklärung des Zulagenanspruches direkt bei unserer Familienausgleichskasse einzureichen. Wir möchten Sie gerne daran erinnern, dass Austritte oder Mutationen von Bezügern gesetzlich begründet innert 10 Tagen der Familienausgleichskasse zu melden sind. Damit wir Ihnen einen reibungslosen und raschen Ablauf Ihrer eingereichten KIZU-Dossiers gewährleisten können, möchten wir Sie auf nachfolgende Punkte aufmerksam machen: Wir sind auf sämtliche Dokumente, welche gemäss Meldeschein zur Überprüfung eines Zulagenantrages benötigt werden (siehe Seite 3 auf Meldeschein), angewiesen (durch den Antragssteller nicht eingereichte und daher von uns nachträglich verlangte Dokumente verzögern das Bewilligungsverfahren). Die eingereichten Anmeldungen, Verlängerungsgesuche, Mutationen etc. werden nach Eingangsdatum bearbeitet (dazu gehören auch Anmeldungen resp. Verlängerungsgesuche die uns per Mail eingereicht werden). Ab Eingang eines Kinder- oder Ausbildungszulagen-Antrages beträgt die Bearbeitungszeit durchschnittlich 20 Tage. Aus Gleichbehandlungsgründen können keine Dossiers bevorzugt bearbeitet bzw. behandelt werden. Mutationsmeldungen: Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass NEU bei jeglichen Änderungen betreffend der Angaben des Versicherten, seines Arbeitsverhältnisses, der Angaben des anderen Elternteils oder bezüglich der Ausbildung des Kindes / der Kinder, sowie auch bei Meldung weiterer Kinder und Wiedereintritt des Versicherten, dies mittels Mutationsformular (Download unter zwingend zu melden ist. 6/6

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