Mitglieder-Information 2017/2018

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1 Betrifft UID Ref-Nr Kontakt Morgese Valeria Datum Geht an: Alle AHV-/FAK- Mitglieder Mitglieder-Information 2017/2018 Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Schreiben erhalten Sie die notwendigen Informationen über die laufende Abrechnungsperiode 2017 und das Kalenderjahr Darin eingeschlossen sind neu auch die Informationen der Familienzulagen-Ausgleichskasse (FAK EW). Für diese entfällt das bisherige separate Informationsschreiben. Beachten Sie bitte den gesetzlich verbindlichen Einreichungstermin für die Einreichung der Lohnmeldung 2017 für AVH/IV/EO/ALV/FAK vom: 30. Januar 2018 Für Fragen bei Unklarheiten stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bedanken uns im Voraus für die stets zuverlässige Zusammenarbeit. Freundliche Grüsse AUSGLEICHSKASSE SCHWEIZERISCHE ELEKTRIZITÄTSWERKE Damian Keller Geschäftsführer Alfred Gusterer stv. Geschäftsführer Lohnmeldung 2017 (ersetzt die bisherige Arbeitgeber-Deklaration ) Liste der FAK-Beitragssätze gültig ab (neu inklusive kantonale Fondsabgaben) Briefumschlag Ausgleichskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke 13. Dezember 2017 Mitglieder-Information 2017/2018 Seite 1/5

2 Deklarationspflicht / Lohnmeldung 2017 / Schlussabrechnung Lohnmeldung Für die Lohnmeldung 2017 verwenden wir neu das Formular Lohnmeldung 2017, welches die Grundlage für den Jahresausgleich darstellt. Es ersetzt die bisherige Arbeitgeber-Deklaration. 2. Auf der Lohnmeldung 2017 sind alle Personen aufzuführen, die im Jahr 2017 beitragspflichtige Entgelte erhalten haben. Entgelte, welche vor der Periode 2017 vergütet wurden und jetzt abgerechnet werden (Nachträge), sind mit der betreffenden Periode zu kennzeichnen. 3. Die Lohnmeldung 2017 ist wie bis anhin mit einer detaillierten personalisierten Lohnbescheinigung einzureichen. 4. Die Pflicht zur Einreichung der Lohnmeldung 2017 gilt auch für Tochtergesellschaften und Nebenbetriebe, für welche die Beiträge während des ablaufenden Kalenderjahres gesondert abgerechnet werden. FAK-Angaben 5. Die Lohnmeldung 2017 enthält auch die Angaben für die FAK-Beitragserhebung. Zu beachten ist, dass bei Mitgliedern, welche bei der FAK in mehreren Kantonen tätig sind, die genauen kantonalen FAK-Lohnsummen dem Total der AHV-IV-EO-Lohnsumme entsprechen müssen. Abrechnungsperioden 6. Durch systembedingte Anpassungen musste die Beitragserhebung bei Mitgliedern, welche bisher quartalsweise abrechneten, auf a-konto monatlich umgestellt werden. 7. Beträgt der AHV/IV/EO-Beitrag pro Jahr weniger als CHF 3 000, so kann die Ausgleichskasse ausnahmsweise längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden vereinbaren. Abrechnungsmöglichkeiten AHV/IV/EO-Beitrag < CHF 3 000/Jahr AHV/IV/EO-Lohnsumme < CHF AHV/IV/EO-Lohnsumme > CHF Lohnsumme gleich Null Abrechnungsperiode = jährlich effektiv Monatliche Abrechnung. Auf Gesuch hin kann eine ¼-jährliche Zahlungsperiode vereinbart werden. Einreichungstermin für Gesuche: Monatliche Abrechnung 8. Falls Sie im Kalenderjahr 2017 keine beitragspflichtigen Entgelte entrichtet haben, so benötigen wir von Ihnen trotzdem eine schriftliche Mitteilung. Lohnsummenkorrektur vor Auf der Lohnmeldung dürfen keine negativen Lohnangaben ausgewiesen werden. Erhält der Arbeitgeber beitragsfreie Versicherungsleistungen für eine Zeitspanne, die auch Vorjahre betreffen, so sind die Korrekturen anteilsmässig auf die entsprechenden Vorjahre zu verteilen und uns gesondert zu melden. Lohnsumme Als Lohnsumme 2018 verwenden wir die uns bekannten oder uns geändert gemeldeten Angaben. 11. Wesentliche Änderungen (+/- 10%), die erst im Laufe des Jahres 2018 bekannt werden, können uns auch während des Kalenderjahres mitgeteilt werden. Einreichungstermin 12. Die Lohnmeldung 2017 inklusive einer personalisierten Lohnbescheinigung ist uns bis spätestens 30. Januar 2018 vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, respektive via PartnerWeb zu übermitteln. 13. Erhalten wir die Lohnmeldung nicht bis zum 30. Januar 2018, so sind wir gemäss bundesrechtlicher Vorgabe verpflichtet, schriftlich zu mahnen. Ausgleichskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke 13. Dezember 2017 Mitglieder-Information 2017/2018 Seite 2/5

3 Schlussabrechnung Gestützt auf Ihre Angaben ermitteln wir die definitiven Beiträge für das Kalenderjahr Die Schlussabrechnung enthält neu auch die definitive Abrechnung für die FAK-Beiträge. 15. Ein Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse ist anschliessend innert 30 Tagen ab definitiver Schlussabrechnung 2017 zu begleichen. Ein Saldo zu Ihren Gunsten wird Ihnen zurückerstattet. Verzugszinsen 16. Werden Fristen nicht eingehalten (Einreichung der Unterlagen, Zahlungen), so Beitragspflicht AHV-pflichtige Jahrgänge 19. Die Regelung der Beitragspflicht bleibt im Jahr 2018 grundsätzlich unverändert. 20. Personen der Jahrgänge 2000 und jünger sind im Kalenderjahr 2017 nicht beitragspflichtig. Versicherungsleistungen 21. Taggelder der Kranken- sowie jene der Unfallversicherung sind nicht pflichtig und somit beitragsfrei. 22. Taggelder der IV und EO sind beitragspflichtig. Verwaltungskostenbeitrag 25. Der Verwaltungskostenbeitrag bleibt für das Jahr 2018 unverändert und beträgt für alle Arbeitgeber 0.06% der AHV-pflichtigen muss von Gesetzes wegen ein Verzugszins von 5 % belastet werden. BVG-Anschlusskontrolle 17. Alle Arbeitgeber, die im Rahmen des BVG obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Die Kontrolle über diese Anschlusspflicht obliegt der Ausgleichskasse. 18. Auf dem neuen Formular Lohnmeldung 2017 ist die von Ihnen bei uns hinterlegte Vorsorgeeinrichtung aufgeführt. Fehlt diese Angabe oder gab es eine Änderung, so bitten wir Sie, dies zu melden. Freibetrag im Rentenalter 23. Erwerbstätige im AHV-Rentenalter sind nur für jene Einkommensbeträge für die AHV/IV/EO beitragspflichtig, welche die Grenze von CHF 1'400 pro Monat (CHF 16'800/ Jahr) überschreiten. ALV-Beitragsbefreiung Rentenalter 24. Erwerbstätige sind ab dem Monat nach Erreichung des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre Männer, 64 Jahre Frauen) von der ALV-Beitragspflicht befreit. Lohnsumme. Der Beitrag für Nichterwerbstätige beträgt 3.0% der Beiträge. Ausgleichskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke 13. Dezember 2016 Mitglieder-Information 2017/2018 Seite 3/5

4 Beitragstabelle Arbeitgeber Arbeitnehmer 2017 Arbeitgeber Arbeitnehmer AHV/IV/EO 10.25% 5.125% 5.125% 10.25% 5.125% 5.125% ALV bis CHF % 1.100% 1.100% 2.20% 1.100% 1.100% ALV ab CHF % 0.500% 0.500% 1.00% 0.500% 0.500% 26. Wir verweisen diesbezüglich auch auf die informativen Merkblätter, welche unter abrufbar sind. PartnerWeb Elektronisches Lohn-Meldeverfahren 27. Nutzen Sie das PartnerWeb für die Arbeitgeberdeklaration/Lohnbescheinigung in elektronischer Form. Mit ELM (Elektronisches Lohn-Meldeverfahren) als Standardformat der Sozialversicherungen übermitteln Sie die Lohndaten papierlos. Wenn Sie die Lohnmeldung 2017 elektronisch via ELM versenden, so erübrigt sich selbstverständlich eine Versendung in Papierform. PartnerWeb 2: Neu mit FAK 28. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, ist das neue PartnerWeb 2 seit November 2017 installiert und bei mehreren Mitgliedern in Betrieb. 29. Die Pilotphase wird im Januar 2018 beendet, so dass wir im Februar die Umsetzung generell vornehmen können. Sie werden bezüglich der genauen Vorgehensweise im Februar 2018 dazu von uns ein separates Schreiben erhalten. FAK-Beiträge Beitragssätze Der Vorstand hat für den Kanton Aargau eine Beitragsreduktion beschlossen. In den übrigen Kantonen bleibt der Beitrag gegenüber 2017 unverändert. Kantonale Fondsabgaben 31. In den Kantonen FR, JU, LU, NE, TI, VD, VS werden die kantonsspezifischen Fondsbeiträge für Familienbetreuung, Integration, Berufsbildung, etc. neu separat ausgewiesen. Dies hat zur Folge, dass sich der eigentliche FAK-Beitragssatz reduziert. 32. Das Inkasso für den Fondsbeitrag erfolgt nicht monatlich, sondern nur einmal im Jahr mit der Jahresabrechnung. 33. Im Kanton ZH wurde der Beitrag an den Berufsbildungsfonds bereits in der Vergangenheit separat erhoben. Arbeitnehmerbeitrag im Kanton VS 34. Als Besonderheit haben sich die Arbeitnehmenden im Kanton VS gemäss den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes mit einem Beitrag von 0.3% an der Finanzierung der Familienzulagen zu beteiligen. Meldepflicht von neuen Arbeitnehmenden/ Versicherungsausweis 35. Die Arbeitgeber sind nicht mehr zwingend verpflichtet, die neuen Arbeitnehmenden innerhalb eines Monates anzumelden. Ebenfalls entfällt die Pflicht zur Ausstellung eines Versicherungsausweises. Arbeitnehmende, die bereits über eine AHV-Nummer verfügen, können auch erst jährlich bei der Ausgleichskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke 13. Dezember 2016 Mitglieder-Information 2017/2018 Seite 4/5

5 Einreichung der individuellen Beitragsabrechnung angemeldet werden. 36. Die bisherige Praxis der laufenden Anmeldung ist jedoch nach wie vor möglich. 37. Arbeitnehmende, welche noch keine AHV-Nummer haben, sind jedoch umgehend bei der Ausgleichskasse zu melden, damit sie eine entsprechende Nummer erhalten. Monatliche Abrechnung (A-konto AHV/IV/EO/ALV/FAK) Monatliche Abrechnung inklusive FAK 38. Ab Januar 2018 enthalten die monatlichen Abrechnungen neu auch die für diese Periode zu leistenden FAK-Beiträge, sowie die monatlichen effektiven Gutschriften für FAK-Zulagen. 39. Setzen sich die FAK-Zulagen aus mehreren Beträgen zusammen - was in der Regel der Fall ist - so werden diese in einem Beiblatt detailliert dargestellt. FAK-Nachzahlungen 40. FAK-Nachzahlungen, die Perioden vor dem 31. Dezember 2017 betreffen, werden auch in Zukunft separat vergütet und nicht in die monatliche Abrechnung integriert. FAK- Nachzahlungen ab 1. Januar 2018 werden in die nächste monatliche Abrechnung integriert. 41. Aufgrund der monatlichen FAK-Beitragserhebung im Gleichschritt mit der AHV/IV/EO/ALV, verbunden mit der monatlichen Effektivzulagenvergütung entfällt in Zukunft die bisherige FAK-Jahresendrechnung vollumfänglich. Leistungen AHV/IV/EO 42. Die AHV/IV/EO-Leistungen 2018 bleiben gegenüber jenen von 2017 unverändert. 43. Wir verweisen diesbezüglich auch auf die informativen Merkblätter, welche unter abrufbar sind Minimum in CHF Maximum in CHF Minimum in CHF Maximum in CHF AHV-Altersrente AHV-Kinderrente Plafonierung Ehepaare Meldepflicht von Frühpensionierten/ Nichterwerbstätigen 44. Arbeitnehmende, welche vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aus der Erwerbstätigkeit ausscheiden, werden unter Umständen beitragspflichtig als Nichterwerbstätige (NE). Um Beitragslücken zu vermeiden, empfiehlt es sich, dieser Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen. Falls Ehepartner von betroffenen Arbeitnehmern im Sinne der AHV als erwerbstätig gelten (mindestens 50 % während mindestens 9 Monaten), so erübrigt sich eine solche Meldung. Ausgleichskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke 13. Dezember 2016 Mitglieder-Information 2017/2018 Seite 5/5

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