4 Die Unterstellung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen

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1 4 Die Unterstellung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Versicherungszweig Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen (EL) Berufliche Vorsorge (BV) Krankenversicherung (KV) Unfallversicherung (UV) Militärversicherung (MV) Unterstellung Jede Person ist versichert, die in der Schweiz wohnt oder arbeitet. Beim Wegzug ins Ausland kann die Versicherung weitergeführt werden, wenn für einen Arbeitgeber aus der Schweiz gearbeitet wird. Freiwilliger Beitritt möglich ausser EU-/EFTA-Staaten Wer AHV-versichert ist, ist auch IV-versichert. Anspruch haben Pensionierte, Witwen, Witwer, Waisen und invalide Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, bei Ausländern ist ein zehnjähriger Aufenthalt vorausgesetzt. Weiter ergibt sich der Anspruch nur, wenn kein oder wenig Vermögen vorliegt. Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmenden, die mindestens Fr pro Jahr verdienen. Der max. versicherte Lohn beträgt Fr , der min. versicherte Lohn Fr , der obere Grenzwert beträgt Fr Löhne, die diesen Grenzwert überschreiten, sind nicht obligatorisch versichert. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist obligatorisch versicherungs-pflichtig. Die versicherten Personen können die Krankenversicherung selber wählen. Alle Arbeitnehmenden, die in der Schweiz tätig sind, sind obligatorisch einer Unfallversicherung durch den Arbeitgeber anzuschliessen. Der max. versicherte Lohn beträgt Fr (Stand 2013). Die Unfallversicherung ist aufgeteilt in Berufsunfall und Nichtberufsunfall. Wer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Wer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet, ist bei der Militärversicherung obligatorisch versichert. Der max. versicherte Lohn beträgt Fr Erwerbsersatzordnung (EO) Wer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet, ist bei der EO gegen Lohnausfall versichert. Familienzulagen (FLG) Arbeitslosenversicherung (ALV) Arbeitnehmende in der Landwirtschaft können Zulagen gemäss FLG beanspruchen. Andere Arbeitnehmende unterstehen dem FamZG sowie kantonalen Gesetzen. Versichert sind nur Arbeitnehmende. Der max. versicherte Lohn beträgt Fr pro Jahr. Beiträge bis Fr %, ab Fr % (AN und AG) edupool.ch Januar /63

2 Personen, welche die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Künstler, Artisten, Experten, Techniker etc.). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem Vertragsstaat für eine beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden und die im Besitze einer Bescheinigung sind, nach welcher sie gestützt auf das Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Staat weiterhin der heimatlichen Versicherung angeschlossen bleiben. 8.2 Freiwillige Versicherung Freiwillig können Personen mit Schweizer Bürgerrecht, Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft oder EFTA wohnen, der freiwilligen AHV beitreten, sofern sie unmittelbar vorher während mindestens fünf Jahren versichert waren. 8.3 Beitragspflicht und Beiträge der Versicherten Die Einnahmen der AHV setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber, aus den Beiträgen der öffentlichen Hand und aus den Zinsen des Ausgleichsfonds. Beitragspflichtig sind alle versicherten Personen ab der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres Überobligatorischfolgenden Jahres an bis zum letzten Tag des Ergänzungsleistungen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet 3b haben. Während der Freie Vorsorge UV-Z Monats, in welchem Frauen Pensionskasse Beitragspflicht wird zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen unterschieden. 8.4 Beitragsgrundlagen Personenkreis Nichterwerbstätige Erwerbstätige Bemessungsgrundlage Vermögen und Renteneinkommen Einkommen 8.5 Beitragsdauer der AHV und IV-Pflicht Geburt bis 31. Dezember des 17. Altersjahres Ab 18. Altersjahr (Januar) bis 31. Dezember des 20. Altersjahres Ab 21. Altersjahr (Januar) bis Erreichen des Rentenalters Rentenalter bis Tod In allen Fällen nicht pflichtig Pflichtig für Erwerbseinkommen In jedem Fall pflichtig, egal ob erwerbstätig oder nicht Erwerbseinkommen über dem Freibetrag (Fr ) pflichtig Der geringfügige Erwerb bis Fr pro Jahr ist nur auf Verlangen AHV/IV/EO-pflichtig. edupool.ch Januar /63

3 8.16 Wann kann die Altersrente bezogen werden? Rentenalter Das ordentliche Rentenalter der Männer beträgt 65 Jahre. Das Rentenalter der Frauen blieb bis 31. Dezember 2000 unverändert 62 Jahre. Im Jahr 2001 erfolgte die Erhöhung des Rentenalters der Frauen auf 63 Jahre und im Jahr 2005 auf 64 Jahre. Rentenvorbezug Männer und Frauen können sich 1 oder 2 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter pensionieren lassen. Die Einführung der vorzeitigen Pensionierung erfolgt für Männer und Frauen schrittweise. Während für Männer der Rentenvorbezug um 1 Jahr bereits seit 1997 möglich ist, haben Frauen erst ab dem Jahr 2001 die Möglichkeit, ihre Rente vorzubeziehen. Personen, die ihre Altersrente vorbeziehen, müssen als Gegenleistung eine lebenslange Kürzung ihrer Rente in Kauf nehmen. Diese Rentenkürzung beträgt für Männer und Frauen 6.8 % pro Vorbezugsjahr. Rentenaufschub Männer und Frauen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezugs um mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre aufschieben. Der Aufschub der Altersrente hat zur Folge, dass sich die aufgeschobene Altersrente um einen prozentualen Zuschlag erhöht, welcher von der Dauer des Rentenaufschubes abhängt. Aufschub 1 Jahr Zuschlag 5.2 % Aufschub 5 Jahre Zuschlag 31.5 % Beachten Sie den aktuellen Stand der 11. AHV-Revision Der AHV-Ausweis Die Änderung des AHVG zur Einführung der neuen AHV-Versichertennummer ist seit dem 1. Dezember 2007 in Kraft. Das System mit der bisherigen 11-stelligen AHV-Nummer, welches an seine Grenzen stiess und Rückschlüsse auf die versicherte Person zuliess, wurde durch ein neues System mit einer 13-stelligen und völlig anonymen Nummer abgelöst. Damit wurde nicht nur der Datenschutz verbessert, es sind auch durchführungstechnische Mängel behoben, effizientere Abläufe geschaffen, und der Mutationsaufwand ist verringert worden. edupool.ch Januar /63

4 14.13 Grenzbeträge BVG Stand 2013/2014 Lohn > Fr nicht obligatorisch versichert AHV-Lohn Fr Koordinationsabzug Fr Eintrittsschwelle Fr BVG AHV Koordinierter Lohn Min. Fr Max. Fr Finanzierung und Beiträge Die berufliche Vorsorge wird im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Die Gesamtbeiträge umfassen Risiko- und Sparbeiträge, Beitrag an Sicherheitsfonds, Teuerungsausgleich und Verwaltungskosten. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden im Reglement fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber darf aber freiwillig einen höheren Anteil übernehmen. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (allenfalls mit Verzugszinsen). Der Arbeitgeber zieht den gemäss Reglement festgelegten Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn ab Altersguthaben und Zinssatz Die obligatorische Versicherung baut auf einem Sparprozess auf, der am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres beginnt und längstens bis zur Vollendung des 64./65. Altersjahres dauert. Das Altersguthaben wird durch jährliche Altersgutschriften und geleistete Einlagen (wie z. B. Freizügigkeitsleistungen) geäufnet. Das angesammelte Kapital (Altersguthaben) wird während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung verzinst. Der Bundesrat setzt den Mindestzinssatz fest. bis % bis % im % bis % im % bis % seit % seit % Altersgutschriften Unter Altersgutschriften versteht man die Sparbeiträge. Die Altersgutschriften sind in Prozenten des koordinierten oder versicherten Lohnes festgelegt. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Alter der versicherten Person (Alter = Kalenderjahr/Geburtsjahr). Die Altersgutschrift wird jeder versicherten Person jährlich gutgeschrieben. Das BVG schreibt Mindestgutschriften je nach Alter vor. edupool.ch Januar /63

5 15 Die Familienzulagen 15.1 Entstehung Im Bereich der Familienzulagen herrscht in der Schweiz eine ausserordentliche, nicht durchschaubare Vielfalt unterschiedlicher Regelungen. Es wird grundsätzlich zwischen den Familienzulagen in der Landwirtschaft und den Familienzulagen für Arbeitnehmer/-innen in nicht landwirtschaftlichen Berufen unterschieden Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG ) Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG ) Kantonale Gesetze 15.3 Anspruchsberechtigte Unter dem FamZG: Arbeitnehmerinnen ausserhalb der Landwirtschaft mit einem Mindestlohn von Fr pro Jahr. Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt. Massgebend ist der Arbeitgeber, welcher den höchsten Lohn ausrichtet. Das FamZG gibt auch den Nichterwerbstätigen im Sinne der AHV mit bescheidenen Einkommen grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch entsteht, wenn das steuerbare Einkommen Fr im Jahr nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen bezogen werden. Verschiedene Kantone haben hierzu grosszügigere Regelungen. Selbstständigerwerbende haben ab alle einen Anspruch auf Familienzulagen. Unter dem FLG: Selbstständige Landwirte wie auch landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Familienzulagen Finanzierung Alle Arbeitgeber sind den kantonalen Gesetzen unterstellt. Sie müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen und geben prozentual von ihrer gesamten Bruttolohnsumme einen Beitrag (ca.1.3 %) in die Familienausgleichskasse. Die Familienzulagen werden ausschliesslich von den Arbeitgebern und neu von den Selbstständigerwerbenden finanziert Leistungen Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Unfall oder Krankheit werden die Familienzulagen während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Sie werden auch während des Mutterschaftsurlaubs während längstens 16 Wochen fällig. edupool.ch Januar /63

6 Sofern eine selbstständig erwerbende Person einen AHV-pflichtigen Reingewinn von weniger als Fr aufweist, muss sie den Mindestbeitrag überweisen. Bei verheirateten Personen mit einem nichterwerbstätigen Ehegatten stellt sich das Problem, dass in einem solchen Falle der doppelte Mindestbeitrag nicht einbezahlt wird. Somit muss der nichterwerbstätige Ehegatte für das entsprechende Jahr Beiträge als eine nichterwerbstätige Person einzahlen, ansonsten Rentenkürzungen erfolgen könnten, da die Beitragspflicht nicht erfüllt wird. Es muss deshalb eine entsprechende Anmeldung als Nichterwerbstätiger bei der zuständigen Ausgleichskasse erfolgen Selbstständigerwerbende Die Steuerbehörde meldet der Ausgleichskasse das Nettoeinkommen (Einkommen minus AHV/IV/ EO-Beiträge). Zur Bestimmung des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens wird das gemeldete Einkommen auf 100 % aufgerechnet. (Beispiel: Bei einem Beitragssatz von 9.7 % entspricht das gemeldet Einkommen 90.3 % und wird auf 100 % gerechnet). Weist die versicherte Person nach, dass der Mindestbeitrag bereits auf einem Lohn als Arbeitnehmer/ in im selben Jahr erhoben wurde, kann sie verlangen, dass die geschuldeten Beiträge zum untersten Satz der sinkenden Skala (5.223 %) erhoben werden, wenn das Einkommen unter dem untersten Wert der sinkenden Beitragsskala liegt Abrechnung einer GmbH Die AHV-pflichtige Bruttolohnsumme beträgt Fr Es wurden insgesamt AHV-pflichtige Lohnsummen von Fr ausbezahlt, welche über dem UVG-Maximum liegen. Als Kinderzulagen wurden über das gesamte Jahr Fr Kinderzulagen ausbezahlt. Sie werden mit der definitiven Beitragsrechnung verrechnet. Die Verwaltungskosten betragen 2 % der AHV-/IV-/EO-Beiträge. Die FAK-Beiträge betragen 1.5 %. Für das abgelaufene Beitragsjahr wurden Fr , in 12 Monatsraten, in Rechnung gestellt. AHV-/IV-/EO-Beiträge, 10.3 % Basis: Fr Fr ALV-Beitrag, 2.2 % Basis: Fr Fr ALV-Solidaritätsbeitrag, 1 % Basis: Fr Fr FAK-Beitrag, 1.5 % Basis: Fr Fr Verwaltungskosten, 2 % Basis: Fr Fr Total Beiträge Fr Bereits in Rechnung gestellt Fr Verrechnung Kinderzulagen Fr Schlussrechnung per XX Fr edupool.ch Januar /63

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