Deckungsumfang Ärzte-Rechtsschutz Stand 1/2016 Verein zur Sicherung der österreichischen Gesundheitsberufe Büro MATHÉ
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1 Deckungsumfang Ärzte-Rechtsschutz Stand 1/2016 Verein zur Sicherung der österreichischen Gesundheitsberufe Büro MATHÉ Versicherte Personen 1.1 Versicherte Personen für den Betriebsbereich Versichert gilt der/die namentlich genannte Arzt/Ärztin (siehe Versicherte Person) im angegebenen Fachgebiet. Änderungen in der versicherten Befugnis sind unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der versicherte Arzt aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften berechtigt ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten freiberuflich und/oder unselbständig ausgeübt werden. Nichtärztliches Personal und Urlaubs-, bzw. Krankenvertretung im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für die Ordination. 1.2 Versicherte Personen für den Privatbereich Versichert sind der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin, sein/ihr in häuslicher Gemeinschaft mit ihm/ihr lebender Ehegatte oder verschieden oder gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte/Lebensgefährtin und deren minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer/der Versicherungsnehmerin leben). Diese Kinder bleiben darüber hinaus unabhängig, ob sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer/der Versicherungsnehmerin leben bis zum vollendeten 27. Lebensjahr mitversichert, wenn sie sich in Ausbildung befinden und nicht selbsterhaltungsfähig und ledig sind. Die freiberufliche und selbständige Tätigkeit des Ehegatten/in bzw. Lebensgefährten/in ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gleichzeitig wird festgehalten, dass die unselbständige berufliche Tätigkeit (Angestelltenverhältnis) der im Privatbereich versicherten Personen im Rahmen der versicherten Deckungsbausteine (für den Privat- und Berufsbereich) versichert ist. 1.3 Variante angestellter Arzt/Tierarzt Versichert ist der Personenkreis wie in 1.2. dargestellt. Versicherungsumfang wie in 5 dargestellt im Privat- und Berufsbereich, somit besteht kein Versicherungsschutz im Betriebsbereich. Die optionale Zusatzdeckung gemäß 6.2 (GMRS) ist möglich. Es gilt im Rahmen der Bedingungen und im Rahmen der Versicherungssumme die nebenberufliche Tätigkeit des angestellten Arztes 1
2 (Urlaubsvertretung usw.) als mitversichert, insofern der jährliche Umsatz aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit EUR ,00 nicht übersteigt. 2 Versicherungsschutz - Beginn und Ende 2.1 Versicherungsbeginn Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Antrag vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Beitrittserklärung (Antrag) beim Verein zur Sicherung der Österreichischen Gesundheitsberufe eingelangt ist. Der Versicherungsschutz endet bei Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein zur Sicherung der Österreichischen Gesundheitsberufe bzw. bei Beendigung des obgenannten Rahmenvertrages. Eine Anpassung des Vertragsumfangs und/oder des Beitrages ist jeweils zum 1.1. eines Kalenderjahres möglich. 2.2 Versicherungsschutz bei Umdeckung (Vorversicherung) Versicherungswechsel unter Anwendung der Annahmerichtlinien in der jeweils gültigen Fassung: Wenn bezüglich des betroffenen Risikos beim Vorversicherer und im gegenständlichen Vertrag lückenloser Versicherungsschutz besteht, gilt: - Falls eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß erst während der Vertragslaufzeit des gegenständlichen Versicherungsvertrages eintritt, besteht Versicherungsschutz. - Falls der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf der Nachdeckungsfrist des Vorversicherers erhoben wird, besteht Versicherungsschutz, sofern Eintrittspflicht des Vorversicherers bestanden hätte und seitens der Zurich besteht. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet alle Schäden unverzüglich bei Bekanntwerden sowohl dem Vorversicherer als auch der Zürich zu melden. Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers. Der Versicherer verzichtet bei zeitlückenlosem Versicherungsübergang von Vor- auf Folgeversicherung auf die Wartefrist und zeitliche Risikoausschlüsse in jenen Deckungsbausteinen, welche nachweislich beim Vorversicherer bereits versichert waren. 2
3 3 Versichertes Risiko Versichert gelten die namentlich genannten Ärzte. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der versicherte Arzt aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften berechtigt ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten freiberuflich und/oder unselbständig ausgeübt werden. Mitversichert im Rahmen der beschriebenen Tätigkeit gilt der Handel mit medizinnahen Produkten, tiermedizinnahen Produkten, veterinären Nahrungsergänzungsmittel und Tierzubehör. 4 Vertragsgrundlagen/Versicherungssumme Vertragsgrundlagen bilden die Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2014), die Besonderen Bedingungen zur Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung (SRB 2014) und nachfolgende Besonderen Bestimmungen. Versichert sind gemäß ARB i.d.j.f (Auszug): Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen der ARB geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken. 4.1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ARB : EUR ,00 Die Versicherungssumme SRB : EUR ,00 (Spezial-Straf-RS) 3
4 5 Deckungsumfang - Basisdeckung 5.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich gemäß Art ARB Für die Dienstnehmer des versicherten Arztes im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Ordination 5.2 Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs und Betriebsbereich gemäß Art ARB. Das Unternehmensstraf-Recht (Verbandsverantwortlichkeit) in der jeweils geltenden Fassung Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vor der Standesvertretung des versicherten Arztes Für die Dienstnehmer des versicherten Arztes im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Ordination 5.3 Ermittlungsstraf-Rechtsschutz In Erweiterung der Artikel 17, 18 und 19 der ARB umfasst der Versicherungsschutz auch die notwendige Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß StPO bis zu einem Sublimit von EUR ,00 je Versicherungsjahr. 5.4 Vorsatzdelikte/Qualifizierte Vergehen - Vorsatzdelikte Ergänzend zu Art. 19, Pkt ARB, umfasst der Versicherungsschutz bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind rückwirkend ab Anklage die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens oder ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt. Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens besteht neben den in Art. 7 genannten Fällen kein Versicherungsschutz für gewerbsmäßige Begehung, für Delikte gegen die Ehre, für Delikte die versicherter Personen untereinander, für Delikte, die ein versicherter Arbeitnehmer zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll und die Begehung aufgrund derselben schädlichen Handlung. - Qualifizierte Vergehen Es sind qualifizierte Vergehen der Versicherten versichert. Das sind Taten, die als Grunddelikt ein Vergehen darstellen und erst bei Vorliegen besonderer Tatumstände als Verbrechen qualifiziert sind. Ausgenommen hiervon ist die gewerbsmäßige Begehung ( 70 StGB), Begehung aufgrund derselben schädlichen Neigung und Verbrechen gegen das Leben und gegen die Ehre. 4
5 5.5 Arbeitsgerichtsrechtsschutz für den Betriebsbereich (gemäß Art ARB) für den versicherten Arzt als Arbeitgeber. Im Berufsbereich (gemäß Art ARB), für den im Privatbereich versicherten Personenkreis (auch als Arbeitgeber von Hauspersonal) einschließlich Disziplinarverfahren für den Berufsund Betriebsbereich gemäß Art ARB 5.6 Sozialversicherungsrechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich gemäß Art und 1.2 ARB. Für den im Privatbereich versicherten Personenkreis (auch als Arbeitgeber von Hauspersonal). Für die Dienstnehmer des versicherten Arztes im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Ordination 5.7 Beratungsrechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich gemäß Art ARB über einen Partneranwalt des Partneranwaltsnetzes des Versicherers. 5.8 Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den Betriebsbereich gemäß Art ARB mit einer Streitwertobergrenze von EUR 5.000,00. - Insolvenz-Rechtsschutz Versichert gelten die Kosten der Forderungsanmeldung und Vertretung im Insolvenzverfahren bis zur Höhe der Vertretungskosten eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes. - Versicherungsvertragsstreitigkeiten für den Betriebsbereich In Abweichung zu Art ARB gilt die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Versicherungsvertragsstreitigkeiten des versicherten Arztes. Davon ausgenommen sind alle Rechtsschutzverträge mit der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft. Eine Streitwertobergrenze besteht bei Versicherungsvertragsstreitigkeiten nicht. - Inkassostreitigkeiten Das sind Streitigkeiten über unbestrittene Forderungen, werden ausschließlich über INKO Inkasso Ges.m.b.H. als Leistungsträger abgewickelt und besteht daher kein Versicherungsschutz für die Einbringung unbestrittene Forderungen im Rahmen der ARB. Dieses Service ist für Sie kostenfrei. Welche Leistung erbringt INKO für Sie? - Ihr Forderungsmanagement in guten Händen: Außergerichtliche Betreibung unbestrittener Forderungen. Im ersten Bearbeitungszeitraum finden mehrmals monatlich Betreibungsschritte statt, wobei alle Möglichkeiten zur raschen Einbringung individuell ausgeschöpft werden. Erledigung der notwendigen Recherchen ohne Zusatzkosten. Koordination aller notwendigen Schritte vor Erhebung einer Klage. 5
6 INKO betreibt außergerichtlich unbestrittene Forderungen (Inkassostreitigkeiten) gegenüber dem Schuldner mit Sitz in Österreich. Die Einzelforderung übersteigt den Wert von EUR 20,00. Diese Leistung kann beliebig oft im Versicherungsjahr in Anspruch genommen werden. Die Fälligkeit der Forderung darf frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn der Polizze eingetreten sein. Führt die außergerichtliche Betreibung durch INKO nicht zur Befriedigung des Versicherungsnehmers koordiniert INKO die notwendigen Schritte mit dem Versicherer, um im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes nach Überprüfung der Deckungsvoraussetzungen (Vereinbarte Streitwerthöhe Einzelforderung) die Forderung gerichtlich einbringlich zu machen. Die Zusatzleistung gemäß Punkt 1. unterliegt nicht den Allgemeinen Bestimmungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2014). Voraussetzung für die Zusatzleistung ist ein aufrechtes Versicherungsvertragsverhältnis (Rechtsschutz-Versicherung) ohne Prämienrückstand. Wie können Sie diese Zusatzleistung in Anspruch nehmen? Bitte wenden Sie sich unter Angabe Ihrer Polizzennummer unmittelbar an die INKO Inkasso Ges.m.b.H., Pleschinger Straße 12, A Linz Tel.: 0800/ Fax 0732/ HINWEIS: Rahmenvertrag Verein zu Sicherung der österr. Gesundheitsberufe 5.9 Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den Privatbereich gemäß Art ARB ohne Streitwertobergrenze, mitversichert gelten - Versicherungsvertragsstreitigkeiten für den Privatbereich ausgenommen Streitigkeiten aus allen Rechtsschutzverträgen der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft. Eine Streitwertobergrenze besteht bei Versicherungsvertragsstreitigkeiten nicht. - Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen für die Geltendmachung von Ansprüchen des versicherten Personenkreises als Bezugsberechtigter von Versicherungsverträgen Verkehrsbereich - Lenker-Rechtsschutz gemäß Art. 18 ARB für den Privat- (gem. 3.2), Berufs (gem. 3.1)- und Betriebsbereich. - Fahrzeug Rechtsschutz gemäß Art. 17 ARB für alle vom Versicherungsnehmer/von der Versicherungsnehmerin und vom versicherten Personenkreis gehaltenen Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger. - Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz gemäß Art ARB - Geschäftlich befördertes Gut gemäß Art ARB 6
7 - Versicherungsvertragsstreitigkeiten Mitversichert gelten Versicherungsvertragsstreitigkeiten des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin und des versicherten Personenkreises im Zusammenhang mit den versicherten Kraftfahrzeugen Erb- und Familienrechtsschutz gemäß Art. 25 und 26 ARB 5.12 Versicherung von Veranlagungsstreitigkeiten Abweichend von den ARB besteht im Rahmen der Versicherungssumme Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung bis EUR pro Versicherungsjahr. Für die Vermögensanlage in Produkte österreichischer Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge - und Pensionskassen sowie in solche Anleihen, die von Anbietern mit Sitz innerhalb der EU sowie in der Schweiz und Liechtenstein emittiert wurden, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme 5.13 Daten-Rechtsschutz für den Betriebs-, Berufs und Privatbereich 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. Privatbereich der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (gemäß Polizze, vgl. Art. 5 ARB) für Versicherungsfälle, die im privaten Lebensbereich, also nicht in ihrer Eigenschaft als unselbständig oder selbständig Erwerbstätige, eintreten im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb, soweit dieser personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet oder verarbeiten lässt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt. 2. Was ist versichert? 2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung des Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechtes gemäß 26 bis 28 Datenschutzgesetz gegen private Datenverarbeiter im Sinne des Datenschutzgesetzes Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers zur Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Datenschutzgesetz. 3. Was ist nicht versichert? Im Betriebsbereich besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 7
8 3.1. im Zusammenhang mit automationsunterstützter Verarbeitung von Daten, die Dienstnehmer des versicherten Betriebes betreffen; 3.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. 4. Was gilt als Versicherungsfall? Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art. 2.3 ARB. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist Versicherungsfall das Ereignis, das den Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Art. 2.3, Absatz 2 ARB sinngemäß. 5. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz Steuer-Rechtsschutz für den Betriebs-, Berufs- und Privatbereich 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, für die ein Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17 ARB) besteht; 1.2. der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht; 1.3. der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (gemäß Polizze) für den privaten Lebensbereich (vgl. Art. 5 ARB); 1.4. der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (gemäß Polizze) für den Berufsbereich (vgl. Art. 5 ARB); 1.5. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb. Der Betriebsinhaber und die mitversicherten Personen (gemäß Polizze) vgl. Art. 5 ARB haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3 und Pkt. 1.4 als unselbständig Erwerbstätige und im privaten Lebensbereich. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder und jeweils deren Familien. 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Art ARB 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde gegen Bescheide gem. Artikel 144 Bundesverfassungsgesetz); Verwaltungsgerichtshof 8
9 wegen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides (Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131 Bundesverfassungsgesetz); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über Eingaben des Versicherungsnehmers (Säumnisbeschwerde gem. Art. 132 Bundesverfassungsgesetz) 2.2. die Verteidigung in Strafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) - in der Eigenschaft gemäß Pkt. 1.1 nach Maßgabe des Straf-Rechtsschutzes des Art ARB - in allen anderen versicherten Eigenschaften nach Maßgabe des Straf-Rechtsschutzes des Art ARB 3. Was gilt als Versicherungsfall? Abweichend von Art. 2 der ARB gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß Pkt. 2.1 (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde); der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz als eingetreten. Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Pkt. 2.2 gelten die Regelungen des Art. 2.3 der ARB. 4. Was ist nicht versichert? Kein Versicherungsschutz besteht 4.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Dritter; 4.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegendes Anbringen ausgelöst wurden; durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegenden tatsächlichen oder behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abgabenbehörde oder eines Dritten ausgelöst wurden. 5. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz Ausfallsversicherung für den Betriebs-, Berufs und Privatbereich 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug- Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Art. 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge; 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Art. 19 ARB der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (gemäß Polizze) für den Privatbereich (Art ARB); Berufsbereich (Art ARB); 9
10 1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Art ARB (Betriebsbereich) der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder. 2. Was ist versichert? 2.1. In Ergänzung des in Art. 6 der ARB vorgesehenen Versicherungsschutzes ersetzt der Versicherer in Versicherungsfällen des Schadenersatz- Rechtsschutzes mit Körperschäden des Versicherungsnehmers dessen höchstpersönliche Ansprüche auf Schmerzengeld ( 1325 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Verunstaltungsentschädigung ( 1326 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), die beim Schädiger uneinbringlich sind Ersatzfähig sind Ansprüche gemäß Pkt. 2.1, die im Rahmen eines Zivilprozesses gegen den Verursacher des Körperschadens durch gerichtlich beauftragte Sachverständige festgestellt und durch ein staatliches Gericht mit Streiturteil zuerkannt werden. Kein Versicherungsschutz besteht bei Versäumungsurteile die dem Privatbeteiligten in einem Strafprozess zuerkannt werden sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf vergleichbare ideelle Schadenersatzansprüche. Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegenstand der Ersatzleistung des Versicherers Die Höchstgrenze der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen beträgt im Rahmen der Versicherungssumme 50%. 3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (zeitlicher Geltungsbereich und Nachhaftung) und wann ist die Versicherungsleistung fällig? 3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Einschluss dieser ergänzenden Bedingungen eintreten Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprüche, die während der Laufzeit gemäß Pkt. 3.1 und innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das Risiko des Schadenersatz-Rechtsschutzes fällig werden Die Versicherungsleistung ist innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Rechtsschutzversicherers von der Ergebnislosigkeit des 1. Vollstreckungsversuches fällig. 4. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 4.1. Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle gewährt, die in Europa (im geographischen Sinn), in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren -auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten. 10
11 4.2. Der Versicherungsschutz kann abweichend von Pkt. 4.1 auf Versicherungsfälle beschränkt werden, die in Österreich eintreten; im Geltungsbereich des Pkt. 4.1, jedoch außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich eintreten. 5. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten) 5.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren Der Versicherer kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kostenhaftung des Versicherers und nach Zession der Forderung an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung gemäß SRB (Auszug): Für den Arzt in seiner beruflichen Tätigkeit Versicherungssumme: EUR ,00 - Versicherte Person Versicherte Personen sind die, mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung diesem Gruppenvertrag beigetretenen Ärzte der Humanmedizin und Tierärzte. Versicherungsschutz besteht bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gemäß Ärztegesetz (in der jeweils gültigen Fassung). - Versicherungsfall In Abweichung zu Art. 4.1 der SRB 2014 gilt in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren als Versicherungsfall die erste nach außen in Erscheinung tretende Verfolgungshandlung der zur Strafverfolgung berechtigten Behörde. Für alle Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Rechtsschutz Vertrags eintreten, gilt Art 4 Absatz 2 sinngemäß. - Umfang Spezialstraf-Rechtsschutz-Versicherung (Auszug) Versichert sind die Kosten der Verteidigung und des Zeugenbeistandes der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes, Verwaltungsstrafrechts und Disziplinar- und Standesrechtes 11
12 Mitversicherung von reinen Vorsatztaten: Versicherungsschutz auch für reine Vorsatztaten, sofern es sich nicht um Verbrechen handelt. Qualifizierte Straftaten sind mitversichert, sofern es ein Grunddelikt mit einer Strafdrohung von höchstens 3 Jahren gibt. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Erweiterter Leistungsumfang in der Spezialstrafrechtsschutzversicherung (Auszug) Versicherungsschutz ab den ersten Verfolgungshandlungen Mitversicherung von Vorsatzdelikten gemäß Bedingungen Rechtsanwaltskosten (generell freie Anwaltswahl ohne Selbstbehalt) Generelle Europa-Deckung Verfahrenskosten Kosten der eigenen Sachverständigen (freie Sachverständigenauswahl) Mitversicherung von Disziplinar- und Verwaltungsstrafverfahren Übersetzungskosten Reisekosten des Rechtsanwaltes Reisekosten der versicherten Person Mitversicherung der Strafkaution Unternehmensstrafrecht (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung. 6 Optionale prämienpflichtige Deckungserweiterungen 6.1 Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den Betrieb gemäß Art ARB: Erhöhung der Streitwertobergrenzen: Für den Betriebsbereich im Rahmen der vereinbarten Streitwertobergrenzen und Streitwertuntergrenzen. Varianten Streitwertobergrenze: EUR ,00 / ,00 / ,00 Variante: Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den Betriebsbereich OHNE Honorarstreitigkeiten mit einer Streitwertobergrenze von EUR ,00 und einer Streitwertuntergrenze von EUR 2.000,00, möglich. Kein Versicherungsschutz besteht für außergerichtlich unbestrittener Forderungen (Inkassostreitigkeiten). Für die Betreibung außergerichtlich unbestrittener Forderungen stehen die Leistungen der INKO Inkasso GmbH zur Verfügung (siehe Pkt. 7.17). 12
13 6.2 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (gemäß Art. 24 ARB) Für den Versicherten in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter oder dinglicher Nutzungsberechtigter (unter Ausschluss des Vermieterrisikos) der ständig genutzten ärztlichen Praxis zuzüglich sämtlicher privat genutzten Wohneinheiten. Im Schadenfall ist der aufrechte Bestand des Eigentums oder Mietverhältnisses zum Schadenzeitpunkt vom versicherten Arzt bzw. der versicherte Person nachzuweisen. 7 Freie Anwaltswahl Die versicherte Person hat die Möglichkeit der freien Rechtsanwaltswahl gemäß Art. 10 ARB. Es werden maximal die Kosten eines ortsansässigen Anwaltes ersetzt. 8. Versicherte Tätigkeiten 8.1. Versicherungsschutz besteht bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gemäß Ärztegesetz (in der jeweils geltenden Fassung) bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer Privatpraxis bzw. Kassenpraxis bei der Behandlung eigener Patienten in einem Krankenhaus bei der Ausübung der Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt für die jeweilige Urlaubs- oder Krankenvertretung für nichtärztliches Personal im Rahmen deren Tätigkeit in der versicherten Ordination für den Betrieb und Bestand einer Hausapotheke gemäß Apothekengesetz (in der jeweils geltenden Fassung) 8.2. Subsidiarität Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als auch nicht aus anderen Versicherungsverträgen, insbesondere aus Verträgen von Krankenanstalten und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen Versicherungsschutz gegeben ist. 9. Örtlicher Geltungsbereich gemäß Art. 4 ARB. 10. Gerichtsstand / Anwendbares Recht Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zuständig, soweit nicht nach internationalen Übereinkommen ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. 13
14 11. Prämien Die nachfolgenden Prämien verstehen sich als Jahresprämien inkl. 11% VSt Basisdeckung gemäß Pkt. 7 EUR 400,00 p.a Basisdeckung Variante angestellt EUR 200,00 p.a optionale prämienpflichtige Deckungserweiterungen gemäß Pkt. 8 Streitwertobergrenze EUR ,00 EUR 30,00 p.a. Streitwertobergrenze EUR ,00 Streitwertobergrenze EUR ,00 EUR 100,00 p.a. EUR 310,00 p.a. Streitwertobergrenze (Variante zur Basisdeckung) EUR ohne Honorarstreitigkeiten EUR 450,00 p.a. Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete für die selbstgenutzte Praxis und alle eigenen privat genutzten Wohneinheiten (exkl. Vermieterrisiko) EUR 35,00 p.a. Anhebung VS in der Spezial-Strafrechtsschutz auf EUR ,00 EUR 50,00 p.a Standalone -Deckung Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung Versicherungssumme EUR ,00 EUR 175,00 p.a Gemeinschaftspraxen (Tierärzte) Für bis zu 3 Ärzte ist die Anzahl der Ärzte mit den oben genannten Prämien als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. (Berechnungsbeispiel bei z.b. 3 Tierärzte in einer Praxis: Basisprämie lt. Pkt mal 3, zzgl., wenn gewünscht, Summe der Prämie(n) der optionalen Deckungserweiterungen lt. Pkt. 14.2, jeweils mal 3). Bei mehr als 3 Ärzten in einer Gruppenpraxis besteht Anfragepflicht beim Versicherer. 14
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