18. Jahrgang Jüterbog, den 21. Oktober 2009 Ausgabe 18/2009 Goldener Herbst

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1 18. Jahrgang Jüterbog, den 21. Oktober 2009 Ausgabe 18/2009 Goldener Herbst

2 2 Amtsblatt für die Stadt Jüterbog Ausgabe 18/ Jahrgang Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung einer öffentlich/nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung... Seite 2 Bekanntmachung einer öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Fröhden... Seite 2 Bekanntmachung einer öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Markendorf... Seite 3 Bekanntmachung einer öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Neuhof... Seite 3 Hauptsatzung der Stadt Jüterbog... Seite 3 Satzung zum Sozial- und Familienpass der Stadt Jüterbog mit Anlagen... Seite 5 Bekanntmachung der Stadt Jüterbog des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung Jüterbog über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 030 Südliche Wallanlagen gemäß 3 Abs. 2 BauGB... Seite 7 Allgemeinverfügung der Stadt Jüterbog zur Straßenumbenennung im Ortsteil Grüna... Seite 8 Allgemeinverfügung der Stadt Jüterbog zur Straßenumbenennung im Ortsteil Kloster Zinna... Seite 9 Allgemeinverfügung der Stadt Jüterbog zur Straßenumbenennung im Ortsteil Markendorf... Seite 9 Allgemeinverfügung der Stadt Jüterbog zur Straßenumbenennung im Ortsteil Fröhden... Seite 9 Allgemeinverfügung der Stadt Jüterbog zur Straßenumbenennung in Jüterbog... Seite 10 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses zur Bundestagswahl am 27. September im Wahlkreis 61 Brandenburg an der Havel Potsdam Mittelmark I Havelland III Teltow-Fläming I... Seite 11 Bekanntmachung einer öffentlich/nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Sitzungstermin: Uhrzeit: 19:00 Uhr Sitzungsort: Rathaus Sitzungssaal Markt Jüterbog Tagesordnung öffentlicher Teil: 1. Begrüßung Feststellung der frist- und formgerechten Einladung Feststellung der Beschlussfähigkeit Bekanntgabe der Tagesordnung 2. Bestätigung des Protokolls der Sitzung vom öffentlicher Teil 3. Beschlusskontrolle 4. Aktuelle Stunde Mitteilungen des Stadtverordnetenvorsitzenden und des s Anfragen und Mitteilungen Einwohnerfragestunde 5. Einbringung des Haushaltsplanes Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Jüterbog für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 021 Baruther Chaussee Billigung des Vorentwurfes Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB Änderung des am / abgeschlossenen Erschließungsvertrages für das Gebiet des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 021 Baruther Chaussee der Stadt Jüterbog 8. Antrag auf Neubau eines Drogeriemarktes und Erweiterung des Textildiscounters, Große Straße Straßenumbenennung in Jüterbog nichtöffentlicher Teil: 10. Bestätigung des Protokolls der Sitzung vom nichtöffentlicher Teil 11. Grundstückseinzelbewertung im OT Grüna 12. Grundstückseinzelbewertung im OT Neuheim 13. Anfragen und Mitteilungen der Stadt Jüterbog Sitzungstermin: Uhrzeit: 19:00 Uhr Sitzungsort: Feuerwehrhaus Fröhden Fröhden Neue Fröhdener Straße Jüterbog Bekanntmachung einer öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Fröhden öffentlicher Teil: 1. Begrüßung 2. Diskussion zum Haushaltsplan Sonstiges Tagesordnung der Stadt Jüterbog

3 Ausgabe 18/ Jahrgang Amtsblatt für die Stadt Jüterbog 3 Bekanntmachung einer öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Markendorf Sitzungstermin: Uhrzeit: 19:00 Uhr Sitzungsort: Feuerwehrhaus Fröhden Fröhden Neue Fröhdener Straße Jüterbog Tagesordnung öffentlicher Teil: 1. Begrüßung 2. Diskussion zum Haushaltsplan Sonstiges der Stadt Jüterbog Bekanntmachung einer öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Neuhof Sitzungstermin: Uhrzeit: 19:00 Uhr Sitzungsort: Gemeinderaum Neuhof Neuhof Dorfstraße 8b Jüterbog Tagesordnung öffentlicher Teil: 1. Begrüßung 2. Diskussion zum Haushalt Sonstiges der Stadt Jüterbog Hauptsatzung der Stadt Jüterbog Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 202) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog in ihrer Sitzung am die folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name der Gemeinde ( 9 BbgKVerf) (1) Die Gemeinde führt den Namen Stadt Jüterbog. (2) Sie hat die Rechtsstellung einer kreisangehörigen amtsfreien Stadt. 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel ( 10 BbgKVerf) (1) Das Wappen stellt in einem von Silber und Rot geteilten Schild einen schwarzen Bock mit goldenen Hörnern und Klauen dar. Die älteste Darstellung des einfachen Stadtwappens von 1488 befindet sich zum Vergleich hinter dem Altar in der Nikolaikirche. (2) Die Stadt führt eine Flagge. Diese hat zwei Längsstreifen Weiß / Rot mit dem Stadtwappen in der Mitte. (3) Die großen Siegel der Stadt Jüterbog sind rund, auf dem Mittelkreis ist der schwarze nach rechts springende Bock aufgesetzt Im äußeren Umkreis befindet sich in der oberen Hälfte die Inschrift: S T A D T J Ü T E R B O G In der unteren Hälfte des äußeren Umkreises befindet sich die Inschrift: L A N D K R E I S T E L T O W - F L Ä M I NG In der oberen Hälfte des inneren Umkreises befindet sich die Inschrift D E R B Ü R G E R M E I S T E R E I N W O H N E R M E L D E A M T W A H L A M T O R D N U N G S A M T V O L L S T R E C K U N G S S T E L L E Das kleine Siegel (20 mm Durchmesser) entspricht dem großen Siegel (35 mm Durchmesser). 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung ( 13 BbgKVerf) (1) Neben Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden beteiligt die Stadt ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: 1. Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung 2. Einwohnerversammlungen (2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 bis 2 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Jüterbog näher geregelt. (3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. 4 Gleichstellungsbeauftragte ( 18 BbgKVerf) (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des s ab, hat sie das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse zu wenden. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des s durch Abstimmung zu benennen. 5 Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung über Vermögensgegenstände der Stadt ( 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt, sofern der Wert Euro nicht unterschreitet. Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. 6 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit ( 31 Abs. 3 BbgKVerf) (1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf

4 4 Amtsblatt für die Stadt Jüterbog Ausgabe 18/ Jahrgang sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: 1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. 2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt. (2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. 7 Öffentlichkeit der Sitzungen ( 36 BbgKVerf) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und der Ortsbeiräte werden spätestens fünf Tage vor der Sitzung nach 12 Abs. 2 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. 8 Ortsteile ( 45 ff. BbgKVerf) (1) In der Stadt bestehen die folgenden Ortsteile im Sinne von 45 ff. BbgKVerf: Fröhden, Grüna, Kloster Zinna, Markendorf, Neuheim, Neuhof und Werder. Der Ortsteil Fröhden umfasst die Flure 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Gemarkung Markendorf. Der Ortsteil Grüna liegt in den Grenzen der Gemarkung Grüna. Der Ortsteil Kloster Zinna liegt in den Grenzen der Gemarkung Kloster Zinna. Der Ortsteil Markendorf umfasst die Flure 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 15 der Gemarkung Markendorf. Der Ortsteil Neuheim liegt in den Grenzen der Gemarkung Neuheim. Der Ortsteil Neuhof liegt in den Grenzen der Gemarkung Neuhof. Der Ortsteil Werder liegt in den Grenzen der Gemarkung Werder. (2) In den in Abs. 1 aufgeführten Ortsteilen ist jeweils ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied Ortsvorsteher ist und ein weiteres Mitglied die Stellvertreterposition bekleidet, unmittelbar zu wählen. (3) Jeder Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören: 1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil 2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen 3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil 4. Aus- und Umbau sowie Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in dem Ortsteil 5. Änderung der Grenzen des Ortsteils und 6. Erstellung des Haushaltsplans. Eine Anhörung findet nicht statt, soweit der Ortsbeirat bzw. der Ortsvorsteher tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist. (4) Für die Mitglieder der Ortsbeiräte findet 6 entsprechende Anwendung. 9 Gemeindebedienstete ( 62 BbgKVerf) Die Gemeindevertretung entscheidet auf Vorschlag des s über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern ab der Entgeltgruppe 10 TVÖD. 10 Senioren- und Behindertenbeirat ( 19 BbgKVerf) (1) Die Stadt richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren und der behinderten Menschen in der Stadt einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung Senioren- und Behindertenbeirat der Stadt Jüterbog. (2) Dem Beirat gehören acht Mitglieder an. Mitglieder des Seniorenund Behindertenbeirates können Personen sein, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder behindert sind. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Senioren gehören. Die Vorschläge sind an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten. (3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren in der Stadt Jüterbog haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. (4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Stadt und ist sachkundiger Einwohner im Sozialausschuss. (5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der, von diesem beauftragte Personen und die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf das Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft. 11 Jugendbeauftragter ( 19 BbgKVerf) Zur Vertretung der Interessen der Jugendlichen in der Stadt benennt die Stadtverordnetenversammlung einen Jugendbeauftragten. Dem Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung zu Maßnahmen und Beschlüssen Stellung zu nehmen, die Auswirkungen auf seinen Aufgabenbereich haben. Ist er anderer Meinung als der, hat er das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden. Dies erfolgt regelmäßig in schriftlicher Form. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beauftragte rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. Der Beauftragte ist sachkundiger Einwohner im Sozialausschuss. 12 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den. (2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt für die Stadt Jüterbog. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen. (3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

5 Ausgabe 18/ Jahrgang Amtsblatt für die Stadt Jüterbog 5 (4) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Stadt. (5) Die Stadt Jüterbog veröffentlicht auf ihrer Homepage im Rats- und Bürgerinformationssystem ( die Bekanntmachungen der Sitzungen ihrer Organe und Gremien sowie die Vorlagen und Niederschriften der öffentlichen Sitzungen. 13 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom außer Kraft. (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren. Jüterbog, den Bernd Rüdiger Satzung zum Sozial- und Familienpass der Stadt Jüterbog Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 202) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog in ihrer Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck Der Sozial- und Familienpass dient dem Zweck, sozial schwachen Personen oder sozial schwachen Familien den Eintritt in bestimmte städtische Einrichtungen zu einem ermäßigten Tarif zu ermöglichen sowie Zuschüsse zu bestimmten Essengeldbeiträgen zu gewähren. Eine Familie ist soziologisch eine durch Partnerschaft, Heirat und/oder Abstammung begründete Lebensgemeinschaft die im gemeinsamen Haushalt lebt, meist aus Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Kindern bestehend. 2 Anspruch (1) Der Sozial- und Familienpass wird auf Antrag kostenlos an anspruchsberechtigte Einwohner vergeben, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Jüterbog haben. Er wird an Personen und Familien vergeben, die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. Notwendig ist der Nachweis der Bewilligung von aktuellen Leistungsbezügen: Nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Bezieher von Sozialhilfe, Bezieher von Grundsicherung im Alter) Nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Alg II-Bezieher) Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Nach dem Wohngeldgesetz mit Bescheid belegen. (2) Der Familien- und Sozialpass kann ausgestellt werden für: Familien mit Zusatzausweis für jedes Kind ab 10 Jahre. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Passausfertigung auch für Kinder unter der oben benannten Altersgrenze möglich. Einzelpersonen Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen B (auch Kinder) mit Begleitperson. Der Sozialpass ist personenbezogen und nicht übertragbar. Änderungen sind der Stadtverwaltung umgehend anzuzeigen. Bei Wegzug oder Wegfall des Leistungsanspruches ist der Sozialpass der Stadtverwaltung umgehend zurückzugeben. Alle mit dem Sozialpass verbundenen Leistungen können erst ab dem Tag der Ausstellung in Anspruch genommen werden. Der Sozialpass bleibt Eigentum der Stadtverwaltung. (3) Der Sozial- und Familienpass gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Personaldokument. Händigen Eltern ihren Kindern den Sozial- und Familienpass aus, so haben diese sich durch einen Kinderreisepass oder einen Schülerausweis zu legitimieren. (4) Der Sozial- und Familienpass ist zeitlich in Übereinstimmung mit dem Zeitraum der Gewährung der genannten Sozialleistungen befristet. Besteht der Leistungsbezug fort, so wird der Sozial- und Familienpass entsprechend verlängert. 3 Geltungsbereich (1) Der Sozial- und Familienpass gilt: 1. im Freibad Jüterbog Für Passinhaber wird bei Einzeleintritt der Kinderpreis erhoben. 2. Bei Veranstaltungen der Stadt Jüterbog Passinhaber erhalten bei ausschließlich von der Stadt Jüterbog finanzierten Veranstaltungen Eintritt mit 50%iger Ermäßigung des jeweiligen Kartenpreises. Bei Veranstaltungen im Kulturquartier, die ausschließlich von der Stadt Jüterbog finanziert werden, erhalten Passinhaber ab 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn gegen Vorlage ihres Passes die Möglichkeit, Restkarten für 2 EUR pro Karte an der Kasse zu erwerben. (2) Zuschuss zu Essengeldbeiträgen Passinhaber erhalten Zuschüsse zu den Essengeldbeiträgen zur Mittagsversorgung in Kitas, Tagespflege, Horteinrichtungen und Schulen. Der Zuschuss beträgt pro Portion 0,75 Euro. Der Zuschuss wird durch die Verwaltung direkt an den Essenanbieter überwiesen. Der Zuschuss wird bereits rückwirkend ab gewährt. Es werden Anträge berücksichtigt, die bis zum der Stadtverwaltung vorliegen. Anträge, die ab eingereicht werden, wird der Zuschuss ab Antragstag gewährt. 4 Missbrauchsverbot Eine missbräuchliche Nutzung des Sozialpasses führt zum Entzug oder zur Versagung der Weiterbewilligung. Gewährte Leistungen sind an die Stadtverwaltung zurückzuerstatten. 5 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren. Jüterbog, den Bernd Rüdiger

6 6 Amtsblatt für die Stadt Jüterbog Ausgabe 18/ Jahrgang Antrag auf Ausstellung eines Sozial- und Familienpasses der Stadt Jüterbog Name Vorname Geburtsdatum Anschrift Angaben zu weiteren Familienmitgliedern in meinem Haushalt: Name Vorname Geburtsdatum Kita/Schule von bis Ich beantrage für das unter Nr. aufgeführte Familienmitglied das ermäßigte Essen Ich beantrage für das unter Nr. aufgeführte Familienmitglied das ermäßigte Essen für den Zeitraum von bis für den Zeitraum von bis Zur Begründung des Antrags müssen folgende Dokumente als Kopie beigefügt werden. Die Originale sind mitzubringen. Wohngeldbescheid Sozialhilfebescheid und Grundsicherungsbescheid Bescheid bezüglich der Zahlung von Eingliederungshilfe (an Aussiedler) Leistungsbescheid Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge, nach dem Leistungsgesetz (AsylbLG) Behindertenausweis mit dem Merkzeichen B Arbeitslosengeld II-Bescheid Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, jede Änderung der Leistungsbezüge über die ich Nachweise vorgelegt habe, unverzüglich der Stadtverwaltung Jüterbog, Einwohnermeldeamt, mitzuteilen habe. Sollte mein Anspruch auf den Sozialpass durch Beendigung des mit dem Bescheid nachgewiesenen Leistungsanspruches wegfallen, verpflichte ich mich zur unverzüglichen Rückgabe des Passes. Eine missbräuchliche Nutzung des Sozialpasses führt zum Entzug oder zur Versagung der Weiterbewilligung. Gewährte Leistungen sind an die Stadtverwaltung zurückzuerstatten. Hiermit versichere ich, dass alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Mit der Speicherung der hier angegebenen Daten zum Zweck der Antragsbearbeitung und verlängerung bin ich einverstanden. Ort, Datum Unterschrift Der Sozial- und Familienpass Nr.: wurde ausgehändigt am: Unterschrift des/der Bediensteten der Ausstellungsbehörde

7 Ausgabe 18/ Jahrgang Amtsblatt für die Stadt Jüterbog 7 Bekanntmachung der Stadt Jüterbog des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung Jüterbog über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 030 Südliche Wallanlagen gemäß 3 Abs. 2 BauGB Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom (Beschluss-Nr. 0120/2009) den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 030 Südliche Wallanlagen der Stadt Jüterbog in der Fassung vom gebilligt und die öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) beschlossen. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Jüterbog, Fluren 1 und 29 und hat eine Größe von ca. 5,4 ha. Es wird wie folgt abgegrenzt: im Norden: ab der Einmündung des Südweges (befestigter Fuß- und Radweg) durch die südliche Grenze des Gehweges der Straße Am Dammtor (B 102) in östliche Richtung bis an die westlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Heilig-Geist-Platz 2, 4 und 6, weiter fortführend entlang der östlichen Grenze der Stadtmauer und der westlichen bzw. südlichen Grenze der Straße Hinter der Mauer bis in Höhe der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Vorstadt Neumarkt 2, in östlicher Richtung weiterführend entlang der südlichen Grundstücksgrenzen des Grundstücke Vorstadt Neumarkt 2 und 4 bis zur östlichen Grenze des Südhags (unbefestigter Weg); im Osten: durch die östliche Grenze des Südhags; im Süden: weiterführend in westliche Richtung durch die südliche Grenze des Südhags im Bereich des Sportplatzes darüber hinausgehend entlang dessen Grundstücksgrenzen bis an den Südweg, der aus südliche Richtung kommend zur Straße Am Dammtor führt. im Westen: Entlang der westlichen Grenze des Südweges bis zur südlichen Grenze des Gehweges der Straße Am Dammtor. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Südliche Wallanlagen der Stadt Jüterbog ist im Plan auf der Grundlage des Flurkarten-Auszuges im Maßstab 1:3.500, der als Anlage beigefügt ist, dargestellt. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 030 Südliche Wallanlagen der Stadt Jüterbog und die Begründung mit dem Umweltbericht liegen in der Zeit vom 02. November bis 03. Dezember 2009 im Bauamt der Stadtverwaltung Jüterbog (Mönchenkirchplatz 1), im Erdgeschoss im Raum 102, während der Dienststunden montags bis mittwochs von 9.00 bis Uhr, donnerstags von 9.00 bis Uhr und freitags von 9.00 bis Uhr zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit aus. Zusätzlich liegen bereits vorhandene, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen aus sowie Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten aus: vom Wasser- und Bodenverband Nuthe vom von der Stiftung Naturlandschaften Brandenburg vom von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom vom Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom vom Landesbetrieb Forst Brandenburg untere Forstbehörde vom vom Landesumweltamt Brandenburg vom von der Kreisverwaltung Teltow-Fläming vom vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege/Archäologie vom und vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Abt. Denkmalpflege vom sowie der Grünordnungsplan (Text), Stand einschließlich a. Plan 1: Biotoptypen b. Plan 2: Versiegelung im Plangebiet c. Plan 3: Eigentumsverhältnisse d. Plan 4: Grünordnerisches Entwicklungskonzept. Die Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 20. November 2009 (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Stadt Jüterbog abgegeben werden. Kontakt: Ansprechpartner: Frau Decker Telefon: / Fax: / Bauamt@jueterbog.de. Sitz: Stadt Jüterbog, Bauamt, Mönchenkirchplatz 1, Jüterbog, Zimmer 104 Sprechzeiten: Di: und Uhr, Postanschrift: Do: und Uhr (Adresse für Stellungnahmen) Stadt Jüterbog, Postfach 1352, Jüterbog Gemäß 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit im konventionellen Verfahren gemäß 3 Abs. 2 BauGB wird bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung das elektronische Verfahren gem. 4a Abs. 4 BauGB angewendet. Auf der Internet-Seite der Stadt Jüterbog unter Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklung stehen der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 030 Südliche Wallanlagen der Stadt Jüterbog und die Begründung mit dem Umweltbericht, die oben genanten bereits vorhandenen, wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen zu umweltrelevanten Aspekten als Dateien im PDF-Format zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung. In der Zeit vom 02. November bis 03. Dezember 2009 erhalten die Beteiligten über diese Internet-Seite auch Gelegenheit zur Äußerung bzw. Stellungnahme. Jüterbog, den 5. Oktober 2009 Bernd Rüdiger - Siegel - der Stadt Jüterbog

8 8 Amtsblatt für die Stadt Jüterbog Ausgabe 18/ Jahrgang Anlage 1: Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 030 der Stadt Jüterbog Südliche Wallanlagen (Originalmaßstab M 1:3.500) Allgemeinverfügung der Stadt Jüterbog zur Straßenumbenennung im Ortsteil Grüna Nach 126 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBI. I. S. 3316) und der Straßenverzeichnisordnung vom (GVBI. II/94 S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GVBI. I/04 (Nr. 10) S. 240, 242) und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung Brandenburg hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog mit Beschluss-Nr. 0090/2009 vom folgende Straßenumbenennungen beschlossen: Ortsteil Bezeichnung alt Bezeichnung neu Grüna Hauptstraße Grüna Jüterboger Straße Grüna Luckenwalder Straße Grüna Diese Verfügung gilt eine Woche nach Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Jüterbog, Markt 21 in Jüterbog zu erheben. Jüterbog, den Siegel

9 Ausgabe 18/ Jahrgang Amtsblatt für die Stadt Jüterbog 9 Allgemeinverfügung der Stadt Jüterbog zur Straßenumbenennung im Ortsteil Kloster Zinna Nach 126 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBI.I.S.3316) und der Straßenverzeichnisordnung vom (GVBI.II/94 S.692), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GVBI.I/04 (Nr.10) S. 240, 242) und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung Brandenburg hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog mit Beschluss-Nr. 0093/2009 vom folgende Straßenumbenennungen beschlossen: Ortsteil Bezeichnung alt Bezeichnung neu Kloster Zinna Markt König-Friedrich-Platz Diese Verfügung gilt eine Woche nach Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Jüterbog, Markt 21 in Jüterbog zu erheben. Jüterbog, den Siegel Allgemeinverfügung der Stadt Jüterbog zur Straßenumbenennung im Ortsteil Markendorf Nach 126 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBI.I.S.3316) und der Straßenverzeichnisordnung vom (GVBI.II/94 S.692), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GVBI.I/04 (Nr. 10) S. 240, 242) und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung Brandenburg hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog mit Beschluss-Nr. 0102/2009 vom folgende Straßenumbenennungen beschlossen: Ortsteil Bezeichnung alt Bezeichnung neu Markendorf Baruther Straße Markendorfer Hauptstraße Alte Dorfstraße Markendorfer Dorfstraße Dorfstraße Markendorfer Dorfstraße Fröhdener Straße Fröhdener Straße Gutshof Markendorfer Gutshof Waldsiedlung Markendorfer Waldsiedlung Am Eichenwald Markendorfer Eichenwald Diese Verfügung gilt eine Woche nach Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Jüterbog, Markt 21 in Jüterbog zu erheben. Jüterbog, den Siegel Allgemeinverfügung der Stadt Jüterbog zur Straßenumbenennung im Ortsteil Fröhden Nach 126 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBI.I.S.3316) und der Straßenverzeichnisordnung vom (GVBI.II/94 S.692), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GVBI.I/04 (Nr. 10) S. 240, 242) und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung Brandenburg hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog mit Beschluss-Nr. 0103/2009 vom folgende Straßenumbenennungen beschlossen:

10 10 Amtsblatt für die Stadt Jüterbog Ausgabe 18/ Jahrgang Ortsteil Bezeichnung alt Bezeichnung neu Fröhden Dorfstraße Fröhdener Dorfstraße Mühlenstraße Fröhdener Mühlenstraße Mühlenstraße 3 Hinter der Feuerwehr Neue Siedlung Fröhdener Siedlung Neue Fröhdener Straße Fröhdener Siedlung Heideberg Fröhdener Heideberg Diese Verfügung gilt eine Woche nach Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Jüterbog, Markt 21 in Jüterbog zu erheben. Jüterbog, den Siegel Allgemeinverfügung der Stadt Jüterbog zur Straßenumbenennung in Jüterbog Nach 126 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBI. I. S. 3316) und der Straßenverzeichnisordnung vom (GVBI. II/94 S.692), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GVBI. I/04 (Nr. 10) S. 240, 242) und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung Brandenburg hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog mit Beschluss-Nr. 0101/2009 vom folgende Straßenumbenennungen beschlossen: Stadt Jüterbog Bezeichnung alt Bezeichnung neu Jüterbog Mühlenstraße Mühlenberg Diese Verfügung gilt eine Woche nach Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Jüterbog, Markt 21 in Jüterbog zu erheben. Jüterbog, den Siegel Hinweise zum Verfahrensweg: In Jüterbog und seinen Ortsteilen werden im Gemeindegebiet befindliche doppelte Straßennamen mit Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung umbenannt. Die Hausnummern werden im Bedarfsfall neu geordnet (durchnummeriert). Für Baulücken wird eine Vorhaltenummer eingearbeitet. Die Neuvergabe der Hausnummern erfolgt gem. 10 der ordnungsbehördlichen Verordnung von Jüterbog, veröffentlicht im Amtsblatt 21/2006 vom Das hat für jeden Einwohner und Eigentümer, welcher in einer der in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Straßen wohnt, Änderungen zur Folge. Nach Einhaltung der gesetzlichen Fristen für öffentliche Bekanntmachung, Bescheiderstellung, Umstellung des Melderegisters usw. werden die Straßenumbenennungen rechtskräftig. Genaue Angaben erhält jeder Eigentümer mit dem Bescheid zur Änderung der Anschrift. Mit Rechtskraft der Straßenumbenennung ist jeder Einwohner verpflichtet, sich umzumelden. Die neue Beschriftung der Personalausweise erfolgt durch das Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Jüterbog und ist für den Bürger kostenfrei. Ebenso erfolgt die Umschreibung anderer amtlicher Dokumente (z. B. Fahrzeugscheine) für durch die Straßenumbenennung Betroffene gebührenfrei. Anspruch auf Ersatz von weiteren Kosten, die durch die Umbenennung entstehen, können Betroffene nicht erheben. Vom Bauamt Jüterbog werden folgende Träger öffentlicher Belange über die Straßenumbenennung und die damit verbundenen Änderungen der einzelnen Wohnanschriften benachrichtigt: Grundbuchamt Kataster- und Vermessungsamt Finanzamt Deutsche Bundespost Wasser- und Abwasserverband e.dis, GEZ Landkreis TF Verkehrsamt Abfallwirtschaft Telekom die in Jüterbog ansässigen Banken. Um Verwirrung in der Bevölkerung, der Post und Rettungsdiensten etc. zu vermeiden, bleiben die alten Straßenschilder noch ein Jahr durchgestrichen bei den neuen Schildern stehen und werden danach entfernt. Analog wird mit den alten Hausnummern verfahren ( 10 (3)) der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Jüterbog.

11 Ausgabe 18/ Jahrgang Amtsblatt für die Stadt Jüterbog 11 Hinweise zur Neuordnung der Hausnummern in den Ortsteilen der Stadt Jüterbog Die Neuordnung der Hausnummern wurde für die Ortsteile Grüna mit Beschluss Nr.: 0090/2009, Markendorf mit Beschluss Nr.: 0102/2009 und Fröhden mit Beschluss Nr.: 0103/2009 am durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Die Hausnummern werden für die Ortsteile neu geordnet, indem die Grundstücke fortlaufend durchnummeriert werden (Bsp.: Grüna 1, Grüna 2 usw.) Für Baulücken werden Vorhaltenummern eingearbeitet. Die Neuvergabe (Umnummerierung) der Hausnummern erfolgt gem. 10 der ordnungsbehördlichen Verordnung von Jüterbog, veröffentlicht im Amtsblatt 21/2006 vom Genaue Angaben erhält jeder Eigentümer mit dem Bescheid zur Änderung der Anschrift. Die Zeiten und Orte für die Auslegung der Pläne zur Lage der umbenannten Verkehrsflächen (Straßenumbenennung) und neuen Hausnummern für Jüterbog sowie für die Ortsteile Grüna, Markendorf, Fröhden und Kloster Zinna werden rechtzeitig im Amtsblatt der Stadt Jüterbog bekannt gegeben. Jüterbog, den Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses zur Bundestagswahl am 27. September 2009 im Wahlkreis 61 Brandenburg an der Havel Potsdam-Mittelmark I Havelland III Teltow-Fläming I Der Kreiswahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Oktober 2009 das endgültige Wahlergebnis der Bundestagswahl im Wahlkreis 61 Brandenburg an der Havel Potsdam-Mittelmark I Havelland III Teltow-Fläming I festgestellt: Zahl der Wahlberechtigten: Zahl der Wählerinnen und Wähler: Wahlbeteiligung in %: 64,4 a) Erststimme Zahl der ungültigen Erststimmen: Zahl der gültigen Erststimmen: von den gültigen Erststimmen entfallen auf: Wahl- Wahlkreisbewerber Kurzbezeichnung gültige Anteil in % vorschlagsnr. des Wahlvorschlagträgers Erststimmen 1 Dr. Steinmeier, Frank-Walter SPD ,9 2 Golze, Diana DIE LINKE ,5 3 Voßhoff, Andrea CDU ,7 4 Lanfermann, Heinz FDP ,9 5 Gessinger, Joachim GRÜNE/B ,8 6 Brose, Dieter Manfred NPD ,0 13 Sommer, Lothar 862 0,7 14 Rettig, Hans-Jürgen UBB 776 0,6 b) Zweitstimme Zahl der ungültigen Zweitstimmen: Zahl der gültigen Zweitstimmen: von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf: Wahl- Name des Wahlvorschlagträgers Kurzbezeichnung gültige Anteil in % vorschlagsnr. Zweitstimmen 1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD ,7 2 DIE LINKE DIE LINKE ,6 3 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU ,0 4 Freie Demokratische Partei FDP ,0 5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE/B ,9 6 Nationaldemokratische Partei Deutschlands NPD ,4 7 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands MLPD 151 0,1 8 Bürgerrechtsbewegung Solidarität BüSo 199 0,2 9 DEUTSCHE VOLKSUNION DVU ,9 10 DIE REPUBLIKANER REP 172 0,1 11 Freie Wähler Deutschland FWD 807 0,6 12 Piratenpartei Deutschland PIRATEN ,5 gez. Freund Kreiswahlleiter WK 61 Brandenburg an der Havel, den 2. Oktober 2009 Ende der amtlichen Bekanntmachungen

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