Einsatz der Polizei bei der Bekämpfung der aviären Influenza (Vogelgrippe)

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1 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Nds. Ministerium für Inneres und Sport - Landespolizeipräsidium - - Landespolizeipräsidium - Postfach 2 21, Hannover gem. anliegendem Verteiler Bearbeitet von: Herrn Müller / Herrn Weigel Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Nr. (05 11) Hannover LPP / / Einsatz der Polizei bei der Bekämpfung der aviären Influenza (Vogelgrippe) Anlage: Merkblatt des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (Stand: ) 1. Lage Die Vogelgrippe (HPAI H5N1) bei Wildvögeln hat mittlerweile den Norden Deutschlands erreicht. Betroffen ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Für drei Landkreise in Mecklenburg- Vorpommern ist der Katastrophenfall festgestellt worden, entsprechende Schutz- und Überwachungszonen wurden eingerichtet (Lagebericht Nr. 6 des Interministeriellen Führungsstabes M-V, Stand: , Uhr). Seit dem wurden über 2500 tote Vögel eingesammelt, über 2000 wurden untersucht. In bislang 110 Fällen ist das Vogelgrippevirus H5N1 nachgewiesen worden. Bei den infizierten Tieren handelte es sich ausschließlich um Wildvögel. Darüber hinaus sind in Schleswig-Holstein, Kreis Ostholstein offensichtlich die ersten Verdachtsfälle von HPAI H5N1 befallenen Wildenten festgestellt worden. Ob es sich um die aggressive Form des H5N1 Virus handelt, kann erst in der kommenden Woche abschließend festgestellt werden. Auch in Niedersachsen wurden im Jahr 2006 bereits über 1300 Proben von Wild- und Hausgeflügel untersucht. Das H5N1- AI-Virus ist jedoch bisher weder im Wildvogel noch im Nutzgeflügelbestand nachgewiesen worden. Es gibt somit noch keinen bestätigten Verdachtsfall der aviären Influenza. Dienstgebäude/ Telefon Telex Überweisung an Niedersächsische Landeshauptkasse Hannover Paketanschrift (05 11) ni d LPP@mi.niedersachsen.de Konto-Nr Lavesallee 6 Telefax Norddeutsche Landesbank Hannover (BLZ ) Hannover (05 11) Nach Dienstschluss: (05 11)

2 - 2 - Mit dem Vogelzug im Frühjahr wird die Wahrscheinlichkeit eines Einschleppens des Vogelgrippevirus H5N1 nach Niedersachsen größer. Die Gefahr der Einschleppung über illegale Einfuhren ist zudem hoch einzuschätzen. 2. Zuständigkeiten Die Zuständigkeit für Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen liegt bei den kommunalen Veterinärbehörden. Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) koordiniert überregional zu treffende Maßnahmen. Der Polizei obliegt gemäß 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts und des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (ZustVO Tier) vom (Nds. GVBL. S. 503, VORIS 78510) die originäre Aufgabe der Überwachung von Tiertransporten und tierseuchenrechtlicher Vorschriften soweit dazu keine fachspezifischen Kenntnisse erforderlich sind. Namentlich ist sie für das Anhalten von Tiertransportfahrzeugen im Straßenverkehr sowie für die Kontrolle der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften zuständig. Kontrollmaßnahmen der Polizei sind daher in erster Linie auf die Einhaltung formaler Bestimmungen, wie z.b. das Mitführen von vorgeschriebenen Papieren oder vorschriftsmäßige Kennzeichnung der transportierten Tiere zu richten. Stellt sich während der Kontrolle heraus, dass veterinärmedizinische Kenntnisse zur Beurteilung des Transportes erforderlich sind, ist der amtliche Tierarzt der kommunalen Veterinärbehörde hinzu zu ziehen. Sofern aufgrund eines Seuchengeschehens Sperr- und Beobachtungsgebiete eingerichtet werden müssen, erstreckt sich die Kontrolle auch auf die einzuhaltenden Verbringungsverbote von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Beim Auffinden toter Vögel können je nach Seuchenlage unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben sein. Soweit kein bestätigter Fall von aviärer Influenza oder konkrete Verdachtsmomente dafür vorliegen, kommt das Abfallrecht oder das allgemeine Polizeirecht zur Anwendung. Besteht bei toten Wildvögeln der begründete Verdacht auf eine auf Tiere oder Menschen übertragbare Krankheit, ist das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht einschlägig; dieses ist erst nach Einrichtung eines Beobachtungsgebietes der Fall. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Wintermortalität bei Wildvögeln keine außergewöhnliche Erscheinung ist und tote Vögel in der Natur nicht per se eine Gefahr darstellen können. Aufgrund der Ereignisse auf Rügen, der Sensibilität in der Bevölkerung und insbesondere der Wahrscheinlichkeit, dass auch in Niedersachsen Fälle von aviärer Influenza auftreten werden, wäre es allerdings nicht vermittelbar, wenn beim Auffinden toter Vögel Maßnahmen nicht unmittelbar eingeleitet würden. Vor diesem Hintergrund wird am eine Abstimmung zwischen den beteiligten Ressorts und dem Niedersächsischen Landkreistag erfolgen. Ziel ist es, dass landesweit die Landkreise,

3 - 3 - kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in Abstimmung mit den Gemeinden in jedem Fall weitere Maßnahmen, insbesondere das Einsammeln toter Vögel, durchführen bzw. veranlassen (z.b. durch die Feuerwehren oder Bauhofpersonal) und entsprechende Schutzmittel beschaffen. Die bereits bestehenden Kontakte zwischen den Polizeidirektionen / Polizeiinspektionen und den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie der Region Hannover sind in diesem Sinne weiter zu führen. Da nicht auszuschließen ist, dass im Ausnahmefall auch von der Polizei tote Vögel eingesammelt werden müssen, sind hierbei auch Absprachen zu treffen, inwieweit in notwendigem Umfang den Polizeidienststellen Schutzmittel und Transportbehältnisse überlassen werden können. 3. Beobachtungsgebiete und Sperrbezirke Bei einem Positivbefund der aviären Influenza werden ein sog. Beobachtungsgebiet (Überwachungszone) sowie ein Sperrbezirk (Schutzzone) durch die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Region Hannover festgelegt und durch entsprechende Schilder ausgewiesen. Als Beobachtungsgebiet gilt der Umkreis eines 10-km Radius, als Sperrbezirk der Umkreis eines 3-km-Radius um einen Fundort oder einen Geflügelbetrieb mit mindestens einem labordiagnostisch bestätigten Fall von Vogelgrippe bei Wildvögeln bzw. bei Hausgeflügel. Darüber hinaus werden Absperrmaßnahmen für den betroffenen Bestand getroffen, der Verkehr kanalisiert sowie Desinfektionsschleusen eingerichtet. Im Falle eines Positivbefundes bei Wildvögeln gelten grundsätzlich folgende Maßnahmen: Beobachtungsgebiet (für die Dauer von 30 Tagen): kein Verbringen von Geflügel, sonstigen Hausvögeln und Bruteiern aus Betrieben innerhalb der ersten 15 Tage kein Verbringen von Geflügel und sonstigen Hausvögeln aus dem Beobachtungsgebiet Sperrbezirk (für die Dauer von 21 Tagen): kein Verbringen von Geflügel, sonstigen Hausvögeln, Bruteiern aus Betrieben kein Verbringen von Frischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischererzeugnissen von Geflügel oder Federwild aus oder in Geflügel haltende Betriebe kein Verbringen von Geflügelgülle aus dem Sperrbezirk Der zuständige Landkreis kann in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, die entsprechenden Genehmigungen müssen vorgelegt werden können. Im Falle eines Positivbefundes bei Hausgeflügel gelten grundsätzlich folgende Maßnahmen:

4 - 4 - Beobachtungsgebiet (für die Dauer von 30 Tagen): kein Verbringen von Bruteiern, Geflügelgülle und innerhalb der ersten 15 Tage kein Geflügel aus dem Beobachtungsgebiet Sperrbezirk (für die Dauer von 21 Tagen): kein Verbringen von Geflügel, Bruteiern innerhalb des Sperrbezirks kein Verbringen von Geflügel, Bruteiern, Geflügelgülle aus dem Sperrbezirk Der zuständige Landkreis kann in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, die entsprechenden Genehmigungen müssen vorgelegt werden können. 4. Polizeiliche Maßnahmen Die polizeilichen Maßnahmen umfassen im Wesentlichen: Kontrolle von Tiertransporten und auf Anforderung Absperren von betroffenen Betrieben, Sperrbezirken und ggf. von Fundorten Überwachung von Beobachtungsgebieten und ggf. Unterbindung von Verbringungen Vollzugshilfe, auch in Betrieben oder an Dekontaminationsstellen Für Vollzugshilfemaßnahmen in Betrieben sollten in erster Linie die TEGU aufgrund ihrer besonderen Ausstattungen eingesetzt werden. Das Einsammeln und der sachgerechte Abtransport toter Vögel ist grundsätzlich keine Aufgabe der Polizei. Sofern im Ausnahmefall bei einer besonderen Dringlichkeit auch von der Polizei tote Vögel eingesammelt werden müssen, sind die nachfolgenden Maßnahmen zur Eigensicherung zu beachten. 5. Maßnahmen zur Eigensicherung Im Zusammenhang mit dem möglichen Auftreten des Vogelgrippevirus H5N1 in Niedersachsen hat das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) Empfehlungen zum Schutz von Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren (einschließlich Tierkadavern) kommen können, in einem Merkblatt zusammengestellt, das die anzuwendenden Verfahrensweisen und Schutzmaßnahmen beschreibt (vgl. Anlage). Bei der Bergung toter Vögel werden bestimmte Schutzausrüstungen empfohlen, und zwar:

5 - 5 - für Personen innerhalb eines Beobachtungsgebietes (Buchstabe C des Merkblattes): eine körperbedeckende Arbeitskleidung (z.b. Overall, ggf. Einmalschutzanzüge), eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung, geeignete desinfizierbare Stiefel, flüssigkeitsdichte desinfizierbare Schutzhandschuhe, vorzugsweise eine Atemschutzhaube oder aber eine partikelfiltrierende Halbmaske, ansonsten aber ein dicht anliegender Mund-Nasenschutz, sowie ein Augenschutz (z.b. in Form einer eng anliegenden Schutzbrille mit Seitenschutz). für Personen außerhalb von Beobachtungsgebieten (Buchstabe E des Merkblattes): das Tragen von Einmalhandschuhen, Einmalkitteln und einfachem chirurgischen Mundschutz sowie das Ablegen der Schutzkleidung und gründliches Waschen der Hände nach der Bergung des toten Tieres / der toten Tiere Der Abtransport von toten Vögeln soll in flüssigkeitsundurchlässigen Behältern geschehen. 6. Grippeschutzimpfungen für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte Zwar gehört die Polizei nicht grundsätzlich zu dem Personenkreis, für den eine Impfempfehlung in dem Merkblatt des NLGA ausgesprochen wird. Gleichwohl kann sich im Einzelfall das Erfordernis ergeben, in einem Betrieb mit einem bestätigen Fall von aviärer Influenza oder in Geflügelbeständen in einem Beobachtungsgebiet Vollzugshilfe leisten zu müssen. Grippeschutzimpfungen werden ausschließlich für Personen empfohlen, die direkten Kontakt zu Tieren in Betrieben mit mindestens einem bestätigtem Fall von aviärer Influenza bei Geflügel haben (Buchstabe A des Merkblattes) oder innerhalb eines Beobachtungsgebiets in Geflügelbeständen ohne einen bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel tätig sind (Buchstabe B des Merkblattes). In diesen Fällen empfiehlt das NLGA eine übliche Grippeschutzimpfung, damit es nicht durch eine gleichzeitige Infektion durch Erreger humaner Grippetypen und dem Vogelgrippevirus zu einer gefährlichen Mutation kommt. Eine Impfung gegen die aviäre Influenza ist bei Menschen zurzeit nicht möglich. Die Gefahr einer Doppelinfektion wird allerdings insbesondere in Hinblick auf die übrigen Schutzmaßnahmen von den Fachleuten als äußerst gering eingeschätzt und nur als theoretisch möglich angesehen. Aus fürsorgerischen Gründen sind für Vollzugshilfe in diesen Fällen nach Möglichkeit nur Kräfte einzusetzen, die über einen ausreichenden Impfschutz gegen die aktuellen humanen Influenzaviren verfügen.

6 - 6 - Darüber hinaus gehört die Polizei zu dem Personenkreis, für den die Ständige Impfkommission der Ärzte (StIko) ohnehin eine Grippeschutzimpfung empfiehlt. Vor diesem Hintergrund wird allen Polizeibeamtinnen und beamten, insbesondere denen, die in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Vogelgrippe eingesetzt werden könnten, eine Grippeschutzimpfung empfohlen. Ich gehe davon aus, dass aufgrund der generellen Impfempfehlung der StIko die anfallenden Kosten von den Versicherungsträgern (Heilfürsorge, Beihilfe) übernommen werden. Sofern wider Erwarten eine Kostenübernahme nicht möglich sein sollte, trägt das Land Niedersachsen diese Auslagen. Die Grippeschutzimpfung sollte in erster Linie durch die jeweiligen Hausärzte erfolgen. In begrenztem Maße kann die Schutzimpfung aber auch von den Medizinischen Diensten der Polizei vorgenommen werden. Im Auftrage gez. Bahder

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