Hinweise zum Einsatz der Feuerwehren bei der Bekämpfung der aviären Influenza (Vogelgrippe)
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- Sara Kappel
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1 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Nds. Ministerium für Inneres und Sport Postfach 2 21, Hannover Landkreise, kreisfreie Städte und Region Hannover Per über Polizeileitstellen Bearbeitet von: Herrn Senftleben / Moravec Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Nr. (05 11) Hannover / Hinweise zum Einsatz der Feuerwehren bei der Bekämpfung der aviären Influenza (Vogelgrippe) Anlage: Merkblatt des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (Stand: ) 1. Lage Die Vogelgrippe (HPAI H5N1) bei Wildvögeln hat mittlerweile den Norden Deutschlands erreicht. Betroffen ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Für drei Landkreise in Mecklenburg- Vorpommern ist der Katastrophenfall festgestellt worden, entsprechende Schutz- und Überwachungszonen wurden eingerichtet (Lagebericht Nr. 6 des Interministeriellen Führungsstabes M-V, Stand: , Uhr). Seit dem wurden über 2500 tote Vögel eingesammelt, über 2000 wurden untersucht. In bislang 110 Fällen ist das Vogelgrippevirus H5N1 nachgewiesen worden. Bei den infizierten Tieren handelte es sich ausschließlich um Wildvögel. Darüber hinaus sind in Schleswig-Holstein (Kreis Ostholstein) offensichtlich die ersten Verdachtsfälle von HPAI H5N1 befallenen Wildenten festgestellt worden. Ob es sich um die aggressive Form des H5N1 Virus handelt, kann erst in der kommenden Woche abschließend festgestellt werden. Auch in Niedersachsen wurden im Jahr 2006 bereits über 1300 Proben von Wild- und Hausgeflügel untersucht. Das H5N1-AI-Virus ist jedoch bisher weder im Wildvogel- noch im Nutzgeflügelbestand nachgewiesen worden. Es gibt somit noch keinen bestätigten Verdachtsfall der aviären Influenza. Dienstgebäude/ Telefon Telex Überweisung an Niedersächsische Landeshauptkasse Hannover Paketanschrift (05 11) ni d LPP@mi.niedersachsen.de Konto-Nr Lavesallee 6 Telefax Norddeutsche Landesbank Hannover (BLZ ) Hannover (05 11) Nach Dienstschluss: (05 11)
2 - 2 - Mit dem Vogelzug im Frühjahr wird die Wahrscheinlichkeit eines Einschleppens des Vogelgrippevirus H5N1 nach Niedersachsen größer. Die Gefahr der Einschleppung über illegale Einfuhren ist zudem hoch einzuschätzen. 2. Zuständigkeiten und Aufgaben Die Zuständigkeit für Maßnahmen zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen liegt bei den kommunalen Veterinärbehörden. Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) koordiniert überregional zu treffende Maßnahmen. Die Feuerwehren unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Maßnahmen der zuständigen Behörden, insbesondere der Veterinärverwaltung. Nach den bisherigen Erkenntnissen kommen dafür zwei Fallkonstellationen in Betracht: - Unterstützung beim Einsammeln von Todfunden von Wildvögeln und - Einrichtung und Betrieb von Desinfektionsschleusen auf Bitten der Veterinärbehörden - Ggf Absperrmaßnahmen Weitere Maßnahmen sind von den Veterinärbehörden direkt zu veranlassen. Wintermortalität ist bei Wildvögeln keine außergewöhnliche Erscheinung und tote Vögel in der Natur stellen nicht per se eine Gefahr dar. Aufgrund der Ereignisse in inzwischen zwei Nachbarländern und der Wahrscheinlichkeit, dass auch in Niedersachsen Fälle von aviärer Influenza auftreten werden, erscheint es absehbar, dass auch Feuerwehren verstärkt in die Schadensbekämpfung mit einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund wird am eine Abstimmung zwischen den beteiligten Ressorts und dem Niedersächsischen Landkreistag erfolgen. Ziel ist es, dass mit den Kommunen die weitere Zusammenarbeit, insbesondere das Einsammeln toter Vögel und Zurverfügungstellung von Schutzmitteln, erörtert bzw. veranlasst wird. Die bereits bestehenden Kontakte zwischen den Polizeidirektionen, den Feuerwehren, der Bundeswehr, dem THW und den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie der Region Hannover sind in diesem Sinne weiter zu führen. Die Feuerwehren unterstützen bereits die kommunalen Maßnahmen und sind an den Krisenstäben beteiligt. Zur Information und Vereinheitlichung sind auch Absprachen zu treffen, inwieweit den Feuerwehren Schutzmittel und Transportbehältnisse überlassen werden.
3 Beobachtungsgebiete und Sperrbezirke Bei einem Positivbefund der aviären Influenza wird ein sog. Beobachtungsgebiet (Überwachungszone) sowie ein Sperrbezirk (Schutzzone) durch die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Region Hannover festgelegt und durch entsprechende Schilder ausgewiesen. Als Beobachtungsgebiet gilt der Umkreis eines 10-km Radius, als Sperrbezirk der Umkreis eines 3-km-Radius um einen Fundort oder einen Geflügelbetrieb mit mindestens einem labordiagnostisch bestätigten Fall von Vogelgrippe bei Wildvögeln bzw. bei Hausgeflügel. Darüber hinaus werden Absperrmaßnahmen für den betroffenen Bestand getroffen, der Verkehr kanalisiert sowie Desinfektionsschleusen eingerichtet. Im Falle eines Positivbefundes bei Wildvögeln gelten grundsätzlich folgende Maßnahmen: Beobachtungsgebiet (für die Dauer von 30 Tagen): kein Verbringen von Geflügel, sonstigen Hausvögeln und Bruteiern aus Betrieben innerhalb der ersten 15 Tage kein Verbringen von Geflügel und sonstigen Hausvögeln aus dem Beobachtungsgebiet Sperrbezirk (für die Dauer von 21 Tagen): kein Verbringen von Geflügel, sonstigen Hausvögeln, Bruteiern aus Betreiben Frischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischererzeugnissen von Geflügel oder Federwild nicht aus oder in Geflügel haltende Betriebe Geflügelgülle nicht aus dem Sperrbezirk Der zuständige Landkreis kann in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, die entsprechenden Genehmigungen müssen vorgelegt werden können. Im Falle eines Positivbefundes bei Hausgeflügel gelten grundsätzlich folgende Maßnahmen: Beobachtungsgebiet (für die Dauer von 30 Tagen): kein Verbringen von Bruteiern, Geflügelgülle und innerhalb der ersten 15 Tage kein Geflügel aus dem Beobachtungsgebiet Sperrbezirk (für die Dauer von 21 Tagen): kein Verbringen von Geflügel, Bruteiern innerhalb des Sperrbezirks kein Verbringen von Geflügel, Bruteiern, Geflügelgülle aus dem Sperrbezirk Der zuständige Landkreis kann in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, die entsprechenden Genehmigungen müssen vorgelegt werden können.
4 Maßnahmen zur Eigensicherung Im Zusammenhang mit dem möglichen Auftreten des Vogelgrippevirus H5N1 in Niedersachsen hat das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) Empfehlungen zum Schutz von Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren (einschließlich Tierkadavern) kommen können, in einem Merkblatt zusammengestellt, das die anzuwendenden Verfahrensweisen und Schutzmaßnahmen beschreibt (vgl. Anlage) Danach werden Grippeschutzimpfungen ausschließlich für Personen empfohlen, die im direkten Kontakt zu Tieren in Betrieben mit mindestens einem bestätigtem Fall von aviärer Influenza bei Geflügel tätig werden oder innerhalb eines Beobachtungsgebiets in Geflügelbeständen (also nicht beim Einsammeln toter Wildvögel) ohne einen bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel tätig sind. Ziel ist, eine Doppelinfektion mit humanen Influenza- und Vogelgrippeviren und eine damit möglicherweise verbundene Mutation zu verhindern. Einen Impfschutz für Menschen gegen den Vogelgrippevirus H5N1 gibt es derzeit nicht. Bei der Bergung toter Tiere werden bestimmte Schutzausrüstungen empfohlen: Als Basis für den Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe für die Veterinärbehörde dient die FwDV 500 Einheiten im ABC-Einsatz. In Abstimmung mit der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen wird das o. g. Merkblatt des NLGA für den Einsatz der Feuerwehr nachfolgend zusammengefasst und konkretisiert: (Merkblatt F) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets, wie z.b. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, ohne direkten Kontakt mit toten/ möglicherweise infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich. (Merkblatt E) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets, wie z.b. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, die z.b. im Rahmen der Bergung toter Vögel direkten Kontakt mit toten / möglicherweise infizierten Tieren haben, sind folgende Maßnahmen zu empfehlen: - Tragen von Einmalhandschuhen, Einmalkitteln bzw.** Einmalschutzanzug und mindestens einem einfachen chirurgischen Mundschutz oder ** FFP1-Maske bei der Bergung - Nach der Bergung und Ablegen der Schutzkleidung gründliches Waschen der Hände - eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt muss nur bei Nachweis von aviärer Influenza erfolgen
5 - 5 - (Merkblatt D) Für andere Personen innerhalb eines Beobachtungsgebiets, wie z.b. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, ohne direkten Kontakt mit möglicherweise infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich. (Merkblatt) C) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsgebiets bei der Bergung toter oder infektionsverdächtiger Vögel tätig sind, ist folgende persönliche Schutzkleidung zu tragen: - körperbedeckende Arbeitskleidung (z.b. Overall, ggf. Einmalschutzanzüge), - eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung, - geeignete, desinfizierbare Stiefel, - flüssigkeitsdichte desinfizierbare Schutzhandschuhe, -..vorzugsweise Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung oder aber partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 SL vorzugsweise mit Ausatemventil, ansonsten dicht anliegender Mund-Nasenschutz, der die Anforderungen einer FFP1-Maske erfüllt oder eine FFP1-Maske **oder ABEK-P3-Filter mit Vollmaske, - Augenschutz z.b. in Form einer eng anliegenden Schutzbrille mit Seitenschutz. Die von mir zum o. g. Merkblatt vorgenommene inhaltliche Konkretisierung ist kursiv dargestellt. Die mit ** gekennzeichneten Schutzausrüstungen sollen nur dann eingesetzt werden, wenn die jeweils vorgenannten nicht von den Veterinärämtern zur Verfügung gestellt werden können! Der Abtransport von toten Vögeln soll in flüssigkeitsundurchlässigen Behältern geschehen. Der Transport soll zu den von den kommunalen Veterinärbehörden bezeichneten Stellen vor Ort durchgeführt werden. Für diese Transporte gilt wegen des Einsatzes der Feuerwehr keine Kennzeichnungspflicht für Gefahrstoffe i. S. der GGVS. Aufgrund der Beschränkung der Feuerwehrangehörigen auf die o. g. Einsatzmaßnahmen (Einsammlung von Todfunden und Desinfektionsmaßnahmen) ist im Merkblatt des NLGA keine Empfehlung zu Impfmaßnahmen zum Schutz von Menschen aus diesen Zusammenhang vorgesehen. Im Auftrage Senftleben Elektronisches Dokument ohne Unterschrift
6 Merkblatt des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes Vogelgrippevirus H5N1 Schutzmaßnahmen gegen Infektionen von Menschen Stand: Diese Empfehlungen sollen als Leitfaden für alle gefährdeten und potentiell gefährdeten Personen dienen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit erkrankten oder erkrankungsverdächtigen Tieren in betroffenen Betrieben kommen können. Der folgenden Text basiert auf den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ( > Infektionskrankheiten von A-Z > Aviäre Influenza) sowie auf dem Beschluss Nr. 608 vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe vom Januar 2006, in dem die zum Schutz der Beschäftigten zu treffenden technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen bekannt gegeben wurden ( > Themen A-Z >Biologische Arbeitsstoffe > ABAS). Nach heutigem Kenntnisstand ist ein enger Kontakt des Menschen mit durch Vogelgrippe infiziertem Geflügel (bevorzugt Hühnervögel und Puten, aber auch Wassergeflügel wie Enten und Gänse) für eine Ansteckung notwendig. Insofern ist die Vogelgrippe derzeit immer noch als Tierseuche ( Geflügelpest ) zu klassifizieren. Für die allgemeine Bevölkerung insbesondere außerhalb der Beobachtungsgebiete, also außerhalb eines 10-km-Radius um einen Fundort / Geflügelbetrieb mit mindestens einem labordiagnostisch bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel, werden deshalb keine besonderen Schutzmaßnahmen empfohlen. Vorbemerkung: Als direkter Kontakt mit einem erkrankten Tier gilt auch der Aufenthalt in einem Tierstall mit labordiagnostisch gesicherter aviärer Influenza bei einem der Tiere oder ein ungeschützter Kontakt mit Ausscheidungen dieser Tiere. Vorgehensweisen für bestimmte Zielgruppen A) Personen mit direktem Kontakt zu Tieren in Betrieben mit mindestens einem bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel. 1. Tierhaltungsbereiche, in denen sich erkrankte oder krankheitsverdächtige Tiere aufhalten, dürfen nur von den für die erforderlichen Arbeiten notwendigen Beschäftigten betreten werden, deren Zahl auf das Mindestmaß zu beschränken ist. 2. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den allgemeinen Hygieneanforderungen der TRBA 500 (Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe) folgendes sicherzustellen: Vor dem Betreten der Tierhaltungsbereiche ist spezielle Kleidung sowie persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die vor Verlassen des Bereiches abgelegt und in dicht schließenden Behältnissen so aufbewahrt und einer fachgerechten Reinigung/ Desinfektion oder der Entsorgung zugeführt werden muss, so dass es zu keiner Verschleppung von Krankheitserregern kommen kann. Zu dieser speziellen Kleidung und persönlichen Schutzausrüstung gehören insbesondere: - körperbedeckende Arbeitskleidung (z.b. Overall, ggf. Einmalschutzanzüge), - eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung, - geeignete, desinfizierbare Stiefel, - flüssigkeitsdichte desinfizierbare Schutzhandschuhe, - soweit eine Aerosolbildung nicht sicher verhindert werden kann (z.b. bei engem Tierkontakt bei der Tötung oder bei der tierärztlichen Untersuchung), vorzugsweise Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung oder aber partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 SL vorzugsweise mit Ausatemventil, ansonsten dicht anliegender Mund-Nasenschutz, der die Anforderungen einer FFP1-Maske erfüllt oder eine FFP1-Maske. - Augenschutz z.b. in Form einer eng anliegenden Schutzbrille mit Seitenschutz. 3. Nach Verlassen des Tierhaltungsbereiches und ggf. nach dem Ablegen der Arbeits-/Schutzkleidung sind die Hände zu desinfizieren. Die speziellen, tierseuchenrechtlichen Anforderungen sind zu beachten. 4. Antivirale (medikamentöse) Prophylaxe. Sollten in einem Betrieb Infektionen mit dem aviären Influenzavirus vorliegen, so wird neben den mechanischen Schutzmaßnahmen (siehe oben) die Einnahme von für die Prophylaxe zugelassenen Neuraminidasehemmern zur Prophylaxe empfohlen. Durch Gabe eines Neuraminidasehemmers wird die Virusreplikation in Menschen reduziert und eine mögliche Übertragung eingeschränkt. Eine orale Prophylaxe mit einem Neuraminidasehemmer wird aufgrund der systemischen Verfügbarkeit und besseren Compliance empfohlen (z.b. Oseltamivir [Tamiflu ], 75 mg p.o. als Einzeldosis pro Tag). Die antivirale Prophylaxe ist während der ganzen Periode der Exposition bis fünf Tage nach Ende der letzten Exposition einzunehmen. 1/2
7 Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen Infektionen von Menschen 5. Alle Beschäftigten sollten gegen die aktuellen humanen Influenzaviren geimpft sein, um Doppelinfektionen mit humanen Influenza- und Vogelgrippevirus zu verhindern, damit keine Neuformulierung von Influenzaviren auftreten kann. Deswegen sollten alle Beschäftigten in allen niedersächsischen Geflügelbetrieben (keine Wildvögel) vorbeugend mit dem derzeit zur Verfügung stehenden Impfstoff geimpft werden. 6. Falls Gesundheitsbeschwerden, die auf Influenza verdächtig sind, innerhalb von 7 Tagen nach Exposition beim Personal auftreten, wird empfohlen, diese Personen mit Neuraminidasehemmern in therapeutischer Dosierung (Oseltamivir, 150 mg p.o. in zwei Einzeldosen pro Tag) zu behandeln, auch wenn die Ergebnisse der Labordiagnostik noch ausstehen. Die Therapie sollte immer unter ärztlicher Kontrolle erfolgen. Eine labordiagnostische Abklärung ist immer anzustreben. Differentialdiagnostisch sollte immer - auch bei Nachweis von hochpathogenen aviären Influenza A-Viren - eine Untersuchung auf humane Influenzaviren erfolgen. Darüber hinaus muss durch den behandelnden Arzt eine Meldung gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und bei Erregernachweis das Labor gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) an das zuständige Gesundheitsamt und Übermittlung an das Robert Koch-Institut entsprechend 11 und 12 IfSG erfolgen. B) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsgebiets* in Geflügelbeständen (keine Wildvögel) ohne einen bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel tätig sind, gelten Punkt 1, 2 3 und 5 dieser Empfehlung, wobei eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt nur bei Nachweis von aviärer Influenza erfolgen muss. (Dies gilt auch für nicht-gewerbliche Vogelzüchter.) C) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsgebiets* bei der Bergung toter oder infektionsverdächtiger Vögel tätig sind, gelten Punkt 1, 2, und 3 dieser Empfehlung, wobei eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt nur bei Nachweis von aviärer Influenza erfolgen muss. D) Für andere Personen innerhalb eines Beobachtungsgebiets*, wie z.b. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, ohne direkten Kontakt mit möglicherweise infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich. E) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets*, wie z.b. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, die z.b. im Rahmen der Bergung toter Vögel direkten Kontakt mit toten / möglicherweise infizierten Tieren haben, sind folgende Maßnahmen zu empfehlen: - Tragen von Einmalhandschuhen, Einmalkitteln und einem einfachen chirurgischen Mundschutz bei der Bergung - Nach der Bergung und Ablegen der Schutzkleidung gründliches Waschen der Hände - eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt muss nur bei Nachweis von aviärer Influenza erfolgen F) Für andere Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets*, wie z.b. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, ohne direkten Kontakt mit toten/ möglicherweise infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich. * Beobachtungsgebiet: Das Gebiet in einem 10-km-Radius um einen Ort/Geflügelbetrieb mit mindestens einem labordiagnostisch bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel Virologische Diagnostik am Niedersächsischen Landesgesundheitsamt In jedem humanen Verdachtsfall können Rachenabstiche zur Schnelldiagnostik auf Influenzaviren zum Niedersächsischen Landesgesundheitsamt geschickt werden. Die PCR-Methode erfasst alle pathogenen Influenzaviren und kann die Subtypen differenzieren. Generell sollten Probensendungen zur Diagnostik auf aviäre Influenza telefonisch im Arbeitsbereich Virologie (0511 / ) angekündigt werden. Außerhalb der Dienstzeit und an Wochenenden ist eine Erreichbarkeit der Virologie über das vor Ort zuständige Gesundheitsamt sichergestellt. Weitere Informationen zum Thema Auf der Homepage des NLGA finden Sie unter dem unten angegebenen Link weitere Informationen zum Thema Vogelgrippe / aviäre Influenza. Krankheitserreger/Krankheiten>Vogelgrippe/aviäre Influenza Herausgeber: Niedersächsisches Landesgesundheitsamt Roesebeckstr Hannover Fon 0511 / Fax 0511 / Aufl. Februar /2
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